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Gegenstandswert bei Probezeitkündigung

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Ta (Kost) 6018/19 – Beschluss vom 05.03.2019

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2019 – 34 Ca 15192/18 – abgeändert und der Gegenstandswert auf 13.019,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagten haben zwei Kündigungen während der Probezeit ausgesprochen. Der Kläger hat die Kündigungen mit der Begründung angegriffen, es liege keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor, außerdem hat er eine Rüge nach § 174 BGB erhoben. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für sämtliche Kündigungsschutzanträge im Hinblick auf das erst kurze Zeit bestehende Arbeitsverhältnis auf ein Bruttoeinkommen festgesetzt, nachdem die Parteien sich geeinigt hatten. Die Beschwerdeführer machen mit der Beschwerde geltend, es seien drei Bruttoeinkommen in Ansatz zu bringen, da die Kündigung „durchgreifend“ angegriffen worden sei.

II.

Die am 20. Februar 2019 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 1. Februar 2019, zugestellt am 16. Februar 2019, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2019 nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.

Das Arbeitsgericht hätte die Kündigungsschutzanträge mit einem Vierteljahreseinkommen in Ansatz bringen müssen.

1) Der Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von kurzer Dauer ist mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten, wenn nicht ein Fortbestand von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird (ständ. Rspr., vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg 6. August 2014 – 17 Ta (Kost) 6068/14).

2) Danach war hier ein Vierteljahresverdienst in Ansatz zu bringen, da der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der in der Probezeit an sich maßgeblichen Kündigungsfrist geltend gemacht hatte. Eine zeitliche Begrenzung auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten ist nicht erkennbar. An sich wäre im Hinblick auf die weitere Kündigung auch noch ein weiteres halbes Bruttoeinkommen angefallen. Die Klägervertreter haben die Beschwerde aber auf einen Betrag in Höhe von 13.019 Euro begrenzt, der sich aus drei Bruttoeinkommen für den Kündigungsschutzantrag und 2.717,40 Euro für den Zahlungsantrag (in Bezug auf Rufbereitschaft) zusammensetzt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist nicht angefallen.

IV.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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