Skip to content

Gerichtlicher Vergleich – Anrechnung von Freizeitausgleichsansprüchen

Marktleiter scheitert mit Klage auf Überstundenvergütung: Landesarbeitsgericht Hamm sieht Ansprüche als durch Freistellung abgegolten. Gericht betont hohe Anforderungen an Nachweis von Überstunden, besonders bei flexibler Arbeitszeitgestaltung.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger fordert die Zahlung von Überstunden von seinem ehemaligen Arbeitgeber, nachdem sein Beschäftigungsverhältnis endete.
  • Die Parteien waren seit 2004 miteinander verbunden, und das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung.
  • Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt.
  • Die geleisteten Arbeitszeiten wurden mittels Schichtplänen im Programm „ATOSS“ erfasst, jedoch gab es keine ausdrückliche Anordnung von Überstunden.
  • Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte seine Arbeitszeiten gekannt und diese durch Duldung konkludent genehmigt habe.
  • Es wurde festgestellt, dass die anderen Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten elektronisch erfassten, während der Kläger dies nicht tat.
  • Das Gericht entschied gegen den Kläger und wies seine Berufung zurück.
  • Die Entscheidung basierte darauf, dass der Kläger die Überstunden nicht nachweisen konnte, da keine ausdrückliche Anordnung seitens der Beklagten vorlag.
  • Die Folgen dieser Entscheidung bedeuten für den Kläger, dass er keinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden hat.
  • Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Dokumentation und Genehmigung von Überstunden im Arbeitsverhältnis.

Arbeitsrecht: Vergleich zur Anrechnung von Freizeitausgleichsansprüchen im Fokus

Ein gerichtlicher Vergleich ist oft ein Mittel zur Lösung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, insbesondere wenn es um die Anrechnung von Freizeitausgleichsansprüchen geht. Arbeitnehmer haben gemäß dem Arbeitszeitgesetz das Recht auf angemessenen Freizeitausgleich, wenn sie über die reguläre Arbeitszeit hinaus arbeiten. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Ansprüche zu respektieren, stehen jedoch häufig vor der Herausforderung, wie diese korrekt angeordnet und bewertet werden. In vielen Fällen ist eine Vergleichsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Schlüssel zur Klärung der Situation, um langwierige und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Die Konfliktlösung durch gütliches Einvernehmen kann sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber vorteilhaft sein. Hierbei kommen oft Verhandlungstaktiken und Mediation zur Anwendung, um die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren und gleichzeitig die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen. Ein gerichtlicher Vergleich regelt nicht nur die Fragen des Freizeitausgleichs, sondern auch mögliche Vergütungsansprüche und Schadensersatzforderungen. Damit tritt eine klare Regelung in das Arbeitsverhältnis, die sowohl die Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeberpflichten betrifft.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anrechnung von Freizeitausgleichsansprüchen und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Überstundenvergütung: Landesarbeitsgericht weist Klage eines Marktleiters ab

Gerichtlicher Vergleich zu Überstundenvergütung
Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage eines ehemaligen Marktleiters ab, da die im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Freistellung auch Überstundenansprüche umfasste und der Kläger nicht nachweisen konnte, dass diese tatsächlich angeordnet oder genehmigt wurden. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung eines ehemaligen Marktleiters gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn zurückgewiesen. Der Kläger hatte von seinem früheren Arbeitgeber, einem Betreiber mehrerer Verbrauchermärkte, die Vergütung von insgesamt 553,20 Überstunden für den Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2021 gefordert.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Kläger war seit 2004 als Marktleiter bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zum 30. Juni 2022. In diesem Vergleich wurde vereinbart, dass der Kläger ab September 2021 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt wurde. Dabei sollten „etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche“ auf die Freistellung angerechnet werden.

Zentrale Argumente des Klägers

Der Kläger argumentierte, er habe aufgrund einer dünnen Personaldecke und erhöhtem Arbeitsaufwand während der Corona-Pandemie Überstunden leisten müssen. Die Beklagte habe diese geduldet und damit konkludent angeordnet, da sie Zugriff auf die elektronische Arbeitszeiterfassung gehabt und nicht widersprochen habe. Der Kläger berief sich auf Schichtpläne, die seine Arbeitszeiten dokumentierten.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage aus zwei Hauptgründen ab:

  1. Die im Vergleich vereinbarte Freistellung unter Anrechnung von „Freizeitausgleichsansprüchen“ umfasste nach Auffassung des Gerichts auch etwaige Überstundenansprüche. Damit seien diese Ansprüche bereits durch Erfüllung erloschen.
  2. Der Kläger konnte nicht ausreichend darlegen, dass die Beklagte die behaupteten Überstunden tatsächlich veranlasst hatte:
    • Eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden war unstreitig nicht erfolgt.
    • Für eine konkludente Anordnung fehlte es an konkretem Vortrag, welche Arbeiten nur durch Überstunden zu bewältigen gewesen wären.
    • Eine Billigung der Überstunden durch die Beklagte war nicht ersichtlich, da die bloße Kenntnis von Arbeitszeitaufzeichnungen dafür nicht ausreicht.
    • Auch eine Duldung konnte nicht festgestellt werden, da der Kläger nicht dargelegt hatte, wie die Beklagte von konkreten Überstunden Kenntnis erlangt haben sollte.

Besonderheiten des Falls

Das Gericht betonte, dass der Kläger als Marktleiter seine Arbeitszeiten flexibel gestalten konnte. Die im elektronischen System hinterlegten Schichtpläne stellten lediglich Soll-Arbeitszeiten dar und waren keine Dokumentation tatsächlich geleisteter Überstunden. Anders als andere Mitarbeiter erfasste der Kläger seine Arbeitszeiten nicht elektronisch.

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung von Überstundenansprüchen, insbesondere für Arbeitnehmer in Leitungspositionen mit flexibler Arbeitszeitgestaltung.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an die Darlegung von Überstundenansprüchen, insbesondere für Führungskräfte mit flexibler Arbeitszeit. Sie verdeutlicht, dass bloße Arbeitszeitaufzeichnungen ohne konkrete Nachweise der Veranlassung durch den Arbeitgeber nicht ausreichen. Zudem zeigt das Urteil, dass umfassende Freistellungsvereinbarungen potenzielle Überstundenansprüche abgelten können, selbst wenn diese nicht explizit erwähnt werden. Dies mahnt Arbeitnehmer zur Vorsicht bei Aufhebungsverträgen und zur sorgfältigen Dokumentation von Überstunden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Führungskraft mit flexibler Arbeitszeit müssen Sie besonders sorgfältig vorgehen, wenn Sie Überstunden geltend machen wollen. Dokumentieren Sie detailliert, wann und warum Sie über Ihre Regelarbeitszeit hinaus tätig waren und informieren Sie Ihren Vorgesetzten zeitnah darüber. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Arbeitgeber aus Arbeitszeiterfassungssystemen automatisch auf geleistete und zu vergütende Überstunden schließt. Bei Aufhebungsverträgen mit Freistellungsvereinbarungen sollten Sie genau prüfen, ob mögliche Überstundenansprüche dadurch abgegolten werden könnten. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, um Ihre Ansprüche zu sichern.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Gerichtlicher Vergleich zu Überstundenvergütung. Unsere sorgfältig zusammengestellten Informationen bieten Ihnen juristische Klarheit und praxisnahe Einblicke, damit Sie informierte Entscheidungen treffen können. Tauchen Sie ein und entdecken Sie die wichtigsten Aspekte dieses relevanten Themas.

 

Was versteht man unter einem gerichtlichen Vergleich und welche rechtlichen Auswirkungen hat er?

Ein gerichtlicher Vergleich ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Rechtsstreits, die vor Gericht geschlossen wird, um den Konflikt beizulegen. Wenn Sie sich in einem Gerichtsverfahren befinden, können Sie und die Gegenpartei sich darauf einigen, den Streit durch gegenseitiges Nachgeben zu beenden, anstatt auf ein Urteil zu warten.

Der gerichtliche Vergleich hat eine Doppelnatur: Er ist sowohl ein Prozessvertrag als auch ein materiell-rechtlicher Vertrag. Als Prozessvertrag beendet er den Rechtsstreit, während er als materiell-rechtlicher Vertrag die Ansprüche und Verpflichtungen der Parteien neu regelt.

Inhalt und Wirkung

In einem gerichtlichen Vergleich können Sie verschiedene Aspekte regeln:

  • Zahlungsverpflichtungen
  • Herausgabe von Gegenständen
  • Unterlassungserklärungen
  • Anerkennung von Ansprüchen

Sobald der Vergleich protokolliert und von beiden Parteien genehmigt ist, wird er rechtswirksam. Ab diesem Moment sind Sie und die Gegenpartei an die Vereinbarungen gebunden. Der ursprüngliche Rechtsstreit ist damit beendet.

Vollstreckbarkeit

Ein wesentlicher Vorteil des gerichtlichen Vergleichs ist seine sofortige Vollstreckbarkeit. Wenn die Gegenpartei die im Vergleich festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, können Sie direkt die Zwangsvollstreckung einleiten, ohne erst ein Urteil erwirken zu müssen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis für den gerichtlichen Vergleich findet sich in verschiedenen Gesetzen:

  • § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Definiert den Prozessvergleich als Vollstreckungstitel
  • § 779 BGB: Regelt den materiell-rechtlichen Vergleichsvertrag
  • § 278 Abs. 6 ZPO: Beschreibt das Verfahren zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs

Anfechtung und Aufhebung

In bestimmten Fällen kann ein gerichtlicher Vergleich angefochten oder aufgehoben werden:

  • Bei Willensmängeln wie Irrtum oder Täuschung
  • Bei Wegfall der Geschäftsgrundlage
  • Bei Sittenwidrigkeit oder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

Wenn Sie einen gerichtlichen Vergleich anfechten möchten, müssen Sie dies innerhalb bestimmter Fristen tun und die Gründe dafür darlegen.


zurück

Was sind Freizeitausgleichsansprüche und wie werden sie auf Überstunden angerechnet?

Freizeitausgleichsansprüche sind Ansprüche von Arbeitnehmern auf bezahlte Freizeit als Ausgleich für geleistete Überstunden. Statt einer finanziellen Vergütung erhalten Sie als Arbeitnehmer zusätzliche freie Zeit, um die Mehrarbeit auszugleichen.

Entstehung von Freizeitausgleichsansprüchen

Freizeitausgleichsansprüche entstehen, wenn Sie über Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden leisten. Die genauen Regelungen dazu finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem geltenden Tarifvertrag. Häufig wird ein Verhältnis von 1:1 angewandt, das heißt für jede Überstunde erhalten Sie eine Stunde Freizeitausgleich.

Anrechnung auf Überstunden

Die Anrechnung von Freizeitausgleichsansprüchen auf Überstunden erfolgt, indem Sie für die geleisteten Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt von der Arbeit freigestellt werden. Wenn Sie beispielsweise 10 Überstunden geleistet haben, können Sie einen ganzen Arbeitstag frei nehmen, ohne dass dieser von Ihrem Urlaubskonto abgezogen wird.

Berücksichtigung im gerichtlichen Vergleich

In einem gerichtlichen Vergleich kann die Anrechnung von Freizeitausgleichsansprüchen explizit geregelt werden. Formulierungen wie „unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche“ bedeuten, dass eine vereinbarte Freistellung auch dem Abbau von Überstunden dient. Wichtig ist, dass die Formulierung im Vergleich eindeutig ist, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Unterschied zur Vergütung

Im Gegensatz zur finanziellen Vergütung von Überstunden erhalten Sie beim Freizeitausgleich keine zusätzliche Bezahlung. Stattdessen wird Ihre Arbeitszeit reduziert, während Ihr Gehalt weitergezahlt wird. Dies kann für Sie vorteilhaft sein, wenn Sie mehr Freizeit einer höheren Vergütung vorziehen.

Festlegung und Inanspruchnahme

Die Festlegung des Zeitpunkts für den Freizeitausgleich erfolgt in der Regel in Absprache zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Dabei sollten sowohl Ihre Wünsche als auch betriebliche Belange berücksichtigt werden. In manchen Fällen kann der Arbeitgeber den Freizeitausgleich auch anordnen, insbesondere wenn ein Ausgleichszeitraum festgelegt ist.


zurück

Welche Verpflichtungen hat der Arbeitnehmer, um Überstundenansprüche geltend zu machen?

Als Arbeitnehmer müssen Sie bestimmte Verpflichtungen erfüllen, um Ihre Überstundenansprüche erfolgreich geltend zu machen:

Genaue Dokumentation der Überstunden

Führen Sie ein detailliertes Arbeitszeitprotokoll, in dem Sie Beginn, Ende und Dauer Ihrer täglichen Arbeitszeit sowie die geleisteten Überstunden festhalten. Notieren Sie auch Pausen und etwaige Besonderheiten. Je genauer und lückenloser Ihre Aufzeichnungen sind, desto besser können Sie Ihre Ansprüche belegen.

Nachweis der Anordnung oder Duldung

Sammeln Sie Beweise dafür, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet wurden. Dies können E-Mails, Dienstpläne, Projektaufträge oder Zeugenaussagen von Kollegen sein. Wenn Ihr Vorgesetzter die Überstunden mündlich anordnet, notieren Sie Datum und Inhalt des Gesprächs.

Einhaltung von Ausschlussfristen

Beachten Sie unbedingt etwaige Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag oder dem geltenden Tarifvertrag. Diese Fristen legen fest, innerhalb welcher Zeit Sie Ihre Ansprüche geltend machen müssen. Versäumen Sie diese Fristen, können Ihre Ansprüche verfallen. Typische Ausschlussfristen betragen drei bis sechs Monate.

Schriftliche Geltendmachung

Machen Sie Ihre Überstundenansprüche schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend. Beschreiben Sie darin detailliert, für welchen Zeitraum Sie wie viele Überstunden beanspruchen und auf welcher Grundlage (z.B. Anordnung durch Vorgesetzten). Setzen Sie eine angemessene Frist zur Erfüllung Ihrer Ansprüche.

Beweislast bei Streitigkeiten

Im Falle eines Rechtsstreits tragen Sie als Arbeitnehmer die Beweislast für die geleisteten Überstunden. Sie müssen darlegen und beweisen, dass Sie über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben und dies vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Ihre sorgfältige Dokumentation ist hier von entscheidender Bedeutung.

Wenn Sie diese Verpflichtungen erfüllen, erhöhen Sie Ihre Chancen erheblich, Ihre Überstundenansprüche erfolgreich durchzusetzen. Eine sorgfältige und zeitnahe Dokumentation ist der Schlüssel zum Erfolg.


zurück

Wie unterscheiden sich Überstundenansprüche für Arbeitnehmer in Leitungspositionen im Vergleich zu anderen Mitarbeitern?

Arbeitnehmer in Leitungspositionen haben in der Regel eingeschränkte Ansprüche auf Überstundenvergütung im Vergleich zu anderen Mitarbeitern. Dies liegt an ihrer besonderen Stellung im Unternehmen und den damit verbundenen Pflichten und Verantwortlichkeiten.

Gesetzliche Grundlagen

Für leitende Angestellte gelten Sonderregelungen im Arbeitszeitgesetz. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG sind sie von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen. Dies bedeutet, dass für sie keine gesetzlichen Höchstarbeitszeiten gelten und sie auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen.

Definition leitender Angestellter

Als leitende Angestellte gelten Arbeitnehmer, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind oder Generalvollmacht oder Prokura besitzen. Auch Mitarbeiter, die regelmäßig Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind, können als leitende Angestellte eingestuft werden.

Überstundenvergütung

Bei leitenden Angestellten wird oft davon ausgegangen, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Dies muss jedoch im Arbeitsvertrag klar geregelt sein. Pauschale Abgeltungsklauseln, die alle Überstunden ohne Begrenzung einschließen, sind in der Regel unwirksam.

Wenn Sie eine Leitungsposition innehaben, sollten Sie prüfen, ob Ihr Arbeitsvertrag eine konkrete Regelung zur Abgeltung von Überstunden enthält. Diese sollte eine angemessene Begrenzung der abgegoltenen Überstunden vorsehen, beispielsweise bis zu 10% der regelmäßigen Arbeitszeit.

Freizeitausgleich

Statt einer Vergütung kann für leitende Angestellte auch ein Freizeitausgleich vorgesehen sein. In diesem Fall wird erwartet, dass Sie Ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich gestalten und Mehrarbeit durch freie Zeit ausgleichen.

Besonderheiten bei Kündigungen

Im Falle einer Kündigung haben leitende Angestellte oft weniger Schutz als andere Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann bei leitenden Angestellten leichter einen Auflösungsantrag stellen, selbst wenn die Kündigung unwirksam war. In diesem Fall haben Sie zwar Anspruch auf eine Abfindung, können aber nicht auf Weiterbeschäftigung bestehen.

Wenn Sie eine Leitungsposition innehaben, ist es wichtig, dass Sie sich Ihrer besonderen Stellung bewusst sind. Achten Sie auf klare vertragliche Regelungen bezüglich Ihrer Arbeitszeit und etwaiger Überstunden. Im Zweifelsfall sollten Sie Ihre Ansprüche geltend machen und dokumentieren, welche Mehrarbeit Sie geleistet haben.


zurück

Welche Rolle spielt die Dokumentation der Arbeitszeiten bei Überstundenansprüchen?

Die Dokumentation der Arbeitszeiten spielt eine entscheidende Rolle bei der Geltendmachung von Überstundenansprüchen. Eine präzise und lückenlose Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bildet die Grundlage für die Berechnung und den Nachweis von Überstunden.

Beweislast und Darlegungspflicht

Im Falle eines Rechtsstreits über Überstunden trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet, Sie als Arbeitnehmer müssen darlegen und beweisen, dass Sie Überstunden geleistet haben und diese vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurden. Eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitszeiten ist hierfür unerlässlich.

Anforderungen an die Dokumentation

Die Arbeitszeiterfassung sollte täglich erfolgen und folgende Informationen enthalten:

  • Beginn und Ende der Arbeitszeit
  • Dauer und Lage der Pausen
  • Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit

Je detaillierter und nachvollziehbarer Ihre Aufzeichnungen sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie vor Gericht als Beweismittel anerkannt werden.

Rechtliche Grundlagen

Nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers entbindet Sie als Arbeitnehmer jedoch nicht davon, Ihre eigenen Aufzeichnungen zu führen, wenn Sie Überstunden geltend machen möchten.

Bedeutung für die Durchsetzung von Ansprüchen

Wenn Sie über eine detaillierte Dokumentation Ihrer Arbeitszeiten verfügen, verbessern sich Ihre Chancen erheblich, Überstundenansprüche durchzusetzen. Im Streitfall können Sie anhand Ihrer Aufzeichnungen konkret darlegen, wann und in welchem Umfang Sie über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben.

Stellen Sie sich vor, Sie haben über mehrere Monate hinweg regelmäßig zwei Stunden länger gearbeitet als vertraglich vereinbart. Mit einer genauen Dokumentation können Sie nicht nur die Anzahl der Überstunden, sondern auch deren zeitliche Lage nachweisen. Dies ist besonders wichtig, da für Überstunden oft Zuschläge anfallen, deren Höhe von der Tageszeit oder dem Wochentag abhängen kann.


zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Freistellung: Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer von der Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen, befreit wird, aber dennoch weiterhin sein Gehalt erhält. Diese wird oft aus betrieblichen Gründen oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbart. Im vorliegenden Fall wurde der Marktleiter unter Fortzahlung des Gehalts freigestellt, wobei seine Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche auf die Freistellung angerechnet wurden.
  • Überstundenvergütung: Überstundenvergütung ist die Bezahlung für Arbeitsstunden, die über die im Arbeitsvertrag vereinbarte Regeldauer hinaus erarbeitet wurden. Die Vergütung dieser zusätzlichen Stunden kann entweder durch Geldzahlungen oder durch Freizeitausgleich erfolgen. Die Anerkennung und das Einfordern von Überstundenvergütungen erfordert oft den Nachweis, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet oder zumindest konkludent akzeptiert hat.
  • Konkludentes Handeln: Konkludentes Handeln liegt vor, wenn ein Verhalten ohne ausdrückliche Aussage eine rechtliche Bedeutung hat, also stillschweigend eine Handlung oder Vereinbarung trifft. Im Arbeitsrecht bedeutet dies, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten – zum Beispiel durch Duldung der Überstunden ohne Widerspruch – zustimmt, dass die Überstunden geleistet werden dürfen, was Zahlungsansprüche auslösen kann.
  • Schichtplan: Ein Schichtplan ist ein Arbeitszeitdokument, das vorgibt, wann ein Mitarbeiter arbeiten muss. Es handelt sich hierbei um Soll-Arbeitszeiten, die Planung und Organisation der Arbeitszeit vorgeben, aber nicht notwendigerweise tatsächlich geleistete Arbeitsstunden widerspiegeln. Für den Nachweis von Überstunden ist der Schichtplan daher nur bedingt aussagekräftig, wenn keine detaillierte Dokumentation der tatsächlich geleisteten Zeiten erfolgt.
  • Billigung: Billigung im arbeitsrechtlichen Kontext bedeutet, dass der Arbeitgeber durch Kenntnisnahme und stillschweigende Zustimmung zusätzliche Arbeitszeiten als akzeptiert ansieht. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer die Überstunden dokumentiert und der Arbeitgeber diese Informationen nicht nur wahrnimmt, sondern auch stillschweigend akzeptiert.
  • Duldung: Duldung bezeichnet die stillschweigende Hinnahme eines bestimmten Verhaltens seitens des Arbeitgebers, ohne dass er ausdrücklich zustimmen oder eine Abweichung tolerieren muss. Im Fall der Überstunden bedeutet dies, dass der Arbeitgeber wissentlich geschehene Überstunden nicht unterbindet oder widerspricht. Dies kann zu einer stillschweigenden Zustimmung führen, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass der Arbeitgeber von den Überstunden konkret Kenntnis hatte und sie nicht beanstandet hat.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 611a BGB (Arbeitsvertrag): Dieser Paragraph regelt die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer zur Erbringung der versprochenen Arbeitsleistung und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet sind. Dies schließt auch Überstunden ein, sofern diese im Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung vereinbart wurden. Der Kläger fordert die Vergütung von Überstunden, die er in seiner Position als Marktleiter geleistet hat. Er beruft sich darauf, dass die Beklagte diese Überstunden gekannt und konkludent akzeptiert habe.
  • § 612 BGB (Vergütung): Dieser Paragraph behandelt die Vergütung im Arbeitsverhältnis, insbesondere für Mehrarbeit. Wenn Überstunden vom Arbeitgeber stillschweigend akzeptiert werden, sind sie zu vergüten. Der Kläger argumentiert, dass die Beklagte die Überstunden gekannt und nicht widersprochen hat, wodurch ein Anspruch auf Überstundenvergütung entstanden sei.
  • § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug): Nach diesem Paragraphen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wenn der Arbeitgeber ihn nicht beschäftigt, obwohl er arbeitsbereit ist. Der Kläger wurde freigestellt, daher muss geprüft werden, ob dies zu einem Ausschluss der Überstundenvergütung führt, oder ob die Freistellung nur auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche anwendbar war.
  • § 2 NachwG (Nachweisgesetz): Hier wird die Pflicht des Arbeitgebers zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen geregelt, die auch die Arbeitszeit und deren Erfassung betreffen. Im vorliegenden Fall wird die korrekte und vollständige Erfassung der Arbeitszeiten mittels des Programms „ATOSS“ und deren Anerkennung durch den Arbeitgeber relevant, insbesondere bezüglich der geleisteten Überstunden.
  • § 241 BGB (Vertrags- und Schuldverhältnisse): Dieser Paragraph regelt die Nebenpflichten aus einem Schuldverhältnis, einschließlich der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt hat, indem sie ihn zur Erbringung von Überstunden zwingend erfordert hat, diese aber nicht vergütete.

Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 1 Sa 1217/22 – Urteil vom 24.03.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!