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Fristlose Kündigung wegen Äußerungen auf Facebook

Unbedachte Äußerungen bei Facebook und anderen Sozialen Medien können schnell zur Kündigung führen.

Das soziale Netzwerk Facebook wird weltweit von ca. 2 Milliarden Menschen genutzt, wobei die Tendenz der Nutzer trotz der Datenschutzbestimmungen des Betreibers als ansteigend angesehen werden muss. Die Nutzer füllen Facebook durch ihre Äußerungen und Kommentare auch eifrig mit Leben und diese Kommentare stellen in den meisten Fällen lediglich die Äußerung einer privaten Meinung dar. Auch wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung in Deutschland grundrechtlich verankert ist bedeutet dies nicht, dass Facebook ein rechtsfreier Raum ist.

Unter gewissen Umständen kann eine Äußerung oder ein Kommentar auch negative Folgen für den Nutzer in seiner Position als Arbeitnehmer haben. Insbesondere dann, wenn sich die Äußerung oder der Kommentar auf den Arbeitgeber bezieht und dieser darauf negative Folgen befürchten muss, kann der Kommentar durchaus arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In einem aktuellen Fall wurde einem Facebook-Nutzer sogar gekündigt.

Das Wichtigste in Kürze


  • Unbedachte Äußerungen auf Facebook können Konsequenzen haben: Ein Bergwerksmitarbeiter wurde fristlos gekündigt, nachdem er sich negativ auf Facebook über einen Brand in einem Asylbewerberheim geäußert hatte.
  • Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen: Trotz des Rechts auf freie Meinungsäußerung in Deutschland ist Facebook kein rechtsfreier Raum, und bestimmte Äußerungen können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Öffentliche Profile sind riskant: Da das Facebook-Profil des Mitarbeiters öffentlich war, konnte jeder den Kommentar sehen, und Rückschlüsse auf seine berufliche Tätigkeit ziehen.
  • Kündigung wurde als rechtmäßig befunden: Das Arbeitsgericht Herne bestätigte die Kündigung, da der Mitarbeiter durch seinen Kommentar die Menschenwürde verletzt und zum Hass aufgerufen hatte.
  • Rufschädigung des Arbeitgebers: Auch wenn der Kommentar als private Äußerung anzusehen ist, kann er als Rufschädigung des Arbeitgebers gewertet werden, was eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
  • Vorsicht und Einsicht sind wichtig: Bei problematischen Äußerungen sollten betroffene Arbeitnehmer die Kommentare schnellstmöglich löschen und das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um möglicherweise eine Abmahnung anstelle einer Kündigung zu erreichen.

Die fristlose Kündigung nach dem Facebook-Kommentar

Kündigung aufgrund von Facebook-Einträgen
Kündigung aufgrund von Facebook-Einträgen – Worauf Arbeitnehmer achten sollten um keinen Ärger mit dem Arbeitgeber zu bekommen. Symbolfoto: porover/Bigstock

In einem aktuell heiß diskutierten Fall wurde einem Bergwerksmitarbeiter die fristlose Kündigung ausgesprochen, nachdem sich dieser auf Facebook zu dem aktuellen Vorfall des Brands eines Asylbewerberheims geäußert hatte. Der Wortlaut des Kommentars, welchen der Bergwerksangestellte gepostet hatte, lautete dahingehend, dass er hoffe, alle nicht gemeldeten Menschen verbrennen würden. Diesen Kommentar postete der Facebook-Nutzer öffentlich. Ebenso öffentlich war letztlich auch das Profil des Facebook-Nutzers. Der Facebook-Nutzer erhielt daraufhin eine Nachricht von einem anderen Nutzer, welcher durch den Kommentar, dass der Bergwerksmitarbeiter ganz offenbar mit „Braunkohle“ zu tun habe, auf die Arbeit des Mannes sowie auch dessen Kommentar gleichermassen anspielte. Der Arbeitgeber des Bergwerkmitarbeiters erfuhr von diesem Vorgang und sprach ihm die fristlose bzw. hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Dies wollte der Bergwerksangestellte nicht auf sich sitzen lassen und regte eine Kündigungsschutzklage an.

Kündigung ist rechtmäßig

Am Arbeitsgericht Herne wurde der Fall mit dem Aktenzeichen 5 CA 2806/15 verhandelt und die Richter bestätigten die Kündigung mit der Begründung, dass der Bergwerksangestellte durch seinen öffentlichen Kommentar die Menschenwürde von anderen Personen verachtet und überdies auch zum Hass aufgerufen habe. Strafrechtlich wurde der Kommentar vor dem Arbeitsgericht zwar nicht bewertet, jedoch kann die Äußerung auf Facebook als Rufschädigung des Arbeitgebers gewertet werden. Damit ist eine fristlose Kündigungsmöglichkeit gegeben, da eine Weiterbeschäftigung des Bergwerksmitarbeiters den betrieblichen Frieden in dem Unternehmen stören könnte. Es ist zwar tatsächlich so, dass der Kommentar des Facebook-Nutzers als private Äußerung anzusehen ist, jedoch ist das Facebook-Profil öffentlich für jeden anderen Facebook-Nutzer einsehbar. Dementsprechend hat der Bergwerksangestellte zumindest billigend in Kauf genommen, dass Rückschlüsse auf seine berufliche Tätigkeit gezogen werden könnten und er hätte auch damit rechnen müssen, dass der Arbeitgeber eine derartige Volksverhetzung nicht hinnehmen würde.

Wie sollte man sich verhalten, wenn durch Facebook-Kommentare Ärger droht?

Aus der Emotion heraus ist in den sozialen Netzwerken ein brisanter Kommentar sehr schnell geschrieben und veröffentlicht. Auch wenn das Internet mittlerweile ein Recht auf das sogenannte „Vergessen“ von Kommentaren bietet lässt sich der Schaden, der durch ein derartiges Verhalten entstehen kann, nur schwerlich rückgängig machen. Sollte Ihnen etwas derartiges schon einmal passiert sein sollten Sie die entsprechenden Kommentare schnellstmöglich löschen und bei Ihrem Arbeitgeber das Gespräch suchen. In diesem Gespräch sollten Sie durch eine ernstgemeinte Entschuldigung Ihren guten Willen sowie vor allen Dingen auch Ihre Einsicht signalisieren. Sollten Sie das Gefühl haben, dass Ihr Arbeitgeber nicht mehr gesprächsbereit ist, unterstützen wir Sie sehr gern als Beistand an Ihrer Seite. Abhängig davon, welcher Art und Güte Ihre Äußerung war, könnten Sie durch die Hilfe unseres Fachanwalts für Arbeitsrecht noch eine Abmahnung anstelle einer fristlosen Kündigung erreichen.

Sollten Sie eine Äußerung getätigt haben, die zwar rechtlich als problematisch angesehen wird aber auf der Basis von feststehenden Tatsachen beruht, dann haben Sie durchaus Chancen auf eine Abwehr der Kündigung.

Es ist zwar durchaus richtig, dass die Meinungsfreiheit in Deutschland verfassungsrechtlich geschützt ist. Diese Meinungsfreiheit besteht jedoch nicht grenzenlos und es muss immer auch die strafrechtliche Relevanz einer Äußerung in einem öffentlichen sozialen Netzwerk berücksichtigt werden. Um ein geschäftsschädigendes Verhalten für Ihren Arbeitgeber zu vermeiden sollten Sie auf jeden Fall darauf achten, dass kein Bezug zwischen Ihrem Profil und Ihrem Arbeitgeber hergestellt werden kann.

Wir beraten Sie sehr gern in derartigen Fällen und stehen mit Rat und Tat zur Seite.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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