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Gegenstandswert für ein arbeitsgerichtliches Verfahren: 500 Euro für DSGVO-Auskunft

Um den Gegenstandswert für ein arbeitsgerichtliches Verfahren stritt ein Arbeitnehmer in Berlin, nachdem er neben seiner Kündigung auch DSGVO-Auskünfte und schriftliche Nachweise forderte. Plötzlich hingen die Anwaltskosten an der Frage, ob eine einfache Information pauschal 500 Euro wert ist oder bei einem Vergleich finanziell völlig leer ausgeht.

Übersicht:


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 26 Ta (Kost) 6095/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 01.02.2024
  • Aktenzeichen: 26 Ta (Kost) 6095/23, 20 Ca 8948/23 (Vorinstanz)
  • Verfahren: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Streitwertrecht

Das Gericht setzt den finanziellen Wert für verschiedene Arbeitsrechts-Ansprüche bei einem Vergleich und Gerichtsverfahren neu fest.

  • Der Anspruch auf einen Arbeitsnachweis zählt pauschal mit zehn Prozent eines Bruttomonatsgehalts.
  • Rechte auf Auskunft und Informationen zur Arbeitszeit bewertet das Gericht mit jeweils fünfhundert Euro.
  • Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung erhöht den Streitwert nur bei einer ausdrücklichen unbedingten Begründung.
  • Zusätzliche Werte für Urlaubsregelungen im Vergleich entstehen nur bei einem nachweisbaren vorherigen Streit.
  • Das Gericht darf zu niedrige und zu hohe Beträge innerhalb der Gesamtsumme gegeneinander verrechnen.

Wie wird der Gegenstandswert für ein arbeitsgerichtliches Verfahren nach einem Vergleich berechnet?

Wenn ein Streit vor dem Arbeitsgericht endet, beginnt für die Anwälte oft erst die eigentliche Rechenarbeit. Denn während sich Arbeitgeber und Mitarbeiter meist über eine Abfindung einigen und getrennter Wege gehen, müssen die Juristen ihre Honorare bestimmen. Diese hängen maßgeblich vom sogenannten Gegenstandswert ab. Je höher der Wert des Streits angesetzt wird, desto höher fällt die Rechnung der Anwälte aus.

Analoge Stempeluhr und handschriftliche Listen auf einem verlassenen Schreibtisch neben einem Umzugskarton.

Genau hier entzündet sich häufig ein neuer Konflikt, der für Laien oft unsichtbar bleibt, aber hohe finanzielle Auswirkungen hat. Ein aktueller Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zeigt exemplarisch, wie detailliert Gerichte jeden einzelnen Antrag prüfen müssen. Es geht nicht nur um die Kündigung selbst, sondern um die Preisschilder für Zeugnisse, Datenschutzauskünfte und Arbeitszeitnachweise.

Der Beschluss vom 1. Februar 2024 (Aktenzeichen nicht im Auszug, Vorinstanz: Arbeitsgericht Berlin, Az. 20 Ca 8948/23) liefert eine Blaupause für die Bewertung moderner arbeitsrechtlicher „Nebenkriegsschauplätze“. Besonders spannend: Die Richter mussten klären, was eine Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder ein Nachweis nach dem neuen Nachweisgesetz (NachwG) in Euro und Cent wert ist.

Der Streitfall: Wenn Anwälte um ihre Gebühren kämpfen

Im Zentrum des Geschehens stand ursprünglich eine klassische Kündigungsschutzklage. Eine Arbeitnehmerin wehrte sich gegen ihre Entlassung durch ihren Arbeitgeber. Doch wie in modernen Arbeitsgerichtsprozessen üblich, beließen es die Anwälte der Frau nicht bei dem reinen Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Um den Druck auf das Unternehmen zu erhöhen und die eigene Verhandlungsposition – sowie potenziell das Honorar – zu verbessern, feuerten die Prozessbevollmächtigten der Angestellten eine Breitseite von insgesamt neun Anträgen ab. Neben dem Erhalt des Arbeitsplatzes forderte die Arbeitnehmerin:

  • Die Ausstellung von schriftlichen Nachweisen über die Arbeitsbedingungen gemäß dem Nachweisgesetz (§ 1 Abs. 2 NachwG).
  • Eine detaillierte Auflistung der erfassten Arbeitszeiten.
  • Eine umfassende Datenauskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
  • Verschiedene Zeugnisse und eine Arbeitsbescheinigung.

Das Verfahren endete, wie so oft, nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich. Die Parteien einigten sich gütlich. Doch als es an die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht Berlin ging, waren die Anwälte der Arbeitnehmerin unzufrieden. Das Gericht hatte den Wert der einzelnen Anträge ihrer Meinung nach viel zu niedrig angesetzt, was ihre Gebühren drückte. Sie legten Beschwerde ein und forderten eine deutliche Anhebung der Werte – insbesondere für die Auskunftsansprüche und für Punkte, die im Vergleich mitgeregelt wurden, obwohl sie angeblich gar nicht strittig waren.

Welche Maßstäbe gelten für die Festsetzung von dem Gegenstandswert?

Um die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu verstehen, muss man wissen, wie sich Anwaltsgebühren im Arbeitsrecht zusammensetzen. Anders als in vielen anderen Rechtsgebieten zahlt in der ersten Instanz jede Partei ihren Anwalt selbst, egal wer gewinnt oder verliert. Die Höhe der Rechnung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches wiederum auf dem Gegenstandswert basiert.

Die Grundregel bei einer Kündigung

Der „Königsweg“ der Berechnung ist relativ simpel: Geht es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, also um die Kündigung selbst, wird in der Regel ein Wert von drei Bruttomonatsgehältern angesetzt. Das ist die gesetzliche Obergrenze nach § 42 Abs. 2 GKG.

Im vorliegenden Fall verdiente die Angestellte ein Bruttoeinkommen von 6.915,67 Euro pro Monat. Der Streitwert für den Kündigungsschutzantrag lag also unstrittig bei knapp 20.747 Euro. Doch die Anwälte stritten um die Bewertung der „Beifang“-Anträge. Hier existieren oft keine festen gesetzlichen Summen, sondern sogenannte Ermessensspielräume, die durch Streitwertkataloge und die Rechtsprechung ausgefüllt werden.

Was ist ein Vergleichsmehrwert?

Ein weiterer zentraler Begriff in diesem Verfahren ist der Mehrwert bei einem gerichtlichen Vergleich. Einigen sich Anwälte in einem Vergleich auch über Dinge, die gar nicht in der ursprünglichen Klage standen (zum Beispiel: „Die Firma zahlt zusätzlich noch eine Prämie“ oder „Der Urlaub gilt als abgegolten“), löst dies eine höhere Einigungsgebühr aus. Anwälte haben also ein wirtschaftliches Interesse daran, möglichst viele Punkte in einen Vergleich aufzunehmen und zu behaupten, diese seien vorher „strittig“ gewesen. Das Gericht muss hier oft als Bremse fungieren, um eine künstliche Aufblähung der Kosten zu verhindern.

Wie bewertet das Gericht die Auskunft nach DSGVO und Nachweisgesetz?

Der wohl wichtigste Teil der Entscheidung betrifft die Bewertung von Auskunftsansprüchen. In den letzten Jahren nutzen Anwälte verstärkt den Artikel 15 DSGVO (Recht auf Datenauskunft) als taktisches Mittel. Unternehmen fürchten den Aufwand, Anwälte hoffen auf höhere Streitwerte.

Der Streit um die Arbeitszeiten und den Datenschutz

Die Anwälte der Arbeitnehmerin forderten für den Antrag auf „Mitteilung der erfassten Arbeitszeiten“ einen stolzen Wert von 5.000 Euro. Ihre Argumentation: Die Information sei extrem wertvoll und aufwendig zu beschaffen. Auch für die allgemeine DSGVO-Auskunft wollten sie hohe Werte ansetzen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erteilte dieser Forderung jedoch eine klare Absage. Die Richter stellten fest, dass es sich hierbei um nichtvermögensrechtliche Ansprüche handelt. Es geht primär um Information, nicht direkt um Geld.

Das LAG Berlin-Brandenburg folgt der Rechtsprechung, wonach für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO regelmäßig der Auffangwert von 5.000,00 Euro nicht anzusetzen ist, sondern eine Bewertung mit 500,00 Euro als angemessen erscheint.

Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Ein reines Informationsinteresse – also das Wissenwollen, welche Daten gespeichert sind oder wann man gearbeitet hat – rechtfertigt keinen hohen Gegenstandswert. Nur wenn die Auskunft direkt der Vorbereitung einer konkreten Geldklage dient (Stufenklage), könnte der Wert höher sein. Hier aber ging es nur um die Auskunft an sich. Auch für die Arbeitszeitnachweise blieb es daher bei 500 Euro.

Das Nachweisgesetz: 10 Prozent oder ein Drittel?

Komplizierter wurde es beim Anspruch nach dem Nachweisgesetz. Seit einer Gesetzesänderung sind Arbeitgeber verpflichtet, wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Fehlt dieser Nachweis, können Arbeitnehmer ihn einklagen.

Die Anwälte der Frau forderten hierfür den Ansatz von einem Drittel des Bruttomonatsgehalts. Bei 6.915,67 Euro Gehalt wären das über 2.300 Euro gewesen. Das Arbeitsgericht hatte pauschal nur 500 Euro angesetzt.

Das Landesarbeitsgericht wählte einen Mittelweg und präzisierte die Rechtsprechung für diesen neuen Klage-Trend. Es orientierte sich an aktuellen Entscheidungen anderer Obergerichte (etwa dem LAG München).

Für den Nachweisanspruch nach § 1 Abs. 2 NachwG ist regelmäßig ein Ansatz von 10 v. H. eines Bruttoeinkommens angemessen, wenn der Anspruch – wie hier – keinen unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Leistungsanspruch aufweist.

Das Gericht korrigierte also die Vorinstanz nach oben, aber nicht so stark wie von den Anwälten erhofft. Statt 500 Euro (Vorinstanz) oder 2.300 Euro (Wunsch der Anwälte) setzte das Gericht 10 Prozent eines Monatsgehalts fest.
Das Rechenergebnis: 10 Prozent von 6.915,67 Euro ergeben exakt 691,57 Euro.
Dies war der einzige Punkt, in dem die Anwälte mit ihrer Beschwerde einen echten Teilerfolg verbuchen konnten – eine Erhöhung um 191,57 Euro gegenüber dem ersten Beschluss.

Warum scheiterten die Anwälte mit dem „Vergleichsmehrwert“?

Der finanziell vielleicht schmerzhafteste Teil der Entscheidung für die Kanzlei der Arbeitnehmerin betraf den Vergleich. Die Anwälte wollten für verschiedene Regelungen im Vergleichstext zusätzliches Honorar abrechnen.

Der Kampf um das Zeugnis und die Arbeitsbescheinigung

Im Vergleich hatten sich die Parteien auf eine bestimmte Zeugnisnote und die Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung geeinigt. Die Anwälte argumentierten, dies sei ein „Mehrwert“. Das Gericht winkte ab.

Ein Mehrwert für die Regelung zum Zeugnis entsteht nur, wenn vorher wirklich darüber gestritten wurde. Da das Zeugnis aber bereits als Hilfsantrag in der Klage enthalten war, war es bereits Teil des Verfahrens und damit abgegolten. Auch für die Arbeitsbescheinigung gab es kein Extra-Geld. Das Gericht sah darin eine reine „Abwicklungsregelung“. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen die Bescheinigung vorher verweigert hätte. Wer nur das Selbstverständliche in einen Vergleich schreibt, bekommt dafür keinen Streitwert-Bonus.

Der Streit um die Urlaubsabgeltung

Besonders kreativ war der Versuch der Anwälte, einen Mehrwert für die „Urlaubsregelung“ zu konstruieren. Im Vergleich stand, dass der Urlaub „in natura gewährt“ und damit erledigt sei. Die Anwälte behaupteten, es sei um zehn strittige Urlaubstage gegangen, was den Wert deutlich erhöht hätte.

Das Gericht prüfte die vorgelegten E-Mails genau und fand: Nichts.

Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass zwischen den Parteien ein streitwertrelevanter Streit über den Umfang des bereits gewährten Urlaubs geführt wurde.

Eine bloße „Klarstellung“ im Vertragstext, dass keine Ansprüche mehr bestehen, ist kein echter Streit. Ohne einen nachweisbaren Konflikt vor dem Vergleich (z.B. „Ich habe noch 10 Tage!“ – „Nein, hast du nicht!“), gibt es keinen wirtschaftlichen Mehrwert für die Anwaltskasse.

Was bedeutet das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren?

Ein juristisch faszinierendes Detail am Rande betrifft das sogenannte Verschlechterungsverbot (Reformatio in peius). Grundsätzlich gilt: Wer sich beschwert, darf am Ende nicht schlechter dastehen als vorher.

Das Landesarbeitsgericht bemerkte bei seiner Prüfung nämlich, dass das Arbeitsgericht bei einem anderen Punkt – dem Weiterbeschäftigungsantrag – eigentlich zu großzügig war. Es hatte dafür ein extra Bruttogehalt angesetzt. Das LAG stellte fest, dass dies falsch war, da der Antrag nicht „unbedingt“ gestellt war, sondern nur als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens. Eigentlich hätte der Wert hier um fast 7.000 Euro sinken müssen.

Wegen des Verschlechterungsverbots durfte das Gericht den Gesamtstreitwert aber nicht unter die Summe der ersten Instanz senken.
Aber: Das Gericht durfte intern verrechnen.
Es rechnete so:

  • Der Nachweis-Antrag war zu niedrig bewertet (Plus ca. 191 Euro).
  • Der Weiterbeschäftigungsantrag war zu hoch bewertet (Minus ca. 7.000 Euro).

Normalerweise würde sich das aufheben. Da das Gericht aber den Wert nicht senken durfte, blieb der „zu hohe“ Teil unangetastet, aber die gerechtfertigte Erhöhung für den Nachweis-Antrag wurde oben draufgepackt.

Das Ergebnis ist eine präzise, wenn auch für den Laien seltsam anmutende Mathematik: Der alte Wert blieb fast bestehen und wurde nur um die Differenz beim Nachweisgesetz erhöht.

Fazit: Was gilt jetzt für die Praxis?

Mit seinem Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klare Leitlinien für die Abrechnungspraxis gezogen. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das Urteil beruhigend, für Anwälte eine Mahnung zur Mäßigung.

Die wichtigsten Erkenntnisse:

1. Auskunft ist günstig: Wer die DSGVO-Karte zieht oder Arbeitszeitlisten fordert, treibt den Streitwert nicht massiv in die Höhe. 500 Euro sind der Standard.
2. Nachweisgesetz konkretisiert: Verstöße gegen das Nachweisgesetz sind bares Geld wert, aber nicht so viel wie oft gefordert. 10 Prozent eines Monatsgehalts sind die neue Richtschnur.
3. Keine Phantom-Streitwerte: Werden im Vergleich Dinge geregelt, über die man sich gar nicht wirklich gestritten hat (Urlaub, Bescheinigungen), gibt es dafür keine extra Gebühren.

Der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich wurde final auf 29.854,25 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Das bedeutet, die Anwälte müssen ihre Rechnungen auf dieser Basis schreiben – und können nicht die deutlich höheren Summen verlangen, auf die sie spekuliert hatten. Für die Rechtsschutzversicherungen und selbstzahlenden Mandanten ist das eine gute Nachricht.


Was bedeutet „Unbedingter Weiterbeschäftigungsantrag“?

In Kündigungsschutzprozessen wird oft ein Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt. Hier unterscheidet das Gericht genau: Ein uneigentlicher Hilfsantrag wird nur für den Fall gestellt, dass der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt. Er erhöht den Streitwert in der Regel nicht (oder nur, wenn darüber verhandelt wird). Ein unbedingter Antrag verlangt die Beschäftigung während des laufenden Prozesses. Nur dieser würde den Streitwert sofort um ein Bruttogehalt erhöhen. Im vorliegenden Fall war der Antrag nicht als „unbedingt“ erkennbar, weshalb das Gericht hierfür eigentlich kein extra Geld hätte ansetzen dürfen.


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Das taktische Aufblähen von Kündigungsschutzklagen mit DSGVO-Anträgen ist in der Praxis fast schon zum Reflex geworden, um Druck aufzubauen. Oft geht es dabei weniger um den Datenschutz selbst, sondern schlicht um eine bessere Hebelwirkung für die Abfindungshöhe. Doch diese Rechnung geht immer seltener auf: Gerichte durchschauen das Manöver inzwischen routiniert und kappen die Streitwerte radikal, was die Gebührenhoffnung vieler Kanzleien zunichte macht.

Vorsicht ist vor allem bei der beliebten „Miterledigung“ im Vergleich geboten. Wer Urlaubsansprüche oder Zeugnisformulierungen im Vertrag regelt, ohne dass vorher darüber gestritten wurde, geht beim Mehrwert leer aus. Entscheidend ist die Dokumentation des Konflikts vor dem Termin: Nur wer beweisen kann, dass die Gegenseite Ansprüche im Vorfeld aktiv abgelehnt hat, darf hierfür am Ende auch kassieren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Steigt der Gegenstandswert für die DSGVO-Auskunft, wenn mein Arbeitgeber extrem viele Daten verarbeitet?


NEIN. Der Umfang der Datenverarbeitung erhöht den Gegenstandswert in der Regel nicht. Gerichte bewerten den reinen Auskunftsanspruch meist pauschal mit 500 Euro.

Es handelt sich um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch ohne direkten Geldwert. Weder der Aufwand des Arbeitgebers noch die Datenmenge steigern diesen Wert. Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigt in unserem Artikel die Bewertung mit lediglich 500 Euro. Nur bei Vorbereitung einer konkreten Zahlungsklage sind höhere Werte möglich.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Auskunft auf eine Verknüpfung mit künftigen Leistungsanträgen. Vermeiden Sie: Den Wert allein durch die Datenmenge zu begründen.


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Verliere ich meinen Gebührenanspruch, wenn der Streit über den Urlaub im Vergleichsprotokoll nicht auftaucht?


ES KOMMT DARAUF AN. Entscheidend für den Gebührenanspruch ist nicht der Wortlaut des Vergleichs, sondern der Nachweis eines vorherigen Streits. Ohne dokumentierten Konflikt vor dem Vergleichsabschluss entsteht kein rechtlicher Mehrwert für die Urlaubsregelung.

Ein Gebührenmehrwert entsteht nur bei der Beilegung echter Streitpunkte. Bloße Klarstellungen oder Abwicklungsregelungen im Protokoll reichen rechtlich nicht aus. Dies zeigt der Hauptartikel anhand gescheiterter Honorarforderungen deutlich auf. Sie müssen beweisen, dass die Gegenseite den Anspruch zuvor aktiv bestritten hat.

Unser Tipp: Suchen Sie in Ihrer Korrespondenz nach Beweisen für eine Ablehnung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber. Vermeiden Sie vage Erledigungsklauseln ohne vorherige schriftliche Geltendmachung.


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Wie weise ich dem Gericht nach, dass ein Punkt vor dem Vergleich wirklich streitig war?


Der Nachweis erfolgt primär durch schriftliche Dokumente wie E-Mails oder Anwaltsschreiben vor dem Vergleichsschluss. Sie müssen belegen, dass eine Forderung gestellt und von der Gegenseite explizit abgelehnt wurde. Ohne diesen dokumentierten Konflikt erkennt das Gericht keinen rechtlichen Mehrwert an.

Das Gericht sucht in der Akte nach konkreten Anhaltspunkten für einen tatsächlichen Streit. Reine Behauptungen zum Verhandlungsverlauf reichen für die Festsetzung eines Mehrwerts oft nicht aus. Wie im Hauptartikel beschrieben, prüfen Richter insbesondere den vorgerichtlichen Schriftverkehr sehr genau. Fehlt dort eine klare Ablehnung der Forderung, gilt der Punkt als unstreitige Abwicklung. Schriftliche Belege sichern daher Ihren Anspruch auf die Einigungsgebühr ab.

Unser Tipp: Durchsuchen Sie Ihre Korrespondenz nach expliziten Ablehnungen der Gegenseite. Vermeiden Sie bloße mündliche Verweise auf angebliche Streitigkeiten ohne schriftliche Stütze.


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Unter welchen Bedingungen schützt mich das Verschlechterungsverbot vor einer Absenkung des Gegenstandswerts?


Das Verschlechterungsverbot schützt Sie, sobald Sie allein Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen. Es garantiert, dass der festgesetzte Gesamtstreitwert durch das Rechtsmittel nicht unter den Betrag der ersten Instanz sinkt. Dabei bleibt lediglich die Endsumme geschützt, nicht die Bewertung einzelner Positionen.

Das Gericht darf Fehler der Vorinstanz bei der internen Berechnung korrigieren. Zu hoch angesetzte Posten können mit berechtigten Erhöhungen anderer Posten verrechnet werden. Solange die Endsumme nicht geringer als zuvor ausfällt, ist dies rechtlich zulässig. Unser Hauptartikel erläutert diesen Mechanismus der Verrechnung im Detail.

Unser Tipp: Prüfen Sie vorab, ob die Vorinstanz einzelne Posten eventuell zu hoch bewertet hat. Vermeiden Sie Beschwerden, wenn die Gefahr einer internen Verrechnung Ihren Gebührenvorteil neutralisiert.


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Wann erhöht mein Antrag auf Weiterbeschäftigung den Gegenstandswert, ohne dass ich den Prozess gewinne?


Wenn Sie ihn als unbedingten Antrag stellen. Nur die Forderung nach Beschäftigung bereits während des laufenden Prozesses erhöht den Streitwert unabhängig vom Urteilserfolg. Damit fordern Sie Arbeit schon vor dem eigentlichen Prozessende.

Ein unbedingter Antrag verlangt die Beschäftigung bereits während des laufenden Verfahrens. Der Gegenstandswert steigt sofort durch die reine Geltendmachung. Im Gegensatz dazu wirkt ein Hilfsantrag meist erst bei einem Sieg werterhöhend. Wie im Hauptartikel beschrieben, ist der gewollte Beschäftigungszeitpunkt entscheidend.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob Sie die Beschäftigung sofort oder erst nach Prozessende fordern. Vermeiden Sie: Die Verwechslung von Hilfsantrag und unbedingtem Antrag.


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Das vorliegende Urteil


Beschluss vom 01.02.2024


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