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Gegenstandswert für den Weiterbeschäftigungsantrag: Wann steigen die Kosten?

Der Gegenstandswert für den Weiterbeschäftigungsantrag stand im Zentrum eines monatelangen Prozesses, den eine sächsische Arbeitnehmerin nach ihrer Kündigung gegen ihren Arbeitgeber führte. Obwohl die Parteien schließlich eine Einigung erzielten, warf der Gegenstandswert bei einem Vergleich eine paradoxe Frage auf, die die sicher geglaubte Gebührenerhöhung ins Wanken brachte.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ta 26/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 18.04.2024
  • Aktenzeichen: 1 Ta 26/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gebührenrecht

Ein Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung erhöht den Streitwert nur, wenn das Gericht tatsächlich darüber entscheidet.

  • Das Gericht rechnet den Wert nur bei einer echten Entscheidung zum Hauptantrag hinzu.
  • Ein Vergleich erhöht den Wert nur bei einer vereinbarten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
  • Die bloße Erledigung des Antrags im Vergleich reicht für eine Werterhöhung nicht aus.
  • Diese Regeln für Gerichtsgebühren gelten ebenso für die Gebühren des Rechtsanwalts.

Wann erhöht ein Hilfsantrag den Streitwert im Arbeitsrecht?

Ein arbeitsrechtlicher Prozess endet oft nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich. Doch wenn der Streit beigelegt ist, beginnt für die Anwälte oft erst die eigentliche Rechenarbeit: Welchen Wert hatte der Rechtsstreit eigentlich? Diese Frage, der sogenannte Gegenstandswert, bestimmt direkt die Höhe der Anwaltsgebühren und der Gerichtskosten. Besonders kompliziert wird es, wenn neben der Kündigung auch über eine mögliche Weiterbeschäftigung gestritten wurde.

Ein nüchtern gepackter Umzugskarton mit Bilderrahmen und Tasse auf einem fast leeren Schreibtisch.
Ein Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung erhöht den Streitwert nur bei einer gerichtlichen Entscheidung oder vereinbarten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Symbolfoto: KI
Das Sächsische Landesarbeitsgericht musste in einem wegweisenden Beschluss klären, ob ein nur hilfsweise gestellter Antrag auf Weiterbeschäftigung den Wert des Verfahrens erhöht, wenn sich die Parteien vergleichen. Die Entscheidung markiert eine deutliche Änderung der bisherigen Rechtsprechung und hat direkte finanzielle Auswirkungen auf Anwälte und Mandanten.

Um welche Summen stritten die Parteien?

Im Zentrum des Konflikts stand eine Arbeitnehmerin, die sich gegen ihre Entlassung wehrte. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug 2.105,20 Euro. Nachdem ihr Arbeitgeber am 20. Oktober 2023 eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen hatte – und hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung –, zog die Frau vor das Arbeitsgericht.

Ihre Prozessbevollmächtigten reichten eine klassische Kündigungsschutzklage ein. Doch sie beließen es nicht dabei. Für den Fall, dass die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage Erfolg haben sollte, stellten sie zusätzlich einen sogenannten unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung. Das Ziel dieses Antrags war klar: Sollte das Gericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, müsste der Arbeitgeber die Frau tatsächlich weiterarbeiten lassen.

Zu einem Urteil kam es jedoch nicht. Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich. In diesem Vertrag regelten sie unter anderem:

  • Das Arbeitsverhältnis wird beendet.
  • Die Firma erteilt ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit guter Beurteilung.
  • Der Antrag auf Weiterbeschäftigung und sonstige Ansprüche sind erledigt.

Nach dem Vergleich beantragten die Anwälte der Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht Dresden, den Gegenstandswert festzusetzen. Das Gericht legte diesen für das Verfahren auf 6.315,60 Euro fest. Das entspricht exakt drei Bruttomonatsgehältern, dem Standardwert für Bestandsschutzstreitigkeiten. Für den Vergleich wurde ein etwas höherer Wert von 8.420,40 Euro angesetzt, da auch das Zeugnis mit einberechnet wurde.

Die Anwälte waren damit nicht einverstanden. Sie forderten, dass der Gegenstandswert für den Weiterbeschäftigungsantrag zusätzlich berücksichtigt werden müsse. Ihr Argument: Durch den Vergleich sei auch über diesen Antrag eine Regelung getroffen worden. Sie verlangten eine Erhöhung des Verfahrenswerts um ein weiteres Bruttomonatsgehalt. Das Arbeitsgericht lehnte dies ab. Dagegen legten die Juristen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein.

Welche Gesetze regeln den Wert eines Hilfsantrags?

Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick in das Gerichtskostengesetz (GKG) notwendig. Der Gesetzgeber hat hier komplexe Regeln geschaffen, um zu verhindern, dass Anwaltsgebühren durch unnötige Anträge künstlich aufgebläht werden.

Die wichtigste Norm ist § 42 Absatz 2 GKG. Sie besagt, dass bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – also bei Kündigungsschutzklagen – der Wert auf höchstens den Betrag der Vergütung für ein Vierteljahr festzusetzen ist. Dies ist die sogenannte „Vierteljahresregel“.

Komplizierter wird es, wenn mehrere Anträge gestellt werden. Grundsätzlich werden die Werte aller Ansprüche zusammengerechnet (§ 39 Absatz 1 GKG). Doch es gibt eine wichtige Ausnahme für Hilfsanträge, geregelt in § 45 GKG.

Was ist ein unechter Hilfsantrag?

Ein Hilfsantrag ist ein Antrag, über den das Gericht nur entscheiden soll, wenn eine bestimmte Bedingung eintritt. Ein „unechter“ Hilfsantrag im Kündigungsschutzprozess wird meist so formuliert: „Für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag (der Kündigungsschutzklage) beantrage ich die Weiterbeschäftigung.“

Das bedeutet: Das Gericht prüft diesen Antrag nur, wenn die Kündigung unwirksam war. Verliert der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, fällt der Hilfsantrag automatisch unter den Tisch.

Für die Bewertung solcher Anträge gilt § 45 Absatz 1 Satz 2 GKG. Danach werden Ansprüche, die nebeneinander geltend gemacht werden, nur dann zusammengerechnet, wenn über den Hilfsanspruch eine Entscheidung ergeht. Ohne gerichtliche Entscheidung über den Hilfsantrag bleibt dessen Wert bei der Gebührenberechnung normalerweise unberücksichtigt. Das Ziel ist es, das Kostenrisiko für die Parteien überschaubar zu halten.

Warum verlangten die Anwälte eine höhere Gebühr?

Die Prozessbevollmächtigten der Arbeitnehmerin argumentierten, dass der Vergleich einer gerichtlichen Entscheidung gleichkomme. In Nummer 5 des Vergleichs hatten die Parteien explizit festgehalten, dass der Weiterbeschäftigungsantrag „erledigt“ sei.

Aus Sicht der Anwälte war damit der Tatbestand des § 45 Absatz 4 GKG erfüllt. Dieser Paragraph besagt, dass auch eine Erledigung durch Vergleich der Entscheidung gleichstehen kann. Die Logik der Juristen war: Wir haben über das Thema verhandelt, wir haben es im Vertrag geregelt, also müssen wir auch dafür bezahlt werden. Sie beriefen sich dabei auch auf eine frühere, anwaltsfreundliche Rechtsprechung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts.

Die Position der Anwälte lässt sich so zusammenfassen:

  • Der Weiterbeschäftigungsantrag war Teil der Verhandlungen.
  • Im Vergleich wurde er explizit erwähnt.
  • Der wirtschaftliche Wert der Einigung ist höher als nur der Streit um die Kündigung.
  • Daher muss eine Anrechnung von einem unechten Hilfsantrag erfolgen.

Wie begründete das Landesarbeitsgericht die Ablehnung?

Das Sächsische Landesarbeitsgericht unter dem Vorsitz des Gerichtspräsidenten folgte dieser Argumentation nicht. In seinem Beschluss vom 16. April 2024 (veröffentlicht am 18. April 2024) wies es die Beschwerde zurück und bestätigte die Berechnung der Vorinstanz. Dabei ging das Gericht sehr detailliert vor und korrigierte ausdrücklich seine eigene frühere Linie.

Warum greift die Wertaddition hier nicht?

Das Gericht stellte zunächst klar, dass es sich bei dem Antrag auf Weiterbeschäftigung um einen unechten Hilfsantrag handelte. Dieser war an die Bedingung geknüpft, dass die Arbeitnehmerin den Kündigungsschutzprozess gewinnt („für den Fall des Obsiegens“).

Da der Prozess durch einen Vergleich beendet wurde, gab es kein Urteil, in dem die Arbeitnehmerin „gesiegt“ hätte. Die Bedingung für den Hilfsantrag war also technisch gar nicht eingetreten. Eine gerichtliche Entscheidung über diesen Antrag gab es folglich nicht. Damit war die Grundvoraussetzung für eine Werterhöhung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 GKG nicht erfüllt.

Ein Hilfsanspruch wird mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Die Fiktion der Entscheidung im Vergleich

Das Gericht prüfte sodann, ob der Vergleich die fehlende gerichtliche Entscheidung ersetzen könnte. Zwar sieht das Gesetz in § 45 Absatz 4 GKG vor, dass eine Erledigung im Vergleich wie eine Entscheidung behandelt werden kann. Doch das Gericht legte hier strenge Maßstäbe an.

Eine solche Gleichstellung ist laut dem Senat nur möglich, wenn die Parteien im Vergleich eine Regelung treffen, die auch das Gericht hätte treffen können. Bei einem Weiterbeschäftigungsantrag geht es um die tatsächliche Beschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Im vorliegenden Vergleich hatten sich Arbeitnehmerin und Arbeitgeber aber gerade *nicht* auf eine Weiterbeschäftigung geeinigt. Das Arbeitsverhältnis wurde beendet. Die Klausel, dass der Antrag „erledigt“ sei, hatte keinen eigenen materiellen Gehalt. Sie stellte nur klar, dass keine Ansprüche mehr bestehen.

Eine Erhöhung des Verfahrenswerts kommt nur in Betracht, wenn die Parteien eine über den Entlassungstermin hinausgehende Fortdauer des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

Da die Parteien die Zusammenarbeit beendeten, fehlte es an einer substanziellen Regelung zur Weiterbeschäftigung. Der bloße Verzicht auf den Antrag im Kleingedruckten des Vergleichs reicht nicht aus, um den Streitwert zu erhöhen.

Abkehr von der alten Rechtsprechung

Bemerkenswert an diesem Beschluss ist die Offenheit, mit der das Gericht seine Meinung ändert. Frühere Kammern des Sächsischen Landesarbeitsgerichts hatten in ähnlichen Fällen oft zugunsten der Anwälte entschieden und den Wert erhöht. Diese Praxis erklärte der Senat nun für beendet.

Man schließe sich nun der strengeren Linie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) an. Der klare Wortlaut des Gesetzes lasse keinen Spielraum für „wirtschaftliche Betrachtungsweisen“, die nur darauf abzielen, die Gebühren zu erhöhen. Ob es sich um einen echten oder unechten Hilfsantrag handelte, sei für die Anwendung des § 45 GKG unerheblich – die strenge Anrechnungsregel gelte immer.

Damit erteilte das Gericht auch dem Argument eine Absage, dass wirtschaftliche Interessen der Anwälte oder der Parteien eine Rolle spielen sollten. Maßgeblich ist allein die prozessuale Situation: Wurde über den Hilfsantrag entschieden oder eine gleichwertige Vereinbarung getroffen? Wenn nein, gibt es kein Geld dafür.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Kosten für den Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Verfahren. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das zunächst eine gute Nachricht: Die Kosten für einen Vergleich bleiben im Rahmen, da der Streitwert nicht durch prozesstaktische Hilfsanträge in die Höhe getrieben wird.

Für Anwälte bedeutet der Beschluss, dass sie bei der Formulierung von Vergleichen und der Berechnung ihrer Gebühren genauer hinsehen müssen. Ein Standard-Satz im Vergleich wie „Der Weiterbeschäftigungsantrag ist erledigt“ führt nicht mehr automatisch zu höheren Gebühren.

Wann gibt es mehr Geld?

Eine Erhöhung des Verfahrenswerts ist nach dieser Rechtsprechung nur noch in einem Szenario denkbar: Die Parteien einigen sich im Vergleich tatsächlich darauf, dass der Arbeitnehmer über das ursprüngliche Kündigungsdatum hinaus weiterarbeitet – und zwar bis zu einem neuen, späteren Beendigungstermin. Nur dann wurde der Inhalt des Weiterbeschäftigungsantrags (nämlich die Arbeit) positiv geregelt.

Findet keine Weiterbeschäftigung statt, bleibt der Hilfsantrag wertneutral. Er ist dann nur ein prozessuales Werkzeug, um Druck aufzubauen, kostet aber – zumindest bei den Gerichts- und Anwaltsgebühren nach Streitwert – nichts extra.

Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass diese Wertberechnung gemäß § 23 RVG auch für die Anwaltsgebühren bindend ist. Die Anwälte erhalten also keine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren und müssen die Gebühr für die erfolglose Beschwerde selbst tragen.

Das Urteil schafft Klarheit und Vereinheitlichung. Es verhindert, dass in Sachsen andere Rechenregeln gelten als im Rest der Bundesrepublik. Wer als Anwalt auf eine Ablehnung der Wertsteigerung nicht vorbereitet ist, riskiert nun, auf einem Teil seiner kalkulierten Honorare sitzenzubleiben. Das „automatische Aufstocken“ des Streitwerts durch Hilfsanträge bei Vergleichen gehört der Vergangenheit an.


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Der Weiterbeschäftigungsantrag fungierte in der Praxis jahrelang als stiller Gebührenturbo, selbst wenn weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber an einer tatsächlichen Rückkehr in den Betrieb interessiert waren. Diese taktische Automatik zur Honorarsteigerung wurde mit dem Beschluss effektiv gestoppt.

Für Kollegen heißt das umdenken: Wer sich bisher darauf verlassen hat, den oft knappen Streitwert durch prozessuale Kniffe aufzubessern, arbeitet bei aufwendigen Vergleichen künftig schnell unwirtschaftlich. Der einzig sichere Ausweg führt weg von der Hoffnung auf den Streitwertbeschluss hin zu klaren Vergütungsvereinbarungen direkt bei Mandatsübernahme.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Erhöht sich mein Streitwert, wenn der Weiterbeschäftigungsantrag im Vergleich als erledigt bezeichnet wird?


NEIN. Der Streitwert erhöht sich nicht allein dadurch, dass ein Weiterbeschäftigungsantrag im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs als erledigt bezeichnet wird. Diese Formulierung dient lediglich der prozessualen Klarstellung, dass der Antrag nicht mehr weiterverfolgt wird, ohne dass damit eine gebührenpflichtige Entscheidung über den materiellen Anspruch verbunden ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG findet eine Zusammenrechnung der Werte nur statt, wenn über den Hilfsantrag, also den Antrag für den Fall des Obsiegens, eine gerichtliche Entscheidung ergeht oder eine wertgleiche Einigung erfolgt. Im Falle eines Vergleichs tritt eine Werterhöhung nur dann ein, wenn die Parteien eine echte materielle Regelung über die Weiterbeschäftigung treffen, also beispielsweise die tatsächliche Arbeitsaufnahme über den Kündigungstermin hinaus konkret vereinbaren. Wenn im Text des Vergleichs lediglich formal festgehalten wird, dass der Antrag erledigt ist, fehlt es an einer solchen inhaltlichen Einigung über den tatsächlichen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Die Rechtsprechung betrachtet diese Erwähnung lediglich als eine rein prozessuale Dokumentation, die sicherstellt, dass über diesen speziellen Punkt nach Abschluss des Verfahrens kein rechtlicher Streit mehr zwischen den Parteien besteht. Da somit keine zusätzliche Leistungspflicht des Arbeitgebers begründet wurde, verbleibt der Streitwert insgesamt bei dem für die Kündigungsschutzklage üblichen Betrag von drei Bruttomonatsgehältern ohne Aufschlag für den Hilfsantrag.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn im Vergleich ausdrücklich vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist tatsächlich weiterzuarbeiten hat, was juristisch als echter Beschäftigungstitel bezeichnet wird. In diesem speziellen Fall könnte der Wert des Antrags zusätzlich zum Kündigungsschutzwert berücksichtigt werden, da hier eine über die bloße Beendigung hinausgehende Verpflichtung der Parteien rechtsverbindlich begründet wurde.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Kostenrechnung Ihres Anwalts genau und widersprechen Sie einer Erhöhung des Streitwerts, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und keine tatsächliche Weiterbeschäftigung stattfand. Vermeiden Sie die ungeprüfte Zahlung von Gebühren, die auf einem fiktiv erhöhten Gegenstandswert basieren.


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Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Mehrkosten, wenn der Hilfsantrag den Streitwert des Vergleichs erhöht?


ES KOMMT DARAUF AN, da die Rechtsschutzversicherung die Kosten nur auf Basis der gesetzlich korrekten Streitwertberechnung übernimmt und eine unrechtmäßige Erhöhung durch die bloße Erledigung des Hilfsantrags regelmäßig nicht erstattet. Die Versicherung orientiert sich bei der Kostenprüfung strikt an der rechtlich zutreffenden Festsetzung des Streitwerts nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der aktuellen Rechtsprechung. Mandanten riskieren eine Deckungslücke, wenn der Streitwert fehlerhaft zu hoch angesetzt wurde.

Gemäß § 45 GKG und § 23 RVG orientiert sich der Umfang der Kostenerstattung einer Rechtsschutzversicherung zwingend an der rechtlich zutreffenden Festsetzung des Streitwerts durch das zuständige Gericht. Das Landesarbeitsgericht folgt inzwischen der strengen Linie des Bundesarbeitsgerichts und verweigert eine Werterhöhung für Hilfsanträge zur Weiterbeschäftigung, sofern diese im Rahmen eines Vergleichs lediglich miterledigt werden. Wenn das Arbeitsverhältnis faktisch endet und keine tatsächliche Beschäftigung über das Kündigungsdatum hinaus erfolgt, stellt die bloße Protokollierung dieser Erledigung keinen rechtmäßigen, werterhöhenden Tatbestand dar. Die Versicherung prüft die Abrechnung Ihres Anwalts sehr genau gegen diese geltende Rechtsprechung und kürzt die Erstattungssumme konsequent auf den gesetzlich zulässigen Betrag. Da die gerichtliche Festsetzung gemäß § 23 RVG auch für die Anwaltsgebühren bindend ist, führt jede Abweichung von dieser strengen Linie zu einer unmittelbaren Ablehnung durch den Versicherer.

Eine vollständige Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung erfolgt lediglich dann, wenn im Vergleich eine tatsächliche Weiterbeschäftigung über das ursprüngliche Beendigungsdatum hinaus vereinbart wurde. In dieser speziellen Konstellation liegt ein rechtmäßiger Mehrwert vor, der nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Erhöhung des Streitwerts rechtfertigt und somit die volle Erstattungspflicht der Versicherung auslöst.

Unser Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt vor der Abrechnung schriftlich bestätigen, dass die Streitwertfestsetzung der aktuellen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts entspricht. Vermeiden Sie es, Rechnungen ungeprüft einzureichen, wenn der Streitwert für einen Hilfsantrag trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses künstlich erhöht wurde.


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Unter welchen Voraussetzungen erhöht der Hilfsantrag meinen Streitwert bei einer Einigung tatsächlich?


Der Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung erhöht den Streitwert im Rahmen einer gütlichen Einigung nur dann, wenn im Vergleich eine tatsächliche Weiterbeschäftigung über das ursprüngliche Kündigungsdatum hinaus bis zu einem neuen, späteren Beendigungstermin rechtsverbindlich vereinbart wird. Durch diese Vereinbarung wird der inhaltliche Kern des Antrags materiell geregelt, sodass eine rechtliche Grundlage für die Werterhöhung besteht.

Die gesetzliche Grundlage für diese Werterhöhung bildet § 45 Abs. 4 GKG, wonach ein Hilfsantrag nur dann wertsteigernd wirkt, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht oder eine entsprechende materielle Einigung erfolgt. In der arbeitsgerichtlichen Praxis setzt dies voraus, dass die Parteien eine Regelung treffen, welche der inhaltlichen Zielsetzung des Weiterbeschäftigungsantrags entspricht und über die bloße Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgeht. Eine Streitwerterhöhung um meist ein Bruttomonatsgehalt tritt daher nur ein, wenn Sie sich im Vergleich darauf einigen, dass Sie über das strittige Kündigungsdatum hinaus für einen gewissen Zeitraum tatsächlich weiterarbeiten. Dies liegt daran, dass das Gericht bei einem Erfolg der Klage ebenfalls eine Weiterbeschäftigung angeordnet hätte, was nun durch die vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Vergleichs vorweggenommen wird.

Eine Erhöhung des Verfahrenswerts kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Vergleich lediglich die Beendigung zum ursprünglichen Termin feststellt und im Gegenzug eine höhere Abfindung für den Arbeitsplatzverlust vorsieht. In solchen Fällen wird der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht erfüllt, sondern durch die endgültige Trennung gegen Entschädigung fallen gelassen, weshalb der Hilfsantrag bei der Kostenberechnung durch das Gericht regelmäßig unberücksichtigt bleibt.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Vergleichsentwurf unbedingt, ob ein konkretes Datum für eine tatsächliche Weiterbeschäftigung nach dem Kündigungstermin genannt ist, bevor Sie das Dokument unterschreiben. Vermeiden Sie die Fehlannahme, dass eine rein finanzielle Abfindungserhöhung automatisch eine rechtlich wirksame Erhöhung des Streitwerts durch den Hilfsantrag auslöst.


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Was unternehme ich, wenn mein Anwalt den Hilfsantrag trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses abrechnen will?


Fordern Sie beim zuständigen Arbeitsgericht eine förmliche Streitwertfestsetzung an und widersprechen Sie der Honorarrechnung unter ausdrücklichem Verweis auf die fehlende rechtliche Grundlage für eine Werterhöhung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 23 RVG für die Abrechnung der Anwaltsgebühren rechtlich bindend und verhindert eine willkürliche Erhöhung der Kostenbelastung durch den Bevollmächtigten. Damit schaffen Sie eine objektive Basis für die rechtliche Prüfung Ihrer Anwaltsrechnung.

Die Abrechnung eines Hilfsantrags auf Weiterbeschäftigung setzt nach der aktuellen Rechtsprechung zwingend voraus, dass über diesen Antrag tatsächlich eine gerichtliche Entscheidung ergeht oder er im Rahmen eines Vergleichs eine konkrete wertsteigernde Wirkung entfaltet. Wenn das Arbeitsverhältnis jedoch durch einen gerichtlichen Vergleich endgültig beendet wird, ohne dass eine tatsächliche Weiterbeschäftigung erfolgt, fehlt es an der notwendigen wirtschaftlichen Relevanz für eine Erhöhung des Gegenstandswerts. Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. April 2024 (Az. 3 Ta 18/24) unmissverständlich klargestellt, dass die bloße Erledigungserklärung eines solchen Antrags allein nicht ausreicht, um zusätzliche Anwaltsgebühren rechtmäßig auszulösen. Da Rechtsanwälte strikt an die gesetzlich festgesetzten Streitwerte gebunden sind, darf der wirtschaftliche Wert des beendeten Arbeitsverhältnisses nicht künstlich durch einen gegenstandslos gewordenen Weiterbeschäftigungsantrag zum Nachteil des Mandanten aufgebläht werden.

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn im Rahmen der Verhandlungen eine tatsächliche Weiterbeschäftigung über das ursprüngliche Kündigungsdatum hinaus vereinbart wurde oder der Anwalt eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit Ihnen geschlossen hat. In solchen Fällen kann der zusätzliche Aufwand für den Hilfsantrag unter Umständen doch in die Berechnung des Gesamthonorars einfließen, sofern dies im Vorfeld ausdrücklich dokumentiert wurde.

Unser Tipp: Beantragen Sie umgehend die gerichtliche Streitwertfestsetzung und verweigern Sie die Zahlung des strittigen Teils der Rechnung, bis das Gericht den verbindlichen Wert für das Verfahren ermittelt hat. Vermeiden Sie eine ungeprüfte Zahlung der Honorarforderung, da eine spätere Rückforderung der bereits geleisteten Gebühren oft mit erheblichem juristischem Aufwand verbunden ist.


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Sollte ich auf den Hilfsantrag verzichten, wenn ich ohnehin eine Beendigung gegen Abfindung anstrebe?


NEIN, verzichten Sie auf keinen Fall auf den Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung, da dieser ein essenzielles Druckmittel zur Erzielung einer höheren Abfindung darstellt und in der Regel keine zusätzlichen Kosten verursacht. Dieser Antrag signalisiert dem Arbeitgeber die konkrete Konsequenz eines verlorenen Prozesses und stärkt damit Ihre Position in den Vergleichsverhandlungen ganz entscheidend.

Der sogenannte unechte Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung entfaltet im Kündigungsschutzprozess eine erhebliche psychologische Wirkung, weil er den Arbeitgeber mit dem unliebsamen Risiko konfrontiert, Sie nach einem Urteil tatsächlich wieder im Betrieb eingliedern zu müssen. Da die meisten Unternehmen eine physische Rückkehr gekündigter Mitarbeiter nach einem Rechtsstreit unbedingt vermeiden wollen, steigt deren Bereitschaft massiv an, dieses Szenario durch die Zahlung einer attraktiven Abfindungssumme rechtzeitig abzuwenden. Rechtlich gesehen bleibt dieser Antrag für Sie meist finanziell risikolos, da er gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG den Streitwert nicht erhöht, solange das Gericht nicht über ihn entscheidet oder keine tatsächliche Beschäftigung im Vergleich vereinbart wird. Durch diesen prozessualen Kniff behalten Sie ein mächtiges Verhandlungsinstrument in der Hand, ohne dass Ihre Gebühren durch die bloße Aufnahme des Antrags in die Klageschrift ansteigen.

Ein Verzicht auf diesen Antrag wäre nur in sehr seltenen Ausnahmefällen sinnvoll, etwa wenn eine Weiterbeschäftigung aufgrund einer Betriebsschließung objektiv unmöglich ist oder Sie Ihre Verhandlungsbereitschaft für den Arbeitgeber bewusst und erkennbar einschränken wollen. Da das Ziel einer hohen Abfindung jedoch fast immer auf dem wirtschaftlichen Risiko des Arbeitgebers basiert, Sie weiter beschäftigen und bezahlen zu müssen, ist die Einreichung des Hilfsantrags taktisch nahezu immer ratsam.

Unser Tipp: Weisen Sie Ihren Rechtsanwalt ausdrücklich darauf hin, den Hilfsantrag zur Weiterbeschäftigung in die Klage aufzunehmen, um dem Arbeitgeber das Risiko einer tatsächlichen Wiedereinstellung vor Augen zu führen. Vermeiden Sie den Verzicht aus unbegründeter Sorge vor Kosten, da Sie damit eine wertvolle Verhandlungsposition aufgeben, ohne dafür eine finanzielle Ersparnis zu erhalten.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 1 Ta 26/24 – Beschluss vom 18.04.2024


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