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Gegenstandswert für einen Vergleich: Was bei Kündigung und Berichtsheft zählt

Der Gegenstandswert für einen Vergleich nach zwei Kündigungen einer Auszubildenden am Landesarbeitsgericht München löste eine Debatte über die exakte Höhe der Anwaltsgebühren aus. Ob dabei der Gegenstandswert für das Berichtsheft tatsächlich wie ein vollwertiges Arbeitszeugnis zu Buche schlägt, blieb bis zum Schluss die entscheidende Hürde.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ta 25/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht München
  • Datum: 25.03.2024
  • Aktenzeichen: 3 Ta 25/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen Wertfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gebührenrecht

Das Gericht erhöht den Wert eines Arbeitsvergleichs wegen einer zweiten Kündigung und der Berichtsheft-Unterschrift.

  • Eine zweite Kündigung steigert den Wert des Vergleichs um ein halbes Monatsgehalt.
  • Die Unterschrift unter das Berichtsheft zählt wie ein einfaches Zeugnis als halbes Monatsgehalt.
  • Offene Lohnzahlungen erhöhen den Wert nicht, wenn sie direkt mit der Kündigung zusammenhängen.
  • Das Gericht bewertet alle Ansprüche einheitlich nach einer bundesweiten Liste für Arbeitsrecht.

Wie berechnet sich der Gegenstandswert für einen Vergleich im Arbeitsrecht?

Ein nicht unterschriebenes Berichtsheft liegt neben einem Kündigungsschreiben auf einer verlassenen Werkbank.
Die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts bestimmt die Höhe der anwaltlichen Vergütung bei arbeitsrechtlichen Vergleichen. Symbolfoto: KI
Wenn ein arbeitsrechtlicher Prozess mit einem Vergleich endet, atmen die Parteien oft auf. Der Streit ist beendet, die Auszubildende hat ihr Zeugnis, der Arbeitgeber seine Ruhe. Doch für die Anwälte beginnt nun die zweite Phase der Arbeit: die Abrechnung. Hierbei kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen der Anwaltschaft und den Gerichten. Denn das Honorar des Juristen richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Je höher dieser Wert angesetzt wird, desto höher fällt die Vergütung aus.

Ein aktueller Fall vor dem Landesarbeitsgericht München (Az. 3 Ta 25/24) beleuchtet exemplarisch, wie detailliert und teilweise kompliziert die Berechnung von dem Vergleichsmehrwert ist. Im Zentrum des Streits stand der Rechtsbeistand eines Unternehmens, der sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Arbeitsgericht wehrte. Er forderte eine deutliche Anhebung der Werte für verschiedene Positionen des Vergleichs – von einer zweiten Kündigung bis hin zur Aushändigung eines Berichtshefts. Die Entscheidung der Münchener Richter vom 25. März 2024 liefert eine tiefgehende Analyse darüber, welche Positionen den Wert tatsächlich erhöhen und wo die bloße „wirtschaftliche Identität“ eine Gebührenerhöhung blockiert.

Dieser Artikel analysiert den Beschluss im Detail, erklärt die juristischen Hintergründe zur Einigungsgebühr nach dem RVG und zeigt auf, warum nicht jede Regelung in einem Vergleich automatisch mehr Geld für den Anwalt bedeutet.

Welche gesetzlichen Grundlagen bestimmen die Höhe der Anwaltsgebühren?

Um die Argumentation des Gerichts zu verstehen, ist ein Blick in die Mechanik der anwaltlichen Vergütung notwendig. Im deutschen Zivil- und Arbeitsrecht berechnet sich das Honorar eines Anwalts oft nicht nach Stunden, sondern nach dem Wert dessen, worüber gestritten wird. Dies ist der Streitwert oder im Falle eines Vergleichs der Gegenstandswert für einen Vergleich.

Die gesetzliche Basis bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Besonders relevant ist hierbei die Unterscheidung zwischen dem Wert des Verfahrens (das, was vor Gericht anhängig war) und dem Wert des Vergleichs. Schließen die Parteien einen Vergleich, der Punkte regelt, die zuvor nicht vor Gericht streitig waren, entsteht ein sogenannter Vergleichsmehrwert. Dies ist für den Anwalt lukrativ, da hierdurch oft eine höhere Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) und eine zusätzliche Differenzverfahrensgebühr ausgelöst werden.

Die Rolle des Streitwertkatalogs

Da Gesetze wie das Gerichtskostengesetz (GKG) oft nur abstrakte Rahmenbedingungen vorgeben, orientieren sich die Arbeitsgerichte in der Praxis stark am sogenannten Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Zwar hat dieser Katalog keine Gesetzeskraft, er dient aber als maßgebliche Richtschnur zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung.

Im vorliegenden Fall ging es um die Anwendung vom Streitwertkatalog 2024, insbesondere um die Bewertung von Kündigungen, Zeugnissen und sonstigen Arbeitspapieren. Eine zentrale Hürde für Anwälte ist dabei der Grundsatz der „wirtschaftlichen Identität“. Dieser besagt vereinfacht: Wenn zwei Streitpunkte (zum Beispiel der Erhalt des Arbeitsplatzes und die Zahlung des Lohns für denselben Zeitraum) dasselbe wirtschaftliche Ziel verfolgen, darf der Wert nicht doppelt angesetzt werden. Genau diese Feinheiten wurden dem Rechtsvertreter des Unternehmens zum Verhängnis.

Worüber stritten der Anwalt und das Arbeitsgericht?

Der eigentliche Kündigungsschutzprozess war bereits beendet. Es ging um eine Auszubildende, die sich gegen eine fristlose Kündigung ihres Ausbildungsbetriebs vom 5. August 2023 wehrte. Während des Verfahrens schob der Arbeitgeber am 19. August 2023 vorsorglich eine zweite Kündigung nach.

Am 31. Oktober 2023 einigten sich die junge Frau und das Unternehmen auf einen umfassenden Vergleich. Das Arbeitsverhältnis endete, die Firma zahlte 600 Euro brutto, erteilte ein qualifiziertes Zeugnis und verpflichtete sich, das Berichtsheft der Auszubildenden zu unterzeichnen.

Der Streit entbrannte, als das Arbeitsgericht München den Wert für diesen Vergleich festsetzte. Das Gericht kalkulierte eher konservativ:

  • Für den Kündigungsschutzantrag: 3.900 Euro (drei Monatsgehälter).
  • Für den Vergleich insgesamt: 6.017,74 Euro.

Dem Rechtsbeistand des Unternehmens war dies zu wenig. Er legte Beschwerde ein und forderte eine Festsetzung auf insgesamt 9.750 Euro. Seine Argumentation stützte sich auf drei Säulen:

  • Die zweite Kündigung: Der Vergleich habe auch die zweite Kündigung vom 19. August erledigt. Hierfür müsse nach der Differenztheorie ein weiteres halbes Monatsgehalt angesetzt werden.
  • Das Berichtsheft: Die Verpflichtung zur Unterschrift sei existenziell für die Zulassung zur Prüfung. Der Wert müsse daher einem Monatsgehalt entsprechen, ähnlich wie bei einem Zeugnisstreit.
  • Die Geldzahlung: Die 600 Euro seien eine eigenständige Regelung über strittige Vergütungsansprüche und müssten den Wert zusätzlich erhöhen.

Das Arbeitsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Wie entschied das Landesarbeitsgericht über den Gegenstandswert?

Die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts München unterzog den Fall einer akribischen Prüfung. Das Ergebnis war ein Teilerfolg für den Anwalt, jedoch nicht in der erhofften Höhe. Der Gegenstandswert für einen Vergleich wurde auf 6.667,74 Euro korrigiert.

Die Richterin arbeitete die einzelnen Streitpunkte systematisch ab und lieferte dabei eine Art Lehrbuchbeispiel für die Bewertung arbeitsrechtlicher Vergleiche.

Zählt die zweite Kündigung als Werterhöhung?

Ein zentraler Punkt war die Frage, ob die zweite Kündigung vom 19. August 2023 den Streitwert erhöht. Der Anwalt argumentierte, dass durch den Vergleich auch dieser Streitpunkt beigelegt wurde. Das Gericht stimmte dem im Grundsatz zu, musste jedoch klären, wie dieser Punkt prozessual zu bewerten sei.

Die Auszubildende hatte neben dem punktuellen Antrag gegen die erste Kündigung auch einen sogenannten allgemeinen Feststellungsantrag gestellt. Dieser Antrag ist im Arbeitsrecht oft als „Schleppnetzantrag“ bekannt. Er soll sicherstellen, dass auch spätere Kündigungen, die während des Prozesses ausgesprochen werden, automatisch angegriffen sind, um die dreiwöchige Klagefrist zu wahren.

Das Gericht stellte klar:

Der allgemeine Feststellungsantrag war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs geeignet, als unechter Hilfsantrag die Interessen der Klägerin auf Einhaltung der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG auch hinsichtlich der weiteren Kündigung vom 19.08.2023 zu wahren.

Damit war die zweite Kündigung Teil des Verfahrens geworden. Allerdings bewertete das Gericht diesen Wert für einen allgemeinen Feststellungsantrag nicht mit der vollen Summe. In Anlehnung an den Streitwertkatalog (Ziffer I Nr. 20 und 21.1) addierte das Gericht lediglich ein halbes Bruttomonatsgehalt (650 Euro) zum Wert hinzu. Dies war der erste Teilerfolg für den Beschwerdeführer.

Warum scheiterte die Erhöhung für die Geldzahlung?

Weniger Erfolg hatte der Jurist bei der Bewertung der 600 Euro Abfindung/Zahlung. Hier griff das Landesarbeitsgericht auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Identität zurück. Der Anwalt hatte argumentiert, dass die Zahlung von der Vergütung für die Monate August und September abhing und diese Ansprüche streitig gewesen seien.

Das Gericht folgte dem nicht. Es verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wenn über den Bestand des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (Kündigungsschutzklage), dann ist das primäre wirtschaftliche Ziel der Erhalt des Arbeitsplatzes und damit auch der Erhalt des Lohnanspruchs.

Wird im Vergleich eine Zahlung vereinbart, die im Wesentlichen den Lohn für die Zeit des Streits abdeckt (Annahmeverzugslohn), dann ist dies wirtschaftlich deckungsgleich mit dem Kündigungsschutzantrag.

Die Annahmeverzugsvergütung ist mit dem Bestandsstreit regelmäßig wirtschaftlich identisch.

Da der Anwalt nicht vortragen konnte, dass über die reine Höhe oder Berechnung des Lohns ein gesonderter Streit (z.B. über Eingruppierung oder Zuschläge) bestand, lehnte das Gericht einen zusätzlichen Vergleichsmehrwert für diese 600 Euro ab. Es blieb bei der geringfügigen Bewertung, die bereits das Erstgericht vorgenommen hatte (167,74 Euro als überschießender Teil).

Welchen Wert hat ein Berichtsheft?

Ein besonders interessanter Aspekt der Entscheidung betraf den Gegenstandswert für das Berichtsheft. Der Ausbildungsbetrieb hatte sich im Vergleich verpflichtet, die Ausbildungsnachweise der Klägerin zu unterzeichnen. Der Anwalt des Unternehmens maß diesem Punkt enorme Bedeutung bei und forderte, hierfür ein volles Monatsgehalt (1.300 Euro) anzusetzen. Er begründete dies damit, dass ohne das Heft keine Zulassung zur Prüfung möglich sei.

Das Gericht erkannte zwar die Wichtigkeit des Dokuments an, widersprach aber der hohen Bewertung. Die Richterin zog eine Parallele zum Arbeitszeugnis. Ein qualifiziertes Zeugnis wird im Arbeitsrecht standardmäßig mit einem Monatsgehalt bewertet. Ein einfaches Zeugnis (nur Art und Dauer der Tätigkeit) hingegen oft geringer.

Das Berichtsheft dokumentiert lediglich die durchgeführten Tätigkeiten und Lerninhalte. Es enthält keine Leistungsbeurteilung wie ein qualifiziertes Zeugnis. Daher entschied das Gericht:

Die Bedeutung des Berichtshefts für das berufliche Fortkommen ist […] geringer zu bewerten als die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Die Kammer hält in Anlehnung an die Bewertung eines einfachen Zeugnisses […] die Festsetzung eines halben Bruttomonatsgehalts für angemessen.

Damit wurde der Wert für diesen Punkt auf 650 Euro festgesetzt – mehr als das Erstgericht wollte, aber nur die Hälfte dessen, was der Anwalt forderte.

Die detaillierte Berechnung des Gerichts

Um die Entscheidung transparent zu machen, schlüsselte das Gericht die Summen exakt auf. Diese Berechnung ist für Anwälte essenziell, da sie die Basis ihrer Rechnung bildet.

  • Kündigung vom 05.08.2023: 3.900,00 Euro (3 Monatsgehälter à 1.300 Euro).
  • Zweite Kündigung (Allgemeiner Feststellungsantrag): 650,00 Euro (0,5 Monatsgehälter).
  • Vergütungsregelung (600 Euro): 167,74 Euro (Restwert, keine volle Anrechnung wegen wirtschaftlicher Identität).
  • Qualifiziertes Zeugnis: 1.300,00 Euro (1 Monatsgehalt).
  • Berichtsheft: 650,00 Euro (0,5 Monatsgehälter).

In der Summe ergab dies einen Gegenstandswert für den Vergleich von 6.667,74 Euro. Der sogenannte Vergleichsmehrwert – also der Teil, der nicht rechtshängig war, aber mitgeregelt wurde – belief sich auf 2.117,74 Euro.

Was bedeutet das Prinzip der wirtschaftlichen Identität konkret?

Für juristische Laien ist der Begriff der „wirtschaftlichen Identität“ oft schwer greifbar. Er dient jedoch dem Schutz vor einer Kostenexplosion. Würde man jeden Aspekt eines Streits einzeln bewerten und addieren, könnten die Anwaltsgebühren schnell den eigentlichen Streitwert übersteigen.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn ein Arbeitnehmer klagt, dass seine Kündigung unwirksam ist, will er seinen Job zurück. Wenn er den Job zurückbekommt, muss der Arbeitgeber ihn auch bezahlen. Würde der Anwalt nun Gebühren für den „Job-Streit“ UND Gebühren für den „Lohn-Streit“ bekommen, würde er für dasselbe wirtschaftliche Ziel doppelt bezahlt. Daher sagt das Gesetz (§ 45 GKG und Rechtsprechung): Was wirtschaftlich auf dasselbe hinausläuft, zählt nur einmal.

Das Landesarbeitsgericht München zitierte in seiner Begründung dazu auch das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 1. März 2022 – 9 AZB 38/21) und bekräftigte, dass Ausnahmen von dieser Regel nur gelten, wenn über die bloße Existenz des Anspruchs hinaus gestritten wird. Dies war hier bei der Zahlung der Vergütung nach der Kündigung nicht der Fall.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Der Beschluss des LAG München ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Er setzt klare Leitlinien für die Abrechnungspraxis in Bayern und darüber hinaus.

Für Anwälte bedeutet dies:

  • Präzision bei Anträgen: Der allgemeine Feststellungsantrag ist bares Geld wert, wenn weitere Kündigungen im Raum stehen.
  • Vorsicht bei der Argumentation: Pauschale Behauptungen zur Wichtigkeit von Dokumenten (wie dem Berichtsheft) reichen nicht für den Höchstwert. Es muss differenziert vorgetragen werden.
  • Realismus beim Vergleichsmehrwert: Die Hoffnung, über Zahlungsvergleiche den Streitwert massiv zu hebeln, wird durch die strenge Auslegung der wirtschaftlichen Identität oft enttäuscht.

Für Mandanten – ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – ist die Entscheidung eine gute Nachricht. Sie verhindert, dass die Kosten für einen Vergleich durch künstlich aufgeblähte Streitwerte ausufern. Das Gericht übernimmt hier eine wichtige Kontrollfunktion.

Wer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens?

Da die Beschwerde des Anwalts teilweise erfolgreich war, aber in weiten Teilen auch zurückgewiesen wurde, stellt sich die Kostenfrage. Das Gericht entschied, dass der Anwalt die Gebühr für das Verfahren (Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG) zu tragen hat, soweit er unterlegen ist. Eine Kostenerstattung findet in diesem speziellen Verfahren der Streitwertbeschwerde gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht statt. Das bedeutet, der Anwalt stritt hier auf eigenes wirtschaftliches Risiko.

Fazit: Ein Sieg der Differenzierung

Das Landesarbeitsgericht München hat mit diesem Beschluss bewiesen, dass es bei der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung genau hinschaut. Weder wurde die konservative Schätzung der Vorinstanz einfach durchgewinkt, noch den maximalen Forderungen des Anwalts stattgegeben. Stattdessen wählten die Richter den Weg der differenzierten Einzelfallprüfung.

Besonders die Einordnung des Berichtshefts als Äquivalent zu einem einfachen Zeugnis und die konsequente Anwendung der Differenztheorie bei Mehrfachkündigungen sorgen für Rechtssicherheit. Für die Praxis bleibt die Erkenntnis: Ein guter Vergleich regelt alles, aber nicht alles, was geregelt wird, verdoppelt das Honorar.


Gerichtsdaten im Überblick

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Datum: 25.03.2024
Aktenzeichen: 3 Ta 25/24


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Viele Kollegen versuchen im Vergleichstermin reflexartig, jede noch so kleine Position mit aufzunehmen, um den Gegenstandswert nach oben zu treiben. Doch die Arbeitsgerichte durchschauen diese „Gebührenkosmetik“ mittlerweile sehr genau und streichen künstlich aufgeblähte Werte oft gnadenlos zusammen. Entscheidend ist am Ende nicht die schiere Menge der geregelten Punkte, sondern deren tatsächliche rechtliche Selbstständigkeit.

Das böse Erwachen kommt meist erst bei der Abrechnung: Werden Lohnansprüche lediglich als Ersatz für den Annahmeverzug gezahlt, schnappt die Falle der wirtschaftlichen Identität zu. Nur wer echte, strittige Nebenpositionen wie Zeugnisnoten oder das Berichtsheft sauber herausarbeitet, sichert sich den Mehrwert. Das erfordert allerdings schon bei der Protokollierung im Gerichtssaal höchste Präzision, damit der Vergleichsmehrwert bestandhat.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die wirtschaftliche Identität auch, wenn ich im Vergleich über spezifische Provisionsansprüche streite?


JA, die wirtschaftliche Identität greift grundsätzlich auch bei Streitigkeiten über Provisionszahlungen. Ein wertsteigernder Mehrvergleich entsteht nur, wenn über die konkreten Berechnungsgrundlagen der Provision gestritten wurde. Die bloße Auszahlung fälliger Beträge gilt rechtlich meist als wertneutral.

Provisionsansprüche für den Zeitraum nach der Kündigung gelten meist als Annahmeverzugslohn. Solche Ansprüche sind wirtschaftlich identisch mit dem Kündigungsschutzantrag. Der Hauptartikel erläutert dazu die engen Voraussetzungen für eine Werterhöhung. Eine Ausnahme greift nur bei Streit über Berechnungsparameter wie Zielerreichungsgrade.

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob aktiv über die Berechnungsparameter der Provision gestritten wurde. Vermeiden Sie pauschale Werterhöhungen ohne Belege für inhaltliche Differenzen.


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Verliere ich meinen Gebührenanspruch für Folgekündigungen ohne einen rechtzeitig gestellten allgemeinen Feststellungsantrag?


ES KOMMT DARAUF AN. Sie verlieren den Anspruch nicht zwingend, aber die Abrechnung wird deutlich schwieriger und unsicherer. Ohne den rechtzeitigen Antrag ist die Folgekündigung nicht automatisch rechtshängig.

Der allgemeine Feststellungsantrag fungiert als Schleppnetzantrag für das Verfahren. Er zieht Folgekündigungen automatisch in den rechtshängigen Streitwert ein. Das Gericht setzt hierfür regelmäßig ein halbes Monatsgehalt an. Ohne diesen Antrag müssen Sie die Gebühren mühsam als Vergleichsmehrwert begründen. Details hierzu finden Sie im Abschnitt über die Werterhöhung.

Unser Tipp: Stellen Sie bei Kündigungsschutzklagen standardmäßig einen allgemeinen Feststellungsantrag zur Wertsicherung. Vermeiden Sie die riskante Abrechnung über den bloßen Vergleichsmehrwert.


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Wie weise ich die besondere Bedeutung des Berichtshefts nach, um den Gegenstandswert zu erhöhen?


Der Nachweis einer höheren Bewertung ist in der Praxis kaum möglich. Gerichte werten das Berichtsheft meist nur als einfache Dokumentation analog zu einem einfachen Arbeitszeugnis. Die bloße Wichtigkeit für die Prüfungszulassung reicht für eine Werterhöhung nicht aus.

Die Rechtsprechung stuft Berichtshefte als bloße Tätigkeitsbeschreibungen ohne wertende Leistungsbeurteilung ein. Der Hauptartikel erläutert hierzu die geringere Bedeutung für das berufliche Fortkommen im Vergleich zu qualifizierten Zeugnissen. Eine Erhöhung gelingt nur, wenn der Streit inhaltlich über die bloße Unterschrift hinausginge. Meist wird daher lediglich ein halbes Bruttomonatsgehalt als Wert festgesetzt.

Unser Tipp: Akzeptieren Sie in der Regel einen Wert von 0,5 Monatsgehältern. Vermeiden Sie kostspielige Beschwerdeverfahren mit dem Argument der existenziellen Bedeutung für die Prüfung.


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Was kann ich unternehmen, wenn das Gericht den Vergleichsmehrwert trotz zusätzlicher Regelungen ablehnt?


Sie können das Rechtsmittel der Streitwertbeschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts einlegen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands die Summe von 200 Euro übersteigt. Dies ermöglicht eine rechtliche Überprüfung durch das Landesarbeitsgericht.

Wie im Hauptartikel am Beispiel des Anwalts dargelegt, entscheidet in der nächsten Instanz das Landesarbeitsgericht über Ihre Beschwerde. Das Gericht prüft dabei, ob die zusätzlichen Regelungen einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzen. Beachten Sie dabei das Kostenrisiko bei einem Unterliegen. Eine Kostenerstattung findet in diesem speziellen Beschwerdeverfahren nicht statt. Zudem ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unanfechtbar.

Unser Tipp: Prüfen Sie vorab genau, ob die Regelungen eine wirtschaftliche Identität zum Streitgegenstand aufweisen. Vermeiden Sie Beschwerden ohne vorherige Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses.


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Muss meine Rechtsschutzversicherung die Gebühren für den Vergleichsmehrwert auch bei wirtschaftlicher Identität zahlen?


NEIN, da bei wirtschaftlicher Identität keine zusätzlichen Gebühren entstehen. Die Rechtsschutzversicherung muss keinen Vergleichsmehrwert zahlen, wenn sich der Gegenstandswert durch identische Ansprüche nicht erhöht. Ohne eine Werterhöhung fallen für die Versicherung schlichtweg keine Mehrkosten an.

Das Prinzip der wirtschaftlichen Identität verhindert die Addition von Streitwerten bei sachlich gleichen Forderungen. Ohne einen höheren Wert berechnet der Anwalt keine zusätzliche Vergleichsgebühr. Details zur Wertermittlung finden Sie im Abschnitt zur wirtschaftlichen Identität. Die Versicherung deckt den Streitfall somit ohne Aufpreis ab.

Unser Tipp: Betrachten Sie die wirtschaftliche Identität als Kostenschutz für sich und Ihren Versicherer. Vermeiden Sie die Sorge vor einer Leistungsverweigerung bei identischen Streitpunkten.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 3 Ta 25/24 – Beschluss vom 21.12.2023


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