Ein Geschäftsführer hatte seinen Arbeitgeber bereits einmal erfolgreich wegen Kündigung verklagt und seinen Arbeitsplatz vermeintlich gesichert. Doch der Zweckverband griff zu einem radikalen Mittel und tilgte die gesamte Position aus seinem Organigramm.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf mein Arbeitgeber meine Stelle einfach abschaffen, um mich zu kündigen?
- Wie erkenne ich, ob meine Job-Abschaffung nur ein Trick ist?
- Wann gilt mein Arbeitsplatz als wirklich weggefallen?
- Was passiert, wenn der Personalrat nicht korrekt beteiligt wurde?
- Muss die neue Stelle sofort besetzt werden, wenn meine alte wegfällt?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil 5 Sa 293/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Arbeitgeber wollte einen Mitarbeiter entlassen und schaffte dafür dessen gesamte Position ab. Der Mitarbeiter sah darin einen Trick, um ihn loszuwerden.
- Die Rechtsfrage: War die Abschaffung des Arbeitsplatzes eine echte Umstrukturierung oder nur ein Vorwand zur Kündigung?
- Die Antwort: Ja, die Kündigung war wirksam. Das Gericht sah die Abschaffung des Arbeitsplatzes als eine ernsthafte und bereits eingeleitete Umstrukturierung an.
- Die Bedeutung: Arbeitgeber können bei echter Umstrukturierung Arbeitsplätze abschaffen und kündigen. Der Plan muss dabei nicht vollständig umgesetzt sein, solange die Absicht klar und die Schritte dazu bereits eingeleitet sind.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 14.07.2022
- Aktenzeichen: 5 Sa 293/21
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht, Personalvertretungsrecht, Kommunalrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein seit langem als Geschäftsführer beschäftigter Mann. Er wehrte sich gegen seine betriebsbedingte Kündigung und forderte seine Weiterbeschäftigung.
- Beklagte: Ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband mit etwa 35 Beschäftigten. Er hatte dem Kläger aus betrieblichen Gründen gekündigt.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Der beklagte Zweckverband kündigte seinem Geschäftsführer nach einer Entscheidung zur Umstrukturierung und zur Einführung einer neuen Führungsposition. Der Geschäftsführer klagte gegen diese Kündigung.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: War die Kündigung des Geschäftsführers wirksam, da sein Arbeitsplatz durch eine Umstrukturierung entfiel und der Personalrat korrekt beteiligt wurde?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht befand die Kündigung für wirksam, da der Arbeitsplatz des Klägers durch eine nachvollziehbare Organisationsentscheidung des Zweckverbands dauerhaft wegfiel und der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt wurde.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und bleibt gekündigt.
Der Fall vor Gericht
Darf ein Arbeitgeber einen Job abschaffen, um einen Mitarbeiter loszuwerden?
Ein Geschäftsführer hatte seinen Arbeitgeber, einen Zweckverband, bereits einmal vor Gericht besiegt. Eine Kündigung war vom Tisch, sein Job schien sicher. Doch der Verband, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit finanziellen Problemen, gab nicht auf. Statt einer neuen Kündigung griff er zu einem radikaleren Mittel. Er startete einen Prozess, der nicht nur den Mann, sondern seine gesamte Position aus dem Organigramm tilgen sollte. Der Fall landete erneut vor dem Landesarbeitsgericht. Diesmal ging es um die entscheidende Frage: War das ein legitimer Sanierungsplan oder ein clever konstruierter Trick, um den Kündigungsschutz auszuhebeln?
Warum wertete das Gericht die Kündigung als wirksam?

Der Zweckverband stand mit dem Rücken zur Wand. Externe Gutachten attestierten eine Liquiditätslücke von über zwei Millionen Euro und kritisierten die Gebührenkalkulationen. Ein Gutachten empfahl sogar eine komplette Umstrukturierung der Führungsspitze. Ehrenamtliche Vorstände trügen eine zu hohe Verantwortung und Haftungsrisiken. Die Lösung: Die Position des angestellten Geschäftsführers sollte wegfallen. Stattdessen sollte ein hauptamtlicher Verbandsvorsteher – ein Beamter auf Zeit – die Leitung übernehmen.
Genau das beschloss die Verbandsversammlung. Sie änderte die Satzung, strich die Stelle des Geschäftsführers und schrieb die neue Position des Verbandsvorstehers aus. Kurz darauf erhielt der Geschäftsführer seine zweite Kündigung, diesmal gestützt auf diese „unternehmerische Entscheidung“. Sein Arbeitsplatz, so die Begründung, existiere schlicht nicht mehr.
Der Geschäftsführer klagte. Sein Argument: Die ganze Aktion sei ein durchschaubares Manöver. Sie diene nur dazu, das erste Gerichtsurteil zu umgehen und ihn loszuwerden. Die Umstrukturierung sei nicht echt, die neue Stelle noch nicht einmal besetzt. Alles nur auf dem Papier.
Das Gericht folgte dieser Sichtweise nicht. Es konzentrierte sich auf eine zentrale juristische Hürde: Hatte die unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen? Die Richter bejahten das. Der Beschluss der Verbandsversammlung war öffentlich. Die Satzung war offiziell geändert. Die Stellenausschreibung war in Vorbereitung. Der Plan war also keine vage Idee mehr, sondern ein eingeleiteter, unumkehrbarer Prozess. Die Umsetzung hatte begonnen. Das reichte aus.
Spielte es keine Rolle, dass die neue Stelle noch unbesetzt war?
Der Geschäftsführer argumentierte, sein Arbeitsplatz sei ja faktisch noch da. Schließlich war die neue Führungskraft noch nicht gewählt, geschweige denn im Amt. Bis dahin könne er doch weiterarbeiten. Dieser Einwand verfing beim Gericht nicht.
Die Richter stellten klar: Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem sie ausgesprochen wird. Zu diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber eine Prognose treffen können, ob der Arbeitsplatz bis zum Ende der Kündigungsfrist wegfällt. Bei der Besetzung einer so hochrangigen Position wie der eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers ist ein Vorlauf von mehreren Monaten normal und einkalkulierbar. Der Zweckverband musste nicht warten, bis der neue Mann vor der Tür stand. Die nachweisbare Absicht und die eingeleiteten Schritte zur Neubesetzung genügten dem Gericht als Beweis, dass der Wegfall des alten Arbeitsplatzes besiegelt war. Eine kurzzeitige Lücke zwischen dem Ausscheiden des einen und dem Dienstantritt des anderen ändert nichts an der Endgültigkeit der Entscheidung.
War die Beteiligung des Personalrats nur eine Formsache?
Ein letzter Angriffspunkt des Geschäftsführers war das Verfahren. Er behauptete, der Personalrat sei nicht korrekt informiert worden und habe die Kündigung einfach durchgewunken. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Zustimmung des Personalrats ist unwirksam. Auch hier prüfte das Gericht die Fakten penibel.
Der Zweckverband hatte dem Personalrat die Kündigungsabsicht schriftlich mitgeteilt. Das Schreiben enthielt alle nötigen Informationen: die persönlichen Daten des Geschäftsführers, die Kündigungsfrist und vor allem die Gründe. Der Verband legte die Satzungsänderung dar, verwies auf die wirtschaftliche Notlage und die Empfehlungen der Gutachter. Damit war der Personalrat nach Auffassung des Gerichts in die Lage versetzt, die Stichhaltigkeit der Gründe selbst zu bewerten.
Der Personalrat stimmte der Kündigung elf Tage später zu. Die Kündigung wurde dem Geschäftsführer erst danach zugestellt. Der zeitliche Ablauf war korrekt, der Informationsfluss ausreichend. Das Gericht sah keinen Verfahrensfehler. Die Zustimmung war gültig und die Kündigung damit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
Die Urteilslogik
Arbeitgeber dürfen Arbeitsplätze im Rahmen einer Umstrukturierung streichen, auch wenn dies zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führt, sofern die Entscheidung nachvollziehbar ist und die rechtlichen Anforderungen erfüllt.
- Umsetzungsbeginn entscheidet: Eine betriebsbedingte Kündigung wird wirksam, sobald der Arbeitgeber die konkrete Umsetzung seiner Entscheidung zur Arbeitsplatzabschaffung begonnen hat und diese greifbare Formen annimmt.
- Prognose zum Kündigungszeitpunkt zählt: Eine Kündigung ist wirksam, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs verlässlich prognostiziert, dass der Arbeitsplatz bis zum Ende der Kündigungsfrist entfällt.
- Personalrat muss prüfen können: Der Arbeitgeber stellt dem Personalrat alle relevanten Informationen zur Verfügung, damit dieser die Kündigungsgründe eigenständig prüfen und bewerten kann.
Gerichte legen Wert darauf, dass Arbeitgeber ihre Umstrukturierungsentscheidungen sorgfältig planen, transparent kommunizieren und deren Umsetzung klar nachweisen.
Benötigen Sie Hilfe?
Wurde Ihr Geschäftsführer-Arbeitsplatz ebenfalls betriebsbedingt gekündigt? Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation.
Das Urteil in der Praxis
Wie viel Risiko ist ein Unternehmer bereit zu tragen? Dieses Urteil gibt eine harte Antwort. Es zeigt Arbeitgebern gnadenlos auf, dass eine strategische Umstrukturierung zum Jobabbau Bestand hat, wenn sie sauber geplant und eingeleitet wird. Der Clou: Das Gericht legt den Fokus knallhart auf die feststehende Entscheidung, nicht auf die tatsächliche Besetzung der neuen Stelle. Eine Leerstelle zwischen alter und neuer Führung ist demnach kein Hinderungsgrund für eine wirksame Kündigung. Das ist ein wichtiger Fingerzeig für jeden Umbau im Unternehmen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mein Arbeitgeber meine Stelle einfach abschaffen, um mich zu kündigen?
Ja, Ihr Arbeitgeber darf Ihre Stelle abschaffen, selbst wenn Sie den Verdacht hegen, dies diene primär dazu, Sie loszuwerden. Entscheidend ist, dass die zugrundeliegende Entscheidung eine nachweisbar unternehmerische Grundlage hat und zum Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hat. Für Gerichte zählt die objektive Realität der Maßnahmen, nicht die subjektiv vermutete Motivation.
Arbeitgeber können Positionen aus betrieblichen Gründen streichen, etwa um ein Unternehmen zu sanieren oder effizienter aufzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Mitarbeiter persönlich angegriffen oder betrogen fühlt, weil er die Umstrukturierung als Vorwand empfindet. Juristen prüfen hier die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidung, nicht die oft schwer zu beweisende innere Absicht, eine unliebsame Person loszuwerden. Eine bloße Behauptung, es sei ein „Manöver“, reicht nicht aus, um die Kündigung unwirksam zu machen.
Ein Beispiel macht das deutlich: Ein Geschäftsführer, der seinen Arbeitgeber – einen Zweckverband – bereits einmal erfolgreich verklagt hatte, sah sich erneut einer Kündigung gegenüber. Der Verband stand finanziell am Abgrund. Externe Gutachten empfahlen eine radikale Umstrukturierung: Seine Stelle sollte komplett entfallen, eine neue Position als Verbandsvorsteher geschaffen werden. Das Landesarbeitsgericht entschied: Die Verbandsversammlung hatte die Satzung geändert und die neue Stelle ausgeschrieben. Dieser Plan hatte bereits „greifbare Formen“ angenommen. Das Gericht folgte dem Argument des Geschäftsführers nicht, es sei nur ein Trick.
Fordern Sie umgehend eine schriftliche Begründung der Kündigung und aller zugrundeliegenden unternehmerischen Entscheidungen ein, um die „Greifbarkeit“ der Maßnahmen zu überprüfen.
Wie erkenne ich, ob meine Job-Abschaffung nur ein Trick ist?
Sie spüren, dass die angebliche Job-Abschaffung eine Inszenierung ist, um Sie loszuwerden, doch harte Beweise fehlen? Ein Trick liegt dann vor, wenn die behauptete Umstrukturierung zum Zeitpunkt Ihrer Kündigung nicht mehr als eine bloße Absicht oder vage Idee war und keine konkreten, unumkehrbaren Schritte zur Umsetzung eingeleitet wurden. Die wahren Absichten des Arbeitgebers zu durchschauen, ist schwer, aber juristische Indikatoren helfen.
Ein wirklich gerichtsfester Stellenwegfall zeigt sich durch „greifbare Formen“ genau dann, wenn die Kündigung ausgesprochen wird. Dazu gehören offizielle und öffentlich einsehbare Beschlüsse, notariell beurkundete Satzungsänderungen oder konkrete Ausschreibungen neuer Strukturen und Positionen. Fehlen solche nachweisbaren, verbindlichen Schritte und handelt es sich lediglich um mündliche Ankündigungen oder unbestimmte Zukunftspläne, könnte dies auf ein Manöver hindeuten. Der Fokus liegt also auf dem „Wann“: Verzögert sich die Konkretisierung des Plans bis nach Ihrer Kündigung, kann dies die Wirksamkeit infrage stellen.
Das Gericht konzentrierte sich in einem entscheidenden Fall genau auf diese juristische Hürde: „Hatte die unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen?“ Die Richter bejahten das. Es geht nicht um Ihr Bauchgefühl oder Gerüchte; Gerichte prüfen die objektiven, belegbaren Handlungen und Beschlüsse des Arbeitgebers. Ihre subjektive Motivation spielt dabei eine untergeordnete Rolle, weil sie kaum beweisbar ist.
Überprüfen Sie daher präzise das Datum Ihres Kündigungsschreibens. Sammeln Sie systematisch alle öffentlich zugänglichen Informationen oder internen, datierten Mitteilungen – zum Beispiel Protokolle, Satzungsänderungen, Stellenausschreibungen – die vor diesem Datum liegen und die die „greifbaren Formen“ der Umstrukturierung belegen oder widerlegen könnten.
Wann gilt mein Arbeitsplatz als wirklich weggefallen?
Ihr Arbeitsplatz gilt als wirklich weggefallen, sobald der Arbeitgeber eine verbindliche und „greifbare“ unternehmerische Entscheidung getroffen hat, die dessen Streichung besiegelt. Diese muss eine klare Prognose zulassen, dass die Stelle bis zum Ende Ihrer Kündigungsfrist nicht mehr existiert – selbst wenn die neue Struktur noch nicht vollends umgesetzt oder die Ersatzposition noch unbesetzt ist.
Es geht nicht darum, ob Ihre Rolle physisch schon verschwunden ist, sondern ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung eine nachvollziehbare Prognose stellen konnte: Wird dieser Arbeitsplatz bis zum Ablauf Ihrer Frist endgültig Geschichte sein? Entscheidend sind dabei bereits eingeleitete, unumkehrbare Schritte. Das können Satzungsänderungen sein, ein Beschluss zur Stellenstreichung oder die Ausschreibung einer Nachfolgestelle. Solche Maßnahmen beweisen objektiv, dass der Wegfall des alten Arbeitsplatzes feststeht.
Gerichte interessieren sich für die Verbindlichkeit, nicht die Geschwindigkeit. Ein passender Vergleich: Eine neue Führungskraft ist noch nicht gewählt, die Stelle aber ausgeschrieben? Das hindert die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Juristen wissen: Gerade bei komplexen Umstrukturierungen dauern Besetzungsprozesse Monate. Eine kurzzeitige Lücke zwischen dem Ausscheiden des alten Mitarbeiters und dem Dienstantritt des neuen ist einkalkulierbar und ändert nichts am endgültigen Entschluss des Arbeitgebers.
Notieren Sie das genaue Kündigungsdatum und sammeln Sie alle offiziellen Dokumente, die VOR diesem Zeitpunkt die geplante Umstrukturierung belegen.
Was passiert, wenn der Personalrat nicht korrekt beteiligt wurde?
Wenn Ihr Arbeitgeber den Personalrat nicht korrekt oder unvollständig über Ihre Kündigungsabsicht informiert oder ihn schlicht übergangen hat, ist die ausgesprochene Kündigung grundsätzlich unwirksam. Sie kann dann vor Gericht erfolgreich angefochten werden, selbst wenn ein „guter“ Kündigungsgrund vorlag. Ein solcher Formfehler kann Ihre letzte Chance sein, die Entlassung zu „kippen“.
Die Regel lautet: Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber dem Personalrat (oder Betriebsrat) alle relevanten Fakten schriftlich auf den Tisch legen. Juristen nennen das Anhörung. Dazu gehören Ihre persönlichen Daten, die geplante Kündigungsfrist und vor allem die vollständigen, konkreten Kündigungsgründe. Nur so kann der Personalrat seine gesetzliche Prüfpflicht ernsthaft erfüllen und die Stichhaltigkeit der Argumente eigenständig bewerten.
Das Bundesarbeitsgericht betont immer wieder: Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Zustimmung des Personalrats ist schlichtweg nichtig. Ein anschaulicher Fall zeigt: Der Arbeitgeber muss penibel darauf achten, wann er informiert und welche Details er liefert. Ein Zweckverband teilte einem Personalrat die Kündigung eines Geschäftsführers mit allen nötigen Informationen fristgerecht mit – was das Gericht als korrekt ansah. Wichtig ist nicht nur, dass informiert wird, sondern auch wie und wann. Entscheidend ist der zeitliche Ablauf: Die Kündigung darf erst nach Personalrats-Zustimmung, dessen Stellungnahme oder Ablauf der Frist zugestellt werden.
Bloße Vermutungen über eine übergangene Personalvertretung genügen jedoch nicht. Gerichte prüfen genau, ob die Informationspflichten erfüllt und die Fristen eingehalten wurden.
Kontaktieren Sie sofort ein Mitglied Ihres Personalrats, um präzise zu erfahren, wann und wie der Arbeitgeber die Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.
Muss die neue Stelle sofort besetzt werden, wenn meine alte wegfällt?
Nein, die neue Stelle muss zum Zeitpunkt Ihrer Kündigung nicht sofort besetzt sein oder direkt nach Ihrem Ausscheiden neu angetreten werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung eine belastbare Prognose hat, dass Ihr Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist endgültig wegfällt und die Nachfolge in absehbarer Zeit antritt.
Gerichte schauen genau auf den Moment, in dem die Kündigung ausgesprochen wird. Hier muss Ihr Arbeitgeber überzeugend darlegen können, dass die alte Position bis zum Ende Ihrer Kündigungsfrist definitiv gestrichen und die neue Struktur greift. Dies ist vergleichbar mit dem Bau eines Hauses: Der Bauantrag ist genehmigt, die Bagger stehen bereit – auch wenn die erste Mauer noch nicht steht.
Ein Fall vor Gericht zeigt das eindrücklich: Ein Geschäftsführer wollte seine Kündigung anfechten, weil seine Ersatzkraft noch nicht im Amt war. „Der Job ist doch noch da!“, argumentierte er. Dieser Einwand zählte nicht. Die Richter urteilten, dass bei komplexen Führungspositionen monatelange Vorlaufzeiten für die Besetzung normal sind. Eine Lücke zwischen altem und neuem Mitarbeiter wird juristisch akzeptiert, solange die Entscheidung zur Stellenstreichung endgültig getroffen wurde und deren Umsetzung eingeleitet ist.
Prüfen Sie den konkreten Zeitplan für die Besetzung der neuen Position, um die Plausibilität der Arbeitgeberprognose selbst beurteilen zu können.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Greifbare Formen
Wenn Juristen von greifbaren Formen sprechen, meinen sie, dass eine unternehmerische Entscheidung nicht nur eine vage Idee ist, sondern bereits konkrete, nachweisbare Schritte zu ihrer Umsetzung eingeleitet wurden. Das Gesetz verlangt diese Konkretisierung, damit Arbeitgeberentscheidungen bei Kündigungen überprüfbar sind und nicht willkürlich wirken.
Beispiel: Die Richter bejahten das Vorliegen von greifbaren Formen, weil die Verbandsversammlung die Satzung offiziell geändert und die neue Stelle bereits ausgeschrieben hatte.
Personalrat
Ein Personalrat ist eine gesetzlich vorgesehene Interessenvertretung der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, die vor bestimmten Arbeitgeberentscheidungen, wie Kündigungen, angehört werden muss. Diese zwingende Anhörung soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmerseite umfassend informiert wird und die Rechtmäßigkeit der Maßnahme prüfen kann, um die Arbeitnehmerrechte zu stärken.
Beispiel: Der Zweckverband teilte dem Personalrat die Kündigungsabsicht des Geschäftsführers schriftlich mit, inklusive aller relevanten Details, um die gesetzliche Anhörungspflicht zu erfüllen.
Satzung
Eine Satzung ist die grundlegende Verfassung oder Geschäftsordnung einer Körperschaft, die deren Zweck, Organisation und Arbeitsweise festlegt und rechtlich bindend ist. Dieses Dokument schafft die rechtliche Basis für das Handeln einer Organisation und muss oft förmlich geändert werden, wenn wesentliche Strukturen betroffen sind.
Beispiel: Die Verbandsversammlung änderte die Satzung, um die Stelle des Geschäftsführers zu streichen und die neue Position des hauptamtlichen Verbandsvorstehers zu schaffen.
Unternehmerische Entscheidung
Eine unternehmerische Entscheidung ist ein vom Arbeitgeber getroffener, betrieblich begründeter Beschluss, der oft zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen führt und eine Kündigung rechtfertigen kann. Arbeitgeber treffen diese Entscheidungen, um ihr Geschäft zu sanieren, umzustrukturieren oder effizienter zu gestalten, und Gerichte prüfen deren Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit.
Beispiel: Der Arbeitgeber stützte die zweite Kündigung des Geschäftsführers auf eine unternehmerische Entscheidung, die zur Abschaffung seiner Position führte, um den Zweckverband finanziell zu sanieren.
Zweckverband
Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss von Gemeinden oder Landkreisen, die gemeinsam bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllen, die sie alleine nicht oder nur ineffizient erledigen könnten. Diese Körperschaften des öffentlichen Rechts ermöglichen eine effiziente Bündelung von Ressourcen und Zuständigkeiten, etwa in der Wasserversorgung oder Abfallentsorgung.
Beispiel: Der Zweckverband, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sah sich mit einer Liquiditätslücke konfrontiert, was ihn zu einer Umstrukturierung seiner Führungsspitze zwang.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Betriebsbedingte Kündigung (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz – KSchG)
Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter kündigen, wenn der Arbeitsplatz aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, wie etwa einer Umstrukturierung, dauerhaft wegfällt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kündigung des Geschäftsführers wurde damit begründet, dass seine Position durch eine Umstrukturierung und die Schaffung einer neuen Stelle im Zweckverband komplett entfallen sollte.
- Unternehmerische Entscheidung (Allgemeines Rechtsprinzip im Arbeitsrecht)
Ein Arbeitgeber hat das Recht, seinen Betrieb zu reorganisieren und dabei auch Arbeitsplätze abzubauen, solange diese Entscheidung tatsächlich getroffen wird und nicht nur ein Vorwand ist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die Entscheidung des Zweckverbandes, die Stelle des Geschäftsführers zu streichen, eine echte und bereits eingeleitete unternehmerische Maßnahme („greifbare Formen“) war. Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und die Vorbereitung der Stellenausschreibung bestätigten die Echtheit des Vorhabens.
- Prognoseprinzip beim Arbeitsplatzwegfall (Bestandteil der betriebsbedingten Kündigung)
Zum Zeitpunkt der Kündigung muss der Arbeitgeber eine verlässliche Voraussage treffen können, dass der Arbeitsplatz bis zum Ende der Kündigungsfrist tatsächlich nicht mehr benötigt wird.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Geschäftsführer argumentierte, sein Arbeitsplatz sei noch nicht weggefallen, da die Nachfolgeposition noch nicht besetzt war. Das Gericht stellte jedoch klar, dass es ausreicht, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung eine sichere Prognose erstellen kann, dass der Arbeitsplatz entfallen wird, auch wenn die tatsächliche Neubesetzung der neuen Stelle noch Zeit in Anspruch nimmt.
- Beteiligung des Personalrats (Analog § 102 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG / Personalvertretungsgesetze)
Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Personalrat (im öffentlichen Dienst) oder den Betriebsrat (in der Privatwirtschaft) über die geplante Kündigung vollständig informieren und ihm ausreichend Zeit zur Stellungnahme geben.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Geschäftsführer monierte eine unzureichende Beteiligung des Personalrats. Das Gericht stellte fest, dass der Zweckverband alle relevanten Informationen zur Kündigung und deren Gründe rechtzeitig an den Personalrat übermittelt hatte und dieser der Kündigung innerhalb der gesetzten Frist zustimmte, womit das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 293/21 – Urteil vom 14.07.2022
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


