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Geltung des TVöD-VKA für Beschäftigte in Gaststätten: Wer erhält Tariflohn?

Eine Servicekraft in Chemnitz forderte die Geltung des TVöD-VKA für Beschäftigte in Gaststätten nach fünf Jahren Arbeit in einem kommunalen Freibad ein. Ihre Tätigkeit in einem Bistro oder Imbiss wirft die Frage auf, ob eine kleine Einheit den Schutz des mächtigen Tarifvertrags für den gesamten Betrieb aushebelt.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 3 Sa 486/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen
  • Datum: 11.07.2023
  • Aktenzeichen: 3 Sa 486/21
  • Verfahren: Berufungsverfahren zur Tarifvergütung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht

Mitarbeiter in Freizeitanlagen verlieren Anspruch auf öffentlichen Tariflohn bei überwiegender Arbeit in Imbissbereichen.

  • Der öffentliche Tarifvertrag schließt Personal in Gaststätten ausdrücklich von der Bezahlung aus
  • Räumlich abgetrennte Imbissstände und Bistros in Freizeitanlagen zählen rechtlich als Gaststätten
  • Entscheidend ist die überwiegende Arbeitszeit von über 50 Prozent in diesen Bereichen
  • Die Verkaufsstellen müssen dafür kein eigenständiges Unternehmen mit eigener Verwaltung sein
  • Die Klägerin erhält deshalb keine Nachzahlung nach den höheren Sätzen des öffentlichen Dienstes

Wann gilt der TVöD-VKA für Beschäftigte in Gaststätten?

Ein Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst oder bei kommunalen Arbeitgebern gilt für viele Arbeitnehmer als erstrebenswertes Ziel. Die Gründe dafür liegen oft in den attraktiven Konditionen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Doch nicht jeder, der bei einem kommunalen Unternehmen angestellt ist, profitiert automatisch von diesen Regelungen. Ein aktueller Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen zeigt deutlich, wie fein die juristischen Trennlinien verlaufen können. Im Zentrum stand eine Servicekraft, die für eine kommunale Gesellschaft in Sachsen arbeitete, welche unter anderem ein Eissportzentrum und ein Freibad betrieb.

Eine Frau in Arbeitskleidung reicht über einen Imbisstresen geschäftig Pommes frites und ein Kaltgetränk.
Beschäftigte in kommunalen Gaststätten sind laut aktuellem Urteil vom Geltungsbereich des TVöD-VKA ausgenommen. | Symbolbild: KI

Der Konflikt entzündete sich an der Frage, ob für die Mitarbeiterin der Tarifvertrag TVöD-VKA (Bereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) zur Anwendung kommt oder ob sie aufgrund ihrer Tätigkeit unter eine spezifische Ausnahmeregelung fällt. Diese Ausnahme betrifft „Beschäftigte in Gaststätten“. Für die betroffene Angestellte ging es um viel Geld: Die Differenz zwischen ihrem tatsächlichen Gehalt und der Vergütung nach der Entgeltordnung VKA zum TVöD summierte sich über die Jahre auf beachtliche Beträge. Der Fall landete schließlich unter dem Aktenzeichen 3 Sa 486/21 vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen, das am 11. Juli 2023 ein wegweisendes Urteil fällte.

Die Entscheidung ist von hoher Relevanz für kommunale Betriebe, die neben ihrem Hauptzweck – wie dem Betrieb von Schwimmbädern, Museen oder Theatern – auch gastronomische Einrichtungen unterhalten. Sie klärt, wann genau ein Kiosk oder ein Bistro als „Gaststätte“ im tarifrechtlichen Sinne gilt und welche Konsequenzen dies für den Geldbeutel der dort eingesetzten Mitarbeiter hat.

Welche Rechtsgrundlagen bestimmen den Geltungsbereich des Tarifvertrags?

Um den Streit zwischen der Servicekraft und ihrem Arbeitgeber zu verstehen, ist ein Blick in das Regelwerk des TVöD-VKA notwendig. Dieser Tarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen für Angestellte bei Arbeitgebern, die Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes sind. Im Normalfall fallen alle Arbeitnehmer eines solchen Unternehmens unter den Schutz und die Entgelttabellen dieses Werkes.

Allerdings haben die Tarifvertragsparteien – also die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände – im Paragrafen § 1 des TVöD-VKA den Geltungsbereich definiert und dabei auch Grenzen gezogen. Besonders wichtig ist hier der Absatz 2. Dieser enthält eine Liste von Ausnahmen, den sogenannten Ausnahmekatalog. Wer unter eine dieser Ausnahmen fällt, für den gilt der TVöD-VKA nicht, selbst wenn der Arbeitgeber ein kommunales Unternehmen ist.

Die strittige Ausnahmeregelung

Der entscheidende Passus in diesem Fall war § 1 Abs. 2 Buchstabe r) TVöD-VKA. Diese kurze, aber folgenschwere Regelung nimmt „Beschäftigte in Gaststätten“ vom Geltungsbereich des Tarifvertrags aus. Der Hintergrund dieser Regelung ist ökonomischer Natur: Kommunale Arbeitgeber betreiben oft Einrichtungen, die in direkter Konkurrenz zur privaten Wirtschaft stehen, wie etwa Restaurants oder Kioske. Müssten diese Betriebe die im Vergleich zum Gastgewerbe oft höheren Löhne des öffentlichen Dienstes zahlen, wären sie gegenüber privaten Gastronomen kaum wettbewerbsfähig.

Doch was genau ist eine Gaststätte im Sinne dieses Tarifvertrags? Ist ein Imbissstand im Freibad schon eine Gaststätte? Oder braucht es dafür ein richtiges Restaurant mit Tischen, Stühlen und Kellnern? Da der Tarifvertrag selbst keine Definition liefert, müssen Gerichte im Streitfall diesen Begriff auslegen. Hierbei greifen sie oft auf das Gaststättengesetz (GastG) zurück.

Das Gaststättengesetz als Hilfsmittel

In § 1 des Gaststättengesetzes wird definiert, wann ein Gaststättengewerbe vorliegt. Zentral ist dabei das Angebot von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle. Diese gesetzliche Definition diente auch im vorliegenden Fall als wichtiger Ankerpunkt für die juristische Bewertung. Die Frage war jedoch, ob diese Definition eins zu eins auf den Tarifvertrag übertragen werden kann oder ob im Arbeitsrecht andere Maßstäbe gelten.

Warum stritten die Parteien über die Einordnung als Gaststätte?

Die Ausgangslage im sächsischen Chemnitz war komplex. Die beklagte Gesellschaft wurde 1997 gegründet, ihre alleinige Gesellschafterin ist eine Stadt. Das Unternehmen betreibt mehrere Freizeiteinrichtungen: ein Eissportzentrum mit Eisschnelllaufbahn, ein Naherholungsgebiet am Stausee mit Kletterwald und Freibad sowie ein weiteres Bad. In all diesen Liegenschaften ist jeweils ein Gaststättenbetrieb angemeldet. Es gibt Großküchen, in denen Speisen vorgekocht werden, sowie diverse Verkaufsstellen – drei Imbissstände im Eissportzentrum und vier Imbiss-Grill-Einrichtungen sowie ein Bistro im Naherholungsgebiet.

Die seit 2011 beschäftigte Angestellte, eine gelernte Bürokauffrau und Köchin, arbeitete saisonabhängig in verschiedenen Bereichen. Im Winter war sie oft an der Kasse des Eissportzentrums tätig, verlieh Schlittschuhe oder führte Aufsicht. Im Sommer hingegen verlagerte sich ihr Einsatzschwerpunkt in die Gastronomie und Küche des Stauseebereichs. Dort verkaufte und bereitet sie Speisen und Getränke zu.

Die Position der Servicekraft

Die Mitarbeiterin vertrat die Ansicht, ihr stünde eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung VKA zu. Sie argumentierte, dass der TVöD-VKA auf ihr Arbeitsverhältnis voll anwendbar sei. Die Ausnahme für Gaststätten greife nicht. Ihre Begründung: Die von der Gesellschaft betriebenen Verkaufsstände seien keine eigenständigen Gaststätten. Sie seien lediglich unselbstständige Anhängsel des Hauptbetriebs (Freibad oder Eissporthalle). Eine „Gaststätte“ im Sinne des Tarifvertrags setze einen eigenständigen Geschäftsbetrieb mit eigenem Betriebszweck voraus. Da die Imbisse primär den Badegästen dienten, fehle diese Eigenständigkeit. Zudem verwies sie darauf, dass ihre Kassentätigkeit im Winter eine qualifizierte Einarbeitung erfordere, was eine höhere Eingruppierung rechtfertige.

Die Haltung des kommunalen Arbeitgebers

Dem widersprach die kommunale Gesellschaft vehement. Sie berief sich auf die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. r) TVöD-VKA. Das Unternehmen argumentierte, dass es sich bei den Bistros und Imbissen sehr wohl um Gaststätten handele. Man habe eine eigene Organisationseinheit „Gastronomie/Service“ gebildet, der ein Bereichsleiter vorstehe. Es gebe eine betriebswirtschaftliche Kostenerfassung, und die Einheit arbeite vergleichbar wie eine externe Gastronomie.

Die Firma betonte, dass der Begriff der Gaststätte nicht davon abhänge, ob es sich um einen rechtlich selbstständigen Betrieb handele. Entscheidend sei vielmehr der Charakter der Tätigkeit und die räumliche Abgrenzbarkeit. Da die Mitarbeiterin im Jahresdurchschnitt zu mindestens 60 Prozent in diesen gastronomischen Bereichen tätig war, müsse sie als „Beschäftigte in Gaststätten“ gelten. Folglich sei der TVöD-VKA nicht anwendbar, und die Forderungen nach einer höheren Tarifvergütung seien unbegründet.

Wie definierte das Gericht den Begriff der Gaststätte im Tarifrecht?

Das Landesarbeitsgericht Sachsen musste nun klären, was die Tarifvertragsparteien gemeint hatten, als sie „Beschäftigte in Gaststätten“ von den Privilegien des öffentlichen Dienstes ausschlossen. Da der Tarifvertrag selbst schweigt, nutzte das Gericht die klassischen Methoden der Tarifvertragsauslegung: Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den Gesamtzusammenhang.

Der Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch

Zunächst analysierten die Richter den Wortlaut. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, gestützt durch Definitionen im Duden und im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS), ist eine Gaststätte ein Betrieb, in dem Gäste bewirtet werden. Essen und Trinken stehen im Vordergrund.

Das Gericht zog hierfür auch Parallelen zum Gaststättengesetz. Dort ist in § 1 Abs. 1 festgelegt, dass ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Das Gericht stellte klar:

„Danach ist eine Gaststätte ein Raum oder eine zusammenhängende Mehrzahl von Räumen bzw. eine abgegrenzte Freifläche, in denen bzw. auf der durch dazu beauftragte, nicht bei dem Arbeitgeber angestellte Personen Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten und ausgegeben werden.“

Interessant ist hierbei, dass das Gericht keine „hohe Kochkunst“ verlangt. Es reicht völlig aus, wenn vorproduzierte Speisen ausgegeben werden. Ob das Essen vor Ort frisch gekocht oder nur aufgewärmt wird, spielt für den Begriff der Gaststätte keine Rolle. Auch ein Imbissstand, an dem Pommes Frites frittiert oder Würstchen gegrillt werden, erfüllt diese Definition problemlos.

Die Bedeutung der fachlichen Verkehrsauffassung

Das Gericht betonte, dass bei Fachbegriffen in Tarifverträgen davon auszugehen ist, dass die Parteien die gängige fachliche Bedeutung meinen, sofern sie nichts anderes vereinbart haben. Da im Tarifvertrag keine abweichende Definition niedergeschrieben wurde, war der Rückgriff auf das Gaststättengesetz nicht nur erlaubt, sondern geboten. Dies schaffte eine klare Abgrenzung: Wo Essen und Trinken zum sofortigen Verzehr verkauft werden, beginnt der Bereich der Gaststätte.

Muss eine Gaststätte ein rechtlich selbstständiger Betrieb sein?

Dies war der eigentliche Knackpunkt des Verfahrens und der Grund, warum das erstinstanzliche Arbeitsgericht Chemnitz der Mitarbeiterin teilweise recht gegeben hatte. Die erste Instanz war der Meinung, eine Gaststätte im Sinne des Tarifvertrags müsse eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit haben, ähnlich einem „Betrieb“ im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

Das Landesarbeitsgericht Sachsen erteilte dieser Ansicht jedoch eine klare Absage. Die Richter prüften den Tarifvertrag sehr genau auf seine Systematik hin. Dabei fiel ihnen ein wichtiges Detail auf: In anderen Buchstaben des gleichen Paragrafen § 1 Abs. 2 TVöD-VKA werden Begriffe verwendet, die ausdrücklich auf eine rechtliche Selbstständigkeit oder einen eigenständigen Betrieb hinweisen (z.B. in den Buchstaben d und e).

Bei der Ausnahme für Gaststätten (Buchstabe r) fehlt ein solcher Hinweis jedoch völlig. Daraus schloss das Gericht:

„Dass die Tarifvertragsparteien in der hier streitigen Bestimmung des § 1 Abs. 2 Buchst. r) TVöD-VKA gerade keine Begrifflichkeiten verwendet haben, die auf eine rechtliche Selbständigkeit der Einheit hindeuten […], macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien auf das Kriterium der rechtlichen Selbständigkeit der Einheit verzichten wollten.“

Tätigkeitsbezogen statt betriebsbezogen

Das Gericht arbeitete heraus, dass es sich bei der Regelung um eine tätigkeitsbezogene Ausnahme handelt. Es geht nicht darum, ob die Gaststätte eine eigene Firma ist oder eine komplett autarke Abteilung. Es geht darum, was die Menschen dort tun.

Der Sinn der Regelung ist es, Tätigkeiten, die für eine Kommunalverwaltung untypisch sind, aus dem starren Korsett des TVöD herauszunehmen. Der Betrieb eines Bistros am Badesee ist keine typische Verwaltungsaufgabe. Die dort anfallenden Arbeiten (Verkauf, Zubereitung, Service) sind völlig anders als die Arbeit in einem Bürgerbüro. Deshalb wollten die Tarifparteien dem Arbeitgeber ermöglichen, hier andere (meist marktgerechtere) Löhne zu zahlen als im klassischen öffentlichen Dienst.

Es genügt daher, wenn innerhalb des Gesamtunternehmens eine räumlich und organisatorisch abgrenzbare Einheit existiert. Die Imbissstände und Bistros der beklagten Gesellschaft erfüllten diese Voraussetzung. Sie waren räumlich klar definiert (Tresen, Küche, Sitzbereich) und dienten dem spezifischen Zweck der Verpflegung. Dass diese Einheiten in einen größeren Betrieb (Freibad, Eissportzentrum) eingebettet waren, schadete der Einordnung als Gaststätte nicht.

Welche Bedeutung hat die überwiegende Arbeitszeit für die Ausnahme?

Nachdem geklärt war, dass die Imbissstände rechtlich als Gaststätten zählen, musste das Gericht prüfen, ob die konkrete Mitarbeiterin auch unter die Ausnahme fällt. Hierbei kommt es auf das zeitliche Überwiegen an. Ein Bademeister, der einmal im Jahr bei einem Sommerfest Bratwürste verkauft, wird dadurch nicht zum Gaststättenmitarbeiter.

Im Fall der sächsischen Angestellten lagen die Dinge jedoch anders. Sie selbst hatte angegeben, im Jahresdurchschnitt zu mindestens 60 Prozent in den Bistros und Imbissen beschäftigt zu sein. Ihre Aufgaben dort umfassten die Zubereitung von Speisen, den Verkauf und kassennahe Tätigkeiten.

Das Gericht stellte fest: Wer überwiegend (also zu mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit) in dem Bereich arbeitet, der von der Ausnahme erfasst wird, fällt komplett unter die Ausnahme.

„Für die Anwendung der Ausnahmeregelung genügt es, dass die Klägerin zeitlich überwiegend in dieser Einheit tätig ist.“

Da die 60-Prozent-Quote unstreitig war, war das Schicksal der Klage besiegelt. Die Tätigkeit an der Schlittschuhausleihe oder an der Eintrittskasse im Winter änderte daran nichts, da sie zeitlich den geringeren Teil der Jahresarbeitszeit ausmachte.

Wer trägt die Beweislast für die Ausnahme vom Tarifvertrag?

Ein prozessual wichtiges Detail, das das Gericht sehr sorgfältig prüfte, war die Verteilung der Beweislast. Grundsätzlich gilt im Zivilprozess: Wer sich auf eine für ihn günstige Ausnahme beruft, muss beweisen, dass die Voraussetzungen dieser Ausnahme vorliegen.

In diesem Fall wollte der Arbeitgeber die Anwendung des TVöD-VKA verhindern. Er berief sich auf die Ausnahme „Beschäftigte in Gaststätten“. Folglich musste das Unternehmen beweisen, dass:

  1. Es sich bei den Arbeitsorten um Gaststätten handelt.
  2. Die Mitarbeiterin dort überwiegend tätig ist.

Die Gesellschaft lieferte hierfür umfangreiche Fakten. Sie legte dar, wo genau die Imbisse stehen, dass sie über die nötigen gaststättenrechtlichen Genehmigungen verfügen, dass dort Lebensmittelkontrollen stattfinden und dass eine eigene Organisationseinheit „Gastronomie“ existiert. Zudem wurde die Arbeitszeitverteilung detailliert aufgeschlüsselt.

Das Gericht sah diesen Beweis als erbracht an. Die bloßen Behauptungen der Mitarbeiterin, es handele sich um unselbstständige Verkaufsstellen, reichten nicht aus, um die detaillierten Darlegungen des Arbeitgebers zu erschüttern.

Was bedeutet das Urteil für kommunale Arbeitgeber und Angestellte?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen schafft Klarheit für viele kommunale Mischbetriebe. Bäderbetriebe, Zoos oder Sportstätten, die eigene Kioske oder Cafeterias in eigener Regie betreiben, können aufatmen. Sie müssen das Personal, das dort überwiegend eingesetzt wird, nicht zwingend nach den oft teureren Tabellen des öffentlichen Dienstes bezahlen, sofern im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich die Geltung des TVöD vereinbart wurde.

Die Konsequenzen im Überblick:

  1. Keine Betriebspflicht: Eine Gaststätte im Sinne des TVöD muss kein eigenständiger „Betrieb“ sein. Es reicht eine abgrenzbare Einheit (Räume/Fläche) innerhalb eines größeren Ganzen.
  2. Tätigkeit entscheidet: Maßgeblich ist, was in dieser Einheit passiert (Verkauf von Speisen/Getränken zum Verzehr vor Ort).
  3. Zeitfaktor: Nur wer überwiegend (über 50 %) in solchen Einheiten arbeitet, fällt aus dem TVöD heraus. Mischkalkulationen bei Personal, das „springt“, müssen genau überwacht werden.
  4. Verzehr vor Ort: Das Angebot muss auf den Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sein. Ein reiner Kiosk, der nur verpackte Ware für den Heimweg verkauft, könnte anders bewertet werden.

Warnung für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil eine Warnung: Wer sich auf eine Stelle bei einem kommunalen Arbeitgeber bewirbt, sollte genau prüfen, in welchem Bereich der Einsatz erfolgt. Der Name des Arbeitgebers (z.B. „Stadtwerke“) garantiert nicht automatisch die Anwendung des TVöD, wenn der Arbeitsplatz faktisch hinter der Fritteuse eines Schwimmbad-Imbisses liegt.

Im konkreten Fall wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Bis zu einer eventuellen Entscheidung aus Erfurt bleibt das sächsische Urteil jedoch der Maßstab. Die Klage der Mitarbeiterin wurde vollständig abgewiesen, und sie musste die Kosten des Rechtsstreits tragen – eine bittere Pille nach einem langen Verfahren durch zwei Instanzen. Das Gericht sah jedoch keine andere Möglichkeit, da die tariflichen Regelungen in diesem Punkt – nach der erfolgten Auslegung – eindeutig gegen die Ansprüche der Angestellten sprachen.

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Der Geltungsbereich des TVöD-VKA ist komplex, besonders bei Tätigkeiten in Grenzbereichen wie der Gastronomie oder in kommunalen Mischbetrieben. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft für Sie, ob die Ausnahmeregelungen in Ihrem Fall rechtmäßig angewendet werden oder ob Ihnen eine höhere Vergütung zusteht. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre tariflichen Ansprüche rechtssicher und fristgerecht durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Hier droht eine teure Falle: Oft steht im Arbeitsvertrag pauschal, dass der TVöD gilt, obwohl die Tätigkeit faktisch unter die Gaststätten-Ausnahme fällt. Viele Angestellte verlassen sich auf das Image des Arbeitgebers und entdecken erst beim ersten Lohnstreit die unklaren Hintertüren ihres Vertrages. Solche Mischbeschäftigungen sind für kommunale Betriebe ein ideales Instrument zur gezielten Einsparung von Personalkosten.

Wer in solchen Betrieben arbeitet, sollte jede Minute dokumentieren, die er außerhalb der Gastronomie verbringt. Die Beweislast für die Ausnahme liegt zwar beim Chef, aber ohne eigenes Protokoll hat man gegen dessen offizielle Dienstpläne im Prozess kaum eine Chance. Mein Rat: Nur wer penibel nachweist, dass der Schwerpunkt nicht beim Frittieren lag, kann die hohen Tarife am Ende wirklich erzwingen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der TVöD bei Mischtätigkeiten aus Kassenarbeit und Kioskverkauf?

Nein, der TVöD gilt nicht, wenn die Gastrotätigkeit im Jahresdurchschnitt zeitlich mit mehr als 50 Prozent überwiegt. In diesem Fall greift die gesetzliche Ausnahme für Gastronomiebetriebe für das gesamte Arbeitsverhältnis. Eine anteilige Bezahlung für die Stunden an der Kasse nach TVöD-Tarif erfolgt rechtlich nicht.

Hier gilt das Einheitsprinzip: Die zeitlich überwiegende Tätigkeit prägt den gesamten Arbeitsvertrag. Erreichen Ihre Kioskeinsätze im Jahresverlauf die 50-Prozent-Hürde, entfällt der TVöD-Schutz vollständig. Selbst eine Qualifikation als Bürokauffrau schützt nicht vor dieser Einordnung. Entscheidend ist allein das Zeitmoment, nicht die Wertigkeit einzelner Aufgaben. Ohne Fokus auf das Jahresmittel würden unpraktikable Abrechnungsmodelle mit gesplitteter Lohnzahlung entstehen.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie Ihre genauen Arbeitsstunden in den verschiedenen Bereichen über ein volles Jahr hinweg. Prüfen Sie kritisch, ob der Gastro-Anteil tatsächlich die 50-Prozent-Marke reißt.


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Darf der Arbeitgeber den TVöD durch die Einordnung als Gaststätte umgehen?

Ja, das ist zulässig und stellt rechtlich keine unzulässige Umgehung dar. Der TVöD erlaubt explizit Ausnahmen für Tätigkeitsbereiche wie Gaststätten. Entscheidend ist allein die Art der ausgeübten Tätigkeit in einer organisatorischen Einheit. Eine rechtliche Selbstständigkeit des Betriebs ist hierfür nicht erforderlich.

Die Ausnahme in § 1 Abs. 2 lit. r TVöD ist rein tätigkeitsbezogen formuliert. Das Landesarbeitsgericht Sachsen bestätigte, dass eine Gaststätte kein eigenständiger Betrieb sein muss. Es genügt eine abgrenzbare Einheit innerhalb der Einrichtung. Die Tarifvertragsparteien verzichteten bewusst auf Begriffe, die eine rechtliche Selbstständigkeit nahelegen. Ziel dieser Regelung ist die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber privaten Gastronomieanbietern. Ohne diese Ausnahme könnten kommunale Einheiten ihre Preise kaum marktgerecht kalkulieren.

Unser Tipp: Akzeptieren Sie die Einordnung, sofern die räumliche Abgrenzung und der gastronomische Zweck erkennbar sind. Eine Klage wegen fehlender rechtlicher Eigenständigkeit verspricht keinen Erfolg.


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Ab wann gilt ein einfacher Kiosk im Freibad rechtlich als Gaststätte?

Ein Kiosk gilt rechtlich bereits dann als Gaststätte, sobald zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Eine klassische Küche oder Bedienung am Tisch sind dafür nicht erforderlich. Es genügt die bloße Möglichkeit zum sofortigen Verzehr vor Ort. Das Gaststättengesetz setzt hier bewusst sehr niedrige Hürden an.

Die tarifrechtliche Einordnung folgt einer weiten Definition. Auch ein Imbissstand, an dem Pommes frittiert oder Würstchen gegrillt werden, erfüllt diese Kriterien problemlos. Entscheidend ist die Abgrenzung zum reinen Supermarkt-Verkauf. Werden Speisen zum Sofortverzehr gereicht, liegt eine gastronomische Tätigkeit vor. Selbst einfaches Aufwärmen reicht aus. Eine räumliche Abgrenzung durch einen Tresen genügt bereits als Kriterium. Wenn zudem Stehtische oder eine Liegewiese bereitstehen, ist die rechtliche Definition erfüllt.

Unser Tipp: Beobachten Sie genau das tägliche Angebot vor Ort. Sobald Speisen offen für den Sofortverzehr verkauft werden, greifen meist die tariflichen Sonderregelungen für Gaststätten.


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Wie weise ich nach, dass meine Haupttätigkeit nicht im Gastronomiebereich liegt?

Sie führen ein detailliertes Tätigkeitsprotokoll über Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten außerhalb des Gastronomiebereichs. Zwar trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme. Dennoch müssen Sie dessen Behauptungen durch konkrete Daten wirksam erschüttern können. Hierfür ist der Nachweis entscheidend, dass Fach- oder Verwaltungstätigkeiten im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Prozent ausmachen.

Juristisch spricht man von der sekundären Darlegungslast des Arbeitnehmers. Pauschale Aussagen wie „ich arbeite meist an der Kasse“ genügen vor Gericht nicht. Im Ernstfall scheitern Kläger oft an zu vagen Behauptungen. Das Gericht sah in einem ähnlichen Fall die Ausführungen einer Mitarbeiterin als unzureichend an. Der Arbeitgeber hatte hingegen minutengenaue Einsatzpläne vorgelegt. Sie müssen belegen, wie viele Stunden Sie exakt mit Aufsicht, Verleih oder Koordination verbrachten. Nur so entkräften Sie die Darstellung der Gegenseite effektiv.

Unser Tipp: Starten Sie sofort eine Excel-Liste als privates Schatten-Stundenbuch. Notieren Sie täglich minutengenau Ihre Kioskzeiten im Vergleich zu anderen Aufgaben.


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Führt eine vorübergehende Aushilfe am Imbiss zum Verlust des TVöD-Anspruchs?

Nein, sporadische Einsätze an einem Verkaufsstand gefährden Ihre grundsätzliche Eingruppierung nach dem TVöD in der Regel nicht. Maßgeblich für Ihren Tarifstatus ist der zeitliche Schwerpunkt Ihrer Gesamttätigkeit. Solange die fachfremde Aushilfe im Jahresdurchschnitt unter 50 Prozent bleibt, behalten Sie Ihren Status sicher bei. Dies gilt beispielsweise für Bademeister oder Verwaltungsangestellte.

Rechtlich betrachtet definiert die Rechtsprechung die „überwiegende Tätigkeit“ als mehr als die Hälfte der vereinbarten Arbeitszeit. Ein Bademeister, der einmal im Jahr beim Sommerfest Bratwürste verkauft, wird dadurch nicht zum Gaststättenmitarbeiter. Erst wenn der Einsatz zur regelmäßigen Saisontätigkeit wird, droht eine Umgruppierung. Der Arbeitgeber könnte dann einen dauerhaften Wechsel des Berufsbildes behaupten. Bei nur zwei Wochen Aushilfe pro Jahr verschiebt sich dieser Schwerpunkt jedoch nicht. Das Gesamtbild Ihrer fachlichen Tätigkeit bleibt unangetastet.

Unser Tipp: Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass der Einsatz am Imbiss nur vorübergehend erfolgt. So vermeiden Sie einen schleichenden Aufgabenwechsel.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 3 Sa 486/21 – Urteil vom 11.07.2023


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