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Fristlose Kündigung einer Kassenaufsicht – Verdacht der Entwendung einer Geldkassette

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Sa 236/11 – Urteil vom 14.09.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.03.2011 – 2 Ca 1407 a/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen unter Ziffer III und Ziffer V abgeändert:

1. Der Klagantrag zu 5 – gerichtet auf Weiterbeschäftigung als Kassenaufsicht – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.169,91 EUR brutto abzgl. bereits gezahlter 181,30 EUR netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 2.152,96 EUR seit dem 01.12.2010; auf den Betrag von 2.334,26 EUR seit dem 01.01.2011, auf den Betrag von 2.334,26 EUR seit dem 01.02.2011 und auf den Betrag von 1.167,13 EUR seit dem 01.03.2011 zu zahlen.

3. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 25 %, die Beklagte 75 %.

Von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung mit dem Vorwurf, den Inhalt der Kassette/Geldbombe Nr. 93 vom 02.10.2010 entwendet zu haben. Desweiteren sind Vergütungsansprüche sowie ein Weiterbeschäftigungsbegehren streitig.

Die Klägerin ist im Februar 1960 geboren und seit dem 27. Mai 1997 bei der Beklagten beschäftigt, davon seit dem 01.08.2009 als Kassenaufsicht. Sie erhielt zuletzt 2.354,70 EUR brutto monatlich.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Selbstbedienungsgroßhandels mit Schwerpunkt im Lebensmittelsortimentshandel. Sie betreibt Großhandelsbetriebe unter anderem an 44 Standorten im Inland mit insgesamt 5191 Mitarbeitern. Der Standort N…, in dem die Klägerin tätig ist, hat 104 Mitarbeiter.

Eine Kassenaufsicht hat unter anderem folgende Aufgaben: Abrechnen der Vortageseinnahmen der Kassen, Vorbereitung von Bankeinzahlungen, Klärung und Bearbeitung von Kassendifferenzen, Überwachung der Arbeitsabläufe an den einzelnen Kassen und deren Endkontrolle, Kontrolle und Verwaltung des Bargeldbestandes, der Schecks, der Gutschriften und Bankeinzüge.

Fristlose Kündigung einer Kassenaufsicht - Verdacht der Entwendung einer Geldkassette
Symbolfoto: Von Andrey Burstein/Shutterstock.com

Eine ordnungsgemäße Kassenabrechnung soll wie folgt ablaufen: Am Ende der Arbeitsschicht begibt sich die Kassiererin mit der Geldkassette, die sie während der Schicht verwendet hat, in einen sogenannten Zählraum. Die Kassenabrechnung soll im Vier-Augen-Prinzip dergestalt erfolgen, dass zunächst die Kassiererin ihre Kassenabrechnung erledigt. Sie zählt das Geld ab, legt es in eine Geldkassette, auch Geldbombe genannt (im Folgenden nur noch: Geldbombe), und erstellt hierfür eine Quittung, die sie dann unterzeichnet. Sodann soll sie die Geldbombe und die von ihr erstellte Quittung einer anderen Mitarbeiterin übergeben. Diese Mitarbeiterin zählt das Geld und gleicht den von ihr abgezählten Kasseninhalt mit der von der Kassiererin erstellten Quittung ab. Stimmen die Beträge überein, so unterzeichnet die weitere Mitarbeiterin die von der Kassiererin erstellte Quittung. Bei dem gesamten Vorgang gilt das Vier-Augen-Prinzip. Sodann wird der Quittungsbeleg in die Geldbombe gelegt und die Geldbombe abgeschlossen. Hierfür gibt es einen Generalschlüssel, mit dem alle Geldbomben auf- und zugeschlossen werden können. Er hängt an einer Schrankwand im Zählraum. Mit der abgeschlossenen Geldbombe soll sich dann die Kassiererin mit einer zweiten Person zum sogenannten Abwurfschacht begeben, der sich im Zählraum befindet. Dieser Abwurfschacht, auch Tresorschacht genannt, befindet sich in der Wand im Zählraum hinter einer Stahltür. Erst nach Öffnen der Stahltür kann eine Geldbombe in die Abwurfklappe gelegt werden. Sobald die Klappe des Abwurfschachtes losgelassen wird, schließt sie sich. Die Geldbombe fällt unmittelbar in einen Außentresor. Unmittelbar nach Abwurf der Geldbombe sollen die Kassiererin und die weitere Person, die den Abwurf der Geldbombe selbst gesehen hat, auf einer sogenannten Kassettenkontrollliste den Abwurf eintragen. Dabei sind die Kassettennummer und die Einwurfzeit anzugeben. Zu dem Außentresor hat nur das Sicherheitsunternehmen einen Schlüssel sowie eine Kombination. Die eingeworfenen Geldbomben werden zeitnah von einem Sicherheitsunternehmen abgeholt. Das zählt die Anzahl der sich im Tresorraum befindlichen Geldbomben, erfasst die Geldbombennummern und nennt Anzahl und Nummern dem zuständigen Marktmitarbeiter. Anzahl und Geldbombennummern müssen abgeglichen werden. Die Geldbomben werden sodann durch die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma in das Unternehmen der Sicherheitsfirma gebracht und dort unter Videoüberwachung geöffnet und der Inhalt abgezählt. Nach Abzählung der Geldbeträge werden diese der Beklagten gutgeschrieben. Einige Tage später werden von den Mitarbeitern der Sicherheitsfirma die leeren Geldbomben zurückgebracht. Bei diesem Rücklauf erfolgt keine Kontrolle der Geldbombennummern.

Bei der Beklagten ist der am 02.10.2010 eingenommene Geldbetrag einer Geldbombe mit der Nr. 93 in Höhe von 4.855,00 EUR abhanden gekommen. Die Beklagte verdächtigt die Klägerin, diesen Geldbetrag entwendet zu haben und hat deshalb das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04. November 2010 nach vorheriger Anhörung der Klägerin und des Betriebsrats außerordentlich, hilfsweise zum 30. April 2011 gekündigt.

Der Kündigung ist Folgendes vorausgegangen: Am Samstag, den 02.10.2010, hatte die Klägerin um 12.45 Uhr Dienstbeginn. Es herrschte ein hektisches Treiben. Es war zu wenig Personal vorhanden (Bl. 36 d. A.), so dass die Klägerin überall einspringen musste. Mit Ausnahme der Klägerin waren an diesem Tag nur Fremddienstleisterinnen im Markt in N… eingesetzt.

Gegen 14.25 Uhr rechnete die Fremddienstleisterin Frau K… ihre Geldbombe Nr. 91 mit einem Inhalt von 3.390,00 EUR ab, während die Klägerin an der Kasse saß. Eine Eintragung in die Kassettenkontrollliste erfolgte nicht, der Geldbetrag ist der Beklagten später gutgeschrieben worden.

Die Klägerin schloss ihre Kasse um 19.04 Uhr und nahm danach die Kassenabrechnung für ihre Geldkassette/Geldbombe Nr. 93 vor. Abgerechnet wurde von ihr ein Betrag in Höhe von 4.855,00 EUR. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe diese Geldbombe mit der Nr. 93 gegen 19.30 Uhr in den Tresorschacht eingeworfen. In der Kassettenkontrollliste vom 02. Oktober 2010 (Anlage K 10, Bl. 76 d. A.) ist als Einwurfzeit allerdings 18.30 Uhr angegeben worden.

Zeitgleich mit der Klägerin befand sich die Fremddienstleisterin Frau S… im Kassier- und Tresorraum. Letztere hatte ebenfalls einen Zugangsschlüssel zum Zählraum (Anlage B 1, Bl. 31 d. A.). Frau S… fertigte zu dieser Zeit die Abrechnungen für die Geldbomben mit den Nrn. 65 und 66, für die eine Tresoreinwurfzeit von 19.30 Uhr notiert ist. Nach Angaben der Klägerin lag ihre fertig abgerechnete Geldbombe 93 auf dem Tisch des Raumes, während sie die Kassen- /Kontrollabrechnung für Frau S… vornahm (Anlage B 4, Bl. 39 d. A.). Die Klägerin hat während der Abrechnung nach Angaben der Frau S… mindestens einmal den Raum verlassen (Anlage B 6, Bl. 41 d. A.). Nach Aussage der Klägerin sind dann „beide Bomben“ (Anlage B 1, Bl. 31 d. A.) abgeworfen worden. Die Kassiererin S… hat außergerichtlich angegeben, sie habe rechts am Schreibtisch sitzend, halb den Rücken zur Klägerin gewandt, Belege abgeheftet, während die Klägerin ein oder zwei Bomben eingeworfen habe (Anlage B 6, Bl. 41; Anlage B 1, Bl. 31 d. A.). Während Frau S… gegen 19.30 Uhr Feierabend machte, begann die Klägerin im Markt mit dem Schließdienst. An der Kasse saßen noch die Fremddienstleisterinnen Frau V… und Frau D…. Die Klägerin rechnete deren Kassetten nach Feierabend mit diesen zusammen im Kassenraum ab; anschließend wurden beide Bomben von Frau V… gegen 20.30 Uhr abgeworfen. Alle 3 verließen den Markt.

Es ist üblich, dass Mitteilungszettel für die Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens in den Tresor geworfen werden, z. B. wenn vergessen wurde, in die abgeworfenen Geldbomben den Abrechnungszettel einzulegen. Dann bringen die Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens die Bombe am Tag der Abholung in den Zählraum zurück. Für die Geldbombe Nr. 94 (Bl. 89 d. A.) und/oder die Geldbombe Nr. 88 (Bl. 65 d. A.) ist am 02.10.2010 ein Zettel in den Tresor geworfen worden mit der Aufforderung, die Geldbombe(n) wieder in den Markt hinein zu bringen, was auch am 04.10.2010 bei Abholung der Geldbomben geschehen ist.

Am 04.10.2010 wurden die Geldbomben gegen 16.15 Uhr von 2 Mitarbeitern des Sicherheitsunternehmens abgeholt. Der eine Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens brachte leere Geldbomben in den Zählraum und dort in das dafür vorgesehene Regal zurück. Ein Nummernabgleich erfolgte insoweit nicht. Der weitere Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens glich mit der anwesenden Kassenaufsicht die Nummern der aus dem Tresor geholten Geldkassetten ab. Er sagte die Nummern an, die auf der Kassettenkontrollliste abgestrichen wurden. Die von ihm angesagte Geldbombe mit der Nr. 91 war nicht auf der Kassettenkontrollliste aufgeführt, jedoch eine Geldbombe mit der Nr. 93. Daraufhin wurde davon ausgegangen, dass man sich auf der Kassetten-Kontrollliste verschrieben habe. Die Mitarbeiterin der Beklagten ordnete das als Zahlendreher ein. Der Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens gab sodann an, dass 22 Geldbomben aus dem Tresor entnommen worden seien. Es wurde daraufhin festgestellt, dass auch 22 Geldbomben auf der Kassetten-Kontrollliste standen (Anlage B7, Bl. 42 d. A.) Eine Sichtkontrolle/ein Nummernabgleich der 22 Geldbomben fand nicht statt.

Am 04.10.2010 wurde um 17.17 Uhr von der Kassenaufsicht P… die Geldbombe Nr. 93 mit 4.855,00 EUR per 02.10.2010 gebucht. Ebenso der Inhalt der Geldbombe 91 mit 3.390,00 EUR (Anlage B3, Bl. 37 d.A.).

Am 08.10.2010 wurde die Geldbombe Nr. 93 wieder in der Filiale der Beklagten benutzt, mit 3.195,00 EUR gefüllt und am 12.10.2010 entsprechend gebucht.

Nach diversen Anhörungen der Klägerin sowie der im Markt in N… eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und des Betriebsrats sprach die Beklagte am 04.11.2011 die streitbefangene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Die Beklagte hat am 15. Februar 2011 erneut eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.

Die Klägerin hat stets vorgebracht, sie habe den von ihr abgerechneten Geldbetrag der Geldbombe Nr. 93 in Höhe von 4.855,00 EUR nicht entwendet. Die Geldbombe müsse auf andere Art und Weise vorübergehend verschwunden und entleert worden sein.

Das Arbeitsgericht hat der am 19.11.2010 eingegangenen Kündigungsschutzklage stattgeben. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, die objektiven Tatsachen seien nicht ausreichend, um einen dringenden Tatverdacht dahingehend zu begründen, dass die Klägerin den Geldbetrag in Höhe von 4.855,00 EUR aus bzw. mit der Geldbombe Nr. 93 entwendet habe. Das gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl der Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Abrechnungen des 02. Oktober 2010 sowie der anschließenden Abholung der Geldbomben zu verzeichnen seien. Aus diesem Grunde habe die Klägerin einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Ebenso ergebe sich der eingeklagte Vergütungsanspruch für die Zeit vom 01. November 2010 bis zum 28. Februar 2011.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.03.2011 verwiesen.

Gegen dieses der Beklagten am 18.05.2011 zugestellte Urteil hat sie am 14.06.2011 Berufung eingelegt, die am 18.07.2011 begründet wurde.

Die Beklagte ist nach wie vor der Ansicht, es bestehe ein dringender Tatverdacht, dass die Klägerin den Inhalt der Geldbombe Nr. 93 entwendet habe. Eine Entwendung der Geldkassette Nr. 93 durch Dritte sei nicht plausibel, zumal die Klägerin stets betont habe, sie habe diese Kassette Nr. 93 gegen 19.30 Uhr selbst in den Tresorschacht eingeworfen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24. März 2011 – 2 Ca 1407 a/10 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Sie beteuert nach wie vor ihre fehlende Beteiligung am Verschwinden des Geldbetrages, der sich in der Geldbombe Nr. 93 befunden hat. Insoweit habe es eine Vielzahl von Zugriffsmöglichkeiten anderer auf den Inhalt dieser Geldkassette gegeben.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, insbesondere der Berufungsverhandlung vom 14.09.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

II. Die Berufung ist überwiegend unbegründet. Soweit sich die Berufung gegen die festgestellte Unwirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 04.11.2010 wendet, konnte sie keinen Erfolg haben (A) und (B). Das angefochtene Urteil war im Hinblick auf die am 15.02.2011 ausgesprochene weitere Kündigung der Beklagten lediglich hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages (C) sowie der für die Zeit vom 16.02. bis 28.02.2010 zugesprochenen Vergütung (D) abzuändern.

A. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben und insbesondere darauf abgestellt, dass unter Berücksichtigung der Abrechnungsabläufe vom 02.10.2010 und der festgestellten Unregelmäßigkeiten und Sicherheitslücken auch bei Abholung der Geldbomben kein dringender Tatverdacht feststellbar sei, dass nur die Klägerin den Geldbetrag in Höhe von 4.855,00 EUR aus bzw. mit der Geldbombe Nr. 93 entwendet haben kann. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend und auch auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt:

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer sein. Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn und sobald der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (ständige Rechtsprechung d. BAG; vgl. nur BAG v. 26.09.2002 – 2 AZR 424/02 = AP Nr. 37 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG v. 05.04.2001 – 2 AZR 217/00 = AP Nr. 34 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG v. 20.08.1997 – 2 AZR 620/96 = AP Nr. 27 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG v. 14.09.1994 – 2 AZR 164/94 = AP Nr. 24 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Bei der Verdachtskündigung sind objektive Tatsachen, die für den Verlust des zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendigen Vertrauens ursächlich sind, der Kündigungsgrund. § 626 Abs. 1 BGB lässt im Fall des Verdachts einer Straftat eine außerordentliche Kündigung dann zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen; wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geforderte Vertrauen zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BAG AP Nr. 23, 24 und 25 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Der Verdacht muss objektiv durch bestimmte, im Zeitpunkt der Kündigung vorliegende (Indiz-) Tatsachen begründet sein. Der Verdacht muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Er muss darüber hinaus schwerwiegend sein. Es ist zu prüfen, ob eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat (LAG Schleswig-Holstein v. 25.02.2004 – 3 Sa 491/03; KR-Fischermeier, Gemeinschaftskommentar zum KSchG, 6. Aufl. Rnd Ziff. 212 u. 214 zu § 626 BGB sowie KR-Etzel, Rnd Ziff. 508 zu § 1 KSchG, jeweils m.w.N).

2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist vorliegend auch nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer kein dringender Tatverdacht feststellbar. Eine große Wahrscheinlichkeit, die dafür spricht, dass die gekündigte Klägerin im Umgang mit der Geldkassette Nr. 93 eine Straftat zu Lasten der Beklagten begangen hat, ist nicht feststellbar. Es ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin noch eine Vielzahl von Möglichkeiten, dass der Geldbetrag aus der Geldbombe Nr. 93 ohne Mitwirkung der Klägerin von anderen Personen entwendet worden sein kann. Mithin besteht allenfalls ein Anfangsverdacht – auch – gegenüber der Klägerin, der sich jedoch nach der Überzeugung der Kammer nicht als dringender Tatverdacht erweist. Bei der gegebenen Sachlage ist vom Standpunkt eines verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgebers der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung gegenüber der Klägerin gestützt nur auf Verdachtsmomente nicht gerechtfertigt.

a. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Beklagten ist, die Aussage der Klägerin – die Geldbombe Nr. 93 sei gefüllt am 02.10.2010 eingeworfen worden – sei falsch, weil sie nicht korrekt sein könne. Deshalb gebe es nur die Möglichkeit, dass sich die Klägerin die Bombe Nr. 93 und deren Inhalt angeeignet habe. Die Beklagte setzt insoweit bereits ausdrücklich voraus, dass alle anderen Personen, die in der Zeit vom 02.10.2010 bis zum Zeitpunkt des Wiederauftauchens der unversehrten Geldbombe Nr. 93 am 08.10.2010 Kontakt mit der Geldbombe Nr. 93 gehabt haben bzw. gehabt haben können, den Inhalt nicht entwendet haben. Es erschließt sich der Kammer bereits nicht, vor welchem tatsächlichen Hintergrund die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeberin schlicht annimmt, dass weder Mitarbeiter der S… bei Gelegenheit des Abholvorganges am 04.10.2010 noch andere eigene oder bei ihr eingesetzte Arbeitnehmerinnen die Geldbombe an sich genommen haben, sei es nach dem Einwurf in den Tresorschacht, oder vor dem Einwurf in den Tresorschacht, nur weil dieses von ihnen so gesagt wird. Es bestehen diverse Möglichkeiten, dass sich andere Personen allein oder mittels kollusivem Zusammenwirken den Inhalt der Geldbombe Nr. 93 angeeignet haben. Dass sich dieses heute nicht mehr aufklären lässt, hängt unter anderem mit nicht von der Klägerin zu verantwortenden Lücken im Sicherheits- und Aufklärungssystem der Beklagten zusammen.

b. Festzuhalten ist, dass unstreitig die Geldbombe Nr. 93 auf der Abwurfliste stand, nicht jedoch die Geldbombe Nr. 91. Dieser Fakt ist ohne Kontrolle durch Inaugenscheinnahme aller am 04.10.2010 aus dem Tresor eingesammelten Bomben subjektiv als Zahlendreher eingeordnet und schlicht korrigiert worden. Ausweislich der Verlaufsschilderung Anlage B7, Bl. 42, hat der Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens beim Abgleich der Kassettenkontrollliste deren Korrektur gesehen und damit gewusst, dass eine Geldbombe, nämlich entweder die Nr. 93 oder die Nr. 91 nicht auf der Kassettenkontrollliste erfasst war. Erst danach ist die Gesamtzahl der Bomben genannt worden (Anl. B 7, Bl. 42). Damit war es – zumindest theoretisch – ein Leichtes, dass nach der Listenkorrektur eine „überzählige“ Bombe vor der Auszählung bei Seite geschafft werden konnte. Es ist nicht weiter aufgeklärt worden, ob die Mengenangabe von 22 Geldbomben am 04.10.2010 auch schon vor dem Abgleich der Listennummern oder nur einmalig nach dem Abgleich der Listennummern genannt wurde.

Jedenfalls wussten am 04.10.2010 beim Abholvorgang mindestens 2 Personen, dass es Aufklärungs- und Handlungsbedarf bezüglich der Bomben-Nr. 93 und bezüglich der Bomben-Nr. 91 gab.

Es ist objektiv zu Lasten der Klägerin keine konkrete Inaugenscheinnahme der unmittelbar aus dem Tresor abgeholten Bomben am 04.10.2010 veranlasst worden und auch nicht erfolgt. Ob dieses subjektiv gewollt war, kann dahingestellt bleiben. Diese Aufklärungslücke kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.

c. Auch durch ein kollusives Zusammenwirken der Mitarbeiterin der Beklagten sowie des Mitarbeiters des Sicherheitsunternehmens kann am 04.10.2010 lanciert worden sein, dass eine der Bomben 91 und 93 nicht in den Videoraum gelangt. Es ist auch keineswegs so, dass ein Öffnen dieser Bombe ohne Beschädigung unmöglich war. Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung existiert nicht für jede Geldbombe ein spezieller Schlüssel. Vielmehr wird ein Generalschlüssel benutzt, der für alle Bomben passt. Dieser hängt zudem an einer Schrankseite im Zählraum und ist jeder Person, die diesen Raum betritt, zugänglich. Daher kann theoretisch jede Geldbombe nach dem Abholen aus dem Tresor zurück in den Zählraum gebracht, geöffnet und entleert werden, bei gleichzeitiger „Korrektur“ der Kassettenkotrollliste und anschließendem Zurücklegen der leeren Geldbombe in das Regal.

d. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Zurückbringen von Geldbomben in den Zählraum und ein anschließendes Öffnen derselben üblich war. Am 04.10.2010 sind nach dem Vorbringen der Parteien die Geldbomben 94 und/oder 88 zurück in den Zählraum gebracht worden. Allein die Tatsache, dass nach Abwurf einer Geldbombe Dritte dieselbe nochmals öffnen dürfen, führt dazu, dass die Person, die die korrekte Abrechnung und den korrekten Abwurf der Kassetten dokumentiert, schutzlos gestellt wird. Sie ist abhängig von der Ehrlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach einer solchen Rückholaktion die Geldbombe wieder in den Händen halten und öffnen. Schon deshalb kann kein dringender, nur gegen die Klägerin zu richtender Verdachtsmoment angenommen werden.

e. Solange zulässig ist, dass Zettel in den Tresor geworfen werden können, mit denen die Sicherheitsmitarbeiter aufgefordert werden, abgerechnete und abgeworfene Bomben in den Zählraum zurückzubringen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch im Wege kollusiven Zusammenwirkens Zettel in den Tresorraum geworfen werden, mit denen abgesprochen wird, welche Bomben zum Zwecke der Öffnung und möglicherweise auch der Entleerung in den Zählraum zurückgebracht werden sollen. Der frei zugängliche Generalschlüssel ermöglicht dieses leicht.

Angesichts all dieser Umstände sind Wegnahme und Entleerung der Geldbombe durch Dritte auch nach Abwurf durch die Klägerin objektiv und durchaus ohne große Hindernisse möglich. Das verneint die Beklagte zu Unrecht.

f. Ungeachtet dessen kann unter Würdigung aller von der Beklagten in dieses Verfahren eingeführten schriftlichen Aussagen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Klägerin tatsächlich die Geldbombe 93 gefüllt in den Tresorschacht eingeworfen hat. Das stellt die Beklagte im Übrigen auch selbst in Frage, denn nur so kann sie den aus ihrer Sicht vorgebrachten „dringenden Tatverdacht“ begründen. Es fällt bereits auf, dass niemand den Abwurf der Geldbombe Nr. 93 konkret beobachtet hat. Auch die Klägerin, hierzu wiederholt befragt, konnte nur sagen „ich weiß das genau“, ohne konkretisieren zu können, warum sie sich bezüglich der Nr. 93 so sicher war. Weiter fällt auf, dass sowohl die Zeugin S… als auch die Klägerin in ihren anschließenden zeitnahen, vom Marktleiter dokumentierten Aussagen stets davon reden, es seien „beide“ Bomben bzw. „ein bis zwei Bomben“ abgeworfen worden. Angesicht der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin S… aber unstreitig zwei Geldbomben abgerechnet hat, hätten „drei Bomben“ gegen 19.30 Uhr abgeworfen werden müssen. Hiervon hat keine der beteiligten Personen mehr gesprochen. Es besteht daher durchaus auch unter Berücksichtigung der Aussage der Mitarbeiterin S… die Möglichkeit, dass die Geldbombe Nr. 93, die fertig auf dem Tisch gelegen hat, nicht mit abgeworfen wurde, die Klägerin dieses jedoch lediglich nicht mehr angesichts der Hektik des Tages, der nicht vollständigen Besetzung, der Zusammenarbeit ausschließlich mit Fremddienstleisterinnen, schlicht nicht mehr registriert hat und sie sich nur noch an den Abwurf der „beiden“ Geldbomben erinnert.

Der Zählraum ist nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung keineswegs stets verschlossen und nur der Klägerin zugänglich. So war es auch am 02.10.2010. Die Mitarbeiterin S… befand sich im Raum und hatte auch ausweislich der Anlage B 1 (Bl. 31 d. A.) einen Schlüssel. Ob und wann an diesem Tag jemals abgeschlossen wurde, blieb gänzlich unaufgeklärt. Angesichts dessen bestand auch die objektive Möglichkeit des Zugriffs anderer Personen auf die Geldbombe 93. Das Öffnen wäre ebenfalls kein Problem gewesen, da der Generalschlüssel an der Schrankwand hing. Die Bombe Nr. 93 kann daher sowohl am 02.10.2010 als auch am 04.10.2010 vor Auftauchen der Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens gefunden, geöffnet, geleert und in das Regal für zurückgebrachte Bomben gelegt worden sein, ohne dass die Bombe, die Tür zum Zählraum, der Tresor, der Tresorschacht etc. hätten beschädigt werden müssen.

g. Da auch eine ohne weiteres seitens der Beklagten schließbare weitere Sicherheitslücke existierte, indem beim Rücklauf der leeren Geldbomben deren Nummern nicht mehr erfasst werden, verbleibt eine derartige Bandbreite von nunmehr unauf-klärbaren Varianten, wann durch wen die Geldbombe heimlich wieder zu den anderen leeren Kassetten zurückgelegt worden sein kann, dass ein verständiger und gerecht abwägender Arbeitgeber nicht zu dem Ergebnis kommen kann, ausschließlich die gekündigte Arbeitnehmerin habe eine Straftat begangen, während er diverse andere Personen von vornherein aus dem möglichen Täterkreis ausschließt.

h. Vor all diesen Hintergründen kann in Bezug auf die Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass ein auf objektive Tatsachen gestützter dringender Tatverdacht existiert, sie habe den Geldbetrag in Höhe von 4.855,00 EUR aus der am 02.10.2010 von ihr abgerechneten Geldbombe Nr. 93 entwendet. Damit lag ein wichtiger Grund für die am 04.11.2010 ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Beklagten nicht vor. Die Kündigung ist unwirksam.

B. Gleiches gilt für die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung. Auch ihr fehlen die gemäß § 1 Abs. 2 KSchG erforderlichen verhaltensbedingten Gründe. Ein dringender Tatverdacht, der jedenfalls die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.04.2011 rechtfertigen könnte, ist nicht feststellbar. Soweit die Klägerin in Bezug auf die von ihr ausgeübte Kassenaufsichtstätigkeit gegen Sicherheitsvorkehrungen verstoßen haben sollte, könnte eine derartige Pflichtverletzung allenfalls eine Abmahnung rechtfertigen. Letzteres setzt jedoch voraus, dass überhaupt klare Anweisungen seitens der Beklagten in Bezug auf die Dokumentationspflicht, das Vier-Augen-Prinzip etc. erteilt wurden und sie angesichts der dünnen Personaldecke am 02.10.2010 auch einhaltbar gewesen wären. Abgesehen davon wäre es dringend geboten, dass die Beklagte diverse Sicherheitslücken in ihrem Kassettenabwurf-,Kassettenkontroll- und Kassettenrücklaufsystem schließt.

C. Das Urteil war jedoch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsbegehrens abzuändern. Die Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruches ist grundsätzlich nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem kein neuer Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde. Die Beklagte hat mit Datum vom 15. Februar 2011 das Arbeitsverhältnis der Klägerin erneut fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Insoweit führen die Parteien einen weiteren Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Neumünster zum Aktenzeichen 2 Ca 258 a/11. Angesichts der erneuten Kündigung vom 15.02.2011 hätte die Beklagte mit Urteil vom 24.03.2011 nicht zur Weiterbeschäftigung der Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Kassenaufsicht verurteilt werden dürfen. Das Urteil war daher entsprechend abzuändern.

D. Aufgrund der weiteren Kündigung der Beklagten vom 15. Februar 2011 war auch der aus §§ 611 Abs. 1, 615 BGB folgende Vergütungsanspruch maximal auf den Zeitraum vom 01. November 2010 bis zum 15. Februar 2011 begrenzt. Da die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil jedoch auch zur Zahlung der Vergütung vom 16. Februar 2011 bis zum 28. Februar 2011 verurteilt wurde, war das angefochtene Urteil im Hinblick auf die neue Kündigung vom 15.02 2011 insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen.

E. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.

 

 

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Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
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