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Fristlose Kündigung wegen leichtfertiger Strafanzeige gegen Arbeitgeber

ArbG Aachen – Az.: 5 Ca 2681/11 d – Urteil vom 13.12.2011

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.380,29 EUR (i.W. eintausenddreihundertachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 55 Prozent, die Beklagten tragen 45 Prozent der Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: 3.109,10 EUR.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die am … 1953 geborene Klägerin ist ledig. Sie war bei den beklagten Eheleuten seit dem 11.05.2011 als Hauswirtschafterin mit der Betreuung der beiden Kinder (zwei Jahr und zehn Monate alt) der beklagten Eheleute eingestellt. Die monatliche Vergütung betrug bei einer vereinbarten 40-Stunden-Woche 1.800,00 EUR brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 11.05.2011 (Blatt 2 der Akte) Bezug genommen.

Mit Schreiben der Beklagten vom 15.07.2011 kündigten diese das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 31.07.2011. Nach Erhalt der ordentlichen Kündigung – wann die Klägerin das Kündigungsschreiben erhalten hat, ist zwischen den Parteien gleichwohl streitig – suchte die Klägerin das Jugendamt der Stadt E. auf und informierte dieses – so ihr eigener Vortrag – über die „Zustände im Haushalt der Beklagten“. Am 18.07.2011 suchten zwei Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt E. die Beklagten auf und teilten mit, dass die Klägerin eine Anzeige dahingehend erstattet habe, der zwei Jahre alte Sohn wie auch die zehn Monate alte Tochter der Beklagten seien verwahrlost und infolgedessen körperlich geschädigt, der Hinterkopf der zehn Monate alten Tochter, die im Laufstall schlafen müsse und nur mit einem Waschlappen gewaschen werde, sei deformiert und sie könne weder krabbeln noch stehen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin dem Jugendamt der Stadt E. mitgeteilt hat, dass die Gliedmaßen der zehn Monate alten Tochter blutig durchgelegen seien und die Tochter kein Spielzeug habe.

Mit Schreiben vom 18.07.2011 sprachen die Beklagten gegenüber der Klägerin eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (Blatt 2 R der Akte) und ließen diese am Nachmittag des 18.07.2011 in den Briefkasten der Klägerin einwerfen.

Ausweislich eines von den Beklagten eingeholten kinderärztlichen Attestes zur Vorlage beim Jugendamt vom 19.07.2011 wies die Tochter der Beklagten einen altersgemäß unauffälligen Untersuchungsbefund auf; Zeichen von Verwahrlosung oder Misshandlungen, insbesondere Kopfdeformitäten oder Dekubiti lagen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Attest vom 19.07.2011 (Blatt 27 der Akte) Bezug genommen.

Die Beklagten zahlten an die Klägerin keine Vergütung für den Monat Juli 2011, auch nicht anteilig.

Mit ihrer am 21.07.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die fristlose Kündigung und begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.07.2011 aufgelöst worden ist. Klageerweiternd nimmt sie die Beklagten auf Zahlung des ausstehenden Juligehaltes sowie die Abgeltung von fünf nicht genommenen Urlaubstagen in Anspruch.

Die Klägerin trägt vor, sie habe Herrn S. vom Jugendamt der Stadt E. angerufen und diesem mitgeteilt, die Tochter der Beklagten läge nur auf dem Rücken und habe bereits eine flache Stelle am Hinterkopf. Die beklagte Ehefrau habe ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht, „die Tochter habe ihre Figur versaut“ und „zähle nicht“. Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt habe das Kind am Montag noch die gleiche Kleidung wie am Freitag getragen; es sei zwar gewickelt, aber nicht gebadet worden.

Die Klägerin bestreitet, gegenüber dem Jugendamt behauptet zu haben, die Gliedmaßen des Kindes seien blutig durchgelegen; sie habe ebenfalls nicht behauptet, die Tochter habe kein Spielzeug. Augenscheinlich sei jedoch die körperliche Unterentwicklung der Tochter, die bereits mit acht Monaten weder habe krabbeln noch sitzen und sich erst nach intensiven Arbeiten selbstständig vom Rücken auf den Bauch habe drehen können. Schockiert seien sie, ein anwesender Handwerker und eine Tante des Kindes gewesen, als zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt die beklagte Ehefrau gegen den Laufstall des Kindes getreten und „Na Trine“ gesagt habe. So habe auch die Tante des Kindes gegenüber der Klägerin geäußert, dass sich die Beklagten an dem Kind versündigen würden.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 18.07.2011, sondern erst zum 31.07.2011 aufgelöst wird;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.209,10 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten ist die fristlose Kündigung auf Grund eines eklatanten Vertrauensbruches der Klägerin gerechtfertigt. Die Beklagten bestreiten, dass die Tochter eine flache Stelle am Hinterkopf aufgewiesen habe und weisen die weiteren Behauptungen der Klägerin als „aus der Luft gegriffen“ zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung erhoben. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz vorliegend auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, unterliegt die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der vollen gerichtlichen Überprüfung.

Die fristlose Kündigung ist jedoch wirksam. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zum Ausspruch der fristlosen Kündigung durch die Beklagten liegt vor. Ein Arbeitgeber kann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer ihn bei staatlichen Stellen angezeigt hat (BAG 05.02.1959, AP Nr. 2 zu § 70 HGB; BAG 03.07.2003, AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; ErfKomm/Müller-Glöge, 10. Auflage 2010, § 626 BGB Rn. 64).

Zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten beider Vertragsparteien gehört insbesondere die vertragliche Rücksichtnahmepflicht, die durch die Grundrechte näher ausgestaltet ist. Kollidiert das dem Arbeitgeber als Ausfluss seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit zustehende Recht, vom Arbeitnehmer die Einhaltung eines gewissen Maßes von Rücksicht auf seine Interessen zu verlangen, mit grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitnehmers, so ist das Spannungsverhältnis im Rahmen der Konkretisierung und Anwendung der Generalklausel des § 242 BGB grundrechtskonform auszugleichen und sind die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten entsprechend zu konkretisieren (BAG 10.10.2002 – 2 AZR 472/01 – zitiert nach juris).

Mit der Erstattung einer Strafanzeige nimmt ein Arbeitnehmer grundsätzlich ein von der Rechtsordnung eingeräumtes Grundrecht wahr. Dies folgt aus dem Verbot der Privatgewalt und der Verstaatlichung der Rechtsdurchsetzung. Die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers wiederum ist durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützt. Daraus folgt ein rechtlich geschütztes Interesse des Arbeitgebers daran, nur mit solchen Mitarbeitern zusammenzuarbeiten, die die Ziele des Unternehmens fördern und das Unternehmen vor Schäden bewahren. Anhand dieses festgestellten Rahmens sind nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten dahingehend zu konkretisieren, dass sich die Anzeige des Arbeitnehmers nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers darstellen darf. Gründe, die den Arbeitnehmer dazu bewogen haben, die Anzeige zu erstatten, sind daher von besonderer Bedeutung. Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich um den Arbeitgeber zu schädigen, kann eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen. Zwar gebührt einer innerbetrieblichen Klärung kein genereller Vorrang, jedoch ist im Einzelfall zu bestimmen, wann dem Arbeitnehmer eine vorherige innerbetriebliche Anzeige ohne Weiteres zumutbar ist und ein Unterlassen ein pflichtwidriges Verhalten darstellt. Unzumutbar ist eine vorherige innerbetriebliche Meldung dem Arbeitnehmer dann, wenn er Kenntnis von Straftaten erhält, durch deren Nichtanzeige er sich selbst einer Strafverfolgung aussetzen würde. Entsprechend gilt auch bei schwerwiegenden Straftaten, denn die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers muss dann zurücktreten. Ebenfalls trifft den anzeigenden Arbeitnehmer keine Pflicht zur innerbetrieblichen Klärung, wenn Abhilfe berechtigterweise nicht zu erwarten ist (BAG 03.07.2003, a. a. O. m. w. N.).

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass die Klägerin durch ihre Anzeige beim Jugendamt der Stadt E. in einem Maße gegen ihre vertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen hat, dass den beklagten Eheleuten ein Abwarten der ordentlichen Frist nicht zuzumuten ist.

Die Klägerin hat zunächst Anzeige beim Jugendamt der Stadt E. erstattet, ohne zuvor die von ihr wahrgenommenen Missstände gegenüber den Beklagten anzusprechen. Eine vorherige innerbetriebliche Klärung war der Klägerin jedoch zumutbar. Denn selbst bei unterstellter Richtigkeit der von der Klägerin wahrgenommenen Missstände hätte sie sich durch eine Nichtanzeige nicht selbst einer Strafverfolgung ausgesetzt. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie die von ihr behaupteten offenen Wunden der Tochter der Beklagten dem Jugendamt nicht mitgeteilt. Aber auch andere Misshandlungen der Beklagten an ihrer Tochter lagen bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht vor. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, das Kind habe im Laufstall übernachtet, hat sie nicht weiter ausgeführt, woher sie, die morgens ihre Tätigkeit bei der Beklagten aufgenommen hat, dies wissen will. Es kommt vor, dass ein Baby im Laufstall einschläft und dort schlafend liegen bleibt. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin aus der Tatsache, dass ein acht Monate altes Kind weder krabbelt noch steht, auf eine körperliche Unterentwicklung schließt. Kinder beginnen zwischen vier und neun Monaten, sich fortzubewegen, wobei sowohl Zeitpunkt als auch die Fortbewegungsart von Kind zu Kind verschieden sind. Zu robben – die Vorstufe des Krabbelns – beginnen Kinder zwischen sieben und zehn Monaten (Remo Largo, Babyjahre, S. 162, 166). Auch hat die Klägerin nicht ausgeführt, dass und inwieweit die von ihr behauptete flache Stelle am Hinterkopf des Kindes auf eine Misshandlung der Beklagten zurückzuführen sein soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die flache Stelle am Hinterkopf – sollte sie tatsächlich vorgelegen haben – darauf beruht, dass die Tochter eben nicht krabbeln und stehen konnte, sondern auf dem Rücken gelegen hat. Auch aus den weiteren Behauptungen der Klägerin, das Kind werde nur mit einem Waschlappen gewaschen, die Mutter des Kindes habe zu der Tochter „Na Trine“ nach einem Tritt gegen den Laufstall gesagt sowie sich in der Weise geäußert, ihre Tochter habe ihre „Figur versaut“, folgen nach Auffassung der Kammer keine für ein Jugendamt relevanten Sachverhalte.

Diese – nach Auffassung der Kammer – leichtfertige Anzeige hat die Klägerin unmittelbar nach Erhalt der fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim Jugendamt erstattet. Die nach der Anzeige erfolgte kinderärztliche Untersuchung – deren Ergebnis die Klägerin nicht entgegengetreten ist – bestätigt die Wahrnehmungen der Klägerin nicht. Die Anzeige erfolgte damit erkennbar als Reaktion auf die ausgesprochene Kündigung. Zu einer Klärung des von ihr wahrgenommenen Fehlverhaltens der Beklagten noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sah sich die Klägerin offenbar nicht veranlasst. Auf Nachfrage der Kammer im mündlichen Verhandlungstermin am 13.12.2011, warum die Klägerin nicht das Gespräch mit den Beklagten gesucht habe, hat die Klägerin nur ausgeführt, dass man mit den Beklagten „nicht reden könne“. Diese subjektive Wahrnehmung enthob die Klägerin im konkreten Fall nicht von der Verpflichtung, vor Anzeigeerstattung zunächst eine innerbetriebliche Klärung zu suchen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.07.2011(28274/08), nachdem Strafanzeigen gegen den Arbeitgebern mit dem Ziel Missstände im Unternehmen aufzudecken, dem Schutzbereich des Art. 10 EMRK unterfallen. Unter anderem hatte im dort zugrundeliegenden Sachverhalt die Beschwerdeführerin anders als die Klägerin mehrfach eine innerbetriebliche Klärung gesucht.

Die fristlose Kündigung ist durch die Beklagten auch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden.

Die fristlose Kündigung ist auch nicht unverhältnismäßig; angesichts der leichtfertig erfolgten Anzeige der Klägerin war das Vertrauensverhältnis in einer Weise zerstört, dass den Beklagten nicht zuzumuten war, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.

Das Arbeitsverhältnis hat demnach mit dem Zugang der fristlosen Kündigung am 18.07.2011 geendet. Die Kündigung ist der Klägerin am 18.07.2011 zugegangen. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass das Kündigungsschreiben am Nachmittag des 18.07.2011 in ihren Briefkasten eingeworfen wurde. Bis 18:00 Uhr eingeworfene Briefe gehen noch am selben Tag zu (Palandt-Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 130 BGB Rn. 6 mit weiteren Nachweisen).

Der Antrag zu 1. war daher abzuweisen.

2. Der Antrag zu 2. ist zulässig und teilweise begründet.

Die Beklagten schulden der Klägerin noch nicht gezahlte Vergütung für den Monat Juli 2011, und zwar für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 18.07.2011. Dies folgt aus § 612 BGB in Verbindung mit § 3 des Arbeitsvertrages. Der anteilige Anspruch ist durch die Kammer mit 1.003,23 EUR brutto errechnet worden.

Die Klägerin hat Anspruch auf Abgeltung von 3,33 nicht genommenen Urlaubstagen gemäß § 7, 5 Abs. 1 b BUrlG. Die Höhe des Anspruches hat die Kammer mit 277,06 EUR brutto errechnet.

Insgesamt waren die Beklagten daher gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.380,29 EUR brutto zu verurteilen.

Im Übrigen war der Zahlungsanspruch abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Der im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisende Streitwert ist durch die Kammer auf den Zahlungsantrag in Höhe seiner Bezifferung zzgl. eines halben Gehaltes für den Feststellungsantrag festgesetzt worden.

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