Skip to content

Gebührenstreitwert für das Aushandeln eines Aufhebungsvertrags

AG Darmstadt, Az.: 305 C 63/16, Urteil vom 26.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten hinsichtlich der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m § 511 II Nr. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und war daher abzuweisen. Der Kläger hat keinerlei Ansprüche gegenüber dem Beklagten auf Lohnzahlung in Höhe von 248,81 € aus einem Dienstvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB.

Ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB lag zwischen dem Kläger, der als Anwalt tätig wurde, und dem Beklagten, der dessen Mandant war, zweifelsohne vor. Im Rahmen dieser Tätigkeit erwirkte der Kläger für den Beklagten einen Aufhebungsvertrag bezüglich dessen Dienstverhältnisses mit der … AG, die sein Arbeitgeber war. Dies ist unstreitig eine zu vergütende Tätigkeit gem. § 611 Abs. 1 BGB. Den Großteil der vom Kläger in Rechnung gestellten Summe, nämlich 1883,06 € von 2129,39 €, zahlten der Beklagte und seine Rechtsschutzversicherung an den Kläger. Einzig über die restliche Summe besteht Streit.

Der Kläger legt für seine Rechnung bei der Einigungsgebühr einen falschen Gebührenstreitwert zu Grunde, sodass er insgesamt zu einer zu hohen Vergütungssumme gelangt.

Gebührenstreitwert für das Aushandeln eines Aufhebungsvertrags
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Der Kläger hatte für den Beklagten einen Aufhebungsvertrag mit der … AG ausgehandelt. Dies geschah außergerichtlich. Als Streitwert eines gerichtlichen Vergleiches über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses wird gem. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ein Vierteljahres-Bruttogehalt veranschlagt. Zwar bezieht sich das GKG eindeutig auf gerichtliche Verfahren. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum diese Grundsätze für die Wertbestimmung nicht auch für außergerichtliche Verfahren gelten sollten, wenn sie sich mit dem gleichen Gegenstand beschäftigen.

Auch spielt es für die Übernahme dieser Grundsätze keine Rolle, dass im vorliegenden Fall nicht das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der … AG infrage stand und durch die Tätigkeit des Klägers geklärt werden sollte. Ein Aufhebungsvertrag dient dazu, die Konditionen des Austritts des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zu klären und ist keine Kündigung durch den Arbeitgeber. Es soll hierdurch eine für beide Seiten eine akzeptable Lösung gefunden werden. Letztlich geht es aber um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anstelle des Aufhebungsvertrages käme sonst nur eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers in Betracht. Der Sache nach kommt das Aushandeln eines Aufhebungsvertrages demnach den Verhandlungen eines Kündigungsschutzprozesses, der tatsächlich oft mit Vergleichen endet, die letztlich einen ähnlichen Inhalt haben wie ein Aufhebungsvertrag, sehr nah. Es kann also der Gebührenstreitwert von drei Bruttogehalten für die Geschäftsgebühr zugrunde gelegt werden.

Mit diesem Streitwert rechnete auch die Rechtsschutzversicherung des Beklagten, sodass die mit diesem Wert errechneten Gebühren beglichen sind.

Einen anderen, höheren Streitwert kann der Kläger aber auch nicht bei der Einigungsgebühr gem. Rn. 1000 der Anlage 1 zum RVG nicht zu Grunde legen.

Insbesondere führt die Klausel des Aufhebungsvertrages, dass die … AG zur Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses verpflichtet ist, wie auch die Tatsache, dass das vorgesehene Outplacement durch eine Erhöhung der Abfindungssummer ersetzt wurde, nicht zu einer Erhöhung Gebührenstreitwert des Aufhebungsvertrages.

Gegebenenfalls kann es der Wert für einen Vergleich zwar erhöht werden. Wenn nämlich ein Mehrvergleich erstritten wurde. In dem Vergleich bzw. dem Aufhebungsvertrag also noch Nebenansprüche verhandelt wurden, sodass diese sich eventuelle künftige Rechtsstreitigkeiten über diese auch durch den Vergleich erledigen.

Grundsätzlich kann die Verhandlung über die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit einem bestimmten Inhalt und die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Aufhebungsvertrag zu einem solchen Mehrwert führen und somit gebührenstreitwerterhöhend sein.

So führt ein qualifiziertes Schlusszeugnis mit konkreten inhaltlichen Festlegungen oder gemäß Entwurf des Arbeitnehmers, wie es der Aufhebungsvertrag zwischen dem Beklagten und der … AG vorsieht, zu einer Bewertung des Mehrvergleichs mit einer vollen Monatsvergütung (LAG Düsseldorf 31.03.2016 – 3 Ta 122/16). Man kann sich dabei an dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit (Stand 4/16) orientieren (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2016 – 4 Ta 437/16 -, Rn. 6, juris).

Diese Streitwerterhöhung und damit die Vergleichsmehrwert treten jedoch nur ein, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Der Wert des Vergleichs erhöht sich nicht um den Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich verpflichten (Streitwertkatalog vom 05.04.2016, I. 22.1).

Der Streitwert eines Vergleichs ist gleichbedeutend mit dem Wert der Streitgegenstände, die durch den Vergleich beigelegt werden. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 4 Ta 132/16 -, Rn. 3, juris).

Streitgegenstand des Vertrages ist vorliegend das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der … AG und seine Auflösung. Es wurde darüber gestritten, ob es zur einer Auflösung kommen soll und wann diese erfolgen soll. Ob über die Klausel der Zeugniserteilung zwischen den Parteien gestritten wurde, sodass durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages hier ein Streit beendet wurde, ist für das Gericht nicht ersichtlich; der Beklagte bestreitet dies zumindest. Bei den wertbestimmenden Gegenständen muss es sich aber um „streitige“ Gegenstände handeln (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 4 Ta 132/16 -, Rn. 4, juris).

Der Kläger macht nicht deutlich, ob es über die Klausel bezüglich der Zeugniserteilung Verhandlungen mit der … AG gab oder ob diese Klausel nicht schon im Vertragsentwurf der … AG enthalten war oder ob diese diese Klausel zunächst verweigerte oder andeutete, dass sie die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses verweigern würde, sodass der Beklagte dieses im Nachhinein noch hätte erstreiten müssen.

Die Beweislast für einen solchen Streit trägt aber der Kläger. Er hat den ersten Entwurf der … AG für den Aufhebungsvertrag nicht vorgelegt. In allen anderen Vertragsexemplaren findet sich aber die Klausel über die Zeugniserteilung. Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugniserteilung ein Streitpunkt zwischen dem Beklagten und der … AG war, den der Kläger zugunsten des Beklagten durch die entsprechende Klausel im Vertrag gelöst hat, gibt der Kläger nicht.

Das Gericht kann demnach nicht zu der Überzeugung kommen, dass mit dieser Klausel ein Streitgegenstand beigelegt wurde, der zu einem Vergleichsmehrwert führt.

Auch die Umwandlung der Klausel, die dem Beklagten eine Outplacement-Beratung garantieren sollte, zu einem Verzicht auf gerade ein solches bei Erhöhung der Abfindung, stellt keinen Mehrwert des Vertrages dar.

Es handelt sich nämlich gerade nicht um einen strittigen Gegenstand, den der Beklagte noch gerichtlich oder außergerichtlich hätte geltend machen können.

Eine Outplacement-Beratung war gerade vorgesehen. Zumindest ist nicht ersichtlich, dass die … AG diese dem Beklagten nicht zugestehen wollte.

Indem der Beklagte nun statt einer solchen Beratung eine entsprechende Geldsumme bekam, sodass sich die Abfindungssumme erhöhte, stellt lediglich eine andere Art der Abgeltung des Outplacements dar und keine Durchsetzung einer strittigen Angelegenheit.

Der Kläger kann dem Gericht nicht glaubhaft machen, dass in dieser Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen dem Beklagten und der … AG vorgelegen hätte, die er gelöst hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!