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Gesamtzusage an Arbeitnehmer – Annahmeerklärung

ArbG Hamburg, Az.: 21 Ca 75/11, Urteil vom 22.09.2011

Orientierungssatz

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über den gestreckten Vorruhestand entsprechend Anlage 5 zum Konzernsozialplan vom 09.12.2008/ gleichzeitig Anlage 2 zur EPP-Vereinbarung vom 09.12.2008 zu Stande gekommen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als sog. gestreckten Vorruheständler zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert beträgt 7.700,00 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung.

Der 1956 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiter seit dem 01.02.1980 beschäftigt. Die Beklagte zahlt ihm Arbeitsvergütung in Höhe von € 3.850,00 brutto monatlich.

Aufgrund eines Konzernsozialplans und eines Eckpunktepapiers besteht bei der Beklagten für diejenigen Arbeitnehmer, die zwischen 53 und 55 Jahre alt sind, die Möglichkeit, in den Vorruhestand oder aber auch in den sogenannten gestreckten Vorruhestand zu gehen.

Am 11.03.2010 lud der Vorstand der Beklagten den Bereich, in dem der Kläger tätig ist, zu einer Versammlung ein. An dieser Veranstaltung nahmen ca. 700 bis 800 Personen teil.

Am 19.04.2010 beantragte der Kläger bei der Personalabteilung Vorruhestand.

Der Kläger behauptet, dass der Personalvorstand der Beklagten, Herr Dr. M., auf dieser Versammlung mitgeteilt habe, dass allen Arbeitnehmern, die bis zum Jahresende einen Antrag auf Vorruhestand stellen, dieser Wunsch erfüllt werde. Zum Beweis für seine Behauptung bezieht sich der Kläger auf die Zeugen B., H., L. und Ma..

Der Kläger behauptet ferner, dass am 21.04.2010 zwischen ihm und dem Abteilungsleiter Herrn B. ein Gespräch stattgefunden habe. Dabei sei über den von ihm gestellten Antrag auf Vorruhestand gesprochen worden. Der Zeuge Herr B. habe dabei deutlich gemacht, dass er seinem Antrag im Hinblick auf die Aussage von Herrn Dr. M. vom 11.03.2010 zustimme. In Abstimmung mit der Personalabteilung in Person von Frau Me. sei dann seinem Antrag auf Vorruhestand ab dem 01.01.2011 mündlich entsprochen worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.01.2011 entsprechend der Regelung in der Anlage 5 zum Konzernsozialplan vom 09.12.2008/gleichzeitig Anlage 2 zur EPP-Vereinbarung vom 09.12.2008 sowie nach dem ERGO-Konzernsozialplan für den Innendienst vom 09.12.2008 als sogenannten gestreckten Vorruheständler zu beschäftigen.

Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über den gestreckten Vorruhestand entsprechend Anlage 5 zum Konzernsozialplan vom 09.12.2008/gleichzeitig Anlage 2 zur EPP-Vereinbarung vom 09.12.2008 zustande gekommen ist.

Äußerst hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers vom 19.04.2010 auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages im gestreckten Vorruhestand nach den Regelungen der Anlage 5 des Konzernsozialplanes vom 09.12.2008 für den Innendienst mit Beginn 01.01.2011 zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass Herr Dr. M. sich am 11.03.2010 wie vom Kläger behauptet geäußert hätte. Sie macht geltend, dass dies auch nicht mit dem Sozialplan übereinstimmen würde. Neben der Betriebsvereinbarung, dem Sozialplan, könne es ohnehin keine Gesamtzusage geben.

Gegenbeweislich bezieht sich die Beklagte auf die Zeugen..

Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, sowie ihren mündlichen Erklärungen. Darauf wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den gestreckten Vorruhestand mit Wirkung ab dem 01.01.2011 zustande gekommen. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger entsprechend zu beschäftigen. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG):

1. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

2. Die Klage ist begründet.

Die Beklagte hat am 11.03.2010 durch ihren Vorstand, Herrn Dr. M., eine Gesamtzusage abgegeben.

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen (BAG 18.3.2003 NZA 2004, 1099). Gesamtzusagen beziehen sich nur auf die den Arbeitnehmer begünstigende Regelungen. Nach herrschender Ansicht wird in der Gesamtzusage ein Vertragsangebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer gesehen.

Die Arbeitnehmer können ein solches Angebot annehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (§ 151 BGB; BAG 13.3.1975 AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 167; 28.6.2006 NZA 2006, 1174; 23.9.2009 AP BGB § 157 Nr. 36). Gesamtzusagen werden Bestandteil des Arbeitsvertrags (BAG 12.10.1995 AP BetrVG 1972, § 99 Versetzung Nr. 8).

b) Der Kläger hat bewiesen, dass sich Herr Dr. M. am 11.03.2010 so wie von ihm behauptet, geäußert und eine Gesamtzusage abgegeben hat.

Der Zeuge Herr B. hat in seiner Vernehmung am 31.05.2011 bekundet, dass er sich an die Veranstaltung erinnern könne. Er hat berichtet, dass Herr Dr. M. sinngemäß gesagt habe, dass man alle Anträge bis zum Jahresende 2010 akzeptieren werde. Der Zeuge Herr H., ebenfalls am 31.05.2011 vernommen, hat ausgesagt, dass Herr Dr. M. erklärte, dass jeder gehen könne, der es wolle, auch über 1.800 hinaus. Die Zeugin Frau L., die auch am 31.05.2011 vernommen wurde, hat demgegenüber lediglich zu bekunden gewusst, dass Herr Dr. M. sinngemäß gesagt habe: „Wer das Abfindungsangebot oder Vorruhestand annehmen will, darf das. Zu dem Wort stehe ich.“

Der Zeuge Herr Bi. ist am 30.06.2011 durch das Arbeitsgericht Köln vernommen worden. Herr Bi. hat bekundet, dass es nicht so sei, dass Herr Dr. M. etwa gesagt hätte, dass die, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Antrag gestellt hätten, noch von dem Programm Gebrauch machen könnten. Es sei keinesfalls so, dass Herr Dr. M. etwa ein irgendwie geartetes Datum genannt hätte, dass, wer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Antrag gestellt hatte, von dem Programm hatte Gebrauch machen können. Es sei auch nicht so, dass etwa Herr Dr. M. gesagt hätte, dass diejenigen, die bis zum Jahresende einen Antrag auf Vorruhestand stellten, in Vorruhestand gehen könnten.

Der Zeuge Herr Co. wurde am 22.09.2011 vernommen. Er war der Moderator der Veranstaltung. Er hat bekundet, sich nicht daran erinnern zu können, dass Herr Dr. M. erklärt hätte, dass Vorruhestandsanträge bis Ende 2010 angenommen werden würden. Herr He., ebenfalls am 22.09.2011 vernommen, saß am 11.03.2010 ebenfalls auf dem Podium. Er bestätigte, dass über Vorruhestand gesprochen wurde, erklärte aber, dass er sich auf seinen Bereich konzentriert habe und nicht mehr erinnere, was Herr Dr. M. zum Vorruhestand gesagt hat. Schließlich ist der Zeuge Herr M. am 22.09.2011 vernommen worden. Der Zeuge erklärte, sich nicht daran erinnern zu können, dass Herr Dr. M. positiv gesagt hätte, dass Vorruhestandsanträge bis zum Ende des Jahres angenommen werden würden.

Aufgrund dieser Aussagen der Zeugin sieht das Gericht es als bewiesen an, dass Herr Dr. M. in der Versammlung vom 11.3.2010 erklärt hat, dass jeder in Vorruhestand gehen könne, der bis zum Jahresende einen entsprechenden Antrag stellt.

Die Aussage des Zeugen Herrn M. war nach Auffassung des Gerichts unergiebig. Der Zeuge hat zum Beweisthema wortreich letztlich nichts Konkretes gesagt. Ebenso ist die Aussage der Zeugin Frau L. unergiebig. Die Aussage dieser Zeugin geht zwar in die Richtung der Behauptung des Klägers, die Zeugin vermochte jedoch nicht präzise und eindeutig bestätigen, dass Herr Dr. M. erklärt hätte, dass jeder in Vorruhestand gehen könne, der bis zum Jahresende einen entsprechenden Antrag stellt. Uneindeutig war des weiteren die Bekundung des Zeugen Herrn Co., da dieser im Kern erklärt hat, dass er sich nicht an Einzelheiten erinnern könne. Dasselbe gilt für die Bekundung des Zeugen Herrn He..

Ergiebig waren demgegenüber die Bekundungen der Zeugen Bi., B. und H.. Der Zeuge Herr Bi. hat dezidiert und präzise der Behauptung des Klägers widersprochen. Die Zeugen Herr B. und H. haben die Behauptung des Klägers klipp und klar bestätigt. Das Gericht geht des weiteren davon aus, dass das Aussageverhalten der Zeugen Co. und He. ebenfalls für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers spricht. Herr Co. und Herr He. waren Führungskräfte. Herr He. hat sogar mit auf dem Podium gesessen. Es erscheint dem Gericht wenig vorstellbar, dass diese beiden Zeugen sich nicht präziser an die zwischen den Parteien streitige Frage erinnern können und interpretiert ihre eher vagen Einlassungen dahingehend, dass sie ihrem Arbeitgeber nicht widersprechen wollten.

Nach alledem ist die Kammer mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass die Behauptung des Klägers hinsichtlich der Äußerung von Herrn Dr. M. am 11.3.2010 zutreffend ist.

c) Durch diese Gesamtzusage hat sich die Beklagte verpflichtet, mit allen Arbeitnehmern, die dies wünschen und die dies bis zum Ende 2010 erklären, Vorruhestand zu vereinbaren.

Der Kläger hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Er hat unstreitig gegenüber der Beklagten im April 2010 einen Antrag auf gestreckten Vorruhestand gestellt. Darin liegt eine Annahme des Angebots der Beklagten. Dadurch ist eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen.

d) Der Sozialplan steht dem nicht entgegen. Für den Kläger ist die Gesamtzusage günstiger. Zu Gunsten des Arbeitnehmers kann von einer mitbestimmten, kollektiven Regelung abgewichen werden.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

4. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der Feststellungsantrag ist genauso wie der Leistungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet worden.

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