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Fristlose Kündigung trotz Wahlbewerber-Schutz nach Drohmail

Während des Betriebsratswahlkampfs schickt ein Kandidat der Geschäftsführung eine E-Mail mit massiven Beleidigungen und einem bedrohlichen Waffenfoto. Doch gilt der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber auch bei solch schweren Verfehlungen?
Mann am PC verschickt beleidigende E-Mail mit einem Foto in Kampfmontur und Gewehr sowie einer Wahllisten-Werbung.
Trotz Sonderkündigungsschutz kann eine grobe Beleidigung und Bedrohung per E-Mail zur wirksamen fristlosen Kündigung von Wahlbewerbern führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 SLa 503/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht bestätigt die fristlose Kündigung wegen Beleidigung und Bedrohung trotz Wahlbewerberschutz.
  • Das LAG weist die Berufung des Klägers zurück.
  • Die E-Mail beleidigte den Geschäftsführer und wirkte bedrohlich.
  • Der Wahlbewerberschutz half nicht, weil das Fehlverhalten schwer wog.
  • Eine neue Abmahnung brauchte die Beklagte nicht mehr.

  • Gericht: LAG Köln
  • Datum: 24.02.2026
  • Aktenzeichen: 7 SLa 503/25
  • Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Betriebsverfassungsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte, Wahlbewerber

Gilt die fristlose Kündigung bei Wahlbewerbern?

Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG genießen Kandidaten für eine Betriebsratswahl einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Eine außerordentliche Kündigung bleibt gemäß § 626 Abs. 1 BGB dennoch zulässig, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Das bedeutet konkret: „Außerordentlich“ ist der juristische Fachbegriff für die im allgemeinen Sprachgebrauch als „fristlos“ bezeichnete Kündigung — beide meinen dasselbe, nämlich eine sofortige Beendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Gerichte führen in solchen Verfahren eine zweistufige Prüfung durch: Zunächst beurteilen sie, ob der Sachverhalt an sich als Kündigungsgrund taugt, bevor sie eine strenge Interessenabwägung im Einzelfall vornehmen.

Ein langjähriger Produktionsmitarbeiter, der bei der anstehenden Wahl auf der Liste „Gerecht“ kandidierte, verlor nach einem schweren Vorfall seinen Arbeitsplatz. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Mannes vollumfänglich ab und bestätigte unter dem Aktenzeichen 7 SLa 503/25 die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB primär die individuellen Pflichtverletzungen im konkreten Austauschverhältnis zwischen Firma und Angestelltem entscheidend sind — also die Frage, ob der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitspflicht so gravierend verletzt hat, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. Kollektive betriebsverfassungsrechtliche Interessen, also etwa die Frage ob die Kündigung dem Betriebsrat oder der Wahl schadet, spielen für diese Prüfung keine Rolle.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der besondere Kündigungsschutz von Wahlbewerbern nach § 15 Abs. 3 KSchG schließt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht aus; bei der nach § 626 Abs. 1 BGB gebotenen Interessenabwägung sind ausschließlich die individuellen Pflichtverletzungen im Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer maßgeblich, nicht kollektive betriebsverfassungsrechtliche Interessen.
  2. Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten und das Versenden von Bildmaterial mit objektiv bedrohlicher Wirkung stellen auch dann eine schwere Pflichtverletzung dar, wenn der Absender sein Verhalten als Scherz oder privates Hobby erklärt; entscheidend ist nicht die subjektive Absicht, sondern der objektive Empfängerhorizont.
  3. Eine gerichtlich für unwirksam erklärte frühere Kündigung wegen einer vergleichbaren schweren Pflichtverletzung kann die Funktion einer Abmahnung übernehmen, sodass vor einer erneuten außerordentlichen Kündigung bei gleichartigem Fehlverhalten keine weitere Abmahnung erforderlich ist.
Infografik (Checkliste): Faktoren zur Kündigung eines Wahlbewerbers trotz Sonderkündigungsschutz bei schweren Verstößen.
Kündigungsschutz: Grenzen für Wahlbewerber kompakt

Wann rechtfertigt eine Beleidigung die Kündigung?

Grobe Beleidigungen und die gezielte Herabwürdigung von Vorgesetzten können einen ausreichend wichtigen Grund darstellen, um ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen zu beenden. Zwar schützt Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes die Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz, diese findet jedoch ihre klaren Schranken in den allgemeinen Gesetzen und dem Schutz der persönlichen Ehre. Aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt sich zudem die strenge Pflicht für Arbeitnehmer, Störungen des Betriebsfriedens zu vermeiden.

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. – so das Landesarbeitsgericht Köln

Diese Grenzen riss der betroffene Mitarbeiter am Tag der Deutschen Einheit gravierend ein, als er eine E-Mail mit dem Textteil „Lexk mich doch am …“ unmittelbar an den Geschäftsführer des Unternehmens verschickte. Die brisante Nachricht ging zudem als Kopie an den gesamten Wahlvorstand, den bestehenden Betriebsrat und die Personalleitung. Das Gericht wertete die Zuschrift unzweifelhaft als grobe Beleidigung des Geschäftsführers, da der Text offensichtlich für „Leck mich doch am Arsch“ stand. Die Entschuldigung des Mitarbeiters, er habe die Mail nur in Eile an den großen Verteiler geschickt und das Ganze sei lediglich als Scherz unter Kollegen gedacht gewesen, verwarfen die Richter als haltlose Schutzbehauptung.

Ist ein Foto mit Gewehr ein Kündigungsgrund?

Ernstliche Drohungen, die Gefahren für Leib oder Leben andeuten, sind im Arbeitsrecht grundsätzlich dazu geeignet, den Verlust des Arbeitsplatzes zu rechtfertigen. Dabei kommt es für die juristische Beurteilung nicht auf die heimliche Absicht des Absenders an. Ausschlaggebend bleibt die objektive Wirkung, die eine Darstellung auf die jeweiligen Empfängerkreise ausübt.

Die objektive Wirkung der Einschüchterung

Der Wahlbewerber beließ es in seiner Nachricht an die Führungsebene nicht bei vulgären Worten. Er hängte der E-Mail neben zwei Porträts auch eine Ganzkörperaufnahme an, die ihn in vollständiger Kampfmontur, vermummt, behelmt und mit einem Gewehr in der Hand zeigte. Vor Gericht rechtfertigte sich der Angestellte damit, dass die Ausrüstung lediglich für den taktischen Mannschaftssport „Airsoft“ bestimmt sei und er nur eine frei erhältliche Anscheinswaffe präsentiere. Das Landesarbeitsgericht ließ das als Rechtfertigung nicht gelten. Für die Empfänger der E-Mail ohne spezielle Waffensachkunde sei völlig unklar gewesen, dass es sich um eine Sportsituation handeln sollte. In der Kombination aus Beleidigung und Militär-Optik entfaltete das Bildungsdokument laut Urteil eine bedrohliche, verstörende und höchst angsteinflößende Wirkung.

Achtung Falle: Objektiver Empfängerhorizont

Berufen sich Arbeitnehmer bei Drohungen oder Beleidigungen auf einen Scherz oder ein privates Hobby, scheitern sie vor Gericht regelmäßig. Entscheidend ist nicht die heimliche Absicht des Absenders, sondern wie die Nachricht auf die konkreten Empfänger wirkt. Fehlt den Empfängern das Hintergrundwissen, um die Situation richtig einzuordnen, wird das Verhalten objektiv als Bedrohung oder massive Störung des Betriebsfriedens gewertet.

Wann entfällt die Abmahnung?

Eine vorherige Abmahnung ist in Ausnahmefällen entbehrlich, wenn absehbar bleibt, dass eine Person ihr Verhalten trotz eindringlicher Verwarnung nicht korrigieren wird. Gravierende Wiederholungsfälle in der Vergangenheit können dazu führen, dass das notwendige Vertrauensverhältnis für eine Weiterbeschäftigung irreparabel zerstört ist.

Eine derart komplexe Vorgeschichte brachte der seit 2011 angestellte Fabrikarbeiter mit in den Prozess. Das Unternehmen hatte über die Jahre eine Vielzahl von Abmahnungen erteilt – unter anderem wegen angeblicher Waffenäußerungen und rassistischer Sprüche im Jahr 2018 sowie wegen Verstößen gegen die Maskenpflicht und einem im Betrieb aufgestellten Schild mit dem Slogan „We don’t call 911, We use colt“ im Jahr 2022. Besonderes Gewicht legte das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber bereits am 28.09.2023 eine erste fristlose Kündigung wegen der massiven Beleidigung eines Kollegen ausgesprochen hatte. Obwohl diese in einem separaten Berufungsverfahren (Az. 5 SLa 195/24) für unwirksam erklärt worden war, stufte das aktuelle Gericht diesen juristischen Dämpfer als „abmahnungsersetzend“ ein. Dem Mitarbeiter hätte spätestens dadurch klar sein müssen, dass die Firma keine aggressiven Ausfälle mehr duldet. Eine weitere Abmahnung war damit hinfällig.

Die Kündigung vom 28.09.2023 wegen der unstreitigen Formulierung gegenüber Herrn Bö zum ‚Schwanz lutschen‘, worin die fünfte Kammer des erkennenden Gerichts eine an sich schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gesehen hat, kommt die Funktion einer Abmahnung zu. – so das Landesarbeitsgericht Köln
Praxis-Hinweis: Wirkung unwirksamer Kündigungen

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine gerichtlich für unwirksam erklärte Kündigung folgenlos bleibt. Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass ein solcher Rauswurf als ultimative Warnung gewertet werden kann. Hat der Arbeitgeber durch den ersten Kündigungsversuch unmissverständlich klargemacht, dass er bestimmte Pflichtverletzungen nicht mehr duldet, ist vor einer erneuten fristlosen Kündigung oft keine weitere Abmahnung mehr erforderlich.

Brauchte das Gericht die Betriebsratszustimmung?

Die rechtliche Wirksamkeit eines Rauswurfs erfordert zwingend die ordnungsgemäße Anhörung der Arbeitnehmervertretung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG. Steht eine Entlassung von Mandatsträgern oder Wahlbewerbern im Raum, gelten die noch strengeren Vorgaben des § 103 BetrVG, die ein eigenständiges Zustimmungsverfahren vorschreiben. Das bedeutet konkret: Während bei normalen Kündigungen nach § 102 BetrVG der Betriebsrat nur angehört werden muss und der Arbeitgeber auch gegen seinen Widerspruch kündigen darf, muss der Betriebsrat bei Wahlbewerbern und Mandatsträgern nach § 103 BetrVG ausdrücklich zustimmen — ohne sein Ja ist die Kündigung unwirksam, es sei denn, ein Arbeitsgericht ersetzt die Zustimmung. Darüber hinaus sind Arbeitgeber an die strenge Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gebunden, wonach die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des auslösenden Ereignisses vorliegen muss.

Wichtig für gekündigte Wahlbewerber: Erhalten Sie eine fristlose Kündigung, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Verpassen Sie diese Frist, wird die Kündigung wirksam – unabhängig davon, ob der Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG eigentlich verletzt wurde. Prüfen Sie außerdem, ob Ihr Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten und den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 103 BetrVG beteiligt hat. Formfehler des Arbeitgebers können die Kündigung unwirksam machen.

Warum die Fristen eingehalten waren

Die Umsetzung dieser strikten Vorgaben dokumentierte das Unternehmen lückenlos. Der bestehende Betriebsrat hatte der beabsichtigten Rauswurf-Entscheidung in einem Antwortschreiben vom 10.10.2024 ohne Einschränkungen zugestimmt. Da sich der zentrale Vorfall mit der Foto-E-Mail erst sieben Tage zuvor ereignet hatte, wahrte die Firma die gesetzlich knappe Zweiwochenfrist für außerordentliche Beendigungen problemlos. Sämtliche formellen Einwände, die der gekündigte Arbeiter gegen das Vorgehen der Prüfgremien vorbrachte, wurden vom Gericht vollumfänglich verworfen.

Was das LAG Köln entschieden hat

Das Landesarbeitsgericht Köln hat als zweite Instanz die fristlose Kündigung eines Betriebsratskandidaten vollumfänglich bestätigt und dabei klargestellt: Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bewahrt Wahlbewerber nicht vor den Konsequenzen schwerer Pflichtverletzungen. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig — das Urteil ist also noch nicht endgültig und bindend — und eine Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich. Das heißt, die unterlegene Partei kann das Urteil von der höchsten arbeitsgerichtlichen Instanz als reiner Rechtskontrolle noch einmal überprüfen lassen, bevor der Fall abschließend entschieden ist. Die Kernaussage ist jedoch eindeutig.

Im Hinblick auf diese war jedoch zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis nicht störungsfrei verlaufen war, sondern dem Kläger über die vorstehend angeführten Abmahnungen hinaus noch weitere Abmahnungen erteilt wurden, deren Inhalte zwischen den Parteien allerdings teilweise streitig sind. – so das Landesarbeitsgericht Köln

Wer für den Betriebsrat kandidiert oder ein Mandat anstrebt, sollte wissen: Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten – erst recht per E-Mail an einen großen Verteiler – und bedrohlich wirkende Bilder zerstören das Arbeitsverhältnis unwiederbringlich. Der Sonderkündigungsschutz schützt vor willkürlichen Kündigungen des Arbeitgebers, nicht vor den Folgen des eigenen Fehlverhaltens. Bewahren Sie im Konflikt mit Vorgesetzten einen kühlen Kopf und kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihre Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, bevor Sie sich zu unbedachten Äußerungen oder Handlungen hinreißen lassen.


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Die 3-Wochen-Frist für Ihre Kündigungsschutzklage läuft unaufhaltsam. Gerade bei einer fristlosen Kündigung als Wahlbewerber entscheiden oft Formfehler des Arbeitgebers – wie die fehlende Zustimmung des Betriebsrats oder die Versäumung der 2-Wochen-Frist – über den Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihr Kündigungsschreiben akribisch auf solche durchschlagenden Fehler und sichert umgehend alle Fristen, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar

Wer im Betrieb auf Konfrontationskurs geht, verwechselt den Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber viel zu oft mit einem Freifahrtschein. Im Eifer des Gefechts wird völlig übersehen, dass Richter bei massiven Beleidigungen oder Bedrohungen kurzen Prozess machen und kollektive Schutzrechte schlichtweg ausblenden. Da nützt auch das Argument der emotionalen Extremsituation im Wahlkampf am Ende gar nichts mehr.

Betroffene sollten sich klarmachen, dass ein einmal verpatzter erster Kündigungsversuch des Chefs kein Freibrief ist, sondern als schärfste Warnschuss-Abmahnung überhaupt gegen sie verwendet wird. Wer danach nicht sofort einen extrem defensiven Kurs fährt, liefert dem Arbeitgeber die perfekte Vorlage für den endgültigen, rechtssicheren Rauswurf.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Chef mich fristlos kündigen, obwohl ich schon auf der Wahlliste zum Betriebsrat stehe?

JA, eine fristlose Kündigung ist auch bei Wahlbewerbern zum Betriebsrat möglich, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG macht Sie also nicht unkündbar, sondern schützt nur vor willkürlichen Kündigungen.

Der Arbeitgeber muss aber den schweren Pflichtverstoß darlegen und die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Vorfalls erklären, § 626 Abs. 2 BGB. Bei Wahlbewerbern kommt zusätzlich die Beteiligung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG hinzu, sofern die Vorschrift im konkreten Fall anwendbar ist. Entscheidend ist nicht die Kandidatur, sondern ob das Verhalten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Grobe Beleidigungen, Drohungen oder andere gravierende Pflichtverletzungen können deshalb trotz Wahlbewerbung eine sofortige Beendigung rechtfertigen.

Fehler bei Frist, Anhörung oder Zustimmung können die Kündigung dennoch unwirksam machen, selbst wenn der Vorwurf an sich schwer wiegt. Gegen eine fristlose Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, § 4 KSchG, sonst gilt sie in der Regel als wirksam.


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Gilt der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber auch bei einer schweren Beleidigung der Geschäftsführung?

NEIN, der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber schützt nicht vor einer fristlosen Kündigung wegen einer schweren Beleidigung der Geschäftsführung. Bei gravierenden Ehrverletzungen kann der Arbeitgeber auch gegen einen Wahlbewerber außerordentlich kündigen.

Nach § 15 Abs. 3 KSchG ist der Kündigungsschutz zwar deutlich verstärkt, § 626 Abs. 1 BGB erlaubt aber trotzdem die Kündigung aus wichtigem Grund. Bei der Interessenabwägung zählt dann die konkrete Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, nicht sein Kandidatenstatus oder ein kollektives Interesse an der Wahl. Eine grobe Beleidigung zerstört regelmäßig das Vertrauen so stark, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird. Maßgeblich ist dabei der objektive Eindruck der Nachricht, also wie ein verständiger Empfänger sie verstehen musste, nicht die spätere Erklärung, es sei nur ein Scherz gewesen.

Ausnahmen kommen nur in engen Grenzen in Betracht, wenn die Äußerung erkennbar nicht ehrverletzend gemeint war oder ihr objektiver Inhalt deutlich harmloser erscheint. Bei einer schweren Beleidigung, erst recht in Verbindung mit bedrohlicher Wirkung, trägt dieser Einwand aber meist nicht. Entscheidend bleibt dann, ob die Pflichtverletzung so erheblich ist, dass eine weitere Zusammenarbeit objektiv nicht mehr erwartet werden kann.


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Kann der Arbeitgeber eine unwirksame frühere Kündigung rechtlich einfach als Abmahnung werten?

Ja, eine formal unwirksame frühere Kündigung kann als Abmahnungsersatz wirken, wenn sie dem Arbeitnehmer unmissverständlich die Grenze des noch Geduldeten aufgezeigt hat. Eine spätere gleichartige Pflichtverletzung darf der Arbeitgeber dann ohne weitere formelle Abmahnung zum Anlass einer fristlosen Kündigung nehmen.

Das folgt aus der Warnfunktion der Abmahnung. Sie soll dem Arbeitnehmer klar machen, welches Verhalten der Arbeitgeber nicht mehr hinnimmt und dass im Wiederholungsfall der Arbeitsplatz gefährdet ist. Hat der Arbeitgeber bereits wegen eines vergleichbaren Vorfalls eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, kann diese auch dann genügen, wenn sie später gerichtlich scheitert, weil die Kündigungsandrohung als deutliche rote Linie verstanden werden musste. Entscheidend ist also nicht die Wirksamkeit des ersten Ausspruchs, sondern seine erkennbare Warnwirkung im Arbeitsverhältnis.

Das gilt aber nur bei inhaltlich vergleichbaren und schwerwiegenden Pflichtverletzungen, etwa bei massiven Beleidigungen oder einschüchterndem Verhalten. Liegt der spätere Vorwurf deutlich anders oder wesentlich milder, ersetzt die frühere Kündigung die Abmahnung nicht automatisch. Maßgeblich bleibt stets, ob der Arbeitnehmer nach der Vorgeschichte ernsthaft damit rechnen musste, dass der Arbeitgeber weiteres Fehlverhalten nicht mehr hinnimmt.


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Darf ich am Wahltag noch wählen, wenn ich bereits eine fristlose Entlassung erhalten habe?

Nein, wenn die fristlose Kündigung wirksam ist oder Sie die dreiwöchige Klagefrist versäumt haben, endet das Arbeitsverhältnis sofort und damit auch das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat. Am Wahltag können dann nur noch Arbeitnehmer wählen, nicht mehr ausgeschiedene Ex-Mitarbeiter.

Das aktive Wahlrecht bei der Betriebsratswahl setzt grundsätzlich ein bestehendes Arbeitsverhältnis im Betrieb voraus. Eine außerordentliche Kündigung beendet dieses Verhältnis nach § 626 Abs. 1 BGB ohne Kündigungsfrist sofort, sodass der Status als wahlberechtigter Arbeitnehmer entfällt. Wird die Kündigung nicht binnen drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG angegriffen, gilt sie regelmäßig als wirksam, auch wenn Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG im Raum stand. Wer seine Wahlberechtigung sichern will, muss daher den Zugang der Kündigung sofort prüfen und die Frist genau notieren.

Anders kann es nur sein, wenn die Kündigung formell unwirksam ist oder das Arbeitsgericht sie noch rechtzeitig aufhebt. Solange das Arbeitsverhältnis dann rechtlich fortbesteht, bleibt auch das Wahlrecht erhalten.


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Das vorliegende Urteil


LAG Köln – Az.: 7 SLa 503/25 – Urteil vom 24.02.2026




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