Den Gegenstandswert für den Weiterbeschäftigungsantrag bezifferte ein Arbeitnehmer nach seinem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen auf drei zusätzliche Monatsgehälter. Obwohl der Anwalt diesen Schutz im Prozess aktiv verhandelte, stellt die fehlende Entscheidung des Gerichts über den Hilfsantrag die sicher geglaubte Abrechnung plötzlich infrage.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer trägt die Kosten für den Weiterbeschäftigungsantrag bei einem Vergleich?
- Wie wird der Gegenstandswert bei einer Kündigungsschutzklage berechnet?
- Die Entscheidung: Ein unechter Hilfsantrag im Arbeitsprozess erhöht den Wert nicht
- Detaillierte Analyse der Rechtslage
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Experten Kommentar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ta 26/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen
- Datum: 18.04.2024
- Aktenzeichen: 1 Ta 26/24
- Verfahren: Beschwerde über die Höhe der Anwaltsgebühren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Das Gericht erhöht den Streitwert für Weiterbeschäftigungsanträge nur bei einer gerichtlichen Entscheidung.
- Der Wert des Antrags zählt nur, wenn das Gericht ein Urteil dazu fällt.
- Ein bloßer Vergleich ohne neue Beschäftigungsregelung führt nicht zu höheren Gebühren.
- Das Gericht wertet den Antrag als abhängigen Hilfsantrag zum eigentlichen Kündigungsschutz.
- Anwälte bekommen für nicht entschiedene Hilfsanträge kein zusätzliches Geld aus diesem Streitwert.
Wer trägt die Kosten für den Weiterbeschäftigungsantrag bei einem Vergleich?
Wenn Arbeitsverhältnisse im Streit enden, geht es oft nicht nur um die Wirksamkeit der Kündigung, sondern auch um viel Geld – sowohl für die betroffenen Arbeitnehmer als auch für deren Rechtsanwälte. Ein häufiger Streitpunkt, der für Laien oft unsichtbar bleibt, aber über die Höhe der Anwaltsrechnung entscheidet, ist der sogenannte Gegenstandswert für den Weiterbeschäftigungsantrag. Genau an diesem Punkt entzündete sich ein Konflikt vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen, der für die Abrechnungspraxis von Arbeitsrechtlern von hoher Bedeutung ist.

Im Zentrum stand eine Arbeitnehmerin, die sich gegen ihre Entlassung wehrte, und ihre Anwälte, die für ihre Arbeit eine höhere Vergütung forderten. Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex die Festsetzung von dem Gegenstandswert im Arbeitsrecht sein kann und welche strengen Maßstäbe Gerichte anlegen, wenn es um die künstliche Erhöhung von Gebühren durch taktische Anträge geht. Das Gericht nutzte diesen Fall zudem, um seine eigene bisherige Rechtsprechung grundlegend zu korrigieren und sich der strengeren Linie des Bundesgerichtshofs anzuschließen.
Der Auslöser: Eine fristlose Kündigung und der Streit ums Honorar
Die Geschichte begann mit einer drastischen Maßnahme eines Arbeitgebers. Er sprach gegenüber einer Angestellten am 20. Oktober 2023 eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Hilfsweise schob das Unternehmen eine ordentliche Kündigung nach. Das monatliche Bruttogehalt der Frau lag zu diesem Zeitpunkt bei 2.105,20 Euro.
Die Betroffene wollte dies nicht auf sich sitzen lassen. Ihre Prozessbevollmächtigten reichten Klage beim Arbeitsgericht Dresden ein. Dabei stellten sie zwei zentrale Anträge:
- Erstens sollte das Gericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde (Kündigungsschutzantrag).
- Zweitens verlangten sie für den Fall, dass die Angestellte den ersten Punkt gewinnt, ihre vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Wie so oft in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kam es jedoch gar nicht erst zu einem Urteil. Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich. Darin regelten sie unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer guten Leistungsbeurteilung. Über den Weiterbeschäftigungsantrag wurde im Vergleich nur kurz festgehalten, dass er sich damit erledigt habe.
Der eigentliche juristische Streit entbrannte erst nach dem Vergleich, als es um die Kosten ging. Das Arbeitsgericht Dresden setzte den sogenannten Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit fest. Dieser Wert ist die Basis, auf der Anwälte ihre Gebühren berechnen. Das Gericht bewertete den Kündigungsschutzantrag standardmäßig mit drei Bruttomonatsgehältern (insgesamt 6.315,60 Euro) und den Vergleich mit einem zusätzlichen Monatsgehalt.
Die Anwälte der Arbeitnehmerin waren damit nicht einverstanden. Sie legten Beschwerde ein und forderten, dass auch der Gegenstandswert für den Weiterbeschäftigungsantrag mit einem zusätzlichen Monatsgehalt berücksichtigt werden müsse. Ihre Argumentation: Da man sich im Vergleich auch über diesen Punkt geeinigt habe, müsse er den Wert des Verfahrens erhöhen. Das Landesarbeitsgericht Sachsen musste nun entscheiden, ob diese Zusammenrechnung von dem Hauptantrag und Hilfsantrag zulässig ist.
Wie wird der Gegenstandswert bei einer Kündigungsschutzklage berechnet?
Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, ist ein Blick in die Mechanik der Anwaltsgebühren notwendig. Anwälte werden im Zivil- und Arbeitsrecht meist nicht nach Stunden bezahlt, sondern nach dem Wert dessen, worüber gestritten wird. Je höher dieser Wert, desto höher das Honorar.
Für Kündigungsschutzklagen gibt es eine klare Regelung in § 42 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Gesetzgeber begrenzt den Wert hier auf den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts. Das schützt Arbeitnehmer vor uferlosen Kostenrisiken.
Das Problem mit dem Hilfsantrag
Anwälte stellen oft zusätzlich einen sogenannten „allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag“. Dieser ist ein taktisches Mittel. Er wird meist als „unechter Hilfsantrag“ formuliert. Das bedeutet: Das Gericht muss sich mit diesem Antrag nur dann befassen, wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess gewinnt (Obsiegen). Verliert der Arbeitnehmer oder endet der Prozess anders (etwa durch Vergleich), kommt der Hilfsantrag oft gar nicht zur inhaltlichen Prüfung.
Die entscheidende Frage für das Portemonnaie der Anwälte ist: Erhöht dieser Hilfsantrag den Streitwert? Hier greift § 45 GKG ein. Diese Vorschrift regelt die Anrechnung nach dem Gerichtskostengesetz bei mehreren Ansprüchen. Die Grundregel lautet: Ansprüche werden addiert. Doch für Hilfsanträge gibt es eine wichtige Ausnahme.
Wenn über den Hilfsanspruch nicht entschieden wird, wird er mit dem Hauptanspruch nicht zusammengerechnet. (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)
Diese Vorschrift soll verhindern, dass Anwälte den Streitwert künstlich aufblähen, indem sie Anträge stellen, über die das Gericht am Ende gar nicht entscheiden muss. Doch was passiert, wenn man sich vergleicht? Ein Vergleich ist keine richterliche Entscheidung, beendet aber den Streit. Hier wird es juristisch diffizil, und genau hier setzte die Argumentation der sächsischen Richter an.
Die Entscheidung: Ein unechter Hilfsantrag im Arbeitsprozess erhöht den Wert nicht
Das Landesarbeitsgericht Sachsen (Az. 1 Ta 26/24) wies die Beschwerde der Anwälte zurück. Die Richter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz und stellten klar: Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung, der nur für den Fall des Obsiegens gestellt wird, erhöht den Verfahrenswert nicht, wenn der Prozess durch einen Vergleich endet, ohne dass eine echte Weiterbeschäftigung vereinbart wird.
Die Abkehr von der alten Rechtsprechung
Besonders bemerkenswert an diesem Beschluss vom 18.04.2024 ist, dass die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen damit ausdrücklich ihre eigene, frühere Rechtsprechung aufgab. In der Vergangenheit (etwa in Beschlüssen aus den Jahren 2010 und 2015) hatte das sächsische Gericht oft anwaltsfreundlicher entschieden und eine Werterhöhung zugelassen.
Nun vollzogen die Richter eine Kehrtwende. Sie passten ihre Linie an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und anderer Landesarbeitsgerichte an. Die Begründung ist strikt am Gesetzeswortlaut orientiert: Der § 45 GKG unterscheidet nicht zwischen „echten“ und „unechten“ Hilfsanträgen. Die Regel ist simpel: Keine gerichtliche Entscheidung über den Hilfsantrag, kein extra Geld.
Warum der Vergleich nicht als Entscheidung zählt
Die Anwälte der Arbeitnehmerin hatten argumentiert, dass der Vergleich einer gerichtlichen Entscheidung gleichkomme. Schließlich sei der Streit beigelegt worden. Das Gesetz sieht in § 45 Absatz 4 GKG tatsächlich vor, dass eine Erledigung durch Vergleich unter bestimmten Umständen wie eine Entscheidung behandelt werden kann. Doch das Gericht zog hier eine enge Grenze.
Eine Gleichstellung mit einer gerichtlichen Entscheidung findet nur statt, wenn der Vergleich materiell denselben Effekt hat wie ein stattgebendes Urteil beim Weiterbeschäftigungsantrag. Das wäre der Fall, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vergleich darauf einigen würden, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich über den Kündigungstermin hinaus fortgesetzt wird.
Im vorliegenden Fall einigten sich die Parteien jedoch lediglich auf die Beendigung und ein Zeugnis. Es wurde keine tatsächliche Weiterbeschäftigung vereinbart. Die Klausel im Vergleich, wonach der Antrag „erledigt“ sei, ist nach Ansicht des Gerichts reine Formsache und rechtfertigt keine Erhöhung der Gebühren.
Detaillierte Analyse der Rechtslage
Das Gericht musste sich detailliert mit den Argumenten der Anwälte auseinandersetzen, die versuchten, über den Vergleichsmehrwert bei einem qualifizierten Zeugnis hinaus noch Gebühren für die Weiterbeschäftigung zu generieren. Die Richter zerlegten die Argumentation Punkt für Punkt.
Das Argument der wirtschaftlichen Identität
Ein zentraler Punkt der Begründung war die wirtschaftliche Betrachtung. Der Weiterbeschäftigungsantrag hat für die Arbeitnehmerin natürlich einen Wert. Aber solange er nur als „unechter Hilfsantrag“ gestellt ist, bleibt er in der Schwebe. Er wird erst relevant, wenn die Kündigungsschutzklage Erfolg hat. Da der Vergleich das Verfahren beendete, bevor dieser Erfolg eintrat, blieb der Hilfsantrag rechtlich gesehen ein „Phantom“.
Der Streitwertkatalog als Richtschnur
Das Gericht bezog sich explizit auf den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 01.02.2024. Auch wenn dieser Katalog kein Gesetz ist, dient er den Gerichten als wichtige Orientierungshilfe zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Dort ist unter Ziffer I Nr. 18 klar geregelt, wie mit Hilfsanträgen zu verfahren ist.
Für die Wertberechnung sind Hilfsanträge grundsätzlich nur dann heranzuziehen, wenn eine Entscheidung über sie ergeht. (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)
Das Landesarbeitsgericht betonte, dass diese Regelung der Vorhersehbarkeit dient. Anwälte und Mandanten sollen verlässlich kalkulieren können, welche Kosten ein Verfahren verursacht. Würde man bei jedem Vergleich individuell prüfen müssen, ob ein theoretischer Hilfsantrag vielleicht doch eine Rolle gespielt hat, ginge diese Rechtssicherheit verloren.
Gilt das auch für Anwaltsgebühren?
Ein weiteres Argument der Beschwerdeführer war, dass § 45 GKG eigentlich nur für die Gerichtskosten (also die Gebühren für die Staatskasse) gelte, nicht aber zwingend für die Anwaltsgebühren. Das Gericht wies diese Sichtweise unter Verweis auf § 23 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zurück.
Diese Vorschrift fungiert als Brücke: Sie besagt, dass sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften richtet. Damit schlägt die strenge Regelung des GKG (kein Geld für unentschiedene Hilfsanträge) voll auf das Honorar der Anwälte durch. Eine Nichtberücksichtigung von dem Weiterbeschäftigungsantrag ist somit die gesetzlich gewollte Folge.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für Rechtsanwälte im Arbeitsrecht ist dieser Beschluss eine klare Warnung. Die Zeiten, in denen man in Sachsen durch das bloße Stellen eines Standard-Weiterbeschäftigungsantrags den Streitwert und damit das Honorar bei einem Vergleich automatisch erhöhen konnte, sind vorbei. Die Ablehnung der Wertaddition beim Hilfsantrag wird konsequent durchgesetzt.
Auswirkungen auf den Vergleichsmehrwert
Interessant ist auch, wie das Gericht den Vergleich selbst bewertete. Das Arbeitsgericht hatte einen sogenannten „Vergleichsmehrwert“ festgesetzt. Das bedeutet: Weil im Vergleich Dinge geregelt wurden, die gar nicht eingeklagt waren (hier insbesondere das qualifizierte Zeugnis und die Note „gut“), bekamen die Anwälte dafür einen Zuschlag. Dieser wurde auf ein Bruttomonatsgehalt (8.420,40 Euro als Basis für die Einigungsgebühr) festgesetzt.
Das zeigt: Anwälte können durchaus höhere Gebühren erzielen, aber nur für Dinge, die im Vergleich *tatsächlich* neu und inhaltlich geregelt werden – wie eben Zeugnisnoten oder Abfindungen. Der bloße formale Verweis auf einen prozessualen Hilfsantrag reicht nicht mehr aus.
Kein Anspruch auf Mietminderung bei verpasster Chance
Man könnte die Situation metaphorisch mit einem Mieter vergleichen, der theoretisch einen Anspruch auf Mietminderung gehabt hätte, aber auszieht, bevor der Mangel geprüft wurde. Genauso verhält es sich hier: Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestand theoretisch, wurde aber durch den Vergleich „begraben“, bevor er werthaltig werden konnte.
Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für die Parteien des Rechtsstreits – also Arbeitnehmer und Arbeitgeber – ist diese Entscheidung tendenziell positiv, da sie die Prozesskosten im Rahmen hält. Wenn der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage nicht unnötig aufgebläht wird, sinken die Kosten, die im Fall einer Niederlage oder bei einer Kostenvereinbarung getragen werden müssen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
- Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung erhöht den Streitwert nicht, wenn das Verfahren durch Vergleich endet.
- Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Vergleich eine tatsächliche Beschäftigung über das Kündigungsdatum hinaus vereinbart wird.
- Der Verweis auf alte, großzügigere Rechtsprechung in Sachsen greift nicht mehr.
- Entscheidend ist allein, ob das Gericht eine Entscheidung über den Antrag treffen musste.
Die Anwälte der Arbeitnehmerin mussten im konkreten Fall also akzeptieren, dass ihr Honorar auf Basis des niedrigeren Streitwerts von 6.315,60 Euro für das Verfahren (plus dem Mehrwert für den Vergleich) berechnet wird. Ein zu niedriger Gegenstandswert für Anwaltsgebühren aus Sicht der Kanzlei ist aus Sicht des Gesetzes oft schlicht die korrekte Anwendung der Kostendämpfungsvorschriften.
Kündigung erhalten oder Streit um Abfindung?
Die Berechnung von Streitwerten und Anwaltsgebühren im Arbeitsrecht ist hochkomplex und entscheidet maßgeblich über die wirtschaftliche Bilanz Ihres Verfahrens. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche bei einer Kündigung präzise durchzusetzen und sorgt für Klarheit bei den Kostenrisiken. So sichern Sie sich die bestmögliche strategische Ausgangslage für Verhandlungen oder einen gerichtlichen Vergleich.
Experten Kommentar
Der Weiterbeschäftigungsantrag war lange der stille Garant für ein auskömmliches Honorar, doch diese Zeiten sind nun auch in Sachsen vorbei. Wer als Anwalt nur auf diesen prozessualen Standardgriff setzt, erlebt bei der Abrechnung mittlerweile oft eine böse Überraschung. Die Justiz prüft inzwischen sehr genau, ob über den Antrag wirklich inhaltlich gestritten wurde oder ob er nur als taktische Hülse im Schriftsatz stand.
Für die Praxis bedeutet das ein notwendiges Umdenken in der Vergleichsstrategie. Wir müssen den vergütungsrelevanten Mehrwert nun über materielle Regelungen wie konkrete Freistellungen oder komplexe Zeugnisklauseln generieren, statt auf fiktive Anträge zu hoffen. Ein bloßes „Erledigt“ im Vergleichsprotokoll reicht definitiv nicht mehr aus, um den Gegenstandswert in die Höhe zu treiben.
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Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 1 Ta 26/24 – Beschluss vom 18.04.2024
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