Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil zur Kündigung wegen manipulierter Warenrücknahmen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Voraussetzungen müssen für eine rechtmäßige fristlose Kündigung wegen Verdachts auf Manipulation von Warenrücknahmen vorliegen?
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Verdachtskündigung?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn ich eine fristlose Kündigung erhalten habe?
- Wie kann ich mich vor unberechtigten Verdächtigungen am Arbeitsplatz schützen?
- Welche Rolle spielt die Beweislast in einem Kündigungsschutzprozess bei Verdachtskündigung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Klägerin war als Verkäuferin tätig und wurde aufgrund von verdächtigen Warenrückgaben fristlos gekündigt.
- Im Rahmen einer zentralen Kassenprüfung wurden 14 Rückgaben unter der Bedienernummer der Klägerin festgestellt, die verdächtig waren.
- Es gab mehr Rückgaben als Verkäufe und teilweise wurden doppelte Geldrückgaben vorgenommen.
- Die Klägerin argumentierte, dass andere Mitarbeiter ihre Bedienernummer genutzt haben könnten, was das Gericht als Schutzbehauptung einstufte.
- Das Gericht entschied, dass die Kündigung rechtmäßig war, da der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung bestand.
- Der Verdacht gründete sich auf die systematische und ungewöhnliche Vorgehensweise bei den Rückgaben.
- Die Klägerin hatte ihre Kasse durch eine persönliche Geheimnummer gesichert, was ihre alleinige Verantwortlichkeit für die Rückgaben nahelegte.
- Der Verlust des Vertrauens durch den Arbeitgeber rechtfertigte die fristlose Kündigung.
- Die behauptete Praxis der gegenseitigen Vertretung an der Kasse wurde als nicht glaubwürdig und vertraglich unzulässig bewertet.
- Die Entscheidung betont, dass eine ordnungsgemäße Kassenführung von zentraler Bedeutung ist und Verstöße gegen diese Praxis schwerwiegende Konsequenzen haben können.
Gerichtsurteil zur Kündigung wegen manipulierter Warenrücknahmen
Die fristlose Kündigung ist ein drastisches Mittel, das nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Meistens liegt ihr ein schwerwiegendes Vergehen des Arbeitnehmers zugrunde, das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht. Ein Grund dafür kann die Manipulation von Warenrücknahmen sein. Umgekehrt kann auch eine Kündigung wegen Verdachts auf ein solches Verhalten rechtliche Probleme aufwerfen. Besonders heikel sind Situationen, in denen der Arbeitnehmer nur verdächtigt wird, Warenrücknahmen zu manipulieren. Eine Verdachtskündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber triftige Gründe für seinen Verdacht hat und diese hinreichend belegt sind. Der Verdacht darf nicht auf reinen Gerüchten oder unbegründeten Vermutungen beruhen. Im folgenden Beitrag wird ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt, das sich mit einer Kündigung aufgrund von manipulierten Warenrücknahmen befasst.
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Der Fall vor Gericht
Fristlose Kündigung wegen Verdachts auf Manipulation von Warenrücknahmen rechtmäßig
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Urteil vom 23.11.2021 (Az. 14 Sa 502/21) die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung aufgrund des Verdachts auf Manipulation von Warenrücknahmen bestätigt. Der Fall betraf eine langjährige Verkäuferin, die von ihrem Arbeitgeber der Unterschlagung von Geld durch fingierte Warenrücknahmen verdächtigt wurde.
Hintergrund des Falls und Vorwürfe gegen die Mitarbeiterin
Die Klägerin war seit 2005 als Verkäuferin in einer Filiale des beklagten Unternehmens tätig. Bei einer zentralen Kassenprüfung fielen im Zeitraum von Mitte März bis Anfang Juni 2020 insgesamt 14 auffällige Warenrückgaben auf, die unter der Bedienernummer der Klägerin getätigt wurden. In allen Fällen wurde der zurückgenommene Artikel, der stets aus dem Non-Food-Bereich stammte, häufiger zurückgenommen als laut Originalbon verkauft. Zudem wurden in sieben Fällen mit denselben Originalbonnummern zwei Geldrückgaben erstellt.
Der Arbeitgeber sah darin den dringenden Verdacht, dass die Mitarbeiterin durch fingierte Rückgaben Geld aus der Kasse in Höhe von 210,80 Euro unterschlagen hatte. Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis am 2. Juli 2020 fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Rechtliche Bewertung durch das Landesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Es sah den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung als gegeben an. Die festgestellten Unregelmäßigkeiten bei den Warenrückgaben rechtfertigten nach Ansicht des Gerichts den Verdacht fingierter Rückgaben und Unterschlagung der dafür aus der Kasse entnommenen Gelder.
Das Gericht stellte fest, dass die 14 Warenrückgaben nach drei unterschiedlichen Mustern erfolgten, die jeweils so ungewöhnlich waren, dass sie den Verdacht rechtfertigten:
- In sieben Fällen erfolgte zunächst eine einfache Warenrückgabe, später am selben Tag dann unter erneuter Verwendung des Verkaufsbons eine weitere Rückgabe zumeist mehrerer Teile.
- In fünf Fällen wurden Artikel am selben Tag zurückgegeben, wobei jeweils mehr Artikel zurückgegeben als verkauft wurden.
- In zwei Fällen wurden Artikel einige Tage nach dem Verkauf mehrfach zurückgegeben.
Zurückweisung der Einwände der Mitarbeiterin
Die Einwände der Klägerin gegen die Vorwürfe überzeugten das Gericht nicht. Ihr Vortrag, dass es üblich gewesen sei, sich an den Kassen wechselseitig zu vertreten, wurde als Schutzbehauptung gewertet. Das Gericht betonte, dass eine solche Praxis eine grobe Verletzung der Hauptleistungspflicht darstellen würde, die ihrerseits eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte.
Auch der Einwand, dass Waren aus anderen Filialen und ohne Originalbon zurückgegeben werden konnten, erklärte nach Ansicht des Gerichts nicht, warum in allen 14 Fällen mehr Waren zurückgenommen wurden als zuvor verkauft worden waren.
Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung im Einzelhandel. Für Arbeitnehmer unterstreicht es die Wichtigkeit, stets sorgfältig und regelkonform mit Warenrücknahmen und Kassenbelegen umzugehen. Selbst der Anschein von Unregelmäßigkeiten kann schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Für Arbeitgeber bestätigt das Urteil die Möglichkeit, bei einem auf objektive Tatsachen gestützten dringenden Verdacht einer Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung auszusprechen. Allerdings müssen sie dabei die hohen Anforderungen an eine Verdachtskündigung beachten, insbesondere die ordnungsgemäße Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt die Zulässigkeit von Verdachtskündigungen bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Einzelhandel. Es unterstreicht die hohe Bedeutung einer ordnungsgemäßen Kassenführung und die Pflicht der Arbeitnehmer zur sorgfältigen Handhabung von Warenrücknahmen. Für Arbeitgeber bestätigt es die Möglichkeit fristloser Kündigungen bei begründetem Verdacht, betont aber gleichzeitig die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung und Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer im Einzelhandel, insbesondere für Kassierer. Es zeigt, dass schon der begründete Verdacht auf Manipulation von Warenrücknahmen für eine fristlose Kündigung ausreichen kann. Wichtig ist, dass Sie stets äußerst sorgfältig mit Warenrücknahmen und Ihrer persönlichen Kassenidentifikation umgehen. Selbst wenn Sie unschuldig sind, können ungewöhnliche Muster bei Rücknahmen oder die Weitergabe Ihrer Zugangsdaten zu einem nicht mehr entkräftbaren Verdacht führen. Im Falle einer Verdachtskündigung ist es entscheidend, dass Sie bei der Anhörung umfassend und plausibel Stellung nehmen. Zögern Sie nicht, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte zu wahren und Ihre Position bestmöglich zu vertreten.
FAQ – Häufige Fragen
Fristlose Kündigung wegen Verdachts auf Manipulation von Warenrücknahmen – ein brisantes Thema, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen beschäftigt. Diese FAQ-Rubrik bietet Ihnen wertvolle Informationen und klärt wichtige rechtliche Fragen rund um diesen Sachverhalt.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Voraussetzungen müssen für eine rechtmäßige fristlose Kündigung wegen Verdachts auf Manipulation von Warenrücknahmen vorliegen?
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Verdachtskündigung?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn ich eine fristlose Kündigung erhalten habe?
- Wie kann ich mich vor unberechtigten Verdächtigungen am Arbeitsplatz schützen?
- Welche Rolle spielt die Beweislast in einem Kündigungsschutzprozess bei Verdachtskündigung?
Welche Voraussetzungen müssen für eine rechtmäßige fristlose Kündigung wegen Verdachts auf Manipulation von Warenrücknahmen vorliegen?
Eine rechtmäßige fristlose Kündigung wegen Verdachts auf Manipulation von Warenrücknahmen erfordert die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss einen dringenden Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer haben, der auf objektiven Tatsachen beruht. Bloße Vermutungen oder vage Anhaltspunkte reichen nicht aus. Die verdächtigte Pflichtverletzung muss so schwerwiegend sein, dass sie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehört insbesondere die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Dem Beschäftigten muss die Möglichkeit gegeben werden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und seine Sicht der Dinge darzulegen. Diese Anhörung dient nicht nur der Wahrung der Arbeitnehmerrechte, sondern auch der umfassenden Sachverhaltsaufklärung.
Bei der Verdachtskündigung wegen Manipulation von Warenrücknahmen muss der Arbeitgeber konkrete Beweise vorlegen, die den Verdacht erhärten. Dies können beispielsweise Videoaufnahmen, Zeugenaussagen oder auffällige Muster in den Rücknahmeprotokollen sein. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, der die Kündigung ausspricht.
Die Kündigung muss unverzüglich nach Bekanntwerden der Verdachtsmomente ausgesprochen werden. Eine zu lange Verzögerung kann als Verwirkung des Kündigungsrechts ausgelegt werden. Der Arbeitgeber sollte daher zügig, aber gründlich ermitteln und dann zeitnah handeln.
Es ist wichtig zu betonen, dass eine Verdachtskündigung nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollte. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob nicht mildere Mittel wie Abmahnungen oder Versetzungen ausreichen würden. Nur wenn diese Alternativen nicht zumutbar oder erfolgversprechend sind, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Der Betriebsrat muss vor Ausspruch der Kündigung angehört werden, sofern ein solcher im Unternehmen existiert. Dabei sind dem Betriebsrat alle relevanten Informationen und Beweise vorzulegen, damit dieser eine fundierte Stellungnahme abgeben kann.
Bei der rechtlichen Beurteilung einer Verdachtskündigung wegen Manipulation von Warenrücknahmen wird auch die Position des Arbeitnehmers berücksichtigt. Je verantwortungsvoller die Stellung des Mitarbeiters, desto höher sind die Anforderungen an seine Vertrauenswürdigkeit. Ein Verdacht wiegt bei einer Führungskraft oder einem Mitarbeiter mit Zugang zu sensiblen Bereichen schwerer als bei einem einfachen Angestellten.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Verdachtskündigung?
Der Arbeitgeber hat vor Ausspruch einer Verdachtskündigung mehrere wichtige Pflichten zu erfüllen. Eine zentrale Verpflichtung besteht in der Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Diese Anhörung dient dazu, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich zu den Verdachtsmomenten zu äußern und gegebenenfalls entlastende Argumente vorzubringen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer dabei die konkreten Verdachtsmomente mitteilen und ausreichend Zeit zur Stellungnahme einräumen.
Eine weitere wesentliche Pflicht des Arbeitgebers liegt in der gründlichen Aufklärung des Sachverhalts. Er muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Verdacht zu erhärten oder zu entkräften. Dazu gehört es, verfügbare Beweismittel zu sichten und relevante Zeugen zu befragen. Der Arbeitgeber darf sich nicht auf vage Vermutungen stützen, sondern muss objektive Tatsachen vorlegen können, die den Verdacht begründen.
Vor Ausspruch der Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber zudem eine Interessenabwägung vornehmen. Er muss prüfen, ob das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Dabei sind Faktoren wie die Schwere des Verdachts, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und mögliche mildere Mittel zu berücksichtigen.
In Betrieben mit Betriebsrat hat der Arbeitgeber außerdem die Pflicht, diesen vor Ausspruch der Verdachtskündigung anzuhören. Er muss dem Betriebsrat die Gründe für die geplante Kündigung darlegen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Arbeitgeber muss bei einer Verdachtskündigung besonders sorgfältig vorgehen, da immer die Gefahr besteht, dass ein Unschuldiger betroffen sein könnte. Er darf die Kündigung erst aussprechen, wenn er alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen hat. Dazu kann es gehören, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, Entlastungsbeweise vorzulegen oder weitere Zeugen zu benennen.
Bei der Anhörung des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber diesem die wesentlichen Erkenntnisse und erheblichen Umstände mitteilen, die zu dem Verdacht der Pflichtverletzung führen. Eine pauschale Schilderung des Verdachts reicht nicht aus. Der Arbeitnehmer muss in die Lage versetzt werden, zu einzelnen Vorwürfen und Ereignissen konkret Stellung zu nehmen.
Für die Durchführung der Anhörung gilt in der Regel eine Frist von einer Woche. Der Arbeitgeber sollte die Anhörung protokollieren, um im Falle eines späteren Rechtsstreits den ordnungsgemäßen Ablauf nachweisen zu können.
Bei komplexeren Sachverhalten kann es sinnvoll sein, dem Arbeitnehmer die Gründe für die Anhörung vorab mitzuteilen, damit dieser sich angemessen vorbereiten kann. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer sämtliche verfügbaren Beweismittel vorzulegen oder Quellen offenzulegen.
Ein Beispiel für eine Verdachtskündigung könnte der Fall einer manipulierten Warenrücknahme sein. Hier müsste der Arbeitgeber zunächst alle verfügbaren Informationen sammeln, etwa Videoaufzeichnungen oder Zeugenaussagen. Anschließend wäre der betroffene Arbeitnehmer mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Erst wenn sich der Verdacht trotz der Anhörung erhärtet, könnte eine Verdachtskündigung in Betracht kommen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn ich eine fristlose Kündigung erhalten habe?
Bei einer fristlosen Kündigung stehen Arbeitnehmern verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die Kündigungsschutzklage ist das wichtigste Instrument, um sich gegen eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung zu wehren. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, da sonst die Kündigung als wirksam gilt, selbst wenn sie rechtswidrig war.
Vor Einreichung der Klage sollten Arbeitnehmer umgehend alle relevanten Beweise sichern. Dazu gehören schriftliche Unterlagen wie der Arbeitsvertrag, Zeugnisse, Abmahnungen und die Kündigung selbst. Auch E-Mails, Chatverläufe oder Notizen zu Gesprächen können wichtig sein. Bei einer Verdachtskündigung, etwa wegen angeblich manipulierter Warenrücknahmen, sind detaillierte Aufzeichnungen zum Arbeitsablauf und mögliche Zeugenaussagen von Kollegen besonders wertvoll.
Die Einholung anwaltlicher Beratung ist dringend anzuraten. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen und bei der Vorbereitung unterstützen. Er prüft, ob die formalen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt sind und ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, der das sofortige Beenden des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
Neben der Kündigungsschutzklage besteht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber über eine einvernehmliche Lösung zu verhandeln. Ziel kann eine Rücknahme der Kündigung, eine Umwandlung in eine ordentliche Kündigung oder eine Aufhebungsvereinbarung mit Abfindung sein. Auch hierbei ist anwaltliche Unterstützung ratsam, um die eigenen Interessen bestmöglich zu wahren.
Arbeitnehmer sollten sich zudem unverzüglich arbeitsuchend melden. Dies muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, bei einer fristlosen Kündigung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts. Versäumnisse können zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen.
Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage hängen vom Einzelfall ab. Bei einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber einen dringenden, auf objektiven Tatsachen beruhenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung darlegen. Er muss alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Kann der Arbeitnehmer den Verdacht entkräften oder Verfahrensfehler nachweisen, stehen die Chancen auf einen Erfolg der Klage gut.
Wie kann ich mich vor unberechtigten Verdächtigungen am Arbeitsplatz schützen?
Um sich vor unberechtigten Verdächtigungen am Arbeitsplatz zu schützen, ist eine vorausschauende und transparente Arbeitsweise von großer Bedeutung. Arbeitnehmer sollten stets darauf achten, ihre Tätigkeiten sorgfältig zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten. Dies gilt insbesondere für sensible Bereiche wie den Umgang mit Geld oder Waren.
Bei der Kassenführung empfiehlt es sich, jeden Vorgang präzise zu erfassen und Belege ordnungsgemäß aufzubewahren. Auch bei Warenrücknahmen oder -ausgaben sollten Mitarbeiter besonders gewissenhaft vorgehen und alle Schritte lückenlos protokollieren. Eine genaue Dokumentation kann im Zweifelsfall als Nachweis dienen und unbegründete Verdächtigungen entkräften.
Es ist ratsam, sich mit den betrieblichen Richtlinien und Prozessen vertraut zu machen und diese konsequent einzuhalten. Arbeitnehmer sollten bei Unklarheiten oder Zweifelsfällen stets Rücksprache mit Vorgesetzten oder zuständigen Kollegen halten. Dies demonstriert Sorgfalt und minimiert das Risiko von Missverständnissen oder Fehlinterpretationen.
In Situationen, die Raum für Spekulationen bieten könnten, ist es sinnvoll, Zeugen hinzuzuziehen oder Vorgänge von Kollegen gegenprüfen zu lassen. So lässt sich beispielsweise bei der Entsorgung von Waren oder der Bearbeitung von Reklamationen die Korrektheit des eigenen Handelns bestätigen.
Offene Kommunikation mit Vorgesetzten und Kollegen trägt ebenfalls dazu bei, Verdachtsmomente gar nicht erst aufkommen zu lassen. Arbeitnehmer sollten Auffälligkeiten oder potenzielle Probleme proaktiv ansprechen und gemeinsam Lösungen finden. Dies schafft Vertrauen und reduziert die Gefahr von Missverständnissen.
Im Umgang mit vertraulichen Informationen oder Betriebsgeheimnissen ist besondere Vorsicht geboten. Arbeitnehmer sollten sich strikt an die Datenschutzrichtlinien halten und sensible Daten niemals unbefugt weitergeben oder außerhalb des Arbeitsplatzes mitnehmen. Die Nutzung privater Geräte für dienstliche Zwecke sollte vermieden oder nur nach ausdrücklicher Genehmigung erfolgen.
Bei der Nutzung betrieblicher Ressourcen wie Telefon, Internet oder Firmenwagen ist es wichtig, die geltenden Regelungen zu beachten. Private Nutzung sollte nur im erlaubten Rahmen erfolgen und transparent gehandhabt werden. Dies beugt dem Verdacht des Missbrauchs vor.
Arbeitnehmer sollten auch auf ihr Verhalten und ihre Außenwirkung achten. Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und ein professionelles Auftreten tragen dazu bei, das Vertrauen von Vorgesetzten und Kollegen zu stärken. Regelmäßige Rückmeldungen zur eigenen Arbeitsleistung können helfen, potenzielle Kritikpunkte frühzeitig zu erkennen und auszuräumen.
Im Fall von Konflikten oder Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz ist es ratsam, diese zeitnah und sachlich anzusprechen. Eine konstruktive Herangehensweise und die Bereitschaft zur Klärung können verhindern, dass sich Spannungen aufbauen und zu Verdächtigungen führen.
Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen und sich im Bedarfsfall rechtlichen Beistand suchen. Bei ungerechtfertigten Verdächtigungen oder Anschuldigungen ist es wichtig, ruhig zu bleiben und sich professionell zu verhalten. Eine sachliche Darstellung der Fakten und die Bereitschaft zur Aufklärung können dazu beitragen, die Situation zu entschärfen.
Die Führung eines persönlichen Arbeitsprotokolls kann in kritischen Situationen von Vorteil sein. Darin können wichtige Vorgänge, Gespräche oder Entscheidungen festgehalten werden. Dies dient nicht nur der eigenen Absicherung, sondern kann auch bei späteren Nachfragen oder Unklarheiten hilfreich sein.
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass ihr Verhalten auch außerhalb der Arbeitszeit Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann. Ein verantwortungsvoller Umgang mit sozialen Medien und die Vermeidung von rufschädigenden Äußerungen über den Arbeitgeber sind daher empfehlenswert.
Durch die Beachtung dieser Verhaltensweisen können Arbeitnehmer aktiv dazu beitragen, das Risiko unberechtigter Verdächtigungen am Arbeitsplatz zu minimieren und ein Klima des Vertrauens und der Transparenz zu fördern.
Welche Rolle spielt die Beweislast in einem Kündigungsschutzprozess bei Verdachtskündigung?
Bei einer Verdachtskündigung trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die objektiven Tatsachen, die den Verdacht begründen. Er muss darlegen und beweisen, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer besteht. Dafür reichen bloße Vermutungen nicht aus. Der Arbeitgeber muss konkrete Umstände aufzeigen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung darauf schließen lassen, dass der Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Pflichtverletzung begangen hat.
Die Anforderungen an die Beweisführung sind bei einer Verdachtskündigung besonders hoch. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehört zwingend die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers zu den Vorwürfen. Ohne eine ordnungsgemäße Anhörung ist eine Verdachtskündigung in der Regel unwirksam.
Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber die Tatsachen darlegen und beweisen, die seinen Verdacht begründen. Er kann sich nicht darauf beschränken, lediglich seinen subjektiven Verdacht zu äußern. Vielmehr muss er objektive Anhaltspunkte vortragen, die den Verdacht stützen. Der Arbeitnehmer muss dann seinerseits Umstände darlegen und beweisen, die den Verdacht entkräften oder seine Unschuld belegen.
Die Gerichte prüfen im Kündigungsschutzprozess sehr genau, ob die vom Arbeitgeber vorgebrachten Verdachtsmomente tatsächlich so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung rechtfertigen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob der Arbeitgeber verhältnismäßig gehandelt hat oder ob mildere Mittel wie eine Abmahnung oder Versetzung möglich gewesen wären.
Für den Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass er im Prozess die Möglichkeit hat, den Verdacht zu entkräften. Er kann Beweise vorlegen oder Zeugen benennen, die seine Unschuld belegen. Auch Unstimmigkeiten oder Lücken in der Beweisführung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer zu seinen Gunsten nutzen.
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung. Der dringende Tatverdacht muss auf objektiven Tatsachen beruhen und so stark sein, dass er geeignet ist, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Kann der Arbeitgeber diese hohen Hürden nicht überwinden, wird die Kündigung als unwirksam eingestuft.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie in einem Kündigungsschutzprozess gute Chancen haben, wenn der Arbeitgeber den Verdacht nicht ausreichend belegen kann. Die Gerichte legen bei Verdachtskündigungen einen strengen Maßstab an, um ungerechtfertigte Kündigungen zu verhindern.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Fristlose Kündigung: Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dies kann bei schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers der Fall sein, wie z.B. bei Diebstahl, Betrug oder in diesem Fall der Verdacht auf Manipulation von Warenrücknahmen.
- Verdachtskündigung: Bei einer Verdachtskündigung wird das Arbeitsverhältnis nicht wegen einer bewiesenen Pflichtverletzung, sondern wegen eines dringenden Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung beendet. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass objektive Tatsachen den Verdacht begründen und dass er den Arbeitnehmer vor der Kündigung angehört hat, um seine Sicht der Dinge zu erfahren.
- Dringender Verdacht: Ein dringender Verdacht liegt vor, wenn konkrete Tatsachen den Schluss nahelegen, dass der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat. Der Verdacht muss so stark sein, dass das Vertrauen in die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstört ist. Es reicht nicht, dass der Verdacht nur auf vagen Vermutungen beruht.
- Unterschlagung: Unterschlagung ist eine Straftat, bei der eine Person fremdes Eigentum, das ihr anvertraut wurde, sich selbst aneignet. Im Arbeitskontext kann dies bedeuten, dass ein Mitarbeiter Geld oder Waren, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit übergeben wurden, unrechtmäßig behält.
- Kassenprüfung: Eine Kassenprüfung ist eine Überprüfung der Kassenbücher und Bargeldbestände in einem Unternehmen. Sie dient dazu, Unregelmäßigkeiten wie Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand aufzudecken. In diesem Fall führte die Kassenprüfung zur Entdeckung der verdächtigen Warenrücknahmen.
- Geheimnummer: Eine Geheimnummer (oder PIN) ist eine persönliche Identifikationsnummer, die Mitarbeiter verwenden, um sich an einer Kasse anzumelden. Sie dient der Sicherheit und Nachverfolgbarkeit von Transaktionen. Im beschriebenen Fall ermöglichte die Geheimnummer die Zuordnung der verdächtigen Rückgaben zur Klägerin.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 626 Abs. 1 BGB (Fristlose Kündigung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Eine solche Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Im vorliegenden Fall wurde die fristlose Kündigung aufgrund des dringenden Verdachts der Manipulation von Warenrücknahmen und damit einhergehender Unterschlagung ausgesprochen. Das Gericht prüfte, ob dieser Verdacht einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt.
- § 174 Abs. 1 BGB (Anhörung vor Kündigung): Gemäß diesem Paragraphen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung anhören, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung angehört. Das Gericht prüfte, ob diese Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
- § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz): Das Kündigungsschutzgesetz regelt den allgemeinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern. Es sieht vor, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, d.h. entweder personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein muss. Im vorliegenden Fall war das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, da die Klägerin seit über sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt war. Das Gericht prüfte daher, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war, insbesondere ob der dringende Verdacht der Manipulation von Warenrücknahmen einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellte.
- § 242 BGB (Treu und Glauben): Dieser Paragraph ist eine allgemeine Generalklausel, die besagt, dass jeder Vertragspartner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte handeln muss. Im Arbeitsrecht konkretisiert sich dies in der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war § 242 BGB relevant für die Beurteilung, ob die Klägerin durch die angebliche Manipulation von Warenrücknahmen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und damit das Vertrauen des Arbeitgebers so schwerwiegend beschädigt hat, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war.
- § 819 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht bei Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis. Im Arbeitsrecht bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Schaden ersetzen muss, den er durch eine schuldhafte Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten verursacht hat. Im vorliegenden Fall war § 819 Abs. 1 BGB relevant für die Frage, ob die Klägerin dem Arbeitgeber den durch die angebliche Manipulation von Warenrücknahmen entstandenen Schaden ersetzen muss, falls sich der Verdacht bestätigt.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 14 Sa 502/21 – Urteil vom 23.11.2021
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 7. April 2021 (3 Ca 1643/20) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war bei der Beklagten in einer ihrer Filialen als Verkäuferin seit 11. März 2005 beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten sowohl die Tätigkeit als Kassiererin als auch das Einräumen von Waren in Regalen oder auf Warentische und andere Aufräumarbeiten im Laden. Für die Tätigkeit an der Kasse war der Klägerin die Bedienernummer 17 zugeteilt, die im fraglichen Zeitraum Mitte März bis Anfang Juni 2020 nicht verändert wurde. Für die arbeitstäglich Anmeldung an der Kasse hatte sie eine ihr zugeteilte Geheimzahl eingeben. Im Falle des kurzzeitigen Verlassens der Kasse, sei es für Auf- und Einräumarbeiten, sei es für Pausen, hatte sie die Kasse durch die Betätigung der Pausetaste zu sperren. Ansonsten geht die Kasse nach zwei Minuten selbsttätig auf „Pause“. Vor einer erneuten Nutzung musste die Klägerin die Kasse mit der ihr zugeteilten Geheimzahl entsperren.
Im Rahmen einer zentralen Kassenprüfung fielen in den Kalenderwochen 12 bis 23 des Jahres 2020 insgesamt 14 Warenrückgaben auf, die unter der Bedienernummer der Klägerin getätigt wurden. In allen Fällen wurde der Artikel, welcher immer aus dem Non-Food-Bereich stammte, häufiger zurück genommen als nach dem Originalbon verkauft. Zudem wurden in sieben Fällen mit den Originalbonnummern zwei Geldrückgaben erstellt.
Die für die Klägerin zuständige, am 22. Juni 2020 von den verdächtigen Warenrückgaben unterrichtete Verkaufsleiterin hörte die Klägerin am 30. Juni 2020 zu dem Verdacht manipulierter Warenrücknahmen an. Unter dem 2. Juli 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Dagegen richtet sich die am 6. Juli 2020 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage.
Erstinstanzlich hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die Beklagte habe lediglich Auffälligkeiten vorgetragen, welche die hohen Anforderungen an eine Verdachtskündigung nicht erfüllten. Die Tatsache, dass ihr die Bediennummer 17 zugeteilt sei, beweise nicht eine Beteiligung an fingierten Warenrücknahmen. Sie habe mit Wissen und Duldung der jeweiligen Filialleiter in stiller Übereinkunft mit langjährig Beschäftigten diesen die Kasse mit ihrer Bediennummer überlassen, wenn sie Warentische ein- und ausgeräumt oder Kurzpausen gemacht habe. Ebenso sei sie bei Kolleginnen in dieser Weise eingesprungen. Zudem könnten Waren zurückgenommen werden, die nicht in der Filiale gekauft worden seien oder für welche die Kunden keinen Originalbon mehr hätten, so dass die häufigere Rückgabe von Kleidungsstücken nicht den Verdacht eines Vermögensdeliktes begründen könnten. Auch würde gestohlene Ware so häufig zu Geld gemacht. Die kurzfristige Rückgabe mancher Waren sei damit zu erklären, dass Kunden Kleidungsstücke außerhalb der Filiale anprobieren und dann zurückgeben würden.
Nach erstinstanzlich vertretener Auffassung der Beklagten bestehe der dringende Verdacht gegen die Klägerin, durch 14 fingierte Rückgaben Geld aus der Kasse in Höhe von 210,80 Euro unterschlagen zu haben. Es könne ausgeschlossen werden, dass andere Mitarbeiter unter Verwendung der Geheimnummer der Klägerin die Kasse bedient und Rücknahmen fingiert hätten. Die angebliche gegenseitige Vertretung sei eine reine Schutzbehauptung. Bei Rückgabe von Waren ohne Originalbon sei eine sogenannte „Dummy-Nummer“ für die Bon-Nummer einzugeben. Diese Methode habe die Klägerin nicht verwendet, vielmehr einen stets von ihr erstellten Originalbon für Mehrfachrückgaben genutzt. Angesichts der Vielzahl der Fälle und der systematischen Vorgehensweise sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Rückgabe bewusst manipuliert habe. Die Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sei entfallen, eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr zumutbar.
Von der Darstellung des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2 bis 7, Bl. 189 ff. d. A.) abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin Warenrücknahmen fingiert und sich das Geld daraus angeeignet habe. Dies habe die Beklagte dargelegt, die von der Klägerin erfolgten Erklärungen zu etwaigen anderen Geschehensabläufen seien nicht überzeugend. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Seite 7 ff., Bl. 194 ff. d. A.) verwiesen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 23. April 2021 zugestellt. Hiergegen richtet sich ihre am 7. Mai 2021 eingelegte und mit dem am 23. Juni 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zur Sach- und Rechtslage trägt die Klägerin ergänzend vor, dass selbst nach dem Vortrag der Beklagten zu den Auffälligkeiten unterschiedliche Geschehensabläufe denkbar seien, deren Verhältnis zueinander das Arbeitsgericht nicht aufgeklärt habe. Eine spezielle Dummy-Taste für Warenrücknahmen ohne Beleg habe es nicht gegeben. Wenn es für jede Ware eine Dummy-Nummer gebe, die bei Rückgaben ohne Bon Verwendung finde, müsse es mehr als 1.000 solcher Nummern geben, was nicht der Fall sei. Im Übrigen seien die Verwendung des Originalbons die schnellste und sicherste Methode der Einbuchung in das Kassensystem und ein ganz normaler Vorgang gewesen. Dass die Beschäftigten aus Zeit- und Bequemlichkeitsgründen sich nicht stets an der Kasse persönlich an- und abgemeldet hätten, habe das Arbeitsgericht zu Unrecht für unwahrscheinlich erachtet und nicht durch eine Beweisaufnahme geklärt. Verboten sei dies nicht gewesen. Im Übrigen nehme das Arbeitsgericht fehlerhaft an, dass Warenbestände nicht durch Diebstähle beeinflusst werden könnten. Ebenso habe keine für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten geltende Anweisung für Warenrücknahmen existiert. Die nunmehr mit der Berufungserwiderung von der Beklagten vorgelegte „Konzeptunterweisung Kassierverhalten“ und „Bedienungsanleitung Touchkasse“ hätten nicht an der Kasse ausgelegen und seien im Jahr 2020 weder der Klägerin noch vielen Arbeitskolleginnen bekannt, sondern wohl ausschließlich an Führungskräfte gerichtet gewesen. Insgesamt sei der Vortrag der Beklagten auch in ihrem zuletzt vor dem erstinstanzlichen Kammertermin eingereichten Schriftsatz vom 15. März 2021 nicht geeignet eine Verdachtskündigung zu begründen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 7. April 2021 (3 Ca 1643/20) abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 2. Juli 2020 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages zur Sach- und Rechtslage als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts am 4. September 2020 und 7. April 2021 sowie des Landesarbeitsgerichts am 23. November 2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet:
Zu Recht und mit in weiten Teilen zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 2. Juli 2020 und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufungsbegründung gibt zu folgenden Ergänzungen Anlass:
1. Auch der dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende Tatsachen gestützt sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, welches eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Für das Vorliegen eines dringenden Verdachtes kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an (vgl. LAG Hamm 11. März 2020 – 6 Sa 1182/19 – juris, Rn. 58 m. w. N. zur Rspr. des Bundesarbeitsgerichts).
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigen die von der Beklagten im Rahmen einer Zentralen Kassenprüfung festgestellten Tatsachen zu Warenrückgaben, welche unter der Bedienernummer der Klägerin erfolgten, im vorliegenden Fall den dringenden Verdacht fingierter Rückgaben und Unterschlagung der dafür aus der Kasse entnommenen Gelder. Letztere stellen eine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, so dass der Verdacht an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
a) Die 14 Warenrückgaben erfolgten unter der Bedienernummer der Klägerin nach drei unterschiedlichen Mustern, die jeweils so ungewöhnlich sind, dass sie den o. g. Verdacht rechtfertigen.
aa) Zum einen gab es in sieben Fällen ein oder mehrere Tage nach dem Kauf eine einfache Warenrückgabe unter Vorlage des Originalbons. Der verkaufte Artikel wurde nur einmal als zurückgegeben verbucht. Sodann erfolgte später am selben Tag unter erneuter Verwendung des Verkaufsbons eine weitere Rückgabe zumeist von mehreren Teilen. Im Einzelnen:
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Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung in Form einer fingierten Warenrückgabe beruht in allen Fällen darauf, dass es völlig untypisch ist, dass nach der erstmaligen und mit dem Verkauf übereinstimmenden Rückgabebuchung derselbe Verkaufsbon für eine erneute Warenrückgabe wieder verwendet wird. Erschwerend kommt hinzu, dass in fünf von sieben Fällen bei der „zweiten Rückgabe“ auch noch mehr Stücke des Artikels zurückgegeben worden sein sollen als laut Verkaufsbon verkauft wurden. Es besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin eine zunächst ordnungsgemäß durchgeführte Rückgabe dazu ausgenutzt hat, eine weitere, zum überwiegenden Teil mehrfache Rückgabe vorzutäuschen und das Geld daraus zu vereinnahmen.
bb) Zum anderen geschah in fünf Fällen die Rückgabe nach dem Verkauf des Artikels noch am selben Tag. Der Artikel wurde mit einem zeitlichen Abstand zwischen vier Minuten und mehr als zwei Stunden als zurückgegeben verbucht. Der Artikel wurde dabei jeweils manuell erfasst. Im Einzelnen:
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In allen Fällen ist der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung dadurch begründet, dass jeweils nur ein Artikel verkauft, aber zwei zurückgegeben wurden. Die Klägerin hat dabei entweder die tatsächliche Rückgabe eines Artikels dazu genutzt, im Rahmen der manuellen Eingabe einen Umtausch von zwei Artikeln einzugeben, dem Kunden das Geld für einen Artikel zu geben und zeitgleich oder später das Geld für den weiteren Artikel an sich zu nehmen. Oder aber sie hat einen zurückgelassenen Originalbon verwendet, um eine mehrfache Rückgabe vorzutäuschen.
cc) Schließlich wurde zwei Mal nach dem Verkauf des Artikels dieser ein paar Tage später mehrfach zurückgegeben, wobei auch hier eine manuelle Eingabe des Artikels erfolgte:
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In beiden Fällen ist der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung dadurch begründet, dass jeweils nur ein Artikel verkauft, aber zwei zurückgegeben wurden. Auch hier gilt, dass der Verdacht gegen die Klägerin beinhaltet, entweder bei einer ordnungsgemäßen Rückgabe den Artikel als zwei Mal zurückgegeben verbucht und das Geld aus einer Rücknahme selbst eingenommen zu haben.
dd) Die Rückgaben sind alle während der Arbeitszeit der Klägerin in der Filiale erfolgt. Die Kasse wurde unter ihrer Bediennummer betätigt. Der Bediennummer ist eine persönliche Geheimnummer zugeordnet, mit der die Klägerin sich an- und abmelden muss. Im Falle einer Pause oder eines sonstigen Verlassens des Kassenplatzes ist die Kasse durch Drücken einer Pausetaste zu sperren und kann nur mittels Eingabe der Geheimnummer entsperrt werden. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Klägerin alle Rücknahmen durchgeführt hat, weil nur sie die Kasse mit ihrer Geheimnummer bedienen kann. Es handelt sich um vierzehn auffällige Rückgaben in nur zweieinhalb Monaten. Das alles zusammengenommen, rechtfertigt gegenüber der Klägerin den dringenden Verdacht der Unterschlagung von Geld aus der Kasse durch fingierte Warenrücknahmen.
b) Die von der Klägerin genannten Gründe für diese Unregelmäßigkeiten bei der Warenrückgabe sind nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften.
aa) Soweit die Klägerin vorträgt, dass es üblich gewesen sei, sich an den Kassen wechselseitig zu vertreten und daher Kolleginnen unter der Bedienernummer der Klägerin kassiert hätten, geht das Gericht von einer Schutzbehauptung der Klägerin aus; zudem vermag sie dieses Verhalten angesichts der dann anzunehmenden groben Vertragswidrigkeit nicht zu entlasten.
(1) Kern der ordnungsgemäßen Kassenführung ist es, die eigene Kasse nie anderen zu überlassen. Die Kassiererin ist für ihre Kasse verantwortlich. Überlässt sie bewusst anderen die Kasse, nimmt sie es in Kauf, dass unter ihrer Bediennummer andere das Vermögen der Beklagten schädigen können. Auf gegenseitiges Vertrauen kommt es nicht an, da dieses missbraucht werden kann. Eine solch grobe Verletzung der Hauptleistungspflicht wäre ihrerseits geeignet, an sich eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
(2) Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass bei einem Verlassen des Arbeitsplatzes die Klägerin die Pflicht hat, ihre Kasse durch Betätigung der Pausetaste vor fremden Zugriff zu sperren und danach eine erneute Verwendung der Kasse erst nach Eingabe ihrer Geheimnummer möglich war. Selbst wenn sie dies vergessen oder bewusst nicht gemacht haben sollte, wäre die Kasse nach zwei Minuten in diesen geschützten Pausenmodus gewechselt. Dementsprechend ist es unerklärlich, warum am 24. März 2021 um 11:07 Uhr die Geheimnummer der Klägerin eingegeben wird, nachdem die Kasse auf „Pause“ gesetzt war, und dann um 11:08 Uhr eine verdächtige Rückgabe erfolgte. Entweder hat die Klägerin einer Kollegin die Geheimnummer überlassen, was wiederum ein schwerwiegendes Fehlverhalten bedeuten würde, oder sie will die Kasse entsperrt und sofort wieder den Kassenplatz einer anderen Kollegin überlassen haben, weil sie andere Arbeiten im Laden erledigt hat. Das ist eine nicht plausible Schutzbehauptung.
(3) Der von der Klägerin behauptete Wechsel an der Kasse ist zudem schon deswegen zweifelhaft, weil in der Regel mehrere Kassen gleichzeitig besetzt waren und deshalb eine Vertretung durch Mitarbeiter, die keinen Kassendienst haben, nicht nötig war.
(4) Des Weiteren ist unstreitig geblieben, dass – im Gegensatz zur Klägerin – keine anderer Mitarbeiterin der Filiale an allen Tagen, an denen Rücknahmen erfolgten, auch zu den Uhrzeiten, zu denen diese stattfanden, zeitgleich mit der Klägerin beschäftigt war. Sollten also die Rücknahmen auf entsprechenden Verhalten von „Kassenvertretungen“ beruhen, müssten sich mehrere Kolleginnen abgesprochen haben, auf diese Weise zulasten der Klägerin zu agieren. Dafür besteht kein tatsächlicher Anhaltspunkt.
(5) Es mag sein, dass es zu pflichtwidrigen Vertretungstätigkeiten an der Kasse einer angemeldeten Kassiererin gelegentlich gekommen ist. Der daraus abgeleitete, allgemeine Einwand, auch andere Mitarbeiterinnen könnten deswegen die Warenrücknahmen fingiert haben, ist in der von der Klägerin vorgetragenen Pauschalität nicht geeignet, den konkreten Verdacht gegen sie durch einen pauschalen Verdacht gegenüber Kolleginnen in Frage zu stellen.
bb) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Waren aus anderen Filialen und ohne Originalbon zurückgegeben werden konnten, erklärt dies nicht, warum in allen 14 Fällen mehr Waren zurückgenommen wurden als zuvor verkauft worden waren.
(1) So ist es nicht nachvollziehbar, dass der am 24. März 2020 um 7:39 verkaufte Artikel „Tierabwehr“ nur vier Minuten später doppelt zurückgegeben wurde. Die Beklagte bezeichnet es zurecht als „ignorant“, wenn die Klägerin tatsächlich in diesem Fall den einmal gekauften Artikel ohne Prüfung und insbesondere Rücksprache mit einem Vorgesetzten zwei Mal zurücknimmt. Daher ist dieser Einwand nicht plausibel.
(2) In allen Fällen einer mehrfachen Warenrückgabe hat die Klägerin jeweils den Originalbon verwendet und nicht das Verfahren genutzt, die Warenrückgabe ohne Bon mit einer Dummynummer für den Beleg und die Kasse (jeweils die „1“) auf die eigene Filiale zu erzeugen, um die Rückgabe zu dokumentieren. Das gilt insbesondere in den sieben Fällen, in denen anscheinend zunächst eine ordnungsgemäße Warenrückgabe dokumentiert ist, im Verlauf des Tages aber eine weitere Rückgabe erfolgte, bei welcher die Klägerin wieder den Originalbon verwendete und nicht das normale Verfahren. Dass ihr Letzteres – auch ohne Kassenanweisung – bekannt war, hat sie nicht bestritten. Wenn sie dann aber die Rückgabe mit einem Originalbon dokumentiert, täuscht sie über den eigentlichen Vorgang. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass es sich um fingierte Warenrücknahmen handelt.
(3) Entsprechendes gilt für alle Fälle in denen noch am gleichen Tag (5 Vorgänge) oder an ein paar Tage später (2) ein Kunde lediglich einen Artikel kauft und dann mindestens zwei gleichzeitig zurückgibt. Weder kann dies mit einer Anprobe im Auto oder zuhause erklärt werden noch mit einem geplanten Vorgehen, um vorher begangene Diebstähle derselben Ware „zu Geld zu machen“. Dass dies zudem ausgerechnet bei der Klägerin in dieser Häufung innerhalb von nur zweieinhalb Monaten auftrat, ist damit nicht erklärbar.
c) Inwieweit Warenfehlbestände von der Beklagten hinreichend dargelegt wurden, woran angesichts des pauschalen Verweises auf die Anlagenkonvolute A9 und A10 (Bl. 136 ff. d. A.) im Schriftsatz vom 6. November 2020 Zweifel bestehen, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn auch ohne diese Fehlbestände, welche die Beklagte zur Unterstützung ihres Vorwurfs heranzieht, besteht ein auf objektive Tatsachen gestützter dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der Klägerin.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihre erforderliche Anhörung vor Ausspruch der Verdachtskündigung ordnungsgemäß erfolgt.
a) Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit geben, zu den Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen, um dessen Einlassungen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Versäumt er dies, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen; die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam. Der Umfang der Anhörung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anhörung muss sich auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen ggf. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen (vgl. BAG 20. März 2014 – 2 AZR 1037/12 – juris, Rn. 23 f.). Eine Mitteilung des beabsichtigten Gesprächsthemas ist grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BAG 12. Februar 2015 – 6 AZR 845/13 – juris, Rn. 62).
b) Die Klägerin hat die von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 20. Juli 2020 konkret dargelegte Anhörung nur pauschal bestritten. Erstinstanzlich hat sie vorgetragen, dass sie nicht in der Anhörung am 30. Juni 2020 die Richtigkeit der Bedienerabrechnungen und der Warenbewegungen nicht in Frage gestellt habe. Sie sei über die Vorwürfe schockiert gewesen, so dass sie sich nicht näher zur Sache geäußert habe. Erst- wie zweitinstanzlich hat sie im Übrigen darauf verwiesen, dass sie das Gesprächsprotokoll nicht unterschrieben habe, und zudem gerügt, dass ihr die Vorwürfe weder am Tag vorher telefonisch noch in dem Anhörungsgespräch selbst im Detail mitgeteilt worden seien noch ihr genügend Bedenkzeit eingeräumt oder die Möglichkeit gegeben wurde, einen Rechtsbeistand beizuziehen.
Die vorherige Mitteilung der Vorwürfe war nicht erforderlich, ebenso wenig die vorherige Einräumung der Möglichkeit, einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Letzteres gilt aus demselben Grund (Gefahr einer Verdunkelung der Tat in Fällen des begründeten Verdachts), aus dem eine vorherige Mitteilung der Vorwürfe nicht erforderlich ist (vgl. dazu BAG, 12. Februar 2015 – 6 AZR 845/13 – juris, Rn. 61). Im Übrigen gibt die Klägerin an, einerseits über die Vorwürfe schockiert gewesen zu sein, andererseits schon in dem Gespräch daran gedacht zu haben, dass an den fraglichen Tagen andere Mitarbeiterinnen unter ihrer Bediennummer an der Kasse gearbeitet zu haben. Wenn der Klägerin aber schon im Gespräch hinreichend deutlich war, dass es um mehrere Warenrücknahmen ging, hatte sie hinreichend Gelegenheit, entweder selbst konkreter die Vorwürfe aufzuklären oder eine Unterbrechung zu verlangen, um eine Vertrauensperson hinzuziehen (vgl. dazu BAG, aaO., Rn. 62). Dass sie dies nicht genutzt hat, stellt die ordnungsgemäße Anhörung nicht in Frage.
4. Die Arbeitsgericht ist zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass die nach § 626 Abs. 1 BGB erforderliche umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist rechtfertigt. Einwendungen hiergegen hat die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung nicht mehr erhoben.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.
