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Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung: Wann eine Abmahnung ausreicht

Ein Klaps auf den Po beim Teamevent. Der Mann, der ihn ihr gab, ist 54 Jahre alt, seit 27 Jahren beanstandungsfrei im Konzern – und nach Tarifvertrag unkündbar. Reicht das für die fristlose Kündigung?
Älterer Mann versetzt einer jüngeren Frau in einer Bar einen Schlag auf das Gesäß; im Hintergrund stehen Getränke.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann trotz schwerer Verfehlung eine Interessenabwägung und Abmahnung vor der Kündigung erfordern. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 SLa 75/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
  • Datum: 10.02.2026
  • Aktenzeichen: 1 SLa 75/25
  • Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, sexuelle Belästigung
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Praktikanten, Betriebsräte

Fristlose Kündigung scheitert: Ein Schlag aufs Gesäß reichte hier ohne Abmahnung nicht.
  • Das Gericht sah zwar eine sexuelle Belästigung, aber keine sofort unzumutbare Fortsetzung.
  • Entscheidend war die fehlende Abmahnung trotz steuerbaren Verhaltens und Reue.
  • Die lange beanstandungsfreie Beschäftigung sprach deutlich zugunsten des Klägers.
  • Eine Versetzung kam als milderes Mittel in Betracht.
  • Frist und Betriebsratsanhörung prüfte das Gericht nicht mehr.

Warum der Po-Klaps nicht für eine Kündigung reichte

Die rechtliche Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung erfolgt nach § 626 Abs. 1 BGB stets in zwei Schritten: Zunächst muss ein Sachverhalt vorliegen, der „an sich“ als wichtiger Grund taugt, woraufhin eine umfassende Interessenabwägung beider Seiten folgt. Eine sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 AGG stellt dabei regelmäßig eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB dar. Das bedeutet konkret: Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, auf die Rechte und das Wohlbefinden von Kollegen sowie die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Auch ein außerdienstliches Verhalten kann eine solche Kündigung rechtfertigen, sofern es konkrete Auswirkungen auf den Betrieb oder einen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist.

Prüfen Sie bei einer Kündigung sofort, ob Ihr Arbeitgeber die zwingende Interessenabwägung tatsächlich individuell vorgenommen hat. Notieren Sie alle Faktoren, die zu Ihren Gunsten sprechen – wie eine lange Betriebszugehörigkeit oder ein bisher tadelloses Verhalten –, um die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung im zweiten Prüfungsschritt zu belegen.

Der Vorfall auf dem Teamevent

Ob diese strengen Voraussetzungen erfüllt sind, hatte das Landesarbeitsgericht Bremen (Az. 1 SLa 75/25) zu beurteilen, bei dem ein Automobilhersteller gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven (Az. 7 Ca 7369/24) vorging. Das Gericht wies die Berufung des Unternehmens zurück und entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Auslöser des Rechtsstreits war ein Vorfall während eines zweitägigen Teamevents in Aurich. Ein 54-jähriger Projektkoordinator, der sich bereits in der Altersteilzeit befand, schlug einer 34 Jahre jüngeren Praktikantin nach einer abendlichen Kneipentour mit Schwung auf die linke Seite des Gesäßes. Die Richter werteten diesen Schlag eindeutig als sexualisierte Handlung, die in die körperliche Intimsphäre eingreift, und erkannten darin einen wichtigen Grund „an sich“ für eine Kündigung. Der erforderliche Bezug zum Betrieb war zweifellos gegeben, da beide Beteiligten im selben Team arbeiteten und nach dem Wochenende wieder gemeinsam hätten tätig werden müssen.

Ein Schlag auf das Gesäß stellt eine sexualisierte Handlung im vorgenannten Sinn dar. Es handelt sich um einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre des anderen Teils, die nach allgemeiner Auffassung eine sexuelle Färbung besitzt, weswegen ein solcher Schlag mit der absichtlichen Berührung eines sekundären Geschlechtsmerkmals gleichzusetzen ist […] – so das Landesarbeitsgericht Bremen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Schlag auf das Gesäß eines Kollegen oder einer Kollegin stellt eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG und eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar, die an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden kann – auch wenn der Vorfall außerhalb der Arbeitszeit im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung stattfindet.
  2. Bei einmaligem Fehlverhalten mit steuerbarem Charakter ist eine vorherige Abmahnung als milderes Mittel gegenüber der fristlosen Kündigung grundsätzlich erforderlich; sie ist insbesondere dann nicht entbehrlich, wenn der betroffene Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Vorfall aufrichtige Reue zeigt und dadurch eine positive Verhaltensprognose begründet wird.
  3. Eine außerordentliche Kündigung erweist sich als unverhältnismäßig, wenn im Rahmen der Interessenabwägung eine jahrzehntelange beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit, die tarifvertraglich gesicherte ordentliche Unkündbarkeit und die konkrete Möglichkeit einer Versetzung als milderes Mittel zusammentreffen und der Arbeitgeber einer internen Weiterbeschäftigung in anderer Funktion nicht substantiiert entgegentritt.
Infografik: Warum eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung scheitern kann, wenn Faktoren wie Einmaligkeit, Reue und lange Betriebszugehörigkeit eine Abmahnung als milderes Mittel erforderlich machen.
LAG Bremen (Az. 1 SLa 75/25): Schlag auf Gesäß einer Praktikantin ist sexuelle Belästigung, aber die fristlose Kündigung scheitert – Abmahnung wäre wegen Einmaligkeit, Steuerbarkeit und sofortiger Reue zwingend erforderlich gewesen

Warum sofortige Reue die Kündigung zur Abmahnung herabstufte

Im Arbeitsrecht ist eine Abmahnung als milderes Mittel grundsätzlich erforderlich, sofern davon auszugehen ist, dass eine Warnung das künftige Verhalten des Angestellten positiv beeinflussen kann. Entbehrlich wird dieser Zwischenschritt nur in Ausnahmefällen, wenn die Pflichtverletzung derart schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber eine Hinnahme selbst beim allerersten Mal unzumutbar ist. Zudem verpflichtet § 12 Abs. 3 AGG Arbeitgeber ausdrücklich dazu, bei festgestellten Benachteiligungen geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen wie eben eine Abmahnung zu ergreifen.

Die Bremer Richter sahen in der konkreten Auseinandersetzung eine vorherige Abmahnung als zwingend erforderlich an. Der langjährige Mitarbeiter hatte unmittelbar nach dem Vorfall Reue gezeigt, was gegen eine fehlende Änderungsbereitschaft sprach. Noch am selben Abend entschuldigte er sich bei der Praktikantin und räumte ein, dass sein Verhalten unangebracht war. Am nächsten Morgen suchte er das Gespräch mit seinen Vorgesetzten, gab an, einen großen Fehler gemacht zu haben, und schickte der jungen Frau zusätzlich eine Entschuldigung per WhatsApp. Das Gericht verneinte daher eine irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, da der Angestellte sein Fehlverhalten sofort einsah und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er sein Verhalten in Zukunft nicht steuern könnte. In der Rechtsprechung spricht man hier von einer positiven Verhaltensprognose: Es ist wahrscheinlich, dass der Mitarbeiter nach einer Warnung künftig keine Fehler mehr begeht.

Vorliegend gibt es im Verhalten des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei konkretem Hinweis auf sein Fehlverhalten und Warnung vor kündigungsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall erneut in vergleichbarer Weise gegen seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten verstoßen hätte. – so das Landesarbeitsgericht Bremen

Sichern Sie Beweise für Ihre Reue: Wenn Sie sich entschuldigen, tun Sie dies schriftlich (z. B. per E-Mail oder Messenger). Solche Belege sind im Prozess entscheidend, um eine positive Verhaltensprognose nachzuweisen und den Arbeitgeber rechtlich auf eine Abmahnung als ausreichendes milderes Mittel zu verweisen.

Praxis-Hinweis: Der Faktor Reue

Der entscheidende Hebel für die Unwirksamkeit der Kündigung war hier das Nachtatverhalten. Wenn Sie unmittelbar nach einem Vorfall – idealerweise noch bevor der Arbeitgeber Sie damit konfrontiert – aktiv um Entschuldigung bitten und Ihr Fehlverhalten einräumen, entkräften Sie das Argument eines unwiederbringlich zerstörten Vertrauens. Das Gericht sieht darin eine positive Verhaltensprognose, die eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber der Kündigung zwingend macht.

27 Jahre Betriebstreue: Wie Dienstjahre vor Kündigung schützen

Die abschließende Interessenabwägung erfordert eine genaue Betrachtung von Art, Ausmaß und Folgen der Pflichtverletzung sowie des individuellen Verschuldensgrades. Dabei fließen zwingend die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen bisheriger, idealerweise störungsfreier Verlauf in die Bewertung ein. Letztlich muss das Gericht prüfen, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf einer regulären ordentlichen Kündigungsfrist objektiv zugemutet werden kann.

Bei der Bewertung der Umstände sprach die über 27-jährige, völlig beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit massiv zugunsten des Projektkoordinators. Die Richter berücksichtigten zudem die spezifische Situation in jener Nacht: Der Vorfall ereignete sich nicht heimlich am Arbeitsplatz, sondern spontan in einer lockeren, durch Alkohol geprägten Kneipenatmosphäre weit außerhalb der regulären Arbeitszeit. Ein weiteres erhebliches Gewicht legte die Kammer auf den besonderen Status des Mannes, der sich bereits in der Aktivphase seiner Altersteilzeit befand und tarifvertraglich ordentlich unkündbar war. Das bedeutet: Er konnte nicht mehr mit einer normalen Frist entlassen werden, was die Hürden für eine fristlose Kündigung zusätzlich erhöht, da diese das einzige Mittel zur Trennung bleibt. All diese Faktoren führten zu dem Schluss, dass eine sofortige Beendigung der Zusammenarbeit eine unverhältnismäßige Härte darstellte.

Das von einem Arbeitnehmer in einer langen Beschäftigungszeit durch untadelige Aufgabenerfüllung objektiv erworbene Maß an Vertrauen schlägt regelmäßig hoch zu Buche. – so das Landesarbeitsgericht Bremen

Praxis-Hürde: Die 27-Jahre-Schwelle

Dieses Urteil ist kein Freibrief, sondern das Ergebnis einer extremen Interessenabwägung. Der Hebel war die jahrzehntelange, beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit. Wer erst kurz im Unternehmen ist, kann bei einem vergleichbaren Vorfall nicht auf die gleiche Milde hoffen, da kein über Jahre aufgebautes Vertrauenskapital vorhanden ist, das die Schwere des Vorfalls im Rahmen der Abwägung abfedern könnte.

Warum eine Versetzung die fristlose Kündigung verhinderte

Eine außerordentliche Kündigung erweist sich rechtlich als unverhältnismäßig, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen sinnvoll fortgesetzt werden kann. Die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder in eine andere Abteilung gilt dabei als klassisches milderes Mittel gegenüber der endgültigen Beendigung der Zusammenarbeit.

Diese Handlungsalternative spielte im Verfahren eine zentrale Rolle, da der Betriebsrat bereits im Vorfeld der Kündigung eine Versetzung als milderes Mittel angeregt hatte. Der betroffene Mitarbeiter untermauerte dies im Prozess, indem er konkret auf freie Stellen in der Standortplanung in Halle 9 oder Halle 93 des Automobilkonzerns verwies, um künftigen Kontakt zu der Praktikantin sicher auszuschließen. Da das Unternehmen dieser Möglichkeit einer internen Versetzung im großen Betrieb nicht substantiiert entgegentrat, stufte das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung auch aus diesem Grund als unverhältnismäßig ein. Das heißt konkret: Der Arbeitgeber hätte im Detail und mit Fakten belegen müssen, warum eine Versetzung unmöglich war, statt dies nur pauschal zu behaupten.

Achtung Falle: Versetzungsmöglichkeit

In großen Unternehmen mit mehreren Abteilungen oder Standorten reicht der bloße Vorwurf der Belästigung oft nicht für eine Kündigung aus, wenn eine räumliche Trennung möglich ist. Der Hebel für den Erfolg im Prozess war hier, dass der Mitarbeiter konkret freie Stellen in anderen Hallen benennen konnte. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, müssen Sie aktiv aufzeigen, wo im Betrieb eine Weiterbeschäftigung ohne Kontakt zum Opfer möglich wäre.

Machtmissbrauch? Warum der Altersunterschied hier nicht entschied

Die juristische Bewertung einer Pflichtverletzung orientiert sich stets an den ganz konkreten Umständen der Begehung im Einzelfall. Ein bewusstes Ausnutzen von hierarchischen Machtpositionen kann die Schwere einer Tat zwar erheblich erhöhen und eine sofortige Trennung rechtfertigen. Die breite gesellschaftliche Debatte um Machtmissbrauch entbindet die Gerichte jedoch nicht von der Pflicht, jeden Sachverhalt individuell und differenziert zu prüfen.

Fehlender Beweis für Machtmissbrauch

Der Automobilhersteller hatte im Prozess argumentiert, es liege ein besonders schwerer Fall von sexueller Macht vor, gestützt auf den Altersunterschied von 34 Jahren und die faktische Vorgesetztenrolle des Koordinators. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch zurück, da es keine tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine bewusste Machtausübung erkennen konnte. Zwar hatte die Praktikantin dem Mann kurz vor dem Vorfall beim Aussteigen aus dem Auto durch Wegdrücken signalisiert, dass sie keine körperliche Nähe wünschte. Dennoch sah die Kammer den Vorwurf eines gezielten Machtmissbrauchs als nicht belegt an. Obwohl die junge Frau in der Folge erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitt und das Vertrauen des Arbeitgebers gestört war, fiel die Einzelfallabwägung aufgrund der sofortigen Reue und der extrem langen Betriebszugehörigkeit zugunsten des Angestellten aus.

Bedeutung des LAG-Urteils für den Kündigungsschutz

Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen stärkt die Position langjähriger Arbeitnehmer erheblich, da sie die Pflicht zur Einzelfallprüfung über gesellschaftliche Debatten stellt. Auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, zeigt sie eine klare Linie der Rechtsprechung: Wer jahrzehntelang beanstandungsfrei gearbeitet hat und sofort aufrichtige Reue zeigt, kann selbst bei schwerwiegenden Fehltritten eine zweite Chance durch eine Abmahnung beanspruchen. Betroffene müssen in ihrer Verteidigung konsequent die Betriebstreue und die räumlichen Trennungsmöglichkeiten im Unternehmen betonen, um die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung zu untermauern.

Was jetzt zu tun ist: Erheben Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht, da die Kündigung sonst wirksam wird. Identifizieren Sie zeitgleich freie Stellen in anderen Abteilungen oder Standorten Ihres Unternehmens, um im Prozess konkret aufzeigen zu können, dass eine Versetzung zur Vermeidung von Kontakt möglich und zumutbar gewesen wäre.


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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Arbeitgeber sprechen bei sexueller Belästigung oft ganz bewusst eine fristlose Kündigung aus, selbst wenn sie ihre schlechten Prozesschancen kennen. Das beobachte ich in solchen Fällen immer wieder, denn der Druck durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zwingt Personalabteilungen zum harten Durchgreifen. Man nimmt die spätere Niederlage vor dem Arbeitsgericht zähneknirschend in Kauf, um nicht selbst gegenüber dem Opfer zu haften.

Wer ein solches Verfahren gewinnt, kehrt in der echten Arbeitswelt trotzdem fast nie an seinen alten Schreibtisch zurück. Das Tischtuch zwischen den Parteien ist nach so einem Vorfall schlicht zerschnitten. Ich rate Betroffenen daher, sich mental darauf einzustellen, dass der gewonnene Prozess meist nur der Hebel für eine gute Abfindung ist.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Kündigungsschutz auch, wenn der Vorfall nach Feierabend unter Alkoholeinfluss passierte?

JA, der gesetzliche Kündigungsschutz bleibt grundsätzlich auch nach Feierabend bestehen, sofern ein direkter Bezug zum Arbeitsverhältnis vorliegt und das Fehlverhalten die betriebliche Zusammenarbeit konkret beeinträchtigt. Obwohl außerdienstliches Verhalten oft Privatsache ist, können Vorfälle auf Teamevents oder gegenüber Kollegen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.

Die rechtliche Grundlage bildet die vertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB, die auch außerhalb der regulären Arbeitszeit eine respektvolle Behandlung von Kollegen und Vorgesetzten vorschreibt. Ein Teamevent wird rechtlich als betrieblicher Kontext gewertet, wodurch Fehltritte in diesem Rahmen unmittelbar die Integrität des Arbeitsverhältnisses berühren und somit kündigungsrelevant werden können. Allerdings muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigen, dass eine alkoholgeprägte Atmosphäre die Steuerungsfähigkeit des Arbeitnehmers mindern kann und die Situation weniger förmlich als im Büro ist. In solchen Fällen ist eine vorherige Abmahnung als milderes Mittel oft zwingend erforderlich, bevor eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden darf.

Der Schutz endet jedoch bei besonders schweren Taten wie massiver Gewalt, die das Vertrauensverhältnis trotz Alkoholeinfluss irreparabel zerstören. In diesen Grenzfällen kann eine fristlose Kündigung selbst ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig sein.


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Verliere ich meinen Kündigungsschutz, wenn ich den Vorfall gegenüber meinem Chef sofort zugebe?

NEIN, ein sofortiges Geständnis gefährdet Ihren Kündigungsschutz nicht, sondern stärkt ihn oft, da aufrichtige Reue eine positive Verhaltensprognose begründet. Wer seinen Fehler sofort einräumt, signalisiert eine klare Änderungsbereitschaft und macht eine Kündigung wegen Unverhältnismäßigkeit häufig rechtlich angreifbar.

Im deutschen Arbeitsrecht gilt das strenge Verhältnismäßigkeitsprinzip, wonach eine Kündigung stets das letzte Mittel sein muss, wenn eine Verhaltensänderung nicht durch eine mildere Abmahnung erzielt werden kann. Durch ein ehrliches Geständnis beweisen Sie Ihre Einsichtsfähigkeit und geben dem Arbeitgeber die Sicherheit, dass eine bloße Warnung ausreicht, um künftige Pflichtverletzungen zuverlässig zu verhindern. Wer hingegen trotz klarer Beweislage leugnet, zerstört die notwendige Vertrauensbasis meist irreparabel, da in solchen Fällen keine Grundlage für eine erfolgreiche weitere Zusammenarbeit mehr erkennbar ist. Die Gerichte werten ein positives Nachtatverhalten in der Interessenabwägung regelmäßig zugunsten des Arbeitnehmers, sofern die Entschuldigung zeitnah und ohne äußeren Druck erfolgt.

Diese Schutzwirkung stößt jedoch an ihre Grenzen, wenn die begangene Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bei gezeigter Reue objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Dies betrifft insbesondere Fälle von massiver Gewalt oder schweren Straftaten gegen den Betriebsfrieden.


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Muss ich selbst freie Stellen im Betrieb benennen, um eine Versetzung zu erzwingen?

JA, Sie sollten aktiv freie Stellen benennen, da Sie so den Arbeitgeber zwingen, im Detail zu beweisen, warum eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz unmöglich ist. Damit kommen Sie Ihrer prozessualen Mitwirkungslast nach und verhindern effektiv, dass der Arbeitgeber die Versetzungsmöglichkeit im Verfahren einfach pauschal ablehnt.

Im Arbeitsrecht gilt das Ultima-Ratio-Prinzip, wonach eine Kündigung nur dann zulässig ist, wenn kein milderes Mittel wie eine Versetzung zur Verfügung steht. Zwar muss der Arbeitgeber grundsätzlich prüfen, ob ein freier Arbeitsplatz existiert, doch im Kündigungsschutzprozess verschiebt sich die Darlegungslast zugunsten des Arbeitnehmers, sobald dieser konkrete Einsatzmöglichkeiten aufzeigt. Wenn Sie spezifische Abteilungen, Hallen oder ausgeschriebene Stellen benennen, muss der Arbeitgeber substantiiert, also mit harten Fakten, belegen, warum eine Besetzung durch Sie nicht infrage kommt. Ohne diesen Hinweis Ihrerseits kann sich das Unternehmen oft auf die pauschale Behauptung zurückziehen, dass keine Kapazitäten vorhanden seien, was Ihre Verteidigungsposition massiv schwächt.

Diese Mitwirkungspflicht findet ihre Grenze dort, wo für die freie Stelle eine völlig andere Qualifikation erforderlich ist, die Sie auch durch kurze Einarbeitung nicht erwerben können. Zudem muss die Stelle zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs tatsächlich unbesetzt oder zumindest absehbar frei sein, um als echte Alternative zu gelten.


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Kann der Chef mich kündigen, obwohl die betroffene Kollegin gar keine Beschwerde eingereicht hat?

JA, der Arbeitgeber kann eine Kündigung auch ohne formelle Beschwerde der betroffenen Person aussprechen, da er gesetzlich zum Schutz aller Beschäftigten vor sexueller Belästigung verpflichtet ist. Diese eigenständige Handlungspflicht ergibt sich unmittelbar aus der allgemeinen Fürsorgepflicht sowie den spezifischen Schutzvorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zum Erhalt eines diskriminierungsfreien Arbeitsumfeldes.

Gemäß § 12 Abs. 3 AGG ist der Arbeitgeber bei Kenntnis von Benachteiligungen zwingend dazu verpflichtet, die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Belästigung zu ergreifen. Dabei stellt eine sexuelle Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG eine objektive Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten dar, die unabhängig von der subjektiven Anzeigeerstattung durch das Opfer sanktioniert werden darf. Der Arbeitgeber muss die Sicherheit und das Wohlbefinden der gesamten Belegschaft gewährleisten, weshalb er bei schwerwiegenden Vorfällen zur Wahrung des Betriebsfriedens auch gegen den Willen der Betroffenen einschreiten muss. Eine Kündigung wegen einer sexualisierten Handlung setzt lediglich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB voraus, dessen Vorliegen der Chef eigenständig prüfen und rechtlich bewerten muss.

Allerdings kann das Ausbleiben einer Beschwerde im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung eine Rolle spielen, wenn die Schwere des Vorfalls rechtlich zweifelhaft ist und die betroffene Person die Handlung ausdrücklich nicht als Belästigung empfunden hat.


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Wie sichere ich mir eine Abfindung, wenn eine Rückkehr an den Arbeitsplatz unzumutbar ist?

Um eine Abfindung zu sichern, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, um die Unwirksamkeit der Entlassung feststellen zu lassen. Nur durch den rechtlichen Druck eines drohenden Prozessverlustes für den Arbeitgeber entsteht die notwendige Verhandlungsbasis für eine finanzielle Entschädigung.

Die rechtliche Logik hinter der Abfindung basiert darauf, dass der Arbeitgeber bei einer unwirksamen Kündigung zur Weiterbeschäftigung und Nachzahlung des Lohns verpflichtet wäre. Gemäß § 1 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse oder das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist. Besonders bei einer langjährigen, beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit wiegt das erworbene Vertrauenskapital in der Interessenabwägung schwer, was die Hürden für eine wirksame Kündigung massiv erhöht. Da das Tischtuch bei Unzumutbarkeit der Rückkehr oft zerschnitten ist, nutzen beide Parteien im Gütetermin vor Gericht die Unwirksamkeit als Hebel, um das Arbeitsverhältnis gegen eine Entschädigung einvernehmlich aufzulösen.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei betriebsbedingten Kündigungen nach § 1a KSchG oder durch einen gerichtlichen Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG. Letzterer greift, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses trotz gewonnener Klage wegen der Schwere der Vorfälle unzumutbar ist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Bremen – Az.: 1 SLa 75/25 – Urteil vom 10.02.2026




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