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Fristlose Kündigung GmbH-Geschäftsführer-Dienstvertrag wegen unberechtigter Bonuszahlung

LG München – Az.: 7 U 3407/13 – Teilurteil vom 09.07.2014

I.

Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und unter Abweisung der Klageerweiterung des Klägers im Berufungsverfahren – das Urteil des Landgerichts München I, 16 HK O 6807/12, vom 23.07.2013 abgeändert und – teilweise klarstellend – wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

– 3.878,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 01.04.2012 sowie

– weitere 35.727,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 01.04.2012

– sowie weitere 1.079,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 02.02.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen (auf Sachanlagen) und Abschreibungen (auf immaterielle Vermögensgegenstände) (EBITDA) der Geschäftsbetrieb der Beklagten bzw. ihrer jeweiligen Ländergesellschaften für die Regionen Deutschland, Österreich und Schweiz im Jahr 2012 erzielt hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

1. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind für den Kläger in Ziff. I 1 vorläufig vollstreckbar.

2. Im Übrigen (Ziff. I 2) ist das vorliegende Urteil vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Aufgrund eines „Geschäftsführervertrages“ zwischen der Beklagten und dem Kläger vom 01.11.2005 war der Kläger, der mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 01.09.2005 zu deren Geschäftsführer bestellt worden war, mit Wirkung vom 01.09.2005 bei der Beklagten, die damals als I. GmbH (sodann: I. Deutschland GmbH) firmierte, beschäftigt (Anlage K 1.1). Mit „Anhang 1 zum Geschäftsführervertrag“ vom gleichen Tag (Anlage K 1.2) wurden zwischen den Parteien die Bezüge des Klägers für seine Tätigkeit geregelt. Das Geschäftsführerverhältnis des Klägers für die Beklagte erfuhr im Zeitraum vom 25.10.2007 bis 18.12.2008 (Anlagen K 1.3 bis K 1.6) mehrere Veränderungen bzw. Ergänzungen. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch die Beklagte ist hiernach vor Ablauf der Vertragslaufzeit zum 31.12.2014 (Anlage K 1.5, § 1 Ziff. 1.1) nicht vorgesehen.

Am 20.07.2011 wurde durch den Kläger und durch den Zeugen M., der damals gleichfalls Geschäftsführer der Beklagten und Vorstandsvorsitzender der damaligen I. AG (der alleinigen Gesellschafterin der Beklagten; Aufsichtsratsvorsitzender: Herr Luc L.) war, eine weitere „Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführervertrag“ (Anlage K 1.8) betreffend eine Bleibeprämie („retention bonus“) unterzeichnet. Am 10.10.2011 trafen die Beklagte, die I. Schweiz AG und die I. Österreich GmbH einerseits und die I. AG andererseits ein englischsprachiges „Agreement“ (Anlage B 3) betreffend die konzerninterne Finanzierung dieses „Retention-Bonus“, also von Zahlungen, die an Mitarbeiter der Beklagten ausbezahlt werden sollten, um sie an das Unternehmen zu binden. In dem „Appendix I“ zu diesem „Agreement“ ist der Kläger mit einem Bonus für das Jahr 2012 in Höhe von 66.666,67 EUR aufgeführt.

Wegen einer geplanten Neuausrichtung des Unternehmens wurden ab September 2011 auf Wunsch des Klägers Gespräche über eine vorzeitige Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages geführt. U.a. kam es am 08.11.2011 in München zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen L., der damals Aufsichtsratsvorsitzender der I. AG war. Gegenstand der Verhandlungen war insbesondere die Höhe einer an den Kläger im Rahmen des Ausscheidens zu entrichtenden Zahlung. Mit Email vom 22.12.2011 (Anlage K 16) übersandte der Kläger an den Zeugen M. einen „Entwurf für eine Aufhebungsvereinbarung“, mit Email vom 08.02.2012, 09.51 Uhr (Anlage B 15 mit B 16), übersandte wiederum der Zeuge M. dem Kläger einen abweichenden Entwurf. Am 08.02.2012, 13.06 Uhr, übersandte der Kläger dem Zeugen M. eine weitere Email (Anlage B 17), in der ausgeführt ist: „Lieber Georg, der angebotenen Summe und auch einigen Punkten in der Auflösungsvereinbarung, dem kann ich so nicht zustimmen. Mein Interesse an einer Aufhebungsvereinbarung hatte ja mehrere Gründe… Ich werde sicher einen Weg finden, der es für mich und I. ermöglicht, eine erfolgreiche Zusammenarbeit der nächsten 3 Jahre zu gewährleisten. Georg, ich hatte Dir meine Vorstellungen gesagt und bin enttäuscht über das Angebot von Euro 300.000,00, davon auch noch Euro 100.000,00 in Abhängigkeit von I. (Vorstand). Anbei meine Aufstellung. Vielleicht liegt da das Missverständnis, warum meine Vorstellungen bei Euro 500.000 EUR lag. Liebe Grüße Hans Aufstellung: (Es folgt eine Aufstellung verschiedener Positionen, die mit einer Summe von 485.857,– EUR enden).“ Hierauf antwortete der Zeuge M. dem Kläger mit Email vom 08.02.2012, 13.37 Uhr (Anlage B4), in der der Zeuge M. ausführt: „Hallo Hans, vielen Dank für Deine Antwort. In Deiner Berechnung ist alles soweit ok (die 6391 wurden in meinem Dokument schlichtweg vergessen), bis auf den Retention-Bonus. Ich denke das ist der Knackpunkt. Retention steht für „Mitarbeiter am Unternehmen halten“, das trifft bei einem Aufhebungsvertrag einfach nicht zu und ist nicht zu argumentieren. Bist Du im Büro? Lass uns kurz darüber reden. Gruß Georg.“ Am 11.02.2012 trat der Zeuge M. einen Urlaub an. Am 15.02.2012 wies der Kläger die im Unternehmen der Beklagten hierfür zuständige Mitarbeitern Birgit F. an, ihm den Retention-Bonus in Höhe von 66.666,66 EUR zu überweisen. Hierzu übersandte der Kläger der Mitarbeiterin F. um 11.03 Uhr eine Email (Anlage B 5: „Hallo Birgit, siehe Vereinbarung. 66.666,66 EUR. Gruß Hans“), der als pdf-Datei das „Agreement“ (Anlage B 3) angehängt war. Die Mitarbeiterin F. überwies den Betrag anweisungsgemäß. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger auf die Auszahlung dieses Betrages keinen Anspruch gehabt habe und dies auch gewusst habe. Mit Schreiben vom 02.03.2012 (Anlage K 6) teilte sie ihm daher mit, dass sie die fragliche Auszahlung gegenwärtig untersuche, und ihn ab sofort widerruflich von seinen Dienstverpflichtungen freistelle. Am 05.03.2012 hielt die I. AG als alleinige Gesellschafterin der Beklagten eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ab (Anlage K 5), wobei der Beschluss gefasst wurde, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen werde (Ziffer 1.) und dass der Geschäftsführerdienstvertrag außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt werde (Ziffer 2.). Gleichzeitig wurde der Geschäftsführer der Beklagten M. ermächtigt, die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages gegenüber dem Kläger im Namen der Gesellschaft schriftlich zu erklären. Am 06.03.2012 kam es zu einer Besprechung der Parteien über die erhobenen Vorwürfe. Mit Schreiben vom 06.03.2012, dem Kläger zugegangen am 08.03.2012 (Anlage K 4) erklärte der Zeuge M. „namens der Gesellschafterversammlung der (Beklagten)“ die außerordentliche und fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages mit sofortiger Wirkung, hilfsweise als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Ein weiteres, gleichlautendes Kündigungsschreiben vom 06.03.2012 (Anlage K 8) ist dem Kläger am 12.03.2012 zugegangen. Aufgrund eines Email-Schreibens des Klägers vom 15.03.2012 an frühere Mitarbeiter (Anlage B 10) erklärte die Beklagte am 02.05.2012 (Anlage K 10) erneut die außerordentliche und fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages.

Der Kläger hält die drei Kündigungen für unwirksam und beantragt, dies festzustellen. Des Weiteren stehe ihm noch die variable Vergütung für das Jahr 2011 zu. Außerdem habe er Anspruch auf die fortlaufende fixe Vergütung und – in noch zu berechnender Höhe – Anspruch auf die variable Vergütung für die nachfolgenden Geschäftsjahre; hinsichtlich dieser noch zu beziffernden variablen Vergütung macht der Kläger im Wege der Stufenklage zunächst Auskunftsansprüche geltend. Außerdem schulde ihm die Beklagte noch Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, festzustellen, dass das Dienstverhältnis durch die beiden Kündigungen vom 06.03.2012 und durch die weitere Kündigung vom 02.05.2012 nicht aufgelöst wird, sondern ungekündigt fortbesteht, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

– 43.638,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 14.546,– EUR seit 01.04.2012, 01.05.2012 und 01.06.2012

– weitere 102.394,60 EUR brutto nebst Zinsen in gleicher Höhe hieraus seit 01.04.2012 zu bezahlen,

– weitere 6.391,15 EUR brutto nebst Zinsen in gleicher Höhe hieraus seit dem 02.02.2012 zu bezahlen,

– vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 7.868,28 EUR nebst Zinsen in gleicher Höhe hieraus seit 17.03.2012 zu bezahlen.

Des Weiteren beantragte der Kläger im Wege der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen (auf Sachanlagen) und Abschreibungen (auf immaterielle Vermögensgegenstände) (EBITDA) der Geschäftsbetrieb der Beklagten bzw. der jeweiligen Ländergesellschaften für die Regionen Deutschland, Österreich und Schweiz für das erste Quartal 2012 (01.01.2012 bis zum Ablauf 31.03.2012) erzielt hat.

(Stufe 2:

Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit ihrer Auskunft an Eides Statt zu versichern.

Stufe 3:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Bruttobetrag in Höhe von 4 % (50 % von 8 %) des maßgeblichen und verauskunfteten EBITDA nebst gesetzlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszins als Vorschuss auf die variable Vergütung für das erste Quartal des Jahres 2012 zu zahlen).

Die Beklagte hat hinsichtlich der geltend gemachten fixen Vergütung einen Betrag von 3.878,93 EUR und hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung einen Betrag von 1.079,40 EUR anerkannt

und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Kündigungen seien wirksam. Der Kläger habe gewusst, dass er angesichts seines bevorstehenden oder anvisierten Ausscheidens aus dem Unternehmen keinen Anspruch auf den Verbleibe-Bonus gehabt habe, er habe gleichwohl seine internen Befugnisse genutzt und missbraucht, um sich in den Besitz der fraglichen Summe zu versetzen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat allerdings die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der am 08.03.2012 zugegangenen Kündigung vom 06.03.2012 wendet, hält aber hinsichtlich der zwei weiteren nachfolgenden Kündigungen die Klage für begründet, weil eine Auflösung des Dienstverhältnisses durch die vorhergehende wirksame Kündigung nicht mehr habe stattfinden können. Hinsichtlich des Fixgehaltes 2012 und der betrieblichen Altersversorgung hat das Landgericht die Beklagte in Höhe des anerkannten Betrages verurteilt und im Übrigen insoweit die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der variablen Vergütung für das Jahr 2011 ist das Landgericht im Ansatz dem Klägervorbringen gefolgt, hat hiervon aber aufgrund der beklagtenseits erklärten Aufrechnung mit dem Verbleibe-Bonus dem Kläger nur einen Betrag in Höhe von 35.727,94 EUR brutto nebst Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Aufgrund der wirksam erklärten Kündigung stehe dem Kläger der Verbleibe-Bonus nicht zu. Wegen des Ausscheidens am 08.03.2012 und weil ihm für den bis dahin reichenden Zeitraum kein Vorschuss, sondern die auszurechnende variable Beteiligung auszuzahlen sei, bestehe kein Auskunftsanspruch.

Hiergegen wenden sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten.

Der Kläger hält daran fest, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien, weil er auf den Verbleibe-Bonus einen Anspruch gehabt habe. Er habe – bei richtiger Würdigung des Sachverhalts – seine Ausscheidensverhandlungen zum Zeitpunkt der Anweisung an Frau Fritz abgebrochen gehabt, es habe vielmehr festgestanden, dass er im Unternehmen verbleiben werde, deshalb habe er auch den Verbleibe-Bonus für sich beanspruchen dürfen. Auf die Email (Anlage B 10) könne auch die weitere Kündigung vom 02.05.2012 nicht gestützt werden; dieses Schreiben habe rein privaten Inhalt und habe dazu gedient, engen persönlichen Mitarbeitern die Hintergründe seines bestrittenen Ausscheidens aus dem Unternehmen mitzuteilen. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Dienstverhältnis stehe unbegründet fort, weshalb ihm auch für die nachfolgenden Geschäftsjahre die vereinbarte Vergütung zustehe, die er im Wege der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz geltend macht.

Der Kläger beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen, des Weiteren im Wege der Klageerweiterung, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 232.736,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 14.546,– EUR seit 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013 und 01.10.2013 zu bezahlen.

Im Wege der Stufenklage beantragt der Kläger des Weiteren:

Stufe 1:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Gewinn von Zinsen, Steuern, Abschreibungen (auf Sachanlagen) und Abschreibungen (auf immaterielle Vermögensgegenstände) (EBITDA) der Geschäftsbetrieb der Beklagten bzw. ihrer jeweiligen Ländergesellschaften für die Regionen Deutschland, Österreich und Schweiz für das zweite, dritte und vierte Quartal 2012 (01.04.2012 bis zum Ablauf 31.12.2012) und für das erste bis dritte Quartal 2013 (01.01.2013 bis 30.09.2013) erzielt hat.

Stufe 2:

Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit ihrer Auskunft an Eides Statt zu versichern.

Stufe 3:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Bruttobetrag in Höhe von 8 % für das Jahr 2012 und in Höhe von 4 % (50 % von 8 %) für das 1. bis 3. Quartal 2013 des maßgeblichen und verauskunfteten EBITDA nebst gesetzlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über den maßgeblichen Basiszinssatz für das Jahr 2012 als variable Vergütung und für das erste bis dritte Quartal 2013 als Vorschuss auf die variable Vergütung an den Kläger auszuzahlen.

Des Weiteren beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger weitere 6.391,15 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszins seit dem 02.02.2013 zu bezahlen,

an den Kläger weitere 133.333,32 EUR brutto nebst Zinsen in gleicher Höhe aus jeweils 66.666,66 EUR seit 01.08.2012 und seit 01.08.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen und beantragt im Wege der Anschlussberufung, die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Landgericht festgestellt hat, dass durch die zweite Kündigung vom 06.03.2012 und durch die Kündigung vom 02.05.2012 das Vertragsverhältnis nicht beendet wurde.

Die Beklagte trägt vor, das Verhalten des Klägers bleibe auch dann inakzeptabel und berechtige zur Kündigung, wenn der Kläger von einem Anspruch auf die Verbleibe-Prämie ausgegangen sei. Denn der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte nicht von einem Anspruch ausgehe, deshalb hätte der Kläger, so die Beklagte, wegen der Prämie klagen können und müssen, sie sich aber nicht selbst auszahlen dürfen. Es gebe überdies keinerlei bindende Vereinbarung, die überhaupt einen Anspruch des Klägers auf den Bonus begründen könne.

Zum Sachstand im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, auf die dort in Bezug genommen Schriftsätze, auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2014 sowie auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 14.08.2013 (Bl. 221 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat nur betreffend den Auskunftsanspruch für das Geschäftsjahr 2012 Erfolg, im Übrigen ist sie zurückzuweisen. Die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage ist gänzlich erfolglos geblieben, sie war daher abzuweisen.

1.

Der Senat folgt der Einschätzung des Landgerichts darin, dass das streitgegenständliche Geschäftsführerdienstverhältnis schon durch die erste Kündigung vom 06.03.2012, zugegangen am 08.03.2012, wirksam beendet wurde. Die innerdienstliche Anweisung des Klägers an die im Unternehmen der Beklagten hierfür zuständige Frau F., ihm den Verbleibe-Bonus zu überweisen, stellt eine schwere Verletzung der dienstvertraglichen Pflichten des Klägers und somit einen zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB berechtigenden wichtigen Grund dar.

a)

Dies liegt zum einen schon darin begründet, dass der Kläger, wie er wusste, keinen Anspruch auf die Auszahlung dieses Betrages hatte, weil es an einer vertraglichen Grundlage hierfür fehlt.

aa) Auf das „Agreement“ (Anlage B 3) vom 10.10.2011 kann der Kläger sich nicht berufen, weil es sich hierbei um eine Vereinbarung der Konzerngesellschaften handelt, wie der für die Finanzierung der diversen Bonuszahlungen nötige Betrag aufgebracht werden soll. Wie insbesondere Bl. 2 (dort Abs. 2) des „Agreements“ zu entnehmen ist, enthält der „Appendix I“ lediglich Details über die Berechnung der Kosten. Dass hiermit gleichzeitig für die in dem genannten „Appendix“ aufgeführten Mitarbeiter ein Anspruch auf Auszahlung der dort genannten Beträge verbunden gewesen sein soll und rechtsgeschäftlich begründet werden sollte, ist weder ersichtlich noch klägerseits dargestellt worden. Weder sind die vom Bonus begünstigten Mitarbeiter Vertragspartei des „Agreements“, noch lässt sich diesem entnehmen, dass die tatsächlichen vier Vertragspartner (die Beklagte, die In. Schweiz AG, die I. Österreich GmbH und die I. AG) einen Vertrag zugunsten Dritter abschließen wollten. Vielmehr regelt das Agreement – ausschließlich zwischen den vier Vertragspartnern – den „purpose of the retention plan“, er enthält „details about the calculation of the costs“, und er gibt wieder, wie die Konzernunternehmen das zur Verfügung stehende Geld aufteilen wollen („retention bonus“/“retention measures“).

bb) Auch auf die „Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführervertrag“ vom 20.07.2011 gemäß Anlage K 1.8 kann der Kläger sich nicht berufen. Zum einen wurde diese Vereinbarung abgeschlossen, als das soeben angesprochene „agreement“ noch nicht getroffen war, die konzerninterne Finanzierung des Bonus also noch nicht geregelt war. Zum anderen ist in der Präambel davon die Rede, dass Bonuszahlungen „in Aussicht“ gestellt werden; gem. § 1 „beabsichtigt “ die Gesellschaft lediglich, derartige Boni auszuzahlen. Es soll sich jeweils um „freiwillige Bonuszahlungen“ handeln, „die auch bei wiederholter Gewährung keinen Rechtsanspruch auf weitere entsprechende zukünftige Zahlungen“ begründen (§ 1 Abs. 2 S. 1). Ausdrücklich steht die – erstmalige – Auszahlung der Bonusleistung unter dem Vorbehalt, „dass sich der Arbeitgeber entschließt, eine Bonuszahlung … zu gewähren und auszubezahlen“ (§ 1 Abs. 3). Eine derartige Entschließung des „Arbeitgebers“ hat der Kläger nicht vorgetragen; sie ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger unstreitig aus eigenem Willensentschluss veranlasst, dass ihm der Bonus ausbezahlt wird, ohne mit einem Ansprechpartner der Geschäftsleitung oder der Alleingesellschafterin diesbezüglich Kontakt aufzunehmen.

Ob der Beklagten – wie der Kläger nunmehr behauptet – bei der Entschließung über die ihm gegenüber auszusprechende Kündigung die Vereinbarung K 1.8 nicht vorlag, ist somit für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Auch wenn der Beklagten die Vereinbarung vorgelegen hätte, hätte sie hieraus nichts zu Gunsten des Klägers ableiten können.

Ob die Vereinbarung K 1.8 schon deshalb keinen Anspruch begründet, weil sie seitens des Zeugen Magg ausweislich der Unterschriftszeile für die „I. Deutschland GmbH“, nicht aber für die Alleingesellschafterin unterzeichnet wurde, oder ob insoweit die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht, wie vom Landgericht angenommen (gemäß dessen Hinweis vom 22.01.2013, Bl. 132 d. A.), zur Geltung kommen, ist daher unerheblich.

b)

Selbst wenn aber grundsätzlich eine vertragliche Anspruchsgrundlage für die Auszahlung des Bonus bestünde, hätte der Kläger vorliegend die Auszahlung an sich nicht veranlassen dürfen, weil er, jedenfalls soweit dies für die Beklagte erkennbar war, zum Zeitpunkt der Zahlungsanordnung noch in unbeendeten Verhandlungen über seinen Ausstieg aus dem Unternehmen der Beklagten stand. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, die eine anderweitige Deutung nicht zulassen.

aa) Unstreitig ist nämlich zwischen den Parteien, dass der Kläger, weil er im Grundsatz mit der veränderten Ausrichtung des Unternehmens bzw. des Konzerns nicht einverstanden war bzw. diesen aus persönlichen Gründen nicht mittragen wollte, im September 2011 Verhandlungen über den Ausstieg aus dem Unternehmen begonnen hatte. Dies zeigt sich nicht zuletzt in den vorliegenden Entwürfen einer Aufhebungsvereinbarung, die im Rahmen dieser Verhandlungen erstellt wurden (Anlagen B 16 und K 16). Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass der „Retention-Bonus“ ausschließlich gedacht war für Mitarbeiter, die im Unternehmen verbleiben wollten und sollten. Dies ergibt sich ohnehin zwanglos aus dem Wortlaut der „Vereinbarung“ K 1.8, wonach mit den Zahlungen die fraglichen Mitarbeiter „für die Zukunft an das Unternehmen“ gebunden werden sollten, wonach die Bonuszahlungen zwar auch eine „Belohnung der bisherigen Betriebstreue, vor allem aber der Belohnung der zukünftigen Betriebstreue dienen und eine zukünftige, weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit gewährleisten“ sollten. Da der Kläger unstreitig bis zum 08.02.2012 in Ausstiegsverhandlungen stand (noch am 08.02.2012 hatte der Zeuge Magg dem Kläger um 09.51 Uhr eine Email mit dem Entwurf eines Aufhebungsvertrages übersandt [Anlagen B 15 mit B 16]), hätte es einer unmissverständlichen Mitteilung des Klägers an die Beklagtenseite bedurft, dass diese Ausstiegsverhandlungen nicht nur vorläufig ergebnislos eingestellt waren, sondern dass sie definitiv beendet waren; dies wäre unabdingbare Voraussetzung dafür gewesen, dass der Kläger hätte geltend machen können, einen Anspruch auf den Bonus zu haben. Eine derartige Erklärung ist aber nicht ersichtlich.

bb) Insbesondere kann der Kläger sich in diesem Zusammenhang nicht auf den in den Anlagen B 4 und B 17 bis B 20 dokumentierten Emailverkehr berufen. Zwar schreibt der Kläger in der Anlage B 17, Email vom 08.02.2012, 13.06 Uhr, dass sein Interesse an der Aufhebungsvereinbarung mehrere Gründe „hatte“ (also in der Vergangenheitsform) und dass er „sicher einen Weg finden werde“, der es für ihn und den Konzern ermögliche, „eine erfolgreiche Zusammenarbeit der nächsten 3 Jahre zu gewährleisten“. Hiermit ist aber schon sprachlich nicht ausgedrückt, dass die in derselben Email aufgezählten, für eine Aufhebungsvereinbarung sprechenden Gründe nunmehr weggefallen seien. Insbesondere bringt aber die Formulierung „ich werde sicher einen Weg finden…“ allenfalls zum Ausdruck, dass der Kläger sich bemühen wolle, einen derartigen Weg zu finden, nicht aber, dass er einen derartigen Weg, nämlich sein Verbleiben im Unternehmen zu organisieren, bereits gefunden habe.

Vor allem aber ist hiermit völlig unvereinbar die nachstehende Aufführung der nach Auffassung des Klägers ihm zustehenden Anspruchspositionen. Wäre der Kläger, wie er behauptet, zum damaligen Zeitpunkt entschlossen gewesen, an seinen Ausstiegsverhandlungen nicht festzuhalten, hätte es keinerlei Anlass gegeben, erneut die von ihm errechnete Abfindungssumme von 485.857,– EUR zur Diskussion zu stellen. Im Gegenteil hätte es im Sinne einer gedeihlichen künftigen Zusammenarbeit („sicher einen Weg finden … eine erfolgreiche Zusammenarbeit … zu gewährleisten“) nahegelegen, nunmehr der Vergangenheit angehörende hohe Abfindungsansprüche nicht erneut aufs Tablett zu bringen, sondern dieses Kapitel (Ausstieg gegen Abfindung) mindestens durch Stillschweigen über die Abfindung abzuschließen.

In dem genannten Emailschreiben (Anlage B 17) fehlt vielmehr jede klare Aussage des Klägers dazu, dass die Ausstiegsverhandlungen tatsächlich beendet sind. In dieser Hinsicht hat der Kläger auch nicht reagiert, als ihm rund eine halbe Stunde später erneut eine Email des Zeugen M. zuging (Anlage B 4, Email vom 08.02.2012, 13.37 Uhr). Hier greift wiederum der Zeuge M. die Ausstiegsdiskussion auf, indem er der klägerischen Berechnung der Abfindungssumme (die naturgemäß nur für den Fall des Ausstiegs relevant werden kann) grundsätzlich zustimmt und lediglich den hier streitgegenständlichen Bonus in Abrede stellt. Jedenfalls anhand dieser Antwort-Email („Lass uns kurz darüber reden“) hätte der Kläger erkennen können und müssen, dass aus Sicht des Unternehmens seine Ausstiegsverhandlungen noch nicht beendet sind, dass im Gegenteil noch über Details der Abfindung verhandelt wird. Wollte der Kläger also von dem Bonus Gebrauch machen (und sei es auch in dem guten Glauben, es bestehe grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage hierfür), hätte es ihm oblegen, bei der Beklagten manifest bestehende Unsicherheiten – wenn nicht gar gegenteilige Überzeugungen – betreffend die Beendigung der Ausstiegsverhandlungen durch eine klare Dokumentation des Verbleibe-Willens auszuräumen.

Dem Kläger, der dies nicht getan hat, ist daher der Vorwurf zu machen, dass er mit der Anweisung des Bonus vollendete Tatsachen geschaffen hat, ohne zuvor die erforderliche Klarheit über sein Ausscheiden oder sein Verbleiben geschaffen zu haben.

cc) Unbehelflich ist das Vorbringen der Klägerseite, der Kläger habe in einem Telefonat vom 08.02.2012 dem Zeugen M. mündlich erklärt, die Verhandlungen über ein vorzeitiges Ausscheiden seien beendet. Hierzu hat das Landgericht in der Sitzung vom 13.06.2013 den Zeugen M. vernommen (Bl. 180 – 188 d.A.) und den Kläger persönlich angehört (Bl. 189 – 191 d.A.). Während der Zeuge M. angegeben hat, man sei sich bei einem Telefonat am 10.02.2012 wegen des Bonus nicht einig geworden und man habe eine Fortsetzung der Gespräche auf die Zeit nach dem Urlaub des Zeugen M., nämlich für den 28.02.2012 vereinbart (Bl. 182 d.A.), hat der Kläger angegeben, er habe etwa 1,5 Stunden vor Versand der Email am 08.02.2012, 13.06 Uhr (B 17), auf den Vorschlag des M. wegen eines späteren Treffens telefonisch erklärt, „dass es aus meiner Sicht nichts mehr darüber zu sprechen gibt, soweit es die Auflösungsvereinbarung betrifft“. Diese Äußerung des Klägers kann bei weitem nicht als eindeutige Erklärung, der Ausstieg sei gescheitert, verstanden werden. Ebensogut kann hierin die Erklärung liegen, am Ausstieg werde festgehalten, und die Abfindung müsse so strukturiert werden, wie es der Kläger selbst in seiner Email B 17 – nach eigener Einlassung 1,5 Stunden nach Ende des Telefonats – niedergelegt hat.

dd) Die klägerseits angebotenen Zeugen D. und Sch. waren nicht zu vernehmen. Diese Zeugen sollen bekunden, der Kläger habe ihnen am 09.02.2012 mitgeteilt, er bleibe im Unternehmen. Schon nach dem Vorbringen des Klägers (siehe den in der Berufungsbegründung [Bl. 11 = Bl. 248 d.A.] in Bezug genommenen Schriftsatz vom 17.04.2013, Bl. 4 = Bl. 158 d.A.) handelt es sich bei diesen beiden Zeugen um „seine“ Geschäftsleitungskollegen. Der Kläger hat aber schon nicht vorgetragen, dass diese Zeugen befugt gewesen wären, für die Beklagte oder für die In. AG die erforderliche (s.o.bb) klägerische Erklärung, die Ausstiegsverhandlungen seien beendet, entgegenzunehmen. Das Vorbringen des Klägers, er habe diese Zeugen entsprechend informiert, kann daher als wahr unterstellt werden, ohne dass sich hierdurch die rechtliche Beurteilung ändert: nach wie vor fehlt es an der Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten oder gegenüber der I. AG, er bleibe definitiv im Unternehmen. Diese Erklärung wäre aber, wie dargestellt, Grundvoraussetzung gewesen für ein mögliches Entstehen eines Anspruchs auf den Bonus.

c)

Die somit eigenmächtige und unberechtigte Anweisung der – trotz des erheblichen sonstigen Gehalts des Klägers – beträchtlichen Summe von über 60.000,– EUR ist ein hinreichend wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, der das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zum Erlöschen zu bringen geeignet ist. Denn dem Kläger war zuletzt durch die Email des Zeugen M. vom 08.02.2012, 13.37 Uhr (Anlage B 17), hinreichend deutlich erklärt worden, dass er – jedenfalls bis auf weiteres – den Bonus nicht erhalten solle („… bis auf den Retention Bonus. Ich denke das ist der Knackpunkt“). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er „nicht hinter dem Rücken der Gesellschaft vorgegangen ist, sondern sich als Geschäftsführer offen genommen hat, worauf er … einen Anspruch zu haben glaubte“ (vgl. hierzu BGH v. 09.11.1992 – II ZR 234/91, WM 1992, 2142, juris Rn. 19). Denn der Kläger hat gerade nicht die Willensentschließung des „Arbeitgebers…, eine Bonuszahlung … zu gewähren und auszubezahlen“ (§ 1 Abs. 3 der Vereinbarung K 1.8) herbeigeführt. Er hat vielmehr lediglich, ohne andere Ansprechpartner im Konzern zu kontaktieren, seine Untergebene F. angewiesen, ihm den Betrag auszuzahlen, was einer Handlungsweise „hinter dem Rücken der Gesellschaft“ im Sinne der genannten BGH-Rechtsprechung gleichkommt. Der Kläger hat sich also – ohne Zustimmung der maßgeblichen Personen – genommen, worauf – bei gehöriger sorgfältiger Prüfung der Sachlage – einen Anspruch zu haben er nicht glauben durfte. Dies rechtfertigt die erfolgte fristlose Kündigung. Ergänzend wird auf die landgerichtliche Begründung hierzu (LGU Bl. 7 – 9) verwiesen, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt.

d)

Das Landgericht hat auch zutreffend darauf erkannt, dass aufgrund der Schwere des Verstoßes, der dem Kläger vorzuwerfen ist, eine Abmahnung nicht erforderlich war, zumal diese ohnehin nur darauf abzielen konnte, ein Verhalten in der Zukunft zu ändern, was für den gegenständlichen Sachverhalt nicht zutrifft.

e)

Die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB hat das Landgericht zutreffend angenommen; in der Berufungsinstanz wendet der Kläger sich hiergegen nicht mehr.

f)

Zutreffend hat das Landgericht auch dahin erkannt, dass die erforderliche Anhörung – wie eigentlich unstreitig – vor Ausspruch der Kündigung erfolgt ist. Dass zu diesem Zeitpunkt die Kündigung (aufgrund der Gesellschafterversammlung vom 05.03.2012) bereits beschlossen war, steht dieser Wertung nicht entgegen. Die Beklagtenseite verweist zu Recht darauf, dass der Geschäftsführer M. die Befugnis gehabt hätte, die Kündigung entgegen dem Beschluss der Gesellschafterversammlung – jedenfalls bis auf Weiteres – nicht auszusprechen, wenn im Rahmen der Anhörung des Klägers relevante Argumente gegen die Kündigung zutage getreten wären.

g)

Die Klage ist daher unbegründet, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit der am 08.03.2012 zugegangenen Kündigung vom 06.03.2012 wendet.

2.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage damit auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die am 12.03.2012 zugegangene zweite Kündigung vom 06.03.2012 und gegen die dritte Kündigung vom 02.05.2012 wendet.

Formal mag zutreffen, dass eine Auflösung des Dienstverhältnisses durch diese Kündigungen nicht stattgefunden hat, weil das Dienstverhältnis schon zuvor, nämlich zum 08.03.2012 aufgelöst war. Dies ändert indessen nichts daran, dass der Klage auch insoweit der Erfolg verwehrt bleibt; erkennbar zielt die klägerische Antragstellung darauf ab, insgesamt die Auflösung des Dienstverhältnisses in Abrede zu stellen, was schon aufgrund der ersten, nämlich wirksamen Kündigung erfolglos geblieben ist. Die Klage war daher insoweit insgesamt abzuweisen. Dies macht die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung (die aber eigentliche ins Leere geht, weil die Beklagte insoweit ihr Rechtsschutzziel schon in erster Instanz erreicht hat) zutreffend geltend; entsprechend war der Urteilstenor zur Klarstellung insoweit neu zu fassen.

3.

Zu Recht hat das Landgericht weiterhin darauf erkannt, dass dem Kläger das Festgehalt für die Monate März bis Mai 2012 (Antrag Nr. V, LGU 5) daher nur für den Zeitraum 01. bis 08.03.2012, somit in Höhe von 3.878,93 EUR zusteht; dies hatte die Beklagte auch anerkannt (Protokoll der Sitzung vom 13.06.2013, Bl. 17 = Bl. 171 d.A.); das landgerichtliche Urteil ist mangels Anfechtung durch die Beklagte insoweit einschließlich des Zinsausspruchs rechtskräftig. Insoweit hatte Teil-Anerkenntnisurteil zu ergehen. Unerheblich ist hierbei, dass das in der Sitzung erklärte Anerkenntnis (entgegen §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO) nicht „vorgespielt und genehmigt“ wurde; dies hindert die Wirksamkeit des Anerkenntnisses nicht (Prütting/Gehrlein/Dörr, ZPO, 6. Aufl., § 162 Rn. 5: „ohne Relevanz“).

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, weil, wie dargestellt, zum 08.03.2012 das Dienstverhältnis aufgelöst wurde, und ein auf danach liegenden Zeiträumen beruhender Zahlungsanspruch somit nicht besteht.

4.

Unstreitig steht dem Kläger rechnerisch eine variable Vergütung für das Jahr 2011 in Höhe von 102.394,60 EUR brutto zu (Antrag VI, LGU 5). Zu Recht hat aber das Landgericht infolge Aufrechnung durch die Beklagte mit dem zu Unrecht ausgezahlten Bonus in Höhe von 66.666,66 EUR insoweit eine Restforderung des Klägers in Höhe von 35.727,94 EUR errechnet; das landgerichtliche Urteil ist mangels Anfechtung durch die Beklagte insoweit einschließlich des Zinsausspruchs rechtskräftig.

Im Übrigen ist die Klage dagegen unbegründet und vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden; wie gezeigt (s.o. Ziff.1) stand dem Kläger der tatsächlich ausgezahlte Bonus nicht zu, so dass die Beklagte zu Recht in dieser Höhe mit einem Bereicherungsanspruch gegen den Anspruch auf variable Vergütung 2011 aufgerechnet hat.

5.

Soweit der Kläger den Zuschuss für die betriebliche Altersversorgung für die genannten Monate geltend macht, hat das Landgericht abermals zu Recht aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten (siehe i.Ü. hierzu oben Ziff. 3) in Höhe von 1.079,40 EUR, nämlich für den Zeitraum 01. bis 08.03.2012, zugunsten des Klägers erkannt und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Das landgerichtliche Urteil ist mangels Anfechtung durch die Beklagte insoweit einschließlich des Zinsausspruchs rechtskräftig.

Im Übrigen ist auch insoweit die Klage unbegründet, weil, wie dargestellt, zum 08.03.2012 das Dienstverhältnis aufgelöst wurde, und ein auf danach liegenden Zeiträumen beruhender Zahlungsanspruch somit nicht besteht.

6.

Zu Unrecht hat indessen das Landgericht den geltend gemachten Auskunftsanspruch des Klägers betreffend das EBITDA für das Jahr 2012, und zwar für die Errechnung eines variablen Gehaltsbestandteils für den Zeitraum 01.01.2012 bis 08.03.2012, abgelehnt.

a)

Unstreitig steht aufgrund des Geschäftsführerdienstvertrages (konkret: Ziff. 3 der „Vergütungsvereinbarung“ vom 18.12.2008, Anlage K 1.7) dem Kläger für die Dauer der Wirksamkeit des Vertrages eine variable Vergütung zu, die sich aus dem EBITDA errechnet. Zwar hat der Kläger einerseits zunächst für den hier interessierenden Zeitraum einen Vorschuss und nicht etwa eine aus einer Abrechnung folgende Forderung geltend gemacht; insoweit ist auf die Unterschiede gemäß Antragstellung Nr. VII (LGU 5) und Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 01.10.2013, dort Bl. 3 (Bl. 240 d. A.) zu verweisen. Dies ist aber andererseits offenkundig der Vorgehensweise bei der Antragstellung in der Berufungsinstanz (Schriftsatz vom 01.10.2013, Bl. 1 = Bl. 238 d. A.) geschuldet, für die in erster Instanz gestellten Anträge lediglich die „antragsgemäße“ Verurteilung zu begehren. Folgerichtig hat der Kläger nämlich gem. Ziff. IV (Stufe 3) seiner Anträge gem. Schriftsatz vom 30.08.2013 für das (gesamte) Jahr 2012 nicht etwa (wie für das erste bis dritte Quartal 2013) einen Vorschuss auf die variable Vergütung, sondern die auszurechnende variable Vergütung selbst geltend gemacht. Ebenso folgerichtig begehrt der Kläger für das erste Quartal 2012 (erstinstanzliche Antragstellung) und für das zweite, dritte und vierte Quartal 2012 (zweitinstanzliche Antragstellung) insgesamt Auskunft über das EBITDA, um hieraus insgesamt die variable Vergütung für das Jahr 2012 zu errechnen.

b)

Dieser Anspruch steht ihm ausweislich der genannten Vergütungsvereinbarung zu, wenngleich aufgrund der wirksamen Kündigung des Vertrages zum 08.03.2012 dem Kläger am Ende, also in der Stufe 3 der Stufenklage, ein Zahlungsanspruch nur betreffend die variable Vergütung bezogen auf das EBITDA im Zeitraum 01.01. bis 08.03.2012 zustehen wird.

Dies ändert nichts daran, dass der Kläger Auskunft über den gesamten Jahreszeitraum benötigt, um die ihm zustehende variable Vergütung 2012, wie dargestellt bis 08.03.2012, errechnen zu können.

7.

Die Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 01.10.2013, Anträge III bis VI ist zwar, da sachdienlich iSv § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO, zulässig, die Klage ist insoweit aber insgesamt als unbegründet abzuweisen. Denn wie dargestellt ist der Geschäftsführervertrag zum 08.03.2012 wirksam beendet, so dass für die nachfolgenden Zeiträume, auf die die Klageerweiterung sich richtet, ein Anspruch somit dem Grunde nach nicht besteht.

8.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, obwohl er mit der Klage, wie gezeigt, teilweise Erfolg hat. Unzutreffend ist die hierzu erfolgte Darstellung des Klägers in der Berufungsbegründung (Bl. 41 ff. = Bl. 278 ff.). Denn der Kläger hat die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten mit dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 21.05.2012 (Bl. 17 d. A.) eingefordert und hierzu zur Begründung vorgetragen, er habe die Beklagte mit Schreiben vom 13.03.2012 unter Fristsetzung zum 16.03.2012 aufgefordert, die mit der Kündigung verbundenen und gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zurückzunehmen. Insoweit ist die Klage aber, wie dargestellt, unbegründet. Soweit die Klage begründet ist (Auskunft über das EBITDA sowie Gehaltsbestandteile), sind dagegen vorgerichtliche Anwaltskosten nicht geltend gemacht. Aus diesem Grund besteht insgesamt kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Auf die zusätzlich zwischen den Parteien streitige zutreffende Höhe der Gebühren (Berufungsbegründung Bl. 43 = Bl. 280 d. A.) kommt es daher nicht mehr an.

9.

Vorläufige Vollstreckbarkeit:

Zu Ziff. I 1 ist die landgerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden; die Anordnung einer Abwendungsbefugnis kommt daher nicht in Betracht.

Zu Ziff. I 2: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

10.

Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ist noch nicht möglich. Diese war der Schlussentscheidung vorzubehalten, nämlich nach Abrechnung des Klägers über die ihm zustehende variable Vergütung und somit nach Entscheidung in der Sache hierüber, d.h. über die Stufen 2 und 3 der erhoben Stufenklage, durch das hierfür zuständige Landgericht.

III.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.08.2013 (Bl. 221 ff d.A.) Berichtigung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils beantragt.

1.

Hierüber hat das Landgericht mit unzutreffender Begründung (statt aller Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 6. Aufl. § 320 Rn. 6) nicht entschieden (Hinweis des Landgerichts vom 13.09.2013, Bl. 225 d.A.).

2.

Soweit der Kläger geltend macht, Herr L. sei Vorsitzender nicht des Vorstandes, sondern des Aufsichtsrats der I. AG, handelt es sich um ein offenbares Schreibversehen, das gem. § 319 ZPO vom Senat, da die Berufung hier anhängig ist (Thole a.a.O. § 319 Rn. 11), behoben werden kann. Die zutreffende Bezeichnung der Stellung des Herrn L. findet sich hier unter Ziff. I der Gründe.

3.

Soweit der Kläger auf die Anlage K 1.8 verweist, ist dem in Ziff. I und II 1 der Gründe Rechnung getragen.

4.

Soweit der Kläger auf ein Telefonat mit dem Zeugen M. am 08.02.2013 und auf ein Gespräch mit den Führungskräften D. und Sch. verweist, ist dem in Ziff. II 1 der Gründe Rechnung getragen.

IV.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 07.07.2014 (Bl. 341 d.A.) gebietet nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; ein Fall der §§ 296 a S. 2, 156 ZPO liegt nicht vor.

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