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Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen versuchten Diebstahls

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 2 Sa 84/15, Urteil vom 05.04.2016

1. Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 5. März 2015 (14 Ca 3023/14) abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Berufsausbildungsverhältnisses nach außerordentlicher fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.

Der 1984 geborene Kläger hat, nach Abitur und einem nicht zu Ende geführten Studium, beim Beklagten eine Lehre als Zimmermann begonnen. Das Berufsausbildungsverhältnis hat mit dem 1. September 2012 begonnen. Das Ausbildungsverhältnis war auf drei Jahre angelegt. Aufgrund seiner guten schulischen und betrieblichen Leistungen hat der Kläger eine Lehrzeitverkürzung auf 2,5 Lehrjahre erhalten. Die streitige Kündigung ist vom Beklagten im dritten Lehrjahr im Oktober 2014 ausgesprochen worden. Obwohl nach Ausspruch der Kündigung das Berufsausbildungsverhältnis von den Parteien nicht weiter durchgeführt wurde, konnte der Kläger seine Ausbildung mit Gesellenprüfung am 19. Februar 2015 erfolgreich abschließen. Die Ausbildungsvergütung im dritten Ausbildungsjahr hat 782,80 Euro brutto monatlich betragen.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 hat der Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis fristlos wegen versuchten Diebstahls betrieblichen Eigentums gekündigt. Der Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe auf der Baustelle D. am 9. Oktober 2014 (Donnerstag) versucht, Edelstahlschrauben, die auf der Baustelle verbaut werden sollten, zu entwenden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das in Kopie abgereichte Kündigungsschreiben Bezug genommen (hier Blatt 7).

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage ist am 29. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht eingegangen. Ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis nach § 111 Absatz 2 Satz 1 ArbGG ist bei der zuständigen Handwerkskammer Neubrandenburg nicht gebildet.

Der Kläger war in eine Baustellenkolonne mit dem Zeugen E. und einem weiteren Arbeitnehmer eingegliedert. Die Arbeit war so organisiert, dass sich die Arbeitnehmer morgens am Betriebshof treffen, dort gegebenenfalls noch Anweisungen entgegennehmen und Material laden und sich sodann gemeinsam in einem Betriebsfahrzeug zur Baustelle begeben. Vorarbeiter auf der Baustelle in D. war der Zeuge E.. Das Betriebsfahrzeug, ein Transporter, ist so ausgerüstet, dass man im geschlossenen Laderaum Material und Maschinen ständig bei sich führen kann.

Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen versuchten Diebstahls
Symbolfoto: Wordley Calvo Stock/Bigstock

Auf der Baustelle in D. musste eine Fassadenschalung angebracht werden, wozu rostfreie Edelstahlschrauben zum Einsatz kamen. Mit diesen Arbeiten wurde nach übereinstimmender Einlassung beider Parteien bereits am Vortag (8. Oktober 2014) begonnen. Dafür waren bereits Edelstahlschrauben zur Baustelle verbracht worden. Am Morgen des 9. Oktober 2014 hatte dann der Kläger auf dem Betriebshof vom Beklagten weitere zwei Schachteln mit je 200 Edelstahlschrauben ausgehändigt bekommen, um sie auf der Baustelle verarbeiten zu können. Der Kläger hat die Schrauben nicht wie an sich vorgesehen in den eingebauten Regalen im Transporter verstaut, sondern sie in seinen persönlichen Werkzeugkoffer gelegt. Dieser Werkzeugkoffer, den der Kläger als eine Kunststoffkiste mit Deckel beschreibt, steht im klägerischen Eigentum und er enthält privat erworbene Werkzeuge sowie Werkzeuge, die ihm vom Beklagten zum Zwecke der Berufsausbildung überlassen wurden. Dass die Arbeitnehmer private Werkzeugkoffer bei sich führen, ist im Betrieb üblich. Nach Angaben des Klägers hat er seinen Werkzeugkoffer täglich von zu Hause mitgebracht, morgens vom Privatwagen in den Transporter geladen und nach Feierabend wieder mit nach Hause genommen. Während der Arbeit befindet sich der private Werkzeugkoffer – so der übereinstimmende Parteivortrag – im Regelfall in der Nähe des Ortes, an dem die Arbeit zu erledigen ist, damit man jederzeit darauf Zugriff hat. Im Übrigen war das Verhältnis der Arbeitnehmer untereinander im Betrieb der Beklagten so, dass jeder auch die Werkzeuge der anderen Kollegen benutzen durfte, so dass es üblich war, dass man auch Zugriff auf die Werkzeugkisten der anderen Kollegen hatte.

Nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag war der Kläger am 9. Oktober 2014 gemeinsam mit dem Vorarbeiter damit betraut, die Arbeiten an der Fassadenverkleidung weiter fortzuführen. Dazu musste das Holz nach Vermessung des jeweiligen Fassadenabschnitts zugesägt werden und es wurde dann mit Hilfe der Edelstahlschrauben an der Außenwand angebracht. Der weitere Kollege war mit anderen Arbeiten im Inneren des Gebäudes beschäftigt. In der Nähe des Sägeplatzes war auch ein Abfallsack vorhanden, mit Hilfe dessen die Holzreste und der sonstige Abfall entsorgt wurden.

Etwa um die Zeit der morgendlichen Frühstückspause am 9. Oktober 2014 erklärte der Kläger dem Vorarbeiter, dass keine Edelstahlschrauben mehr vorhanden seien. Ob dem eine entsprechende Frage des Vorarbeiters vorausging, ist streitig. Jedenfalls hatte der Vorarbeiter diese Feststellung als erstaunlich angesehen und hatte daher nochmals nachgefragt, der Kläger blieb jedoch bei seiner Feststellung. Im weiteren Verlauf des Vormittags hatte dann der Vorarbeiter eine japanische Handzugsäge benötigt. Da der Kläger über eine solche Säge in seiner privaten Werkzeugkiste verfügt, hatte der Vorarbeiter dem Kläger sinngemäß mitgeteilt, er wolle diese Säge aus der Werkzeugkiste des Klägers benutzen. Dem ist der Kläger mit dem Hinweis entgegengetreten, er habe die Säge zu Hause gelassen, sie befinde sich heute nicht in der Kiste. Ob der Kläger in diesem Zusammenhang auch durch weiteres Verhalten versucht hat, den Zugriff des Vorarbeiters auf die Werkzeugkiste zu verhindern ist streitig geblieben.

Als sich der Kläger im weiteren Verlauf des Vormittags zum Zwecke eines Toilettenbesuchs von seinem Arbeitsplatz fortbegeben hatte, hat dann der Vorarbeiter, der durch das Verhalten des Klägers misstrauisch geworden war, Einblick in die Werkzeugkiste genommen und hat dort zwei Schachteln der vermissten Edelstahlschrauben vorgefunden.

Nachdem der Kläger nach dem Toilettengang wieder am Arbeitsplatz erschienen war, wurde er vom Vorarbeiter mit dem Sachverhalt konfrontiert. Wie sich der Kläger darauf eingelassen hat ist streitig. Jedenfalls hat der Vorarbeiter den Kläger angewiesen, seine Sachen zu packen und die Baustelle zu verlassen. Außerdem solle er sich beim Beklagten melden.

Der Kläger hat dann seine Sachen gepackt und ist zusammen mit seiner Werkzeugkiste zum Betriebshof getrampt und ist von dort mit seinem privaten Wagen zum Wohnsitz des Beklagten gefahren, der sich wenige Kilometer weiter auf dem Heimweg des Klägers befindet. Ob der Kläger dann noch beim Beklagten gehalten hat, ist unklar. Nach der letzten klägerischen Einlassung sei er direkt nach Hause gefahren, da er im Vorbeifahren gesehen habe, dass am Wohnsitz des Beklagten kein Auto stehe, woraus er geschlossen habe, dass der Beklagte nicht anwesend sei. Im weiteren Verlauf des Tages, es wird schon nach Feierabend gewesen sein, ist es dann noch zu einem telefonischen Kontakt der Parteien gekommen. Zum Zeitpunkt dieses Telefongesprächs war der Beklagte bereits fest entschlossen, das Berufsausbildungsverhältnis außerordentlich zu kündigen, so dass es seitens des Beklagten, der vom Vorarbeiter über den Vorfall unterrichtet worden war, zu keinen weiteren Fragen an den Kläger zur Aufklärung des Sachverhalts kam. Möglicherweise hat der Beklagte im Rahmen dieses Telefonats sogar eine mündliche Kündigung ausgesprochen.

Unstreitig ist das Berufsausbildungsverhältnis nach der Verweisung des Klägers von der Baustelle am 9. Oktober 2014 beiderseits nicht mehr weiter durchgeführt worden. Der Beklagte hat an den Kläger für den Oktober 2014 ein anteiliges Ausbildungsentgelt in Höhe von 234 Euro brutto gezahlt. Der Kläger hat trotz des gekündigten Ausbildungsverhältnisses seine Gesellenprüfung erfolgreich am 19. Februar 2015 abschließen können. Der Kläger hat sich nach dem 9. Oktober 2014 arbeitslos gemeldet und hat – nach Ablauf einer verhängten Sperrzeit – Arbeitslosengeld bezogen. Während der Sperrzeit hat der Kläger Leistungen nach dem SGB II bezogen.

Die streitgegenständliche schriftliche Kündigung vom 9. Oktober 2014 ist dem Kläger spätestens am 22. Oktober 2014 zugegangen. Der Beklagte hat sich zum Zugang der Kündigung nicht erklärt und die Erklärungen des Klägers variieren. In der Kündigungsschutzklage ist von einer persönlichen Übergabe der Kündigung am 9. Oktober 2014 die Rede. Im erstinstanzlichen klägerischen Schriftsatz vom 27. Februar 2015 ist vom Zugang per Post am 20. Oktober 2014 die Rede (dort Seite 2, hier Blatt 30). In der Kammerverhandlung beim Arbeitsgericht hat der Kläger laut Protokoll erklärt, die Kündigung sei ihm am 15. Oktober 2014 anlässlich der Rückgabe betrieblicher Gegenstände am Betriebssitz vom Beklagten übergeben worden (Protokoll Seite 3, hier Blatt 34). Diese Angabe ist im Berufungsrechtszug dahin korrigiert worden, dass dem Kläger am 15. Oktober 2014 nur eine Kopie der Kündigung übergeben worden sei, stattdessen sei die Kündigung per Post am 22. Oktober 2014 übermittelt worden (Berufungserwiderung Seite 2, hier Blatt 91).

Das Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 5. März 2015 entsprochen (14 Ca 3023/14). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter fort.

Der Beklagte schließt aus, dass sich der Kläger lediglich versehentlich nicht daran erinnert habe, dass er die Edelstahlschrauben in seiner Werkzeugkiste gelagert hatte. Vielmehr sei dies Teil eines auf die Schädigung des Beklagten gerichteten Tatplans gewesen. Das ergebe sich aus den Vertuschungsversuchen des Klägers. Dazu behauptet der Beklagte, der Kläger habe auf die Nachfrage des Vorarbeiters vormittags um die Frühstückszeit, ob denn wirklich alle Schrauben bereits verbaut seien, darauf verweisen, der Vorarbeiter könne ja die leeren Schachteln im Abfall in Augenschein nehmen. Dies müsse angesichts des weiteren Verlaufs der Ereignisse als bewusster Versuch der Irreführung bewertet werden. Der Beklagte behauptet weiter, der Kläger habe den Versuch des Vorarbeiters, die japanische Handzugsäge aus der Kiste zu nehmen, auch dadurch zu verhindern versucht, dass er sich ebenfalls zur Kiste begeben habe, um diese vor dem Zugriff des Vorarbeiters zu schützen.

Für die Schädigungsabsicht spreche auch, dass der Kläger gegenüber dem Vorarbeiter eingeräumt habe, sich falsch verhalten zu haben und sich in ähnlicher Weise auch gegenüber dem Beklagten in dem Telefonat am 9. Oktober 2014 abends eingelassen zu haben.

Der Beklagte bewertet die Tat strafrechtlich als versuchten – wenn nicht gar als vollendeten – Diebstahl. Denn die Werkzeugkiste sei der privaten Sphäre des Klägers zuzuordnen. Wenn er dort Sachen des Arbeitgebers verstecke, habe er bereits damit den diebstahlstypischen Bruch fremden Gewahrsams vollzogen. Jedenfalls lasse sich die Zueignungsabsicht des Klägers aus dem Verstecken der Schrauben in Verbindung mit der Vertuschungshandlung des behaupteten Schraubenverbrauchs mit ausreichender Sicherheit feststellen. Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht davon ausgehe, dass die Schrauben durch das Verstecken in der Werkzeugkiste noch nicht dem Zugriff des Beklagten entzogen worden seien, bleibe doch das Verstecken der Schrauben ein Teil des auf die Schädigung des Beklagten gerichteten Tatplans. Das habe das Arbeitsgericht bei seiner Bewertung nicht ausreichend gewürdigt.

Wenn man jedoch – entgegen der Schlussfolgerungen des Arbeitsgerichts – von einem auf den Diebstahl der Schrauben gerichteten Tatplan ausgehen müsse, verbleibe für die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers kein Raum mehr. Dem Beklagten sei angesichts des eingetretenen Vertrauensverlustes die weitere Durchführung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht zuzumuten gewesen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 15. März 2015 (14 Ca 3023/14) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger meint, ein Fehlverhalten sei nicht nachgewiesen. Als der Vorarbeiter am 9. Oktober 2014 die Frage nach den verbrauchten Schrauben auf der Baustelle gestellt habe, habe er sich lediglich nicht daran erinnert, dass diese in seiner Werkzeugkiste gelagert waren. Angesichts der Aufregung um die Entdeckung der Schrauben in der Werkzeugkiste habe er weder gegenüber dem Vorarbeiter noch gegenüber dem Beklagten eine faire Chance gehabt, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Vorarbeiters E. als Zeugen. Wegen der Einlassungen des Zeugen wird auf das Protokoll vom 5. April 2015 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der fortgesetzten mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

I.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Beklagten durch die Entwendung der Edelstahlschrauben schädigen wollte. Das ist ein hinreichender Grund für die außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne von § 22 Absatz 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

1.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Kläger wahrheitswidrig dem Vorarbeiter vorgespiegelt hat, dass sich der Nachweis der vollständig verbrauchten Schrauben durch Einblick in den Abfallsack führen lasse.

Der Zeuge hat die dahingehende Behauptung des Beklagten bestätigt. Das Gericht hält die Aussage für glaubhaft und den Zeugen für glaubwürdig.

Der Zeuge hatte eine lebendige Erinnerung an die Ereignisse des 9. Oktober 2014, was das Gericht daraus schließt, dass der Zeuge flüssig, detailreich und lebensnah die Fragen des Gerichts beantwortet hat.

Der Zeuge hat zwar wesentliche Elemente des Rahmengeschehens anders als die Parteien geschildert. So hat der Zeuge ausgesagt, er sei als Vorarbeiter gar nicht an den Fassadenarbeiten beteiligt gewesen, sondern diese hätten allein dem Kläger oblegen. Auch hat er ausgesagt, dass mit den Fassadenarbeiten erst am 9. Oktober 2014 begonnen wurde. Letztlich hat er sogar ausgesagt, dass sich die persönliche Werkzeugkiste des Klägers an jenem Tag noch im Auto befunden hätte; es hätte kein Anlass bestanden, die Kiste aus dem Auto zu nehmen, da das Auto nur rund 5 Meter vom Arbeitsplatz entfernt abgestellt werden konnte. Diese Abweichungen vom Vortrag beider Parteien wertet das Gericht als ein Indiz, dass der Vorarbeiter bei seiner Vernehmung unverfälscht seine eigene Erinnerung wiedergegeben hat und er dabei nicht beeinflusst war durch eine eventuelle Erörterung des Sachverhalts mit dem Beklagten im Vorfeld der Einvernahme.

Die Abweichung seiner Einlassung gegenüber dem Parteivortrag kann nicht als Indiz für ein mangelndes Erinnerungsvermögen des Zeugen in der eigentlichen Beweisfrage gewertet werden.

Zum einen geht das Gericht davon aus, dass die abweichende Schilderung gewisser Umstände aus dem Rahmen des Geschehens auch darauf beruhen kann, dass beide Parteien insoweit unzutreffend vorgetragen haben. Die gesamte Schilderung des Sachverhalts einschließlich der Rahmendaten beruht letztlich auf der Klageerwiderung der Beklagten vom 8. Dezember 2014, die wiederum auf der Schilderung des Sachverhalts durch den Vorarbeiter gegenüber dem Beklagten beruhen dürfte. Es ist ohne weiteres vorstellbar, dass durch dieses mehrfach vermittelte Erzählen und Aufschreiben des Geschehens einige Details verloren gingen und andere Details des Rahmengeschehens zur Abrundung der Darstellung ohne eine entsprechende Schilderung Eingang in den Schriftsatz gefunden haben. Dem ist der Kläger nie durch eine geschlossene Darstellung des Geschehens einschließlich der Begleitumstände aus seiner Sicht entgegengetreten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es auf Seiten des Klägers im Umgang mit seinen Prozessbevollmächtigten auch gewisse Kommunikationsprobleme gegeben hat, die allein schon an der mehrfach abgeänderten Darstellung zum Tag und dem Weg des Zugangs der Kündigung deutlich werden. Da die Darstellung des Zeugen insgesamt ein stimmiges Bild ergibt, spricht für das Gericht viel dafür, dass nicht die Erinnerung des Zeugen falsch ist, sondern der Parteivortrag von beiden Seiten zu selten kritisch mit der Erinnerung der Parteien abgeglichen wurde.

Aber selbst dann, wenn man von einer falschen Erinnerung des Zeugen bei den aufgezeigten Rahmendaten ausgeht, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen in der Beweisfrage selbst. Denn es ist typisch für das menschliche Erinnern, dass das Kerngeschehen eines aufregenden Ereignisses lange Zeit erinnert wird, während der Geschehensrahmen, in dem sich das Kerngeschehen ereignet hat, häufig falsch und im Regelfall schlecht erinnert wird.

Das Gericht hält den Zeugen auch für glaubwürdig. Wegen seines fortdauernden Arbeitsverhältnisses als Vorarbeiter des Beklagten mag man ihn zwar als im Lager des Beklagten stehend bezeichnen können. Das Gericht schließt allerdings aus, dass der Zeuge seine Aussage in Hinblick auf ihren Nutzen für den Beklagten optimiert hat. Das schließt das Gericht insbesondere aus der Spontanität und Flüssigkeit, mit der der Zeuge auf die Fragen des Gerichts geantwortet hat. Das Gericht hat den Zeugen insgesamt als authentisch erlebt. Er hat von Anfang an bereits eine gewisse Gereiztheit gezeigt, die das Gericht darauf zurückführt, dass er nicht verstanden hat, wieso er nochmals zu einem Sachverhalt befragt wird, den er seinem Chef bereits mehrfach geschildert hatte (und dafür auch noch so viel Zeit aufopfern musste). Die Gereiztheit hat sich dann noch gesteigert, als das Gericht durch mehrere Kontroll- und Wiederholungsfragen die Belastbarkeit des Erinnerungsvermögens des Zeugen ausgetestet hatte. Eine solche menschlich nachvollziehbare Reaktion passt zu einem Menschen, der nur geradeweg durch seine Antworten seine Erinnerung wiedergeben will. Ein Zeuge, der mit seiner Aussage dagegen ein beweisfremdes anderes Kalkül verfolgt, lässt sich nicht so gehen, da er immer die Kontrolle behalten muss, um keine Antworten zu geben, die nicht ins Aussagekalkül passen.

Ergänzend muss erwähnt werden, dass der Zeuge nach wie vor von den außerordentlichen handwerklichen Fähigkeiten des Klägers beeindruckt war und er von ihm daher trotz des ganzen Geschehens fachlich immer noch voll Anerkennung gesprochen hat.

2.

Auch die weitere Beweisfrage muss als im Sinne des Beklagten erweisen angesehen werden. Nach der Einvernahme des Zeugen E. steht für das Gericht fest, dass der Kläger den Zeugen durch Worte und durch körperliche Gesten daran gehindert hat, in seiner Werkzeugkiste nach der gewünschten japanischen Handzugsäge zu suchen.

Das hat der Zeuge bereits bei seiner ersten Einlassung auf die offene Eingangsfrage des Gerichts klar so bestätigt. Das Gericht glaubt dem Zeugen auch insoweit. Wegen der Begründung dafür kann auf die obigen Ausführungen unter 1. Bezug genommen werden.

3.

Im Weiteren muss es sogar als erwiesen angesehen werden, dass sich die japanische Handzugsäge entgegen der Aussage des Klägers gegenüber dem Vorarbeiter an jenem Tag tatsächlich in der Kiste befunden hat.

Auch das hat der Zeuge auf ergänzende Nachfrage des Gerichts bestätigt (Protokoll Seite 4, hier Blatt 145). Auch diese Einlassung hält das Gericht für glaubhaft.

Der Zeuge war von der Frage zwar sichtlich überrascht und gab seine Antwort erst nach einer kleineren Pause des Nachdenkens. Das Gericht schließt es trotzdem aus, dass der Zeuge diese Nachdenkpause dazu genutzt hat, eine Antwort zu finden, die dem Interesse seines Arbeitgebers gerecht wird. Vielmehr liegt es eher nahe, dass der Zeuge erstaunt darüber war, wie das Gericht diese Frage, deren Antwort für den Zeugen auf der Hand lag, überhaupt stellen kann.

Im Rahmen der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach deren Beendigung hat sich die Beklagte diese Aussage des Zeugen zu eigen gemacht, der Kläger ist darauf nicht weiter eingegangen. Ein Anlass für die Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist bestand demnach nicht.

4.

Der Sachverhalt, so wie er sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, rechtfertigt den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Der Kläger hat versucht, Eigentum des Beklagten zu entwenden und ihn damit zu schädigen. Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers stellen in der Regel einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Das gilt auch, wenn sie im Versuchsstadium stecken geblieben sind.

Der Schädigungswille des Klägers steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Für die Bewertung des Geschehens ist es nicht entscheidend, ob der Gewahrsamsbruch hinsichtlich der Schrauben bereits mit dem Verstecken der Schrauben in der Werkzeugkiste vollendet war. Entscheidend ist, dass das Verstecken der Schrauben in der Werkzeugkiste ein wesentliches Element des Tatplans war und der Kläger seinen Tatplan auch durch weitere Schritte versucht hat, zum Erfolg zu verhelfen, nämlich durch die Lüge bezüglich der verbrauchten Schraubenschachteln im Abfall und durch seinen zunächst erfolgreichen Versuch, den Vorarbeiter daran zu hindern, einen Blick in seine Werkzeugkiste zu werfen.

Der Wert der Schrauben wird vom Beklagten mit rund 40 Euro angegeben, wobei es sich dabei um den Wiederbeschaffungswert des gewerblich tätigen Beklagten handeln dürfte. Hätte der Kläger solche Schrauben im Baumarkt erwerben wollen, hätte er dafür wohl mehr Geld aufwenden müssen. Der in Rede stehende Wert kann nicht mehr als nur geringfügig angesehen werden.

Bei der Bewertung der Einzelheiten des Tatgeschehens ist zu Lasten des Klägers weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger durch sein Handeln eine Verzögerung des Baufortschritts und damit weitere Kosten zu Lasten des Beklagten in Kauf genommen hat. Außerdem spricht zu seinen Lasten, dass er durch die Lüge bezüglich der leeren Schachteln im Müllsack und durch den zunächst erfolgreichen Versuch, den Vorarbeiter an einem Blick in die Werkzeugkiste zu hindern, erhebliche Aktivitäten entwickelt hat, um seinem Tatplan zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit kann man durchaus von einer hartnäckigen Verfolgung des Tatplans sprechen. Das gesamte Geschehen kann damit nicht mehr nur als ein Augenblicksversagen der eigenen inneren ethischen und moralischen Kontrollinstanzen des Klägers bewertet werden. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der 1984 geborene Kläger schon seit vielen Jahren erwachsen ist und er daher nicht mehr mit der Milde rechnen kann, die gelegentlich bei schweren Verfehlungen heranwachsender Auszubildender angebracht sein mag.

Der aus dem Tatgeschehen sich ergebende vollkommene Verlust des Vertrauens zum Kläger liegt auf der Hand. Der Umstand, dass der Kläger in seinem Berufsausbildungsverhältnis nur noch wenige Monate bis zum Ablegen der Gesellenprüfung zurückzulegen hatte, rechtfertigt es daher nicht, dem Beklagten im Rahmen der Interessenabwägung einen Verzicht auf die Kündigung zuzumuten.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da seine Klage ohne Erfolg geblieben ist (§ 91 ZPO). Dies gilt bezüglich der Kosten vor dem Arbeitsgericht selbstverständlich nur im Rahmen der Grenzen aus § 12a ArbGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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