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Geltendmachung von Arbeitsentgeltansprüchen per E-Mail – Schriftformerfordernis

ArbG Krefeld, Az.: 5 Ca 2199/05, Urteil vom 31.10.2005

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 € (i. W. zweitausend Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Geltendmachung von Arbeitsentgeltansprüchen per E-Mail - Schriftformerfordernis
Symbolfoto: Rido81/Bigstock

Die Parteien streiten um Gehaltsforderungen des Klägers aus dem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.

Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.05.2003 (Kopie Bl. 12 – 15 d. A.) in der Zeit vom 19.05.2003 – 31. 03.2005 als Vertriebsdirektor beschäftigt.

In der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2003 (Kopie Bl. 16 d. A.) zog die Beklagte vom Nettogehalt des Klägers unter der Bezeichnung „N 13 – sonstige Abzüge“ einen Betrag von 2.000,– € ab.

Mit e-mail vom 30.04.2005 (Kopie Bl. 17 d. A.) machte der Kläger vergeblich die Auszahlung dieses Betrages geltend.

Mit der vorliegenden, der Beklagten am 14.07.2005 zugestellten Klage macht der Kläger diese Forderung nunmehr klageweise geltend.

Er ist der Ansicht:

Die Beklagte sei zur Auszahlung verpflichtet, da die Beklagte – vom Kläger im einzelnen vorgetragen – keine aufrechenbare Gegenforderung habe und im übrigen auch die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist nicht gewahrt habe.

Er selbst habe durch die e-mail die Ausschlussfrist gewahrt.

Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.000,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 30.04.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragtdie Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht: Die Klage sei unbegründet.

Der Kläger habe im Juli 2003 in ihrem Namen 30 Trikots von C. bestellt. Er sei hierzu ohne Gegenzeichnung eines koreanischen Vorgesetzten aber nicht befugt gewesen.

Die Kosten der Bestellung beliefen sich auf insgesamt 1.549,79 € einschließlich MwSt, so dass zumindest in dieser Höhe der Lohneinbehalt zurecht erfolgt sei.

Auf die Ausschlussfrist nach § 15 des einschlägigen MTV Groß- und Außenhandel NRW könne der Kläger sich angesichts seines vorsätzlichen, auch strafrechtlich relevanten Verhaltens nach § 15 Abs. 5 des MTV nicht berufen.

Der Kläger selbst habe durch die e-mail die Ausschlussfrist nicht gewahrt, da diese das Erfordernis der schriftliche Geltendmachung nicht erfülle.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1.

Dies gilt zunächst für die Hauptforderung.

Die Beklagte schuldet dem Kläger, dem Grund und der Höhe nach unstreitig, als restliches Gehalt für den Monat März 2005 2.000,– € netto.

a.

Dieser Anspruch ist nicht nach Maßgabe der §§ 387, 389, 362 durch die Aufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung erloschen.

Denn die Geltendmachung einer eventuellen Gegenforderung ist nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsvertrages des Klägers ausgeschlossen, da sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurde.

Die Rechnung des Vereins C. über die bestellten Trikots muss der Beklagten entsprechend der allgemeinen Üblichkeit noch im Jahre 2003 zugegangen sein. Angesichts der Problematisierung dieses Zeitablaufs durch den Kläger hätte die Beklagte somit – falls dieser Ablauf unzutreffend sein sollte – substantiieren müssen, wann innerhalb der letzten drei Monate vor dem 3.03.2005 sie von der vermeintlichen Vertragsverletzung des Klägers erfahren habe. Da sie dies jedoch nicht gemacht hat, ist von einer Nichteinhaltung der Ausschlussfrist auszugehen.

Der Hinweis der Beklagten auf die Regelung des § 15 Abs. 5 MTV Groß- und Außenhandel NRW ist demgegenüber rechtsfehlerhaft. Denn nach § 18 des Arbeitsvertrages sollten tariflichen Regelungen nur ergänzend anwendbar sein, soweit der Arbeitsvertrag keine Regelung enthalte. Hinsichtlich eventueller Ausschlussfristen ist dies nach § 19 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages aber gerade der Fall.

b.

Der Kläger hat seinerseits die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist gewahrt. Hinsichtlich der ersten Stufe nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsvertrages genügte die e-mail vom 30.04.2005 dem vereinbarten Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung.

Die Kammer nimmt insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des BAG im Urteil vom 11.10.2000 (5 AZR 313/99) Bezug, die hier entsprechend für die Geltendmachung per e-mail angewandt werden können.

Im übrigen sei insoweit auf die §§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 2 BGB verwiesen.

Die zweite Stufe der Ausschlussfrist wurde durch die am 14.07.2005 zugestellte Klage gewahrt.

2.

Die Zinsforderung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nach den §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 ArbGG, 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 61 ArbGG, 63 GKG.

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