Skip to content

Fristlose Kündigung – Weiterbeschäftigungsanspruch

Ein vorgelegter Impfausweis erwies sich als gefälscht. Die Mitarbeiterin hatte entgegen betrieblicher Regeln ungeimpft sensible Kundentermine wahrgenommen. Das Unternehmen sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Diese Entlassung erklärte das Arbeitsgericht Köln nun für rechtmäßig.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 Ca 6830/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Köln
  • Datum: 23.03.2022
  • Aktenzeichen: 18 Ca 6830/21
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Datenschutz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine als Fachbearbeiterin beschäftigte Arbeitnehmerin, die sich gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses wehrte.
  • Beklagte: Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung, die das Arbeitsverhältnis kündigte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Arbeitgeberin verlangte von Mitarbeitern, die Kunden besuchten, einen Impfnachweis. Die Arbeitnehmerin legte einen Impfausweis vor, bei dem die Arbeitgeberin Unstimmigkeiten bei den Chargennummern der Impfstoffe feststellte. Die Arbeitgeberin verdächtigte die Arbeitnehmerin, den Ausweis gefälscht zu haben und trotzdem ungeimpft Kundentermine wahrgenommen zu haben.
  • Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, die die Arbeitgeberin aussprach. Die Kündigung wurde auf den Vorwurf gestützt, die Arbeitnehmerin habe einen gefälschten Impfausweis vorgelegt und gegen betriebliche Regeln verstoßen, indem sie ungeimpft Kunden besuchte, insbesondere in Pflegeeinrichtungen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Es entschied, dass die Fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin wirksam war.
  • Begründung: Das Gericht sah die Vorlage eines falschen Impfnachweises und das ungeimpfte Wahrnehmen von Kundenterminen als schwerwiegende Pflichtverletzungen an. Diese Handlungen zerstörten das notwendige Vertrauen im Arbeitsverhältnis und stellten einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Die Verwertung der Daten aus der Chargenabfrage durch die Arbeitgeberin wurde als zulässig erachtet.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis wurde durch die fristlose Kündigung beendet. Die Arbeitnehmerin hatte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Fall vor Gericht


Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfausweis und Verstoß gegen 2G-Regel am Arbeitsplatz rechtmäßig (ArbG Köln)

Frau übergibt gefälschten Impfausweis an skeptischen Vorgesetzten im hellen Büro mit Akten und Computer.
Arbeitsrecht: Impfausweis, gefälscht oder ehrlich? Konflikt um Impfschutz und Compliance im Büro. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 23. März 2022 (Az.: 18 Ca 6830/21) entschieden, dass die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin, die ihrem Arbeitgeber einen gefälschten COVID-19-Impfausweis vorgelegt und entgegen betrieblicher Anweisungen ungeimpft Kundentermine wahrgenommen hatte, rechtmäßig war. Die Klage der Mitarbeiterin gegen ihre Entlassung wurde vollständig abgewiesen.

Ausgangslage: Streit um Kündigung nach Vorlage eines Impfausweises in der betrieblichen Gesundheitsförderung

Die Auseinandersetzung betraf eine rund 40-jährige Fachbearbeiterin, die seit Oktober 2016 bei einem Unternehmen für betriebliche Gesundheitsförderung angestellt war. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt rund 5.075 Euro. Zu ihren Aufgaben gehörte die Betreuung von Gesundheitsmaßnahmen direkt bei Kundenunternehmen, was auch den unmittelbaren Kontakt zu deren Mitarbeitern, unter anderem in Pflegeeinrichtungen, einschloss. Der Arbeitgeber, der mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigte, war bereits früh von der Corona-Pandemie betroffen und hatte auf Homeoffice und digitale Formate umgestellt. Ab Mitte 2021 wurden jedoch wieder persönliche Besuche bei Kunden, auch in Pflegeheimen, möglich.

Vor dem Hintergrund der Pandemie und zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden informierte das Unternehmen am 4. Oktober 2021 alle Beschäftigten, dass ab dem 1. November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Die Teamleiter wurden angewiesen, den Impfstatus ihrer Teammitglieder zu erfragen. Die spätere Klägerin teilte ihrem Vorgesetzten daraufhin mit, sie sei „mittlerweile geimpft“ und für Präsenztermine sei „Alles safe“. In der Folge nahm sie nach dem 1. November 2021 neun Außentermine wahr, vier davon fanden in Seniorenheimen statt.

Der Vorwurf: Gefälschter Impfnachweis und weisungswidrige Kundentermine ohne Impfschutz

Die Situation spitzte sich zu, als die gesetzliche 3G-Regelung für den Zutritt zu Betrieben (§ 28b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz in der damaligen Fassung) am 24. November 2021 in Kraft trat. Der Arbeitgeber informierte die Belegschaft am 22. November per E-Mail über die damit verbundene Nachweispflicht. Ein Nachweis konnte per Screenshot des digitalen Zertifikats oder durch Vorlage des Impfausweises erfolgen, von dem eine Kopie für die Akten gemacht werden sollte.

Am 3. Dezember 2021 legte die Mitarbeiterin ihren Impfausweis in der Personalabteilung zur Kopie vor. Auf die Frage nach einem digitalen QR-Code gab sie an, diesen nur auf ihrem privaten Handy gespeichert zu haben, das sie nicht dabeihabe. Da eine Überprüfung mittels der offiziellen CovPassCheck-App somit nicht möglich war, veranlasste der Arbeitgeber eine Chargenabfrage der im Impfausweis eingetragenen Impfstoffchargen. Diese ergab erhebliche Unstimmigkeiten: Die für die angebliche Erstimpfung am 5. März 2021 eingetragene Charge wurde laut offiziellen Daten erst zwischen dem 10. Mai und 23. September 2021 verimpft. Die für die Zweitimpfung am 28. Mai 2021 vermerkte Charge kam sogar erst ab dem 31. Mai 2021 zum Einsatz.

Aufgrund dieser Ergebnisse lud der Arbeitgeber die Mitarbeiterin für den 10. Dezember 2021 zu einem Personalgespräch, um die Unstimmigkeiten zu klären. In diesem Gespräch, an dem auch der Betriebsratsvorsitzende teilnahm, äußerte sich die Mitarbeiterin zunächst nicht. Angesprochen auf die frühe Erstimpfung verwies sie auf Online-Terminbuchungen im Impfzentrum. Als ihr der Verdacht der Fälschung eröffnet wurde, konnte sie sich dies nicht erklären und verwies auf die Impfstelle. Ihre Angaben zum fehlenden QR-Code änderte sie: Sie habe solche auf Papier vom Impfzentrum erhalten, aber aus Datenschutzgründen nicht hochgeladen und wisse nicht mehr, ob sie diese noch besitze. Konfrontiert mit dem Vorwurf der weisungswidrigen Kundentermine beharrte sie darauf, geimpft zu sein. Nach einer Unterbrechung, in der ihr über den Betriebsrat ein Aufhebungsvertrag mit gutem Zeugnis im Falle eines Geständnisses angeboten wurde, blieb sie bei ihren Aussagen und verweigerte weitere Erklärungen. Daraufhin wurde sie freigestellt. Der Arbeitgeber kündigte die Anhörung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung (gestützt auf den Verdacht und hilfsweise auf die erwiesene Tat) sowie eine Strafanzeige an. Die Anhörung des Betriebsrats erfolgte nach Angaben des Arbeitgebers mündlich am Abend des 10. Dezember, der Betriebsrat gab am 13. Dezember eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 13. Dezember, das der Mitarbeiterin am 15. Dezember zuging, sprach der Arbeitgeber die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung aus.

Verteidigung der Arbeitnehmerin: Kündigungsgrund, Datenschutz und Verfahrensfehler geltend gemacht

Gegen diese Kündigung reichte die Mitarbeiterin am 17. Dezember 2021 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Köln ein. Sie argumentierte, die Kündigung sei unwirksam. Es fehle ein ausreichender Kündigungsgrund, zudem wäre vor einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen. Die Weisungen des Arbeitgebers bezüglich der 2G-Regel für Kundentermine seien unklar gewesen. Bei der Vorlage des Impfausweises habe sie ohne Vorsatz gehandelt, da ihr die Strafbarkeit der Nutzung eines gefälschten Impfausweises nicht bewusst gewesen sei. Sie sah zudem einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB), da ihr im Gegenzug für ein Geständnis ein gutes Zeugnis angeboten worden sei. Weiterhin rügte sie, die Aufforderung zur Vorlage des Impfausweises und die anschließende Datenverwertung durch die Chargenabfrage seien unzulässig gewesen. Dies verstoße gegen den Datenschutz, da für die Chargenabfrage kein konkreter Verdacht bestanden habe, und es bestehe ein Beweisverwertungsverbot. Schließlich machte sie Fehler bei ihrer Anhörung und der des Betriebsrats geltend. Zusätzlich behauptete sie, sich vor jedem Termin im Betrieb oder bei Kunden negativ auf COVID-19 getestet zu haben.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln: Klage abgewiesen, fristlose Kündigung wirksam

Das Arbeitsgericht Köln folgte der Argumentation der Arbeitnehmerin nicht und wies die Klage vollständig ab. Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 13. Dezember 2021 wirksam beendet wurde. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der gekündigten Mitarbeiterin auferlegt. Der Streitwert wurde auf drei Bruttomonatsgehälter, also 15.224,58 Euro, festgesetzt.

Begründung der Entscheidung: Schwerwiegende Pflichtverletzung als wichtiger Grund für fristlose Kündigung nach § 626 BGB

Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als erfüllt an. Es lag ein „wichtiger Grund an sich“ vor, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Die Arbeitnehmerin habe in schwerwiegender Weise ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt.

Das Gericht war davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin im relevanten Zeitraum und bei Vorlage des Impfausweises nicht gegen COVID-19 geimpft war und die Einträge im Impfausweis falsch waren. Entscheidend war dabei, dass die Arbeitnehmerin diesen zentralen Vorwurf im Prozess nicht wirksam bestritten hatte, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wurde (juristisch: Verletzung der Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung).

Zulässigkeit der Chargenabfrage: Kein Beweisverwertungsverbot trotz Datenschutzbedenken

Ein zentraler Punkt war die Frage, ob die durch die Chargenabfrage gewonnenen Erkenntnisse überhaupt im Prozess verwendet werden durften. Die Mitarbeiterin hatte hier einen Datenschutzverstoß und ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht. Das Gericht entschied jedoch, dass die Verwertung der Informationen zulässig war.

Zwar können Verstöße gegen Datenschutzvorschriften (wie die Datenschutzgrundverordnung DS-GVO und das Bundesdatenschutzgesetz BDSG) zu Verwertungsverboten führen. Allerdings enthält die DS-GVO kein absolutes Verbot. Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten (Impfstatus) durch den Arbeitgeber war nach Ansicht des Gerichts zunächst durch die gesetzliche Pflicht zur Kontrolle der 3G-Regel am Arbeitsplatz (§ 28b Abs. 3 IfSG a.F.) gedeckt (Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO). Der Arbeitgeber war zur Überwachung und Dokumentation verpflichtet, und die Verarbeitung der Impfdaten war hierfür erlaubt. Da die Mitarbeiterin den Impfausweis ohne prüfbaren QR-Code vorlegte, war die Chargenabfrage – die selbst keine personenbezogenen Daten enthielt – ein notwendiges Mittel, um die Richtigkeit des Nachweises zu überprüfen.

Selbst wenn man annähme, der Datenabgleich durch den Arbeitgeber wäre datenschutzrechtlich nicht vollständig korrekt gewesen, führe dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Gerichtsverfahren. Das Gericht muss eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen. Dabei wiegt das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung und der Einhaltung von gesetzlichen Schutzpflichten schwerer als das Schutzbedürfnis einer Arbeitnehmerin, die versucht, sich mit einer unrichtigen Urkunde gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten zu entziehen. Angesichts der Strafbarkeit der Verwendung unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB), der potenziellen Gefährdung anderer und der Tatsache, dass es nur um die Verwertung unrichtiger Daten ging, wäre ein Verwertungsverbot unverhältnismäßig gewesen.

Verstoß gegen 2G-Anweisung: Weisungswidrige Wahrnehmung von Präsenzterminen in Pflegeheimen

Das Gericht sah zwei gravierende Pflichtverletzungen: Erstens habe die Mitarbeiterin zwischen dem 5. November und 8. Dezember 2021 neunmal weisungswidrig Außentermine wahrgenommen, ohne über den vom Arbeitgeber geforderten 2G-Schutz (vollständig geimpft) zu verfügen. Damit habe sie bewusst Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiter der Kundenunternehmen sowie sich selbst einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Besonders schwer wog dies bei den Terminen in Pflegeeinrichtungen, wo besonders vulnerable Gruppen geschützt werden müssen. Zudem habe sie die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers gefährdet, da ein Bekanntwerden ihres Verhaltens zu einem erheblichen Vertrauensverlust bei Kunden führen könnte. Die 2G-Anordnung des Arbeitgebers für Präsenztermine war rechtmäßig und nicht willkürlich. Das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin war nicht unverhältnismäßig betroffen, da sie alternativ im Homeoffice hätte arbeiten können. Ihre Behauptung, die Weisungen seien unklar gewesen, ließ das Gericht nicht gelten, da sie an der entsprechenden Informationsveranstaltung teilgenommen hatte.

Vorlage des gefälschten Impfausweises: Wissentliche Täuschung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund

Zweitens wertete das Gericht die Vorlage des Impfausweises mit den falschen Impfdaten am 3. Dezember 2021 als flagrante Pflichtverletzung. Die Mitarbeiterin habe wissentlich versucht, den Arbeitgeber über eine wesentliche Eigenschaft – ihren Impfstatus – zu täuschen. Da sie wusste, dass sie nicht geimpft war, belege dies ihre Bereitschaft, die Gesundheit anderer und die Interessen des Arbeitgebers vorsätzlich zu gefährden. Der Umstand, dass sie an diesem Tag eventuell getestet war, änderte nichts an der Pflichtwidrigkeit der Vorlage des falschen Dokuments. Diese diente nicht nur dem Nachweis nach § 28b IfSG, sondern auch dazu, ihre frühere Falschaussage („bin geimpft“) zu untermauern.

Zerstörtes Vertrauensverhältnis: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch bis zur Kündigungsfrist

Aufgrund dieser schwerwiegenden Pflichtverletzungen war dem Arbeitgeber nach Überzeugung des Gerichts eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar, nicht einmal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (§ 626 Abs. 1 BGB). Das notwendige Vertrauensverhältnis sei durch das Verhalten der Mitarbeiterin endgültig zerstört. Sie habe nicht nur gegen klare Anweisungen verstoßen, sondern auch versucht, ihre Täuschung durch die Vorlage einer gefälschten Urkunde zu vertuschen. Ihr musste die immense Bedeutung des Impfschutzes für das Geschäftsfeld ihres Arbeitgebers und dessen Kunden, insbesondere in Pflegeeinrichtungen, bewusst sein.

Eine Abmahnung kam als milderes Mittel nicht in Betracht. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des tiefgreifenden Vertrauensbruchs konnte eine Abmahnung keine positive Zukunftsprognose begründen. Das Verhalten der Mitarbeiterin war kein einmaliges „Augenblicksversagen“, sondern ein über längere Zeit fortgesetztes Täuschungsmanöver. Auch im Personalgespräch zeigte sie keinerlei Einsicht oder Bedauern. Zwar berücksichtigte das Gericht die persönliche Dimension der Impfentscheidung, sah aber keine Anhaltspunkte für eine besondere Notlage der Mitarbeiterin. Weder ihr Alter noch die Dauer der Betriebszugehörigkeit begründeten eine besondere Schutzbedürftigkeit, die den Vertrauensbruch aufwiegen könnte. Die hohe kriminelle Energie und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen des Arbeitgebers und der Gesundheit Dritter ließen eine Wiederherstellung des Vertrauens ausgeschlossen erscheinen.

Kündigungserklärungsfrist und Betriebsratsanhörung: Formale Voraussetzungen erfüllt

Das Gericht bestätigte auch, dass die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde. Der Arbeitgeber erlangte am 3. Dezember 2021 Kenntnis von den maßgeblichen Umständen, die Kündigung ging der Mitarbeiterin am 15. Dezember 2021 zu.

Ebenso wurde das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als erfüllt angesehen. Der Arbeitgeber hatte den Betriebsratsvorsitzenden nach unwidersprochenem Vortrag am 10. Dezember 2021 mündlich über die Kündigungsabsicht, den Sachverhalt und die Gründe informiert. Da der Vorsitzende auch bei der Anhörung der Mitarbeiterin anwesend war, war er umfassend über den Sachverhalt im Bilde.

Kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)

Den Vorwurf der Mitarbeiterin, die Kündigung sei eine unzulässige Maßregelung, weil sie das Angebot eines Aufhebungsvertrags abgelehnt habe (§ 612a BGB), wies das Gericht zurück. Die Kündigung erfolgte ausschließlich aufgrund der schwerwiegenden Pflichtverletzungen und nicht als Reaktion auf die Ablehnung des Vergleichsangebots.

Kostenentscheidung und Streitwert: Arbeitnehmerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Da die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin in vollem Umfang erfolglos blieb, muss sie gemäß § 91 Zivilprozessordnung die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung, der nur für den Fall des Obsiegens gestellt wurde, war damit ebenfalls hinfällig. Der Streitwert wurde auf Basis von drei Bruttomonatsgehältern festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zeigt, dass die Fälschung von Impfnachweisen und bewusste Verstöße gegen betriebliche Corona-Schutzmaßnahmen eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen, die eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber darf bei konkreten Verdachtsmomenten die Echtheit vorgelegter Impfdokumente überprüfen, ohne dass dies zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Besonders gravierend war im vorliegenden Fall, dass die Mitarbeiterin trotz fehlendem Impfschutz weisungswidrig Kundentermine in sensiblen Bereichen (Pflegeheimen) wahrnahm und damit sowohl vulnerable Personengruppen gefährdete als auch das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig zerstörte.

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht überhaupt zulässig?

Eine fristlose Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich, da sie für den Arbeitnehmer oft sehr belastend ist. Der Gesetzgeber hat deshalb strenge Voraussetzungen aufgestellt. Das Wichtigste ist, dass es einen „wichtigen Grund“ geben muss.

Was bedeutet „wichtiger Grund“?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden, also dem Arbeitgeber oder auch dem Arbeitnehmer, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Stellen Sie sich vor, etwas so Gravierendes ist passiert, dass es unerträglich wäre, wenn das Arbeitsverhältnis auch nur einen Tag länger bestehen würde.

Dieser wichtige Grund kann sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug, Arbeitszeitbetrug, grobe Beleidigungen), aus seiner Person (z.B. dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, die eine Fortsetzung unmöglich macht) oder aus betrieblichen Gründen (sehr selten bei fristloser Kündigung) ergeben.

Die Interessenabwägung im Einzelfall

Ob ein Verhalten oder ein Umstand tatsächlich einen wichtigen Grund darstellt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier findet eine Interessenabwägung statt. Dabei werden die Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung und die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegeneinander abgewogen.

Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle, wie zum Beispiel:

  • Die Schwere des Fehlverhaltens: Wie schlimm war das, was passiert ist?
  • Der Grad des Verschuldens: Hat der Arbeitnehmer absichtlich gehandelt oder war es ein Versehen?
  • Die Dauer des Arbeitsverhältnisses: Wie lange war der Arbeitnehmer schon beschäftigt?
  • Das Alter des Arbeitnehmers: Welche Konsequenzen hat die Kündigung für ihn?
  • Eventuelle Betriebszugehörigkeit in leitender Position: War das Vertrauen besonders wichtig?
  • Folgen für den Arbeitnehmer: Ist er danach arbeitslos, hat er Unterhaltspflichten?
  • Das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers: Gab es schon früher Probleme?
  • Mögliche Folgen für den Arbeitgeber: Gab es wirtschaftlichen Schaden oder Reputationsverlust?

Nur wenn nach dieser Abwägung klar ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der normalen Frist wirklich unzumutbar ist, darf fristlos gekündigt werden.

Die Rolle der Abmahnung

Oft ist vor einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung hat die Funktion, dem Arbeitnehmer klar zu zeigen, dass sein bestimmtes Verhalten als Pflichtverletzung angesehen wird und dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Sie gibt dem Arbeitnehmer also eine Chance, sein Verhalten zu ändern.

Eine Abmahnung ist in der Regel nötig, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers steuerbar ist, also er es beeinflussen kann. Bei sehr schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis sofort und endgültig zerstören (wie z.B. Diebstahl), oder wenn von vornherein klar ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten auch nach einer Abmahnung nicht ändern wird, kann eine Abmahnung im Ausnahmefall entbehrlich sein.

Wichtig ist auch: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von dem wichtigen Grund erfahren hat.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Rolle spielt der Impfstatus von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht?

Im Grundsatz gilt, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Impfstatus nicht ohne Weiteres erfragen darf. Das liegt am Datenschutz. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt, und eine Abfrage bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage oder Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz, die vor allem der Sicherheit und dem Schutz Dritter dienen. Die wohl bekannteste Ausnahme betrifft bestimmte Arbeitsbereiche, insbesondere im Gesundheitswesen, in Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten oder ähnlichen Bereichen. Hier sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) unter Umständen vor, dass bestimmte Impfnachweise oder Immunitäten erforderlich sind, um besonders gefährdete Personen zu schützen.

In solchen gesetzlich geregelten Fällen darf der Arbeitgeber den Nachweis verlangen, weil das Gesetz es so vorsieht. Das dient dem Schutz der besonders gefährdeten Personen, mit denen Sie dort arbeiten oder die dort betreut werden. Für Sie als Arbeitnehmer kann sich in diesen speziellen Berufen aus dem Gesetz die Pflicht ergeben, den erforderlichen Nachweis zu erbringen.

Das Weisungsrecht (auch Direktionsrecht genannt) Ihres Arbeitgebers erlaubt ihm grundsätzlich nicht, von Ihnen eine Impfung oder den Nachweis zu verlangen, wenn keine spezielle gesetzliche Grundlage dafür besteht. Dieses Recht bezieht sich auf Ihre Arbeitsleistung, Zeit und Ort – aber nicht auf Ihre privaten Gesundheitsentscheidungen oder medizinischen Behandlungen.

Erfüllen Sie die gesetzliche Nachweispflicht nicht, wo sie gilt (z. B. in den genannten Bereichen nach IfSG), kann das Konsequenzen haben. Dazu kann gehören, dass Sie bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben oder nicht in bestimmten Bereichen arbeiten dürfen, weil die gesetzliche Voraussetzung fehlt. Im schlimmsten Fall kann es, abhängig von der Situation, den gesetzlichen Vorgaben und Ihrem Arbeitsvertrag, Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis haben.


zurück zur FAQ Übersicht

Was sind die Konsequenzen der Vorlage eines gefälschten Impfausweises im Arbeitsverhältnis?

Wenn ein Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis einen gefälschten Impfausweis verwendet oder vorlegt, kann dies schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Diese Konsequenzen können sich auf verschiedene Bereiche erstrecken, insbesondere das Strafrecht und das Arbeitsrecht.

Strafrechtliche Folgen

Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises kann eine Straftat darstellen. Nach deutschem Recht ist das Fälschen oder Verwenden einer gefälschten Urkunde strafbar. Ein Impfausweis gilt rechtlich als eine solche Urkunde, weil er eine Tatsache (die Impfung) dokumentiert.

Wer einen Impfausweis fälscht oder eine Fälschung gebraucht (also z.B. dem Arbeitgeber vorlegt), kann sich wegen Urkundenfälschung strafbar machen. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Es ist also nicht nur verboten, den Ausweis herzustellen, sondern auch, ihn zu benutzen, selbst wenn man ihn nicht selbst gefälscht hat.

Arbeitsrechtliche Folgen

Im Arbeitsverhältnis basiert die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vertrauen. Die Vorlage eines gefälschten Dokuments, insbesondere eines Impfausweises, der möglicherweise für betriebliche Abläufe oder den Schutz von Kollegen und Kunden relevant war, stellt einen erheblichen Vertrauensbruch dar.

Ein solches Verhalten kann arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen:

  • Abmahnung: In manchen Fällen könnte zunächst eine Abmahnung erfolgen. Dies ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers, die auf ein Fehlverhalten hinweist und Konsequenzen im Wiederholungsfall androht.
  • Kündigung: Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises kann aber auch direkt zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Aufgrund des schwerwiegenden Vertrauensbruchs kann dies sogar eine außerordentliche Kündigung (oft auch „fristlose Kündigung“ genannt) rechtfertigen. Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Ob eine sofortige Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt ist, hängt von den genauen Umständen ab, aber ein vorsätzlicher Betrug des Arbeitgebers durch die Vorlage eines gefälschten Dokuments gilt grundsätzlich als sehr schwerwiegend.

Die Konsequenzen im Arbeitsrecht können also bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses reichen, unabhängig von den strafrechtlichen Folgen. Der Vertrauensverlust ist hierbei der entscheidende Punkt für den Arbeitgeber.


zurück zur FAQ Übersicht

Was bedeutet ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Kündigung und unter welchen Umständen besteht er?

Ein Weiterbeschäftigungsanspruch beschreibt das Recht eines Arbeitnehmers, nach Erhalt einer Kündigung weiter im Betrieb zu arbeiten. Dieses Recht entsteht nicht automatisch mit jeder Kündigung, sondern ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen, aber Sie sind der Meinung, dass die Kündigung nicht rechtens ist. Sie erheben dann möglicherweise Klage vor dem Arbeitsgericht, eine sogenannte Kündigungsschutzklage. Während dieses Gerichtsverfahrens, das einige Zeit dauern kann, sind Sie eigentlich gekündigt. Der Weiterbeschäftigungsanspruch kann Ihnen jedoch erlauben, trotz der Kündigung bis zur endgültigen Klärung weiterzuarbeiten.

Wann kann ein Weiterbeschäftigungsanspruch bestehen?

Ein Weiterbeschäftigungsanspruch kann in verschiedenen Situationen relevant werden:

  1. Während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens: Wenn Sie Klage gegen eine Kündigung erhoben haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bereits während des Gerichtsverfahrens verlangen, weiterbeschäftigt zu werden. Das ist oft der Fall, wenn das Gericht die Kündigung nach einer ersten Prüfung als mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ansieht oder wenn das Verfahren sehr lange dauert. Das Gericht kann dann per Beschluss anordnen, dass Sie vorläufig weiterarbeiten dürfen.
  2. Nach einem gewonnenen Kündigungsschutzverfahren: Haben Sie mit Ihrer Kündigungsschutzklage Erfolg und das Gericht stellt rechtskräftig fest, dass die Kündigung unwirksam war, dann endet Ihr Arbeitsverhältnis nicht. Sie haben dann einen Anspruch darauf, weiter wie bisher beschäftigt zu werden, da die Kündigung das Arbeitsverhältnis nie wirksam beendet hat.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung hängt stark vom Einzelfall ab und ist oft das Ergebnis einer rechtlichen Auseinandersetzung. Wichtige Voraussetzungen sind in der Regel:

  • Die Kündigung muss unwirksam sein oder es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sie unwirksam ist (im Falle der Weiterbeschäftigung während des Verfahrens).
  • Sie müssen Ihre Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben haben (in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung).
  • Es darf keine Gründe geben, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Solche Gründe können zum Beispiel sein, wenn die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar wäre oder wenn Ihr Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist und keine andere passende Stelle vorhanden ist. Ein „freier Arbeitsplatz“ im Sinne einer neu geschaffenen Stelle ist für den grundsätzlichen Anspruch nach gewonnener Klage nicht unbedingt notwendig; der Anspruch bezieht sich auf die Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Frage, ob und wie weiterbeschäftigt werden muss, wenn die ursprüngliche Position nicht mehr existiert, ist komplex.

Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist ein wichtiges Instrument im Arbeitsrecht, das Arbeitnehmern helfen kann, ihre Position zu sichern, während die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich überprüft wird.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer, wenn mir eine fristlose Kündigung droht oder ausgesprochen wurde?

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ist eine sehr ernste Angelegenheit. Wenn Ihnen eine solche Kündigung droht oder bereits ausgesprochen wurde, haben Sie als Arbeitnehmer bestimmte Rechte.

Recht auf Information und Anhörung (unter Umständen)

Auch wenn es nicht immer ein gesetzlich geregeltes Recht auf eine persönliche Anhörung durch den Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung gibt, so bestehen doch Möglichkeiten der Stellungnahme. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall oft das Recht, sich gegenüber dem Betriebsrat zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Recht auf Einsicht in die Personalakte

Sie haben das Recht, Ihre Personalakte einzusehen. Dies kann wichtig sein, um die Hintergründe oder die vom Arbeitgeber genannten Gründe für die fristlose Kündigung nachzuvollziehen. Sie können Abschriften von den Dokumenten verlangen.

Möglichkeit, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich in einer solchen Situation rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Recht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Das wohl wichtigste Recht ist die Möglichkeit, gegen die fristlose Kündigung gerichtlich vorzugehen. Dies geschieht in der Regel durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Mit dieser Klage kann überprüft werden, ob die Kündigung rechtlich wirksam ist.

Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist extrem wichtig: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam, selbst wenn die Gründe für die Kündigung objektiv nicht ausreichend waren. Diese Frist ist eine sogenannte Ausschlussfrist, das heißt, nach ihrem Ablauf ist eine Klage in der Regel nicht mehr möglich.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 626 BGB). Solche Gründe können schwerwiegende Pflichtverletzungen sein,.B. Vertrauensbruch durch Täuschung. Im vorliegenden Fall rechtfertigte der gefälschte Impfausweis und die weisungswidrige Arbeit ohne Impfschutz die sofortige Kündigung.


Zurück zur Glossar Übersicht

Wichtigter Grund

Als „wichtiger Grund“ bezeichnet man einen Umstand, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, auch nur bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist (§ 626 Abs. 1 BGB). Er kann in schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Verhalten liegen, das das Vertrauensverhältnis zerstört. Im Beispiel führte die Vorlage eines gefälschten Impfausweises und die Missachtung der 2G-Regel dazu, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war.

Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer wiederholt und absichtlich falsche Angaben macht, die für die Arbeit entscheidend sind, kann dies einen wichtigen Grund bilden.


Zurück zur Glossar Übersicht

Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers wegen eines Pflichtverletzungsverhaltens des Arbeitnehmers. Sie zeigt dem Arbeitnehmer, dass sein Verhalten nicht akzeptiert wird und dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, sofern der Arbeitnehmer steuerbar handeln kann und das Fehlverhalten nicht so schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung entbehrlich wäre. Im vorliegenden Fall sah das Gericht wegen der Schwere des Täuschungsversuchs keine Abmahnung als notwendig an.


Zurück zur Glossar Übersicht

Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)

Das Maßregelungsverbot schützt Arbeitnehmer davor, wegen der Ausübung ihrer Rechte oder der Ablehnung eines Angebots benachteiligt oder zum Nachteil behandelt zu werden (§ 612a BGB). Eine Kündigung darf nicht als Reaktion auf die Ablehnung z.B. eines Aufhebungsvertrags erfolgen, sondern nur wegen eines zulässigen Kündigungsgrundes. Im geschilderten Fall wurde das Maßregelungsverbot geprüft und die Kündigung als zulässig angesehen, weil sie nur aufgrund der schweren Pflichtverletzungen sprachlich.


Zurück zur Glossar Übersicht

Beweisverwertungsverbot

Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet, dass bestimmte Beweise vor Gericht nicht verwendet werden dürfen, z.B. weil sie rechtswidrig erlangt wurden. Im Datenschutzkontext können Verstöße gegen Datenschutzvorschriften dazu führen, dass Beweise nicht zulässig sind. Allerdings führt dies nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Das Gericht prüft im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit. Im Fall der Chargenabfrage wurde entschieden, dass die gewonnenen Erkenntnisse trotz Datenschutzbedenken verwertbar sind, da das Interesse des Arbeitgebers an Aufklärung und Schutz Dritter überwiegt.

Beispiel: Wenn illegale Abhörmaßnahmen Beweise erbringen, dürfen diese unter Umständen im Prozess nicht verwendet werden – hier ist aber immer eine Abwägung nötig.


Zurück zur Glossar Übersicht

Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist ein Rechtsmittel, mit dem sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehren kann (§§ 4, 5 KSchG). Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden, sonst gilt die Kündigung als wirksam. Ziel ist es, die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen und gegebenenfalls die Weiterbeschäftigung zu sichern. Im vorliegenden Fall reichte die Arbeitnehmerin eine solche Klage ein, die jedoch vom Gericht abgewiesen wurde, da die fristlose Kündigung als gerechtfertigt angesehen wurde.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Erlaubt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Der wichtige Grund muss so gravierend sein, dass eine sofortige Beendigung gerechtfertigt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung auf die schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Mitarbeiterin, insbesondere die Täuschung durch Vorlage eines gefälschten Impfausweises und die weisungswidrige Wahrnehmung von Kundenterminen ohne Impfschutz.
  • § 241 Abs. 2 BGB (Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis): Verpflichtet Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners. Im Arbeitsverhältnis umfasst dies die Treuepflicht und Schutzpflichten gegenüber Arbeitgeber und Kollegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mitarbeiterin verletzte diese Nebenpflichten durch die Täuschung und Gefährdung der Gesundheit von Kollegen und Kunden, was das Vertrauensverhältnis erheblich zerstörte.
  • § 28b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG a.F.): Regelt die Zugangsbeschränkungen zu Arbeitsstätten im Rahmen der Corona-Pandemie und verpflichtet Arbeitgeber zur Kontrolle der 3G-Regel (geimpft, getestet, genesen). | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vorgabe des Arbeitgebers, nur vollständig geimpfte Mitarbeiter Präsenztermine wahrnehmen zu lassen, basierte auf dieser gesetzlichen Grundlage und war daher rechtmäßig.
  • § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Verpflichtet den Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung, um Mitbestimmung und Beteiligung der Arbeitnehmervertretung sicherzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats wurde durchgeführt und belegt damit die formelle Wirksamkeit der Kündigung.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Art. 6 Abs. 1 lit. c und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Erlauben die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung rechtlicher Pflichten, insbesondere die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten bei der Kontrolle der 3G-Regel. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Chargenabfrage zur Überprüfung der Impfstoffdaten wurde als zulässige Maßnahme im Rahmen der gesetzlichen Kontrollpflicht anerkannt; ein Verwertungsverbot der so gewonnenen Erkenntnisse wurde abgelehnt.
  • § 279 Strafgesetzbuch (StGB): Stellt die Ausstellung und Verwendung unrichtiger Gesundheitszeugnisse unter Strafe, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die bewusste Vorlage eines gefälschten Impfausweises stellt eine strafbare Handlung dar, die zugleich eine schwere Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis darstellt und die Kündigung rechtfertigt.

Das vorliegende Urteil


ArbG Köln – Az.: 18 Ca 6830/21 – Urteil vom 23.03.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.