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Fristlose Kündigung wegen Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb

ArbG Cottbus – Az.: 11 Ca 10581/20 – Urteil vom 22.12.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.400,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung.

Die xx-jährige verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 26.08.1991 als Angestellte im Marketing und Vertrieb mit einem Entgelt von zuletzt 2.800,00 € beschäftigt. Als u.a. Full-Service-Anbieter für Tourismus-Standorte ist die Beklagte im Rahmen eines öffentlichen Auftrages für den Tourismusverband L. tätig.

Im Oktober 2020 erstellte die Beklagte auf der Grundlage der gültigen SARS-CoV-2 Umgangsverordnung des Landes Brandenburg ein Hygienekonzept. Dies sah zunächst vor, dass bei direktem Kundenkontakt im öffentlichen Bereich des TVS von den Mitarbeitern ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist und alle Mitarbeit sich an die AHA + L Formel (Abstand-Hygiene-Alltagsmaske-lüften) zu halten haben. Kurz darauf ordnete die Beklagte das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) im gesamten Gebäude mit Ausnahme des Aufenthaltes am Arbeitsplatz an.

Die Klägerin weigerte sich, einen MNS zu tragen. Die Zeugin E. wies die Klägerin am 22.10.2020 daraufhin, dass im Gebäude ein MNS zu tragen ist. Sie führte am 02.11.2020 mit der Klägerin ein Gespräch. Die Klägerin legte der Zeugin E. ein mit „Ärztliches Attest“ überschriebenes Schriftstück vor (Bl. 136 d. Akte).

Mit Schreiben vom 12.11.2020 und 30.11.2020 erteilte die Beklagte der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht jeweils eine Abmahnung.

Mit Schreiben vom 16.12.2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos hilfsweise fristgerecht.

Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit der am 22.12.2020 eingegangen Klage.

Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Tragen eines MNS im Betrieb anzuordnen. Diese Maßnahme sei unverhältnismäßig. Denn der Klägerin sei es stets möglich gewesen, einen sicheren Abstand von 1,50 m einzuhalten. Die Anordnung des Tragens eines MNS greife unberechtigt in die Freiheitrechte der Klägerin ein. So beeinträchtige die zum Tragen eines MNS das Recht, das äußere Erscheinungsbild selbstbestimmt zu gestalten und stelle einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. Das Tragen eines MNS beinträchtige die körperliche Unversehrtheit, da es Atemschwierigkeiten, allergische Reaktionen und Anreicherung von Viren verursachen könne. Zudem sei ein Nutzen von Masken nicht nachgewiesen. Auf ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht habe sich die Klägerin nicht berufen. Sie habe Frau E. lediglich davon erzählt und dieses auf Nachfrage gezeigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 16.12.2020 weder fristlos noch ordentlich beendet wurde.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Fristlose Kündigung wegen Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb
(Symbolfoto: Janon Stock/Shutterstock.com)

Die Klägerin habe gegen die seit dem 21.10.2020 bestehende Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) im gesamten Verbandsgebäude und bei Kundenkontakt, mit Ausnahme am eigenen Arbeitsplatz, verstoßen. Sie habe sich auch nach mehrfachen Gesprächen mit der Zeugin E. und zweier Abmahnungen generell geweigert einen MNS zu tragen. Am 16.12.2020 sei die Klägerin erneut ohne MNS in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes Spreewald erschienen und habe sich geweigert einen MNS zu tragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugin E. Beweis über die Behauptung der Beklagten erhoben, die Klägerin habe die Anordnung der Beklagten im gesamten Gebäude des Tourismusverbandes Spreewald mit Ausnahme unmittelbar am Arbeitsplatz einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen verweigert und insbesondere am 22.10.2020, 02.11.2020 und 16.12.2020 keinen MNS getragen und am 02.11.2020 ein selbst gefertigtes Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 25.11.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Kündigung der Beklagten vom 16.12.2020 ist wirksam. Denn sie ist durch einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB bedingt.

1.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Denn die Beklagte betreibt unstreitig keinen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG und das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als 6 Monate ununterbrochen.

Die Klägerin hat auch rechtzeitig innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben.

2.

Die Klägerin hat nach Überzeugung der Kammer beharrlich gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Denn sie hat sich geweigert, im Betrieb der Beklagten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

a) Die Beklagte hat für die Klägerin hinreichend deutlich die Weisung erteilt, dass im gesamten Gebäude mit Ausnahme des Aufenthaltes am eigenen Arbeitsplatz ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen ist. Zwar legt das vorgelegte schriftliche Hygienekonzept der Beklagten vom 20.10.2020 zunächst nahe, dass nur bei Kundenkontakt ein MNS zu tragen ist. Die Zeugin E. hat jedoch glaubhaft bestätigt, dass in der Teambesprechung vom 21.10.2020 in Anwesenheit der Klägerin die Anordnung zum Tragen eines MNS auf das gesamte Gebäude mit Ausnahme des Aufenthaltes am Arbeitsplatz ausgeweitet wurde. Spätestens nach dem Gespräch der Klägerin mit der Zeugin E. am 22.10.2020 musste ihr, der Klägerin, die Anweisung bekannt gewesen sein.

b) Die Beklagte konnte zu Recht die Entscheidung treffen, dass im Gebäude mit Ausnahme des Aufenthaltes am Arbeitsplatz ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen ist. Bereits nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen SARS-CoV-2 -Umgangsverordnung des Landes Brandenburg war das Tragen eines MNS zwingend vorgeschrieben. Danach war in § 2 geregelt, dass ein MNS in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, das Tragen eines MNS zwingend ist.

Selbst ohne diese Verordnungen wäre die Anordnung zum Tragen der Maske nach § 106 Abs. 1 GewO grundsätzlich vom Direktionsrecht und Hausrecht umfasst und auch angemessen. Das Tragen eines MNS dient dem Infektionsschutz in beide Richtungen. Sowohl die Klägerin als auch andere Mitarbeiter und Besucher des Tourismusverbandes sollten vor Aerosolen geschützt werden, die die Klägerin verbreiten könnte und die potentiell tödlich sein könnten, wenn sie sich ohne Maske bewegen dürfte.

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin nicht an einer physischen Erkrankung leidet, die es ihr unmöglich macht, der Maskenpflicht nachzukommen. Denn das Interesse der Beklagten, den Ausstoß von Aerosolen im Betrieb auf dem geringstmöglichen Niveau zu halten, geht in der Abwägung dem Interesse der Klägerin ohne Maske arbeiten zu können, vor.

Die Beklagte konnte dabei zu Recht davon ausgehen, dass bei der Tätigkeit der Klägerin ein Abstand von 1,50 m nicht stets zu gewährleisten ist. Bei Begegnungen auf dem Flur, auf der Toilette, beim Zusammenarbeiten und auch beim Kundenkontakt ist eine Verringerung des Abstands nicht ausgeschlossen bzw. im Einzelfall sogar notwendig.

Ebenfalls zu Recht konnte die Beklagte aufgrund seriöser wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass das Risiko einer Übertragung des SARS-CoV-2-Virus in geschlossen Räumen nur durch Tragen eines MNS wirksam eingedämmt werden kann.

Soweit die Klägerin hinsichtlich des Nutzens von Masken eine Einschätzung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages von April 2020 anführt, verkennt sie, dass sich wissenschaftliche Erkenntnisse stets weiterentwickeln.

Verschiedene Forschungsteams haben inzwischen bewiesen, dass Masken schützen können. So kamen beispielsweise Forschungsgruppen der University of Tokyo und des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt unabhängig voneinander in ihren Experimenten zu dem Schluss, dass die Ansteckungsgefahr vor allem dann gesenkt werden kann, wenn die infizierte Person eine Maske trägt.

Die Ergebnisse beider Forschungsgruppen zeigten exemplarisch, dass die filternden FFP-2-Masken, Einweg-Mundschutze und auch die Baumwollmasken allesamt schützende Effekte aufweisen. Eine selbstgenähte Stoffmaske für den Selbstschutz kann helfen, die Virenaufnahme um 17 Prozent zu reduzieren. Ein Einweg-Schutz verminderte im Experiment die inhalierte Virenmenge sogar um 47 Prozent und eine medizinische Schutzmaske, die eng anlag, filterte 79 Prozent der Viren heraus. Außerdem kann das Tragen einer Stoffmaske oder eines OP-Mundschutzes die Übertragung auf Andere um über 70 Prozent verringern. Die Experimente zeigten zudem, dass beidseitiges Maskentragen die Virenaufnahme auf unter 10 Prozent begrenzen kann.

Es kann inzwischen als gesicherte Erkenntnis angenommen werden, dass das beiderseitige Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes die Ansteckungsgefahr erheblich senkt.

Die Beklagte war angesichts der Gefahren, die von dem neuartigen SARS-Cov-2-Virus ausgehen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet zum Schutz der Gesundheit der Kunden und Beschäftigten das Tragen eines MNS anzuordnen.

Ein Arbeitgeber ist auch arbeitsschutzrechtlich verpflichtet, seine Mitarbeiter sowie Kunden vor Infektionen zu schützen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 16.04.2020 zusammen mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung den so genannten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Der Arbeitsschutzstandard enthält Handlungsempfehlungen für Unternehmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus am Arbeitsplatz. Die Empfehlungen des Arbeitsschutzstandards sind für Unternehmen zwar nicht unmittelbar verbindlich. Der Arbeitsschutzstandard ist jedoch bei der Ermittlung der „erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes“ zu berücksichtigen, die jeder Arbeitgeber zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten zu treffen hat (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 und § 4 Nr. 1 ArbSchG). Der Arbeitsschutzstandard sieht vor, dass soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, die Beschäftigten mindestens Mund-Nasen-Bedeckung zum gegenseitigen Schutz tragen müssen.

Soweit die Klägerin meint, sie sei ungerechtfertigt in ihrem Persönlichkeits- und Freiheitsrechten beeinträchtigt, so ist zunächst festzustellen, dass Grundrechte Abwehrrechte gegenüber dem Staat sind und im Privatrechtsverhältnis daher nicht unmittelbar gelten.

Grundrechte entfalten jedoch eine Ausstrahlungswirkung und bedingen eine grundrechtskonforme Auslegung des einfachen Gesetzesrechts. Im Verhältnis von Privaten zueinander entfalten sie eine mittelbare Drittwirkung.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Anordnung der Beklagten wirksam, angemessen und verhältnismäßig. Denn angesichts der Pflicht des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz und im Hinblick auf die Gefahren des SARS-CoV-2-Virus mussten die geringfügigen Eingriffe in die Freiheit und Selbstbestimmung der Klägerin zurücktreten.

Angesichts der Tatsache, dass das Tragen des MNS in der Praxis nur für kurze Zeiträume erfolgt, nämlich während man sich im Gebäude bewegt und/oder Kontakt zu Kunden oder Mitarbeitern hat, musste die Beklagte weder mit Beeinträchtigungen wie Atembeschwerden oder Allergien rechnen noch hat die Klägerin vorgetragen, dass sie darunter leidet. Ein wirksames ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht konnte die Klägerin nicht vorlegen.

c) Die Beklagte hat vor Ausspruch der Kündigung zahlreiche Bemühungen unternommen, der Klägerin die Notwendigkeit der Anordnung zum Tragen eines MNS zu erklären. Insofern hat die Zeugin E. anschaulich geschildert, dass sie sehr viel Geduld mit der Klägerin gezeigt hat.

Auch der untaugliche Versuch der Klägerin durch ein offensichtlich falsches Attest eine Befreiung von Tragen eines MNS zu bewirken, zeigt die Einstellung der Klägerin. Dass sie dieses nur so, ohne besondere Absicht der Zeugin E. gezeigt haben will, ist als eine Schutzbehauptung zu werten. Die Zeugin E. hat anschaulich und glaubhaft dargestellt, wie es zur Übergabe dieses gefälschten ärztlichen Attestes kam. So hat die Zeugin E. glaubhaft erklärt, die Klägerin habe sich bereits am 22.10.2020 auf ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht berufen, dieses aber nicht vorzeigen wollen. Am 02.11.2020 hat sie der Zeugin dann das äußerst schlecht gefälschte angebliche „Attest“ vorgelegt. Aus dem Zusammenhang der von der Zeugin geschilderten Unterhaltung ergibt sich auch, dass die Klägerin das „Attest“ benutzt hat, um eine Befreiung von der Maskenpflicht zu erreichen.

Selbst die Abmahnungen vom 12.11.2020 und 30.11.2020 brachten die Klägerin nicht zur Einsicht. Die Abmahnungen haben der Klägerin ausreichend anschaulich dargestellt, was man von ihr erwartet. Bereits nach der ersten Abmahnung musste der Klägerin unmissverständlich klar sein, dass man ihre Weigerung einen MNS zu tragen nicht dulde werde.

Nachdem die Klägerin das Tragen eines MNS beharrlich abgelehnt hat und wiederholt, so nach glaubhafter Bekundung der Zeugin E. am 22.10., 02.11. und zuletzt am 16.12.2020, trotz entsprechender Aufforderung das Tragen eines MNS verweigerte, war für sie keine Einsatzmöglichkeit im Betrieb der Beklagten mehr vorhanden. Es war der Beklagten auch nicht zuzumuten die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Insbesondere bestand auch keine Pflicht, die Klägerin ausschließlich im Homeoffice einzusetzen. Eine solche „Besserstellung“ der Klägerin gegenüber Mitarbeitern, die sich an die Maskenpflicht hielten, wäre nicht gerechtfertigt und der Beklagten nach allem auch nicht zumutbar gewesen.

d) Auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen führt zu keinem anderen Ergebnis. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls war es der Beklagten daher nicht zumutbar die Klägerin weiter zu beschäftigen.

Zu Gunsten der Klägerin ist die lange Betriebszugehörigkeit in die Waagschale zu werfen. Angesichts der vielen Bemühungen der Beklagten und der fortdauernden Uneinsichtigkeit der Klägerin wiegen die Interessen der Beklagten, insbesondere ihre Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer und Kunden, schwerer.

Die von der Klägerin vertretenen Ansichten in Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus, der Pandemie und den ergriffenen Maßnahmen sind der „Querdenker-“ bzw. „Cornaleugner-Szene“ zuzurechnen. Bezeichnend für diese, der Vorsitzenden wohl bekannten „Szene“, ist es, dass das SARS-CoV-2-Virus verharmlost oder dessen Existenz geleugnet wird. In meist geschlossenen Sozial Media-„Blasen“ werden Verschwörungsmythen und Falschbehauptungen verbreitet und wissenschaftliche Erkenntnisse geleugnet bzw. pseudowissenschaftliche Behauptungen vertreten. Äußerungen der Klägerin, wie Masken seien Maulkörbe, mit dem Test werde man gechipt usw., sowie die Verwendung eines gefälschten aus dem Internet stammenden ärztlichen Attests zeigen, dass die Klägerin ganz offensichtlich dieser Szene auf den Leim gegangen ist. Bezeichnend für die Coronaleugner ist, dass sie für sich in Anspruch nehmen, „die Wahrheit“ zu kennen, was sie für Argumente unzugänglich macht.

Diese Haltung manifestiert sich bei der Klägerin darin, dass sie für sich in Anspruch nimmt, ihre Einschätzung, Abstand reiche aus, Maske sei nicht nötig bzw. nicht wirksam, an die Stelle der des Arbeitgebers zu setzen.

Ein Arbeitnehmer kann denken, meinen und äußern, was er will, solange sich dies nicht, wie vorliegend bei der Klägerin, auf ihre Arbeit auswirkt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

III.

Der im Urteil festzusetzende Rechtsmittelstreitwert war auf 3 Bruttoentgelte zu bemessen.

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