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Gegenstandswert – Unterrichtungsrecht der Schwerbehindertenvertretung

Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 4 Ta 253/13 (2) – Beschluss vom 06.02.2014

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1./Verfahrens- bevollmächtigten der Antragstellerin/Bet. zu 1. in erster Instanz wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.10.2013 – 4 BV 4001/13 – abgeändert:

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin/Beteiligten zu 1. des Ausgangsverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.862,00 € festgesetzt.

4. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für ein Beschlussverfahren, das die Beteiligten über ein Unterrichtungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bezüglich der Vergabe einer übertariflichen Zahlung am Standort … geführt haben.

Die Antragsgegnerin ist ein führendes und weltweit tätiges Unternehmen der Telekommunikationsbranche. Hauptstandort und Sitz der Geschäftsleitung ist … Neben Installation und Verkauf von Produkten der Branche betreibt die Antragsgegnerin auch Servicehotlines, über welche sich Kunden Rat und Informationen einholen können. Ein solches Call-Center wird am Standort … betrieben. Die Antragstellerin ist an diesem Standort die gewählte Schwerbehindertenvertretung und betreut regelmäßig 30 schwerbehinderte bzw. diesen gleichgestellte Mitarbeiter.

Die Antragstellerin, die Schwerbehindertenvertretung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin), hat im Beschlussverfahren beantragt:

1. Der Antragstellerin werden die Listen zur übertariflichen Zahlung betreffend die Mitarbeiter des Standortes … seit 2001 zur Einsicht überlassen.

2. Hilfsweise: Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Antragstellerin über das Verfahren der Vergabe der übertariflichen Zahlung am Standort … zu unterrichten. Dabei hat sie insbesondere die Vergabekriterien darzulegen sowie die Anzahl der begünstigten Mitarbeiter und davon die Anzahl der schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Mitarbeiter seit dem Jahr 2001 aufgelistet nach Kalenderjahren anzugeben.

Das Verfahren endete vor dem Arbeitsgericht Bautzen durch einen antragszurückweisenden Beschluss vom 22.08.2013, der Antragsgegnerin zugestellt am 09.09.2013, gegen den die Antragsgegnerin unter dem 10.09.2013 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht Beschwerde einlegte. Das Beschwerdeverfahren wird dort unter dem Az. 2 TaBV 32/13 geführt. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht ist auf den 15.04.2014, 11:15 Uhr bestimmt.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.10.2013 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.000,00 € festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass der halbe Regelstreitwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (a. F.) als ausreichend erscheine, denn der Unterrichtungsanspruch werde von der Schwerbehindertenvertretung, nicht vom Betriebsrat gestellt. Die Mitbestimmungsrechte der Schwerbehindertenvertretung seien aber im Gegensatz zum Betriebsrat erheblich eingeschränkt. Dort würden die Mitwirkungsrechte überwiegen, so dass die vorgenannte Herabsetzung als angemessen erscheine. Der Aufwand des Betriebs bezüglich der begehrten Auskunft sei außerdem als nicht sehr groß zu bewerten.

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 23.10.2013 und der Antragstellerin am 21.10.2013 zugestellten Beschluss, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.10.2013, beim Arbeitsgericht eingegangen am 24.10.2013, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 121.680,00 € festzusetzen.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Verfahrensbevollmächtigte aus, dass der Streitwert sich nach dem Interesse der Streit führenden Partei bestimme. Im Beschlussverfahren sei vorgetragen und erläutert worden, dass bei der Antragsgegnerin ca. 30 schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter arbeiten würden. Diese Mitarbeiter hätten ein nachvollziehbares Interesse an der Zahlung der monatlichen übertariflichen Zulage. Andere Mitarbeiter im Unternehmen würden eine solche Zulage erhalten, welche sich zwischen 250,00 und 800,00 € bewege. Das habe aktuell auch die tarifgebende Gewerkschaft mit einem Durchschnittswert von 338,00 € bestätigt.

Die Antragstellerin habe die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeiter zu vertreten, indem sie das Gericht um Auskunft über Voraussetzung und Höhe der Zulage angerufen habe. Wirtschaftlich sei bei ca. 30 Mitarbeitern bei einem Durchschnittswert von 338,00 € von einem monatlichen Betrag in Höhe von 10.140,00 € auszugehen. Dieser Betrag auf einen Jahresbetrag (Dauerschuldverhältnis) hochgerechnet ergebe 121.680,00 €. Auf den Auffangstreitwert von 4.000,00 € sei nicht abzustellen, da angesichts der Tatsache des berechenbaren Interesses dies nicht nachvollziehbar sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.11.2013 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gesamte Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 € und ist somit zulässig.

2. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren mit dem Az. 4 BV 4001/13 war auf 4.000,00 € festzusetzen. Im Übrigen war die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

a) Der Antrag der Schwerbehindertenvertretung, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihr die Listen zur übertariflichen Zahlung betreffend die Mitarbeiter des Standortes … seit 2001 zur Einsicht zu überlassen, stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar, denn bei diesem Streit ging es um die Ausübung bzw. Geltendmachung eines Unterrichtungs- und Anhörungsrechts durch die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX.

Danach ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz RVG auf 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen. Soweit möglich hat eine Bewertung nach individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Eine Orientierung am Wert von 4.000,00 € kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind (vgl. ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. Beschluss vom 22.07.2013 – 4 Ta 137/13 – m. w. N.; LAG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2010 – 4 Ta 18/09 – Juris; LAG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2008 – 4 Ta 6/08 – n. v.; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.04.2007 – 4 Ta 4/07 – n. v.; LAG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2002 – 6 Ta 13/02 – Juris; LAG Hamburg, Beschluss vom 17.12.1996 – 3 Ta 27/96 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 37; LAG Hamburg, Beschluss vom 04.08.1992 – 2 Ta 6/92 – NZA 1993, 43).

Im Rahmen der Bewertung ist wesentlich auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und ihr ideelles und materielles Interesse am Verfahren abzustellen. Neben Schwierigkeit und Umfang sind die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens auf Arbeitgeberseite zu berücksichtigen, wobei die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles angemessen einzubeziehen sind (vgl. LAG Bremen, Beschluss vom 18.08.2000 – 1 Ta 45/00 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 46; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.04.2007 – 4 Ta 4/07 – n. v.; LAG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2008 – 13 Ta 748/07 – Juris). Unter Umständen soll auch der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall nicht außer Acht zu lassen sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 – 1 Ta 46/07 – Juris; Bertelsmann, Gegenstandswerte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, 2000, S. 24).

b) Entgegen der von dem Verfahrensbevollmächtigten der Schwerbehindertenvertretung mit Schriftsatz vom 23.10.2013 bzw. 14.10.2013 geäußerten Rechtsmeinung war der Jahresbetrag der Höhe der monatlichen Zulage von 338,00 € für 30 Arbeitnehmer (10.140 € x 12), mithin 121.680,00 € vorliegend nicht heranzuziehen, denn die Schwerbehindertenvertretung hat mit ihrem Antrag vom 10.05.2013 lediglich begehrt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, der Schwerbehindertenvertretung die Listen zur übertariflichen Zahlung betreffend die Mitarbeiter des Standorts … seit 2001 zur Einsicht zu überlassen bzw. hilfsweise sie über das Verfahren der Vergabe der übertariflichen Zahlung am Standort … zu unterrichten.

Mithin war die tatsächliche Vergabe der übertariflichen Zahlung an die 30 schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmer am Standort … noch nicht im Streit, sondern die Schwerbehindertenvertretung hat von der Arbeitgeberin lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Beteiligungsrechte bzw. Unterrichtungsrechte nach § 95 Abs. 2 SGB IX bzw. § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX begehrt.

c) Da weitere Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung des von der Schwerbehindertenvertretung geltend gemachten Unterrichtungsanspruchs hinsichtlich der übertariflichen Zahlungen an die 30 Mitarbeiter des Standorts … nicht gegeben sind, kam für die Bestimmung des Gegenstandswerts lediglich eine Orientierung am Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz RVG in Betracht.

d) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war hier jedoch eine Reduzierung auf die Hälfte des Hilfswerts nicht angezeigt. Für die Schwerbehindertenvertretung ging es im vorliegenden Verfahren um die Einhaltung des Unterrichtungsverfahrens gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX, das der Arbeitgeber nicht durchgeführt hatte. Die Argumentation des Arbeitsgerichts, dass die Mitbestimmungsrechte der Schwerbehindertenvertretung im Gegensatz zum Betriebsrat erheblich eingeschränkt seien, so dass hier die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats überwiegen würden mit der Folge, dass die vorgenannte Herabsetzung als angemessen erscheine, verfängt vorliegend nicht. Die Schwerbehindertenvertretung hat zwar im Gesetz weniger Mitbestimmungsrechte als der Betriebsrat; das allein beinhaltet aber noch nicht, dass die Wertigkeit der einzelnen Rechte der Schwerbehindertenvertretung geringer anzusetzen ist als die des Betriebsrats.

Bei der Schwerbehindertenvertretung und der Vertretung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat handelt es sich vielmehr um zwei eigenständige, jedoch miteinander verzahnte Vertretungsregelungen, die gleichwertig nebeneinander bestehen, nachdem der Schwerbehindertenvertretung Unterrichtungs-, Anhörungs- und Einsichtsrechte zukommen sowie – § 95 Abs. 4 SGB IX, § 32 BetrVG – das Recht, beratend an den Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats und deren Ausschüsse teilzunehmen. Die Schwerbehindertenvertretung kann ferner beantragen, einen Beschluss des Betriebs- oder Personalrats zeitweilig auszusetzen, mag ihr auch weder eine eigene Entscheidungsbefugnis zukommen noch für sie – anders als bei betrieblicher Interessenvertretung – Mitbestimmungsrechte oder Zustimmungserfordernisse von Gesetzes wegen vorgesehen sein.

Nach alledem war daher auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. der Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 14.10.2013 entsprechend abzuändern und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§ 568 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 64Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

Der Beschwerdewert ist die Gebührendifferenz für zwei Rechtsanwaltsgebühren nebst Mehrwertsteuer zwischen den vom Arbeitsgericht festgesetzten und dem erstrebten Verfahrenswert.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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