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Fristlose Kündigung wegen Untreue – Geständnis im Strafverfahren – Betriebsratsanhörung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 10 Sa 578/10 – Urteil vom 24.03.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 1. September 2010, Az.: 4 Ca 2515/05, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.762,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.612,90 seit dem 01.11.2005 und aus € 4.149,44 seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte € 84.637,91 (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2006 zu zahlen.

Die zweitinstanzlich erweitere Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 94 % und die Beklagte 6 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 105.275,81 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 07.10.2005 sowie über Zahlungsansprüche des Klägers bis zum 31.10.2005 und Schadensersatzansprüche der Beklagten.

Der Kläger (geb. am 13.09.1965, verheiratet, zwei unterhaltsberechtigte Kinder) war seit dem 15.09.2004 bei der Beklagten als kaufmännischer Leiter mit Prokura angestellt. Die Beklagte beschäftigt weit mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes; es besteht ein Betriebsrat.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 204-211 d.A.) haben die Parteien ein Jahresgehalt von € 56.017,00 brutto vereinbart, das sich wie folgt zusammensetzte: € 4.250,00 x 13, zuzüglich Urlaubsgeld von € 767,00. Besteht das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres, sollte das Jahresgehalt anteilig bezahlt werden. Das Grundgehalt sollte ab 01.04.2005 auf € 4.650,00 und ab 01.10.2005 auf € 5.000,00 erhöht werden. Zum Grundgehalt zahlte die Beklagte monatlich einen Zuschuss zu den Kontoführungskosten von € 1,53 sowie einen Zuschuss für eine Zusatzrente in Höhe von € 80,63. Im September 2005 zahlte sie dem Kläger ein Grundgehalt von € 5.400,00 brutto. Außerdem stellte sie dem Kläger ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Kläger selbst kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.08.2005. Die Beklagte erklärte sich am 20.09.2005 auf Wunsch des Klägers mit einer Abkürzung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Halbjahresende und einer Beendigung zum 31.10.2005 einverstanden.

Am 29.09.2005 stellte die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung von seiner Arbeitsleistung frei und nahm ihm den Dienstwagen ab. Mit Schreiben vom 05.10.2005 (Bl. 253-257 d.A.) hörte sie den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung am 06.10.2010 zu. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2005, das dem Kläger am 10.10.2005 zugegangen ist, das Arbeitsverhältnis fristlos.

Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 27.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Außerdem machte er erstinstanzlich die Zahlung des Gehaltes für den Monat Oktober 2005 in Höhe von € 5.482,16 brutto, die Zahlung eines anteiligen 13. Monatsgehalts für das Jahr 2005 in Höhe von € 4.500,00 brutto (= 10/12 von € 5.400,00), Schadensersatz für den Entzug des Dienstwagens von € 1.036,80, Ersatz doppelter Wohnkosten von € 1.950,00 für Mai bis Juli 2005 (3 x € 650,00) sowie Reisekosten in Höhe von € 2.000,00 für Juni bis September 2005 (4 x € 500,00) geltend. Die Beklagte verlangte erstinstanzlich widerklagend die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 84.637,91.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.02.2006 gemäß § 149 ZPO bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger ausgesetzt. Die Große Strafkammer des Landgerichts Z.-Stadt (Az: 5177 Js 37811/05. 2 KLs) hat den Kläger mit Urteil vom 02.02.2010 (Bl. 737-746 d.A.) wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 100,00 verurteilt. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 02.02.2010 (Bl. 747-751 d.A.) hatte die Strafkammer dem Kläger diese Geldstrafe im Falle eines Geständnisses zugesichert. Daraufhin hat er ein schriftlich abgefasstes Teilgeständnis (Bl. 752 d.A.) abgelegt.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2010 (dort Seite 3-10= Bl. 775-782 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigungserklärung der Beklagten vom 07.10.2005 nicht aufgelöst worden ist, sondern aufgrund der Kündigungserklärung des Klägers vom 31.08.2005 mit dem 31.10.2005 geendet hat,

die Beklagte zu verurteilen, das Gehalt für Oktober 2005 nebst anteiligem 13. Monatsgehalt in Höhe von brutto € 9.982,16 abzurechnen und an den Kläger nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu bezahlen,

die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn € 4.986,80 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.02.2006 zu bezahlen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie € 84.637,91 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.09.2010 die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 5.966,94 brutto sowie € 236,80 nebst Zinsen zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es den Kläger verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz in Höhe von € 84.637,91 nebst Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.10.2005 sei gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Kläger habe im Zusammenwirken mit Y. X. bei den drei Bauvorhaben W. in U.-Stadt, W. in S.-Stadt und Hotel „T.“ in S.-Stadt überhöhte Pauschalnettopreise mit der Firma R. GmbH ausgehandelt. Mit der Erhöhung der Pauschalfestpreise habe er sodann wiederum unter Zwischenschaltung des Y. X. und der Firma R. den Ausbau seines privaten Einfamilienhauses in Q.-Stadt, P., finanziert. Der Kläger habe in der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Z.-Stadt ein Teilgeständnis abgelegt und eingeräumt, dass er bei der Auftragsvergabe am 16.08.2005 für das W. in S.-Stadt und das Hotel „T.“ bemerkt habe, dass die Auftragssummen um € 30.000,00 bzw. € 60.000,00 erhöht worden seien. Dem Grund dieser Erhöhungen sei er nicht weiter nachgegangen, vielmehr habe er die Aufträge für € 350.000,00 bzw. € 400.000,00 erteilt. Da die erhöhten Auftragssummen im Auftrag nicht explizit als Planungsleistungen und damit als sogenannte Eventualleistungen ausgewiesen worden seien, habe die Gefahr bestanden, dass die Firma R. GmbH gegenüber der Beklagten überhöht abrechnet. Auf der Grundlage dieses Teilgeständnisses sei der Kläger wegen Untreue verurteilt worden. Zwar habe das Strafurteil gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO für den Zivilrichter keine bindende Kraft; auch die Arbeitsgerichte seien verpflichtet, den Sachverhalt ohne Bindung an das Strafurteil selbst aufzuklären und zu bewerten. Das im Strafverfahren abgelegte Geständnis stelle im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO jedoch ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar. Der Kläger habe das im Strafverfahren abgelegte Teilgeständnis faktisch widerrufen, indem er darauf verweise, dass er mit den Vergabeverhandlungen für die drei Bauprojekte gar nicht befasst gewesen sei. Dieses Vorbringen stehe im Widerspruch zu den beiden Vorab-Beauftragungen für die beiden Bauprojekte W. in S.-Stadt und Hotel „T.“, die er am 16.08.2005 für die Beklagte als Prokurist unterzeichnet habe (Bl. 234, 246 d.A.). Damit trage er die Verantwortung für die unterzeichneten Verträge und nicht der urlaubsabwesende Niederlassungsleiter N. M.. Der Kläger hätte pflichtgemäß nur unterschreiben dürfen, wenn er sich zuvor einen Überblick über das der Vorab-Beauftragung zugrunde liegende Verhandlungsprotokoll verschafft habe und alle Unklarheiten über die Höhe der Auftragssumme und deren Zusammensetzung beseitigt worden seien. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nach seinem Teilgeständnis im Strafverfahren nicht nachgekommen. Er habe eine wesentliche Erhöhung der Auftragssummen registriert, es jedoch unterlassen, dem Grund dieser Erhöhungen nachzugehen. Hierin liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Die stets gebotene Interessenabwägung falle zu Gunsten der Beklagten aus. Ihr sei nicht zumutbar gewesen, den Kläger bis zum 31.10.2005 weiterzubeschäftigen. Die fristlose Kündigung sei nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Die Beklagte habe dem Betriebsrat die wesentlichen Kündigungsgründe mitgeteilt.

Der Kläger habe Anspruch auf das anteilige Oktobergehalt bis zum Zugang der fristlosen Kündigung am 10.10.2005 in Höhe von € 1.768,44 brutto (10/31 von € 5.482,16) sowie auf das anteilige 13. Gehalt für das Jahr 2005 in Höhe von € 4.198,50 (€ 5.400,00 ./. 12 x 9,33 Monate), jeweils nebst Zinsen. Er könne außerdem Schadensersatz in Höhe von € 236,80 wegen des Entzugs der Privatnutzung des Dienstwagens beanspruchen. Über diesen Betrag habe er eine Rechnung der Fa. L. GmbH vom 04.10.2005 vorgelegt (Bl. 491 d.A.). Die weitergehenden Zahlungsklage – € 800,00 wegen Dienstwagenentzugs vom 05.10 bis 31.10.2005; € 1.950,00 Erstattung doppelter Wohnungskosten; € 2.000,00 Erstattung von Reisekosten – sei abzuweisen.

Die Widerklage sei in vollem Umfang begründet. Der Kläger sei der Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB zum Schadensersatz in Höhe von € 84.637,91 verpflichtet. Auf der Grundlage des als glaubwürdig eingeschätzten Teilgeständnisses im Strafverfahren gelte folgendes: Durch die vom Kläger unterzeichneten Vorab-Beauftragungen vom 16.08.2005 seien bei den beiden Bauvorhaben W. und Hotel „T.“ in S.-Stadt um € 30.000,00 bzw. € 60.000,00 überhöhte Auftragssummen mit der Firma R. GmbH vereinbart worden. Die Beklagte habe den Schaden, der ihr durch die Pflichtwidrigkeit des Klägers entstanden sei, durch Ergänzungsvereinbarungen vom 17.11.2005 reduziert. Sie habe sich mit der Firma R. GmbH auf eine Zahlung von € 84.637,91 in Bezug auf deren Leistungen am Einfamilienhaus des Klägers (P., Q.-Stadt) geeinigt. Die Firma R. GmbH habe im Gegenzug auf die erhöhten Auftragssummen aus den drei großen Bauvorhaben W. in U.-Stadt und S.-Stadt sowie Hotel „T.“ verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 11 bis 20 (= 783-792 d.A.) des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2010 Bezug genommen.

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 27.09.2010 zugestellt worden. Er hat mit am 25.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 17.01.2011 verlängerten Begründungsfrist am 17.01.2011 begründet. Der Beklagten ist das Urteil am 04.10.2010 zugestellt worden. Sie hat am 03.11.2010 teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.01.2011 verlängerten Begründungsfrist am 29.12.2010 begründet. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von € 800,00 Schadensersatz für den Entzug des Dienstwagens ab 05.10.2005, € 1.950,00 Erstattung doppelter Wohnkosten und € 2.000,00 Reisekostenerstattung. Die Beklagte akzeptiert die Verurteilung zur Zahlung von € 5.452,21 brutto an anteiligem Oktobergehalt und anteiligem 13. Gehalt bis zum 10.10.2005.

Der Kläger ist der Ansicht, die fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.10.2005 sei unwirksam, weil er kein Vermögensdelikt in Form einer Untreue zum Nachteil der Beklagten begangen habe. Das Arbeitsgericht habe seinem Teilgeständnis, das er im Strafprozess im Zuge eines sog. „Deals“ abgegeben habe, zu Unrecht eine entscheidende Bedeutung beigemessen. Bei der Bewertung seien die Hintergründe des Teilgeständnisses zu berücksichtigen. Er habe der stigmatisierenden Wirkung sowie dem persönlichen und sozialen Druck der Hauptverhandlung mit durchaus ungewissem Ausgang entgehen wollen. Er habe das Teilgeständnis aus verfahrensökonomischen Gründen abgegeben und die in der Anklage erhobenen Vorwürfe nicht vollumfänglich eingeräumt, sondern nur minimale Angaben gemacht, indem er lediglich eine sogenannte „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ gestanden habe.

N. M., der Leiter der Niederlassung S.-Stadt, habe die drei Projekte W. in S.-Stadt und U.-Stadt sowie Hotel „T.“ akquiriert und abgewickelt. Er habe nur an einem (der vielen) Vergabegespräche teilgenommen und bei den Vorbeauftragungen vom 18.08.2005 nur den urlaubsabwesenden N. M. vertreten. Die Auftragsvergabe vom 18.08.2005 sei mit N. M. abgestimmt worden. Er habe die Vorabaufträge auf Weisung von N. M. erteilt. Auch die Höhe der Auftragssummen und deren Erhöhungen seien mit N. M. abgestimmt gewesen. Der Leistungsumfang und die Pauschalierungspläne hätten sich geändert. Die zweite Seite bei dem Bauvorhaben W. sei auf Veranlassung und mit Wissen des N. M. ausgetauscht worden. Bei der zuständigen Niederlassung in S.-Stadt sei eine Vielzahl von Unterlagen (wie Leistungsverzeichnisse) zu den streitigen Aufträgen vorhanden, die die Beklagte nie eingesehen habe. Das Arbeitsgericht habe seine Verhaltenspflichten weit überspannt. Selbst wenn man eine Pflichtverletzung darin sehen wolle, dass er sich vor den Unterschriften keinen Überblick verschafft habe, könne ihm allenfalls Fahrlässigkeit unterstellt werden. Die Beklagte trage aufgrund ihres Organisationsverschuldens ein gerütteltes Maß an Mitverantwortung. Der Beklagten sei es jedenfalls zuzumuten gewesen, ihn noch bis zum 31.10.2005 zu beschäftigen. Im Übrigen sei die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte habe eine Verdachtskündigung erklärt, den Betriebsrat jedoch zu einer Tatkündigung angehört.

Die Widerklage sei unbegründet. Selbst wenn ihm aufgrund seines Geständnisses im Strafverfahren eine Untreue im Sinne des § 266 StGB zu unterstellen wäre, sei der Beklagten ein zivilrechtlicher Schaden nicht entstanden. Sein im Zuge des „Deals“ eingeräumtes Verhalten habe allenfalls zu einer strafrechtlich vorwerfbaren Vermögensgefährdung geführt. Ein unmittelbarer Vermögensnachteil zu Lasten der Beklagten sei aufgrund der von ihm unterzeichneten Aufträge nicht eingetreten. Die Leistungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von € 84.637,91 sei erst aufgrund einer nachträglichen Vereinbarung zwischen ihr und der Firma R. GmbH entstanden. Diese freiwillige Vereinbarung unterbreche die zivilrechtlichen Zurechnungszusammenhänge. Die Beklagte habe sich offenbar am 17.11.2005 mit der Firma R. GmbH dahin geeinigt, dass sie deren Eigenkosten für das Einfamilienhaus [des Klägers] in Q.-Stadt in Höhe von € 98.179,98 übernehme. Im Gegenzug soll sich die Firma R. GmbH bereit erklärt haben, die niedrigeren Pauschalvereinbarungen – ohne den jeweils errechneten „Puffer“ – zu akzeptieren. Für die in Frage stehenden Aufträge an dem Einfamilienhaus [des Klägers] in Q.-Stadt, für die die Beklagte widerklagend € 84.637,91 geltend mache, habe es keinen schriftlichen Vertrag gegeben. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Firma R. GmbH habe deshalb nicht bestanden. Auch Y. X. sei niemals bevollmächtigt gewesen, im Namen der Beklagten Verträge abzuschließen. Es sei deshalb unerfindlich, weshalb sich die Beklagte freiwillig bereit erklärt hat, der Firma R. GmbH ihre vermeintlichen Kosten zu ersetzen.

Auch die zweitinstanzlich erweiterte Widerklage sei unbegründet. Die Firma R. GmbH habe ihm gegenüber keine Leistungen erbracht, sondern gegenüber der Beklagten bzw. Y. X.. Er habe, mit Ausnahme der Mängelbeseitigung an der Heizungsanlage seines Einfamilienhauses in Q.-Stadt, keine vertraglichen Beziehungen zur Firma R. GmbH gehabt. Die geltend gemachte Forderung auf Erstattung der Umsatzsteuerbeträge sei verjährt. Im Übrigen sei zu bestreiten, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliege und die Beklagte die behaupteten Zahlungen an die Finanzbehörden geleistet habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 17.01.2011 (Bl. 858-872 d. A.) und seine Berufungserwiderung vom 11.02.2011 (Bl. 874-877 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2010, Az. : 4 Ca 2515/05, teilweise abzuändern und

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.10.2005 am 10.10.2005 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.10.2005 fortbestanden hat,

die Beklagte zu verurteilten, an ihn – über die erstinstanzlich ausgeurteilten € 5.966,94 brutto hinaus – weitere € 4.015,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren € 3.713,72 seit dem 01.11.2005 und aus weiteren € 301,50 seit dem 01.12.2005 zu zahlen,

die Widerklage der Beklagten abzuweisen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

die erweiterte Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2010, Az. : 4 Ca 2515/05, teilweise abzuändern, soweit sie zur Zahlung eines Betrages höher als € 5.452,21 brutto nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen,

in Erweiterung der Widerklage, den Kläger zu verurteilen, an sie weitere € 16.385,88 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe das anteilige Jahresgehalt 2005 falsch berechnet. Der Kläger könne allenfalls noch € 5.452,21 brutto beanspruchen. Sie schulde dem Kläger keinen Schadensersatz in Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten für die Zeit vom 29.09. bis 04.10.2005. Die vom Kläger vorgelegte Rechnung über € 236,80 beziehe sich nicht auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für den entzogenen Dienstwagen.

Gegenstand ihrer bereits erstinstanzlich erhobenen Widerklage sei die Rechnung der Firma R. GmbH vom 09.11.2005 (Nr. 050631, Bl. 852 d.A.) über € 74.790,41 netto sowie eine weitere Rechnung dieser Firma vom 09.11.2005 (Nr. 050678, Bl. 851 d.A.) über € 9.847,50 netto. Sie habe erstinstanzlich einen Nettobetrag von insgesamt € 84.637,91 geltend gemacht, weil sie gemäß der üblichen Handhabung angenommen habe, dass ihr in Höhe der Umsatzsteuer kein Schaden entstanden sei. Mit ihrer erweiterten Widerklage mache sie nunmehr die in den beiden Rechnungen vom 09.11.2005 enthaltenen Umsatzsteuerbeträge geltend. Bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 sei festgestellt worden, dass sie die in der Rechnung Nr. 050631 enthaltene Umsatzsteuer von € 11.966,47 nicht als geleistete Vorsteuer geltend machen könne, und für die weitere Rechnung Nr. 050678 Umsatzsteuer von € 1.575,60 abführen müsse. Außerdem müsse sie € 2.843,83 Steuernachzahlungszinsen entrichten. Dies führe zu einem weiteren Schaden von € 16.385,88.

Die Berufungsangriffe des Klägers seien nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe ein Vermögensdelikt zu ihren Lasten begangen und sei deswegen verurteilt worden. Der Kläger habe im Strafprozess mit Unterstützung seiner beiden Strafverteidiger freiwillig ein Teilgeständnis abgelegt, das er zu keinem Zeitpunkt widerrufen habe. Der Kläger sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe, was der Kläger nicht in Abrede stelle, aufgrund der Vereinbarung vom 17.11.2005 mit der Firma R. GmbH die verauslagten Kosten für das Einfamilienhaus des Klägers in Q.-Stadt in Höhe von € 98.179,98 übernommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 28.12.2010 (Bl. 834-843 d.A.) und ihre Berufungserwiderung vom 17.02.2011 (Bl. 878-885 d.A.) Bezug genommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die nach § 64 ArbGG statthaften Berufungen des Klägers und der Beklagten sind gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie sind somit zulässig.

Die in der Berufungsinstanz erweiterte Widerklage der Beklagten ist zulässig. Sie ist wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO zu behandeln. Der Kläger hat sich im Sinne von § 267 ZPO vorbehaltlos auch auf den erweiterten Antrag eingelassen. Die Widerklagerweiterung ist auch sachdienlich (§ 533 Nr. 1 2. Alt. ZPO). Die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO liegen vor. Die maßgebenden Tatsachen machen nicht die Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs erforderlich. Es ist darüber zu befinden, ob die Beklagte zusätzlich zu dem erstinstanzlich geltend gemachten Nettoschaden von € 84.637,91 auch die Umsatzsteuer sowie Steuernachforderungszinsen in Höhe von insgesamt € 16.385,88 als weiteren Schaden ersetzt verlangen kann.

II. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich. Die zweitinstanzlich erweiterte Widerklage ist unbegründet. Im Einzelnen:

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.10.2005 mit ihrem Zugang am 10.10.2005 aufgelöst worden ist.

1.1. Die Kündigung ist aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass hier Tatsachen vorliegen, die der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.10.2005, dem Tag an dem das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Klägers vom 31.08.2005 ohnehin geendet hätte, unzumutbar gemacht haben.

Die im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund darstellt, vollzieht sich zweistufig: Es ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht. Diese Prüfungssystematik hat das Arbeitsgericht beachtet.

Im Streitfall liegt ein Sachverhalt vor, der geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Die Ausführungen der Berufung sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Die arbeitsvertragliche Treuepflicht/ Interessenwahrnehmungspflicht (§§ 241 Abs. 2 und 242 BGB) gebietet dem Arbeitnehmer, bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen seinen Arbeitgeber weder zu schädigen, noch ihn vermeidbaren Schadensrisiken auszusetzen. Die zuletzt genannte Pflicht umfasst insbesondere, soweit es zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des betroffenen Arbeitnehmers gehört, die Verpflichtung, das Vermögen des Arbeitsgebers auch nicht zu gefährden. Die Berufung bemängelt deshalb zu Unrecht, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass dem Kläger, der bei der Beklagten als kaufmännischer Leiter mit Prokura angestellt war, allenfalls eine Vermögensgefährdung vorgeworfen werden könne. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine erhebliche Vermögensgefährdung geeignet sein kann, einen objektiv wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (z.B. BAG Urteil vom 11.03.1999 – 2 AZR 51/98; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.03.2005 – 1 Sa 573/04; jeweils Juris).

Unbegründet ist auch die Rüge der Berufung, das Arbeitsgericht habe dem Teilgeständnis, dass der Kläger im Strafprozess im Zuge eines sog. „Deals“ abgegeben hat, zu Unrecht eine entscheidende Bedeutung beigemessen. Das Arbeitsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass das vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Z.-Stadt am 02.02.2010 schriftlich abgefasste Teilgeständnis des Klägers im vorliegenden arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht die Wirkungen der §§ 288 Abs. 1, 290 ZPO entfaltet, sondern lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen ist (BGH Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 136/02 – NJW-RR 2004, 1001). Es ist kündigungsrechtlich gleichgültig, dass sich der Kläger mit der Strafkammer und der Staatsanwaltschaft über den Strafausspruch (§ 257 c Abs. 2 Satz 1 StPO) verständigt hat. Auch der Umstand, dass der Kläger das Teilgeständnis im Strafprozess nicht aus Reue, sondern aus Berechnung abgelegt hat, ist für die Entscheidung über die Kündigungsschutzklage unbeachtlich.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der Kläger nicht damit entlasten kann, er sei mit den Vergabeverhandlungen für die drei Bauprojekte nicht befasst gewesen, denn er habe die Vorab-Beauftragungen für die Bauprojekte W. in S.-Stadt und Hotel „T.“ am 16.08.2005 für die Beklagte als Prokurist unterzeichnet. Es war also gerade nicht so, dass nur der Niederlassungsleiter N. M. und Y. X. mit den Vergabeverhandlungen vertraut gewesen seien. Der Kläger habe durch seine Unterschriften die Beklagte vertraglich verpflichtet. Er trage die Verantwortung für die unterzeichneten Verträge und nicht der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung urlaubsabwesende N. M.. Das Arbeitsgericht hat die Verhaltenspflichten des Klägers nicht überspannt. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Kläger – in seiner Eigenschaft als kaufmännischer Leiter und Prokurist – die beiden Unterschriften pflichtgemäß nicht hätte leisten dürfen, ohne sich zuvor einen Überblick über das der Vorab-Beauftragung zugrunde liegende Verhandlungsprotokoll zu verschaffen und alle Unklarheiten über die Höhe der Auftragssumme und deren Zusammensetzung zu beseitigen.

Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung hängt nicht von der strafrechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers ab, sondern von der Beeinträchtigung des für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Vertrauens. Es ist kündigungsrechtlich deshalb gleichgültig, ob der Kläger wegen Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der Beklagten zu Unrecht verurteilt worden ist oder – wie er behauptet – ohne sein Teilgeständnis „mit einiger Wahrscheinlichkeit“ freigesprochen worden wäre. Es ist anerkanntes Recht, dass eine Kündigung auf Tatsachen gestützt werden kann, die unabhängig davon, ob sie auch Indizien für eine Straftat oder für den Verdacht einer Straftat darstellen, geeignet sind, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit oder Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers zu erschüttern. Von einem derart erschütterten Vertrauen der Beklagten ist hier nach den vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen auszugehen. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorgehensweise des Klägers die Straftatbestände der Untreue oder des Betrugs erfüllt. Sein Verhalten verstößt in gravierender Weise gegen die Vermögensinteressen der Beklagten und ist daher grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden.

Entgegen der Ansicht der Berufung war die Beklagte nicht gehalten, dem Kläger nur eine Abmahnung zu erteilen. Besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen – wie vorliegend – bedürfen keiner vorherigen Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Zwar gilt das grundsätzliche Abmahnungserfordernis selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen das Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers. Der Kläger konnte jedoch im Streitfall nicht mit vertretbaren Überlegungen davon ausgehen, die Beklagte würde es dulden, dass er ihre Vermögensinteressen gefährdet.

Schließlich ist auch die vom Arbeitsgericht vorgenommene und nach § 626 Abs. 1 BGB gebotene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Zugang der Kündigung vom 07.10.2005 das Fortsetzungsinteresse des Klägers für weitere drei Wochen bis zum 31.10.2005 überwiegt. Zwar ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seiner Ehefrau und den beiden Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist. Andererseits kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger ab dem 01.11.2005 eine neue Stelle mit mindestens gleicher Dotierung angetreten hat, nachdem er selbst zum 31.10.2005 gekündigt hatte. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat gerade einmal ein Jahr bestanden. Es war durch die aufgezeigten Pflichtwidrigkeiten des Klägers unerträglich belastet. Die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage war irreparabel zerstört. Deswegen konnte der Beklagten bei Kündigungsausspruch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.10.2005 nicht zugemutet werden.

1.2. Die am 07.10.2005 erklärte und dem Kläger am 10.10.2005 zugegangene Kündigung ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden. Zwischen den Parteien herrscht kein Streit darüber, dass die Beklagte erstmals in einem Gespräch vom 28.09.2005 mit Vertretern der Firma R. GmbH von den Kündigungsvorwürfen Kenntnis erlangt hat.

1.3. Entgegen der Ansicht der Berufung scheitert die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.10.2005 nicht an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung, § 102 Abs. 1 BetrVG.

Das Arbeitsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 05.10.2005 ausreichend über die Kündigungsgründe informiert hat. Die Betriebsratsanhörung erweist sich nicht deswegen als unwirksam, weil die Beklagte den Betriebrat zu einer Tatkündigung angehört, obwohl sie eine Verdachtskündigung erklärt habe, wie der Kläger meint. Die Beklagte hat den Betriebsrat zu einer Tatkündigung angehört und nach dessen Zustimmung auch eine Tatkündigung erklärt. Sie hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf den dringenden Verdacht einer erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung gestützt, sondern auf eine – aus ihrer Sicht – vollendete bzw. versuchte Straftat. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Kläger behauptet, der Kern des Kündigungsvorwurfs liege im „spekulativen Rückschluss“ bzw. in der „Vermutung“ der Geschäftsführer der Firma R. GmbH, dass ihr Unternehmen dazu benutzt werden sollte, den Umbau seines Privathauses auf Kosten der Beklagten zu finanzieren. Die Beklagte war und ist davon überzeugt, dass der Kläger die Pflichtwidrigkeit tatsächlich begangen hat und sein Privathaus auf ihre Kosten hat umbauen lassen.

2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger das Oktobergehalt bis zum 10.10.2005 sowie das anteilige Jahresgehalt 2005 beanspruchen kann. Weitergehende Zahlungsansprüche für die Zeit vom 11. bis zum 31.10.2005 hat der Kläger nicht, so dass seine Berufung auf Zahlung von € 4.015,22 brutto, € 9.982,16 abzüglich erstinstanzlich tenorierter € 5.966,94, zurückzuweisen ist.

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Berechnung der anteiligen Zahlungsansprüche des Klägers bis zum 10.10.2005 wendet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Verzugslohn für die Zeit seiner Freistellung bis zum Zugang der Kündigung vom 01.10. bis zum 10.10.2005 in Höhe von € 1.612,90 brutto sowie des anteiligen 13. Gehaltes für das Jahr 2005 in Höhe von € 4.149,44 brutto; mithin insgesamt € 5.762,34 brutto. Das maßgebliche Jahresentgelt des Klägers für das gesamte Jahr 2005 beträgt nach der Berechnung der Beklagten € 61.417,00 brutto.

01.01. bis 31.03.2005 € 4.250,00 x 3 = € 12.750,00

01.04. bis 30.09.2005 € 4.650,00 x 6 = + € 27.900,00

01.10. bis 31.12.2005 € 5.000,00 x 4 = + € 20.000,00

Urlaubsentgelt + € 767,00

Diese Jahressumme ist um € 400,00 zu erhöhen, weil die Beklagte dem Kläger im September 2005 ein höheres Grundgehalt als im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart gezahlt hat. Weil das Arbeitsverhältnis am 10.10.2005 mit Zugang der fristlosen Kündigung beendet worden ist, steht dem Kläger Entgelt für 283 von 365 Kalendertagen zu. Hieraus errechnet sich ein Anspruch auf € 47.619,21 (283/365 von € 61.817,00). Die Beklagte hat € 42.167,00 an den Kläger gezahlt, so dass noch ein Restzahlungsanspruch von € 5.762,34 brutto besteht. Die geltend gemachten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe aus € 1.612,90 sind seit dem 01.11.2005 und aus € 4.149,44 seit dem 01.12.2005 gerechtfertigt, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er hätte ab September 2005 bis zum Jahresende ein monatliches Grundgehalt von € 5.400,00 beanspruchen können. Die Parteien haben im schriftlichen Arbeitsvertrag ab April 2005 ein monatliches Grundgehalt von € 4.650,00 und ab Oktober 2005 von € 5.000,00 vereinbart. Eine Abänderung des Vertrages bedurfte nach der Regelung in Ziffer 17.1 der Schriftform. Durch die einmalige Zahlung eines höheren Grundgehalts im Monat September 2005 ist keine Vertragsänderung für die Folgemonate eingetreten, wie der Kläger meint. Die Gehaltsabrechnung für September 2005 ersetzt keine schriftliche Parteivereinbarung. Gehaltsabrechnungen im Sinne des § 108 Abs. 1 GewO dienen der Transparenz, sie sind weder als abstrakte noch als formlos wirksame deklaratorische Schuldanerkenntnisse anzusehen. Auch die Ansicht des Klägers, ein anteiliges 13. Gehalt berechne sich „immer“ nach der zuletzt gezahlten Vergütung, ist fehlsam. Es kommt vielmehr auf den Inhalt der zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarung an. Hier haben die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Jahresgehalt anteilig zu zahlen ist, wenn das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht. Für die Berechnung wird ausdrücklich auf das Jahresgehalt und nicht auf die zuletzt gezahlte Vergütung abgestellt.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 236,80 wegen der Anmietung eines Mietwagens am 29.09.2005. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat einen Kausalzusammenhang zwischen dem Entzug des Dienstwagens und der Anmietung des Mietfahrzeugs nicht darzulegen vermocht. Ausweislich der vorgelegten Rechnung der Firma L. GmbH vom 04.10.2005 (Bl. 491 d.A.) hat der Kläger am 29.09.2005 um 10:15 Uhr für die Zeit bis zum 04.10.2005 um 7:55 Uhr in C-Stadt ein Fahrzeug gemietet. Zwar hat die Beklagte dem Kläger am 29.09.2005 im Anschluss an das Personalgespräch in ihrer damaligen Zentrale in K.-Stadt den Dienstwagen abgenommen und ihm damit die Privatnutzung bis zum 10.10.2005, dem Zugang der fristlosen Kündigung, entzogen. Gleichwohl ist die Ursächlichkeit des Firmenwagenentzugs für die Anmietung des Fahrzeugs der Firma L. GmbH nach dem Maßstab des § 286 ZPO nicht ausreichend sicher. Im Anwaltsschreiben vom 30.09.2005 (Bl. 844-845 d.A.) forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, ihm das Dienstfahrzeug bis spätestens zum 05.10.2005, 12.00 Uhr, bis zum Vertragsende am 31.10.2005 zurückzugeben. Andernfalls sei er gezwungen, für Ersatz zu sorgen und ein entsprechendes Fahrzeug anzumieten. Im zweiten Schreiben vom 06.10.2005 (Bl. 849-850 d.A.) teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass sein Mandant nunmehr ein Ersatzfahrzeug angemietet habe. Der Inhalt dieser Anwaltsschreiben spricht gegen einen Kausalzusammenhang zwischen dem Mietvertrag vom 29.09.2005 und dem Dienstwagenentzug.

4. Die Widerklage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Schadensersatz in Höhe von € 84.637,91 (netto) zu zahlen.

 

Durch die vom Kläger unterzeichneten Vorab-Beauftragungen vom 16.08.2005 sind bei den beiden Bauvorhaben W. in S.-Stadt und Hotel „T.“ um insgesamt € 90.000,00 überhöhte Auftragssummen mit der Firma R. GmbH vereinbart worden. Für diesen Schaden hat der Kläger sowohl gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung des Arbeitsvertrages, als auch deliktisch nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB zu haften. Da es der Beklagten durch eine Vereinbarung mit der Firma R. GmbH gelungen ist, den Schaden von € 90.000,00 auf € 84.637,91 (netto) zu reduzieren, ist ihr Schadensersatzanspruch in dieser Höhe begrenzt.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma R. GmbH unterbricht nicht die zivilrechtlichen Zurechnungszusammenhänge, wie der Kläger meint. Sie reduziert vielmehr die Schadensersatzforderung der Beklagten von € 90.000,00 auf € 84.637,91. Das schadenersatzrechtliche Ziel der Restitution besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich betrachtet der ohne das Schadensereignis bestehenden fiktiven Lage entspricht.

Der wegen Beihilfe zur Untreue verurteilte Mitangeklagte Y. X., der die Firma J. in I.-Stadt betreibt, hatte der Firma R. GmbH einen Auftrag für das Einfamilienhaus „H.“ erteilt. Hinter dem Phantasienamen „H.“ verbarg sich der Kläger, der als Bauherr das Einfamilienhaus in der P. in G.-Stadt umbaute. Am 02.07.2005 stellte Y. X. der Firma R. GmbH für das „EFH H.“, Lieferadresse: P. in G.-Stadt, für die Lieferung einer Pellets- und Solaranlage gemäß Angebot vom 05.05.2005 einen Betrag von € 22.038,00 (netto) in Rechnung (Bl. 248 d.A.) Außerdem stellte er mit Datum vom 18.08.2005 für das Bauvorhaben „EFH H.“ eine Küche laut Angebot für € 21.916,22 (netto) und ein Bad laut Angebot für € 40.015,96 (netto) in Rechnung (Bl. 249 d.A.).

Ob dem Kläger einleuchtet, dass die Firma R. GmbH diese Rechnungen beglichen hat, spielt für den Schadensersatzanspruch der Beklagten keine Rolle. Es ist auch unerheblich, dass der Kläger – was unstreitig ist – mehrfach selbst bei der Firma R. GmbH angerufen und auf kurzfristigen Ausgleich der Rechnungen gedrängt hat, damit Küche und Badezimmereinrichtung geliefert werden können. Dieses Vorgehen hat der Kläger im Strafprozess (Einlassung zur Sache in der Hauptverhandlung vom 13.01.2010, Bl. 753-758 d.A.) mit seinem Interesse an einer schnellen Bezahlung der Rechnungen erklärt, damit er mit seiner Familie endlich in das Haus einziehen könne. Weil er sich an seinem Arbeitsplatz befunden habe, habe er die Rechnungen, die vom Sekretariat automatisch gestempelt worden seien und deshalb den Eingangsstempel der Beklagten trugen – vom Faxgerät der Beklagten – an die Firma R. GmbH gefaxt und dort angerufen. Y. X. habe ihm signalisiert, dass er diese Rechnungen wegen eines finanziellen Engpasses nicht zahlen könne und ihm zugefaxt. Gleichzeitig habe er ihm erklärt, dass die Firma R. GmbH noch hohe Außenstände bei ihm habe. Es ist für den Zivilprozess unerheblich, dass die Große Strafkammer des Landgerichts Z.-Stadt bei der Strafzumessung zu Gunsten des Klägers nicht nur „in besonderem Maße“ sein Geständnis gewürdigt hat, sondern auch, dass er „um Ausgleich“ der letztendlich von der Beklagten übernommenen Rechnungen für den Ausbau seines Einfamilienhauses „bemüht“ sei. Außerdem hat ihm die Strafkammer Zahlungserleichterungen im Hinblick auf die noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten, die mit € 98.179,98 angenommen worden sind, bewilligt. Es spricht deshalb nicht gegen den Kläger, dass er nunmehr jedwede zivilrechtliche Haftung ablehnt. Ausschlaggebend ist, wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, dass der Beklagten durch die erhöhten Auftragssummen bei den Bauvorhaben W. in S.-Stadt und Hotel „T.“ ein Schaden von € 90.000,00 entstanden ist, den sie durch eine Vereinbarung mit der Firma R. GmbH auf € 84.637,91 reduzieren konnte. Diese Vereinbarung kommt dem Kläger im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu Gute. Ob und von wem die Pellets- und Solaranlage, die Küche und das Bad im Einfamilienhaus des Klägers mit schuldbefreiender Wirkung bezahlt worden sind, ist im Streitfall unerheblich. Dass dem Kläger überhaupt nicht mehr klar ist, wieviel Geld er Y. X. zahlen soll, ohne Gefahr zu laufen, irgendwelche Leistungen doppelt zu zahlen bzw. noch einmal von der Firma R. GmbH in Anspruch genommen zu werden, kann er nicht der Beklagten entgegenhalten.

Der Kläger ist deshalb auf die Widerklage verpflichtet, an die Beklagte € 84.637,91 (netto) zu zahlen. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind gemäß § 291 BGB ab Zustellung der Widerklage begründet.

5. Die in zweiter Instanz erweiterte Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von € 16.385,88 als Schadensersatz.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Umsatzsteuer auf die beiden Rechnungen der Firma R. GmbH vom 09.11.2005 in Höhe von € 11.966,47 und € 1.575,60 sowie € 2.843,83 Steuernachforderungszinsen an die Finanzbehörden gezahlt hat und der zugrunde liegende Steuerbescheid bestandskräftig ist, denn die Verjährungseinrede des Klägers greift durch. Die erweiterte Widerklage ist am 29.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.01.2011 zugestellt worden. Die Dreijahresfrist des § 195 BGB war bereits am 31.12.2008 und damit vor Einreichung der Widerklageschrift abgelaufen. Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen subjektiven Voraussetzungen lagen im Hinblick auf den 2005 entstandenen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger vor.

Der Beklagten waren seit 2005 alle Umstände bekannt, aus denen sich Schadensersatzansprüche gegen den Kläger ergeben konnten. Sie hatte die beiden Rechnungen der Firma R. GmbH vom 09.11.2005 (Nr. 050631 und Nr. 050678, Bl. 851, 852 d.A.) ausweislich der angebrachten Vermerke ihrer Buchhaltung am 01.12.2005 bezahlt. Die subjektiven Verjährungsvoraussetzungen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind gegeben, wenn der Gläubiger die Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen, kennt. Dazu gehören bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 199 Rn. 27).

Es ist unerheblich, dass sich die Beklagte bei Rechnungsbegleichung am 01.12.2005 darüber geirrt hat, dass sie die in den Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer nicht im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Berufungskammer folgt, ist anerkannt, dass die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraussetzt. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH Beschluss vom 19.03.2008 – III ZR 330/07 – MDR 2008, 615, m.w.N.). Anders kann es nur dann zu beurteilen sein, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Irrtümer des Geschädigten über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug haben auf den Lauf der Verjährungsfrist von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen keinen Einfluss.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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