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Gerichtsstand für Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG

Eine Klage wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren stellte das Arbeitsgericht Hamburg vor eine knifflige Frage. Zwar ging es um eine ausgeschriebene Stelle in Hamburg, doch das beklagte Unternehmen sitzt in München, und ein Arbeitsvertrag wurde nie geschlossen. Das Gericht erklärte sich darum für unzuständig und verwies den Fall an jenen Ort, wo der potenzielle Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 151/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Hamburg
  • Verfahrensart: Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Person, die eine Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung im Bewerbungsverfahren verlangt.
  • Beklagte: Potentielle Arbeitgeberin, bei der sich der Kläger beworben hatte und deren Sitz im Bezirk des Arbeitsgerichts München liegt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger bewarb sich auf eine Stelle in Hamburg bei der Beklagten mit Sitz in München. Es kam zu keinem Arbeitsverhältnis. Der Kläger verlangt nun eine Entschädigung, weil er sich im Bewerbungsverfahren aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt fühlte.
  • Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste klären, ob das Arbeitsgericht Hamburg örtlich zuständig ist für die Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, obwohl die beklagte Firma ihren Sitz in einem anderen Gerichtsbezirk hat und kein Arbeitsverhältnis entstanden ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Arbeitsgericht Hamburg hat sich für örtlich unzuständig erklärt. Es hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen.
  • Begründung: Die gesetzliche Regelung, die eine Zuständigkeit am Arbeitsort begründet, gilt nicht, da kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Diese Regelung kann auch nicht auf vorvertragliche Ansprüche wie die hier geltend gemachte Entschädigung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz angewendet werden. Die allgemeine Zuständigkeit liegt daher am Sitz der beklagten Firma, nämlich im Bezirk des Arbeitsgerichts München.
  • Folgen: Der Fall wird nun vom Arbeitsgericht München bearbeitet und dort entschieden.

Der Fall vor Gericht


AGG-Diskriminierungsklage: Gericht verweist Fall an Firmensitz – Arbeitsort allein begründet keine Zuständigkeit vor Jobbeginn

Das Arbeitsgericht Hamburg stand vor einer wichtigen prozessualen Frage: Ist es für eine Klage wegen Diskriminierung in einem Bewerbungsverfahren zuständig, wenn der potenzielle Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Gerichtsbezirk hat, die Stelle aber in Hamburg ausgeschrieben war? In einem aktuellen Beschluss hat das Gericht diese Frage geklärt und sich für örtlich unzuständig erklärt.

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Der Fall wurde an das Arbeitsgericht München verwiesen, da dort das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat. Dies unterstreicht einen wichtigen Grundsatz für Klagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im vorvertraglichen Stadium.

Ausgangslage: Bewerber klagt wegen Diskriminierung am ausgeschriebenen Arbeitsort

Ein Bewerber reichte beim Arbeitsgericht Hamburg Klage gegen ein Unternehmen ein. Er forderte eine finanzielle Entschädigung gemäß § 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der Kern seiner Klage war der Vorwurf, er sei im Bewerbungsverfahren für eine ausgeschriebene Stelle bei diesem Unternehmen aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt worden.

Die Besonderheit des Falls lag in der geografischen Konstellation: Das Unternehmen, die potenzielle Arbeitgeberin, hat ihren Geschäftssitz im Bezirk des Arbeitsgerichts München. Die Stelle jedoch, auf die sich der Bewerber beworben hatte und die Anlass für die behauptete Diskriminierung war, sollte laut Ausschreibung in Hamburg besetzt werden, also im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts Hamburg. Entscheidend war zudem, dass zwischen dem Bewerber und dem Unternehmen zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Es handelte sich um einen reinen Bewerbungsvorgang ohne anschließende Einstellung.

Streitpunkt Örtliche Zuständigkeit: Welches Arbeitsgericht ist für die AGG-Klage zuständig?

Die zentrale Rechtsfrage für das Arbeitsgericht Hamburg war somit die der örtlichen Zuständigkeit. Es musste geprüft werden, ob es überhaupt befugt ist, über diese Klage zu entscheiden. Konkret ging es darum, ob die Tatsache, dass der zukünftige Arbeitsort in Hamburg gelegen hätte, ausreicht, um die Zuständigkeit des Hamburger Gerichts zu begründen, obwohl das beklagte Unternehmen seinen Sitz in München hat und nie ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Die Frage war also: Welches Gericht ist der richtige Ansprechpartner für eine AGG-Entschädigungsklage aus einem gescheiterten Bewerbungsverfahren unter diesen Umständen?

Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg: Örtliche Unzuständigkeit und Verweisung nach München

Das Arbeitsgericht Hamburg kam zu einem klaren Ergebnis: Es erklärte sich für örtlich unzuständig, um über die Entschädigungsklage des Bewerbers zu entscheiden. Folgerichtig verwies es den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München. Diese Entscheidung stützt sich auf § 17a Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Damit wird der Fall nun nicht in Hamburg, sondern am Sitz des beklagten Unternehmens in München weiterverhandelt.

Begründung: Warum der geplante Arbeitsort keine Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1a ArbGG schafft

Das Gericht begründete seine Entscheidung ausführlich. Im Mittelpunkt stand die Prüfung, ob die spezielle Zuständigkeitsregel des § 48 Absatz 1a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) Anwendung findet. Diese Norm besagt, dass ein Arbeitsgericht auch dann zuständig ist, wenn der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers (oder der letzte gewöhnliche Arbeitsort) in seinem Bezirk liegt.

Die direkte Anwendung dieser Vorschrift scheiterte jedoch daran, dass zwischen den Parteien unstreitig nie ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Der Bewerber hat also zu keinem Zeitpunkt tatsächlich Arbeit für das Unternehmen im Bezirk des Arbeitsgerichts Hamburg geleistet. Es gab schlichtweg keinen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des Gesetzes.

Das Gericht prüfte sodann, ob § 48 Abs. 1a ArbGG möglicherweise analog, also über seinen Wortlaut hinaus entsprechend, auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnte. Eine solche Analogie setzt jedoch zwei Dinge voraus: eine unbeabsichtigte Regelungslücke im Gesetz und eine vergleichbare Interessenlage zwischen dem geregelten Fall und dem nicht geregelten Fall. Beides verneinte das Arbeitsgericht Hamburg entschieden.

Es liege keine Regelungslücke vor. Dem Bewerber stehe zur Geltendmachung seines Anspruchs ein zuständiges Gericht zur Verfügung, nämlich das Arbeitsgericht am Sitz des beklagten Unternehmens (München). Die allgemeinen Zuständigkeitsregeln gewährleisten, dass der Bewerber seinen Anspruch gerichtlich verfolgen kann. Es bestehe daher kein Bedarf, eine Lücke durch Analogie zu schließen.

Zudem fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage. Das Gericht führte aus, dass § 48 Abs. 1a ArbGG laut Gesetzesbegründung und juristischer Kommentare geschaffen wurde, um Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern, die sich aus dem arbeitsvertraglichen Synallagma ergeben – also aus dem direkten Austauschverhältnis von Arbeit und Lohn innerhalb eines bestehenden oder beendeten Arbeitsverhältnisses. Der hier vom Bewerber geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wurzelt jedoch gerade nicht in einem solchen Arbeitsvertrag. Vielmehr basiert er auf der behaupteten Verletzung von vorvertraglichen Pflichten (Nichtdiskriminierung) während des Bewerbungsprozesses. Da kein Arbeitsvertrag zustande kam, fehle die spezifische Interessenlage, die § 48 Abs. 1a ArbGG schützen soll und die eng mit den Rechten und Pflichten aus einem tatsächlichen Arbeitsverhältnis verknüpft ist. Die Vorschrift sei nicht dafür gedacht, die Zuständigkeit für reine Bewerbungsstreitigkeiten am potenziellen Arbeitsort zu begründen.

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München: Maßgeblich ist der Sitz des potenziellen Arbeitgebers

Nachdem das Gericht die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1a ArbGG (Arbeitsort) sowohl direkt als auch analog verneint hatte, musste es bestimmen, welches Gericht stattdessen zuständig ist. Hierfür zog es § 48 Absatz 1 ArbGG heran. Diese Vorschrift besagt, dass, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz keine spezielleren Regeln enthält (was hier nach Ablehnung von § 48 Abs. 1a ArbGG der Fall ist), die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Örtliche Zuständigkeit entsprechend gelten.

Die maßgeblichen allgemeinen Vorschriften sind § 12 und § 17 ZPO. Diese begründen den sogenannten allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der beklagten Partei. Da das beklagte Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz im Bezirk des Arbeitsgerichts München hat, ist dieses Gericht gemäß §§ 12, 17 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 ArbGG örtlich zuständig, um über die Klage zu entscheiden.

Folgen der Entscheidung: Rechtsstreit wird am Arbeitsgericht München fortgesetzt

Die Konsequenz des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg ist klar: Der Rechtsstreit wird nun an das Arbeitsgericht München abgegeben und muss dort weitergeführt werden. Der Bewerber muss seinen Entschädigungsanspruch wegen der behaupteten Diskriminierung vor dem Münchner Gericht weiterverfolgen.

Diese Entscheidung verdeutlicht einen wichtigen prozessualen Punkt für AGG-Klagen, die sich auf Diskriminierungen im Bewerbungsverfahren beziehen: Solange kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in der Regel nach dem Sitz des beklagten Unternehmens und nicht nach dem Ort, an dem die Stelle hätte angetreten werden sollen. Die spezielle Zuständigkeitsregel für den Arbeitsort greift in solchen vorvertraglichen Konstellationen nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg nicht.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass bei AGG-Diskriminierungsklagen im Bewerbungsverfahren die Zuständigkeit beim Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens liegt und nicht am Ort der ausgeschriebenen Stelle. Der geplante Arbeitsort begründet ohne zustande gekommenes Arbeitsverhältnis keine gerichtliche Zuständigkeit, da die Klage auf vorvertraglichen Pflichten basiert und nicht auf einem bestehenden Arbeitsvertrag. Diese Entscheidung ist bedeutsam für Bewerber, die wegen Diskriminierung klagen wollen, da sie ihre Klage am Firmensitz einreichen müssen, was besonders bei überregionalen Bewerbungen relevant ist.

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „örtliche Zuständigkeit“ in Bezug auf eine AGG-Klage und warum ist das wichtig?

Die örtliche Zuständigkeit legt fest, welches Gericht an welchem Ort in Deutschland für die Entscheidung über eine bestimmte Klage zuständig ist. Stellen Sie sich das wie das richtige „Postamt“ für Ihren juristischen Brief vor. Wenn Sie eine Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einreichen möchten, ist es entscheidend, das Gericht zu finden, das am richtigen Ort sitzt und Ihren Fall bearbeiten darf.

Warum ist die örtliche Zuständigkeit wichtig?

Die Wahl des richtigen Gerichts ist sehr wichtig. Wenn Sie Ihre Klage bei einem Gericht einreichen, das örtlich nicht zuständig ist, kann das zu erheblichen Problemen führen:

  • Verzögerung: Das Gericht muss die Klage an das eigentlich zuständige Gericht weiterleiten, was Zeit kostet.
  • Abweisung: Im schlimmsten Fall kann Ihre Klage als unzulässig abgewiesen werden, wenn Sie trotz Aufforderung nicht das richtige Gericht anrufen.

Für Sie bedeutet das: Um Ihren Anspruch prüfen zu lassen, müssen Sie von Anfang an sicherstellen, dass Ihre Klage beim korrekten Gericht am korrekten Ort landet.

Wie bestimmt man die örtliche Zuständigkeit bei einer AGG-Klage?

Es gibt im deutschen Recht verschiedene Regeln, die festlegen, welches Gericht örtlich zuständig ist. Bei Klagen, die aus einem Arbeitsverhältnis oder einer Bewerbung entstehen (wie oft bei AGG-Fällen), gelten besondere Vorschriften. Die Zuständigkeit kann sich dabei unter anderem richten nach:

  • Dem Sitz des Unternehmens oder des Arbeitgebers, gegen den sich die Klage richtet.
  • Dem Ort, an dem Sie gewöhnlich arbeiten oder zuletzt gewöhnlich gearbeitet haben.

Welcher dieser Orte oder ob eventuell ein anderer Ort im Einzelfall der richtige ist, hängt von den genauen Umständen des Falles ab. Es ist daher unerlässlich, die für Ihren speziellen Fall geltenden Regeln zur örtlichen Zuständigkeit genau zu prüfen, um Ihre Klage beim richtigen Arbeitsgericht einzureichen.


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Warum ist der Unterschied zwischen einem bestehenden Arbeitsverhältnis und einem Bewerbungsverfahren entscheidend für die Zuständigkeit?

Die Frage, ob bereits ein Arbeitsverhältnis besteht oder es sich noch um ein Bewerbungsverfahren handelt, ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts von zentraler Bedeutung. Das deutsche Recht unterscheidet hier klar, und diese Unterscheidung hat direkte Folgen dafür, welches Gericht sich mit einem möglichen Streitfall befasst.

Spezielle Regeln für Arbeitsverhältnisse

Für Streitigkeiten aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis gibt es besondere gesetzliche Regelungen. Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ist hier das entscheidende Gesetz. Es legt fest, dass für solche Fälle grundsätzlich die Arbeitsgerichte zuständig sind. Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht oft auch vor, dass Klagen am Ort des Arbeitsplatzes oder Wohnsitzes des Arbeitnehmers eingereicht werden können. Diese speziellen Regeln sollen Arbeitnehmer schützen und ihnen den Zugang zum Gericht erleichtern.

Andere Regeln im Bewerbungsverfahren

Ein Bewerbungsverfahren ist rechtlich gesehen jedoch noch kein Arbeitsverhältnis. Es ist eine Phase, in der über die Begründung eines solchen Verhältnisses verhandelt wird. Da noch kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde und somit kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes besteht, greifen dessen spezielle Zuständigkeitsregeln in der Regel nicht.

Stattdessen gelten im Bewerbungsverfahren – zum Beispiel bei Streitigkeiten über Diskriminierung bei der Auswahl – die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese allgemeinen Regeln bestimmen den sogenannten Gerichtsstand (also den Ort, an dem geklagt werden muss). Oft ist das Gericht am Sitz des beklagten Unternehmens zuständig.

Warum dieser Unterschied wichtig ist

Der Grund für diesen Unterschied liegt in der Natur der Beziehung: Ein bestehendes Arbeitsverhältnis ist eine engere, oft langfristige Bindung mit besonderen Schutzvorschriften für den Arbeitnehmer. Ein Bewerbungsverfahren ist hingegen eine vorvertragliche Phase, für die andere rechtliche Prinzipien gelten.

Für Sie als Leser bedeutet das: Die Phase, in der sich ein rechtliches Problem ereignet, ist entscheidend dafür, welches Gericht für eine Klage zuständig ist. Liegt das Problem klar im Bewerbungsverfahren, sind oft andere Gerichte zuständig als bei Problemen, die während eines laufenden Arbeitsverhältnisses auftreten. Dies ist der Kern, warum Gerichte genau prüfen, ob bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat oder nicht.


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Was bedeutet „Analogie“ im juristischen Kontext und warum wurde sie hier abgelehnt?

Im juristischen Bereich bedeutet „Analogie“, dass eine gesetzliche Regelung, die für einen bestimmten Fall oder eine bestimmte Situation geschaffen wurde, auf einen ähnlichen, aber im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fall angewendet wird. Stellen Sie sich vor, das Gesetz hat eine Regel für Äpfel, aber nicht für Birnen. Wenn die Situation mit Birnen der Situation mit Äpfeln in den wichtigen Punkten sehr ähnlich ist und es keinen Grund gibt, Birnen anders zu behandeln, könnte man überlegen, die „Apfel-Regel“ auch auf Birnen anzuwenden. Das wäre eine Analogie.

Eine Analogie ist jedoch keine Selbstverständlichkeit, sondern eine Ausnahme. Sie darf nur angewendet werden, wenn zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sind:

Wann ist eine Analogie möglich?

  1. Planwidrige Gesetzeslücke: Es muss eine Lücke im Gesetz geben, das heißt, eine bestimmte Situation ist im Gesetz nicht geregelt. Wichtiger noch: Diese Lücke muss „planwidrig“ sein. Das bedeutet, die Gesetzgeber haben vergessen, diese Situation zu regeln, obwohl sie es eigentlich gewollt oder gekonnt hätten. Wenn die Gesetzgeber eine Situation absichtlich nicht geregelt haben oder sie von einer anderen Regelung abgedeckt sehen wollten, dann liegt keine planwidrige Lücke vor.
  2. Vergleichbare Interessenlage: Die Situation, für die es eine Regel gibt (die „Apfel-Situation“), muss der Situation, für die es keine Regel gibt (die „Birnen-Situation“), in den entscheidenden rechtlichen Punkten sehr ähnlich sein. Die Gründe oder Ziele, warum die Regel für die eine Situation geschaffen wurde, müssen genauso gut für die andere Situation gelten.

Warum wurde die Analogie hier abgelehnt (bezogen auf § 48 Abs. 1a ArbGG)?

In dem Fall, der hier gemeint ist (im Zusammenhang mit § 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz), hat das Gericht die Anwendung einer Analogie abgelehnt.

Der Hauptgrund für die Ablehnung war, dass das Gericht keine planwidrige Lücke gesehen hat. Das Gericht kam also zu dem Ergebnis, dass die fehlende Regelung für die betreffende Situation kein Versehen des Gesetzgebers war. Möglicherweise sah das Gericht die Situation als bewusst nicht geregelt an oder als von anderen Vorschriften bereits ausreichend erfasst.

Wenn das Gericht feststellt, dass keine planwidrige Lücke vorliegt, kann keine Analogie angewendet werden, selbst wenn die Situationen sehr ähnlich erscheinen. Das Gesetz wird dann so angewendet, wie es geschrieben steht.

Für Sie bedeutet das: Juristen prüfen bei der Anwendung von Gesetzen sehr genau, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, auch bei der Anwendung von Ausnahmen wie der Analogie. Die Feststellung, ob eine Gesetzeslücke planwidrig ist, ist dabei oft entscheidend.


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Was bedeutet eine „Regelungslücke“ im Gesetz und warum war diese hier nicht gegeben?

Eine „Regelungslücke“ im Gesetz bedeutet, dass eine bestimmte Situation, die eigentlich nach dem Gesamtplan oder der Idee des Gesetzgebers geregelt sein sollte, unabsichtlich nicht im Gesetz berücksichtigt wurde. Stellen Sie sich das Gesetz wie ein sehr detailliertes Handbuch vor. Eine Regelungslücke wäre dann, wenn ein wichtiger Schritt oder eine bestimmte Ausnahme im Handbuch fehlt, obwohl die Verfasser ihn eigentlich hätten aufnehmen wollen, damit das Handbuch komplett ist.

Ob eine solche Lücke vorliegt, ist eine wichtige Frage bei der Anwendung von Gesetzen. Es geht dabei immer darum, herauszufinden, was der Gesetzgeber tatsächlich beabsichtigt hat, als er das Gesetz erlassen hat.

Im hier besprochenen Fall ging es um die Frage, ob ein Arbeitsgericht für eine Klage zuständig ist, die sich auf ein gescheitertes Bewerbungsverfahren bezieht. Die im Fokus stehende gesetzliche Regelung (§ 48 Absatz 1a Arbeitsgerichtsgesetz) besagt, dass Arbeitsgerichte zuständig sind für Streitigkeiten, die aus einem Arbeitsverhältnis entstehen.

Das Gericht hat geprüft, ob der Gesetzgeber bei dieser Formulierung („aus einem Arbeitsverhältnis“) auch Streitigkeiten um die Nicht-Begründung eines Arbeitsverhältnisses (also ein gescheitertes Bewerbungsverfahren) regeln wollte, aber dies unabsichtlich vergessen hat.

Das Ergebnis der gerichtlichen Prüfung war, dass der Gesetzgeber hier keine Regelungslücke hinterlassen hat. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber die Situationen bewusst unterschiedlich behandeln wollte: Streitigkeiten, die aus einem bestehenden oder beendeten Arbeitsverhältnis entstehen, fallen unter diese spezielle Regelung, während Streitigkeiten um die Nicht-Einstellung (gescheiterte Bewerbung), bei denen es ja gerade kein Arbeitsverhältnis gibt, bewusst nicht unter diese spezifische Zuständigkeit gefasst wurden.

Weil der Gesetzgeber diese Abgrenzung gewollt hat und die Nicht-Erfassung des gescheiterten Bewerbungsverfahrens in dieser Regelung keine unabsichtliche Auslassung war, lag nach Ansicht des Gerichts keine Regelungslücke im rechtlichen Sinne vor, die hätte geschlossen werden müssen.


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Welche Konsequenzen hat die Verweisung des Falls an das Arbeitsgericht München für den Kläger?

Wenn ein Gericht einen Fall an ein anderes Gericht verweist, bedeutet das, dass das Verfahren nun vor dem neuen Gericht fortgesetzt wird, in diesem Fall vor dem Arbeitsgericht München. Das ursprüngliche Gericht hat festgestellt, dass das Arbeitsgericht München für diesen Fall der richtige Ort für die Verhandlung ist (dies nennt man „örtliche Zuständigkeit“).

Praktische Auswirkungen der Verweisung

Diese Verweisung kann verschiedene praktische Folgen für Sie als Kläger haben:

  • Geografische Entfernung und Kosten: Der naheliegendste Punkt ist die Distanz. Wenn Sie oder Ihr bisheriger Anwalt nicht aus der Region München kommen, können zusätzliche Reisekosten und erhöhter Zeitaufwand für notwendige Termine oder Besprechungen in München entstehen.
  • Mögliche Anpassung bei der anwaltlichen Vertretung: Ihr bisheriger Anwalt ist möglicherweise nicht am Arbeitsgericht München tätig oder seine Reisekosten machen die Fortsetzung des Mandats unwirtschaftlich. Es könnte daher notwendig werden, die anwaltliche Vertretung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Anwalt zu beauftragen, der am Arbeitsgericht München ansässig ist.
  • Fortsetzung des Verfahrens: Der Fall wird mit dem bisherigen Sachstand und allen eingereichten Unterlagen an das Arbeitsgericht München übermittelt. Das Verfahren wird dort im Wesentlichen da fortgesetzt, wo es am ursprünglichen Gericht geendet hat.

Mögliche Vorteile der Verweisung

Eine Verweisung an ein spezialisiertes Gericht wie das Arbeitsgericht kann auch positive Aspekte haben:

  • Spezialisierung des Gerichts: Arbeitsgerichte sind ausdrücklich für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständig und auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert. Die Richter dort haben oft umfangreiche Erfahrung mit den spezifischen Fragen des Arbeitsrechts, was eine fundierte und zügige Bearbeitung des Falls ermöglichen kann.

Möglichkeit zur Anfechtung

Die Entscheidung des ursprünglichen Gerichts, den Fall an das Arbeitsgericht München zu verweisen, ist ein gerichtlicher Beschluss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Verweisungsbeschluss angefochten werden. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit der Verweisung von einem übergeordneten Gericht überprüft werden kann. Eine solche Anfechtung unterliegt bestimmten Formvorschriften und Fristen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht an welchem Ort über eine Klage entscheiden darf. Im Arbeitsrecht richtet sie sich danach, ob ein Streit aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis oder einem Bewerbungsverfahren stammt. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ist häufig der Arbeitsort oder der Sitz des Arbeitgebers maßgeblich, während bei Bewerbungsverfahren meist das Gericht am Sitz des Unternehmens zuständig ist. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich insbesondere im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Beispiel: Bewerben Sie sich bei einer Firma in München, wohnen aber in Hamburg, richtet sich die Zuständigkeit bei Streitigkeiten vor Vertragsschluss in der Regel nach dem Unternehmenssitz (München).


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§ 48 Absatz 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Diese Vorschrift regelt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis und bestimmt, dass das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitsplatzes oder am letzten gewöhnlichen Arbeitsort zuständig ist. Wichtig ist, dass diese Regelung nur für bestehende oder beendete Arbeitsverhältnisse gilt. Für Fälle vor Vertragsabschluss, wie Bewerbungsverfahren, ist sie nicht einschlägig. Sie dient dem Schutz von Arbeitnehmern, indem sie ihnen den Zugang zu Gerichten am Arbeitsort erleichtert. Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer in Berlin arbeitet, kann er dort gegen seinen Arbeitgeber klagen, auch wenn der Firmensitz in München ist.


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Analogie im Recht

Eine Analogie bedeutet, dass eine gesetzliche Regelung auf einen ähnlichen, aber im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fall angewendet wird. Dies ist nur erlaubt, wenn eine sogenannte planwidrige Regelungslücke vorliegt, also der Gesetzgeber eine bestimmte Situation versehentlich nicht geregelt hat, und wenn die Interessenlage im Vergleich zum geregelten Fall sehr ähnlich ist. Im vorliegenden Fall wurde eine Analogie abgelehnt, weil das Gericht keinen solchen Fehler im Gesetz erkannte und die Interessenlage als zu unterschiedlich bewertete. Beispiel: Gibt es für Fahrräder eine Verkehrsregel, aber nicht für E-Scooter, könnte man versuchen, die Regel analog anzuwenden – wenn der Gesetzgeber diese Ausnahme nicht bewusst vorgesehen hat.


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Regelungslücke

Eine Regelungslücke liegt vor, wenn eine Situation vom Gesetzgeber unbeabsichtigt nicht erfasst wurde, obwohl sie eigentlich Teil der gesetzlichen Regelung sein sollte. Dieses Fehlen ist entscheidend, um eine Analogie anzuwenden. Im beschriebenen Fall stellte das Gericht fest, dass keine solche Lücke existiert, da der Gesetzgeber bewusst die Zuständigkeit bei Streitigkeiten vor Vertragsschluss von der Zuständigkeit bei bestehenden Arbeitsverhältnissen trennen wollte. Es handelt sich also nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Beispiel: Wenn eine Verkehrsregel alle Fahrzeuge regelt, aber ein neues Fahrzeug wie ein Segway nicht erwähnt wird, könnte eine Regelungslücke vorliegen.


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§ 15 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Diese Vorschrift gewährt Ansprüche auf Entschädigung, wenn jemand durch eine Diskriminierung – z. B. wegen ethnischer Herkunft – im Bewerbungsverfahren oder während eines Arbeitsverhältnisses benachteiligt wurde. Die Entschädigung soll den erlittenen Nachteil ausgleichen. Wichtig ist, dass solche Ansprüche auch vor Zustande kommen eines Arbeitsvertrags geltend gemacht werden können, allerdings gelten dann besondere Zuständigkeitsregeln für die Gerichte (siehe örtliche Zuständigkeit). Beispiel: Wird ein Bewerber wegen seines Namens nicht berücksichtigt, kann er auf Entschädigung klagen, auch wenn kein Vertrag zustande kam.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Regelt den Anspruch auf Entschädigung bei rechtswidriger Benachteiligung, etwa während eines Bewerbungsverfahrens, unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die Klage des Bewerbers wegen Diskriminierung durch den Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren, obwohl kein Arbeitsverhältnis zustande kam.
  • § 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am Arbeitsort des Arbeitnehmers, auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zur Erleichterung der Rechtsdurchsetzung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Zentrale Norm, deren Anwendbarkeit auf den vorvertraglichen Fall (ohne Arbeitsverhältnis) vom Gericht verneint wurde, wodurch kein Zuständigkeitsbezug zum Arbeitsort (Hamburg) entsteht.
  • § 48 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i.V.m. §§ 12, 17 Zivilprozessordnung (ZPO): Legen den allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der beklagten Partei fest, sofern keine speziellen Zuständigkeitsregeln greifen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Bestimmt die örtliche Zuständigkeit für die Klage am Sitz des Unternehmens in München aufgrund des fehlenden Arbeitsverhältnisses und der damit nicht anwendbaren speziellen ArbGG-Regelungen.
  • § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG): Regelt die Verweisung von Verfahren örtlich unzuständiger Gerichte an das zuständige Gericht, um den richtigen Gerichtsbezirk herzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Rechtsgrundlage dafür, dass das Arbeitsgericht Hamburg die Klage an das Arbeitsgericht München verweist wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit.
  • Vorvertragliche Pflichten im Arbeitsrecht / Rechtsprechung zum AGG: Umfasst den Schutz vor Diskriminierung bereits im Bewerbungsverfahren und definiert, dass Ansprüche aus vorvertraglichen Pflichten unabhängig von einem bestehenden Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Erklärt die Natur des geltend gemachten Anspruchs, der sich nicht aus einem Arbeitsvertrag, sondern aus vorvertraglichen Diskriminierungsschutzrechten nach AGG ergibt und somit keine Anwendung der arbeitsvertragsbezogenen Zuständigkeitsregel zur Folge hat.
  • Grundsatz der gesetzlichen Auslegung und Analogie im Zivilprozessrecht: Besagt, dass eine analoge Anwendung gesetzlicher Regelungen nur bei ausdrücklicher Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage zulässig ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht lehnt eine analoge Anwendung von § 48 Abs. 1a ArbGG auf den vorvertraglichen Fall ab, da keine Regelungslücke vorliegt und die Interessenlage nicht vergleichbar ist.

Das vorliegende Urteil



ArbG Hamburg – Az.: 4 Ca 151/25 – Beschluss vom 23.04.2025


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