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Fristlose Kündigung wegen Bezeichnung eines Arbeitskollegen als Bastard

Als „Bastard“ beschimpft und Vibratoren an den Betriebsrat verschenkt: Ein Müllwerker sorgte für Aufruhr. Doch rechtfertigt ein Parkplatzstreit und ein ungewöhnliches Präsent eine fristlose Entlassung? Ein Gerichtsurteil enthüllt nun überraschende Details eines kuriosen Falls am Arbeitsplatz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 19.12.2023
  • Aktenzeichen: 3 Sa 210/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger: Ein als Müllabfuhr-Springer beschäftigter Arbeitnehmer, der gegen die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vorgeht und seinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend macht.
  • Beklagte: Ein kommunales Entsorgungsunternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern, das die fristlose, hilfsweise Ordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger, seit 2016 bei der Beklagten beschäftigt, parkte am 20.12.2022 sein Auto auf einem Betriebsparkplatz, der einem Kollegen zugewiesen war. Es kam am Folgetag zu einem Streitgespräch zwischen dem Kläger und dem Kollegen. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam und hat der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung?
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung der [Beklagten] gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die [Beklagte] trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Fristlose Kündigung nach „Bastard“-Beleidigung und Vibrator-Geschenk unwirksam

Wütender Müllwerker in einem Depot beleidigt Kollegen; andere Mitarbeiter stehen schockiert daneben.
Unwirksame fristlose Kündigung wegen Beleidigung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 3 Sa 210/23) die Fristlose Kündigung eines Müllwerkers für unwirksam erklärt. Der Mitarbeiter hatte einen Kollegen als „Bastard“ bezeichnet und Betriebsratsmitgliedern Vibratoren geschenkt. Das Gericht wies die Berufung des kommunalen Entsorgungsunternehmens gegen ein vorheriges Urteil ab und bestätigte damit, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war. Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wann verbale Entgleisungen und unkonventionelle Aktionen am Arbeitsplatz eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.

Der Fall: Parkplatzstreit und „Geschenke“ an den Betriebsrat

Im Zentrum des Falls steht ein Mitarbeiter eines großen kommunalen Entsorgungsunternehmens, der seit 2016 als Müllwerker beschäftigt war. Seine Arbeitsleistung war bisher beanstandungsfrei, und es gab keine vorherigen Abmahnungen. Auslöser der Kündigung war ein Vorfall im Dezember 2022. Der Mitarbeiter parkte sein Auto auf einem Parkplatz, der einem Kollegen dauerhaft zugewiesen war. Es kam zu einem Streit zwischen den Kollegen, in dessen Verlauf der Mitarbeiter den Kollegen als „Bastard“ bezeichnet haben soll.

Vorwurf der Beleidigung und das angebliche „Bastard“-Wort

Der Kollege beschwerte sich daraufhin, und es fand ein Personalgespräch statt. Der Mitarbeiter bestritt die Beleidigung. Kurz darauf überreichte der Mitarbeiter drei kleine, verpackte Päckchen an Mitglieder des Betriebsrats mit der Bemerkung, es handele sich um ein „Geschenk“. In diesen Päckchen befanden sich Vibratoren, die der Mitarbeiter und seine Kollegen zuvor bei der Müllabfuhr gefunden hatten.

Vibratoren als „Geschenk“ an den Betriebsrat

Die Übergabe der Vibratoren an den Betriebsrat wurde von dem Unternehmen als weiterer schwerwiegender Verstoß gewertet. Nach internen Gesprächen und einer Anhörung des Betriebsrats sprach das Unternehmen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Das Unternehmen sah in der Beleidigung und der „Geschenk“-Aktion eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und einen Vertrauensbruch.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen: Kündigungsschutzklage erfolgreich

Der Mitarbeiter erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Essen. Das Arbeitsgericht gab dem Mitarbeiter Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Das Gericht argumentierte, dass die Vorfälle keine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Das Unternehmen legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt: Keine fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte nun das Urteil des Arbeitsgerichts Essen und wies die Berufung des Unternehmens zurück. Auch das Landesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass die Kündigung unverhältnismäßig war und keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellte.

Keine schwerwiegende Pflichtverletzung durch „Bastard“-Beleidigung

Das Gericht würdigte die Bezeichnung als „Bastard“ zwar als verbale Entgleisung, sah darin aber keine so schwere Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Es wurde berücksichtigt, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte und der Mitarbeiter bisher beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Zudem wurde der Kontext des Streits um den Parkplatz berücksichtigt.

Vibrator-Geschenk kein ausreichender Kündigungsgrund

Auch die Übergabe der Vibratoren an den Betriebsrat wertete das Gericht nicht als schwerwiegendes Fehlverhalten, das eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Das Gericht sah darin eher einen unangemessenen Scherz und keine vorsätzliche Schädigung des Unternehmens oder der Betriebsratsmitglieder. Es wurde nicht festgestellt, dass die Aktion den Betriebsfrieden nachhaltig gestört hätte.

Interessenabwägung: Arbeitgeberinteressen versus Arbeitnehmerinteressen

Das Gericht nahm eine Interessenabwägung vor. Es stellte die Interessen des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Interessen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung seines Arbeitsplatzes gegenüber. Dabei berücksichtigte das Gericht die lange beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters, die familiäre Situation des verheirateten Familienvaters und die Tatsache, dass es sich um einmalige Vorfälle handelte.

Unverhältnismäßigkeit der fristlosen Kündigung

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung unverhältnismäßig war. Eine Abmahnung wäre in diesem Fall eine angemessenere Reaktion gewesen. Eine fristlose Kündigung sei nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen gerechtfertigt, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer irreparabel zerstören. Dies sah das Gericht in diesem Fall nicht als gegeben an.

Bedeutung für Betroffene: Schutz vor übereilten Kündigungen

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat bedeutende Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es stärkt die Rechte von Arbeitnehmern im Kündigungsschutz und betont die Verhältnismäßigkeit von Kündigungen. Arbeitgeber können nicht bei jeder verbalen Entgleisung oder jedem unkonventionellen Verhalten sofort eine fristlose Kündigung aussprechen.

Verhältnismäßigkeit und Abwägung im Kündigungsrecht

Das Urteil unterstreicht, dass Gerichte im Kündigungsschutzverfahren eine genaue Prüfung des Einzelfalls vornehmen und eine umfassende Interessenabwägung durchführen. Dabei werden die Schwere des Fehlverhaltens, die Umstände des Einzelfalls, die bisherige Beschäftigungsdauer und die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers berücksichtigt. Oftmals ist eine Abmahnung als milderes Mittel vor einer Kündigung erforderlich.

Keine fristlose Kündigung bei Bagatelldelikten und einmaligen Ausrutschern

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil, dass sie nicht bei jedem Fehltritt mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen. Gerade bei einmaligen verbalen Entgleisungen oder unkonventionellen Aktionen, die nicht zu einer schwerwiegenden Störung des Betriebsfriedens führen, ist eine fristlose Kündigung in der Regel unverhältnismäßig. Arbeitgeber müssen genauer prüfen, ob eine Abmahnung nicht ausreichend wäre, bevor sie zu einer Kündigung greifen.

Stärkung des Kündigungsschutzes und faire Arbeitsbedingungen

Das Urteil trägt somit zu einem faireren Arbeitsumfeld bei und stärkt den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern. Es zeigt, dass Gerichte genau hinsehen und sicherstellen, dass Kündigungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Arbeitnehmer sollten sich im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung nicht scheuen, ihre Rechte wahrzunehmen und Kündigungsschutzklage zu erheben.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt, dass die fristlose Kündigung wegen der Übergabe von drei in Müllabfuhr gefundenen Vibratoren an Betriebsratsmitglieder unverhältnismäßig ist. Ein solcher scherzhaft gemeinter, wenn auch unangemessener Einzelfall rechtfertigt keine sofortige Beendigung eines bisher beanstandungsfreien Arbeitsverhältnisses. Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Bewertung von Fehlverhalten stets die Gesamtumstände (Dauer der Betriebszugehörigkeit, bisherige Leistungen, familiäre Situation) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden müssen, wobei eine Abmahnung vor der Kündigung in solchen Fällen erforderlich ist.

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Unklare Kündigungssituationen im beruflichen Alltag?

Wenn Kündigungen ausgesprochen werden, obwohl verbale Entgleisungen oder einmalige unkonventionelle Handlungen im Raum stehen, kann dies zu erheblicher Unklarheit hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit führen. Gerade in Fällen, in denen sich die Abgrenzung zwischen unerheblichen Fehltritten und schwerwiegenden Pflichtverletzungen nicht eindeutig gestaltet, ist es wichtig, den Einzelfall gründlich zu prüfen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation umfassend zu analysieren und Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten zu gewinnen. Vertrauen Sie auf eine sachliche und präzise Beratung, die Ihnen hilft, den richtigen Weg im Spannungsfeld zwischen Arbeitgeberinteressen und individuellen Arbeitnehmerrechten zu finden.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung am Arbeitsplatz rechtens?

Eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung am Arbeitsplatz ist rechtens, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Diese Kündigung ist eine der schwerwiegendsten Maßnahmen im Arbeitsrecht und erfordert einen wichtigen Grund, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Wichtige Kriterien für eine fristlose Kündigung:

  • Schwere der Beleidigung: Die Beleidigung muss besonders schwerwiegend sein, wie z.B. rassistische oder NS-Vergleiche. Auch weniger schwere Beleidigungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn sie in einem öffentlichen Kontext oder in einer Weise erfolgen, die den Betriebsfrieden nachhaltig stört.
  • Kontext und Umstände: Die Beleidigung muss im Kontext des Arbeitsverhältnisses stehen und nicht nur eine einmalige Entgleisung in einer hitzigen Situation sein. Wurde die Beleidigung in einem vertraulichen Gespräch geäußert, kann dies die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung erschweren.
  • Wiederholung: Wiederholte Beleidigungen oder ein Muster von respektlosem Verhalten können die Notwendigkeit einer fristlosen Kündigung erhöhen.
  • Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis: Die Beleidigung muss das Arbeitsverhältnis so stark belasten, dass eine Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Interessenabwägung: Bei der Entscheidung über eine fristlose Kündigung wird eine Interessenabwägung durchgeführt. Dabei werden die Schwere der Pflichtverletzung gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abgewogen.

Für Sie bedeutet das, dass nicht jede Beleidigung automatisch zu einer fristlosen Kündigung führt. Die Entscheidung hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab.


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Was bedeutet „Unverhältnismäßigkeit“ im Zusammenhang mit einer Kündigung wegen Beleidigung?

Im Arbeitsrecht ist die Unverhältnismäßigkeit ein entscheidendes Kriterium, das bestimmt, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Eine Kündigung gilt als unverhältnismäßig, wenn sie im Vergleich zum Vergehen des Arbeitnehmers zu hart ist. Das bedeutet, dass die Kündigung das letzte Mittel sein sollte und nur dann erfolgen darf, wenn mildere Maßnahmen wie Abmahnungen oder Versetzung nicht ausreichen, um das Problem zu lösen.

Beleidigungen können je nach Schweregrad und Kontext unterschiedlich bewertet werden. Eine Beleidigung kann als so schwerwiegend angesehen werden, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist, wenn sie das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn es keine milderen Mittel gibt, das Verhältnis wiederherzustellen.

Wichtige Faktoren bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit sind:

  • Schwere des Vergehens: Wie schwerwiegend ist die Beleidigung?
  • Vergangenheitsverhalten: Wie hat sich der Arbeitnehmer in der Vergangenheit verhalten?
  • Mögliche mildere Maßnahmen: Gibt es andere Wege, das Problem zu lösen, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden?

In der Praxis bedeutet dies, dass eine Kündigung nur dann verhältnismäßig ist, wenn sie im Verhältnis zur Schwere des Vergehens angemessen ist und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.


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Welche Rolle spielt eine vorherige Abmahnung bei einer Kündigung wegen Beleidigung?

Eine Abmahnung spielt eine wichtige Rolle bei einer Kündigung wegen Beleidigung, da sie dem Arbeitnehmer in der Regel die Möglichkeit gibt, sein Verhalten zu ändern. Grundsätzlich ist eine Abmahnung erforderlich, um eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam zu machen. Dies basiert auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der besagt, dass der Arbeitgeber das mildeste Mittel wählen muss, bevor er zu drastischeren Maßnahmen greift.

Abmahnung als Warnung: Die Abmahnung dient als letzte Warnung und gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu korrigieren. Sie muss sich auf ein konkretes Fehlverhalten beziehen und eine klare Drohung enthalten, dass bei weiteren Verstößen eine Kündigung droht.

Ausnahmen: Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine Abmahnung entbehrlich sein kann. Besonders schwere Beleidigungen, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig stören, können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Abmahnung erforderlich ist. In solchen Fällen muss die Beleidigung so schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Praktische Bedeutung: Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass eine Abmahnung oft der erste Schritt ist, bevor es zu einer Kündigung kommt. Sie sollten sich daher bemühen, auf eine Abmahnung zu reagieren und ihr Verhalten zu ändern, um eine Kündigung zu vermeiden.


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Was kann ich tun, wenn ich eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung erhalten habe, die ich für ungerechtfertigt halte?

Wenn Sie eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung erhalten haben, die Sie für ungerechtfertigt halten, gibt es mehrere Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:

1. Kündigungsschutzklage einreichen:

  • Wichtige Frist: Sie haben drei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist streng einzuhalten.
  • Ziel der Klage: Mit der Klage können Sie die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen und versuchen, Ihre Arbeitsstelle zurückzubekommen oder eine Abfindung zu erhalten.

2. Rechtlichen Beistand suchen:

  • Es ist ratsam, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um die Erfolgsaussichten einer Klage zu bewerten und Ihre Rechte bestmöglich zu vertreten.

3. Rolle des Betriebsrats:

  • Wenn ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist, können Sie sich auch an ihn wenden. Der Betriebsrat kann Unterstützung bieten und in manchen Fällen sogar als Vermittler fungieren.

4. Prüfung der Kündigung:

  • Eine fristlose Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Schwere der Beleidigung und der Kontext sind entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Es ist wichtig, sich über die spezifischen Umstände des Falls zu informieren und die rechtlichen Möglichkeiten sorgfältig abzuwägen.


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Wie wirkt sich die Dauer meiner Betriebszugehörigkeit auf die Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen Beleidigung aus?

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt eine wichtige Rolle bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen Beleidigung. Langjährige Mitarbeiter genießen oft einen stärkeren Kündigungsschutz, da Gerichte bei einer langjährigen, beanstandungsfreien Beschäftigung tendenziell strengere Maßstäbe an die Rechtfertigung einer Kündigung anlegen. Dies bedeutet, dass bei langjährigen Mitarbeitern die Schwere der Beleidigung und die Umstände des Einzelfalls besonders sorgfältig geprüft werden müssen, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Wichtige Faktoren bei der Beurteilung sind:

  • Schwere der Beleidigung: Je schwerwiegender die Beleidigung, desto eher kann sie eine Kündigung rechtfertigen.
  • Vorverhalten: Ein bisher beanstandungsfreies Verhalten kann die Wahrscheinlichkeit einer Kündigung verringern.
  • Betriebsklima: Die Auswirkungen auf das Betriebsklima und die Zusammenarbeit mit Kollegen werden ebenfalls berücksichtigt.

Auch langjährige Mitarbeiter können jedoch bei besonders schweren Verfehlungen gekündigt werden. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung verhältnismäßig ist und das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört wurde.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung (auch außerordentliche Kündigung genannt) beendet ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist. Gemäß § 626 BGB ist sie nur bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ zulässig, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der relevanten Umstände ausgesprochen werden.

Beispiel: Ein Mitarbeiter wird beim Diebstahl von Firmeneigentum auf frischer Tat ertappt. Dies kann einen wichtigen Grund darstellen, der das Vertrauensverhältnis so stark erschüttert, dass eine sofortige Beendigung gerechtfertigt ist.


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Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Sie ist im Gegensatz zur fristlosen Kündigung der Normalfall im Arbeitsrecht und richtet sich nach § 622 BGB. Die Kündigungsfrist hängt in der Regel von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und verlängert sich mit zunehmender Beschäftigungsdauer.

Beispiel: Bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende, sodass der Arbeitnehmer noch für diese Zeit weiterbeschäftigt und bezahlt werden muss.


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Abmahnung

Die Abmahnung ist eine förmliche Beanstandung eines vertragswidrigen Verhaltens durch den Arbeitgeber, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt, sein Verhalten zu korrigieren. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel eine notwendige Voraussetzung vor einer verhaltens­bedingten Kündigung, insbesondere bei steuerbarem Fehlverhalten.

Beispiel: Ein Mitarbeiter kommt wiederholt zu spät zur Arbeit. Bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen, die das Fehlverhalten konkret benennt und auf die Konsequenzen bei Wiederholung hinweist.


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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt, dass bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Kündigungen stets das mildeste geeignete Mittel zu wählen ist. Er leitet sich aus dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot ab und ist ein zentrales Prinzip im Arbeitsrecht. Bei einer Kündigung muss geprüft werden, ob nicht auch eine mildere Maßnahme (wie Abmahnung oder Versetzung) ausreichend wäre.

Beispiel: Statt einer fristlosen Kündigung wegen eines einmaligen unangemessenen Verhaltens ohne vorherige Beanstandungen könnte eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend sein, um das gewünschte Ziel zu erreichen.


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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz, das eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage ermöglicht. Im Arbeitsrecht ist das Landesarbeitsgericht die Berufungsinstanz für Entscheidungen des Arbeitsgerichts gemäß § 64 ff. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Es findet eine vollständige neue Verhandlung statt, bei der auch neue Tatsachen vorgebracht werden können.

Beispiel: Nachdem das Arbeitsgericht in erster Instanz die Kündigung für unwirksam erklärt hat, legt der Arbeitgeber Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht prüft den Fall nun erneut und kann dabei auch neue Beweismittel berücksichtigen.


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Weiterbeschäftigungsanspruch

Der Weiterbeschäftigungsanspruch bezeichnet das Recht eines gekündigten Arbeitnehmers auf vorläufige Weiterbeschäftigung während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht dieser Anspruch grundsätzlich, wenn das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat und keine überwiegenden Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer gewinnt seinen Kündigungsschutzprozess in erster Instanz. Auch wenn der Arbeitgeber Berufung einlegt, kann der Arbeitnehmer in der Regel verlangen, bis zur endgültigen Entscheidung weiterbeschäftigt zu werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Dieser Paragraph bestimmt, dass eine Kündigung gegenüber Arbeitnehmern, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern arbeiten, sozial ungerechtfertigt sein muss, um wirksam zu sein. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Kläger seit 2016 bei einem Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern beschäftigt ist, fällt er unter den Kündigungsschutz. Die Kündigung der Beklagten muss daher sozial gerechtfertigt sein, um wirksam zu sein.
  • § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: Dieser Paragraph regelt die fristlose Kündigung und besagt, dass eine solche Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Das Gericht musste prüfen, ob ein wichtiger Grund für diese fristlose Kündigung vorlag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
  • § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen: Dieser Paragraph schreibt vor, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist. Der Arbeit

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 3 Sa 210/23 – Urteil vom 19.12.2023


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