Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Fristlose Kündigung wegen Schmähkritik vor dem Arbeitsgericht Bonn verhandelt
- Kern des Streits: Unwirksamkeit mehrerer Kündigungen und Weiterbeschäftigungsanspruch
- Hintergrund des Falls: Vorwürfe der „Schmähkritik“ und frühere Konflikte
- Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bonn: Kündigungen unwirksam
- Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung des Arbeitnehmerschutzes bei Kündigungen wegen „Schmähkritik“
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was gilt rechtlich als Schmähkritik, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann?
- Welche formalen und inhaltlichen Voraussetzungen muss eine fristlose Kündigung wegen Schmähkritik erfüllen?
- Welche Verteidigungsmöglichkeiten hat ein Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung wegen angeblicher Schmähkritik?
- Welche Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Vergütung bestehen während eines Kündigungsschutzverfahrens?
- Welche Rolle spielen frühere Abmahnungen und Konflikte bei der Beurteilung einer fristlosen Kündigung wegen Schmähkritik?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Bonn
- Datum: 27.09.2023
- Aktenzeichen: 4 Ca 1855/22
- Verfahrensart: Feststellungsklage zum Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerische Partei: Arbeitnehmer, der die Feststellung verlangt, dass sein Arbeitsverhältnis trotz mehrfacher Kündigungsversuche fortbesteht und Ansprüche auf ein Zwischenzeugnis sowie auf Weiterbeschäftigung geltend macht.
- Beklagte Partei: Arbeitgeber, der mehrere Kündigungen (zwei außerordentliche sowie zwei ordentliche) ausgesprochen und einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt hat.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Arbeitgeber hatte versucht, das Arbeitsverhältnis durch verschiedene Kündigungserklärungen (außerordentliche Kündigungen vom 29.11.2022 und 24.01.2023 sowie ordentliche Kündigungen vom 29.11.2022 und 14.03.2023) zu beenden, während der Arbeitnehmer die Wirksamkeit dieser Kündigungen bestreitet.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die ausgesprochenen Kündigungen wirksam das Arbeitsverhältnis aufgelöst haben oder ob das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass keines der Kündigungsschreiben die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt hat. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, ein Zwischenzeugnis auszustellen und den Arbeitnehmer weiterhin zu den bestehenden Bedingungen als Q.C. zu beschäftigen. Zudem wurde der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückgewiesen und dieser wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis bleibt zu den bisherigen Bedingungen bestehen, bis über die Feststellungsanträge rechtskräftig entschieden ist. Der Arbeitgeber muss für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses sorgen und trägt die anfallenden Prozesskosten.
Der Fall vor Gericht
Fristlose Kündigung wegen Schmähkritik vor dem Arbeitsgericht Bonn verhandelt

Ein Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27. September 2023, Aktenzeichen 4 Ca 1855/22, wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Kontext von fristlosen Kündigungen und dem Vorwurf der Schmähkritik. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters aufgrund angeblicher ehrverletzender Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber rechtens ist. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen wirksam waren und ob der Kläger Anspruch auf Weiterbeschäftigung und ein Zwischenzeugnis hat.
Kern des Streits: Unwirksamkeit mehrerer Kündigungen und Weiterbeschäftigungsanspruch
Das Arbeitsgericht Bonn fällte ein umfassendes Urteil, das zugunsten des Klägers ausfiel. Gleich mehrere von der Arbeitgeberseite ausgesprochene Kündigungen wurden für unwirksam erklärt. Konkret stellte das Gericht fest, dass weder die außerordentliche Kündigung vom 29. November 2022, noch die hilfsweise Ordentliche Kündigung desselben Datums das Arbeitsverhältnis beendet haben. Auch eine weitere außerordentliche Kündigung vom 24. Januar 2023 und eine ordentliche Kündigung vom 14. März 2023 wurden als unwirksam beurteilt. Darüber hinaus wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen und ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Q.C. weiterzubeschäftigen, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Feststellungsanträge vorliegt. Der von der Beklagten gestellte Auflösungsantrag wurde ebenfalls zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt, und der Streitwert wurde auf 135.169 EUR festgesetzt, was die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung des Falls unterstreicht.
Hintergrund des Falls: Vorwürfe der „Schmähkritik“ und frühere Konflikte
Der Kläger, ein 58-jähriger Mann mit Unterhaltsverpflichtungen und einem Grad der Behinderung, war seit dem E. bei der Beklagten beschäftigt, einem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen mit rund E. Mitarbeitern, davon etwa N. im Betrieb in Q., wo der Kläger als O. in C. tätig war. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug circa S. Seine Aufgaben umfassten laut Funktionsbeschreibung R. umfassende Verantwortlichkeiten, darunter die Ergebnisverantwortung für das Werk, die Personalverantwortung für die Belegschaft und die Vertretung des Unternehmens gegenüber externen Stellen.
Aus den Prozessakten geht hervor, dass es in der Vergangenheit bereits zu Spannungen und Konflikten zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberseite gekommen war. Der Kläger hatte an verschiedenen Seminaren und Coachings teilgenommen, die auf die Verbesserung der Führungsqualitäten und den Umgang mit Stress abzielten. Im September 2021 erhielt er bereits eine Abmahnung wegen angeblicher Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten im Umgang mit den betrieblichen Sozialpartnern. Zudem gab es Beschwerden über den Kläger von Seiten des Betriebsrats und des Personalrats der beigestellten Mitarbeiter. Diese Vorgeschichte deutet darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor den nun streitgegenständlichen Kündigungen belastet war und die Situation eskaliert ist. Der genaue Inhalt der „Schmähkritik“, die zur fristlosen Kündigung führte, wird im vorliegenden Auszug des Urteils nicht explizit genannt, ist aber der zentrale Auslöser für die Kündigungsversuche der Beklagten.
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bonn: Kündigungen unwirksam
Obwohl der vollständige Urteilstext in dem zur Verfügung gestellten Material ausgeblendet ist, lässt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn klare Rückschlüsse auf die rechtliche Bewertung des Falls zu. Die Feststellung der Unwirksamkeit aller ausgesprochenen Kündigungen deutet stark darauf hin, dass das Gericht die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für die Fristlose Kündigung – die angebliche Schmähkritik – als nicht ausreichend oder nicht hinreichend schwerwiegend erachtete, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Eine fristlose Kündigung ist nach deutschem Arbeitsrecht nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Hürden für eine fristlose Kündigung sind sehr hoch, und Gerichte prüfen solche Kündigungen sehr genau.
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht offenbar die Verhältnismäßigkeit der fristlosen Kündigung in Frage gestellt. Möglicherweise wurde die Äußerung des Klägers nicht als Schmähkritik im juristischen Sinne gewertet, oder das Gericht kam zu dem Schluss, dass selbst wenn eine Pflichtverletzung vorlag, diese nicht so schwerwiegend war, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Auch die hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen wurden als unwirksam beurteilt. Dies könnte daran liegen, dass die Beklagte möglicherweise Formfehler bei den Kündigungen begangen hat oder dass das Gericht zu dem Schluss kam, dass auch die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung nicht vorlagen. Da der Kläger bereits länger im Unternehmen beschäftigt war und einen gewissen Kündigungsschutz genoss, bedarf eine ordentliche Kündigung in der Regel einer sozialen Rechtfertigung (§ 1 Kündigungsschutzgesetz – KSchG).
Die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung und zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses unterstreicht die klare Position des Gerichts zugunsten des Klägers. Der abgewiesene Auflösungsantrag der Beklagten zeigt, dass das Gericht auch keine Veranlassung sah, das Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Klägers aufzulösen, selbst wenn die Kündigungen unwirksam sein sollten.
Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung des Arbeitnehmerschutzes bei Kündigungen wegen „Schmähkritik“
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn hat eine erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere im Hinblick auf Kündigungen wegen angeblicher „Schmähkritik“. Es verdeutlicht, dass Arbeitgeber sehr hohe Anforderungen erfüllen müssen, um eine fristlose Kündigung auszusprechen zu können. Der bloße Vorwurf der „Schmähkritik“ allein reicht in der Regel nicht aus, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers belegen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Für Arbeitnehmer bedeutet dieses Urteil eine Stärkung ihres Kündigungsschutzes. Es zeigt, dass sie sich nicht scheuen sollten, gegen unberechtigte Kündigungen vorzugehen und ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht einzuklagen. Auch wenn es im Arbeitsverhältnis zu Konflikten kommt und möglicherweise auch zu Äußerungen, die als kritisch oder sogar beleidigend empfunden werden können, ist nicht jede Äußerung automatisch ein Grund für eine fristlose Kündigung. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass fristlose Kündigungen die Ultima Ratio darstellen und nur in extremen Ausnahmefällen gerechtfertigt sind.
Für Arbeitgeber verdeutlicht das Urteil die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Sachlage, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Es ist ratsam, vorherige Abmahnungen auszusprechen, das Gespräch mit dem Mitarbeiter zu suchen und gegebenenfalls mildere Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, bevor man zu dem drastischen Mittel der fristlosen Kündigung greift. Im Falle von Kündigungen wegen „Schmähkritik“ sollten Arbeitgeber genau prüfen, ob die Äußerung tatsächlich den Tatbestand der Schmähkritik erfüllt und ob sie im konkreten Fall eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Eine umfassende Dokumentation der Vorfälle und eine juristische Beratung sind in solchen Fällen unerlässlich, um das Risiko einer unwirksamen Kündigung und damit verbundener Kosten zu minimieren.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Kündigungen bei persönlichen Konflikten zwischen Führungskräften und Betriebsräten besonders sorgfältig geprüft werden. Eine zentrale Erkenntnis ist, dass E-Mails, die nur unangemessene Formulierungen enthalten ohne tatsächliche Beleidigungen, in der Regel keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Gericht betont, dass Arbeitnehmer vor vorschnellen Kündigungen bei Konflikten geschützt sind und dass alternative Maßnahmen wie Versetzungen vorrangig zu prüfen sind, besonders wenn bereits Konfliktlösungsversuche wie Coachings stattgefunden haben.
Benötigen Sie Hilfe?
Komplexe Arbeitskonflikte im Fokus
In Fällen, in denen Kündigungen innerhalb kurzer Zeit ausgesprochen werden und schwerwiegende Vorwürfe wie Schmähkritik im Raum stehen, können sich für Betroffene zahlreiche offene Fragen ergeben. Die Auseinandersetzung mit solch helen Sachverhalten erfordert einen differenzierten Blick auf die Umstände und die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Unsere Kanzlei begleitet Sie bei der umfassenden Analyse Ihres Falls und prüft, ob die getroffenen Maßnahmen den rechtlichen Anforderungen standhalten. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine präzise und verständliche Darstellung Ihrer individuellen Situation, damit Sie fundiert über die weiteren Schritte entscheiden können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was gilt rechtlich als Schmähkritik, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann?
Schmähkritik ist eine besondere Form der Äußerung, bei der nicht die sachliche Auseinandersetzung, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Im Arbeitsrecht kann sie einen wichtigen Grund für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung darstellen.
Definition und Abgrenzung der Schmähkritik
Rechtlich wird Schmähkritik definiert als eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die persönliche Diffamierung. Das wesentliche Merkmal ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung.
Die Abgrenzung zur geschützten Meinungsäußerung ist entscheidend: Während die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG auch überspitzte und polemische Kritik schützt, fällt Schmähkritik nicht mehr unter diesen Schutz. Wenn Sie als Arbeitnehmer Kritik äußern, ist diese grundsätzlich vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, solange ein Sachbezug erkennbar bleibt.
Kriterien für die Einstufung als Schmähkritik
Damit eine Äußerung als Schmähkritik eingestuft werden kann, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Fehlender Sachbezug: Die Diffamierung der Person steht im Vordergrund, ein sachlicher Bezug fehlt weitgehend oder vollständig.
- Persönliche Herabwürdigung: Die Äußerung zielt primär darauf ab, jemanden persönlich zu kränken und zu diffamieren.
- Schwere der Ehrverletzung: Die Äußerung stellt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen dar.
- Bewusst falsche Tatsachenbehauptungen: Wenn schwerwiegende Vorwürfe ohne Tatsachengrundlage erhoben werden.
Ein typisches Beispiel für Schmähkritik ist, wenn ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten als „Arschloch“ bezeichnet oder wenn rassistische Inhalte verbreitet werden, wie im Fall eines Straßenbahnmitarbeiters, der ein Bild mit einer meckernden Ziege und der Sprechblase „Achmed, ich bin schwanger“ veröffentlichte.
Kontext und Umstände der Äußerung
Bei der Beurteilung, ob eine Äußerung als Schmähkritik gilt, spielt der Kontext eine entscheidende Rolle:
Der Anlass und Zusammenhang der Äußerung muss berücksichtigt werden. Wenn Sie sich beispielsweise gegen eine empfundene Diskriminierung wehren, kann eine scharfe Kritik eher von der Meinungsfreiheit gedeckt sein als eine völlig unprovozierte Beleidigung.
Die Öffentlichkeit der Äußerung ist ebenfalls relevant. Besonders problematisch sind Äußerungen, die nicht nur intern, sondern auch gegenüber Dritten wie Geschäftspartnern oder in sozialen Medien getätigt werden.
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung
Nicht jede Schmähkritik rechtfertigt automatisch eine fristlose Kündigung. Folgende Faktoren sind entscheidend:
- Schweregrad der Äußerung: Je schwerwiegender und unverhältnismäßiger die Äußerung ist, desto eher rechtfertigt sie eine Kündigung.
- Wiederholungsfall oder Einmaligkeit: In besonders schweren Fällen kann auch eine einmalige Ehrverletzung zur Kündigung führen.
- Verhältnismäßigkeit: Eine Abmahnung kann bei leichteren Fällen ausreichend sein.
- Betriebliche Auswirkungen: Eine Kündigung kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn die Äußerungen gravierende innerbetriebliche Auswirkungen haben.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betont, dass die Hürden für eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von Schmähkritik hoch sind. In einem Fall entschied das BAG beispielsweise, dass die Bezeichnung eines Vorgesetzten als „unterbelichteten Frauen- und Ausländerhasser“ keine Schmähkritik darstellte, da die Äußerung im Kontext einer empfundenen Diskriminierung stand und somit ein Sachbezug vorhanden war.
Rechtliche Konsequenzen der Schmähkritik
Neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann Schmähkritik auch strafrechtliche Folgen haben. Wer gegenüber Betroffenen oder Dritten eine Schmähkritik äußert, kann sich wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar machen.
Im Arbeitsrecht kann Schmähkritik je nach Schwere sowohl zu einer ordentlichen als auch zu einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung führen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Kündigung wird stets eine Interessenabwägung vorgenommen, bei der auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Welche formalen und inhaltlichen Voraussetzungen muss eine fristlose Kündigung wegen Schmähkritik erfüllen?
Eine fristlose Kündigung wegen Schmähkritik muss sowohl formale als auch inhaltliche Voraussetzungen erfüllen, um rechtswirksam zu sein.
Formale Voraussetzungen
Die Zwei-Wochen-Frist ist zwingend einzuhalten. Nach § 626 Abs. 2 BGB muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen durch den Kündigungsberechtigten erklärt werden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald ein zur Kündigung berechtigter Unternehmensvertreter (z.B. Geschäftsführer, Betriebsleiter, Personalleiter oder Prokurist) Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt hat. Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigung unwirksam.
Die Beteiligung des Betriebsrats ist erforderlich, sofern ein solcher im Unternehmen existiert. Auch die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei schwerbehinderten Arbeitnehmern muss innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist erfolgen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
Inhaltliche Voraussetzungen
Ein „wichtiger Grund“ muss vorliegen. Bei Schmähkritik kann ein solcher wichtiger Grund gegeben sein, wenn die Äußerungen eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen darstellen. Schmähkritik liegt vor, wenn nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht.
Abgrenzung zur geschützten Meinungsäußerung: Nicht jede kritische Äußerung rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Grundsätzlich gilt auch im Arbeitsverhältnis die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Arbeitnehmer dürfen sachliche Kritik am Arbeitgeber üben und sich dabei auch überspitzt äußern. Eine kündigungsrelevante Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und ein Sachbezug fehlt.
Interessenabwägung im Einzelfall: Es muss eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Dabei sind zu berücksichtigen:
- Die Schwere der Äußerung
- Der Kontext, in dem die Äußerung gefallen ist
- Ob die Äußerung provoziert wurde
- Die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers
Abmahnungserfordernis
Grundsätzlich ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer bereits einmal wegen einer gleichartigen Pflichtverletzung wirksam abgemahnt worden ist.
In Ausnahmefällen kann eine Abmahnung entbehrlich sein:
- Wenn bereits bei Ausspruch der Kündigung erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist
- Wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar ist
Bei besonders schwerwiegenden Fällen von Schmähkritik kann die Abmahnung entbehrlich sein, wenn die Äußerungen eine gravierende Ehrverletzung darstellen und das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören.
Dokumentation und Beweissicherung
Die Dokumentation des Vorfalls ist entscheidend. Wenn Sie als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung wegen Schmähkritik aussprechen möchten, sollten Sie den Vorfall sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören:
- Wortlaut der Äußerungen
- Zeitpunkt und Umstände
- Anwesende Zeugen
- Reaktionen des Arbeitnehmers auf Vorhalt
Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt der Arbeitgeber. Er muss nachweisen können, dass tatsächlich eine Schmähkritik vorlag, die so schwerwiegend war, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die fristlose Kündigung muss verhältnismäßig sein. Sie muss als „Ultima Ratio“ (letztes Mittel) gerechtfertigt sein. Es ist zu prüfen, ob mildere Mittel wie eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung ausreichend wären.
Bei der Beurteilung, ob eine Schmähkritik eine fristlose Kündigung rechtfertigt, sind die Hürden hoch. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers ein hohes Gut ist, das nur in schwerwiegenden Fällen hinter den Interessen des Arbeitgebers zurücktreten muss.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten hat ein Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung wegen angeblicher Schmähkritik?
Bei einer fristlosen Kündigung wegen angeblicher Schmähkritik haben Sie als Arbeitnehmer verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten. Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn bei Ihrer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Die Gerichte sind bei der Annahme von Schmähkritik sehr zurückhaltend.
Kündigungsschutzklage erheben
Die wichtigste Verteidigungsmaßnahme ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Diese müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einreichen. Versäumen Sie diese Frist, wird unwiderleglich vermutet, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag. Die Frist gilt auch für Arbeitnehmer in der Probezeit oder in Kleinbetrieben.
Wenn Sie die Klage erheben, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Ihre Äußerungen tatsächlich eine Schmähkritik darstellen und keine Tatsachen vorlagen, die Ihr Verhalten gerechtfertigt oder entschuldigt hätten.
Sachbezug der Äußerung nachweisen
Eine zentrale Verteidigungsstrategie ist der Nachweis, dass Ihre Äußerung einen erkennbaren Sachbezug hatte. Schmähkritik liegt nur vor, wenn:
- Die Diffamierung der Person im Vordergrund steht
- Ein Sachbezug fehlt oder nur sehr gering ist
- Die persönliche Herabwürdigung das Hauptziel ist
Selbst polemische und überspitzte Äußerungen können durch den Kontext gerechtfertigt sein, wenn sie Teil einer sachbezogenen Auseinandersetzung sind. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Kritik am Arbeitgeber oder Vorgesetzten legitim ist, selbst wenn sie überspitzt formuliert wird.
Kontext der Äußerung verdeutlichen
Der Zusammenhang, in dem Sie Ihre Aussage getätigt haben, spielt eine wichtige Rolle bei der rechtlichen Bewertung. Verdeutlichen Sie:
- In welchem Zusammenhang die Äußerung fiel
- Ob es eine Vorgeschichte gab
- Ob Sie auf ein konkretes Problem hinweisen wollten
- Ob Ihre Äußerung eine Reaktion auf eine bestimmte Situation war
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall entschieden, dass selbst maßlose und überhöhte Äußerungen vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst sein können, wenn damit eine Reaktion auf eine als belastend empfundene Situation herbeigeführt werden sollte.
Verhältnismäßigkeit der Kündigung in Frage stellen
Prüfen Sie, ob eine fristlose Kündigung verhältnismäßig ist. In vielen Fällen ist vor einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Eine Abmahnung kann nur bei schweren Pflichtverletzungen entbehrlich sein. Argumentieren Sie, dass:
- Eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend gewesen wäre
- Die Äußerung ein einmaliger Ausrutscher war
- Keine negative Prognose für die Zukunft besteht
- Das Vertrauensverhältnis nicht nachhaltig gestört ist
Meinungsfreiheit als Grundrecht betonen
Berufen Sie sich auf Ihr Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz. Die Reichweite der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht muss unter Beachtung der Bedeutung dieses Grundrechts bestimmt werden. Beleidigende Äußerungen im Arbeitsverhältnis unterstehen so lange dem besonderen Schutz der Meinungsfreiheit, wie ein Sachbezug erkennbar ist.
Vergleich anstreben
Oft sind Arbeitgeber im Prozess bereit, die im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung erhobenen Vorwürfe zurückzunehmen. Ein Vergleich kann vorteilhaft sein, wenn:
- Sie auf Arbeitslosengeld angewiesen sind (Vermeidung einer Sperrzeit)
- Ein gutes Zeugnis für Sie wichtig ist
- Sie eine einvernehmliche Lösung bevorzugen
In einem Vergleich kann oft vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis regulär zum Ende eines Monats geendet hat und der Arbeitgeber erklärt, dass er die zunächst erhobenen Vorwürfe nicht aufrechterhält.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden
Wenn Sie eine fristlose Kündigung wegen eines angeblichen Pflichtverstoßes akzeptieren, wird die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen. Dies ist ein weiterer wichtiger Grund, Kündigungsschutzklage zu erheben, selbst wenn die Chancen auf einen Prozessgewinn gering erscheinen.
Wenn Sie mit einer fristlosen Kündigung wegen angeblicher Schmähkritik konfrontiert werden, sollten Sie schnell handeln und sich auf den Sachbezug Ihrer Äußerungen konzentrieren. Die Gerichte legen bei der Bewertung von Schmähkritik strenge Maßstäbe an und berücksichtigen den Kontext der Äußerungen sowie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
Welche Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Vergütung bestehen während eines Kündigungsschutzverfahrens?
Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung
Nach Erhalt einer fristlosen Kündigung haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung geltend zu machen. Dieser Anspruch sollte idealerweise zusammen mit der Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Wenn Sie in der ersten Instanz erfolgreich sind, verurteilt das Arbeitsgericht den Arbeitgeber in der Regel auch zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens.
Wichtig: Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung bedeutet nicht automatisch, dass Sie auch Vergütung erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die gerichtlich durchgesetzte Weiterbeschäftigung nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis begründet, sondern dem Arbeitgeber lediglich die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses auferlegt wird.
Wenn der Betriebsrat Ihrer Kündigung widersprochen hat, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Sie auch nach Ablauf der Kündigungsfrist in unveränderter Höhe weiterbezahlen.
Vergütungsansprüche während des Verfahrens
Während eines Kündigungsschutzverfahrens bestehen folgende Vergütungsansprüche:
- Bei Weiterbeschäftigung: Wenn Sie tatsächlich weiterarbeiten, haben Sie Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Sollten Sie später den Prozess verlieren, müssen Sie diese Vergütung in der Regel nicht zurückzahlen, wenn Sie die Arbeitsleistung erbracht haben.
- Bei Freistellung: Wenn der Arbeitgeber Sie nach einem erstinstanzlichen Urteil zu Ihren Gunsten freistellt, kann dies unterschiedliche Konsequenzen haben. Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei einer einvernehmlichen Freistellung der Lohnzufluss endgültig ist und nicht zurückgefordert werden kann, selbst wenn der Arbeitgeber in höheren Instanzen gewinnt.
- Bei Nichtbeschäftigung trotz Weiterbeschäftigungsanspruch: Wenn der Arbeitgeber Sie trotz eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht beschäftigt, gerät er in Annahmeverzug nach § 615 BGB und muss die Vergütung weiterzahlen.
Beachten Sie: Wenn Sie einen Weiterbeschäftigungsanspruch haben, aber nicht zur Arbeit gehen und der Arbeitgeber trotzdem Lohn zahlt, müssen Sie diesen zurückzahlen, falls Sie den Prozess verlieren. Daher ist es wichtig, Ihren Weiterbeschäftigungsanspruch tatsächlich durchzusetzen.
Arbeitslosengeld während des Kündigungsschutzverfahrens
Wenn Sie nach einer fristlosen Kündigung arbeitslos werden, können Sie Arbeitslosengeld beantragen. Dies hat zunächst keine Auswirkungen auf Ihre Kündigungsschutzklage. Allerdings müssen Sie einige wichtige Punkte beachten:
- Sperrzeit: Bei einer fristlosen Kündigung wegen eines angeblichen Pflichtverstoßes (wie Schmähkritik) droht eine Sperrzeit von zwölf Wochen, da die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass Sie durch arbeitsvertragswidriges Verhalten die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben.
- Rückzahlungspflicht: Wenn Sie Ihre Kündigungsschutzklage gewinnen und nachträglich Lohn erhalten, müssen Sie das in diesem Zeitraum bezogene Arbeitslosengeld zurückzahlen.
- Abfindung: Eine im Rahmen eines Vergleichs gezahlte Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Allerdings kann es zu einem Ruhen des Anspruchs kommen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Einstweilige Verfügung als schnelles Rechtsmittel
In dringenden Fällen können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen, um Ihre Weiterbeschäftigung durchzusetzen. Voraussetzungen hierfür sind:
- Ein Verfügungsanspruch (z.B. der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach einer unwirksamen Kündigung)
- Ein Verfügungsgrund (ein dringender Grund, der die Durchführung eines regulären Hauptverfahrens unzumutbar macht)
- Die Wahrung der Dringlichkeit (Antragstellung in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis)
Wichtig: Eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung scheidet in der Regel aus, wenn Sie es versäumt haben, den Weiterbeschäftigungsantrag zusammen mit dem Kündigungsschutzantrag im normalen Erkenntnisverfahren geltend zu machen. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie bei Einreichung der Kündigungsschutzklage aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (z.B. Arbeitsunfähigkeit) gehindert waren, zeitgleich einen Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen.
Strategien für Arbeitnehmer während des Verfahrens
Wenn Sie eine fristlose Kündigung wegen Schmähkritik erhalten haben, sollten Sie folgende Strategien in Betracht ziehen:
- Kündigungsschutzklage einreichen: Reichen Sie innerhalb der dreiwöchigen Frist Klage ein und verbinden Sie diese mit einem Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung.
- Weiterbeschäftigung durchsetzen: Wenn Sie in erster Instanz gewinnen, sollten Sie Ihre Weiterbeschäftigung auch tatsächlich durchsetzen, notfalls durch Zwangsvollstreckung.
- Bei Angebot zur Weiterbeschäftigung: Prüfen Sie, ob das Angebot des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung ernsthaft ist. Der Arbeitgeber muss Ihnen schriftlich anbieten, Sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
- Arbeitslosengeld beantragen: Melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu klären.
- Bei Sperrzeit: Im Kündigungsschutzprozess kann oft ein Vergleich ausgehandelt werden, bei dem der Arbeitgeber die Vorwürfe zurücknimmt, was die Gefahr einer Sperrzeit verringert.
Die finanzielle Absicherung während eines Kündigungsschutzverfahrens ist besonders wichtig. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder Prozesskostenhilfe beantragen können, verringert dies das finanzielle Risiko des Verfahrens erheblich.
Welche Rolle spielen frühere Abmahnungen und Konflikte bei der Beurteilung einer fristlosen Kündigung wegen Schmähkritik?
Frühere Abmahnungen und Konflikte haben erheblichen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung einer fristlosen Kündigung wegen Schmähkritik. Bei der Bewertung, ob eine Schmähkritik einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt, werden vorherige Vorfälle als wesentlicher Faktor in die Gesamtabwägung einbezogen.
Bedeutung vorheriger Abmahnungen
Frühere Abmahnungen wegen ähnlicher Vorfälle erschweren Ihre Position deutlich. Wurden Sie bereits in der Vergangenheit wegen ähnlicher Verhaltensweisen abgemahnt und zeigen sich nach einer erneuten Beleidigung oder Schmähkritik uneinsichtig, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Gerichte betrachten dies als Indiz dafür, dass eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist.
Bei thematisch ähnlichen Abmahnungen gilt:
- Eine vorherige Abmahnung wegen Beleidigung oder Schmähkritik verstärkt die Rechtfertigung einer späteren fristlosen Kündigung erheblich
- Die Abmahnung zeigt, dass Sie über die Grenzen zulässiger Kritik informiert wurden
- Sie dokumentiert, dass der Arbeitgeber das Verhalten nicht toleriert und Konsequenzen angedroht hat
Notwendigkeit einer Abmahnung
Bei Schmähkritik ist zu unterscheiden:
Bei besonders schwerwiegenden Fällen kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Schmähkritik so gravierend ist, dass sie den Betriebsfrieden nachhaltig stört oder das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwiederbringlich zerstört.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte beispielsweise eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung, weil ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schwerwiegende Gesetzesverstöße, Arbeitsrechtsverstöße und Eingriffe in seine Gesundheit, Würde und Menschenrechte vorgeworfen hatte, ohne diese Vorwürfe mit konkreten Tatsachen belegen zu können.
Bei weniger schwerwiegenden Fällen ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Dies gilt besonders dann, wenn:
- Es sich um eine erstmalige Entgleisung handelt
- Der branchenübliche Umgangston rauer ist
- Die Äußerung in einer emotional aufgeladenen Situation fiel
Einfluss der Vorgeschichte auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung
Bei der Beurteilung einer fristlosen Kündigung wegen Schmähkritik findet stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Hierbei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt:
Die Vorgeschichte des Arbeitsverhältnisses spielt dabei eine wichtige Rolle. Wenn Sie bereits mehrfach negativ aufgefallen sind oder wiederholt abgemahnt wurden, auch wegen anderer Pflichtverletzungen, kann dies die Verhältnismäßigkeit einer fristlosen Kündigung begründen. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass eine Kündigung insbesondere dann sozial gerechtfertigt sein kann, wenn die Äußerungen des Arbeitnehmers gravierende innerbetriebliche Auswirkungen haben und nicht durch Verhaltensweisen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter provoziert wurden.
Zeitlicher Abstand früherer Konflikte
Für die Berücksichtigung früherer Konflikte gilt:
- Je länger ein Konflikt zurückliegt, desto geringer ist in der Regel sein Gewicht bei der Beurteilung einer aktuellen Kündigung
- Wiederholte Konflikte über einen längeren Zeitraum können ein Muster aufzeigen und die Kündigung rechtfertigen
- Eskalation von Konflikten wird besonders kritisch gesehen
Strategien bei belasteter Vorgeschichte
Wenn Sie eine belastete Vorgeschichte haben und eine Kündigung wegen Schmähkritik anfechten möchten, sollten Sie folgende Aspekte beachten:
Die Umstände der Äußerung sind entscheidend. Gerichte berücksichtigen, ob die Äußerung in einer emotional aufgeladenen Situation fiel oder ob sie überlegt und gezielt erfolgte. Eine spontane Entgleisung in einer Stresssituation wird anders bewertet als eine wohlüberlegte schriftliche Äußerung.
Der Sachbezug der Kritik ist wichtig. Beleidigende Äußerungen im Arbeitsverhältnis unterstehen so lange dem besonderen Schutz der Meinungsfreiheit, wie ein Sachbezug erkennbar ist. Wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Äußerung trotz überspitzter Formulierung einen sachlichen Kern hatte, verbessert dies Ihre Position.
Die Reaktion nach dem Vorfall kann entscheidend sein. Wenn Sie sich nach einer Entgleisung entschuldigt haben oder Einsicht zeigen, kann dies bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden.
Bei der Beurteilung einer fristlosen Kündigung wegen Schmähkritik wird stets eine Einzelfallprüfung vorgenommen, bei der alle relevanten Umstände berücksichtigt werden. Frühere Abmahnungen und Konflikte spielen dabei eine wichtige, aber nicht allein entscheidende Rolle.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung (auch außerordentliche Kündigung genannt) ist die sofortige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist. Sie ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB zulässig, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen aussprechen.
Beispiel: Ein Mitarbeiter wird bei einem schwerwiegenden Diebstahl von Firmeneigentum ertappt. Der dadurch zerstörte Vertrauensverlust kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
Schmähkritik
Schmähkritik bezeichnet eine besonders verletzende Form der Meinungsäußerung, bei der nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Im Gegensatz zur zulässigen Kritik geht es bei der Schmähkritik primär um die Herabwürdigung und persönliche Kränkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Schmähkritik nicht durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG geschützt und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten als „unfähigen Versager“ oder „korrupten Betrüger“ ohne sachlichen Bezug öffentlich bezeichnet, könnte dies als Schmähkritik gewertet werden.
Ehrverletzende Äußerungen
Ehrverletzende Äußerungen sind Aussagen, die die persönliche Ehre, Würde oder den sozialen Geltungsanspruch einer Person beeinträchtigen. Im arbeitsrechtlichen Kontext können solche Äußerungen gegen die arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) verstoßen und eine Verletzung der Loyalitätspflicht darstellen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen tatsächlich beleidigenden Äußerungen und bloß unangemessenen Formulierungen, wobei letztere in der Regel keine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Beispiel: Ein direkter persönlicher Angriff wie „Sie sind ein Betrüger“ wäre eine ehrverletzende Äußerung, während eine harsche, aber sachbezogene Kritik wie „Diese Entscheidung halte ich für völlig falsch“ in der Regel nicht als ehrverletzend gilt.
Feststellungsklage
Eine Feststellungsklage im Arbeitsrecht (§ 256 ZPO) dient dazu, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtlich feststellen zu lassen. Bei Kündigungsschutzklagen wird damit die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde und weiterhin besteht. Der Arbeitnehmer muss diese Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).
Beispiel: Ein gekündigter Mitarbeiter reicht eine Feststellungsklage ein, um gerichtlich klären zu lassen, dass sein Arbeitsverhältnis trotz der ausgesprochenen Kündigung rechtlich fortbesteht und er weiterhin Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung hat.
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung muss hierfür kein wichtiger Grund vorliegen, jedoch müssen bei Arbeitnehmern, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, sozial gerechtfertigte Gründe (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt) nach § 1 KSchG vorhanden sein. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 622 BGB oder tarifvertraglichen Regelungen.
Beispiel: Ein Unternehmen kündigt einem Mitarbeiter ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende aufgrund anhaltender wirtschaftlicher Schwierigkeiten und daraus resultierendem Personalabbau.
Weiterbeschäftigungsanspruch
Der Weiterbeschäftigungsanspruch gibt dem Arbeitnehmer das Recht, während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht dieser Anspruch regelmäßig, wenn das Arbeitsgericht in erster Instanz die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat. Dieser Anspruch basiert auf §§ 611a, 242 BGB und dem verfassungsrechtlichen Schutz des Arbeitsplatzes.
Beispiel: Nachdem das Gericht festgestellt hat, dass die Kündigungen unwirksam waren, kann der Arbeitnehmer verlangen, seine bisherige Tätigkeit weiterhin auszuüben und darf nicht vom Dienst freigestellt werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 626 BGB (Außerordentliche Kündigung): Diese Vorschrift regelt die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Der Kündigende muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände aussprechen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat zwei außerordentliche Kündigungen (am 29.11.2022 und 24.01.2023) ausgesprochen, deren Wirksamkeit das Gericht aufgrund fehlender wichtiger Gründe verneint hat.
- § 1 KSchG (Kündigungsschutz): Diese Norm definiert die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung, die durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebliche Gründe bedingt sein muss. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie sozial nicht gerechtfertigt ist und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt war. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 29.11.2022 sowie die weitere ordentliche Kündigung vom 14.03.2023 wurden mangels sozialer Rechtfertigung für unwirksam erklärt.
- § 89 Abs. 1 SGB IX (Kündigung bei Schwerbehinderung): Vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen oder gleichgestellten Arbeitnehmers ist die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Fehlt diese Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam, auch wenn der Arbeitgeber die Behinderung nicht kannte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hat einen Erstfeststellungsantrag auf Schwerbehinderung gestellt und ist mit einem Grad von T. in der Erwerbsfähigkeit gemindert, was möglicherweise einen besonderen Kündigungsschutz begründet.
- § 109 GewO (Arbeitszeugnis): Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das bei bestehendem Arbeitsverhältnis in Form eines Zwischenzeugnisses aus triftigem Grund verlangt werden kann. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger fordert die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt, was das Gericht der Beklagten auferlegt hat.
- § 113 ZPO und § 9, 10 KSchG (Auflösungsantrag): Bei Unwirksamkeit einer Kündigung kann das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn Gründe vorliegen, die eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat einen solchen Auflösungsantrag gestellt, den das Gericht jedoch zurückgewiesen hat, da offenbar keine ausreichenden Gründe für eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorlagen.
Das vorliegende Urteil
ArbG Bonn – Az.: 4 Ca 1855/22 – Urteil vom 27.09.2023
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