Skip to content

Fristlose Kündigung Schwerbehinderter – Zustimmung des Integrationsamts

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 12 ZB 22.675 – Beschluss vom 27.10.2022

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Zusammenfassung

Ein schwerbehinderter Kläger hat beim Verwaltungsgericht Regensburg eine Klage gegen die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eingereicht. Dies geht aus einem Bericht des Verwaltungsgerichts Regensburg hervor. Der Kläger war bei einem Tennisverein beschäftigt, welcher die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hatte. Nachdem der Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wurde, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht. Nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich wurde das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht aus betrieblichen Gründen beendet. Der Kläger trat einer übereinstimmenden Erledigterklärung bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht bei und beantragte Akteneinsicht in die vollständigen Gerichtsakten. Nachdem er diese Möglichkeit nicht wahrnahm, wies das Verwaltungsgericht die Klage zunächst ab. Der Kläger beantragte daraufhin eine mündliche Verhandlung und erhob gegen beteiligte Richter Befangenheitsanträge. Das Verwaltungsgericht lehnte diese Anträge ab und wies die Klage endgültig ab. Nun hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Der Antrag auf Berufungszulassung wurde abgelehnt, da die Zulassungsbegründung des Klägers keine durchgreifenden Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO vorgetragen hat. Zudem wurden keine substantiierten Gründe im Zusammenhang mit Verfahrensfehlern oder ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils vorgebracht. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage wurde verneint. Der Kläger muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen, während der Beigeladene keine Kosten tragen muss. Der Beschluss ist unanfechtbar und das verwaltungsgerichtliche Urteil wird rechtskräftig.

Gründe

Der schwerbehinderte Kläger verfolgt mit seinem Zulassungsbegehren die Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses weiter.

I.

Der Beigeladene, ein Tennisverein, beantragte am 25. Juli 2020, eingegangen am 27. Juli 2020, beim Integrationsamt des Beklagten die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers. Hintergrund bildete nach Angabe des Vereins eine Auseinandersetzung des Klägers mit einer Reinigungskraft auf der Tennisanlage. Diesem Antrag stimmte das Integrationsamt mit Bescheid vom 10. August 2020 zu, woraufhin der Beigeladene dem Kläger am 13. August 2020 fristlos kündigte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Integrationsamt, mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2020 zurück, woraufhin der Kläger am 23. November 2020 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhob.

Im Rahmen des parallel betriebenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Az.: 5 Ca 878/20) schlossen der Beigeladene und der Kläger am 26. Oktober 2021 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund ordentlicher fristgerechter Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen vom 13. August 2020 mit Ablauf des 31. März 2021 beendet wurde. Der vom Verwaltungsgericht daraufhin angeregten übereinstimmenden Erledigterklärung bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trat der Kläger mit Schreiben vom 10. November 2021 entgegen. Zugleich beantragte er Akteneinsicht in die vollständigen Gerichtsakten („Abschließend wird hiermit Akteneinsicht in die vollständigen Gerichtsakten beantragt.“). Mit Schreiben vom 18. November 2021 gewährte das Verwaltungsgericht dem Kläger daraufhin Akteneinsicht durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Gerichts während der üblichen Dienststunden und bat nach Möglichkeit um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht bei Gericht nahm der Kläger in der Folge nicht wahr.

Nach vorheriger Anhörung der Verfahrensbeteiligten wies das Verwaltungsgericht die Klage zunächst mit Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2021, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 16. Dezember 2021, ab. Daraufhin stellte der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 13. Januar 2022, Antrag auf mündliche Verhandlung. Am gleichen Tag wurde seitens der zuständigen Kammer das Verfahren auf die Berichterstatterin Frau Dr. S. als Einzelrichterin übertragen und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Februar 2022, 10 Uhr, bestimmt. Die Ladung sowie der Einzelrichterbeschluss wurden dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 15. Januar 2021 zugestellt.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2021 erhob der Kläger gegen die beteiligten Richter Aufsichtsbeschwerde und stellte zugleich gegen die Mitglieder der zuständigen Kammer, Frau Dr. S., Herrn B. und Vorsitzenden Richter K. Befangenheitsantrag. Am 21. Januar 2021 gaben Frau Dr. S. und Herr B. dienstliche Stellungnahmen zu dem Befangenheitsgesuch ab. Herr B. wies weiter darauf hin, dass der Vorsitzende Richter K. sich gegenwärtig in Urlaub befinde und in unmittelbarem Anschluss daran in den Ruhestand treten werde, sodass seinerseits keine dienstliche Stellungnahme mehr erfolge. Mit Beschluss vom 28. Januar 2022 lehnte das Verwaltungsgericht durch eine Ersatzkammer das Befangenheitsgesuch ab. Hinsichtlich des Vorsitzenden Richters K. und des Richters B. sei das Gesuch bereits unzulässig, da am 13. Januar 2022 das Verfahren auf Frau Dr. S. als Einzelrichterin übertragen worden sei, die damit allein zur Entscheidung in dieser Sache berufen sei. Der von der Kammer erlassene Gerichtsbescheid sei aufgrund des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr existent. Soweit sich das Befangenheitsgesuch gegen Frau Dr. B. richte, sei es unbegründet. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 29. Januar 2021 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Bereits am 28. Januar 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 31. Januar 2022, hatte der Kläger gegen Frau Dr. S. und Herrn B. und gegen den Vorsitzenden Richter Herrn K. ein neuerliches Befangenheitsgesuch gerichtet. Zugleich beantragte er die Absetzung des Verhandlungstermins vom 2. Februar 2022, da das Ablehnungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden könne. Mit weiterem Beschluss vom 1. Februar 2022 lehnte das Verwaltungsgericht das erneute Ablehnungsgesuch gegen Frau Dr. S als rechtsmissbräuchlich und – nach sinngemäßer Auslegung – das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der Ersatzkammer als unzulässig ab. Der Beschluss endete mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Termin der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2022 bestehen bleibe, da vom Kläger kein erheblicher Grund vorgetragen worden sei, der eine Verlegung rechtfertigen würde. Im Rahmen der Zustellungsverfügung wurde vermerkt, den Beschluss für die Übergabe an die Verfahrensbeteiligten im Termin fertigzustellen. Nachdem der Kläger zum Termin am 2. Februar 2022 nicht erschienen war, wurde ihm der Beschluss daraufhin per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Urteil vom 2. Februar 2022 wies das Gericht durch Frau Dr. B. als Einzelrichterin die Klage wiederum ab. Hiergegen richtet sich nunmehr der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und – jedenfalls der Sache nach – das Vorliegen von Verfahrensfehlern im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen lässt. Dem Zulassungsantrag sind der Beigeladene und der Beklagte unter Hinweis auf die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils entgegengetreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat vorliegend keinen Erfolg. Ungeachtet bestehender Zweifel bereits an seiner Zulässigkeit (1.) hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung keine durchgreifenden Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend vorgetragen.

1. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen verwaltungsgerichtlichen Urteils diejenigen Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Hierfür gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO Vertretungszwang. Im Rahmen der Zulassungsbegründung muss demzufolge ein postulationsfähiger Bevollmächtigter, in der Regel ein Rechtsanwalt, den Streitstoff selbst sichten, prüfen und inhaltlich durchdringen und darauf aufbauend Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO vortragen. Insoweit reicht es nicht aus, wenn ein Rechtsanwalt in der Zulassungsbegründung lediglich auf Schriftstücke nicht postulationsfähiger Personen Bezug nimmt oder aber eine Ausarbeitung der Partei unverändert ohne Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung unterzeichnet. Schließlich steht einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO genügenden Zulassungsbegründung eine inhaltliche Distanzierung im anwaltlichen Schriftsatz entgegen (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 48).

Zwar ist im vorliegenden Fall die Zulassungsbegründung vom 29. März 2022 von einer Rechtsanwältin verfasst und genügt daher formal den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Im Schriftsatz selbst wird indes durch Formulierungen wie „Der Kläger ist der Ansicht ….“, „Nach klägerischer Auffassung…“, „Dem Kläger wurde seiner Ansicht nach …“, „Im Übrigen lässt der Kläger vortragen …“, „Dem Kläger kann es seiner Ansicht nach nicht zugemutet werden …“ deutlich gemacht, dass hier lediglich die Auffassung des Klägers von der behaupteten Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils wiedergegeben wird. Mithin spricht viel dafür, dass es an der erforderlichen eigenen Durchdringung und Gewichtung des Streitstoffs durch die Prozessbevollmächtigte fehlt und damit eine den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Zulassungsbegründung nicht vorliegt. Dies kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da auch der Sache nach durchgreifende Zulassungsgründe nicht vorliegen.

2. Berufungszulassungsgründe, sofern seitens des Klägers überhaupt den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO entsprechend dargelegt, sind vorliegend vom Kläger nicht substantiiert dargetan.

2.1 Sofern der Kläger das Vorliegen von Verfahrensfehlern im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vortragen lässt, kann er damit die Zulassung der Berufung nicht bewirken.

2.1.1 Dies gilt zunächst, soweit er sich gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Behandlung seiner Befangenheitsanträge gegen die Einzelrichterin, die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg sowie die Ersatzkammer wendet. Er übersieht dabei insbesondere, dass die Zulassung der Berufung nur bei Vorliegen eines „der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden“ Verfahrensmangels erfolgen kann, die Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters als befangen indes nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sind. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 18.12.2007 – 1 BvR 1273/07 – BVerfGK13, 72 = BeckRS 2008, 30810; aus jüngerer Zeit BVerfG, B.v. 1.7.2021 – 2 BvR 890/20 -BeckRS 2021, 17633) lässt sich die Zulassung der Berufung wegen eines mutmaßlich fehlerhaft verbeschiedenen Befangenheitsantrags ausnahmsweise nur dann erwirken, wenn sie sich als Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, was voraussetzt, dass sie sich als willkürlich erweist. Hierfür reicht ein Verstoß gegen einfachrechtliche Verfahrensvorschriften regelmäßig nicht aus. An einer entsprechenden Darlegung, dass die verschiedenen Befangenheitsanträge willkürlich aufgrund sachfremder Erwägungen zurückgewiesen worden wären, fehlt es indes im Zulassungsvorbringen, dass sich diesbezüglich folglich als unbegründet erweist.

2.1.2 Auch soweit der Kläger die angebliche Verweigerung der Einsicht in die Gerichtsakte als Verfahrensfehler rügt, kann er damit nicht durchdringen. So hat der Kläger ausweislich der vorliegenden Gerichtsakte mit Schreiben vom 10. November 2021 lediglich allgemein „Akteneinsicht in die Gerichtsakte“ beantragt, nicht hingegen die Zusendung der Akte an ein örtliches Gericht oder eine Behörde an seinem Wohnort. Dem Akteneinsichtsgesuch wurde daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 18. November 2021 stattgegeben mit der Maßgabe, dass die Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Gerichts während der üblichen Dienststunden erfolgen könne. Nach Möglichkeit wurde um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten. Mithin ist dem Kläger die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt worden, die er indes nicht wahrgenommen hat. Dass es ihm infolge seines Gesundheitszustands nicht möglich gewesen wäre, Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts Regensburg zu nehmen, hat er zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Auch dass dem Gericht sein Gesundheitszustand bekannt gewesen sein soll, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen und wird auch von der Klägerbevollmächtigten nicht weiter belegt. Das Vorliegen eines – noch dazu entscheidungserheblichen – Verfahrensfehlers wird damit nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

2.1.3 Auch hinsichtlich des zusammen mit einem erneuten Befangenheitsantrag angebrachten Terminverlegungsgesuchs vom 28. Januar 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 31. Januar 2022, und dessen Ablehnung durch Beschluss vom 1. Februar 2022 ist kein Verfahrensfehler erkennbar, der zur Zulassung der Berufung führen könnte. Soweit der Kläger insoweit ausführen lässt, dem Gericht sei seine Handynummer aufgrund eines Telefonats am 26. Januar 2022 bekannt gewesen, sodass er vom Gericht über die Aufrechterhaltung des Termins am 2. Februar 2022 hätte informiert werden können, belegt dies keinen Verfahrensfehler. Stellt ein Kläger, wie im vorliegenden Fall, kurzfristig vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung einen Verlegungsantrag, obliegt es ihm, sich beim Gericht danach zu erkundigen, ob über diesen Antrag entschieden wurde, wenn er bislang keine Nachricht erhalten hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 10 ZB 19.31 – BeckRS 2019, 30446). Seiner diesbezüglichen Erkundigungspflicht ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Er musste demzufolge weiter davon ausgehen, dass der anberaumte Termin auch stattfinden würde. Darüber hinaus trägt er materielle Gründe, die eine Terminsverlegung entgegen der Entscheidung der Vorsitzenden hätten rechtfertigen können, nicht vor.

2.2 Auch soweit der Kläger sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vortragen lässt, kann er damit nicht durchdringen.

2.2.1 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begründungsschriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers zwar unter dem Aktenzeichen 12 ZB 22.675 eingereicht wurde, indes sich nicht auf die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung bezieht, sondern identisch mit derjenigen im Verfahren 12 ZB 22.676 ist, die die ordentliche Kündigung des Klägers und andere Zustimmungsbescheide des Integrationsamts zum Gegenstand hatte. Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Verfahren nicht der Bescheid des Integrationsamts vom 22. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2021 den Verfahrensgegenstand bildet, geht das klägerische Vorbringen bereits am eigentlichen Klagegegenstand vorbei.

2.2.2 Soweit der Kläger des Weiteren beansprucht, dass der arbeitsgerichtliche Vergleich vom 28. Oktober 2021 keine Auswirkungen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren haben soll, geht dies fehl. Denn die Rechtsfolgen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs, mit dem zwischen Arbeitsnehmer und Arbeitgeber die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, im Hinblick auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem die Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung angefochten wird, unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis des Klägers.

2.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung (VGH Mannheim, B.v. 11.5.2018 – 12 S 2721/17 – BeckRS 2018, 10265) bereits im Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2021 angesichts der vergleichsweisen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamts verneint hat, tritt der Kläger dem nicht substantiiert entgegen. Allein der Hinweis darauf, dass sich das berechtigte Interesse – wohl an einer Sachentscheidung – aus Gründen der Rechtssicherheit ergebe, ersetzt die konkrete Darlegung, woraus sich im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis ableiten soll, nicht. Auf die Frage, ob die Zustimmung des Integrationsamts rechtswidrig erteilt wurde, kommt es demzufolge nicht mehr entscheidungserheblich an. Der Zulassungsantrag war daher als unbegründet abzulehnen.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn im Berufungszulassungsverfahren setzt sich ein Beigeladener unabhängig von einer eigenen Antragstellung keinem Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – BeckRS 2017, 104105 Rn. 18; B.v. 19.12.2016 – 8 ZB 15.230 – BeckRS 2016, 110021 Rn. 16). Gründe, die es gebieten würden, die außergerichtlichen Kosten ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, sind nicht ersichtlich.

4. Dieser Beschluss ist nach § 142 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!