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Fürsorgepflichten (nachträgliche) des Arbeitgebers – Haftung

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az.: 7 Sa 340/15, Urteil vom 14.04.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 03.03.2015, 1 Ca 185/14, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 385,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil die Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, dass der Kläger von seinem neuen Arbeitgeber von einer Baustelle abgezogen wurde.

Der am 0.0.1988 geborene Kläger war seit dem 18.03.2013 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer (Elektroniker) beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.12.2013 außerordentlich wegen unentschuldigten Fehlens und fehlender Krankmeldung gekündigt hatte, verständigten sich die Parteien in einem Vergleich vom 16.01.2014 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung vom 16.12.2013 zum 15.01.2014 gegen Zahlung einer Abfindung von 1.744,00 € (1 Ca 389/13, Arbeitsgerichts Wilhelmshaven).

Der Kläger war dann ab dem 11.03.2014 ebenfalls als Leiharbeitnehmer bei der Firma F. GmbH auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 10.03.2014 (Bl. 123-127 d.A.) tätig. Er wurde im März 2014 auf der Baustelle „T.“ der Firma R. in A-Stadt eingesetzt. Auf dieser Baustelle war als Bauleiter der Mitarbeiter der Beklagten B. tätig.

Am 25.03.2014 war der Niederlassungsleiter der Beklagten G. auf der Baustelle der Firma R. in A-Stadt. Er forderte von der Firma R., dass der Kläger von der Baustelle abgezogen wird. Die Firma R. veranlasste daraufhin die Arbeitgeberin des Klägers, diesen von der Baustelle abzuziehen.

Mit Schreiben vom 26.03.2014 (Bl. 43-44 d.A.) wandte sich die Firma R. an die Beklagte und führte darin folgendes aus:

Wir möchten Ihnen auf diesem Wege mitteilen, dass unsere Geschäftsbeziehung durch einen Vorfall mit Ihrem Niederlassungsleiter aus A-Stadt, Herrn G. nachhaltig gestört wurde. ..

Fürsorgepflichten (nachträgliche) des Arbeitgebers - Haftung
Symbolfoto: zolnierek/Bigstock

Am gestrigen Tage kam es dann allerdings zu folgendem Vorfall. Herr G. besuchte das uns überlassene Personal auf dem Bauvorhaben NGW. Dabei stellte er fest, dass über ein weiteres Personaldienstleistungsunternehmen Herr A. auf der Baustelle tätig ist. Der von Ihnen zur Verfügung gestellte Herr B. hat auf dieser Baustelle die Bauleitung für unser Unternehmen. Direkt nachdem er dieses bemerkt hat, sprach er Herrn B. auf Herrn A. an. Um ca. 17:30 Uhr rief Herr G. mich im Büro an und forderte mich nachhaltig auf, sollte Herr A. am nächsten Tag noch auf der Baustelle tätig sein, werde Herr G. die uns von der Firma S. überlassenen Mitarbeiter umgehend anweisen die Baustelle zu verlassen. Herr G. war dabei in dem vollen Bewusstsein, dass die Firma R. am Freitag den 28.03.2014 die Sachverständigenabnahme für das BV hat und somit auf Herrn B. angewiesen ist. Für die Firma R. wäre womöglich durch den Abzug des Herrn B. ein hoher finanzieller Schaden entstanden. Als Grund für die Ankündigung nannte Herr G. einen Arbeitsgerichtsprozess Ihres Unternehmens mit ihrem ehemaligen Mitarbeiter Herrn A.. Die Mitarbeiter der Firma S. würden nicht mit Herrn A. zusammenarbeiten dürfen. ..

Da ich das Bauvorhaben nicht gefährden und Schaden von der Firma R. abwenden wollte, habe ich Herrn A. umgehend abgemeldet.

Der Kläger wurde bei seiner Arbeitgeberin in der Zeit vom 27.03.2014 bis 04.04.2014 nicht eingesetzt. Die Firma F. rechnete für den März 2014 insgesamt 97 geleistete Arbeitsstunden und 8 Stunden Wartezeit (Bl. 128 d.A.) und für den April 2014 insgesamt 127,5 geleistete Arbeitsstunden und 12,5 Stunden Wartezeit (Bl. 129 d.A.) ab.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Differenzvergütung als Schadensersatz geltend, die er bei einer Weiterarbeit auf der Baustelle R. und einer regelmäßigen Arbeitszeit von montags bis donnerstags von 8 Stunden und freitags von 7,75 Stunden erhalten hätte.

Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von 387,75 € brutto nebst Zinsen gerichtete Klage durch ein dem Kläger am 10.03.2015 zugestelltes Urteil vom 03.03.2015, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 82 – 89 d.A.), abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 09.04.2015 eingelegte und am 06.05.2015 begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger ist der Auffassung, bei einer Weiterarbeit auf der Baustelle der Firma R. wären seinem Arbeitszeitkonto im März 15,75 Stunden und im April 19,25 Stunden gutgeschrieben worden. Hierfür müsse die Beklagte haften. Es liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor. Insgesamt fehlten ihm 35 Stunden á 11,00 €, mithin 385,00 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 06.05.2015 und 15.07.2015.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 03.03.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 387,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2015 und 11.08.2015.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.

II.

Die Berufung ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 385,00 € brutto wegen Verletzung der nachvertraglichen Fürsorgepflicht durch die Beklagte.

Zwar finden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die hierdurch begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten für die Zukunft grundsätzlich ihr Ende, vorliegend mithin am 15.01.2014. Es ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Nachwirkung der Fürsorgepflicht in einem sehr begrenzten Umfang erfolgt (BAG vom 21.02.2002, 2 AZR 749/00, Rn. 47). In Ausnahmefällen kann die vertragliche Interessenwahrungspflicht dazu führen, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer noch ein vertraglicher Anspruch gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zusteht (BAG vom 28.06.2000, 7 AZR 904/98, Rn. 28).

So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 10.08.1989 (6 AZR 373/87, Rn. 17) ausgeführt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht, auch soweit er Rechte ausübt, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers bedacht nehmen muss. Er muss unter Umständen besondere Maßnahmen treffen, die die Entstehung eines Schadens und damit eine Beeinträchtigung des Fortkommens seines Arbeitnehmers verhindern können. Der Umfang dieser Fürsorgepflicht ist dabei im Einzelfall aufgrund einer eingehenden Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber auf die Belange der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen und sie möglichst vor Schaden zu bewahren hat.

In einem Urteil vom 31.10.1972 (1 AZR 11/72, Rn. 46) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem ehemaligen Vertragspartner gewisse Rechtspflichten zu beachten haben. Der Arbeitgeber ist aufgrund nachwirkender Fürsorgepflicht wegen des personellen Faktors des beendeten Arbeitsverhältnisses gehalten, nach Maßgabe des billigerweise von ihm zu Verlangenden alles zu vermeiden, was sich bei der Suche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach einem neuen Arbeitsplatz als nachteilig auswirken kann.

Bereits in dem Urteil vom 24.11.1956 (2 AZR 345/56, Rn. 6) hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass eine Nachwirkung von Rechten und Pflichten aus einem beendeten Arbeitsvertrag sich auf das Verbot des bisherigen Arbeitgebers bezieht, mit einem anderen Arbeitgeber Vereinbarungen zu schließen, durch die das Fortkommen des Arbeitnehmers unmittelbar gehindert würde.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die erkennende Kammer vorliegend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte durch das ihr zurechenbare Verhalten ihres Niederlassungsleiters am 25.03.2014 gegen ihre nachvertragliche Fürsorgepflicht verstoßen hat.

Die Beklagte war nicht berechtigt, von der Firma R. zu verlangen, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung von der Baustelle abgezogen wird. Vielmehr führt eine eingehende und umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen zu dem Ergebnis, dass die Beklagte durch ihr Verhalten ohne hinreichenden sachlichen Grund nicht auf die Belange des Klägers Rücksicht genommen und ihn nicht vor einem Schaden bewahrt hat.

Die Kammer ist der Meinung, dass die Beklagte zwar grundsätzlich entscheiden darf, mit wem ihre Mitarbeiter zusammenarbeiten. Sie ist deshalb grundsätzlich auch berechtigt, die Weiterarbeit auf einer Baustelle mit einem ihr nicht genehmen Mitarbeiter abzulehnen.

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles geht dieses Recht aber nicht so weit, dass die Beklagte berechtigt war, den sofortigen Abzug des Klägers von der Baustelle zu verlangen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Mitarbeiter der Beklagten, der Bauleiter B., im Zeitpunkt der Intervention durch den Niederlassungsleiter der Beklagten bereits seit ca. 2 Wochen mit dem Kläger zusammengearbeitet hat. Dass es in diesem Zeitraum zu irgendwelchen Problemen mit dem Kläger gekommen ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.

Hinzu kommt, dass die Firma R. aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Sachverständigenabnahme für das Bauvorhaben, für die der Mitarbeiter der Beklagten als Bauleiter benötigt wurde, keine andere Wahl hatte, als von der neuen Arbeitgeberin des Klägers zu verlangen, den Kläger auf dieser Baustelle nicht mehr einzusetzen. Wie das Schreiben der Firma R. vom 26.03.2014 zeigt, hätte dieser Firma durch den Abzug des Bauleiters ein hoher finanzieller Schaden entstehen können.

Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Forderung auch auf den Arbeitsgerichtsprozess des Klägers mit der Beklagten hingewiesen hat. Dies legt die Vermutung nahe, dass nicht (allein) sachliche Gründe für die Beklagte maßgeblich waren, sondern die Verärgerung darüber, dass ihre nicht wegen einer fachlichen Schlechtleistung des Klägers ausgesprochene außerordentliche Kündigung im Wege eines gerichtlichen Vergleichs in eine betriebsbedingte Kündigung abgeändert wurde.

Die von der Beklagten im vorliegenden Prozess vorgetragenen sachlichen Gründe, der Bauleiter habe die fachliche Fähigkeit des Klägers so eingeschätzt, dass er mit diesem im Team nicht zusammenarbeiten wollte, sind durch Tatsachen nicht belegt worden. Irgendeine Schlechtleistung des Klägers auf der Baustelle R. wurde nicht dargelegt. Vielmehr hatte der Bauleiter ca. 2 Wochen mit dem Kläger zusammengearbeitet, ohne dass Beanstandungen geltend gemacht wurden.

Die Kammer teilt insofern auch nicht die Bedenken des Arbeitsgerichts hinsichtlich der fachlichen Qualifikation und Motivation des Klägers angesichts des Schreibens der Firma K. GmbH vom 13.08.2013 (Bl. 54 d.A.). Zum einen fehlt es auch hier an einer Darlegung der konkreten Schlechtleistung des Klägers. Zum anderen hat die Beklagte trotz dieses Schreibens im Jahr 2013 in der Folgezeit selbst noch mehrere Monate mit dem Kläger weiterhin zusammengearbeitet.

Unerheblich ist auch, dass die Firma R. den Kläger im August 2013, also während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten, von einer Baustelle abgemeldet hat. Nach dem Schreiben der Firma R. vom 07.07.2014 (Bl. 130-131 d.A.) erfolgte die Abmeldung zum damaligen Zeitpunkt im Zuge der Personalreduzierung, da die Arbeitsleistung des Klägers nicht ausreichend und wirtschaftlich war. Während des im Streit stehenden Zeitraums im März 2014 zeigte sich die Firma R. allerdings ausweislich des Schreibens vom 07.07.2014 mit den Leistungen des Klägers zufrieden.

Vor diesem Hintergrund ergibt eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass die Beklagte durch ihr Verhalten nicht alles vermieden hat, was sich für ihren ehemaligen Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz als nachhaltig auswirken kann. Sie war insbesondere nicht berechtigt, den Abzug des Klägers von der Baustelle mit sofortiger Wirkung zu verlangen. Ausreichend wäre es gewesen, wenn die Beklagte einen Abzug verlangt hätte, sobald die Arbeitgeberin des Klägers eine anderweitige Einsatzmöglichkeit für diesen hat.

Die Pflichtverletzung der Beklagten war auch schuldhaft. Die Kammer hat anders als das Arbeitsgericht dabei keinen Zweifel hinsichtlich des Vorsatzes der Beklagten bezüglich des eingetretenen Schadens. Denn es besteht keine Vermutung dafür, dass ein Leiharbeitgeber für einen Leiharbeitnehmer nach dessen Abzug von einer Baustelle sofort wieder eine andere Einsatzmöglichkeit hat. Vielmehr musste die Beklagte damit rechnen, dass der Kläger bei einer Abmeldung von der Baustelle eine gewisse Zeit ohne Einsatz bleiben würde. Insofern ist ausreichend, dass die Beklagte dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, also mit bedingtem Vorsatz handelte.

Die Beklagte ist aufgrund Verletzung der nachwirkenden Fürsorgepflicht verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er mit sofortiger Wirkung von der Baustelle abgezogen wurde. Sie muss den Kläger deshalb so stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, § 249 BGB.

Ohne die Forderung nach dem Abzug des Klägers von der Baustelle wäre dieser auch während des im Streit stehenden Zeitraums vom 27.03.2014 bis 04.04.2014 weiterhin auf der Baustelle der Firma R. eingesetzt worden. Der Kläger hätte deshalb wie bislang montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 7,75 Stunden gearbeitet. Für den im Streit stehenden Zeitraum errechnen sich hieraus 55,5 Stunden. Ausgeglichen wurden von der Arbeitgeberin des Klägers lediglich insgesamt 20,5 Stunden Wartezeit. Es ergibt sich mithin eine Differenz von 35 Stunden, die mit 11,00 € brutto zu vergüten ist.

Insgesamt hat der Kläger mithin einen Anspruch in Höhe von 385,00 € gegen die Beklagte. Zu diesem Ergebnis ist auch der Kläger in der Berufungsschrift gekommen. Soweit er demgegenüber 387,75 € brutto fordert, war seine Klage in Höhe des Differenzbetrages von 2,75 € brutto abzuweisen.

Die Forderung des Klägers ist ab Rechtshängigkeit, also ab dem 13.06.2014, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 286 Abs.1 Satz 2, 288 Abs.1 BGB. Soweit der Kläger demgegenüber Zinsen bereits ab dem 16.05.2014 begehrt, war die Klage ebenfalls abzuweisen. Einen Annahmeverzug der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger nicht hinreichend konkret dargelegt.

III.

Auf die Berufung des Klägers war das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abzuändern.

Da durch die Zuvielforderung des Klägers keine besonderen Kosten verursacht wurden, waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

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