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Fristlose verhaltensbedingte Kündigung – schwerbehinderter Arbeitnehmer

ArbG Braunschweig – Az.: 1 Ca 25/12 – Urteil vom 18.04.2012

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2012 nicht – weder fristlos noch fristgerecht – aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Arbeiter weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 12.426,00 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlos, hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung, die die Beklagte auf Gründe im Verhalten des Klägers stützt, sowie und um den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der am … geborene, mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehinderte und ledige Kläger ist seit dem 01.10.1998 bei der Beklagten, bei der ein Betriebsrat gebildet ist und die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt ca. 3.106,50 Euro als Arbeiter tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag vom 15.12.2008 (nachfolgend kurz: VW-MTV), abgeschlossen zwischen der Beklagten und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Anwendung.

Im Werk der Beklagten, in dem der Kläger eingesetzt wurde, gilt eine Arbeitsordnung, in der es unter § 4 heißt:

„[…]

Das Arbeitsverhältnis kann durch fristlose Kündigung beendet werden. Nach Maßgabe und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen können dafür wichtige Gründe insbesondere sein:

– […]

– gegen Werksangehörige gerichtete Tätlichkeiten, Verleumdungen, Beleidigungen,

– Störungen des Arbeits- und Betriebsfriedens

[…]“

Wegen Untätigkeit während der Arbeitszeit und des Anschreiens seines Schichtleiters am 25.05.2009 wurde der Kläger mit dem – inhaltlich in Bezug genommenen – Schreiben vom 03.06.2009 (Anlage B 2 zur Klagerwiderung vom 19.10.2011, Bl. 37 d.A.) abgemahnt und mit einem gleichlautenden Verweis nach der Arbeitsordnung der Beklagten belegt. In der Abmahnung findet sich folgender Passus:

„Diese Abmahnung und die damit zusammengehörigen Unterlagen werden nach 2 Jahren aus Ihrer Personalakte entfernt und vernichtet.“

Gestützt auf den Vorwurf weiterer Störungen des Betriebsfriedens durch den Kläger wurde im August 2009 von der Beklagten die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorbereitet. Insoweit wird das in Kopie als Anlage B 3 zur Klagerwiderung vom 19.10.2011 zur Gerichtsakte gereichte Protokoll der Sitzung zwischen Personalwesen und Betriebsrat/Personalausschuss vom 13.08.2009 (Bl. 39 f. d.A.) inhaltlich in Bezug genommen.

Um den Erfolg einer vom Kläger für die Zeit vom 06.08.2009 bis zum 28.02.2012 begonnenen Therapiemaßnahme abzuwarten, wurde das Ruhen des bei dem Integrationsamt eingeleiteten Zustimmungsverfahrens vereinbart.

Mit dem – inhaltlich in Bezug genommenen – Schreiben vom 15.09.2010 (Anlage zur Klagerwiderung vom 19.10.2011, Bl. 35 d.A.) wurde der Kläger wegen Bedrohung eines Arbeitskollegen am 02.09.2010 abgemahnt und mit einem gleichlautenden Verweis nach der Arbeitsordnung der Beklagten belegt.

Am 01.12.2011 gegen 02:00 Uhr zeigte der Kläger einer Kollegin ein auf seinem Handy gespeichertes Foto, auf dem ein Penis zu sehen war, mit der Kommentierung: „Das ist meiner.“

In der Nachtschicht vom 06. auf den 07.12.2011 äußerte der Kläger gegenüber der ihm vorgesetzten Frau … anlässlich von Differenzen über die Art der Arbeitsverrichtung des Klägers:

„Leg dich ja nicht mit mir an, mein Onkel sitzt hier im Ausschuss, ich werde dafür sorgen, dass du hier nie Meisterin wirst!“

In der darauf folgenden Arbeitspause äußerte der Kläger sich gegenüber Arbeitskollegen über Frau … sinngemäß wie folgt:

„… ist eine alte Fickschlampe, ich kann sie nicht ab die blöde Kuh. die wird hier nie Meisterin, dafür werd ich sorgen, die kann mich mal.“

Als der Kläger am 09.12.2011 zu Schichtbeginn gegen 22:00 Uhr in Umsetzung einer Entscheidung der Mitarbeiter des Personalwesens/Arbeitsordnung vom Werkschutz an seinem Arbeitsplatz abgeholt und ihm der Werksausweis abgenommen werden sollte, äußerte der Kläger zu den beiden Werkschützern sinngemäß:

„Ich haue euch vom Werkschutz gleich um und den M. [Personalwesen/Arbeitsordnung] werde ich am Montag mit einem Knüppel umhauen und anschließend aus dem Fenster werfen:“

Mit Schreiben vom 14.12.2011 (Anlage B 5 zur Klagerwiderung vom 19.10.2011, Bl. 43 ff. d.A.) beantragte die Beklagte beim niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Integrationsamt) die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger.

Diese Zustimmung wurde der Beklagten mit Bescheid des Integrationsamtes vom 27.12.2011 (Anlage B 6 zur Klagerwiderung vom 19.10.2011, Bl. 48 ff. d.A.) erteilt.

Mit Schreiben vom 09.01.2012 (Anlage zur Klagschrift, Bl. 4 d. A.), dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 19.01.2012 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen und der Beklagten am 24.01.2012 zugestellten Kündigungsschutzklage, mit der er zudem seine Weiterbeschäftigung fordert.

Der Kläger hält sowohl die fristlose wie auch die hilfsweise fristgemäß ausgesprochene Kündigung für unwirksam und bestreitet das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB bzw. die soziale Rechtfertigung der hilfsweise ausgesprochenen fristgerechten Kündigung.

Der Kläger behauptet, dass er die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht vorwerfbar bzw. nicht schuldhaft begangen habe und trägt vor, dass er sich im Jahre 1987, im Alter von 12 1/2 Jahren, einer Kopfoperation habe unterziehen müssen, bei der ihm ein Angiom habe entfernt werden müssen. Als Folge dieser Operation sei es zu Lähmungserscheinungen und einer Gehirnschädigung gekommen. Er leide weiterhin an erheblichen Folgebeschwerden, insbesondere an einer psychischen Erkrankung und damit verbundener Fehlverhaltensweisen, weshalb er auch die Anerkennung als Schwerbehinderter erhalten habe. Aufgrund affektiver Störungen sei er nicht in der Lage, sein Verhalten richtig zu steuern, weshalb es immer dann zu Fehlverhalten kommen könne, wenn er sich unter Druck gesetzt fühle. Um solch eine Situation habe es sich gehandelt, als er die ihm vorgeworfenen Äußerungen betreffend Frau … getätigt habe. Einen Onkel, der in einem Ausschuss oder Gremium der Beklagten sitzen würde, habe er jedenfalls nicht.

Der Kläger trägt weiter vor, dass er sein Fehlverhalten bedaure und sich dafür entschuldige. Da er sich in der Zeit vom 12.12.20211 bis 19.01.2012 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben habe und ambulante Therapiemaßnahmen geplant seien, gehe er davon aus, dass es ihm künftig besser gelingen werde, sich in für ihn schwierigen Situation angemessen zu verhalten, zumal sich seine gesundheitliche Verfassung zwischenzeitlich durch eine Umstellung seiner Medikation nachhaltig verbessert habe.

Dazu, einer Arbeitskollegin ein Handyfoto mit einem Penis zu zeigen, habe er sich von zwei männlichen Arbeitskollegen anstacheln lassen. Dieses Anstacheln durch die beiden Kollegen habe er, der Kläger, der sozial sehr isoliert sei, als freundschaftliche Geste fehlinterpretiert.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und seiner Sozialdaten, so der Kläger, sei der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar und aus diesem Grund sowohl die außerordentliche wie auch die ordentliche Kündigung unwirksam.

Im Übrigen bestreitet der Kläger die ordnungsgemäße Durchführung der nach § 102 BetrVG erforderlichen Betriebsratsanhörung.

Die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung sei zudem – so der Kläger – auch deshalb unwirksam, weil es an einer diesbezüglichen Zustimmung des Integrationsamtes fehle. Der zustimmende Bescheid vom 27.12.2011 erfasse nur den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Ein sonstiger Zustimmungsbescheid sei ihm, dem Kläger, nicht bekannt.

Der Kläger beantragt – unter Rücknahme des zunächst ebenfalls angekündigten allgemeinen Feststellungsantrags:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.01.2012 beendet wird.

2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Arbeiter weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält bereits die fristlose Kündigung aus Gründen im Verhalten des Klägers und wegen wiederholter Störungen des Betriebsfriedens für wirksam.

Angesichts der dem Kläger vorgeworfenen und von ihm in den wesentlichen Punkten eingeräumten Pflichtverletzungen müsse sie sich schützend vor die bedrohten und beleidigten Mitarbeiter stellen. Die Gefahr weiterer schwerwiegender Störungen des Betriebsfriedens sei ihr nicht mehr zuzumuten, zumal der Kläger insbesondere durch die bisher ausgesprochenen Abmahnungen, die Inhalte der Arbeitsordnung sowie die bereits im Jahr 2009 erfolgte Personalausschusssitzung als Vorbereitung auf einen, dann nicht erfolgten Kündigungsausspruch hinreichend vorgewarnt gewesen sei.

Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen sei ihr und den Arbeitskollegen des Klägers eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Kläger sein Verhalten nicht hätte steuern können, weshalb sie – die Beklagte – davon ausgehe, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen schuldhaft begangen habe. Dies zeige sich in der vom Kläger am 08.12.2011 getätigten Äußerung:

„Ich bin Schwerbehindert, mir kann keiner was!“

Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalausschuss des Betriebsrates, dem durch Beschluss des Betriebsrates die Wahrnehmung der Mitwirkungsaufgaben entsprechend § 102 BetrVG zur selbständigen Erledigung übertragen worden seien, sei am 06.01.2012 – nach Eingang des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes im Personalwesen am 05.01.2012 – zur streitigen Kündigung ordnungsgemäß angehört worden. Hinsichtlich der weiteren, von der Beklagten hierzu vorgetragenen Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 8 und 9 der Klagerwiderung vom 19.10.2011 (Bl. 22 f. d.A.) sowie die dort in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Der Personalausschuss habe – so die Beklagte weiter – der beantragten Kündigung dann auch zugestimmt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 03.02.2012 (Bl. 10 d.A.) und vom 18.04.2012 (Bl. 83 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Kammer stützt ihre Entscheidung dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die wie folgt – gemäß § 313 Abs. 3 ZPO – kurz zusammengefassten Erwägungen:

I.

Der zulässige Kündigungsschutzantrag (Klagantrag zu 1.), für den sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO ergibt, ist begründet. Die streitige – und gemäß § 4 Satz 1, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG rechtzeitig gerichtlich angegriffene – Kündigung vom 09.01.2012 ist – sowohl als außerordentlich fristlose wie auch als ordentlich fristgerechte Kündigung – unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien daher nicht aufgelöst.

1. Die außerordentliche – fristlose – Kündigung vom 09.01.2012 ist unwirksam, da es an einem wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB fehlt.

a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt folglich keine „absoluten“ Kündigungsgründe. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., BAG, Urt. v. 26.03.2009, 2 AZR 953/07, Rn. 21 m.w.N., AP BGB § 626 Nr. 220; Urt. v. 27.04.2006, 2 AZR 386/05, Rn. 19, BAGE 118, 104; Urt. v. 10,06,2010, 2 AZR 541/09, DB 2010, 2395-2399 = NZA 2010, 1227-1234).

b) Ausgehend von diesen Anforderungen ist die Kammer zu der Bewertung gelangt, dass den gegen den Kläger erhobenen – und von diesem eingeräumten – Vorwürfen zwar wiederholte und schwerwiegende Pflichtverletzungen in Form von völlig unangemessenen Verhaltensweisen, insbesondere Anfeindungen und Beleidigungen gegenüber Arbeitskollegen, zugrunde liegen, die auch zu Störungen des Betriebsfriedens geführt haben und die grundsätzlich geeignet sind, auch eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zudem sind nach Einschätzung der Kammer seitens des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan, die für das vollständige Fehlen seiner Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der Pflichtverletzungen sprechen würden.

Nach Durchführung der stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen beider Vertragsteile ist die Kammer nach eingehender Beratung dennoch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten jedenfalls eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der sich aus § 3 Ziff. 3.1.2 des VW-MTV ergebenden Kündigungsfrist zumutbar war und ist. Die insoweit einschlägige Kündigungsfrist beträgt 9 Wochen zum Monatsende, wobei die Kündigung spätestens zum 15. eines Monats ausgesprochen werden muss.

Ausschlaggebend für diese Bewertung waren insbesondere die – angesichts der Sozialdaten des Klägers und seiner bisherigen Beschäftigung – zu erwartenden Schwierigkeiten des Klägers, überhaupt eine neue Beschäftigung zu finden, sowie die für den Kläger mit einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses absehbar verbundenen sozialen Folgen. Ausschlaggebend war weiter, dass es der Kammer nach dem in der Verhandlung vom Kläger gewonnenen Eindruck ohne Weiteres denkbar erscheint, dass der Kläger die Tragweite und Bedeutung seines Sozialverhaltens – zumindest situativ – nur eingeschränkt überschaut und auch nur eingeschränkt in der Lage erscheint, sozialadäquat – insbesondere in Situationen, die er als belastend empfindet – zu reagieren.

Die außerordentliche Kündigung vom 09.01.2012 ist nach alledem unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst.

2. Die hilfsweise mit Schreiben vom 09.01.2012 ausgesprochene ordentliche und fristgerechte Kündigung ist – unabhängig von der Frage nach ihrer sozialen Rechtfertigung – gemäß § 134 BGB i.V.m. § 85 SGB IX mangels Zustimmung des Integrationsamtes nichtig. Dem Bescheid des Integrationsamtes vom 27.12.2011 (Anlage B 6 zur Klagerwiderung vom 19.10.2011, Bl. 48 ff. d.A.) lässt sich einzig eine Zustimmung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entnehmen. Belastbare Anhaltspunkte, dass damit auch die Zustimmung zu einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung erklärt sein sollte, lassen sich aus der Begründung des Bescheides hingegen nicht entnehmen, zumal die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 14.12.2011 (Anlage B 5 zur Klagerwiderung vom 19.10.2011, Bl. 43 ff. d.A.) auch nur die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung beantragt hat. Angesichts ganz unterschiedlicher materiell-rechtlicher wie auch verfahrensrechtlicher Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen bzw. zu einer ordentlichen Kündigung scheidet die „Umdeutung“ einer erteilten Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen in eine solche zur ordentlichen Kündigung aus (vgl. hierzu ausführlich: BAG, Urt. v. 16.10.1991, 2 AZR 197/91, RzK I 6b 12, RzK IB 8b Nr. 4, zitiert nach juris).

Dem Kündigungsschutzantrag war nach alledem insgesamt stattzugeben.

II. Da der Kündigungsschutzantrag aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat, war auch über den – hilfsweise gestellten – zulässigen Klagantrag zu 2. zu entscheiden und die Beklagte antragsgemäß zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Arbeiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu verurteilen. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9 = NZA 1985, 702-709) geht die Kammer davon aus, dass ein Arbeitnehmer – unabhängig vom Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG – einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits hat, sofern erstinstanzlich festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist und schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Besondere Umstände, die – trotz Unwirksamkeit sowohl der fristlosen wie auch der fristgerechten Kündigung – einer Weiterbeschäftigung des Klägers als Arbeiter, ggf. in anderen Betriebsbereichen und mit geänderten Aufgaben – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens entgegenstehen könnten, sind von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht hinreichend dargetan.

III. Zu den Nebenentscheidungen:

Gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits von der unterlegenen Beklagten zu tragen. Dass der Kläger den allgemeinen Feststellungsantrag zurückgenommen hat, wirkt sich entgegen § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht auf die Kostenentscheidung aus. Die Zuvielforderung ist streitwert- und somit kostenneutral.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 42 Abs. 3 S. 1 GKG, 3 ZPO. Demgemäß hat die Kammer den Streitgegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag in der Höhe eines Brutto-Vierteljahresverdienstes des Klägers, mithin auf 9.319,60 Euro bestimmt, und diesen Wert hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags um ein Monatseinkommen erhöht.

Einer besonderen Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 2 a), Abs. 3 ArbGG bedurfte es nicht, da hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwerde zulässig ist. Im Übrigen sind Gründe für eine besondere Zulassung der Berufung weder vorgebracht noch aufgrund sonstiger Anhaltspunkte ersichtlich.

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