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Fristlose Kündigung wegen Annahme von kick-back-Zahlungen

ArbG Frankfurt – Az.: 19 Ca 1662/11 – Urteil vom 26.08.2011

1.) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2011 nicht aufgelöst ist.

2.) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25. März 2011 nicht aufgelöst ist.

3.) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 08. April 2011 nicht aufgelöst ist.

4.) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auf Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

5.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.) Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10 zu tragen.

7.) Der Streitwert wird auf Euro 99.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von insgesamt fünf außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen, allgemein um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, um die Erteilung eines Zwischen- bzw. eines Endzeugnisses sowie um die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am xx. xx. 1950 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten – einem Zulieferunternehmen der Automobilindustrie – bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. Oktober 1983 beschäftigt, zuletzt als „Sales Manager North-East-Europe, Near-Middle East Africa“ mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von EUR 9.900,-. In der genannten Funktion war der Kläger mit dem Vertrieb von Automobilersatzteilen und -zubehör in dem geographischen Bereich Osteuropa, Naher/Mittlerer Osten und Afrika zuständig. Dies beinhaltete die Kompetenz, für die Beklagte Verträge mit in den genannten Regionen ansässigen Geschäftspartnern auszuhandeln und abzuschließen.

Im Herbst 2009 oder 2010 – die Jahreszahl ist zwischen den Parteien streitig – wurde dem Vorgesetzten des Klägers über einen Informanten zugetragen, dass es zu Zahlungen von einem Geschäftspartner der Beklagten an den Kläger gekommen sei. Der Vorgesetzte des Klägers wandte sich mit diesen Informationen an die Polizei. Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft A daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens – Az. xxxx – fand am 15. Februar 2011 u.a. eine Durchsuchung der vom Kläger bei der Beklagten genutzten Büroräume statt. Nachdem der Kläger am Folgetag nicht zur Arbeit erschienen war, kam es am 17. Februar 2011 zu einem Gespräch zwischen dem Kläger, seinem Vorgesetzten, der Personalleiterin der Beklagten sowie zwei Betriebsratsmitgliedern. Im Laufe dieses Gesprächs wurde der Kläger dazu aufgefordert, zu den von der Staatsanwaltschaft ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, insbesondere zum angeblichen Erhalt einer Zahlung in Höhe von EUR 24.000,- von einem Herrn B, dem Vertreter eines Geschäftspartners der Beklagten, als Gegenleistung für die Gewährung günstiger Vertragsbedingungen. Der Kläger räumte ein, im Jahre 2007 diesen Betrag auf einem Konto in der Schweiz erhalten zu haben. Er gab an, dass es sich hierbei aber ausschließlich um den Preis für eine private Uhrensammlung gehandelt habe, die er seinerzeit an Herrn B verkauft habe. Die Zahlung auf ein Schweizer Konto sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Belege für den Vorgang gebe es aber nicht.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 informierte die Beklagte ihren Betriebsrat von ihrer Absicht, das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich und hilfsweise ordentlich u.a. wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr bzw. vorsorglich auch wegen des schwerwiegenden Verdachts der Begehung dieser Straftaten zu kündigen. Wegen des genauen Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 47ff. d.A. verwiesen. Unter dem 21. Februar 2011 widersprach der Betriebsrat den beabsichtigten Kündigungen. Wegen der Gründe wird auf die Schreiben des Betriebsrats vom 21. Februar 2011, Bl. 165 und 165 d.A., verwiesen.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 (Bl. 11 d.A.), welches dem Kläger am 23. Februar 2011 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. September 2011.

Mit seiner am 07. März 2011 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen diese Kündigungen und begehrt unter anderem die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet. Mit Schriftsatz vom 21. März 2011 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Akte und beantragte Klageabweisung.

Nach Ausspruch dieser ersten Kündigungen erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auf das Jahr 2007 datierte Belege für einen Uhrenverkauf an Herrn B vorgelegt hatte, die er aber erst nachträglich im Januar 2011 erstellt hat.

Am 11. März 2011 erhielt die Beklagte eine E-Mail eines Herrn C, einem Vertreter in Rumänien. Diese hatte folgenden Inhalt:

„(…) Also Herr D ist am 10. Juni 2010 in Bukarest Angereist wegen Gespräche mit E.  Am 11.06.2010 beim Frühstück als wir uns über den RO Markt unterhalten haben sagte er mir er habe nicht mehr lange bis zur Rente und mochte um sein Ruhestand zu sichern 1/3tel von meiner Provision haben aber erst ab einehm Umsatz von 2.000.000 Euro. Verblieben sind wir das bei der Naechsten Gelegenheit wir weiter druber Diskutieren, es gab keine Nächste Gelegenheit. (…)“

Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail wird auf Bl. 188 d.A. verwiesen.

Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. März 2011 zum Inhalt dieser E-Mail an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 189 d.A. verwiesen. Über seinen Prozessbevollmächtigten nahm der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2011 Stellung, indem er die Vorwürfe zurückwies und deren Glaubhaftigkeit in Frage stellte. Er gab hierzu u.a. an, dass entgegen den Ausführungen von Herrn C ein weiteres Treffen im August 2010 in Frankfurt am Main anlässlich einer Messe stattgefunden habe. Auch bei diesem Treffen habe es aber kein Gespräch mit dem von Herrn C behaupteten Inhalt gegeben.

Mit Schreiben vom 22. März 2011 informierte die Beklagte ihren Betriebsrat von ihrer Absicht, das Arbeitsverhältnis der Parteien vorsorglich erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich u.a. wegen Bestechlichkeit bzw. dem Verdacht der Bestechlichkeit zu kündigen. In diesem wurde auf das Anhörungsschreiben vom 18. Februar 2011 und die E-Mail von Herrn C vom 11. März 2011 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 42ff. d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 24. und 25. März 2011 widersprach der Betriebsrat auch diesen beabsichtigten Kündigungen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 167f. d.A. verwiesen.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien sodann mit Schreiben vom 25. März 2011 (Bl. 24 d.A.) vorsorglich erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Oktober 2011. Das Kündigungsschreiben wurde der Ehefrau des Klägers an dessen Privatanschrift am selben Tag um 10:30 Uhr persönlich übergeben.

Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 29. März 2011, welcher beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 30. März 2011 eingegangen ist und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 31. März 2011 zuging, wehrt sich der Kläger auch gegen diese Kündigungen.

Am 29. März 2011 wurden der Vorgesetzte des Klägers sowie der Syndikusanwalt der Beklagten von Vertretern der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit den gegen den Kläger laufenden Ermittlungen befragt. Hierbei wurden ihnen Excel-Tabellen, Preislisten sowie Kalkulationstabellen vorgelegt, die bei der Durchsuchung des Büros des Klägers und seiner Privaträume sichergestellt wurden. Insbesondere wurde ihnen ein Dokument mit dem Titel „Kontostand Kunden“ (Bl. 78ff. d.A.) vorgelegt, in denen eine Reihe von Geschäftspartnern der Beklagten aufgelistet waren. Diesen waren wirtschaftliche Angaben wie Umsätze, Provisionen und Boni zugeordnet. Allein die in dem Dokument enthaltenen Umsatzzahlen stimmten mit den dem Vorgesetzten des Klägers bekannten Daten überein. Das Dokument blieb am Ende der Befragung im Gewahrsam der Kriminalpolizei.

Mit Schreiben vom 31. März 2011 wandte die Beklagte sich erneut an den Kläger. In diesem Schreiben hieß es:

„(…) Im Verlaufe der Befragung legte man uns Excel- und Preislisten sowie Kalkulationstabellen vor, (…). In diesen Dokumenten waren explizit die Gesellschaften bzw. Vertriebsregionen F, G, B, H, I, J, K und L aufgeführt. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich nachweislich um unsere Kunden, für deren Betreuung sie zuständig waren. Weiterhin wurden in diesen Dokumenten den Gesellschaften bzw. Vertriebsregionen Umsatzzahlen sowie weitere wirtschaftliche Kennzahlen nach Kalenderjahren differenziert zugeordnet.

(…) Die Umsatzzahlen konnten unsererseits bestätigt werden, allerdings nicht die Provisions- und Bonuszahlen. Für uns ist offensichtlich, dass es sich bei diesen Aufzeichnungen um eine persönliche Auflistung der Gelder handelt, welche Sie als Schmiergelder von den jeweiligen Kunden über mehrere Jahre hinweg erhalten haben. Wir fordern Sie auf (…) schriftlich zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 172 d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 05. April 2011 (Bl. 173f. d.A.) bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte um eine „Konkretisierung, besser noch um eine Überlassung der „Aufzeichnungen meines Mandaten“ die aber mit Sicherheit keine „persönliche Auflistung irgendwelcher Schmiergelder“ beinhalten.“

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte daraufhin am 05. April 2011 mit, dass die Beklagte nicht über die in Frage stehenden Dokumente verfüge und keine näheren Angaben machen könne und davon ausgehe, der Kläger verfüge über die erforderlichen Kenntnisse.

Mit Schreiben vom 06. April 2011 informierte die Beklagte den Betriebsrat über ihre Absicht, das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut vorsorglich außerordentlich, hilfsweise ordentlich u.a. wegen Bestechlichkeit bzw. des Verdachts der Bestechlichkeit zu kündigen. Zur Begründung wurde auf die Anhörungsschreiben vom 18. Februar 2011 und vom 22. März 2011 und den Vorgang vom 29. März 2011 verwiesen. Wegen des genauen Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 169ff. d.A. Bezug genommen.

Der Betriebsrat widersprach den beabsichtigten Kündigungen mit Schreiben vom 08. April 2011 (Bl. 169 und 177 d.A.). Nach Erhalt dieser Stellungnahme kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 08. April 2011 erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. November 2011. Dieses Schreiben übersandte sie per Einschreiben mit Rückschein an die Justizvollzugsanstalt, in der der Kläger sich seit dem 07. April 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Landgerichts (Bl. 53ff. d.A.) in Untersuchungshaft befand. Das Schreiben wurde am 12. April 2011 dort von einem Bediensteten entgegengenommen.

Mit Schriftsatz vom 02. Mai 2011 welcher am 04. Mai 2011 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen und der Beklagte am 06. Mai 2011 zugegangen ist, wehrt sich der Kläger auch gegen diese beiden Kündigungen.

Am 14. Juni 2011 nahm ein von der Beklagten beauftragter Rechtsanwalt Einsicht in die das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger betreffenden staatsanwaltlichen Ermittlungsakten. Hierbei erlangte er Kenntnis von zwei Vernehmungsprotokollen vom 12. Mai 2011 und vom 18. Mai 2011 (Bl. 194ff. und Bl. 207ff. d.A.), aus denen hervorgeht, dass der Kläger der Staatsanwaltschaft gegenüber in zwei Fällen eingeräumt hat, Schmiergelder von den Geschäftspartnern I und M entgegengenommen zu haben und die in diesen Fällen getroffenen Schmiergeldabreden offengelegt hat.

Vor diesem Hintergrund hörte die Beklagte ihren Betriebsrat mit Schreiben vom 17. Juni 2011 zu einer weiteren beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 336ff. d. A. verwiesen. Der Betriebsrat teilte am 20. Juni 2011 mit, dass seinerseits keine Einwände bestehen.

Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 20. Juni 2011 erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2012. Die Beklagte versandte dieses Kündigungsschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und ein weiteres Exemplar an die Justizvollzugsanstalt, in der sich der Kläger weiterhin in Untersuchungshaft befand. Ein drittes Exemplar wurde an die Wohnanschrift des Klägers in xxxx adressiert.

Nach erneuter Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. Juni 2011 (Bl. 227 d.A.) erneut vorsorglich außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2011. Auch diese Kündigungserklärung wurde sowohl an die Hausanschrift des Klägers, an die Justizvollzugsanstalt und an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt.

Mit seinem am 30. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterungsschrift vom 29. Juni 2011 wendet sich der Kläger auch gegen die Kündigungen mit Schreiben vom 20. und 22. Juni 2011.

Der Kläger behauptet auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, er habe von dem Herrn B den Betrag von EUR 24.000,- für den Verkauf einer privaten Uhrensammlung erhalten.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2011 aufgelöst ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25. März 2011 aufgelöst ist,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 08. April 2011 aufgelöst ist,

4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 2011 aufgelöst ist,

5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 2011 aufgelöst ist,

6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Januar 2012 hinaus fortbesteht,

7. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit seinen Kündigungsschutzklagen als Sales Manager North East Europe, Near Middle East Africa bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklagen weiterzubeschäftigen,

8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Verhalten und Leistung erstreckt,

9. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auf Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bei den von dem Herrn B an den Kläger auf ein Schweizer Konto gezahlten EUR 24.000,- habe es sich um eine Gegenleistung für die Gewährung günstiger Vertragsbedingungen gehandelt. Sie ist der Ansicht, dass diese Zahlung jedenfalls einen dahingehenden dringenden Verdacht rechtfertige, der eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache.

Zur Begründung der Kündigung mit Schreiben vom 25. März 2011 behauptet die Beklagte zudem, dass der Kläger versucht habe, Herrn C dazu zu bewegen, ihn persönlich an Provisionsumsätzen zu beteiligen. Jedenfalls bestehe aufgrund der E-Mail vom 11. März 2011 ein diesbezüglicher Verdacht, der den aufgrund der Entgegennahme von EUR 24.000,- bereits bestehenden Verdacht der Bestechlichkeit noch erhärte.

Zur Begründung der Kündigung mit Schreiben vom 08. April 2011 behauptet die Beklagte darüber hinaus, der Kläger habe zu ihren Lasten Zahlungen von ihren Vertragspartnern F, G, B, I, J, K und L bzw. in der Vertriebsregion H entgegengenommen. Dies gehe aus den ihren Mitarbeitern von der Polizei vorgelegten Dokumenten hervor. Jedenfalls ergebe sich diesbezüglich ein dringender Verdacht, insbesondere in Verbindung mit der Zahlung von EUR 24.000,- seitens Herrn B und der E-Mail von Herrn C.

Die Beklagte trägt vor, das Kündigungsschreiben vom 08. April 2011 sei dem Kläger am 12. April 2011 in der Justizvollzugsanstalt zugegangen. Sie ist der Ansicht, die Entgegennahme durch einen Bediensteten der Anstalt sei hierfür ausreichend.

Die Beklagte behauptet weiter, das an die Wohnanschrift des Klägers adressierte Exemplar des Kündigungsschreibens vom 20. Juni 2011 sei am selben Tag um 16:35 Uhr von zwei Mitarbeitern in den Hausbriefkasten eingeworfen worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien vom 03. März 2011 (Bl. 1ff. d.A.), 29. März 2011 (Bl. 21ff. d.A.), 02. Mai 2011 (Bl. 30ff. d.A.), 05. Mai 2011 (Bl. 38ff. d.A.), 24. Juni 20 11 (Bl. 107ff. d.A.), 29. Juni 2011 (Bl. 222ff. d.A.), 14. Juli 2011 (Bl. 239ff. d.A.), 21. Juli 2011 (Bl. 311ff. d.A.), 02. August 2011 (Bl. 367f. d.A.) und vom 08. August 2011 (Bl. 375f. d.A.) nebst der jeweiligen Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 16. Mai 2011 (Bl. 99 d.A.) und vom 18. August 2011 (Bl. 384f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, soweit sie zulässig ist, nur teilweise begründet.

Die gegen die außerordentlichen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2011, 25. März 2011 und 08. April 2011 gerichteten Kündigungsschutzklagen sind zulässig und begründet. Hingegen ist die gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Juni 2011 gerichtete zulässige Kündigungsschutzklage unbegründet.

Die gegen die hilfsweise ordentlichen Kündigungen mit Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2011, 25. März 2011, 08. April 2011 und 20. Juni 2011 gerichteten Kündigungsschutzklagen sind unzulässig. Die gegen die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 2011 gerichtete Kündigungsschutzklage ist ebenfalls unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Klageantrag zu 6. ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse mangelt. Der zulässige Klageantrag zu 8., mit dem die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verfolgt wird, ist unbegründet.

Der Klagenantrag zu 9. ist begründet. Der Kläger hat hingegen einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Über den Klageantrag zu 7. ist nicht zu entscheiden, da die Bedingung, unter der er gestellt worden ist, nicht eingetreten ist. Der Kläger hat nicht mit allen seinen Kündigungsschutzklagen obsiegt.

I. Die gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2011 gerichtete zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist diese Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung gilt nicht bereits gemäß § 7, § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Sie ist vielmehr unwirksam, da es mangelt an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB mangelt.

1. Die außerordentliche Kündigung gilt nicht bereits gemäß § 7, § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung rechtzeitig geltend gemacht. Die Frist des § 4 KSchG ist gewahrt. Die Kündigungsschutzklagen des Klägers gelten als fristgerecht erhoben.

Die Frist des § 4 KSchG lief am 16. März 2011 ab. Dies ergibt sich aus § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB angesichts des Umstandes, dass die Kündigung dem Kläger unstreitig am 23. Februar 2011 zugegangen ist.

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erfolgt grundsätzlich durch Zustellung der Klageschrift an den Gegner (§ 253 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Unschädlich ist vorliegend, dass kein Nachweis über eine solche Zustellung vorhanden ist. Denn diese gilt spätestens am 21. März 2011 als erfolgt. Dies folgt aus § 189 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Spätestens an diesem Tag ist die Klageschrift der Beklagten tatsächlich zugegangen. Denn an jenem Tag hat sich der Prozessbevollmächtigte zur Akte gemeldet und Klageabweisung beantragt. Dies setzt die Kenntnis über den Inhalt der Klageschrift voraus.

Unerheblich ist, dass am 21. März 2011 die Frist des § 4 KSchG abgelaufen war. Denn die Klageerhebung gilt bereits als am 07. März 2011 erfolgt. Dies ergibt sich aus § 167 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1ArbGG. An jenem Datum ist die Klageschrift beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen. Das Datum liegt vor dem Ablauf der Frist. Die Zustellung gilt im Sinne des § 167 ZPO als demnächst erfolgt. Der Zeitraum zwischen dem 16. März 2011 (Fristablauf) und dem 21. März 2011 (tatsächlicher Zugang der Klageschrift bei der Beklagten) ist ein den Umständen nach angemessener Zeitraum. Hinzu kommt, dass der Kläger die Zustellungspraxis des Gerichts nicht zu beeinflussen vermag.

2. Die außerordentliche Kündigung ist rechtsunwirksam, da es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB mangelt.

a) Ein Arbeitsverhältnis kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Prüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, vollzieht sich zweistufig. Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Ist dies der Fall, bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil v. 10. Dezember 2009 – 2 AZR 534/08 – NZA 2010, 698ff., m.w.N.).

b) Vorliegend hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ein Sachverhalt vorliegt, der an sich dazu geeignet ist, die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 22. Februar 2011 Kündigung zu rechtfertigen. Die Kündigung ist weder als Tat-, noch als Verdachtskündigung rechtswirksam.

aa) Die Kündigung mit Schreiben vom 22. Februar 2011 ist nicht als Tatkündigung gerechtfertigt.

(1) Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, und damit gegen das sogenannte Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. In Fällen dieser Art liegt die eigentliche Ursache dafür, dass ein solches Verhalten die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, nicht so sehr in der Verletzung vertraglicher Pflichten, sondern in der damit zu Tage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, unbedenklich eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrnehmen zu wollen, obwohl er sie allein im Interesse des Arbeitgebers durchzuführen hat. Durch sein gezeigtes Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit (BAG, Urteil v. 15. November 1995 – 2 AZR 974/94, NZA 1996, 419 m.w.N.).

(2) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Die darlegungsbelastete Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Kläger von Herrn B, einem Vertreter eines Geschäftspartners der Beklagten, die EUR 24.000,- bei bzw. anlässlich der Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Aufgabe entgegengenommen hat. Zu den Umständen, unter denen die Zahlung im Jahre 2007 erfolgt ist, liegen vielmehr keine Darstellungen der Beklagten vor.

Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Entgegennahme der Zahlung dazu bestimmt oder auch nur geeignet gewesen ist, den Kläger in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten des von Herrn B vertretenen Unternehmens und zum Nachteil der Beklagten zu beeinflussen. Aus ihrem Vortrag sind keine konkreten Umstände erkennbar, die einen solchen Schluss zuließen. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit nicht behauptet, dass der Kläger vor oder nach dem Erhalt der Zahlung im Jahre 2007 dem Unternehmen, welches Herr B vertrat, vergünstigte Vertragsbedingungen vereinbart oder auch nur angeboten hat. Vielmehr mangelt es nach Auffassung der Kammer an konkretem Vortrag zu dieser Vertragsbeziehung. Es ist insbesondere nicht erkennbar, wann konkret letztmals Vertragsverhandlungen unter Beteiligung des Klägers geführt worden sind bzw. ob solche nach 2007 noch anstanden.

bb) Die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 22. Februar 2011 ist auch nicht als Verdachtskündigung wirksam.

(1) Ein an sich wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt nicht nur dann vor, wenn ein pflichtwidriges Verhalten der genannten Art tatsächlich vorliegt. Auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung können einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Eine Verdachtskündigung ist nur dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören (BAG, Urteil v. 23. Juni 2009 – 2 AZR 474/07, NZA 2009, 1136 m.w.N.). Es kommt in diesem Rahmen nicht darauf an, ob der Tatvorwurf erwiesen ist, sondern darauf, ob die vom Arbeitgeber zur Begründung des Verdachts vorgetragenen Tatsachen einerseits den Verdacht rechtfertigen (Rechtsfrage, Schlüssigkeit) und falls ja, ob sie tatsächlich zutreffen (Tatsachenfrage, Beweiserhebung und Beweiswürdigung) (BAG, Urteil v. 10. Februar 2002 – 2 AZR 189/04, NZA 2005, 1056 ).

Hinzu kommt aber, dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dabei ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung. Die Kündigung verstieße anderenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie wäre nicht ultima ratio (BAG, Urteil v. 23. Juni 2009 – 2 AZR 474/07, NZA 2009, 1136 m.w.N.).

Die Anhörung des Arbeitnehmers muss sich auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten und den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen (BAG, Urteil v. 13. März 2008 – 2 AZR 961/06, NZA 2008, 809 Rn. 15).

(2) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 22. Februar 2011 auch nicht als Verdachtskündigung gerechtfertigt.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Entgegennahme eines von einem Vertreter eines Geschäftspartners der Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von EUR 24.000,- bei einem verständigen Arbeitgeber den Verdacht begründen kann, dass es sich hierbei um Bestechungsgelder handelt. Ebenso wenig verkennt die Kammer, dass die pauschale Angabe des Klägers, es handele sich um eine Kaufpreiszahlung für eine private Uhrensammlung, einen solchen Verdacht bei einem verständigen Arbeitgeber nicht zu zerstreuen vermag, zumal der Kläger keinerlei spezifische Angaben zu dem Inhalt der Uhrensammlung gemacht hat (etwa um welche Uhren es sich gehandelt und seit wann er diese in seinem Besitz gehabt hat).

Dennoch reicht der Umstand der Entgegennahme der Zahlung aus Sicht der Kammer allein nicht für die Rechtfertigung einer außerordentlichen Verdachtskündigung aus. Der sich hieraus ergebende Verdacht einer pflichtwidrigen Handlung ist nicht hinreichend schwerwiegend bzw. dringend. Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Verdacht dahingehend erhärten würden, dass die Entgegennahme der Zahlung dazu bestimmt oder auch nur dazu geeignet gewesen ist, den Kläger in seinem geschäftlichen Verhalten zu ihren Lasten zu beeinflussen. Die Beklagte hat nichts Konkretes zu dem Verlauf und Inhalt der Geschäftsbeziehung zu dem von Herrn B vertretenen Unternehmen vorgetragen. So ist insbesondere nicht erkennbar, wann letztmals Vertragsverhandlungen unter Beteiligung des Klägers geführt worden sind bzw. ob solche im Jahre 2007 und danach erneut anstanden.

Die fehlende Dringlichkeit des Verdachts wird auch nicht durch den Umstand behoben, dass der Kläger im Januar 2011 nachträglich einen auf das Jahr 2007 datierten Beleg für den Verkauf einer Uhrensammlung erstellt hat. Zwar ist ein solches Verhalten dazu geeignet, den Verdacht gegen den Kläger zu bestärken. Hingegen kann die Beklagte sich hierauf nicht berufen, da der Betriebsrat zu diesem Vorgang nicht angehört worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer sich insoweit anschließt, können ohne erneute Anhörung des Betriebsrats nur solche Tatsachen im Kündigungsschutzprozess nachgeschoben werden, die ohne wesentliche Veränderung des Kündigungssachverhaltes lediglich der Erläuterung und Konkretisierung der dem Betriebsrat bereits mitgeteilten Kündigungsgründe dienen, sofern sie allerdings dem bisherigen Vortrag bzw. Sachverhalt nicht erst das Gewicht eines kündigungsrechtlich erheblichen Grundes geben (BAG, Urteil v. 11. April 1984 – 2 AZR 239/84, NZA 1986, 674 ). Hiernach wäre vorliegend eine erneute Anhörung des Betriebsrats erforderlich gewesen, um die nachträgliche Belegerstellung im vorliegenden Rechtsstreit verwertbar machen zu können. Bei den geschilderten Umständen handelt es sich nämlich nach Ansicht der Kammer gerade nicht nur um eine bloße Erläuterung des Kündigungsgrundes, sondern um neue Tatsachen, mit denen der Verdacht einer Pflichtverletzung eine neue Qualität erreicht.

(3) Die Verdachtskündigung ist auch nicht bereits deshalb wirksam, weil im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Büro- und Privaträume des Klägers durchsucht worden sind. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung begründet keinen dringenden Tatverdacht (BAG, Urteil v. 29. November 2007 – 2 AZR 724/06, BeckRS 2008, 51136). Eine solche setzt nämlich tatbestandlich keinen dringenden Tatverdacht voraus.

II. Auch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25. März 2011 ist rechtsunwirksam. Es mangelt auch hier an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

1. Unter Beachtung der oben unter I.2 genannten Grundsätze ist die Kündigung nicht als Tatkündigung wirksam.

Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger von Herrn C tatsächlich eine private Beteiligung an Provisionsaufkommen verlangt hat. Anhand der bloßen Inaugenscheinnahme des Inhalts der E-Mail vom 11. März 2011 Mail vermag die Kammer nicht zu beurteilen, ob die vom Kläger bestrittenen Angaben des Herrn C der Wahrheit entsprechen. Einen Antrag auf Vernehmung von Herrn C als Zeugen hat die Beklagte nicht gestellt.

Im Übrigen ergeben sich aus der E-Mail des Herrn C vom 11. März 2011 auch keine konkreten Anhaltspunkt, welche den Schluss darauf zuließen, dass der Kläger seitens Herrn B im Jahre 2007 EUR 24.000,- bei oder anlässlich der Ausführung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Zu den Umständen, unter denen der Kläger diesen Betrag entgegengenommen hat, finden sich in der E-Mail keinerlei Anhaltspunkte.

2. Unter Beachtung der oben unter I.2. dargestellten Grundsätze ist die Kündigung auch nicht als Verdachtskündigung wirksam.

Es kann dahinstehen, ob der Inhalt der E-Mail des Herrn C vom 11. März 2011 dazu geeignet ist, den gegen den Kläger bestehenden Verdacht der Bestechlichkeit zu erhärten.

Jedenfalls hat die Beklagte nicht alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen. Sie ist den vom Kläger im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben nicht nachgegangen. Sie hat nicht überprüft, ob das vom Kläger behauptete weitere Treffen mit Herrn C anlässlich einer Messe im August 2010 stattgefunden hat. Ein solches weiteres Treffen würde nach Auffassung der Kammer die Glaubhaftigkeit der Angaben von Herrn C und somit die Verdachtsintensität erschüttern. Es stünde im Widerspruch zu seiner Angabe, es habe keine nächste Gelegenheit für eine Fortführung der angeblich am 11. Juni 2010 begonnen Diskussion gegeben.

Eine solche Überprüfung war der Beklagten auch zumutbar. Es ist nicht erkennbar, wieso es ihr nicht möglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen wäre, Herrn C diesbezüglich nochmals zu befragen.

III. Auch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 08. April 2011 ist unwirksam. Die Rechtswirksamkeit der Kündigung ergibt sich nicht aus §§ 4, 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG. Es mangelt auch hier an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Es sind weder die Voraussetzungen für eine Tat- noch für eine Verdachtskündigung erfüllt.

1. Die Kündigung gilt nicht bereits gemäß §§ 4, 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Es kann dahinstehen, ob das Kündigungsschreiben dem Kläger bereits am 12. April 2011 zugegangen ist und dieser die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG gewahrt hat. Denn auf ein Fristversäumnis kann sich die Beklagte nicht berufen. Wird eine allgemeine Feststellungsklage erhoben, weiß der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmers sich gegen jede weiter Kündigung wehren wird. Er ist durch die rechtzeitige Klageerhebung gewarnt und darf deshalb auf die Fiktionswirkung des § 7 KSchG nicht vertrauen (ErfK-Kiel, 11. Aufl. 2011, § 4 KSchG Rn. 37 m.w.N.). So liegt es auch im vorliegenden Fall. Der Kläger hat mit seiner am 07. März beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klageschrift einen allgemeinen Feststellungsantrag anhängig gemacht. Hiervon hat die Beklagte spätestens am 21. März 2011 auch Kenntnis erhalten. Auf die obigen Ausführungen zum Zugang der Klageschrift wird verwiesen.

2. Die Kündigung ist nicht nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

a) Unter Beachtung der oben unter I.2. dargestellten Grundsätze ist die Kündigung nicht als Tatkündigung gerechtfertigt.

Aus den von der Beklagten gemachten Angaben zu den im Rahmen des Gesprächs vom 29. März 2011 erlangten Informationen ist vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – zugunsten der Beklagten unterstellt, dass diese am 25. März 2011 wirksam zugegangen ist – betrachtet nicht hinreichend erkennbar, dass der Kläger tatsächlich Schmiergelder von den seitens der Beklagten benannten Gesellschaften erhalten hat. Zu diesen Vorwürfen mangelt es vielmehr an konkretem Tatsachenvortrag.

Aus dem Vorbringen der Beklagten zu den im Gespräch vom 29. März 2011 erlangten Informationen folgt auch nicht, dass die von Herrn C in seiner E-Mail vom 11. März 2011 gemachten Angaben zutreffend sind. Indizien dafür enthält das Dokument mit dem Titel „Kontostand Kunden“ nicht.

Ebenso wendig ergibt sich aus den Angaben der Beklagten ein hinreichendes Indiz dafür, dass es sich bei den von Herrn B an den Kläger gezahlten EUR 24.000,- um Schmiergeld gehandelt hat. Das gesichtete Dokument „Kontostand Kunden“ enthält keine Eintragung, die mit einem solchen Auszahlungsbetrag übereinstimmt.

b) Nach den oben unter I.2 aufgeführten Grundsätzen ist die Kündigung auch nicht als Verdachtskündigung gerechtfertigt.

Es kann dahinstehen, ob die der Beklagten bekanntgewordenen Tatsachen den dem Kläger gegenüber bestehenden Verdacht der Bestechlichkeit hinreichend erhärten.

Jedenfalls hat auch hier die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nach Auffassung der Kammer nicht genügt. Sie hat dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten und den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen. Die dem Kläger gegenüber im Anhörungsschreiben vom 31. März 2011 gemachten Angaben sind nicht hinreichend konkret. Dem Kläger wurde nicht mitgeteilt, welches konkrete Dokument von Mitarbeitern der Beklagten gesichtet worden war. Ohne eine solche Angabe ist eine substantiierte Einlassung des Klägers nach Auffassung der Kammer nicht möglich. Angesichts des Umstandes, dass das gesichtete Dokument den prägnanten Titel „Kontostand Kunden“ trug ist auch nicht nachvollziehbar, wieso eine die vom Kläger eingeforderte Konkretisierung nicht möglich gewesen sein soll.

Im Übrigen ist die Verdachtskündigung auch nicht aufgrund des Umstandes gerechtfertigt, dass der Klägers sich seit dem 07. April 2011 in Untersuchungshaft befindet. Zwar stellt der Umstand, dass gegen den wegen Verdachts erheblicher Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers gekündigten Arbeitnehmers ein Haftbefehl erlassen worden ist, in dem die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr bejaht worden sind, ein starkes Indiz für das Vorliegen eines so schwerwiegendes Verdachts dar, dass dieser als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich geeignet ist (LAG München, Urteil v. 19. März 2009 – 3 Sa 25/09, BeckRS 2009, 67431). Die Beklagte kann sich aber hierauf aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht berufen, da sie den Betriebsrat zu diesen Umständen nicht angehört hat. Auf die oben hierzu ausgeführten Grundsätze wird verwiesen.

IV. Die gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 2011 gerichtete Kündigungsschutzklage ist hingegen unbegründet.

1. Die außerordentliche Kündigung ist nicht wegen eines fehlerhaften Betriebsratsanhörung unwirksam.

a) Nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, der sich die Kammer insoweit anschließt, tritt die Unwirksamkeitsfolge auch dann ein, wenn eine Anhörung des Betriebsrats zwar erfolgt ist, diese aber nicht ordnungsgemäß war (BAG, Urteil v. 16. September 1993 – 2 AZR 267/93, NZA 1994, 311; BAG, Urteil v. 16. September 2004 – 2 AZR 511/03, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 142).

b) Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung setzt gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG voraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilt. Dabei ist die Mitteilungspflicht subjektiv determiniert. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (BAG, Urteil v. 16. September 2004 – 2 AZR 511/03, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 142, m.w.N.). Diese Gründe darf der Arbeitgeber nicht nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig bezeichnen. Vielmehr muss er den als maßgebend erachteten Sachverhalt unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, näher so beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen, um sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG, Urteil v. 18. Mai 1994 – 2 AZR 920/93, NZA 1995, 24).

Die Mitteilungspflicht umfasst auch die dem Arbeitgeber bekannten, dem Kündigungsgrund widerstreitenden Umstände (BAG, Urteil v. 16. September 2004 – 2 AZR 511/03, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 142, m.w.N.). Die Mitteilung von Scheingründen oder die unvollständige Mitteilung von Kündigungsgründen unter bewusster Verschweigung der wahren Kündigungsgründe genügt für eine ordnungsgemäße Anhörung nicht (BAG, a.a.O.; BAG, Urteil v. 18. Mai 1994 – 2 AZR 920/93, NZA 1995, 24).

Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats setzt darüber hinaus voraus, dass der Arbeitgeber die Personalien des betroffenen Arbeitnehmers, die Art der Kündigung und die vom Betroffenen ausgeübte Tätigkeit mitteilt (ErfK-Kania, 11. Aufl. 2011, § 102 BetrVG Rn. 5 m.w.N.).

Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt schließlich auch voraus, dass der Arbeitgeber den Abschluss des Anhörungsverfahrens abwartet, bevor er eine Kündigung ausspricht, d.h. das Kündigungsschreiben aushändigt oder absendet (KR-Etzel, 8. Aufl. 2007, § 102 BetrVG Rn. 118).

c) Wenn der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung in Zweifel gezogen hat, hat der Arbeitgeber im Einzelnen die Tatsachen darzulegen, aus denen sich die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ergeben soll; der Arbeitgeber trägt dann insoweit zunächst die Darlegungs- und letztlich die Beweislast. Hat der Arbeitgeber aber eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung im Detail schlüssig dargelegt, ist es im Rahmen der abgestuften Darlegungslast Sache des Arbeitnehmers, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten er die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft hält, wobei auch ein völliges oder teilweises Bestreiten mit Nichtwissen wegen fehlender eigener Wahrnehmung möglich und zulässig ist. Ein pauschales Bestreiten genügt hingegen nicht und führt zur Folge des § 138 Abs. 3 ZPO (BAG, Urteil v. 16. März 2000 – 2 AZR 75/99, NZA 2000, 1332).

d) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte ihren Betriebsrat ordnungsgemäß angehört.

aa) Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass sie ihren Betriebsrat zur außerordentlichen Kündigung vom 20. Juni 2011 ordnungsgemäß angehört hat. Sie hat vorgetragen, das Anhörungsschreiben vom 17. Juni 2011 an den Betriebsrat übermittelt zu haben. Das Anhörungsschreiben enthält neben Angaben über die Personalien des Klägers, seine Position und die beabsichtigte Art der Kündigung auch Informationen über die aus Sicht der Beklagten maßgeblichen Kündigungsgründe. So enthält das Anhörungsschreiben eine auszugsweise Zusammenfassung des Inhalts der bekanntgewordenen Vernehmungsprotokolle vom 12. und 18. Mai 2011.

Nach dem Vorbringen der Beklagten erfolgte der Ausspruch der Kündigung erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens, d.h. nach Erhalt der Stellungnahme des Betriebsrats vom 20. Juni 2011.

bb) Diesem schlüssigen Vortrag ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Er hat nicht dargelegt, welchen konkreten Vorgang er im Rahmen der Betriebsratsanhörung in Frage stellt. Auch auf Nichtwissen hat er sich nicht berufen. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratsanhörung weiterhin pauschal zu bestreiten. Dies genügt nach den oben aufgeführten Grundsätzen nicht.

2. Es besteht ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

a) Ein Sachverhalt, der an sich dazu geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, liegt unter Beachtung der oben unter I.2. b), aa), (1) aufgeführten Grundsätze vor. Der Kläger hat von zwei Geschäftspartnern der Beklagten, den Firmen I und M, Schmiergeldzahlungen erhalten. Dies ist unstreitig. Der Kläger hat diese Vorgänge im Rahmen zweier Vernehmungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeräumt. Gegenteilige Angaben hat er im vorliegenden Verfahren nicht getätigt.

b) Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Einer Abmahnung des Klägers bedurfte es nicht. Das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt eindeutig das Interesse des Klägers an der Fortführung seines Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.

aa) Der Rechtswirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass der Kläger zuvor nicht einschlägig abgemahnt worden ist.

(1) Aus § 314 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wie dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist.

Bei schweren Pflichtverletzungen gilt das Abmahnungserfordernis aber nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (BAG, Urteil v. 02. März 2006 – 2 AZR 53/05, NZA-RR 2006, 636 m.w.N.).

(2) Hiernach war vorliegend eine Abmahnung entbehrlich. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, dass die Entgegennahme von Schmiergeldern nicht vertragswidrig ist. Insbesondere im Falle I musste dem Kläger klar sein, dass er seinen Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung aus § 241 Abs. 2 BGB aus Eigeninteresse schädigt. So hat er nach eigenen Angaben im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungverfahren dem Kunden zu Lasten der Beklagten einen Rabatt gewährt, der ihm zur Hälfte persönlich im Wege einer Rückzahlungsvereinbarung zugute kam.

Der Kläger konnte auch in keiner Weise damit rechnen, dass ein solches Verhalten von der Beklagten nicht als den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdend angesehen wird. Das Verhalten des Klägers ist vertrauenszerstörend und von strafrechtlicher Relevanz. Zudem ist es dazu geeignet, den Ruf der Beklagten in der Öffentlichkeit zu schädigen.

bb) Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls überwiegt das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Bestandsschutzinteresse des Klägers.

(1) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz des Vorliegens eines an sich wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu Berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung – etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen – der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG, Urteil v. 23. Juni 2009 – 2 AZR 474/07, NZA 2009, 1136 m.w.N.).

(2) Unter Beachtung dieser Grundsätze überwiegt das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Kammer verkennt nicht, dass für den Kläger ein erhöhtes Interesse am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten besteht. Angesichts seines Alters und seiner langjährigen Tätigkeit ausschließlich für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin dürften seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt gemindert sein. Es ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls höchst unwahrscheinlich, dass er eine ähnlich gut dotierte Neuanstellung bei einem anderen Arbeitgeber finden wird. Auch der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis über 27 Jahre unstreitig beanstandungslos verlaufen ist, rechtfertigt das Bestandsschutzinteresse des Klägers.

Dennoch sind die Interessen der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewichtiger. Der Kläger hat die Beklagte wirtschaftlich geschädigt. Dies gilt zumindest im Falle der Entgegennahme von Geldern seitens des Unternehmens I. Hierbei handelt es sich nach den eigenen Angaben des Klägers im Ermittlungsverfahren um 50% des Rabatts, den er I zu Lasten der Beklagten gewährt hat. Der Kläger handelte hierbei eindeutig schuldhaft und im vorrangigen Eigeninteresse. Ein solches Handeln ist dazu geeignet, das Vertrauensverhältnis der Parteien unwiederbringlich zu zerstören. Ein funktionierendes Vertrauensverhältnis ist angesichts der Funktion des Klägers jedoch von herausragender Bedeutung für den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Als Vertriebsbeauftragter ist dem Kläger die Kompetenz eingeräumt, eigenständig Verträge für die Beklagte auszuhandeln und abzuschließen. Die Beklagte muss sich darauf verlassen können, dass solche Verhandlungen und Vertragsabschlüsse ausschließlich im Interesse des Unternehmens erfolgen und nicht durch private Interessen des Klägers beeinflusst werden. Angesichts dieser mit der Funktion verbundenen eigenverantwortlichen Verhandlungs- und Abschlusskompetenz ist auch eine Widerholungsgefahr gegeben. Besonders schwer wiegt zudem der Umstand, dass der Beklagten eine effektive Kontrolle des Klägers nach Auffassung der Kammer nicht möglich ist. Sie hat keinen Einblick in seine privaten Vermögensverhältnisse und Einkünfte und kann sich einen solchen Einblick auch nicht effektiv verschaffen. Schließlich spricht für ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch der Umstand, dass das Verhalten des Klägers nach Auffassung der Kammer dazu geeignet ist, das Bild der Beklagten in der Öffentlichkeit negativ zu beeinträchtigen und intern Nachahmungseffekte hervorzurufen, wenn keine sofortige Reaktion erfolgt.

3. Der Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 20. Juni 2011 steht auch nicht die Vorschrift des § 626 Abs. 2 BGB entgegen.

a) Nach dieser Vorschrift kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt.

Zur Wahrung der Ausschlussfrist ist es erforderlich, dass die schriftliche Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer vor Fristablauf zugeht (ErfK-Müller-Glöge, 11. Aufl. 2011, § 626 BGB Rn. 219 m.w.N.).

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB in Bezug auf die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 2011 gewahrt.

aa) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass Fristbeginn bereits der 14. Juni 2011 gewesen ist, als der von der Beklagten beauftragte Rechtsanwalt Einblick in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten genommen und von dem Inhalt der Vernehmungsprotokolle vom 12. und 18. Mai 2011 Kenntnis erhalten hat.

bb) Der Fristablauf erfolgte hiernach zum 28. Juni 2011. Dies ergibt sich aus § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB.

cc) Die Kündigung ist dem Kläger vor Fristablauf zugegangen.

(1) Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine schriftliche Willenserklärung ist nach 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Wenn für den Empfänger diese Möglichkeit unter gewöhnlichen Verhältnissen besteht, ist es unerheblich, wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände zunächst gehindert war. Diese Grundsätze gelten auch für den Zugang von Kündigungen (BAG, Urteil v. 02. März 1989 – 2 AZR 275/88, NZA 1989, 635 m.w.N.).

Zur Erreichung einer sachgerechten, den Interessen beider Beteiligter gerecht werdenden Verteilung des Transportrisikos des Erklärenden und des Kenntnisnahmerisikos des Empfängers ist davon auszugehen, dass grundsätzlich auch bei Kenntnis des Arbeitgebers von der Ortsabwesenheit des Arbeitnehmers diesem ein an die Wohnungsanschrift gerichtetes Kündigungsschreiben wirksam zugehen kann. Solange der Empfänger seine Wohnung nicht aufgibt, muss er sie als Ort gelten lassen, wo man ihn nach der Verkehrsanschauung auch erreichen kann. Befindet sich ein Arbeitnehmer in Untersuchungshaft, gibt er damit seine Wohnung nicht auf (s. BAG, Urteil v. 02. März 1989 – 2 AZR 275/88, NZA 1989, 635).

(2) Hiernach ist dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 20. Juni 2011 am 21. Juni 2011 wirksam zugegangen.

Zwei Mitarbeiter der Beklagten haben das Kündigungsschreiben am 20. Juni 2011 um 16:35 Uhr in den Hausbriefkasten an der Wohnung des Klägers in xxxx eingeworfen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Er ist vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden.

Nach gewöhnlichem Lauf der Dinge war mit einer Kenntniserlangung durch den Kläger am Folgetag, dem 21. Juni 2011, zu rechnen gewesen. Unerheblich ist, dass dies wegen seiner Inhaftierung tatsächlich nicht geschehen konnte. Für den Zugang kommt es nur darauf an, ob unter gewöhnlichen Umständen, also bei einer normalen Gestaltung der Lebensverhältnisse ohne Inhaftierung, eine Kenntnisnahme erwartet werden konnte (BAG, Urteil v. 02. März 1989 – 2 AZR 275/88, NZA 1989, 635). Dies ist vorliegend der Fall, da davon auszugehen ist, dass der Kläger seinen Hausbriefkasten bei normaler Gestaltung seiner Lebensverhältnisse täglich einmal leert.

V. Die gegen die hilfsweise ordentlichen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2011, 25. März 2011, 08. April 2011 und vom 20. Juni 2011 gerichteten Kündigungsschutzklagen sind unzulässig. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

1. Bei einer Kündigungsschutzklage braucht in der Regel ein besonderes Feststellungsinteresse nicht nachgewiesen zu werden, dieses ist vielmehr normalerweise gegeben, weil die Klageerhebung notwendig ist, um das Wirksamwerden der Kündigung nach § 7 KSchG zu verhindern (BAG, Urteil v. 11. Februar 1981 – 7 AZR 12/79, recherchiert unter juris).

Das Rechtsschutzinteresse für eine Kündigungsschutzklage entfällt jedoch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer der angegriffenen Kündigung nachfolgenden Kündigung, gegen die nicht oder nicht fristgerecht vorgegangen wurde, zu demselben oder einem früheren Zeitpunkt geendet hat, zu dem die angegriffene erste Kündigung ausgesprochen wurde (KR-Friedrich, 8. Aufl. 2007, § 4 KSchG Rn. 26 m.w.N.). Nichts anderes gilt nach Auffassung der Kammer in dem Fall, in dem die gegen die nachfolgende Kündigung – die zu einer zeitlich früheren Auflösung des Arbeitsverhältnisses als die ursprüngliche angegriffene erste Kündigung führt – erhobene Kündigungsschutzklage erfolglos geblieben ist.

2. Hiernach mangelt es den gegen die ordentlichen Kündigungen der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar, 25. März, 08. April und 20. Juni 2011 gerichteten Kündigungsschutzklage an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist – aus den oben ausgeführten Gründen – durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 2011 zum 21. Juni 2011 aufgelöst worden, d.h. zu einem Zeitpunkt, der vor dem in den hilfsweise ordentlichen Kündigungen der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar, 25. März, 08. April und 20. Juni 2011 jeweils angegebenen Beendigungszeitpunkt liegt.

VI. Die gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2011 gerichtete Kündigungsschutzklage ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

1. Der Zulässigkeit steht das Fehlen eines besonderen Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG entgegen.

a) Zwar braucht bei einer Kündigungsschutzklage in der Regel ein besonderes Feststellungsinteresse nicht nachgewiesen zu werden, da dieses normalerweise gegeben ist, weil die Klageerhebung notwendig ist, um das Wirksamwerden der Kündigung nach § 7 KSchG zu verhindern (BAG, Urteil v. 11. Februar 1981 – 7 AZR 12/79, recherchiert unter juris). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Kündigungsschutzklage gegen eine vorsorglich ausgesprochene sog. Nachkündigung entfällt jedoch nachträglich, wenn eine vorangegangene Kündigung das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt auflöst, als dies mit der nachfolgenden Kündigung beabsichtigt war (KR-Friedrich, 8. Aufl. 2007, § 4 KSchG, Rn. 26).

b) Hiernach fehlt es im Zeitpunkt der Entscheidung über den Klageantrag zu 5. über das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Denn die Kammer hat aus den oben genannten Gründen entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2011 zum 21. Juni 2011 aufgelöst ist. Dieses Datum liegt vor dem Zeitpunkt, zu dem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Kündigung vom 22. Juni 2011 beabsichtigt gewesen ist.

2. Jedenfalls sind die gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2011 gerichtete Kündigungsschutzklagen unbegründet.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer sich insoweit anschließt, ist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auch darüber zu entscheiden, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, ist der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der mit der Kündigung beabsichtigten Beendigung des Rechtsverhältnisses. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die Klage – ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme – als unbegründet abzuweisen (BAG, Urteil v. 20. September 2000 – 5 AZR 271/99, BeckRS 2000, 30132078).

b) Hiernach sind die gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2011 gerichteten Kündigungsschutzklagen unbegründet. Weder im Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung, noch im Zeitpunkt des in der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung genannten Beendigungszeitpunkts liegt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vor. Das Arbeitsverhältnis ist zum 21. Juni 2011 aufgelöst worden. Auf die oben aufgeführten Gründe wird verwiesen.

VII. Der Klageantrag zu 6. ist unzulässig. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mangelt diesem allgemeinen Feststellungsantrag an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG.

a) Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung insbesondere des Bestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO setzt auch im Kündigungsschutzprozess ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Dieses besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmt bezeichnete Kündigung ausgesprochen worden und wegen dieser ein Kündigungsschutzrechtsstreit anhängig ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass der klagende Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag weitere streitige Beendigungstatbestände in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit darstellt und damit belegt, warum dieser, die Klage nach § 4 KSchG erweiternde, Antrag zulässig sein, d. h. warum an der – noch dazu alsbaldigen – Feststellung ein rechtliches Interesse bestehen soll (BAG, Urteil vom 13. März 1997 – 2 AZR 512/96, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 38 II.1.b der Gründe, m.w.N.). Das Feststellungsinteresse muss zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz gegeben sein (ErfK-Kiel, 10. Aufl. 2010, KSchG § 4, Rn. 37).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die allgemeine Feststellungsklage unzulässig, da es an dem besonderen Feststellungsinteresse mangelt. Der Kläger hat keine anderen Beendigungstatbestände als die Kündigungen vom 22. Februar, 25. März, 08. April, 20. und 22. Juni 2011in den Prozess eingeführt. Er hat auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht anhand konkreten Tatsachenvortrags dargelegt, dass die Möglichkeit des Vorliegens anderweitiger Beendigungstatbestände gegeben ist.

VIII. Der Klageantrag zu 8. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, da das Arbeitsverhältnis zum 21. Juni 2011 aufgelöst worden ist.

IX. Der Klageantrag zu 9. begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, dessen Angaben sich auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis erstrecken. Dies folgt aus § 109 Abs. 1 GewO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist beendet. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Der Kläger hat von seinem Wahlrecht zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis Gebrauch gemacht.

X. Einer Entscheidung über den Klageantrag zu 7. bedarf es nicht. Dieser ist nur für den Fall des Obsiegens des Klägers mit seinen Kündigungsschutzklagen gestellt worden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt.

XI. Die Nebenentscheidungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

1. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10 zu tragen. Dies ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG.

a) Auszugehen ist von einem Gebührenstreitwert in Höhe von EUR 99.000,-. Dieser ergibt sich wie folgt: Der Klageantrag zu 1. ist mit insgesamt drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Dies ergibt sich entsprechend aus § 42 Abs. 3 GKG. Die Klageanträge zu 2. bis 5. sind mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt des Klägers zu bewerten, da es sich um Folgekündigungen handelt. Die Klageanträge zu 6., 8. und 9. sind mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Der Klageantrag zu 7. ist als unechter Hilfsantrag nicht zu bewerten, da über ihn nicht entschieden worden ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG analog).

b) Im Verhältnis zu diesem Gebührenstreitwert ist der Kläger mit besagter Quote unterlegen.

aa) Der Kläger ist aus den oben ausgeführten Gründen mit den Klageanträgen zu 4., 5., 6. und 8. unterlegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch die mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. gegen die ordentlichen Kündigungen erhobenen Kündigungsschutzklagen unterlegen ist.

c) Spiegelbildlich ist die Beklagte ist im Verhältnis zum Gebührenstreitwert mit einer Quote von 4/10 unterlegen, da sie gegenüber den Klageanträgen zu 1., 2., 3. im Wesentlichen und mit dem Klageantrag zu 9. vollständig unterlegen ist.

2. Der Streitwert ist auf EUR 99.000,- festzusetzen. Dies entspricht dem Wert der Klageanträge, über die die Kammer entschieden hat. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Berechnung des vorliegend inhaltsgleichen Gebührenstreitwerts wird verwiesen.

3. Einer Entscheidung über die Statthaftigkeit der Berufung bedarf es nicht. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich nämlich bereits aus § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Die Parteien streiten vorliegend im Wesentlichen über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

 

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