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Fristlose Kündigung Geschäftsführer wegen Steuerstraftat

Scheinarbeitsverhältnisse und Steuerhinterziehung: Ein Fußballverein kündigt seinem langjährigen Geschäftsführer fristlos. Das Arbeitsgericht bestätigt die Kündigung und betont die schwere Pflichtverletzung durch bewusste Steuerstraftaten. Auch die vermeintliche Vereinspraxis rechtfertigt keine illegalen Handlungen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klage gegen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde vom Gericht abgewiesen.
  • Der Kläger war als Kaufmännischer Geschäftsführer angestellt und müsse die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Der Kündigungsstichtag erfolgte mitten im bestehenden Anstellungsverhältnis, das durch eine spezielle Ergänzungsvereinbarung geprägt war.
  • Die Vereinbarung sah einen Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht für einen bestimmten Zeitraum vor und regelte die weitere Beschäftigung im Falle einer vorzeitigen Beendigung.
  • Der Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis mit einem Schreiben, das im Kontext der bestehenden Vereinbarungen rechtlich hinterfragt wurde.
  • Die Sonderzahlungen des Beklagten an den Kläger wurden als problematisch erachtet, insbesondere in der rechtlichen Betrachtung ihrer Vereinbarkeit mit dem Anstellungsvertrag.
  • Der Widerstand des Klägers gegen die Kündigung basierte auf der Argumentation, dass die Kündigung gegen die vorher getroffene Vereinbarung verstieß.
  • Das Gericht entschied zugunsten des Beklagten, da die Kündigung rechtlich wirksam war und keine Verstöße gegen die Vereinbarungen festgestellt wurden.
  • Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von Kündigungsfristen und -rechten in ähnlichen Vertragskonstellationen.
  • Geschäftsführern in ähnlichen Positionen wird geraten, die vertraglichen Rahmenbedingungen und potenziellen rechtlichen Konsequenzen von Kündigungen sorgfältig zu prüfen.

Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers: Gerichtsurteil und Haftungsfragen

Die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers stellt eine gravierende Maßnahme innerhalb des Arbeitsrechts dar und wird in der Regel nur unter sehr spezifischen Umständen wirksam. Eine solche Kündigung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, wobei häufig die Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Geschäftsführer und Unternehmen als zentraler Kündigungsgrund angeführt wird. Besonders kritisch wird die Situation, wenn der Geschäftsführer in eine Steuerstraftat verwickelt ist. In solchen Fällen stehen nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen im Raum, die sowohl das Dienstverhältnis als auch die steuerrechtliche Verantwortung des Betroffenen erheblich beeinflussen können.

Im Kontext des Kündigungsschutzes ist es wichtig, die firmenspezifischen Rahmenbedingungen zu betrachten. Betriebsinterne Probleme und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zur Geschäftsführerhaftung müssen sorgfältig geprüft werden. Eine fristlose Entlassung aufgrund einer strafrechtlichen Verfehlung, wie beispielsweise einer Steuerstraftat, erfordert im Vorfeld eine detaillierte arbeitsrechtliche Prüfung, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen und Formalitäten für einen rechtmäßigen Kündigungsanspruch eingehalten werden.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der exemplarisch zeigt, wie ein Gericht mit der Thematik umgegangen ist und welche rechtlichen Implikationen sich daraus ergeben.

Der Fall vor Gericht


Außerordentliche Kündigung eines Kaufmännischen Geschäftsführers wegen Steuerhinterziehung rechtmäßig

Rechtmäßigkeit fristloser Kündigung eines Geschäftsführers wegen Steuerhinterziehung
Das Arbeitsgericht Chemnitz entschied, dass die fristlose Kündigung eines Kaufmännischen Geschäftsführers wegen Steuerhinterziehung durch Scheinarbeitsverhältnisse rechtmäßig war, da die vorsätzliche Steuerumgehung eine schwere Pflichtverletzung darstellt, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Arbeitsgericht Chemnitz hat in einem Urteil vom 14.06.2023 die Klage eines ehemaligen Kaufmännischen Geschäftsführers gegen seine fristlose Kündigung abgewiesen. Der Kläger war seit 2011 bei einem Fußballverein beschäftigt und wurde im Dezember 2022 außerordentlich gekündigt.

Vorwurf: Scheinarbeitsverhältnisse und Steuerhinterziehung

Hauptgrund für die Kündigung war der Abschluss von Scheinarbeitsverhältnissen. Der Geschäftsführer hatte für zwei Mitarbeiter des Vereins geringfügige Beschäftigungen mit deren Familienangehörigen vereinbart, ohne dass diese tatsächlich Arbeitsleistungen erbrachten. Die Vergütungen flossen stattdessen den eigentlichen Mitarbeitern zu. Das Gericht sah darin eine vorsätzliche Steuerumgehung, die den Verein dem Risiko von Steuernachzahlungen aussetzte.

Gericht: Schwerwiegende Pflichtverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht bewertete dieses Verhalten als erhebliche Vertragspflichtverletzung, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Die Begehung von Straftaten bei der Dienstausübung sei mit den Pflichten des Geschäftsführers unvereinbar. Auch eine Interessenabwägung ändere daran nichts.

Kein Rechtfertigungsgrund durch angebliche Vereinspraxis

Der Einwand des Klägers, solche Praktiken seien im Verein üblich gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Etwaige Rechtsverletzungen früherer Repräsentanten würden gleichartige Verstöße des Klägers nicht rechtfertigen. Als Geschäftsführer sei er dem Verein als juristischer Person zu rechtskonformem Handeln verpflichtet gewesen.

Keine vorherige Abmahnung erforderlich

Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht nicht für erforderlich. Die bewusste Begehung von Steuerstraftaten stelle eine derart schwere Pflichtverletzung dar, dass sie auch für den Arbeitnehmer erkennbar den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährde.

Weitere Vorwürfe nicht entscheidend

Auf weitere Vorwürfe wie die angebliche Weitergabe eines Notebooks an die Tochter des Klägers oder Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung einer Geburtstagsfeier kam es für das Urteil nicht mehr an. Die fristlose Kündigung war bereits aufgrund der Scheinarbeitsverhältnisse gerechtfertigt.

Das Urteil zeigt, dass auch langjährige Führungskräfte bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen. Insbesondere Steuerhinterziehung wird von den Gerichten als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung anerkannt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass vorsätzliche Steuerhinterziehung durch einen Geschäftsführer eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, die eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Die Entscheidung unterstreicht die besondere Verantwortung von Führungskräften für rechtskonformes Handeln, unabhängig von etwaigen fragwürdigen Praktiken in der Vergangenheit. Für Unternehmen bedeutet dies eine Stärkung ihrer Position bei der Durchsetzung von Compliance-Standards auf Führungsebene.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Geschäftsführer oder Führungskraft sollten Sie dieses Urteil als klare Warnung verstehen. Auch wenn Sie eine Doppelfunktion als Geschäftsführer und Arbeitnehmer innehaben, können schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Steuerhinterziehung oder der Abschluss von Scheinarbeitsverträgen zu einer fristlosen Kündigung führen – selbst wenn solche Praktiken in Ihrem Unternehmen zuvor geduldet wurden. Das Gericht macht deutlich, dass Ihre Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen als juristischer Person besteht und nicht gegenüber einzelnen Repräsentanten. Bei derart gravierenden Verstößen ist auch keine vorherige Abmahnung erforderlich. Prüfen Sie daher sorgfältig die Rechtmäßigkeit all Ihrer Handlungen, unabhängig von möglicherweise fragwürdigen Unternehmenspraktiken.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik beantworten wir häufige Fragen rund um die komplexen Themen des Arbeitsrechts und der Unternehmensführung. Besonders im Fokus steht die Rechtmäßigkeit fristloser Kündigung eines Geschäftsführers wegen Steuerhinterziehung, ein Bereich, der sowohl rechtliche als auch ethische Fragestellungen aufwirft. Hier finden Sie prägnante Informationen und tiefgehende Analysen, die Ihnen helfen, die rechtlichen Hintergründe besser zu verstehen und informierte Entscheidungen zu treffen.

 

Wann ist bei einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers eine vorherige Abmahnung erforderlich?

Bei einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers ist eine vorherige Abmahnung in der Regel nicht erforderlich. Dies liegt daran, dass Geschäftsführer eine besondere Vertrauensstellung innehaben und höhere Anforderungen an ihre Pflichterfüllung gestellt werden als bei gewöhnlichen Arbeitnehmern.

Entbehrlichkeit der Abmahnung

In folgenden Fällen ist eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers typischerweise entbehrlich:

  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen: Wenn der Geschäftsführer gravierende Verstöße gegen seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten begeht, die das Vertrauensverhältnis zur Gesellschaft nachhaltig zerstören.
  • Straftaten: Bei Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit, wie beispielsweise Untreue, Betrug oder Steuerhinterziehung.
  • Vorsätzliche Schädigung: Wenn der Geschäftsführer bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt oder deren Interessen massiv verletzt.
  • Wiederholte Pflichtverletzungen: Bei wiederholten, gleichartigen Verstößen gegen wesentliche Pflichten, auch wenn diese einzeln betrachtet weniger schwerwiegend sind.

Notwendigkeit einer Abmahnung

In bestimmten Situationen kann eine Abmahnung dennoch erforderlich sein:

  • Geringfügige Verstöße: Bei leichteren Pflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis nicht grundlegend erschüttern und bei denen eine Verhaltensänderung zu erwarten ist.
  • Unklare Weisungslage: Wenn die Pflichten des Geschäftsführers nicht eindeutig definiert sind und er möglicherweise unwissentlich gegen Vorgaben verstoßen hat.
  • Langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit: Bei einem Geschäftsführer, der über viele Jahre hinweg ohne Beanstandungen tätig war und erstmals eine Pflichtverletzung begeht.

Wenn Sie als Gesellschafter eine fristlose Kündigung eines Geschäftsführers in Betracht ziehen, sollten Sie die Schwere des Fehlverhaltens sorgfältig abwägen. Bedenken Sie, dass die Gerichte im Streitfall eine umfassende Interessenabwägung vornehmen. Dabei wird geprüft, ob die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist.

Bei einer Steuerstraftat des Geschäftsführers ist in der Regel keine vorherige Abmahnung erforderlich. Ein solches Verhalten stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar und kann die Reputation des Unternehmens erheblich schädigen. In diesem Fall wäre eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in der Regel gerechtfertigt, da von dem Geschäftsführer erwartet werden kann, dass er die steuerrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmens kennt und einhält.


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Welche rechtlichen Konsequenzen können sich für ein Unternehmen aus Fehlverhalten seines Geschäftsführers ergeben?

Fehlverhalten eines Geschäftsführers kann für ein Unternehmen weitreichende rechtliche Konsequenzen haben. Diese erstrecken sich über verschiedene Rechtsgebiete und können erhebliche finanzielle und reputative Schäden verursachen.

Zivilrechtliche Folgen

Schadensersatzansprüche können gegen das Unternehmen geltend gemacht werden, wenn der Geschäftsführer in Ausübung seiner Tätigkeit Dritte schädigt. Dies basiert auf der Zurechnung des Handelns des Geschäftsführers zum Unternehmen gemäß § 31 BGB. Stellen Sie sich vor, der Geschäftsführer schließt einen nachteiligen Vertrag ab – das Unternehmen muss für den entstandenen Schaden aufkommen.

Vertragsstrafen drohen, wenn der Geschäftsführer vertragliche Pflichten verletzt. Wenn Sie beispielsweise als Unternehmen eine Lieferfrist nicht einhalten, weil Ihr Geschäftsführer die Produktion falsch geplant hat, können Sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet sein.

Strafrechtliche Konsequenzen

Bei Straftaten des Geschäftsführers kann das Unternehmen mit einer Geldbuße nach § 30 OWiG belegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschäftsführer im Interesse des Unternehmens gehandelt hat. Stellen Sie sich vor, Ihr Geschäftsführer besticht einen Amtsträger, um einen lukrativen Auftrag zu erhalten – das Unternehmen kann hierfür mit einer empfindlichen Geldbuße belegt werden.

Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB bedroht das Unternehmen mit dem Verlust von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden. Wenn Ihr Geschäftsführer beispielsweise durch Betrug Aufträge akquiriert hat, können die daraus erzielten Gewinne eingezogen werden.

Steuerrechtliche Folgen

Steuernachzahlungen und Zinsen können fällig werden, wenn der Geschäftsführer steuerliche Pflichten verletzt. Denken Sie an den Fall, dass Ihr Geschäftsführer Umsatzsteuervoranmeldungen nicht korrekt abgibt – das Unternehmen muss dann nicht nur die Steuern nachzahlen, sondern auch Zinsen entrichten.

Bußgelder drohen bei Verletzung steuerlicher Vorschriften. Wenn Ihr Geschäftsführer beispielsweise die Buchführungspflichten vernachlässigt, kann dies zu empfindlichen Bußgeldern für das Unternehmen führen.

Weitere Konsequenzen

Reputationsschäden können sich aus dem Fehlverhalten des Geschäftsführers ergeben und langfristige negative Auswirkungen auf das Geschäft haben. Stellen Sie sich vor, Ihr Geschäftsführer wird wegen Korruption verurteilt – dies kann das Ansehen Ihres Unternehmens nachhaltig schädigen.

Ausschluss von öffentlichen Aufträgen ist eine mögliche Folge bei schwerwiegendem Fehlverhalten. Wenn Ihr Unternehmen beispielsweise in Kartellabsprachen verwickelt war, kann es von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Um diese Risiken zu minimieren, ist es für Unternehmen wichtig, effektive Compliance-Systeme zu implementieren und die Tätigkeiten des Geschäftsführers angemessen zu überwachen. Eine klare Aufgabenverteilung und regelmäßige Kontrollen können dazu beitragen, Fehlverhalten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


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Wie können Unternehmen vorbeugende Maßnahmen treffen, um Pflichtverletzungen durch Geschäftsführer zu verhindern?

Unternehmen können verschiedene präventive Maßnahmen ergreifen, um Pflichtverletzungen durch Geschäftsführer zu verhindern:

Implementierung eines Compliance Management Systems

Ein effektives Compliance Management System bildet das Fundament für regelkonformes Verhalten im Unternehmen. Es umfasst Richtlinien, Prozesse und Kontrollen, die sicherstellen, dass alle gesetzlichen und internen Vorgaben eingehalten werden. Dazu gehören klare Verhaltensrichtlinien, ein Risikomanagement-System und regelmäßige Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter.

Etablierung interner Kontrollmechanismen

Interne Kontrollsysteme helfen, Fehlverhalten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Hierzu zählen beispielsweise das Vier-Augen-Prinzip bei wichtigen Entscheidungen, regelmäßige Überprüfungen der Geschäftsvorgänge und eine klare Trennung von Verantwortlichkeiten. Wenn Sie ein solches System implementieren, können Sie potenzielle Risiken minimieren und die Transparenz im Unternehmen erhöhen.

Regelmäßige Schulungen und Sensibilisierung

Kontinuierliche Weiterbildung der Geschäftsführung in rechtlichen und ethischen Fragen ist unerlässlich. Schulungen zu Themen wie Korruptionsprävention, Datenschutz oder Steuerrecht helfen, das Bewusstsein für potenzielle Fallstricke zu schärfen. Stellen Sie sich vor, Ihre Geschäftsführer nehmen regelmäßig an Workshops teil, in denen aktuelle Rechtsprechung und Best Practices diskutiert werden – dies kann das Risiko von Pflichtverletzungen erheblich reduzieren.

Stärkung der Aufsichtsratsfunktion

Der Aufsichtsrat spielt eine zentrale Rolle bei der Überwachung der Geschäftsführung. Eine klare Definition seiner Aufgaben und Befugnisse sowie regelmäßige Berichterstattung der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat können dazu beitragen, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtsrat eingreifen und korrigierend wirken, bevor es zu schwerwiegenden Pflichtverletzungen kommt.

Einführung eines Whistleblowing-Systems

Ein vertrauliches Meldesystem ermöglicht es Mitarbeitern, potenzielle Missstände oder Regelverstöße anonym zu melden. Dies schafft eine Kultur der Offenheit und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Pflichtverletzungen frühzeitig aufgedeckt werden. Wenn Sie ein solches System einführen, signalisieren Sie Ihren Mitarbeitern, dass regelkonformes Verhalten höchste Priorität hat.

Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen

Die kontinuierliche Evaluation der implementierten Präventionsmaßnahmen ist entscheidend für deren Wirksamkeit. Überprüfen Sie regelmäßig, ob die eingeführten Systeme und Prozesse noch den aktuellen Anforderungen entsprechen und passen Sie sie bei Bedarf an. So stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen stets bestmöglich gegen Pflichtverletzungen geschützt ist.


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Welche Handlungen eines Geschäftsführers rechtfertigen eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung eines Geschäftsführers ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB zulässig. Dieser liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, die es dem Unternehmen unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen.

Strafbare Handlungen

Schwerwiegende Straftaten zum Nachteil des Unternehmens rechtfertigen in der Regel eine fristlose Kündigung. Dazu gehören insbesondere:

  • Betrug
  • Untreue
  • Urkundenfälschung
  • Steuerhinterziehung

Stellen Sie sich vor, ein Geschäftsführer veruntreut Firmengelder für private Zwecke. In einem solchen Fall wäre das Vertrauensverhältnis so stark beschädigt, dass eine sofortige Trennung gerechtfertigt wäre.

Gravierende Pflichtverletzungen

Auch erhebliche Verstöße gegen die Geschäftsführerpflichten können eine fristlose Kündigung begründen:

  • Wiederholte Missachtung von Gesellschafterbeschlüssen
  • Konkurrenztätigkeit ohne Zustimmung der Gesellschafter
  • Schwerwiegende Verstöße gegen die Buchführungspflichten
  • Schuldhafte Herbeiführung der Insolvenz

Wenn Sie als Gesellschafter beispielsweise feststellen, dass Ihr Geschäftsführer trotz ausdrücklichen Verbots für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist, könnte dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Vertrauensbruch und Loyalitätsverletzungen

Aufgrund der besonderen Vertrauensstellung eines Geschäftsführers können auch schwere Loyalitätsverletzungen einen wichtigen Grund darstellen:

  • Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen
  • Schwerwiegende Beleidigungen oder Tätlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
  • Rufschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit

Sollten Sie als Geschäftsführer vertrauliche Unternehmensinformationen an Wettbewerber weitergeben, wäre dies ein gravierender Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte.

Einzelfallbetrachtung erforderlich

Die Rechtsprechung betont, dass stets eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Schwere des Pflichtverstoßes
  • Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens
  • Verschuldensgrad des Geschäftsführers
  • Bisheriges Verhalten und Leistungen
  • Wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen

Bei der Beurteilung, ob eine Handlung eine fristlose Kündigung rechtfertigt, wird ein strenger Maßstab angelegt. Dies liegt an der besonderen Vertrauensstellung und den weitreichenden Befugnissen eines Geschäftsführers. Je größer die Verantwortung, desto höher sind die Anforderungen an pflichtgemäßes Verhalten.


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Wie unterscheidet sich die rechtliche Bewertung bei Fehlverhalten von Geschäftsführern im Vergleich zu normalen Angestellten?

Die rechtliche Bewertung bei Fehlverhalten von Geschäftsführern unterscheidet sich erheblich von der normaler Angestellter. Geschäftsführer tragen eine deutlich höhere Verantwortung und unterliegen strengeren Sorgfaltspflichten.

Haftung und Sorgfaltspflichten

Als Geschäftsführer müssen Sie die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ walten lassen. Dies bedeutet, dass Sie für Fehlentscheidungen oder Pflichtverletzungen persönlich haften können – auch mit Ihrem Privatvermögen. Wenn Sie als Geschäftsführer beispielsweise eine riskante Investition tätigen, die sich als verlustreich herausstellt, können Sie dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Ein normaler Angestellter würde in einer solchen Situation in der Regel nicht persönlich haften.

Kündigungsschutz

Im Gegensatz zu normalen Angestellten genießen Sie als Geschäftsführer keinen Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz. Ihre Abberufung als Geschäftsführer kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Stellen Sie sich vor, Sie treffen als Geschäftsführer eine unpopuläre, aber notwendige Entscheidung – die Gesellschafter könnten Sie daraufhin abberufen, ohne dass Sie dagegen vorgehen könnten.

Überwachungspflichten

Als Geschäftsführer tragen Sie die Verantwortung für das Handeln Ihrer Mitarbeiter. Wenn ein Angestellter Ihrer GmbH eine Steuerhinterziehung begeht, können Sie persönlich dafür haften, selbst wenn Sie keine Kenntnis davon hatten. Sie müssen Ihre Mitarbeiter sorgfältig überwachen und Kontrollsysteme einrichten, um Fehlverhalten zu verhindern. Ein normaler Angestellter hätte eine solche weitreichende Überwachungspflicht nicht.

Fristlose Kündigung

Bei schwerwiegendem Fehlverhalten, wie etwa einer Steuerstraftat, kann Ihnen als Geschäftsführer fristlos gekündigt werden. Die Hürden für eine solche Kündigung sind bei Geschäftsführern niedriger als bei normalen Angestellten. Wenn Sie als Geschäftsführer beispielsweise Steuern hinterziehen, kann dies zu einer sofortigen Beendigung Ihres Dienstverhältnisses führen, ohne dass vorher eine Abmahnung erforderlich wäre.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Scheinarbeitsverhältnisse: Ein Scheinarbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier besteht, aber der angebliche Arbeitnehmer keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt. Dies wird oft genutzt, um beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern zu umgehen. In dem beschriebenen Fall wurden geringfügige Beschäftigungen für Familienangehörige abgeschlossen, ohne dass diese tatsächlich arbeiteten, und das Geld floss an andere Personen.
  • Steuerhinterziehung: Steuerhinterziehung bezeichnet das bewusste und vorsätzliche Unterschlagen von Steuerzahlungen gegenüber den Finanzbehörden. Dies kann durch falsche oder unvollständige Angaben oder durch das Verschweigen von Einnahmen erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer durch die Scheinarbeitsverhältnisse gezielt versucht, Steuern zu umgehen, was strafrechtlich relevant ist und auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
  • Fristlose Kündigung: Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur unter besonders schwerwiegenden Umständen zulässig, etwa bei gravierenden Pflichtverletzungen oder Vertrauensbruch. Im Fall des Geschäftsführers wurde die fristlose Kündigung aufgrund der Steuerstraftaten ausgesprochen, da diese eine erhebliche Verletzung der Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber darstellen.
  • Vertragspflichtverletzung: Eine Vertragspflichtverletzung liegt vor, wenn eine Partei die im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten nicht einhält. Dies kann unterschiedliche Formen annehmen, von der Verletzung der Arbeitsleistungspflicht bis hin zu strafbaren Handlungen. Im Text hat der Geschäftsführer durch die Steuerhinterziehung und die Implementierung von Scheinarbeitsverhältnissen seine Vertragspflichten schwerwiegend verletzt.
  • Interessenabwägung: Die Interessenabwägung ist ein rechtliches Prinzip, das im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen oft eine Rolle spielt. Hierbei werden die Interessen des Arbeitgebers, der eine Kündigung ausspricht, gegen die Interessen des Arbeitnehmers abgewogen. Das Gericht stellte in diesem Fall fest, dass die schwerwiegende Pflichtverletzung des Geschäftsführers eine fristlose Kündigung rechtfertigt, selbst wenn solche Praktiken zuvor geduldet wurden.
  • Compliance: Compliance bezeichnet die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes durch ein Unternehmen und seine Mitarbeiter. Eine funktionierende Compliance-Organisation verhindert Rechtsverletzungen und schützt das Unternehmen vor rechtlichen und finanziellen Risiken. Im vorliegenden Fall wird durch das Urteil die Wichtigkeit der Durchsetzung von Compliance-Standards auf Führungsebene betont, da die schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Geschäftsführers zu einer fristlosen Kündigung führten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 626 BGB (Kündigung): Der § 626 BGB regelt die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Er setzt dabei verschiedene Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung voraus, beispielsweise die Einhaltung von Formvorschriften und Kündigungsfristen. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten wirksam war. Dies ist relevant, da der Kläger behauptet, dass die Kündigung unwirksam war und er daher Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe.
  • § 627 BGB (Kündigung): Der § 627 BGB behandelt die außerordentliche Kündigung, die das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Diese Kündigungsmöglichkeit setzt ein „wichtiges“ Kündigungsrecht voraus, welches durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein muss, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Dieser Fall prüft, ob der Beklagte einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung hatte und ob damit die Voraussetzungen für die rechtliche Zulässigkeit dieser Kündigungsform erfüllt waren.
  • § 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Geschäftsführungsbefugnis): Der § 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG regelt die Geschäftsführungsbefugnis von Geschäftsführern. Demnach ist der Geschäftsführer eines Unternehmens grundsätzlich berechtigt, im Namen des Unternehmens Rechtsgeschäfte vorzunehmen und Verträge abzuschließen. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob der Kläger als Geschäftsführer die Befugnis hatte, bestimmte Entscheidungen und Handlungen eigenständig zu treffen, die möglicherweise zu den späteren Problemen im Arbeitsverhältnis geführt haben.
  • § 134 BGB (Vertragsfreiheit): Der § 134 BGB befasst sich mit der Vertragsfreiheit, die es den Vertragsparteien ermöglicht, Verträge nach ihrem eigenen Willen zu gestalten und abzuschließen. Im vorliegenden Fall ist die „Ergänzungsvereinbarung“ relevant, die die Kündigungsrechte der Parteien einschränkte. Die Frage ist, ob diese Vereinbarung wirksam war und welche Rechtsfolgen sie für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat.
  • § 143 BGB (Nichtigkeit): Der § 143 BGB regelt die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften. Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Sonderzahlungen des Beklagten an den Kläger, die über die vereinbarte Vergütung hinausgingen, gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und damit nichtig sind. Dies ist relevant, da der Kläger die Zahlung dieser Sonderzahlungen als Teil seiner Vergütung betrachtet und deren Wegfall als weiteren Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung ansieht.

Das vorliegende Urteil

ArbG Chemnitz – Az.: 9 Ca 1752/22 – Urteil vom 14.06.2023


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