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Fristlose Kündigung 3G Regel: Rechtmäßig trotz Ende der Pflicht?

Ein langjähriger Schlosser verweigerte die Einhaltung der betrieblichen 3G-Regel, die sein Arbeitgeber auch nach dem Ende der gesetzlichen Pflicht beibehielt. Ob diese Anordnung eine rechtlich tragfähige Grundlage für den sofortigen Jobverlust des Mitarbeiters bildete, musste nun ein Gericht klären.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 312/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter weigerte sich, eine vom Arbeitgeber angeordnete 3G-Regel im Betrieb zu befolgen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos.
  • Die Rechtsfrage: War die sofortige Entlassung des Mitarbeiters wegen Missachtung der betrieblichen 3G-Regel rechtens?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht sah die fristlose Kündigung als wirksam an. Der Arbeitgeber durfte die Regel zum Schutz seiner Mitarbeiter anordnen.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber können auch ohne gesetzliche Pflicht eigene Schutzregeln festlegen. Wer solche Regeln hartnäckig missachtet, riskiert eine Kündigung.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 27.02.2023
  • Aktenzeichen: 3 Sa 312/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht, Verfassungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Schlosser, der von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt wurde. Er klagte auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war und sein Arbeitsverhältnis weiterbesteht.
  • Beklagte: Ein Unternehmen im Bereich Lager- und Fördertechnik. Es verteidigte die fristlose Kündigung des Klägers wegen dessen Weigerung, eine betriebliche 3G-Regel zu befolgen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Schlosser weigerte sich, die innerbetriebliche 3G-Regel seines Arbeitgebers zu befolgen. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos, nachdem er ihn mehrfach abgemahnt hatte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter fristlos kündigen, weil dieser sich wiederholt weigerte, eine vom Unternehmen angeordnete 3G-Regel zur Corona-Prävention zu beachten?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Die fristlose Kündigung war rechtmäßig, da der Arbeitgeber die 3G-Regel zu Recht angeordnet hatte und die beharrliche Weigerung des Klägers trotz Abmahnungen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger verliert seinen Arbeitsplatz und muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


War eine fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung der 3G-Regel gerechtfertigt?

Ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz beleuchtet, wann ein Arbeitgeber auch ohne gesetzliche Vorgabe betriebliche Corona-Regeln durchsetzen und bei Missachtung fristlos kündigen darf. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die sofortige Entlassung eines langjährigen Schlossers wirksam war, der sich weigerte, eine vom Arbeitgeber angeordnete, über die damalige gesetzliche Pflicht hinausgehende 3G-Regel zu befolgen.

Was geschah in dem Lager- und Fördertechnik-Unternehmen?

Ein Schlosser in seiner Schutzausrüstung verweigert mit gekreuzten Armen am Eingang seines Arbeitsplatzes die Einhaltung der betrieblichen 3G-Regel.
Kündigung wegen 3G-Regel: Arbeitgeber dürfen betriebliche Corona-Maßnahmen durchsetzen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Schlosser, geboren 1965, war seit Oktober 2007 bei einem Lager- und Fördertechnik-Unternehmen in einer Stadt in Rheinland-Pfalz beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis lief zuletzt auf Grundlage eines Anstellungsvertrages aus dem Jahr 2009. Zuletzt verdiente er ein monatliches Bruttoeinkommen von etwa 3.000 Euro. Im Betrieb des Arbeitgebers arbeiteten regelmäßig über zehn Personen.

Bereits vor dem Corona-Streit gab es eine Abmahnung für den Schlosser. Eine Abmahnung ist eine offizielle, schriftliche Rüge des Arbeitgebers wegen eines Fehlverhaltens eines Mitarbeiters. Sie dient dazu, das Verhalten zu beanstanden und klarzustellen, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Kündigung – drohen können. Im Februar 2019 hatte der Arbeitnehmer eine betriebliche Verfahrensregel missachtet, was zu dieser Abmahnung führte.

Mit dem 19. März 2022 endete die bundesweit geltende gesetzliche 3G-Regel am Arbeitsplatz nach dem Infektionsschutzgesetz. Die 3G-Regel bedeutete, dass Mitarbeiter nur dann zur Arbeit erscheinen durften, wenn sie geimpft, genesen oder getestet waren. Doch der Arbeitgeber des Schlossers entschied sich am 17. März 2022 per interner Organisationsanweisung, diese Regel für seinen Betrieb bis Ende April 2022 zu verlängern. Diese Anweisung war im Unternehmen öffentlich ausgehängt und dem Schlosser bekannt.

Nach einer Krankheitsphase und einer Quarantänezeit vom 17. bis 19. März 2022 meldete sich der Schlosser am 18. März 2022 telefonisch beim Unternehmen. Er bot an, am 21. März 2022 freiwillig einen Corona-Test zu machen, forderte aber gleichzeitig, dass der Arbeitgeber „die Corona-Maßnahmen der aktuellen Gesetzeslage anpasst“. Der Arbeitgeber verstand dies als Zeichen, dass der Schlosser nicht bereit war, seine Arbeitspflicht zu erfüllen.

Am 22. und 23. März 2022 erschien der Schlosser im Betrieb. Er bot seine Arbeitsleistung an, weigerte sich aber, die betriebliche 3G-Regel zu beachten. Er wurde an beiden Tagen von seinem Vorgesetzten, am 23. März 2022 zusätzlich vom Prokuristen des Unternehmens, zur Einhaltung der Regel ermahnt. Ein Prokurist ist eine Person mit einer umfassenden Handlungsvollmacht, die es ihr erlaubt, das Unternehmen in fast allen geschäftlichen Angelegenheiten zu vertreten. Am 23. März 2022 einigten sich die Parteien darauf, dass der Schlosser für diesen Tag nur bis 8:00 Uhr Arbeitsvergütung erhält und danach den Rest des Tages „frei“ hat. Ihm wurde nahegelegt, seine Haltung zur 3G-Regel zu überdenken und in den kommenden Tagen Urlaub zu nehmen.

Am 25. März 2022 erhielt der Schlosser nachmittags erneut eine telefonische Ermahnung. Er erwiderte jedoch, dass er sich nur zweimal pro Woche testen lassen wolle.

Als der Schlosser am Montag, dem 28. März 2022, erneut ohne Impf- oder Genesenennachweis und ohne aktuellen Corona-Test im Betrieb erschien, kam es zu einem Gespräch mit der Unternehmensleitung. Der Schlosser bat um eine ausdrückliche Anweisung für einen Test, dem er dann auch nachkam – mit negativem Ergebnis. Er konnte an diesem Tag arbeiten. Gleichzeitig wurde ihm aber klar mitgeteilt, dass bei weiterer Weigerung der 3G-Vorgabe eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung drohe. Er bestand erneut darauf, sich nur zweimal wöchentlich testen zu lassen. Daraufhin erhielt er noch am selben Tag zwei weitere Abmahnungen wegen Verstößen gegen die 3G-Regel an den Tagen zuvor.

Am 29. und 30. März 2022 bot der Schlosser seine Arbeitsleistung erneut an. Beide Male verweigerte das Unternehmen die Annahme, da der Schlosser weder einen Antigen-Schnelltest noch das Ergebnis eines PCR-Tests vorweisen konnte und sich zudem weigerte, einen Selbsttest im Betrieb durchzuführen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 30. März 2022 fristlos. Eine fristlose Kündigung, auch außerordentliche Kündigung genannt, bedeutet die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Hilfsweise wurde auch fristgerecht gekündigt, also mit Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Frist, falls die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte. Das Kündigungsschreiben ging dem Schlosser am 31. März 2022 zu.

Was forderte der Schlosser vor Gericht?

Der Schlosser erhob am 4. April 2022 eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Koblenz. Eine Kündigungsschutzklage ist ein gerichtlicher Antrag, um feststellen zu lassen, dass eine Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiterbesteht.

Er argumentierte, die Anweisung seines Arbeitgebers zur Corona-Testpflicht sei nach dem 19. März 2022 rechtswidrig gewesen. Er meinte, sie sei nur für ungeimpfte Mitarbeiter angeordnet und damit willkürlich und diskriminierend gewesen. Außerdem stelle die Anweisung einen unwirksamen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar, sodass die Kündigungen unverhältnismäßig seien.

Der Schlosser beantragte, dass das Gericht feststellt, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung beendet wurde. Zudem wollte er erreichen, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt wird. Hilfsweise forderte er für den Fall seines Unterliegens die Auszahlung von Urlaubstagen und Stunden aus seinem Freizeitkonto in Höhe von über 2.100 Euro brutto.

Wie verteidigte sich das Unternehmen vor Gericht?

Das Unternehmen beantragte die Abweisung der Klage. Es argumentierte, das Schutzkonzept mit der 3G-Regel sei kein unverhältnismäßiger Eingriff gewesen, sondern diene dem Schutz der Mitarbeiter vor Infektionen. Die Anordnung dieser Regel sei auch ohne unmittelbare gesetzliche Vorgaben durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers möglich gewesen. Das Direktionsrecht, auch als Weisungsrecht bezeichnet, ist die Befugnis des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter einseitig festzulegen. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Anweisung werde durch die damals herrschende Pandemielage und einen hohen Krankenstand im Betrieb belegt. Ein einfacher Mund-Nasen-Schutz hätte nicht die gleiche Schutzwirkung geboten wie die 3G-Regel. Der Schlosser habe zudem die Möglichkeit gehabt, kostenlose Tests außerhalb oder tägliche Tests unter Aufsicht im Betrieb durchzuführen, dies aber nicht getan. Das Unternehmen habe insgesamt innerhalb seines billigen Ermessens gehandelt. Billiges Ermessen bedeutet, dass eine Entscheidung oder Anweisung gerecht und angemessen ist und die Interessen beider Seiten fair berücksichtigt werden.

Eine unbezahlte Freistellung habe der Schlosser nicht verlangt. Es könne nicht in das Belieben einer Vertragspartei gestellt werden, ob das Arbeitsverhältnis ausgeführt werde oder nicht, und der Verlauf der Pandemie sei nicht absehbar gewesen. Da der Schlosser bewusst und vorsätzlich seine Hauptleistungspflicht zurückgehalten habe, sei die außerordentliche Kündigung geboten gewesen.

Wie entschied das Arbeitsgericht Koblenz in erster Instanz?

Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Kündigungsschutzklage des Schlossers ab, hielt die fristlose Kündigung also für wirksam. Lediglich die Auszahlung der noch offenen Ansprüche für Urlaubstage und Stunden aus dem Freizeitkonto in Höhe von über 2.100 Euro brutto wurde dem Schlosser zugesprochen.

Was tat der Schlosser nach der ersten Niederlage?

Der Schlosser war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem man ein Urteil einer niedrigeren Instanz von einem höheren Gericht, in diesem Fall dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, überprüfen lassen kann.

Er beantragte in der Berufungsinstanz erneut, dass das Landesarbeitsgericht feststellt, dass die Kündigungen unwirksam sind und sein Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Auch den Antrag auf Weiterbeschäftigung wiederholte er. Das Unternehmen beantragte die Zurückweisung der Berufung, wollte also, dass das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt wird.

Welche Argumente brachte der Schlosser im Berufungsverfahren vor?

Der Schlosser wiederholte seine bisherigen Argumente und vertiefte sie. Er hielt die betriebliche 3G-Anweisung weiterhin für rechtswidrig, insbesondere da er einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz sah. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit schützt jeden Menschen vor staatlichen oder privaten Eingriffen in seinen Körper und seine Gesundheit. Er sah keinen Sinn darin, geimpfte oder genesene Mitarbeiter von der Testpflicht auszunehmen, da die Anweisung seiner Meinung nach eine Testpflicht ausschließlich für ungeimpfte Mitarbeiter angeordnet und damit diskriminierend sei. Die Durchführung eines Corona-Tests, bei dem ein Wattestäbchen in den Nasen- oder Mundbereich eingeführt wird, empfand er als unangenehmen und unfreiwilligen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht.

Er führte zudem an, die Anweisung gehe über die damaligen gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus, da zum damaligen Zeitpunkt keine bundesweite epidemische Lage von nationaler Tragweite mehr vorgelegen habe. Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko könne auch durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verringert werden. Es sei ihm auch unzumutbar gewesen, Tests außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen.

Der Schlosser meinte, der Arbeitgeber hätte mildere Mittel wählen können, zum Beispiel eine unbezahlte Freistellung. Auch sei er bis auf die Abmahnung von 2019 nie negativ aufgefallen. Die drei Abmahnungen am 28. März 2022 zeigten, dass das Unternehmen sein Verhalten zwar missbilligte, es aber nicht als so schwerwiegend empfand, dass eine sofortige Kündigung notwendig gewesen wäre. Daher hätte das Unternehmen, wenn überhaupt, nur eine ordentliche Kündigung aussprechen dürfen.

Wie verteidigte das Unternehmen seine Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht?

Das Unternehmen hielt an seiner Argumentation fest und bekräftigte sein erstinstanzliches Vorbringen. Die betriebliche 3G-Regelung habe während der Pandemie unabhängig von den unmittelbaren Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes auch im Wege des Direktionsrechts des Arbeitgebers angeordnet werden können. Eine Selbsttestung sei vor dem Hintergrund einer gefährlichen Pandemie als geringfügiger Eingriff zu bezeichnen. Ein alleiniger Mund-Nasen-Schutz entfalte nicht die gleiche Schutzwirkung zugunsten der übrigen Arbeitnehmer. Die Pandemie habe unvermindert mit entsprechenden Corona-Ansteckungszahlen angedauert, auch über das Ende der durch das Infektionsschutzgesetz vorgegebenen 3G-Regel hinaus. Der Schlosser hätte sich ohne Weiteres impfen lassen oder kostenlose Antigentests in Teststationen nutzen können, habe dies aber nicht getan. Auch habe er die Möglichkeit eines täglichen, unter Aufsicht durchführbaren Selbsttests im Betrieb abgelehnt und stattdessen eine Testung über eine wöchentlich zweimalige Testung hinaus generell verweigert. Eine Testung vor Dienstantritt dürfe abverlangt werden. Insgesamt habe das Unternehmen innerhalb seines billigen Ermessens von seinem Weisungsrecht in Form eines Hygienekonzepts Gebrauch gemacht.

Eine unbezahlte Freistellung habe der Schlosser nicht verlangt. Es könne nicht in das Belieben einer Vertragspartei gestellt werden, ob das Arbeitsverhältnis ausgeführt werde oder nicht, und der Verlauf der Pandemie sei ebenso wenig absehbar gewesen. Da der Schlosser bewusst und vorsätzlich seine Hauptleistungspflicht zurückgehalten habe, sei die außerordentliche Kündigung geboten gewesen.

Welche rechtlichen Grundlagen sind für eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung entscheidend?

Das Landesarbeitsgericht legte für seine Entscheidung die Grundsätze der außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugrunde. Dieser Paragraph besagt, dass ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Dabei ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen:

  • Eignung als wichtiger Grund: Zunächst muss ein Sachverhalt „an sich“ geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
  • Interessenabwägung: Anschließend muss dieser Grund im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der Interessen des Kündigenden führen. Eine Interessenabwägung bedeutet, dass die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander abgewogen und gewichtet werden. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip besagt, dass eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus. Eine Abmahnung ist nur entbehrlich, wenn sie nicht Erfolg versprechend erscheint, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer erkennbar nicht willens ist, sich vertragsgerecht zu verhalten, oder bei einer so schweren Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen ist.

Das Gericht verwies zudem auf die Schutzpflichten des Arbeitgebers, die sich aus § 618 Abs. 1 BGB und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergeben. Diese Gesetze verpflichten den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren zu schützen, auch vor Ansteckungen. Dabei sind technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (§ 3, § 4 ArbSchG). Diese Anforderungen stellen das Mindestmaß dar. Der Arbeitgeber kann diese Schutzpflichten durch Weisungen nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) umsetzen. Die GewO regelt das Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Das Landesarbeitsgericht nahm auch Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dem höchsten Gericht in der Arbeitsgerichtsbarkeit (Urteil vom 01.06.2022 – 5 AZR 28/22). Demnach kann der Arbeitgeber auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anordnen. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung einer solchen Anordnung, also ein wiederholtes und hartnäckiges Nichtbefolgen, stellt einen Ausdruck fehlender Leistungsbereitschaft und eine beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht dar, die an sich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) durch die Testpflicht ist nach Ansicht der Gerichte verhältnismäßig, wenn er einem legitimen Zweck dient (Gesundheitsschutz), geeignet und erforderlich ist und im engeren Sinne angemessen ist. Eine „Momentaufnahme“ des Infektionsstatus stelle dabei nur einen geringfügigen Eingriff dar.

Wie begründete das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz schloss sich der Begründung des Arbeitsgerichts Koblenz vollumfänglich an und wies die Berufung des Schlossers zurück.

Das Gericht befand, dass die außerordentliche und fristlose Kündigung wirksam ist. Es lag ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, und die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist wurde eingehalten. Die Kündigungserklärungsfrist besagt, dass eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Arbeitgeber von den kündigungsrelevanten Tatsachen erfahren hat, ausgesprochen werden muss.

Das Unternehmen verfolgte mit seiner Organisationsanweisung vom 17. März 2022 ein legitimes Schutzkonzept zum „Schutz aller Mitarbeiter und der dauerhaften Aufrechterhaltung des laufenden Geschäfts- und Produktionsbetriebes“. Die darin fortgeführte 3G-Regel knüpfte an die bis dahin bundesweit geltende Regelung an. Die Anordnung der Testpflicht entsprach dem billigen Ermessen des Arbeitgebers, und der mit den Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit war verhältnismäßig. Das Unternehmen war berechtigt, die 3G Regelung betrieblich über den 19. März 2022 hinaus anzuordnen.

Der Schlosser hatte ab dem 22. März 2022 wiederholt und ausdrücklich die Beachtung der 3G-Regel missachtet. Dies stellte eine beharrliche Verletzung seiner Arbeitspflicht dar, die an sich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Die Interessenabwägung rechtfertigte die außerordentliche Kündigung. Zugunsten des Schlossers sprachen sein Lebensalter, die lange Betriebszugehörigkeit seit 2007 und seine Unterhaltspflichten. Gegen ihn sprach jedoch, dass sein Arbeitsverhältnis nicht störungsfrei verlaufen war (die Abmahnung von 2019). Ausschlaggebend für die Interessenabwägung war die „ungeachtet wiederholter Abmahnungen ausdrückliche und schuldhafte Weigerung des Klägers, der zum Schutz der Mitarbeitenden im Betrieb der Beklagten erteilten Anweisung vom 17.03.2022 Folge zu leisten“. Bereits am 18. März 2022 zeigte der Schlosser mit seiner Äußerung, die Beklagte erhalte Gelegenheit, ihre „Corona-Maßnahmen der aktuellen Gesetzeslage anzupassen“, seine Missachtung der Anweisung. Die drei Abmahnungen vom 28. März 2022, die eine erneute Chance zur Verhaltensänderung gaben, waren nicht geeignet, ihn von seinem pflichtwidrigen Verhalten abzuhalten.

Das Unternehmen durfte und musste annehmen, dass der Schlosser das Schutzkonzept ohne die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin missachten würde. Die Plausibilität des Schutzkonzepts wurde durch die Pandemielage und das konkrete Infektionsgeschehen im Betrieb (mehrere Corona-infizierte Mitarbeitende und Quarantänen) belegt.

Warum lehnte das Gericht die Gegenargumente des Schlossers ab?

Das Landesarbeitsgericht prüfte die Einwände des Schlossers sorgfältig und wies sie der Reihe nach zurück:

  • Argument der Diskriminierung ungeimpfter Mitarbeiter: Das Gericht verwarf dieses Argument. Der Wortlaut der Anweisung sah keine Testpflicht ausschließlich für ungeimpfte Mitarbeiter vor, und es wurde auch nicht die Offenlegung eines Impf- oder Genesenenstatus erwartet. Ohne eine Anordnung der Statuskontrolle bestanden auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits entschieden, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eine vom Kläger so wahrgenommene, nur für ungeimpfte Mitarbeitende geltende Testanordnung nicht unzulässig macht.
  • Argument des unverhältnismäßigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit: Das Gericht verwarf diesen Einwand. Der Eingriff sei verhältnismäßig und gerechtfertigt. Das Hygienekonzept diente dem legitimen Ziel des Gesundheitsschutzes der Mitarbeitenden. Die Verpflichtung zur Preisgabe eines Testergebnisses (ob eine SARS-CoV-2-Infektion vorliegt) stelle nur eine „Momentaufnahme“ und damit einen geringfügigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, da sie keine Rückschlüsse auf die künftige Leistungsfähigkeit zulasse. Dieses Interesse des Arbeitgebers wog im Vergleich schwerer.
  • Argument, es habe keine epidemische Lage von nationaler Tragweite mehr vorgelegen: Das Gericht hielt dieses Vorbringen für nicht nachvollziehbar. Zum streitbefangenen Zeitpunkt bestanden erhebliche Infektionszahlen, nicht nur bundesweit, sondern auch regional, mit der Gefahr erheblicher Krankheitsverläufe und insbesondere erheblicher betrieblicher Ausfallzeiten. Die Schutzpflicht des Arbeitgebers blieb bestehen.
  • Argument der Möglichkeit des Mund-Nasen-Schutzes als milderes Mittel: Das Gericht stimmte dem Unternehmen zu, dass der alleinige Mund-Nasen-Schutz nicht die gleiche Schutzwirkung wie die 3G-Regel entfaltet.
  • Argument, die Maßnahme sei außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen gewesen: Das Gericht verwarf dies implizit, indem es die Maßnahme als angemessen und den Eingriff als minimal einstufte. Der Schlosser hätte zudem kostenlose Teststationen oder Selbsttests im Betrieb nutzen können.
  • Argument des Bestehens milderer Mittel (unbezahlte Freistellung oder ordentliche Kündigung):
    • Unbezahlte Freistellung: Der Schlosser hat eine solche nicht verlangt. Das Unternehmen war nicht verpflichtet, ein Aussetzen der Arbeitsleistung auf unbestimmte Zeit zu akzeptieren, zumal der Verlauf der Pandemie nicht absehbar war und eine Freistellung nicht in das Belieben einer Vertragspartei gestellt werden kann.
    • Ordentliche Kündigung: Angesichts der beharrlichen Arbeitsverweigerung Abmahnung und der Tatsache, dass selbst drei Abmahnungen den Schlosser nicht von der Fortsetzung seines pflichtwidrigen Verhaltens abhalten konnten, war eine ordentliche Kündigung nicht mehr geeignet, den überwiegenden Schutzinteressen des Unternehmens hinreichend Rechnung zu tragen. Die fortgesetzte Missachtung des Schutzkonzepts durch den Schlosser machte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für das Unternehmen unzumutbar, auch für die verbleibende ordentliche Kündigungsfrist.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung des Schlossers zurück. Es ließ keine Revision zu, was bedeutet, dass das Urteil damit rechtskräftig wurde und der Fall nicht mehr vor das Bundesarbeitsgericht gebracht werden konnte.

Die Urteilslogik

Arbeitgeber dürfen auch ohne gesetzliche Vorgaben wirksame Schutzkonzepte im Betrieb anordnen und deren Missachtung konsequent sanktionieren.

  • Arbeitgeberweisungsrecht: Arbeitgeber üben ihr Weisungsrecht aus, indem sie über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehende Schutzmaßnahmen erlassen, sofern diese betrieblich notwendig und angemessen erscheinen.
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung: Eine beharrliche Weigerung, rechtmäßigen und verhältnismäßigen Arbeitsanweisungen zu folgen, stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine sofortige Kündigung rechtfertigt.
  • Grenzen der Arbeitnehmerrechte: Der Schutz individueller Grundrechte wie der körperlichen Unversehrtheit oder informationellen Selbstbestimmung findet seine Grenze, wenn die Beeinträchtigung geringfügig ausfällt und ein überragendes Schutzinteresse des Arbeitgebers die Maßnahme rechtfertigt.

Die Rechtsprechung unterstreicht damit die Verantwortung des Arbeitgebers für den Gesundheitsschutz und die Pflicht der Arbeitnehmer, berechtigte betriebliche Anordnungen zu respektieren.


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Das Urteil in der Praxis

Wer dachte, das Ende der gesetzlichen 3G-Pflicht bedeute das Ende aller betrieblichen Schutzmaßnahmen, der irrt sich gewaltig. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellt klar: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers geht weit, wenn es um den Schutz der Belegschaft geht. Die beharrliche Weigerung, ein verhältnismäßiges Hygienekonzept zu befolgen, ist und bleibt ein Kündigungsgrund, selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. Dieses Urteil ist ein klares Signal: Arbeitgeber haben die Pflicht und das Recht, auch ohne explizite Gesetzeslage umfassende Schutzkonzepte durchzusetzen – und die Gerichte stärken ihnen hier den Rücken.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet betriebliches Direktionsrecht für meine Arbeitsanweisungen?

Das betriebliche Direktionsrecht ermächtigt Ihren Arbeitgeber, einseitig festzulegen, wie, wo und wann Sie Ihre Arbeit leisten. Diese Befugnis geht weit über direkte gesetzliche Pflichten hinaus; sie ermöglicht dem Unternehmen, auch interne Regeln wie Hygienekonzepte verbindlich zu machen. Im Grunde ist es die unternehmerische Hoheit über die Arbeitsorganisation, die klare Vorgaben für Ihr Handeln schafft.

Warum Arbeitgeber diese Macht besitzen? Sie müssen den Betrieb führen und ihre Mitarbeiter schützen. Das Gesetz macht klare Vorgaben zum Arbeitsschutz, wie § 618 Abs. 1 BGB und das Arbeitsschutzgesetz belegen. Diese Schutzpflichten setzen sie oft mittels Weisungen um.

Der Fall einer fristlosen Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung der 3G-Regel, verhandelt vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, zeigt die Tragweite. Dort setzte ein Arbeitgeber eine betriebliche 3G-Regel fort, obwohl die gesetzliche Pflicht entfallen war. Der Schlosser weigerte sich, Tests durchzuführen. Das Gericht bestätigte die Kündigung: Der Arbeitgeber hatte mit seinem Weisungsrecht die Pflicht, die Gesundheit der Belegschaft zu schützen. Entscheidend war dabei das sogenannte „billige Ermessen“, also eine gerechte und angemessene Abwägung der Interessen. Klingt nach Detail? Für den Schlosser wurde es teuer.

Verstehen Sie dieses Direktionsrecht, um die Legitimität betrieblicher Anweisungen einschätzen zu können.


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Was kann ich tun, wenn ich meine Kündigungsschutzklage verliere?

Wer eine Kündigungsschutzklage nach beharrlicher Verweigerung berechtigter betrieblicher Anweisungen verliert, steht oft vor dem Nichts. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat gezeigt: Auch wenn die gesetzliche 3G-Regel am Arbeitsplatz fiel, kann Ihre wiederholte Missachtung einer internen Vorgabe eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber darf solche Schutzkonzepte auch ohne staatliche Pflichten anordnen.

Viele dachten, mit dem Ende der bundesweiten 3G-Pflicht sei auch die Kontrolle vorbei. Ein fataler Irrtum. Jeder Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Sicherheit im Betrieb. Das ist seine Schutzpflicht. Er kann daher per Weisungsrecht eigene Hygienekonzepte anordnen. Juristen nennen das sein Direktionsrecht. Verweigern Sie beharrlich, wird es ernst.

Der Fall des Schlossers verdeutlicht das. Er ignorierte über Tage die betriebliche 3G-Regel, wollte sich nicht testen lassen. Selbst drei Abmahnungen hielten ihn nicht davon ab. Das Landesarbeitsgericht bestätigte seine fristlose Entlassung. Klingt harmlos? Nicht vor Gericht. Stellen Sie sich vor, Sie weigern sich, vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen. Die Konsequenzen sind vergleichbar. Die Gerichte sehen hier die Wahrnehmung berechtigter Arbeitgeberinteressen. Die Gesundheit der Kollegen zählt eben.

Prüfen Sie betriebliche Anweisungen ernsthaft, suchen Sie bei Unsicherheit sofort das Gespräch oder den Rechtsrat, um eine unumkehrbare Arbeitsverweigerung Kündigung zu verhindern.


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Muss mein Arbeitgeber mich vor einer 3G-Kündigung abmahnen?

Eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung, wie etwa bei der Missachtung einer betrieblichen 3G-Regel, setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Juristen betrachten die Abmahnung als eine „gelbe Karte“ im Fußball, eine klare Warnung des Arbeitgebers, dass Ihr Verhalten nicht akzeptabel ist und bei Wiederholung ernste Konsequenzen drohen. Der Arbeitgeber muss hier deutlich machen, was falsch läuft.

Dieses Prinzip schützt Arbeitnehmer. Sie erhalten die Gelegenheit, ihr Verhalten zu korrigieren, bevor der Arbeitsplatz auf dem Spiel steht. Nur bei extremen Verstößen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen – denken Sie an schwere Vertrauensbrüche oder Straftaten – kann die Abmahnung entfallen.

Im Fall des Schlossers, der sich beharrlich der betrieblichen 3G-Regel widersetzte, bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Das Gericht betonte die wiederholten Ermahnungen und Abmahnungen, die der Arbeitgeber erteilt hatte. Diese zeigten die beharrliche Arbeitsverweigerung, die selbst mehrere Warnungen nicht beenden konnten. Die beharrliche Missachtung des betrieblichen Schutzkonzepts machte eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für das Unternehmen unzumutbar.

Erhalten Sie eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung, ändern Sie Ihr Verhalten sofort, sonst drohen weitreichende Konsequenzen bis zum Jobverlust.


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Wann gilt eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung?

Juristen nennen eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung eine absolute Notbremse. Sie gilt, wenn ein Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer schwerwiegenden Pflichtverletzung nicht mehr zumuten kann und die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Verstoßes erklärt wird. Dies ist eine Sofortmaßnahme, wenn es unmöglich wird, die reguläre Kündigungsfrist abzuwarten.

Warum das so ist? Eine beharrliche Arbeitsverweigerung untergräbt das Fundament jedes Arbeitsverhältnisses: das Vertrauen. Der Arbeitnehmer missachtet bewusst konkrete Arbeitsanweisungen, selbst nach mehrfachen Abmahnungen. Gerichte prüfen streng, ob die Pflichtverletzung an sich schwerwiegend genug war und ob mildere Mittel wirklich ausgeschlossen waren. Arbeitgeber tragen zudem eine Schutzpflicht für ihre Belegschaft – diese kann auch weitreichende Anweisungen rechtfertigen.

Ein Schlosser in Rheinland-Pfalz erlebte dies hautnah: Er weigerte sich stur, eine betriebliche 3G-Regel zu befolgen, obwohl der Arbeitgeber dies zum Schutz der Mitarbeiter angeordnet hatte. Dreimal wurde er abgemahnt. Doch er blieb unnachgiebig. Das Landesarbeitsgericht befand schließlich: Seine wiederholte, schuldhafte Missachtung der Anweisung machte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für das Unternehmen unzumutbar.

Wer Arbeitsanweisungen bewusst ignoriert, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern schnell die sofortige Entlassung.


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Was tun, wenn ich meine Kündigungsschutzklage verliere?

Verliert man eine Kündigungsschutzklage vor Gericht, wird die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung rechtskräftig und das Arbeitsverhältnis endet. Trotz dieser gerichtlichen Niederlage gibt es oft noch Wege, offene Ansprüche wie Urlaubsabgeltung oder Überstunden geltend zu machen, auch wenn der Job unwiederbringlich verloren ist. Prüfen Sie immer die Möglichkeit weiterer Rechtsmittel.

Eine gerichtliche Niederlage in der Kündigungsschutzklage bedeutet: Das Gericht hat die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe für die Entlassung als stichhaltig und verhältnismäßig befunden. Es bewertete die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, wie die beharrliche Arbeitsverweigerung im Fall des Schlossers, als so gravierend, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar war. Ihre fristlose oder ordentliche Kündigung wird damit bestätigt.

Der Schlosser aus der Wissensbasis erlebte genau das. Sein Arbeitgeber hatte ihn wegen der Missachtung einer betrieblichen 3G-Regel fristlos entlassen. Das Arbeitsgericht Koblenz wies seine Klage ab, und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung in der Berufung. Obwohl das Gericht die Kündigung als wirksam ansah, sprach es ihm dennoch über 2.100 Euro brutto für offene Urlaubstage und Stunden aus seinem Freizeitkonto zu. Ein finanzieller Ausgleich war also möglich, selbst nach dem Verlust der Hauptklage.

Nach einer verlorenen Kündigungsschutzklage sollten Sie umgehend prüfen, ob Berufung oder Revision möglich sind oder welche finanziellen Restansprüche Ihnen zustehen, beispielsweise aus Überstunden oder nicht genommenem Urlaub.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Beharrliche Arbeitsverweigerung

Juristen sprechen von beharrlicher Arbeitsverweigerung, wenn ein Mitarbeiter wiederholt und hartnäckig seine vertraglich geschuldete Arbeit ablehnt oder Anweisungen nicht befolgt. Dieses Verhalten signalisiert dem Arbeitgeber einen Mangel an Leistungsbereitschaft und untergräbt das Vertrauen im Arbeitsverhältnis.
Eine solche Weigerung verletzt die Hauptpflicht des Arbeitnehmers, die Arbeitsleistung zu erbringen, und kann, besonders nach Abmahnungen, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Beispiel: Der Schlosser zeigte eine beharrliche Arbeitsverweigerung, indem er sich trotz mehrfacher Ermahnungen und Abmahnungen weigerte, die betriebliche 3G-Regel zu beachten und sich testen zu lassen.

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Billiges Ermessen

Der Begriff billiges Ermessen beschreibt die Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Entscheidungen oder Anweisungen gerecht, angemessen und objektiv zu treffen, wobei die Interessen beider Arbeitsvertragsparteien fair berücksichtigt werden müssen. Dieses Prinzip begrenzt das weitreichende Direktionsrecht des Arbeitgebers und soll Willkür verhindern.
Es stellt sicher, dass Weisungen nicht einseitig nur den Arbeitgeberinteressen dienen, sondern auch die Belange des Arbeitnehmers angemessen würdigen.

Beispiel: Das Unternehmen handelte nach dem Gerichtsurteil im Rahmen seines billigen Ermessens, als es die betriebliche 3G-Regelung fortführte, da dies dem Schutz der Mitarbeiter und der Aufrechterhaltung des Betriebs diente.

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Direktionsrecht

Das Direktionsrecht ist die rechtliche Befugnis eines Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter einseitig festzulegen und ihnen konkrete Weisungen zu erteilen. Es gibt dem Unternehmen die notwendige Hoheit über die Arbeitsorganisation, um den Betriebsablauf effizient zu gestalten und Schutzpflichten zu erfüllen.
Dieses Weisungsrecht erlaubt es, auch interne Verhaltensregeln oder Schutzmaßnahmen verbindlich vorzugeben, solange es innerhalb der gesetzlichen Grenzen und des billigen Ermessens bleibt.

Beispiel: Der Arbeitgeber konnte die betriebliche 3G-Regel aufgrund seines Direktionsrechts anordnen, um das Infektionsrisiko im Betrieb zu minimieren, auch als die gesetzliche Pflicht entfiel.

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Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, verankert in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz, schützt jeden Menschen vor staatlichen oder privaten Eingriffen in seinen Körper und seine Gesundheit. Es sichert die Autonomie des Einzelnen über seinen physischen Zustand und jede medizinische Behandlung.
Dieses fundamentale Recht gewährleistet, dass niemand gegen seinen Willen körperlich beeinflusst oder verletzt werden darf, es sei denn, es gibt eine gesetzliche Grundlage und der Eingriff ist verhältnismäßig.

Beispiel: Der Schlosser argumentierte, die Anordnung des Corona-Tests stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar, da ein Wattestäbchen in seinen Nasen- oder Mundbereich eingeführt werde.

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Interessenabwägung

Eine Interessenabwägung bedeutet in einem Rechtsstreit, dass Gerichte die gegenseitigen Interessen von zwei Parteien sorgfältig gegeneinander abwiegen und gewichten, um eine faire und gerechte Entscheidung zu finden. Gerade im Arbeitsrecht ist dies entscheidend, um zu beurteilen, ob eine Maßnahme, wie eine Kündigung, gerechtfertigt ist.
Sie dient dazu, die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Belange beider Seiten angemessen gewürdigt werden, bevor eine schwerwiegende Entscheidung getroffen wird.

Beispiel: Bei der Interessenabwägung zur Wirksamkeit der Kündigung berücksichtigte das Landesarbeitsgericht das Alter des Schlossers und seine lange Betriebszugehörigkeit, aber auch seine beharrliche Weigerung, die Schutzanweisung zu befolgen.

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Mildere Mittel

Von milderen Mitteln spricht man im Arbeitsrecht, wenn vor einer einschneidenden Maßnahme wie einer Kündigung geprüft wird, ob es weniger drastische Alternativen gibt, die den gewünschten Erfolg ebenfalls herbeiführen könnten. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit fordert den Einsatz des geringstmöglichen Übels.
Es soll sicherstellen, dass Arbeitgeber nicht vorschnell zu harten Maßnahmen greifen, wenn ein Ziel auch mit weniger einschneidenden Schritten erreicht werden kann.

Beispiel: Der Schlosser argumentierte, der Arbeitgeber hätte vor der fristlosen Kündigung mildere Mittel wie eine unbezahlte Freistellung wählen können, um seine Arbeitsverweigerung zu handhaben.

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Verhältnismäßigkeitsprinzip

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein grundlegender Rechtsgrundsatz, der verlangt, dass eine staatliche oder private Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Eine Maßnahme darf niemals über das absolut Notwendige hinausgehen, um den Eingriff in Rechte Dritter zu minimieren.
Dieser Grundsatz prüft, ob eine Handlung zum Ziel führt, ob kein milderes Mittel zur Verfügung steht und ob der erreichte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zum verursachten Nachteil steht.

Beispiel: Die Gerichte beurteilten den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Testpflicht als verhältnismäßig, da er dem legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes diente und als geringfügig galt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Fristlose Kündigung (außerordentliche Kündigung) nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    Ein Arbeitsverhältnis kann fristlos beendet werden, wenn ein so schwerwiegender Grund vorliegt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage war, ob die Weigerung des Schlossers, die betriebliche 3G-Regel zu befolgen, einen solchen wichtigen Grund für die sofortige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses darstellte.
  • Direktionsrecht des Arbeitgebers (Weisungsrecht) nach § 106 Gewerbeordnung (GewO)
    Der Arbeitgeber hat das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter einseitig festzulegen, solange dies im Rahmen von Gesetzen, Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen geschieht.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die betriebliche Anordnung der 3G-Regel durch das Unternehmen beruhte auf diesem Weisungsrecht, welches das Gericht als Grundlage für die Gültigkeit der Anweisung bestätigte.
  • Schutzpflichten des Arbeitgebers (§ 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG))
    Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu schützen und dafür notwendige Maßnahmen zu ergreifen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Schutzpflichten rechtfertigten es dem Arbeitgeber, die 3G-Regel auch nach dem Ende der gesetzlichen Pflicht fortzuführen, um die Gesundheit seiner Belegschaft während der Pandemie zu gewährleisten und den Betrieb aufrechtzuerhalten.
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung
    Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter wiederholt und hartnäckig eine rechtmäßige Anweisung des Arbeitgebers nicht befolgt und damit seine Arbeitspflicht verletzt.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die wiederholte und ausdrückliche Missachtung der betrieblichen 3G-Regel durch den Schlosser trotz mehrfacher Ermahnungen und Abmahnungen wurde vom Gericht als beharrliche Arbeitsverweigerung gewertet, die an sich eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
  • Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprinzip
    Bei einer Kündigung müssen die Interessen beider Parteien gegeneinander abgewogen werden, und die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz langer Betriebszugehörigkeit des Schlossers kam das Gericht zu dem Schluss, dass die hartnäckige Weigerung, die Schutzanweisung zu befolgen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machte und eine fristlose Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände verhältnismäßig war.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 312/22 – Urteil vom 27.02.2023


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