LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Ta 184/16, Beschluss vom 15.11.2016
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. September 2016, Az. 8 Ca 904/16, teilweise abgeändert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten für den Vergleich auf 40.580 EUR reduziert.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten.
Der Kläger war seit Dezember 2011 bei dem Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von ca. 9.800 EUR beschäftigt. Das mit Klageschrift vom 19.07.2016 eingeleitete Kündigungsschutzverfahren endete am 26.08.2016 durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der ua. folgenden Wortlaut hat:
„Vergleich
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 30.06.2016 mit dem 31.12.2016 enden wird. …
4. Ab 01.10.2016 wird der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt. …
7. Der Beklagte erteilt dem Kläger mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dem Zwischenzeugnis entsprechendes Endzeugnis.
8. Falls der Kläger eine Presseerklärung wünscht, wird er einen entsprechenden Entwurf an den Beklagten senden. Der Beklagte prüft, ob er dem Wunsch nach einer Pressemitteilung nachkommt.
9. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Funktion des Klägers als Geschäftsführer der C. Gastronomie GmbH mit dem 30.09.2016 endet. …“
Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 15.09.2016 für das Verfahren auf 29.400 EUR (3 x 9.800) und für den Vergleich auf 50.700 EUR fest. Den Vergleichsmehrwert hat es wie folgt ermittelt:
Freistellung für drei Monate á 25% 7.053 EUR
Zeugnis gem. Zwischenzeugnis 50% 4.900 EUR
Presseerklärung 5.000 EUR
Beendigung Geschäftsführerfunktion 3 x 1.053 4.050 EUR
Gegen die Festsetzung des Vergleichsmehrwertes wendet sich der Kläger (auf Weisung des Rechtsschutzversicherers) mit seiner am 26.09.2016 eingegangenen Beschwerde. Die im Vergleich vereinbarte Freistellung stelle eine vertragliche Bedingung der gefundenen vergleichsweisen Einigung dar. Mithin entstehe der Anspruch erst aufgrund der Vereinbarung der Parteien. Gleiches gelte für die vereinbarte etwaige Presseerklärung. Im Vergleich sei vereinbart, dass der Beklagte prüfe, ob er dem Wunsch nach einer Presseerklärung nachkomme. Die Regelung in Ziff. 8 des Vergleichs beinhalte mithin keine abschließende Erledigung dieser Position.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.10.2016 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers (Beschwerdeführer) ist nur teilweise begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten war für das Verfahren auf 29.400 EUR und für den Vergleich auf 40.580 EUR festzusetzen.
1. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren zutreffend auf 29.400 EUR (Vierteljahresverdienst) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde nicht.
2. Der Gegenstandswert für den Vergleich war auf 40.580 EUR (Vergleichsmehrwert von 11.180 EUR) zu reduzieren.
a) Gegen die Veranschlagung eines Mehrwerts für die in Ziff. 7 des Vergleichs vereinbarte Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit 4.900 EUR und die in Ziff. 9 vereinbarte Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der C. Gastronomie GmbH mit 4.050 EUR (Vierteljahresverdienst) richtet sich die Beschwerde nicht. Es hat daher bei diesen vom Arbeitsgericht festgesetzten Werten zu verbleiben.
b) Die in Ziff. 4 des Vergleichs vereinbarte Freistellung des Klägers für drei Monate vom 01.10. bis zum 31.12.2016 erhöht den Gegenstandswert – entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts – nicht um 7.350 EUR. Die Freistellungsregelung wirkt vielmehr nicht werterhöhend, weil sich keine der Prozessbeteiligten eines Anspruchs oder Rechts auf Freistellung berühmt hat.
Nach Ziff. 22.1.4 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit (in der überarbeiteten Fassung vom 05.04.2016) wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu einer Monatsvergütung (unter Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) nur bewertet, wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat (ebenso LAG Hamburg 26.08.2015 – 1 Ta 10/15; LAG Köln 29.07.2015 – 7 Ta 150/15; Hessisches LAG 19.08.2014 – 1 Ta 35/14). Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (LAG Rheinland-Pfalz 08.04.2016 – 5 Ta 38/16; 09.02.2016 – 5 Ta 264/15).
c) Die in Ziff. 8 des Vergleichs getroffene Regelung, wonach sich der Beklagte verpflichtet hat, zu prüfen, ob er einem etwaigen Wunsch des Klägers nach einer Presseerklärung nachkommt, ist – entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts – nicht mit 5.000 EUR, sondern mit 2.230 EUR zu bemessen. Der wirtschaftliche Wert dieser Prüfungszusage ist gering und mit 1/5 des Bruttomonatseinkommens von 11.150 EUR (9.800 + 1.350) angemessen bewertet. Mit diesem Betrag ist dem geringen Aufwand für die zugesagte (ergebnisoffene) Prüfung hinreichend Rechnung getragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht, soweit die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war, auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.