Skip to content

Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

ArbG Neunkirchen – Az.: 4 BV 8/11 – Beschluss vom 12.08.2011

Die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3, des Betriebsratsmitgliedes Frau … wird ersetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds Frau … der Beteiligten zu 3).

Die am … 1963 geborene, verheiratete Beteiligte zu 3) ist seit 02.08.1997 zuletzt als Gruppenbetreuerin in der Wohnstätte W. II bei der Antragstellerin beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 19,25 Stunden. Vergütet wird sie nach BAT Vc, Stufe 11. In der Wohnstätte W. II leben behinderte Bewohner.

Am Samstag, dem 19.03.2011, arbeitete die Beteiligte zu 3) zusammen mit einer Gruppenhelferin, der Zeugin F. – Z., im Spätdienst bis um 22:00 Uhr. Für die Medikamentenvergabe war die Beteiligte zu 3) zuständig. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, zu Schichtbeginn die Eintragungen im Computer (Computerprogramm „Sinfonie“) über die einzelnen Bewohner zu lesen, um sich auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dem mit dem Down – Syndrom geborenen Bewohner S. S. ging die Beteiligte zu 3) irrtümlich davon aus, dass das im Medikamentendoset befindliche Mittel Chinosol, ein keimminderndes Mittel zur Anwendung auf der Haut, als Getränk verabreicht werden sollte. Die Chinosoltablette war dem Bewohner S. S. wegen einer Fußpilzerkrankung verordnet worden. Sie befand sich gemeinsam mit den oral zu verabreichenden Medikamenten im selben Doset. In der computergeführten Dokumentation über die Bewohner befindet sich ein Eintrag vom 03.03.2011, in dem es heißt, dass das Chinosolbad einmal täglich für eine Viertelstunde durchgeführt werden sollte. Für die Zeit vom 01.03.2011 bis 21.03.2011, in der die Beteiligte zu 3) in Urlaub war, befinden sich verschiedene Einträge zum Thema „Fußbad und Nagelsalbe“ dieses Bewohners. Die Beteiligte zu 3) löste die Chinosoltablette mit einem Glas mit Wasser auf und stellte sie dem Bewohner S. S. zu trinken hin. Die weiteren Vorkommnisse sind zwischen den Beteiligten streitig geblieben.

Bei der Antragstellerin gibt es die Anweisung, dass im Falle einer falschen Medikamentenverabreichung direkt nach Kenntnisnahme ein Arzt und die Einrichtungsleitung zu informieren sind (Bl. 89/90 d.A.). Erforderlich ist danach auch ein Eintrag im Dokumentationssystem „Sinfonie“.

Mit Schreiben vom 23.03.2011 teilte die Mitarbeiterin F. – Z. dem Leiter der Wohnstätte W. II mit, dass die Beteiligte zu 3) den Bewohner S. S. gezwungen habe, die Chinosollösung zu trinken, obwohl dieser sich zunächst geweigert habe (Dienstbeobachtung vom 19.3.2011, Bl. 11/12 d.A).

Mit Schreiben vom 24.03.2011 wandte sich der Leiter der Wohnstätte W. II, der Zeuge H., mit einem Begleitschreiben an den Personal- und Verwaltungsleiter der Antragstellerin und informierte ihn über den Vorfall. Er informierte ihn auch darüber, dass die vertragliche Hausärztin und die Giftzentrale in der H. Uniklinik kein weiteres Einschreiten mehr geraten hätten, weil der Vorfall zeitlich schon mehr als 48 Stunden zurücklag (Bl. 13/14 d.A.). Dieser informierte den Geschäftsführer der Antragstellerin hierüber ebenfalls am 24.03.2011. Noch am selben Tag beantragte der Geschäftsführer die Zustimmung zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Beteiligten zu 3) beim Betriebsrat, welche dieser mit Schreiben vom 31.03.2011 verweigerte.

Unter dem 20.03.2011 hat die Beteiligte zu 3) in das Dokumentationssystem der Antragstellerin eingetragen: „Nachtrag vom 19.03.2011: Chinosol wurde in Wasser aufgelöst, da Lösung mit Brausetablette verwechselt wurde. Durch unangenehmen Geruch und S. sagte, dass er das nicht trinkt, fiel auf, dass es sich um die Tablette für das Bad handelt. Ohne dass S. trank, wurde es weggeschüttet. Seine Zehe wurde ohne die Tablette, aber mit Salbe und Pflaster versorgt. Dabei biß er in ein Handtuch, da er sehr viel Schmerzen hatte und ließ mich nur unter Beschimpfungen kurz an seine Zehe, um notdürftig ein Pflaster darauf zu tun.“

Als weiteren Eintrag findet sich im Computersystem: „Frau S. war zu Besuch. S. erzählte ihr, dass er die Tabletten getrunken habe. Ich erklärte ihr, dass es ein Missverständnis meinerseits gewesen sei, aber er nichts davon genommen hat, da ich es wegschüttete….“

Unter dem 05.04.2011 eingegangen beantragt die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren, die Zustimmung zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Beteiligten zu 3), des Betriebsratsmitglieds Frau … zu ersetzen.

Die Antragstellerin behauptet, die Beteiligte zu 3) habe, wie ihr von der Mitarbeiterin „F. – Z. mitgeteilt worden sei, dem Bewohner S. – S. die Chinosollösung zu trinken gegeben. Entgegen der Anweisungen habe sie, als sie ihren Irrtum bemerkt habe, keinen Arzt bzw. die Giftzentrale informiert. Sie habe sogar im Nachgang versucht, den Vorgang zu vertuschen, in dem sie behauptet habe, sie habe das Getränk weggeschüttet, ohne dass Herr S. etwas davon getrunken habe.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Vorfall die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beteiligten zu 3) rechtfertigt. Die Beteiligte zu 3) habe gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sei vom Gericht zu ersetzen.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3), des Betriebsratsmitglieds Frau … ersetzen,

hilfsweise

2. die Beteiligte zu 3), das Betriebsratsmitglied Frau aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Der beteiligte Betriebsrat behauptet, Herr S. S. habe die Chinosollösung nicht getrunken. Diesbezüglich stützt er sich auf die Einlassung der Beteiligten zu 3). Im Übrigen habe ein Organisationsverschulden der Antragstellerin vorgelegen, weil die Chinosoltablette in demselben Medikamentendoset aufbewahrt worden sei, in welchem sich auch die Medikamente zur oralen Verabreichung befänden.

Sie ist zudem der Ansicht, dass ein wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB nicht vorläge. Im Übrigen sei nicht nur der Geschäftsführer der Antragstellerin allein kündigungsbefugt, so dass der Ersetzungsantrag verfristet sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 19.04.2011 und vom 12.08.2011 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I. F. Z., C. S., M. K. und J. H..

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.08.2011 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ergibt sich aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Ein Streit zwischen den Betriebsparteien über den Umfang von Rechten des Betriebsrats ist gemäß § 80 Abs. 1 ArbGG im Beschlussverfahren zu führen.

Zustimmung des Betriebsrats. Wenn diese nicht erteilt wird, ist gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG die Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht einzuholen.

a) Die Zustimmung zum Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Beteiligten zu 3) war zu ersetzen, da diese unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt wäre.

b) Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB liegen nach Ansicht der Kammer vor.

Die Klägerin hat Tatsachen vorgetragen, die einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 626 BGB darstellen, darunter auch die Umstände, die die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung belegen. Vorliegend hat die Beteiligte zu 3) mehrere Pflichtverletzungen begangen:

aa) Nach Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Beteiligte zu 3) den Heimbewohner S. S. gezwungen hat, die irrtümlich als Brausegetränk aufgelöste Chinosoltablette zu trinken. Des Weiteren steht nach Überzeugung der Kammer fest, dass sie im Nachhinein – als sie ihren Irrtum bemerkte – weder einen Arzt noch die Giftzentrale an der Uni-Klinik in H. informiert hatte, und dass sie letztlich versucht hat, den Vorfall zu vertuschen, indem sie sowohl gegenüber der Mutter des Heimbewohners S. S. als auch gegenüber ihren Kollegen und Vorgesetzten die Unwahrheit gesagt hat. Sie hat auch eine unwahre Version in das Dokumentationsprogramm im Computer eingegeben.

(1)

Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die glaubhafte Aussage der Zeugin F. – Z. . Die Aussage war widerspruchsfrei, was auch für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht. Diese hat ausgesagt, dass die Beteiligte zu 3) dem Heimbewohner S. S. die Fußbadlösung zu trinken gegeben hat, dass sie sie danach angewiesen habe, den Sachverhalt nicht zu verraten und dass sie sie ins Vertrauen gezogen hat, dass sie den Vorfall vertuschen wollte. Besonders glaubwürdig für die Kammer war, dass die Zeugin F. -Z. ihr eigene Verantwortlichkeit für den Vorfall und ihr Nichthandeln erkannt hatte und schließlich, wenn auch zeitlich verzögert, ihren Vorgesetzten darüber informiert hat, mit der Bemerkung „zur Not solle dem S. S. der Magen ausgepumpt werden.“ Die Zeugin hat sich in einem Gewissenskonflikt befunden, einerseits ihre Kollegin und sich selbst nicht zu verraten, andererseits aber die Gesundheit des Heimbewohners S. S. zu schützen. Die Verpflichtung beider Mitarbeiterinnen wäre es gewesen, im Anschluss an die Verwechslung einen Arzt zu informieren bzw. Informationen über die Giftzentrale in Homburg einzuholen.

(2)

Der Zeuge K. hat für die Kammer nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft versichert, dass die Beteiligte zu 3) ihm bei Schichtwechsel lediglich gesagt hat, dass sie beinahe dem Heimbewohner S. S. die Fußbadlösung zu trinken gegeben habe. Damit steht für die Kammer fest, dass die Beteiligte zu 3) im Nachgang zu dem Vorfall versucht hat, ihr Fehlverhalten gegenüber ihren Kollegen zu verschleiern, wie es auch bereits die Zeugin F.-Z. ausgesagt hat.

(3)

Die Zeugin S. hat dies ebenfalls glaubhaft bekundet. Die Zeugin war insgesamt sehr glaubwürdig, nicht zuletzt, weil sie auch davon erzählte, dass es einen ähnlichen Vorfall in der Vergangenheit bereits einmal gegeben habe, bei dem der Bewohner S. S. bei ihr zu Hause einmal versehentlich etwas Giftiges zu sich genommen hat. Die Zeugin bestätigte auch den von der Zeugin F. – Z. bereits geschilderten Vorfall, nämlich dass die Beteiligte zu 3) die Fußbadlösung dem Heimbewohner S. – S. irrtümlich zu trinken gegeben hat. Sie selbst war darüber bereits durch ihren Sohn informiert, der sie gleich angerufen hat und ihr gesagt hat, dass er etwas extrem Stinkendes habe trinken müssen. Ihre Aussage, verbunden mit dem Anruf ihres Sohnes, bestätigt die von der Zeugin F. – Z. dem Arbeitgeber und auch dem Gericht mitgeteilte Version der Vorgänge.

(4)

Damit steht für die Kammer fest, dass ein wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 626 Abs. 1, auch unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles, vorliegt.

(a)

Die Beteiligte zu 3) hat mehrere Pflichtverletzungen begangen:

(aa) Zunächst hat die Beteiligte zu 3) irrtümlich die Chinosollösung gegen die Fußpilzerkrankung dem Heimbewohner S. S. zu trinken gegeben. Dabei ist auffällig, dass sie, obwohl der Heimbewohner S. S. sich geweigert hat, diese Lösung zu trinken, ihn dazu gezwungen hat. Nach Ansicht der Kammer wäre sie als für Wohl und Wehe des Heimbewohners S. S. Verantwortliche verpflichtet gewesen, zu diesem Zeitpunkt bereits nachzuschauen, ob die Tablette wirklich zum Trinken ist und um was es sich dabei eigentlich handelt. Die Beteiligte zu 3) hat nämlich, ohne in das Dokumentationssystem zu schauen, die Medikamente verteilt. Hätte sie zu dem Zeitpunkt, als Herr S. S. sich geweigert hatte, die Lösung wegen des stinkenden Geruchs zu trinken, weil sie so stank, bereits einen Blick in das Dokumentationssystem geworfen, hätte sie ohne Probleme erkennen können, dass es sich um ein Fußbad handelt. Damit hat die Beteiligte zu 3) offensichtlich daneben auch gegen ihre Pflicht, vor Schichtbeginn die Dokumentation zu lesen, verstoßen.

(bb) Die Beteiligte zu 3) hat sodann gegen ihre Verpflichtung verstoßen, bei einer falschen Medikamentenvergabe einen Arzt bzw. den Giftnotruf zu informieren. Diese Verpflichtung ist bei der Antragstellerin sogar als Arbeitsanweisung verfasst, Qualitätsmanagement – Umgang mit Medikamenten – stationärer Bereich -, (Anlage B2, Bl. 110 ff. d. A.) und im Übrigen selbstverständlich.

(cc) Zudem hat sie im Nachhinein versucht, den Vorgang zu vertuschen und ihn sowohl gegenüber der Mutter des Heimbewohners S. S., als auch gegenüber ihren Kollegen geleugnet. Dabei fiel der Kammer negativ auf, dass sie den Vorgang, den der Bewohner S. S. selbst erzählte, leugnete und es so darstellte, als könne man diesem (wohl aufgrund seiner Behinderung) keinen Glauben schenken.

Die Beteiligte zu 3) ist als Gruppenleiterin im stationären Bereich der behinderten Bewohner für deren Wohl und Wehe, damit für deren körperliche Integrität und damit deren Gesundheit, verantwortlich. Die Pflichtverletzungen, die sie begangen hat, rechtfertigen eine fristlose und außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da sie einen wichtigen Grund hierzu darstellen. Der Antragstellerin ist nicht zuzumuten, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten. Die Pflichtverletzungen wiegen besonders schwer, da sie einen Bereich der körperlichen Integrität betreffen. Zwar ist kein Schaden entstanden, es hätte aber ein erheblicher gesundheitlicher Schaden entstehen können. Dies hat die Beteiligte zu 3) billigend in Kauf genommen. Dass sie irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die Chinosollösung als Getränk einzunehmen ist, zeigt zwar, dass sie die Dokumentationsliste nicht vor Dienstbeginn angeschaut hat, dies allein würde nach Ansicht der Kammer jedoch noch keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. In Zusammenhang mit dem späteren Verhalten der Klägerin und vor allem ihrem Unterlassen, einen Arzt zu informieren und zu dem Irrtum zu stehen, wiegt jedoch in diesem Zusammenhang so schwer, dass ein wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses angenommen werden kann. Dies auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, dabei berücksichtigt die Betriebszugehörigkeit der Klägerin seit 1997 und ihr Alter von Ende 40 Jahren. Berücksichtigt wurde auch die Stellung der Klägerin als Betriebsrätin. Damit führte auch die Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu einem anderen Ergebnis.

3. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB war eingehalten. Der Vorfall datierte vom 19.03.2011. Der Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) erfolgte am 24.03.2011. In der Zwischenzeit hatten die für das Personal verantwortlichen Mitarbeiter der Antragstellerin Kenntnis von diesem Vorgang erhalten, wobei die Stellungnahmen der Zeugin F. – Z. und des Zeugen H. vom 23. und 24.3.2011 datieren. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit Schreiben vom 31.3.2011, bei der Antragstellerin am selben Tag eingegangen. Am 5.4.2011 und damit selbst ab dem 23.3.2011 gerechnet innerhalb der 2 – Wochen – Frist des § 626 Abs. 2 BGB ging der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) bei Gericht ein.

Nach alledem war die Zustimmung zur fristlosen und außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) seitens des Gerichts zu ersetzen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!