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G25 Untersuchung nicht bestanden: Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Sie haben die G25 nicht bestanden und fürchten um Ihren Job? Erstmal durchatmen. Ein negatives Ergebnis führt nicht automatisch zur Kündigung. Arbeitnehmer haben in dieser Situation deutlich mehr Rechte, als die meisten ahnen.

Die G25 gehört zu den häufigsten Eignungsuntersuchungen in Deutschland. Staplerfahrer, Kranführer, LKW-Fahrer, Maschinenbediener: Wer beruflich Fahrzeuge oder Maschinen steuert, kennt sie. Weniger bekannt: Seit 2022 ist die G25 nur noch eine Empfehlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Keine Pflicht. Und bevor der Arbeitgeber überhaupt Konsequenzen ziehen darf, muss er einiges beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein automatischer Jobverlust: Das Ergebnis „nicht geeignet“ bedeutet noch lange keine Kündigung.
  • Weiterbeschäftigungspflicht: Ihr Arbeitgeber muss zuerst prüfen, ob er Sie anderweitig einsetzen kann.
  • Schweigepflicht: Der Betriebsarzt darf Ihrem Arbeitgeber keine Diagnosen mitteilen.
  • Rechtsgrundlage prüfen: Ohne vertragliche Regelung darf der Arbeitgeber die G25 oft gar nicht anordnen.
  • Lohnanspruch: Bei Tätigkeitsverbot ohne Alternative kann Ihr Gehaltsanspruch bestehen bleiben.
  • Kostenlose Ersteinschätzung: Lassen Sie Ihren Fall vom Fachanwalt prüfen.
Gabelstaplerfahrer mit Sicherheitsweste sitzt auf einem Stapler in einer hellen Lagerhalle
Staplerfahrer, Kranführer und LKW-Fahrer gehören zu den Berufsgruppen, die regelmäßig mit der G25-Untersuchung konfrontiert werden (Symbolbild: Freepik/KI).

Was bedeutet „G25 nicht bestanden“ rechtlich?

Die G25 ist eine Eignungsuntersuchung, keine arbeitsmedizinische Vorsorge. Der Unterschied klingt technisch, ist aber entscheidend: Bei der Vorsorge geht es um Ihre Gesundheit. Bei der Eignungsuntersuchung nur darum, ob Sie eine bestimmte Tätigkeit sicher ausführen können.

Ihr Arbeitgeber erfährt vom Betriebsarzt lediglich das Ergebnis: geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet. Keine Diagnosen, keine medizinischen Details. Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht.

Übrigens: „Bedingt geeignet“ heißt oft, dass Sie mit Einschränkungen weiterarbeiten dürfen. Etwa nur bis zu einer bestimmten Stapelhöhe oder nur mit Sehhilfe. Seit August 2022 heißt die G25 offiziell „DGUV-Empfehlung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“. Die DGUV gibt damit nur noch Empfehlungen, keine verbindlichen Vorgaben mehr.

Durfte Ihr Arbeitgeber die G25 überhaupt anordnen?

Viele Arbeitgeber ordnen die G25 routinemäßig an, ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat klargestellt: Eine Eignungsuntersuchung ohne konkreten Anlass greift in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein (Az. 5 Ca 993/18). „Ohne konkreten Anlass“ heißt: Der Arbeitgeber hatte keinen begründeten Verdacht, dass Ihre Eignung eingeschränkt sein könnte. Konkrete Anlässe wären etwa ein Arbeitsunfall, gravierende Fahrfehler oder Hinweise auf eine Erkrankung. Eine routinemäßige G25 im laufenden Arbeitsverhältnis ist nur zulässig, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Arbeitsvertrag: Die Untersuchungspflicht ist ausdrücklich vereinbart.
  • Tarifvertrag: Eine entsprechende Regelung existiert.
  • Betriebsvereinbarung: Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Untersuchung geregelt.
  • Konkreter Anlass: Es gibt begründete Zweifel an Ihrer Eignung.

Fehlt die Rechtsgrundlage, ist das Ergebnis der Untersuchung möglicherweise gar nicht verwertbar. Ein Anwalt kann das prüfen. Im besten Fall darf Ihr Arbeitgeber aus dem negativen Ergebnis dann keine Konsequenzen ziehen.

Metallenes Paragraphenzeichen auf einem Schreibtisch neben Vertragsunterlagen
Das Kündigungsschutzgesetz setzt hohe Hürden: Eine Entlassung allein wegen eines negativen G25-Ergebnisses ist nicht ohne Weiteres zulässig (Symbolbild: Freepik/KI).

Wann kann der Arbeitgeber kündigen?

Eine Kündigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ist eine personenbedingte Kündigung. Das Kündigungsschutzgesetz setzt hier hohe Hürden. Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht einfach entlassen, weil Sie die G25 nicht bestanden haben. Zunächst muss er die Weiterbeschäftigungspflicht erfüllen. Das heißt: Er muss prüfen, ob er Sie auf einem anderen Arbeitsplatz einsetzen kann. Eine Versetzung, eine angepasste Tätigkeit, technische Hilfsmittel. Erst wenn wirklich keine zumutbare Alternative existiert, kommt eine Kündigung überhaupt in Betracht.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber nachweisen, dass seine betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt sind. Allein dass Sie eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben können, reicht dafür nicht. Im Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz zwar nicht. Aber auch hier darf der Arbeitgeber nicht willkürlich kündigen.

Erhalten Sie eine Kündigung, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten. Versäumen Sie sie, gilt die Kündigung als wirksam. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Kündigung prüfen, Kündigungsschutzklage erheben und eine Abfindung für Sie verhandeln.

Was passiert mit Ihrem Gehalt?

Untersagt Ihnen der Arbeitgeber die bisherige Tätigkeit, bietet aber keine Alternative an, gerät er in Annahmeverzug. Nach § 615 BGB muss er Ihren Lohn dann weiterzahlen, obwohl Sie nicht arbeiten. Das wissen die wenigsten Arbeitnehmer. Sie akzeptieren eine unbezahlte Freistellung oder Lohnkürzung, obwohl ihnen das Geld zusteht.

Die Rechtslage ist klar: Wer arbeitswillig ist, aber vom Arbeitgeber nicht beschäftigt wird, behält seinen Gehaltsanspruch. Ein Fachanwalt kann diese Lohnansprüche durchsetzen, auch rückwirkend für bereits entgangenes Gehalt.

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wir erleben es immer wieder: Nach einer nicht bestandenen G25 geben Arbeitnehmer vorschnell auf. Dabei stehen die Chancen oft besser, als sie denken. Wer sich frühzeitig beraten lässt, kann seinen Arbeitsplatz häufig retten oder zumindest eine faire Lösung erreichen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Ruhe bewahren: Keine vorschnellen Entscheidungen. Vor allem: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne ihn prüfen zu lassen.
  2. Unterlagen checken: Steht in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas zur G25? Falls nicht, hat Ihr Arbeitgeber möglicherweise ein Problem.
  3. Ergebnis hinterfragen: Sie dürfen eine Zweitmeinung einholen oder eine erneute Untersuchung verlangen.
  4. Bei Kündigungsdrohung schnell handeln: Für die Kündigungsschutzklage haben Sie nur drei Wochen Zeit.
  5. Frühzeitig beraten lassen: Je eher Sie zum Fachanwalt gehen, desto mehr Optionen bleiben Ihnen.

Kostenlose Ersteinschätzung für Ihren Fall

Ob eine Kündigung droht und was Sie dagegen tun können, hängt von den Einzelheiten ab. Die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen bringt über 40 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht mit und vertritt Arbeitnehmer bundesweit. Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Sie haben. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet es rechtlich, wenn ich die G25 Untersuchung nicht bestehe?

Ein negatives Ergebnis der G25 Untersuchung bedeutet keineswegs den automatischen Jobverlust. Juristen sehen die G25 als reine Eignungsuntersuchung, nicht als medizinische Vorsorge. Ihr Betriebsarzt teilt dem Arbeitgeber lediglich mit, ob Sie geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet sind, nicht jedoch die genauen medizinischen Diagnosen. Das gibt Ihnen eine starke Position, denn ein solches Ergebnis führt nicht automatisch zur Kündigung.

Der Grund dafür ist klar: Der Betriebsarzt unterliegt der strengen Schweigepflicht. Er darf Ihrem Arbeitgeber keine medizinischen Details oder Diagnosen mitteilen. Ihm wird nur das finale Urteil übermittelt. Das ist vergleichbar mit einem Schiedsrichter, der nur das Endergebnis verkündet, aber nicht die einzelnen Spielzüge analysiert. Zusätzlich ist die G25 seit August 2022 nur noch eine Empfehlung der DGUV, keine verbindliche Vorgabe mehr.

Ein besonders wichtiger Punkt: Oftmals lautet das Ergebnis „bedingt geeignet“. Das heißt, Sie dürfen die Tätigkeit mit bestimmten Einschränkungen weiter ausüben. Vielleicht mit einer Sehhilfe oder nur bis zu einer bestimmten Stapelhöhe. Solche Auflagen ermöglichen eine Weiterbeschäftigung, statt den Arbeitsplatz zu verlieren. Ihr Arbeitgeber muss in jedem Fall prüfen, ob er Sie anderweitig einsetzen kann, bevor er über eine Kündigung nachdenkt.

Bewahren Sie Ruhe und prüfen Sie Ihre Rechte – ein negatives G25-Ergebnis ist kein Kündigungsgrund.


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Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer, wenn ich die G25 nicht bestanden habe?

Ein negatives Ergebnis der G25-Untersuchung bedeutet keineswegs den sofortigen Jobverlust; als Arbeitnehmer stehen Ihnen weitreichende Rechte zu, die Ihr Arbeitgeber beachten muss. Dazu gehört eine umfassende Weiterbeschäftigungspflicht, der Anspruch auf Lohn bei Annahmeverzug nach § 615 BGB und die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen. Viele Arbeitnehmer unterschätzen ihre Position in dieser Situation.

Der Grund: Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht einfach entlassen. Er muss zunächst ernsthaft prüfen, ob er Sie auf einem anderen, zumutbaren Arbeitsplatz einsetzen kann – sei es durch Versetzung, angepasste Tätigkeiten oder technische Hilfsmittel. Erst wenn wirklich keine Alternative existiert, kommt eine personenbedingte Kündigung überhaupt in Betracht. Juristen nennen das die „ultima ratio“, das letzte Mittel.

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber untersagt Ihnen die bisherige Tätigkeit, bietet aber keine neue an. Dann gerät er in Annahmeverzug und muss Ihren Lohn weiterzahlen, obwohl Sie nicht arbeiten. Das ist ein starkes Recht, das viele nicht kennen. Wer eine Kündigung erhält, muss schnell handeln: Innerhalb von drei Wochen ist eine Kündigungsschutzklage zu erheben, sonst wird die Entlassung wirksam.

Unterschreiben Sie niemals vorschnell einen Aufhebungsvertrag. Holen Sie sich umgehend eine kostenlose Ersteinschätzung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ein.


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Was sollte ich tun, wenn ich die G25 nicht bestanden habe?

Wenn Sie die G25-Untersuchung nicht bestanden haben, ist Ruhe bewahren der entscheidende erste Schritt. Unterschreiben Sie keinesfalls vorschnell einen Aufhebungsvertrag, ohne ihn anwaltlich prüfen zu lassen, denn Ihre Rechte als Arbeitnehmer sind in dieser Situation oft stärker als vermutet. Eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sichert Ihre Position und klärt die weiteren Optionen.

Ein negatives Ergebnis der G25 bedeutet keineswegs das automatische Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. Das Gesetz macht klare Vorgaben: Eine Kündigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ist eine personenbedingte Kündigung, und das Kündigungsschutzgesetz stellt hier hohe Hürden auf. Ihr Arbeitgeber muss zunächst prüfen, ob er Sie auf einem anderen Arbeitsplatz einsetzen kann – sei es durch Versetzung oder angepasste Tätigkeiten.

Ein passender Vergleich ist ein Puzzle: Es müssen alle verfügbaren Teile probiert werden, bevor man aufgibt. Erst wenn wirklich keine zumutbare Alternative existiert, kommt eine Kündigung überhaupt in Betracht. Überprüfen Sie umgehend Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf spezifische Regelungen zur G25. Fehlen diese, hat Ihr Arbeitgeber möglicherweise keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung der Untersuchung gehabt.

Handeln Sie schnell: Nach Erhalt einer Kündigung bleiben Ihnen lediglich drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage.


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Kann mein Arbeitgeber mich nach einer nicht bestandenen G25 kündigen?

Eine Kündigung nach einer nicht bestandenen G25 ist zwar möglich, aber Ihr Arbeitgeber muss hohe Hürden überwinden, bevor er Sie entlassen kann. Das Kündigungsschutzgesetz schützt Sie umfassend, denn eine fehlende gesundheitliche Eignung fällt unter die personenbedingte Kündigung. Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht einfach entlassen, weil Sie die G25 nicht bestanden haben.

Der Grund: Bevor eine Kündigung überhaupt in Betracht kommt, muss der Arbeitgeber seine sogenannte Weiterbeschäftigungspflicht erfüllen. Das bedeutet, er muss ernsthaft prüfen, ob er Sie auf einem anderen, zumutbaren Arbeitsplatz im Unternehmen einsetzen kann. Eine Versetzung, eine angepasste Tätigkeit oder der Einsatz technischer Hilfsmittel sind hier denkbare Optionen. Erst wenn wirklich keine Alternative existiert, darf er über eine Kündigung nachdenken.

Ein passender Vergleich ist ein komplexes Puzzle: Jedes Teil – jede denkbare alternative Beschäftigung – muss zuerst versucht werden, bevor das Bild als „unlösbar“ gilt. Zudem muss der Arbeitgeber nachweisen, dass seine betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt sind. Allein die Unfähigkeit, eine spezifische Tätigkeit auszuüben, reicht dafür nicht aus.

Erhalten Sie eine Kündigung, notieren Sie unbedingt das genaue Empfangsdatum und kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Für eine Kündigungsschutzklage bleiben Ihnen nur drei Wochen Zeit.


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Darf mein Arbeitgeber die G25 Untersuchung überhaupt anordnen?

Ihr Arbeitgeber darf die G25 Untersuchung nicht ohne Weiteres anordnen. Eine routinemäßige Pflichtuntersuchung ohne konkreten Anlass greift tief in Ihr Persönlichkeitsrecht ein und ist rechtlich nur zulässig, wenn eine klare Grundlage im Arbeits- oder Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder ein begründeter Verdacht vorliegt. Viele Arbeitgeber übersehen diese Hürden.

Der Grund ist simpel: Eignungsuntersuchungen wie die G25 sind keine reine Formsache, sondern berühren Ihre körperliche Unversehrtheit und Datenhoheit. Ohne eine explizite vertragliche Regelung oder einen triftigen Anlass – etwa nach einem Unfall oder bei wiederholten Fahrfehlern – fehlt die Legitimation. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat hier eine klare Linie gezogen: Eine Anordnung ohne konkreten Anlass ist unzulässig (Az. 5 Ca 993/18).

Ein passender Vergleich: Ihr Arbeitgeber kann nicht einfach verlangen, dass Sie zum Zahnarzt gehen, nur weil er vermutet, Sie hätten Karies. Es braucht einen berechtigten Grund oder eine vorherige Vereinbarung. Fehlt diese Rechtsgrundlage, ist das Ergebnis der G25 Untersuchung möglicherweise gar nicht verwertbar. Ihr Arbeitgeber darf dann daraus keine Konsequenzen ziehen.

Prüfen Sie deshalb genau Ihren Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und mögliche Betriebsvereinbarungen auf Regelungen zur G25-Untersuchung.


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