Die Betriebsänderung ist geregelt, die Einigungsstelle endlich besetzt, doch über die Honorierung der Anwaltsarbeit entbrennt nun ein juristischer Streit. Es steht zur Debatte, ob die Kombination von Sozialplan und Interessenausgleich sowie die gerichtliche Beisitzerbestimmung den wertentscheidenden Gegenstandswert rechtmäßig nach oben schrauben.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- LAG Hessen: Warum 5.000 Euro nur Ausgangswert sind
- Redaktionelle Leitsätze
- Streitwertkatalog: So zählen Vorsitz und Beisitzer
- Keine Wertverdoppelung bei Interessenausgleich und Sozialplan
- Kein höherer Wert ohne echten Streit über Beisitzerzahl
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Einheitswert auch, wenn Sozialplan und Interessenausgleich auf zwei verschiedenen Anlässen beruhen?
- Hafte ich für Beschwerdekosten, wenn das Gericht lediglich weniger Beisitzer als im Antrag bestellt?
- Wie muss ich den Mehraufwand dokumentieren, um eine Erhöhung des Basiswerts von 5.000 Euro durchzusetzen?
- Was kann ich tun, wenn die gesetzlichen Gebühren meinen tatsächlichen Arbeitsaufwand für die Einigungsstelle nicht decken?
- Sollte ich statt der gesetzlichen Gebühren besser eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis mit dem Arbeitgeber schließen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Ta 35/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 25.02.2026
- Aktenzeichen: 12 Ta 35/26
- Verfahren: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Streitwert: 5.000 Euro
- Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte, Rechtsanwälte
Das Gericht setzt den Gebührenwert für die Einsetzung einer Einigungsstelle auf 5.000 Euro fest.
- Mehrere Verhandlungsthemen gelten wirtschaftlich gesehen als ein einheitlicher Fall.
- Die Regelung greift bei Streit um Interessenausgleich und Sozialplan.
- Anwälte rechnen ihre Gebühren nur nach einem einfachen Grundwert ab.
- Ein bloßer Vorschlag zur Anzahl der Beisitzer steigert den Streitwert nicht.
LAG Hessen: Warum 5.000 Euro nur Ausgangswert sind
Bei der Einsetzung einer Einigungsstelle – einem betriebsinternen Schiedsorgan zur Schlichtung von Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Das bedeutet konkret: Da es hier um rechtliche Regelungen und nicht um eine unmittelbare Geldzahlung geht, dient für die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach § 33 Abs. 1 RVG ein Hilfswert von 5.000 Euro als Ausgangspunkt. Dieser Basiswert ist jedoch nicht starr, sondern kann je nach Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantschaft erhöht oder reduziert werden.
Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bezeichnete Wert von 5.000,- EUR stellt keinen starren Wert dar, auf den stets zurückzugreifen ist. Da nach Lage des Falles eine höhere oder eine niedrigere Festsetzung erfolgen kann, ist der Wert richtigerweise als Ausgangswert anzusehen, der eine weitere Prüfung erfordert. – so das Hessische Landesarbeitsgericht
Wer eine höhere Vergütung als den Basiswert von 5.000 Euro anstrebt, muss außergewöhnliche Schwierigkeiten oder einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand von Beginn an schriftlich dokumentieren. Nur so lässt sich eine Erhöhung im späteren Festsetzungsverfahren gegenüber dem Gericht erfolgreich begründen.
Die praktische Anwendung dieser Vorgaben führte vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht zu einem juristischen Streit über die korrekte Honorarhöhe. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte den Wert für ein vorangegangenes Bestellungsverfahren – das gerichtliche Verfahren zur offiziellen Einsetzung der Einigungsstelle – auf die besagten 5.000 Euro festgesetzt (Az. 25 BV 388/25). Damit waren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats jedoch nicht einverstanden und forderten in eigenem Namen eine Verdopplung der Summe. Die Beschwerde blieb erfolglos. Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Forderung der juristischen Vertretung mit einem Beschluss vom 25. Februar 2026 vollumfänglich zurück (Az. 12 Ta 35/26).
Redaktionelle Leitsätze
- Soll eine Einigungsstelle im Rahmen einer geplanten Betriebsänderung sowohl über einen Interessenausgleich als auch über einen Sozialplan verhandeln, bilden beide Regelungsziele kostenrechtlich eine wirtschaftliche Einheit, sodass deren Gegenstandswerte nicht addiert werden.
- Eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit aufgrund der Anzahl der Beisitzer setzt einen tatsächlichen Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten voraus; eine bloße Abweichung des Gerichts vom ursprünglichen Antrag reicht hierfür nicht aus.
Streitwertkatalog: So zählen Vorsitz und Beisitzer
Um eine einheitliche Bewertung zu gewährleisten, orientieren sich die Gerichte stark am Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Bei Streitigkeiten nach § 100 ArbGG werden dabei grundsätzlich spezifische Werte für die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer angesetzt. Die Einigungsstelle besteht in der Regel aus einem neutralen Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl an Vertretern von Arbeitgeber und Betriebsrat, den sogenannten Beisitzern. Maßgeblich für die endgültige Berechnung ist stets eine wirtschaftliche Betrachtung der beantragten Regelungsgegenstände.
Nutzen Sie für Ihre Gebührenkalkulation zwingend den aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (NZA 2024, 308). Setzen Sie für den Vorsitzenden und die Beisitzer nur dann zusätzliche Werte an, wenn über deren Person oder Anzahl ein aktenkundiger Streit zwischen den Parteien besteht – eine bloße Abweichung durch das Gericht reicht dafür nicht aus.
In dem vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren griff die Beschwerdekammer auf genau diese Berechnungslogik zurück. Nach den Leitlinien des Streitwertkatalogs ist für den Vorsitzenden ein Viertel des Hilfswerts anzusetzen, und ein weiteres Viertel entfällt auf die Beisitzer. Das Gericht betonte ausdrücklich das große Interesse an einer bundeseinheitlichen Streitwertbemessung, auch wenn der Katalog formell keine bindende Wirkung entfaltet. In der Ausgangslage hatte der Betriebsrat beantragt, den ehemaligen Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. Herrn A als Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen.
Keine Wertverdoppelung bei Interessenausgleich und Sozialplan
Wenn eine Einigungsstelle sowohl über einen Interessenausgleich als auch über einen Sozialplan verhandeln soll, geht das Kostenrecht von einer Einheitlichkeit der Antragstellung aus. Das bedeutet konkret: Während der Interessenausgleich regelt, ob und wie eine Betriebsänderung durchgeführt wird, dient der Sozialplan dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile für die Beschäftigten. Analog zu § 45 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) steht hier die wirtschaftliche Identität der Gegenstände im Fokus. Eine Einigungsstelle, die über beide Instrumente im Rahmen ein und derselben Betriebsänderung verhandeln soll, bildet eine untrennbare wirtschaftliche Einheit.
Zumindest in einer Konstellation wie der vorliegenden […] ist unter Zugrundelegung des kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG analog, der nicht mit dem allgemeinen zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff identisch ist und eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert, von einer Einheitlichkeit der Antragstellung in Bezug auf eine (geplante) Betriebsänderung auszugehen. – Hessisches LAG
Die Anwälte der Arbeitnehmervertretung hatten diese wirtschaftliche Einheit infrage gestellt und für eine höhere Einstufung argumentiert. Hintergrund des Verfahrens war eine geplante Umstrukturierung im Unternehmen. Konkret ging es um die Abspaltung des Betriebsteils OPS, durch die insgesamt 120 Arbeitsplätze abgebaut werden sollten. Der Betriebsrat forderte für die Verhandlungen eine Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs sowie für den Abschluss eines Sozialplans. Aus Sicht der Anwälte rechtfertigten diese zwei inhaltlichen Aspekte eine Erhöhung auf 10.000 Euro.
Gericht verneint Verdoppelung
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies dieses Vorgehen detailliert zurück. Da beide Regelungsziele auf exakt dieselbe geplante Betriebsänderung zurückzuführen sind, kommt es nach der kostenrechtlichen Betrachtung nicht darauf an, ob ein einzelner oder mehrere Regelungsgegenstände benannt werden. Die Kammer verweigerte deshalb eine Addition der Werte für beide Instrumente.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für die Wertermittlung ist der Anlass der Verhandlung. Wenn die Einigungsstelle sowohl für einen Interessenausgleich als auch für einen Sozialplan eingesetzt wird, führt dies nur dann zu einer Werterhöhung, wenn beide Ziele auf unterschiedlichen betrieblichen Ereignissen beruhen. Entstammen beide Instrumente derselben Umstrukturierung, betrachtet die Rechtsprechung dies als wirtschaftliche Einheit und lehnt eine Verdoppelung des Wertes ab.
Kein höherer Wert ohne echten Streit über Beisitzerzahl
Bei einem Konflikt über die Einsetzung, die Person des Vorsitzenden und die Beisitzerzahl werden die jeweiligen Einzelwerte grundsätzlich addiert. Voraussetzung für diese Erhöhung ist jedoch, dass über diese Punkte auch tatsächlich ein inhaltlicher Streit zwischen den beteiligten Parteien besteht. Weicht lediglich das entscheidende Gericht von dem ursprünglichen Antrag ab, stellt dies keinen anrechenbaren Konflikt zwischen den Verfahrensbeteiligten dar. Die Festsetzung richtet sich strikt nach dem tatsächlichen Streitstand.
Diese feine juristische Unterscheidung wurde für die abschließende Festsetzung der Gebühren im vorliegenden Beschluss entscheidend. Ursprünglich hatte der Betriebsrat gefordert, die Einigungsstelle mit drei Beisitzern für jede Seite zu besetzen. Auch ein gestellter Hilfsantrag sah diese personelle Stärke für den Fall vor, dass das Gericht nur über die Abspaltung des Betriebsteils OPS ohne den reinen Arbeitsplatzabbau verhandeln lässt. Das zuständige Arbeitsgericht hielt die Besetzung jedoch für überdimensioniert und bestellte mit Beschluss vom 09. Oktober 2025 lediglich zwei Beisitzer je Seite ausschließlich für den Sozialplan bezüglich der OPS-Abspaltung. Die Arbeitgeberin hatte in dem Verfahrensabschnitt keine substanzielle Gegenposition zu der Anzahl der Beisitzer eingenommen, sondern lediglich auf andere Stellungnahmen verwiesen.
Keine Erhöhung durch richterliche Abweichung
Die Anwälte versuchten, aus der richterlichen Reduzierung der Beisitzerzahl eine Erhöhung des Gegenstandswerts abzuleiten. Das Landesarbeitsgericht verwarf diese Logik. Weil zwischen der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat gar kein Streit über die konkrete Anzahl der Beisitzer bestanden hatte, lag kein Konflikt vor, der sich erhöhend auf den Gegenstandswert ausgewirkt hätte. Als direkte rechtliche Folge dieser Einschätzung tragen die Anwälte die Beschwerdegebühr vollständig selbst.
Eine abweichende Sichtweise des Gerichts zur Auffassung des Antragstellers stellt keinen Streit zwischen den Beteiligten dar, der im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen ist. – so das Hessische Landesarbeitsgericht
Checkliste: Honorarausfälle bei der Einigungsstelle vermeiden
Dieses Urteil stellt klar, dass Interessenausgleich und Sozialplan bei identischem Anlass eine wirtschaftliche Einheit bilden und keine Werterhöhung rechtfertigen. Da sich das Gericht eng an den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit hält, ist diese Entscheidung als richtungsweisend für die bundesweite Praxis einzustufen. Orientieren Sie Ihre Honorar- oder Kostenerwartungen strikt an dieser Linie, um Honorarausfälle oder Kostenrückforderungen zu vermeiden.
Vermeiden Sie Beschwerden gegen die Wertfestsetzung, wenn die Gegenseite Ihren Anträgen zur Beisitzerzahl nicht ausdrücklich widersprochen hat. Ohne dokumentierten inhaltlichen Dissens über die Besetzung begründet eine gerichtliche Abweichung keine Werterhöhung – in diesem Fall tragen Sie das Kostenrisiko für das Beschwerdeverfahren vollständig selbst.
Achtung Falle:
Eine Werterhöhung durch die Anzahl der Beisitzer setzt voraus, dass Arbeitgeber und Betriebsrat im Verfahren aktiv über deren Stärke gestritten haben. Wenn das Gericht lediglich von Ihrem Antrag abweicht, ohne dass die Gegenseite diesen Punkt substanziell angegriffen hat, entsteht kein wertsteigernder Konflikt. Für eine höhere Festsetzung müssen Sie dokumentieren, dass die Personenzahl zwischen den Parteien tatsächlich kontrovers debattiert wurde.
Einigungsstelle geplant? Rechtssichere Wertfestsetzung sicherstellen
Die korrekte Bemessung des Gegenstandswerts bei einer Einigungsstelle ist entscheidend für eine angemessene Vergütung und zur Vermeidung unnötiger Kostenrisiken. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, die Besonderheiten des Streitwertkatalogs rechtssicher anzuwenden und notwendige Dokumentationen für die Gerichte frühzeitig vorzubereiten. So sichern Sie Ihre Ansprüche ab und vermeiden kostspielige Fehler im Festsetzungsverfahren.
Experten Kommentar
Hinter den Kulissen geht es bei diesen Streitwert-Gefechten um die nackte Wirtschaftlichkeit des Mandats. Ein Bestellungsverfahren verschlingt schnell Dutzende Arbeitsstunden, doch die gesetzlichen Gebühren aus einem Basiswert von 5.000 Euro decken diesen Aufwand nicht im Ansatz. Deshalb versuchen viele Kollegen oft verzweifelt, den Gegenstandswert über Beisitzer oder getrennte Anträge künstlich in die Höhe zu treiben.
Wenn ich eine solche Vertretung übernehme, verlasse ich mich gar nicht erst auf vage gerichtliche Festsetzungen im Nachgang. Der sicherste Weg ist stets eine vorherige Honorarvereinbarung auf Stundenbasis samt schriftlicher Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers. So ersparen wir uns peinliche Gebührenprozesse in eigener Sache und können unsere Energie voll auf die eigentliche Verhandlung konzentrieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Einheitswert auch, wenn Sozialplan und Interessenausgleich auf zwei verschiedenen Anlässen beruhen?
NEIN. Beruhen Sozialplan und Interessenausgleich auf unterschiedlichen betrieblichen Anlässen, bildet die Verhandlung über beide Instrumente keine wirtschaftliche Einheit und führt zur Addition der jeweiligen Gegenstandswerte. Die rechtliche Annahme eines Einheitswertes greift ausschließlich dann, wenn beide Regelungsziele nachweislich derselben unternehmerischen Entscheidung oder Umstrukturierung entspringen und somit einen identischen Lebenssachverhalt betreffen.
Die Zusammenfassung zu einem gemeinsamen Wert erfolgt nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Identität gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG (Gerichtskostengesetz), welcher hier analog zur Anwendung kommt. Sofern jedoch historisch oder sachlich getrennte Ereignisse vorliegen, fehlt die für diese Klammerwirkung notwendige Identität des Gegenstandes zwischen den einzelnen Verhandlungszielen der Einigungsstelle. In der anwaltlichen Abrechnungspraxis bedeutet dies, dass bei verschiedenen Anlässen die Gebühren für den Interessenausgleich und den Sozialplan separat berechnet und anschließend addiert werden müssen. Um eine korrekte Festsetzung zu gewährleisten, sollten Sie die Einsetzungsbeschlüsse der Einigungsstelle genau auf die darin genannten Daten sowie die konkreten Anlässe der jeweiligen Betriebsänderungen hin untersuchen.
Hafte ich für Beschwerdekosten, wenn das Gericht lediglich weniger Beisitzer als im Antrag bestellt?
JA. Sie tragen das Kostenrisiko für das Beschwerdeverfahren vollständig selbst, wenn lediglich das Gericht von Ihrem Antrag abgewichen ist, ohne dass die Gegenseite der Beisitzerzahl ausdrücklich widersprochen hat. In diesem Fall fehlt es an dem notwendigen inhaltlichen Dissens zwischen den beteiligten Parteien, welcher für eine rechtlich erfolgreiche Begründung einer Werterhöhung zwingend erforderlich wäre.
Eine Erhöhung des Gegenstandswerts gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG setzt voraus, dass über die Anzahl der Beisitzer ein tatsächlicher Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dokumentiert ist. Eine bloße Abweichung des Gerichts von der beantragten Besetzungsstärke stellt nach der aktuellen Rechtsprechung keinen wertsteigernden Konflikt dar, der eine höhere Gebührenabrechnung gegenüber dem Mandanten rechtfertigen würde. Da der Rechtsanwalt die Beschwerde zur Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG in eigenem Namen führt, haftet er bei Erfolglosigkeit persönlich für die anfallenden Verfahrensgebühren. Ohne einen dokumentierten Widerspruch der Arbeitgeberseite bleibt die Beschwerde unbegründet, da die richterliche Entscheidung allein keine ausreichende Basis für eine Anpassung des Streitwerts liefert.
Ein Kostenrisiko lässt sich nur dann vermeiden, wenn Sie anhand der gewechselten Schriftsätze oder des Sitzungsprotokolls einen substanziellen Widerspruch der Gegenseite zur personellen Stärke der Einigungsstelle belegen können. Nur dieser aktenkundige Parteienstreit ermöglicht eine Addition der Einzelwerte und bildet die notwendige Grundlage für ein rechtssicheres Beschwerdeverfahren gegen eine aus Ihrer Sicht zu niedrig angesetzte Wertfestsetzung.
Wie muss ich den Mehraufwand dokumentieren, um eine Erhöhung des Basiswerts von 5.000 Euro durchzusetzen?
Um eine Erhöhung des 5.000-Euro-Basiswerts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolgreich durchzusetzen, müssen Sie außergewöhnliche rechtliche Schwierigkeiten und einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand von Beginn an lückenlos sowie detailliert schriftlich dokumentieren. Eine bloße nachträgliche Schätzung des Aufwands nach Abschluss des Verfahrens reicht für die gerichtliche Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts in der Regel nicht aus.
Die rechtliche Grundlage bildet § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Betrag von 5.000 Euro lediglich als ein korrigierbarer Ausgangswert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen ist. Sie sollten daher ein zeitnahes Zeiterfassungssystem nutzen, in dem jede einzelne Tätigkeit sowie die konkreten Komplexitätstreiber wie etwa umfangreiche wirtschaftliche Datenanalysen explizit festgehalten werden. Besonders wichtig ist zudem die schriftliche Darstellung der Bedeutung der Angelegenheit für die Belegschaft, beispielsweise bei drohenden Massenentlassungen oder tiefgreifenden Umstrukturierungen innerhalb des gesamten Unternehmens.
Beachten Sie jedoch die Grenze der wirtschaftlichen Einheit, nach der die gleichzeitige Verhandlung über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan oft nicht zur Wertverdoppelung führt. Eine Erhöhung über den Basiswert hinaus ist hier nur möglich, wenn beide Instrumente nachweislich auf rechtlich vollkommen unterschiedlichen betrieblichen Ereignissen basieren.
Was kann ich tun, wenn die gesetzlichen Gebühren meinen tatsächlichen Arbeitsaufwand für die Einigungsstelle nicht decken?
Wenn die gesetzlichen Gebühren Ihren tatsächlichen Arbeitsaufwand nicht decken, sollten Sie eine individuelle Honorarvereinbarung auf Stundenbasis gemäß § 3a RVG mit Ihrem Mandanten oder dem Kostenschuldner abschließen, um die Vergütung vom unsicheren Gegenstandswert zu entkoppeln. Dies stellt sicher, dass Ihre anwaltlichen Bemühungen unabhängig von der oft restriktiven gerichtlichen Wertfestsetzung wirtschaftlich angemessen und planbar vergütet werden.
Das Problem bei Einigungsstellenverfahren liegt darin, dass Gerichte gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG oft nur einen Hilfswert von 5.000 Euro als Ausgangspunkt für die Gebührenberechnung heranziehen. Selbst wenn komplexe Themen wie Interessenausgleich und Sozialplan gleichzeitig verhandelt werden, wertet die Rechtsprechung dies häufig als wirtschaftliche Einheit, was eine Addition der Gegenstandswerte für beide Regelungsinstrumente rechtlich meist ausschließt. Eine nachträgliche Werterhöhung durch das Gericht erfordert zudem den Nachweis eines außergewöhnlichen Umfangs oder dokumentierter Streitigkeiten über die Besetzung der Einigungsstelle, was in der Praxis eine hohe Hürde für eine kostendeckende Abrechnung darstellt. Durch den bewussten Wechsel in die vertragliche Gebührengestaltung sichern Sie sich hingegen eine leistungsgerechte Vergütung, die den tatsächlichen zeitlichen Einsatz Ihrer Kanzlei widerspiegelt und das Risiko einer gerichtlichen Mindestfestsetzung effektiv umgeht.
Beachten Sie jedoch, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts grundsätzlich nur zur Übernahme der erforderlichen Kosten verpflichtet ist, was bei Honorarvereinbarungen regelmäßig zu intensiven Erstattungskonflikten führen kann. In solchen Fällen muss die Angemessenheit der vereinbarten Stundensätze gegenüber dem Kostenschuldner im Vorfeld begründet oder eine ergänzende Vereinbarung mit dem Mandanten über die möglichen Differenzkosten getroffen werden.
Sollte ich statt der gesetzlichen Gebühren besser eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis mit dem Arbeitgeber schließen?
JA. Eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis ist bei Einigungsstellen regelmäßig vorzuziehen, um die wirtschaftlichen Risiken einer restriktiven gerichtlichen Streitwertfestsetzung effektiv zu begrenzen. Die gesetzliche Abrechnung führt hier oft zu Honoraren, die den tatsächlichen zeitlichen Aufwand komplexer Verhandlungen nicht angemessen widerspiegeln.
Die Arbeitsgerichte orientieren sich bei der Wertermittlung streng am Streitwertkatalog, wobei für das Einsetzungsverfahren meist nur ein geringer Hilfswert von 5.000 Euro gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angesetzt wird. Kritisch ist dabei vor allem die Rechtsprechung zur sogenannten wirtschaftlichen Einheit, nach der die Gegenstände von Interessenausgleich und Sozialplan bei demselben betrieblichen Anlass kostenrechtlich nicht addiert werden dürfen. Ohne eine individuelle Honorarvereinbarung riskieren Kanzleien zudem, dass eine Erhöhung des Wertes durch die Anzahl der Beisitzer abgelehnt wird, sofern kein ausdrücklicher Streit zwischen den Parteien über deren Besetzung dokumentiert wurde. Ein vertraglich fixiertes Stundenhonorar stellt hingegen sicher, dass jede geleistete Arbeitsstunde unabhängig von der starren gerichtlichen Streitwertfestsetzung oder dem Ausgang eines etwaigen Beschwerdeverfahrens angemessen vergütet wird.
Eine Honorarvereinbarung erfordert jedoch zwingend eine vorherige Kostenzusage des Arbeitgebers oder eine rechtssichere Vereinbarung mit dem Betriebsrat im Rahmen der Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Ohne eine solche Grundlage bleibt der Anwalt auf die gesetzlichen Gebühren angewiesen, da eine nachträgliche Umstellung auf Stundenbasis gegen den Willen des Kostenschuldners rechtlich kaum durchsetzbar ist.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 12 Ta 35/26 – Beschluss vom 25.02.2026
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