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Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbstätigkeit

Ein langgedienter Sales Manager, der sich selbständig machen wollte, ging zu weit: Er warb aktiv Kunden seines Arbeitgebers ab und wurde dafür fristlos entlassen. Das Gericht bestätigte die Kündigung: Auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit wiegt der Vertrauensbruch schwer. Wer sich nebenbei selbständig machen will, muss also vorsichtig sein – sonst droht das schnelle Karriere-Aus.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil befasst sich mit der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Klägers durch die Beklagte, die in einem Wettbewerbskonflikt steht.
  • Der Kläger war seit vielen Jahren als Sales Manager bei der Beklagten angestellt und plante eine selbstständige Tätigkeit im selben Geschäftsbereich.
  • Die Situation verschärfte sich durch Gerüchte über die Intentionen des Klägers und ein Telefonat, in dem er möglicherweise künftige Geschäftsbeziehungen mit einem früheren Kunden der Beklagten ansprach.
  • In der Folge stellte die Beklagte eine fristlose Kündigung aus, was einige rechtliche Schwierigkeiten aufwarf.
  • Das Gericht entschied, die Klage des Klägers gegen die Kündigung abzulehnen und auch die Widerklage der Beklagten nicht zu berücksichtigen.
  • Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte in ihrem Kündigungsrecht nicht überschritten wurde und die Sorge um mögliche Wettbewerbsverletzungen gerechtfertigt war.
  • Bei der Entscheidung spielte die Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einem geschützten Geschäftsbereich und dem Interesse des Arbeitnehmers an einer fortgesetzten Beschäftigung eine zentrale Rolle.
  • Das Urteil hat zur Folge, dass Kündigungen in vergleichbaren Fällen eher als rechtmäßig erachtet werden können, wenn ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
  • Arbeitnehmer, die ähnliche konkurrierende Aktivitäten planen, laufen somit Gefahr, rechtliche Konsequenzen in Form von Kündigungen erleben zu müssen.
  • Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt, was die wirtschaftlichen Belastungen für ihn zusätzlich erhöht.

Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbsverstoß: Rechte und Folgen im Fokus

Die fristlose Kündigung ist ein zentraler Aspekt des Arbeitsrechts und kann erhebliche Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers haben. Sie stellt eine außerordentliche Kündigung dar, die ohne Einhaltung von Kündigungsfristen ausgesprochen werden kann, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Einer der häufigsten Gründe für eine fristlose Kündigung ist ein Wettbewerbsverstoß, bei dem der Arbeitnehmer gegen ein bestehendes Wettbewerbsverbot verstößt oder eine Nebentätigkeit ausübt, die die betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers gefährdet. Solche Verstöße können als Vertrauensbruch angesehen werden und somit eine Kündigung rechtfertigen.

Die rechtlichen Grundlagen für eine fristlose Kündigung erfordern, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Vorwürfe durch Abmahnungen dokumentiert und eine sorgfältige Prüfung der Umstände vornimmt. Dabei sind die Arbeitnehmerrechte zu wahren, um eine rechtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Ein wichtiger Aspekt ist die Abwägung zwischen der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers und dem Schutz des Arbeitnehmers vor ungerechtfertigter Kündigung. Die Auswirkungen einer fristlosen Kündigung sind weitreichend und können zu Schadensersatzforderungen führen, weshalb es entscheidend ist, die spezifischen Rechtsfolgen zu kennen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Thematik der fristlosen Kündigung wegen Wettbewerbstätigkeit näher beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbsverstoßes rechtmäßig

Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung wegen Wettbewerbsverstoßes
Ein Arbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung eines Sales Managers, der während seiner Beschäftigung ein konkurrierendes Unternehmen gründete und einen Kunden seines Arbeitgebers abwarb. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Arbeitsgericht in Nordrhein-Westfalen hat die fristlose Kündigung eines Sales Managers bestätigt, der während seines laufenden Arbeitsverhältnisses eine konkurrierende Firma gründete und versuchte, einen Kunden seines Arbeitgebers abzuwerben.

Hintergrund des Falls

Der seit 18 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigte Kläger hatte im Juni 2022 eine eigene Firma im selben Geschäftsbereich wie sein Arbeitgeber gegründet. Ende August kontaktierte er die Einkaufsleiterin eines Geschäftspartners seines Arbeitgebers und bot die Dienste seiner neuen Firma an. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Manager fristlos.

Erlaubte Vorbereitungshandlungen überschritten

Das Gericht sah in dem Verhalten des Managers einen schwerwiegenden Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot. Zwar sei die bloße Gründung einer Firma noch eine erlaubte Vorbereitungshandlung für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis. Mit dem aktiven Kontaktieren eines Geschäftspartners habe der Manager diese Grenze aber eindeutig überschritten.

Keine Abmahnung erforderlich

Eine vorherige Abmahnung war nach Ansicht des Gerichts nicht notwendig. Der Manager habe vorsätzlich und in voller Kenntnis der Wettbewerbssituation gehandelt. Ihm musste bewusst sein, dass sein Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht einmal hinnehmen würde.

Betriebsrat ordnungsgemäß angehört

Das Gericht sah auch keine Fehler bei der Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung. Der Arbeitgeber habe den Betriebsrat umfassend über die Kündigungsgründe informiert, ohne bewusst falsche oder irreführende Angaben zu machen.

Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitgebers

In der Gesamtabwägung überwog für das Gericht trotz der langen Betriebszugehörigkeit das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Schwere der Pflichtverletzung rechtfertige die fristlose Kündigung.

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer bei Vorbereitungen für eine selbstständige Tätigkeit im Wettbewerb zum Arbeitgeber äußerst vorsichtig agieren müssen. Aktives Abwerben von Kunden oder Mitarbeitern kann schnell zur fristlosen Kündigung führen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die strikte Handhabung des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots. Während die Gründung einer konkurrierenden Firma als Vorbereitungshandlung noch zulässig ist, stellt das aktive Abwerben von Kunden einen schwerwiegenden Verstoß dar, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Arbeitnehmer müssen bei der Vorbereitung einer selbstständigen Tätigkeit äußerste Vorsicht walten lassen, um nicht die Grenze zur unzulässigen Konkurrenztätigkeit zu überschreiten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer, die eine selbstständige Tätigkeit planen. Es verdeutlicht, dass bereits das Anbieten von Dienstleistungen an Geschäftspartner des aktuellen Arbeitgebers als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gewertet werden kann – selbst wenn noch kein konkretes Geschäft zustande kommt. Arbeitnehmer müssen äußerst vorsichtig agieren, wenn sie Vorbereitungen für eine Selbstständigkeit treffen. Schon der Eindruck einer werbenden Tätigkeit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, ohne dass eine vorherige Abmahnung erforderlich ist. Dies gilt auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. Für Arbeitnehmer in einer ähnlichen Situation ist es ratsam, jeglichen Kontakt zu Kunden oder Geschäftspartnern des aktuellen Arbeitgebers zu vermeiden, bis das Arbeitsverhältnis beendet ist.


FAQ – Häufige Fragen

Sie stehen vor einer fristlosen Kündigung wegen eines Wettbewerbsverstoßes und wissen nicht, was zu tun ist? Die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung wegen Wettbewerbsverstoßes ist ein komplexes Thema, das viel Raum für Interpretation bietet. Unsere FAQ-Rubrik verschafft Ihnen einen schnellen und umfassenden Überblick über die wichtigsten Aspekte und hilft Ihnen, Ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen.

Was gilt rechtlich als Wettbewerbsverstoß während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses?

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Dieses untersagt dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Das Verbot ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers und ist für kaufmännische Angestellte in § 60 HGB ausdrücklich geregelt.

Als Wettbewerbsverstoß gelten insbesondere folgende Handlungen:

  • Betreiben eines eigenen Unternehmens im Geschäftszweig des Arbeitgebers
  • Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, sei es als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter
  • Vermittlung von Kunden oder Aufträgen an Wettbewerber des Arbeitgebers
  • Nutzung von Geschäftsgeheimnissen oder Kundendaten des Arbeitgebers für eigene geschäftliche Zwecke

Grenzen des Wettbewerbsverbots

Das Wettbewerbsverbot gilt nicht unbegrenzt. Erlaubt sind in der Regel Vorbereitungshandlungen für eine spätere selbstständige Tätigkeit, solange diese nicht in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber steht. Wenn Sie beispielsweise als Angestellter in einer Werbeagentur arbeiten, dürfen Sie durchaus Vorbereitungen für die Gründung einer eigenen Agentur treffen, solange Sie noch nicht aktiv Kunden abwerben oder Aufträge annehmen.

Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigten

Bei Teilzeitbeschäftigten ist das Wettbewerbsverbot weniger streng auszulegen. Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, dürfen Sie grundsätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen, auch wenn diese in einem ähnlichen Bereich wie Ihr Hauptarbeitgeber liegt. Voraussetzung ist, dass Sie dabei nicht direkt mit Ihrem Arbeitgeber in Konkurrenz treten oder dessen Interessen anderweitig schädigen.

Folgen eines Wettbewerbsverstoßes

Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot können schwerwiegende Konsequenzen haben. Im Extremfall kann ein Wettbewerbsverstoß eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings muss die Schwere des Verstoßes im Einzelfall geprüft werden. Bei geringfügigen Verstößen ist in der Regel zunächst eine Abmahnung erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine geplante Tätigkeit als Wettbewerbsverstoß gelten könnte, ist es ratsam, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen und gegebenenfalls eine schriftliche Erlaubnis einzuholen. So vermeiden Sie mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen und wahren gleichzeitig Ihre beruflichen Interessen.


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Unter welchen Umständen ist eine fristlose Kündigung wegen Wettbewerbsverstoßes gerechtfertigt?

Eine fristlose Kündigung wegen Wettbewerbsverstoßes ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer in schwerwiegender Weise gegen das gesetzliche oder vertragliche Wettbewerbsverbot verstößt. Entscheidend ist, dass der Verstoß so erheblich ist, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung

Für eine wirksame fristlose Kündigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor.
  2. Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Arbeitgebers aus.
  3. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB wurde eingehalten.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Schwere des Wettbewerbsverstoßes

Die Schwere des Wettbewerbsverstoßes bemisst sich nach verschiedenen Faktoren:

  • Art und Umfang der Konkurrenztätigkeit: Handelt es sich um eine einmalige oder fortgesetzte Tätigkeit? Wie umfangreich war die Konkurrenztätigkeit?
  • Position des Arbeitnehmers: Je höher die Position, desto schwerwiegender wird ein Verstoß bewertet.
  • Wirtschaftlicher Schaden: Welcher Schaden ist dem Arbeitgeber entstanden oder drohte zu entstehen?
  • Vorsätzlichkeit: Hat der Arbeitnehmer bewusst und gezielt gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen?

Beispiele für schwerwiegende Verstöße

Folgende Fälle können eine fristlose Kündigung rechtfertigen:

  • Gründung oder Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen
  • Abwerbung von Kunden oder Mitarbeitern für ein Konkurrenzunternehmen
  • Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Wettbewerber
  • Ausübung einer umfangreichen Nebentätigkeit für einen direkten Konkurrenten

Abmahnung nicht immer erforderlich

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst war oder hätte bewusst sein müssen.

Wenn Sie als Arbeitnehmer unsicher sind, ob eine geplante Nebentätigkeit gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, sollten Sie im Zweifel Ihren Arbeitgeber um Erlaubnis bitten. Als Arbeitgeber sollten Sie bei Verdacht auf einen Wettbewerbsverstoß sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorliegen, bevor Sie diese aussprechen.


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Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung wegen Wettbewerbsverstoßes?

Bei einer fristlosen Kündigung wegen Wettbewerbsverstoßes haben Sie als Arbeitnehmer folgende Rechte:

Kündigungsschutzklage

Sie können innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist zwingend einzuhalten, sonst gilt die Kündigung als wirksam. Mit der Klage können Sie die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen.

Prüfung der Kündigungsgründe

Das Gericht wird prüfen, ob ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorlag. Bei einem Wettbewerbsverstoß kommt es auf die Schwere des Verstoßes an. Nicht jede Konkurrenztätigkeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Wenn Sie beispielsweise nur geringfügig für ein Konkurrenzunternehmen tätig waren, könnte die Kündigung unverhältnismäßig sein.

Weiterbeschäftigung während des Prozesses

Sie haben das Recht, die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu verlangen. Der Arbeitgeber muss Sie dann vorläufig weiterbeschäftigen, es sei denn, er kann überwiegende schutzwürdige Interessen nachweisen.

Abfindungsanspruch

Stellt sich die Kündigung als unwirksam heraus, haben Sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Alternativ können Sie eine Abfindung verlangen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar geworden ist. Die Höhe der Abfindung beträgt in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Schadensersatzansprüche

Wenn die fristlose Kündigung unwirksam war, können Sie Schadensersatz für entgangenen Verdienst geltend machen. Dies umfasst den Lohn, den Sie ohne die Kündigung verdient hätten, abzüglich dessen, was Sie anderweitig verdient oder böswillig zu verdienen unterlassen haben.

Recht auf ein Arbeitszeugnis

Unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieses muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein und darf keine negativen Schlüsse auf die Kündigung zulassen.

Wenn Sie mit einer fristlosen Kündigung wegen Wettbewerbsverstoßes konfrontiert sind, sollten Sie schnell handeln und Ihre Rechte wahrnehmen. Die Prüfung der Kündigungsgründe und die Einhaltung der Fristen sind entscheidend für den Erfolg einer möglichen Kündigungsschutzklage.


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Wie können Arbeitnehmer rechtssicher eine selbstständige Tätigkeit vorbereiten, ohne gegen das Wettbewerbsverbot zu verstoßen?

Arbeitnehmer können eine selbstständige Tätigkeit rechtssicher vorbereiten, indem sie folgende Punkte beachten:

Tätigkeitsbereich wählen

Wählen Sie einen Tätigkeitsbereich, der nicht in direkter Konkurrenz zu Ihrem aktuellen Arbeitgeber steht. Wenn Sie beispielsweise als Marketingmanager in einem Automobilunternehmen arbeiten, könnten Sie eine Selbstständigkeit im Bereich Grafikdesign für die Modebranche vorbereiten.

Arbeitsvertrag prüfen

Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag sorgfältig auf spezifische Klauseln zum Wettbewerbsverbot. Achten Sie besonders auf Formulierungen, die Nebentätigkeiten oder Vorbereitungshandlungen für eine Selbstständigkeit einschränken könnten.

Zeitliche Planung

Nutzen Sie ausschließlich Ihre Freizeit für die Vorbereitung Ihrer Selbstständigkeit. Verwenden Sie keine Arbeitszeit oder Ressourcen Ihres Arbeitgebers für Ihre Pläne. Wenn Sie beispielsweise eine Website für Ihr zukünftiges Unternehmen erstellen möchten, tun Sie dies außerhalb Ihrer Arbeitszeiten und mit Ihrem privaten Computer.

Keine Geschäftsgeheimnisse nutzen

Verwenden Sie keinerlei vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse Ihres aktuellen Arbeitgebers für Ihre Planungen. Stellen Sie sicher, dass Ihre Vorbereitungen ausschließlich auf öffentlich zugänglichen Informationen und Ihrem allgemeinen Fachwissen basieren.

Transparenz gegenüber dem Arbeitgeber

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, Ihren Arbeitgeber über Ihre Pläne zu informieren, insbesondere wenn Ihre geplante Selbstständigkeit in einem völlig anderen Bereich liegt. Dies kann Missverständnisse vermeiden und zeigt Ihre Integrität. Wenn Sie beispielsweise als Ingenieur arbeiten und planen, ein Café zu eröffnen, könnte eine offene Kommunikation vorteilhaft sein.

Kundenakquise

Verzichten Sie darauf, Kunden Ihres aktuellen Arbeitgebers für Ihr zukünftiges Unternehmen zu kontaktieren oder zu akquirieren. Dies gilt auch für ehemalige Kunden, wenn Ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält.

Rechtliche Grenzen beachten

Beachten Sie, dass die Vorbereitung einer selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich erlaubt ist, solange sie nicht in direktem Wettbewerb zu Ihrem Arbeitgeber steht und Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzen. Konkrete Handlungen wie die Gründung eines Unternehmens oder der Abschluss von Verträgen sollten Sie jedoch erst nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vornehmen.

Indem Sie diese Punkte berücksichtigen, können Sie Ihre Selbstständigkeit vorbereiten, ohne gegen das Wettbewerbsverbot zu verstoßen und Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis zu gefährden.


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Welche Rolle spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei der rechtlichen Beurteilung einer fristlosen Kündigung wegen Wettbewerbsverstoßes?

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt bei der rechtlichen Beurteilung einer fristlosen Kündigung wegen Wettbewerbsverstoßes eine untergeordnete Rolle. Gerichte berücksichtigen die Betriebszugehörigkeit zwar im Rahmen der Interessenabwägung, jedoch hat sie in der Regel keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Interessenabwägung bei fristloser Kündigung

Bei der Prüfung einer fristlosen Kündigung nehmen Gerichte stets eine umfassende Interessenabwägung vor. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, einschließlich der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Allerdings wiegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot in den meisten Fällen so schwer, dass er auch bei langjährigen Mitarbeitern eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Schwere des Wettbewerbsverstoßes

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung ist in erster Linie die Schwere des Wettbewerbsverstoßes. Wenn Sie als Arbeitnehmer aktiv mit Ihrem Arbeitgeber in Konkurrenz treten, etwa durch Gründung eines eigenen Unternehmens im gleichen Geschäftsfeld oder durch Tätigkeit für einen direkten Wettbewerber, kann dies unabhängig von der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Treuepflicht und Vertrauensstellung

Gerichte berücksichtigen auch, dass mit zunehmender Betriebszugehörigkeit oft eine höhere Vertrauensstellung einhergeht. Wenn Sie als langjähriger Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, kann dies sogar als besonders schwerwiegend angesehen werden, da Sie die Treuepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber in besonderem Maße verletzen.

Abmahnung und Verhältnismäßigkeit

In einigen Fällen kann eine lange Betriebszugehörigkeit dazu führen, dass das Gericht vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung für erforderlich hält. Dies gilt jedoch nur bei leichteren Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Abmahnung in der Regel entbehrlich, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Beachten Sie: Auch wenn Sie schon viele Jahre für Ihren Arbeitgeber tätig sind, schützt Sie dies nicht automatisch vor einer fristlosen Kündigung bei Wettbewerbsverstößen. Die Gerichte prüfen jeden Fall individuell und legen den Fokus auf die Schwere des Verstoßes und dessen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fristlose Kündigung: Eine fristlose Kündigung ist eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfristen. Dies ist nur zulässig, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ein solcher Grund kann beispielsweise ein gravierender Vertrauensbruch sein. Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Kündigungsgrund erfahren hat, die fristlose Kündigung aussprechen.
  • Wettbewerbsverbot: Das Wettbewerbsverbot verbietet es einem Arbeitnehmer, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses in direkter oder indirekter Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tätig zu werden. Dies umfasst insbesondere das Anbieten der eigenen Dienste an Kunden des Arbeitgebers oder das Arbeiten für einen Wettbewerber. Eine Verletzung dieses Verbots kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen und unter bestimmten Umständen auch Schadensersatzforderungen auslösen.
  • Vorbereitungshandlung: Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten, die ein Arbeitnehmer vornimmt, um sich auf eine zukünftige selbstständige Tätigkeit oder einen Jobwechsel vorzubereiten. Solche Handlungen sind grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht in Konkurrenz zum aktuellen Arbeitgeber stehen. Ein Beispiel für eine erlaubte Vorbereitungshandlung ist die Gründung einer eigenen Firma. Aktiv Kunden des Arbeitgebers anzuwerben, würde jedoch über die erlaubten Vorbereitungshandlungen hinausgehen.
  • Abmahnung: Eine Abmahnung ist eine formelle Ermahnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, in der ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers gerügt wird. Sie dient dazu, den Arbeitnehmer auf das problematische Verhalten hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zu geben, dieses abzustellen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, wie einem schwerwiegenden Vertrauensbruch, kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
  • Betriebsrat: Der Betriebsrat ist das gewählte Vertretungsorgan der Arbeitnehmer in einem Betrieb und hat Mitbestimmungsrechte in verschiedenen Angelegenheiten, einschließlich der Kündigung von Arbeitnehmern. Vor einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und ihm die Gründe für die Kündigung darlegen. Der Betriebsrat hat dann die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, jedoch kann der Arbeitgeber die Kündigung auch gegen den Widerstand des Betriebsrats durchsetzen.
  • Interessenabwägung: Bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung wird eine Interessenabwägung vorgenommen. Dabei werden die Interessen des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Interessen des Arbeitnehmers abgewogen, den Arbeitsplatz zu behalten. Faktoren wie die Art und Schwere des Verstoßes, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die bisherige Führung des Arbeitnehmers spielen eine wichtige Rolle. Diese Abwägung ist notwendig, um eine faire und verhältnismäßige Entscheidung zu treffen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 626 BGB (Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund): § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlaubt es einer Vertragspartei, ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Dies erfordert eine Abwägung der Interessen beider Parteien. Der wichtige Grund muss objektiv schwerwiegend genug sein, um eine sofortige Beendigung zu rechtfertigen. Der Kläger hat als Angestellter Tätigkeiten entfaltet, die eine Konkurrenz zur Beklagten darstellten, und tatsächlich Geschäftskontakte genutzt, um die Interessen seines eigenen Unternehmens zu fördern. Dies kann als schwerwiegendes Fehlverhalten gewertet werden, das die außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
  • § 611a BGB (Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag): § 611a BGB beschreibt die grundlegenden Pflichten eines Arbeitnehmers und Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis. Insbesondere wird betont, dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen hat und dabei die Interessen des Arbeitgebers zu wahren hat. Ein arbeitsvertragliches Treueverhältnis impliziert, dass der Arbeitnehmer keine Handlungen vornehmen sollte, die den Interessen des Arbeitgebers schaden. Durch die Kontaktaufnahme mit einer Kundin der Beklagten und dem Versuch, eine Geschäftsbeziehung für sein eigenes Unternehmen anzubahnen, hat der Kläger seine Treuepflichten verletzt und entgegen den Interessen der Beklagten gehandelt.
  • § 60 HGB (Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb): § 60 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verbietet es einem Handlungsgehilfen, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Handelszweig seines Arbeitgebers ein Handelsgewerbe zu betreiben oder in einem solchen Gewerbe für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Dies sichert, dass der Arbeitnehmer keine Wettbewerbsbeziehung zu seinem Arbeitgeber aufbaut. Der Kläger hat durch die Gründung eines eigenen Kunststoffunternehmens und die Versuche, Kundenbeziehungen seiner bisherigen Arbeitgeberin zu nutzen, gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen.
  • § 102 BetrVG (Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kündigung): § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) schreibt vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören muss. Dies umfasst eine umfassende Darstellung der Kündigungsgründe und die Möglichkeit des Betriebsrats, dazu Stellung zu nehmen. Eine Kündigung, die ohne Anhörung des Betriebsrats erfolgt, ist unwirksam. Im Fall des Klägers hat die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten fristlosen Kündigung angehört, jedoch ohne die vollständige E-Mail-Korrespondenz vorzulegen. Dies könnte die Wirksamkeit der Anhörung und damit der Kündigung selbst beeinträchtigen.
  • Art. 103 GG (Rechtliches Gehör): Art. 103 des Grundgesetzes (GG) sichert das Recht auf rechtliches Gehör. Jede Partei in einem gerichtlichen Verfahren muss die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt umfassend darzulegen, und alle entscheidungsrelevanten Informationen müssen ihr zugänglich gemacht werden. Die Versagung der Revision und die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils durch das Landesarbeitsgericht könnten auf Bedenken bezüglich der Fairness des Verfahrens und der sachgerechten Anhörung des Klägers hinweisen.

Das vorliegende Urteil

 

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 407/23 – Urteil vom 15.02.2024


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