Skip to content

Geschäftsführer-Haftung für den Mindestlohn: Keine Haftung bei einer Insolvenz

Acht Stunden Schicht, keine Bezahlung und die Firma ist pleite. Nun fordern die Produktionsmitarbeiter ihren Lohn direkt vom Chef und setzen dabei auf eine weitreichende Geschäftsführer-Haftung für den Mindestlohn. Fraglich bleibt, ob der gesetzliche Schutz vor Billigarbeit tatsächlich als persönlicher Haftungsschirm gegen insolvenzbedingte Zahlungsausfälle taugt.
Arbeiter in grauer Kluft steht in einer stillen Fabrikhalle vor einer abgeschalteten Industriemaschine.
Das Mindestlohngesetz schützt Arbeitnehmer nicht vor einem vollständigen Lohnausfall infolge einer Firmeninsolvenz. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Sa 21/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Thüringen
  • Datum: 03.05.2022
  • Aktenzeichen: 5 Sa 21/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Haftungsrecht
  • Relevant für: Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Firmen in der Krise
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Chefs haften nicht privat für Lohnschulden, wenn der Lohn höher als der gesetzliche Mindestlohn ist.
  • Das Mindestlohngesetz verhindert nur Lohndumping, garantiert aber keine Zahlung bei einer Firmenpleite.
  • Eine private Haftung entfällt, wenn der vertragliche Lohn bereits über der gesetzlichen Untergrenze liegt.
  • Betroffene müssen offene Löhne zur Insolvenztabelle anmelden und erhalten kein Geld direkt vom Chef.
  • Die bloße Nichtzahlung von Lohn ist keine Straftat, die eine private Haftung des Chefs begründet.

Wann greift die Geschäftsführer-Haftung für den Mindestlohn?

Als rechtliche Grundlage für eine persönliche Inanspruchnahme von Unternehmensleitern kommt der § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit den §§ 1, 20 und 21 Absatz 1 Nummer 9 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in Betracht. Eine solche deliktische Haftung setzt stets voraus, dass die verletzte rechtliche Norm als echtes Schutzgesetz gilt und den konkreten Schutz des Einzelnen bezweckt. Das bedeutet konkret: Nur wenn ein Gesetz ausdrücklich dazu da ist, Individuen vor Schäden zu bewahren, können diese bei einem Verstoß Schadensersatz fordern. Zusätzlich muss in der juristischen Prüfung ermittelt werden, ob der entstandene finanzielle Schaden überhaupt in den persönlichen, sachlichen sowie funktionalen Schutzbereich dieser Norm fällt. Das Landesarbeitsgericht Thüringen wandte diese Vorgaben auf die Forderung eines ehemaligen Produktionsmitarbeiters an, der nach der Pleite seines Arbeitgebers leer ausgegangen war. Der langjährige Angestellte einer Produktionsgesellschaft forderte von den beiden ehemaligen Geschäftsführern persönlich den Ersatz seines ausgefallenen Lohns für das Jahr 2017. Er verlangte die nachträgliche Auszahlung des damaligen gesetzlichen Mindestlohns, was sich auf einen Betrag in Höhe von 1.555,84 Euro brutto für den Monat Juni sowie 1.485,12 Euro brutto für den Juli belief. Der Betroffene stützte diese finanzielle Forderung auf eine deliktische Durchgriffshaftung der Firmenlenker. Hierbei geht es um die seltene rechtliche Konsequenz, dass Manager für Fehler des Unternehmens direkt mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Er scheiterte jedoch mit seiner Klage vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen (Az. 5 Sa 21/22). Die Richter wiesen die Berufung ab, wodurch der Mann seinen gerichtlichen Prozess gegen die Unternehmensleitung endgültig verlor.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Mindestlohngesetz schützt Arbeitnehmer vor einer unangemessen niedrigen Vergütung, bietet jedoch keinen Schutz vor einem vollständigen Lohnausfall infolge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, sofern der vertraglich vereinbarte Lohn über der gesetzlichen Untergrenze liegt.
  2. Die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführung für Mindestlohnverstöße begründet keine zivilrechtliche Durchgriffshaftung auf Schadensersatz gegenüber den betroffenen Beschäftigten.
  3. Eine persönliche Einstandspflicht der Unternehmensleitung für ausgebliebene Lohnzahlungen scheidet aus, da Geschäftsführer keine rechtliche Garantenstellung für die Erfüllung der Vergütungspflichten der Gesellschaft innehaben.
Infografik: Die persönliche Haftung von Geschäftsführern für Mindestlohnzahlungen entfällt bei einer Insolvenz, wenn der vertragliche Lohn über der Mindestlohngrenze lag, da das MiLoG nur vor Unterzahlung und nicht vor Totalausfall schützt.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen stellt klar: Die Privat-Haftung von Geschäftsführern für den Mindestlohn greift nicht bei insolvenzbedingtem Totalausfall der Zahlungen

Keine Haftung bei Vertragslohn über dem Mindestlohn

Der wesentliche Schutzzweck des Mindestlohngesetzes besteht darin, arbeitende Menschen gezielt vor einer unangemessen niedrigen Bezahlung zu bewahren. Das Gesetz bietet hingegen keinen umfassenden Schutzschirm gegen jegliche Arbeit von Lohnausfall, der im Laufe eines Arbeitsverhältnisses eintreten kann. Aus diesem Grund ist die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität rechtlich stark durch den spezifischen Schutzzweck der Vorschrift eingegrenzt. Dieser Fachbegriff beschreibt die notwendige Verbindung zwischen der Tat und dem Schaden: Die Haftung greift nur, wenn genau das Risiko eingetreten ist, vor dem das Gesetz eigentlich schützen wollte. Für die rechtliche Beurteilung der Thüringer Richter war daher die vertraglich festgelegte Vergütungshöhe des Mitarbeiters entscheidend. Der Mann arbeitete vertraglich bei einer 40-Stunden-Woche für einen Bruttostundenlohn in Höhe von 10,35 Euro, während der geltende gesetzliche Mindestlohn in dem Zeitraum bei lediglich 8,84 Euro lag. Das Gericht entschied daraufhin, dass der Schutzzweck des Mindestlohngesetzes gar nicht verletzt ist, wenn der vertraglich zugesicherte Lohn über der gesetzlichen Untergrenze rangiert. Das eigentliche Problem bestand nach der Auffassung der Kammer nicht in einer unangemessenen Vergütungshöhe für die geleistete Arbeit. Die Geschäftsführung hatte die Vertragsbedingungen schlichtweg nicht erfüllt, was eine persönliche Inanspruchnahme der Unternehmensleitung auf der Basis des Mindestlohngesetzes ausschloss.
Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für eine persönliche Haftung der Geschäftsführung ist der Vergleich zwischen Ihrem Arbeitsvertrag und dem Gesetz. Prüfen Sie Ihre Abrechnung: Liegt Ihr vereinbarter Stundenlohn auch nur geringfügig über dem gesetzlichen Mindestlohn, können Sie bei Lohnausfall nicht auf das Mindestlohngesetz zurückgreifen, um die Chefs privat zu verklagen. In diesem Fall handelt es sich um eine rein vertragliche Forderung gegen das Unternehmen.

Mindestlohngesetz schützt nicht vor Lohnverlust durch Insolvenz

Das Mindestlohngesetz schützt die Angestellten nicht davor, dass aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage und einer daraus resultierenden Insolvenz des Betriebes überhaupt kein Entgelt mehr gezahlt wird. In Fällen einer handfesten Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens greifen stattdessen ausschließlich die speziellen Regelungen des Insolvenzrechts. Arbeitnehmer und andere Gläubiger müssen in einer solchen Konstellation ihre offenen finanziellen Forderungen ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle anmelden. Das ist eine amtliche Liste, in der alle Forderungen gegen die Firma gesammelt werden, um sie später im Verfahren gemeinsam zu bearbeiten.
Gegen Lohnausfall an sich, etwa auch aufgrund von Insolvenzlagen, schützt hingegen das Mindestlohngesetz nicht. Zwar stellt auch mathematisch das komplette Ausbleiben einer Lohnzahlung die Unterschreitung der Mindestlohnhöhe dar. Konkret haben die Beklagten aber nicht zu wenig Lohn ausgezahlt sondern gar keinen Lohn, was von der Wertung in Bezug auf den Zweck des Gesetzes zur Überzeugung der Kammer einen Unterschied macht. – so das Landesarbeitsgericht Thüringen
Melden Sie Ihre ausstehenden Lohnforderungen umgehend schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle an. Werden Sie hierbei selbst aktiv, sobald das Verfahren eröffnet wurde, um Ihren Status als Gläubiger rechtlich abzusichern. Die Chronologie des Streitfalls verdeutlicht das Zusammenspiel zwischen dem fehlenden Lohn und einem einsetzenden Insolvenzverfahren. Der Angestellte hatte vom 1. Juni bis zum 14. Juli 2017 regulär in dem Betrieb gearbeitet und im direkten Anschluss bis zum 4. August einen Erholungsurlaub angetreten. Dennoch erhielt er für die Monate Juni und Juli weder ein Entgelt noch eine Lohnersatzleistung. Über das Vermögen der betroffenen Gesellschaft wurde schließlich am 1. November 2017 ein offizielles Insolvenzverfahren eröffnet. Der Angestellte erhielt rettendes Insolvenzgeld erst ab dem 1. August 2017. Die Thüringer Richter verneinten eine persönliche Haftung der Firmenlenker ausdrücklich und wiesen darauf hin, dass das Mindestlohngesetz keine Insolvenzfolgen abfängt. Die fehlenden Lohnzahlungen waren auf den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Firma zurückzuführen. Die Richter des Arbeitsgerichts Gera hatten die Klage des Mannes mit dieser Begründung bereits in der Vorinstanz abgewiesen (Az. 1 Ca 67/18). Achten Sie zwingend auf die Zwei-Monats-Frist: Den Antrag auf Insolvenzgeld müssen Sie spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis (meist die Verfahrenseröffnung) bei der Agentur für Arbeit einreichen. Versäumen Sie diese Frist, erhalten Sie für die letzten drei Monate vor der Insolvenz keinerlei Lohnersatz.
Achtung Falle:

Das Mindestlohngesetz dient nicht als Schutzschirm gegen eine Firmeninsolvenz. Eine persönliche Haftung der Unternehmensleitung kommt nach diesem Urteil nur in Betracht, wenn tatsächlich Lohn gezahlt wurde, dieser aber rechnerisch unter der Mindestlohngrenze lag. Bei einem kompletten Zahlungsausfall wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt meist nur der Weg über das Insolvenzgeld oder die Anmeldung zur Insolvenztabelle.

OWiG begründet keine private Haftung der Geschäftsführung

Nach der Maßgabe des § 21 Absatz 1 Nummer 9 MiLoG handelt eine person ordnungswidrig, wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn nicht oder zu spät entrichtet. Der § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ermöglicht es dabei, Handlungen von vertretungsberechtigten Organen direkt der Person des Vertreters zuzurechnen. Diese ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit begründet im juristischen Alltag jedoch nicht automatisch eine zivilrechtliche Außenhaftung gegenüber geschädigten Dritten. Das bedeutet konkret: Auch wenn ein Chef eine Geldbuße an den Staat zahlen muss, folgt daraus nicht automatisch, dass er das Geld auch persönlich an den Mitarbeiter nachzahlen muss.
Sinn von § 9 OWiG ist zur Überzeugung der Kammer die Schließung möglicher Strafbarkeitslücken und nicht die Schließung möglicher Haftungslücken. § 9 OWiG soll klarstellen und sicherstellen dass ein Pflichtverstoß ordnungswidrigkeitenrechtlich nicht folgenlos bleibt, wenn ein*e Vertretene*r nicht selbst gehandelt hat, die Ordnungswidrigkeit aber besondere persönliche Voraussetzungen verlangt, welche in der Person des*der handelnden Vertreters*in nicht vorliegen. – so das Gericht
Der unbezahlte Produktionsmitarbeiter versuchte in dem Berufungsverfahren dennoch, aus diesen Vorschriften einen direkten Zahlungsanspruch abzuleiten. Der Angestellte argumentierte vor dem Gericht, dass die beiden Unternehmensleiter über den erwähnten Paragraphen des Ordnungswidrigkeitengesetzes unmittelbar zur Begleichung des ausstehenden Lohns verpflichtet seien. Das Landesarbeitsgericht wies diese rechtliche Konstruktion jedoch vollumfänglich zurück. Die Richter erklärten in ihrer Urteilsbegründung, dass die Norm des Ordnungswidrigkeitengesetzes lediglich der Schließung von potenziellen Strafbarkeitslücken diene. Sie sei jedoch keinesfalls dazu gedacht, zivilrechtliche Haftungslücken zu schließen. Das Gericht konnte keinen rechtlichen Umstand erkennen, der die eigentlichen Zahlungspflichten der insolventen Gesellschaft im Außenverhältnis auf die beiden Geschäftsführer projizieren würde.

Keine Garantenstellung der Geschäftsführer für die Lohnzahlung

Eine sogenannte Durchgriffshaftung ist den Regelungen der §§ 20 und 21 des Mindestlohngesetzes rechtlich fremd, da die Verpflichtung zur Lohnzahlung in erster Linie den Arbeitgeber als Gesellschaft trifft. Eine rechtliche Ausnahme für eine persönliche Haftung könnte in Betracht kommen, wenn einem Mitarbeiter tatsächlich ein Gehalt unterhalb der gesetzlichen Grenze ausbezahlt wird, sodass ein Anspruch auf den Differenz-Mindestlohn entsteht. Ohne eine ausdrückliche Garantenstellung der Unternehmensleitung gegenüber dem Personal existiert keine persönliche Einstandspflicht für das ausbleibende Entgelt. Eine Garantenstellung meint eine besondere Rechtspflicht, persönlich dafür zu bürgen, dass ein bestimmter Erfolg eintritt oder ein Schaden verhindert wird.
Weder sind Umstände erkennbar, weshalb Geschäftsführer*innen persönliche Verantwortung für die Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmer*innen haben sollen, noch weshalb diese für die Gewährleistung des Mindestlohns gegenüber den Arbeitnehmer*innen eine Art Garantenstellung haben sollen. – so das LAG Thüringen
In der mündlichen Verhandlung konfrontierte der Angestellte die Richter mit einem älteren Präzedenzfall und alternativen Begründungen, um seine Forderung zu untermauern.

Präzedenzfall wegen Differenz-Mindestlohn

Der Mann berief sich auf ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 17. September 2019 (Az. 1 Sa 77/19). Die damaligen Richter hatten in einem spezifischen Verfahren einen Durchgriffsanspruch gegen Geschäftsführer nach dem Mindestlohngesetz bejaht. Das Thüringer Gericht stufte diesen Fall jedoch als nicht übertragbar ein. Im sächsischen Verfahren hatten die Arbeitnehmer tatsächlich eine Nachzahlung für einen unterschrittenen Mindestlohn verlangt. Da der Mitarbeiter im vorliegenden Rechtsstreit vertraglich jedoch 10,35 Euro pro Stunde verdiente, lag keine Unterschreitung der Mindestlohn-Grenze vor.

Abweisung des Annahmeverzugs

Der Mitarbeiter führte zusätzlich an, er habe wegen der verspäteten Zahlungen im Sommer 2017 ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung ausgeübt. Daraus ergebe sich eine Lohnforderung aus einem arbeitsvertraglichen Annahmeverzug. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die angebotene Arbeit nicht angenommen hat und daher den Lohn weiterzahlen muss, obwohl nicht gearbeitet wurde. Das Landesarbeitsgericht wertete dieses Vorbringen als rechtlich unerheblich. Die Richter prüften den Zahlungsanspruch im Rahmen der Klage ausschließlich aus der behaupteten deliktischen Durchgriffshaftung gegen die Geschäftsführer, womit auch dieser Argumentationsansatz fehlschlug. Das Landesarbeitsgericht Thüringen ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen die Revision zu.

LAG Thüringen: Keine automatische Chef-Haftung bei Lohnrückstand

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen stellt klar, dass das Mindestlohngesetz kein allgemeiner Schutzschirm gegen Zahlungsausfälle in der Insolvenz ist. Die Entscheidung hat Signalwirkung für ähnliche Fälle: Eine persönliche Haftung von Managern ist nur dann möglich, wenn der gezahlte Lohn rechnerisch unter der Mindestlohngrenze lag – bei reinen Zahlungsverzögerungen oder Insolvenzen hingegen haften Chefs nicht privat. Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie bei Lohnausfall primär Ihre Ansprüche auf Insolvenzgeld und sichern Sie Beweise über Ihre geleisteten Arbeitsstunden, statt auf eine Durchgriffshaftung der Firmenleitung zu setzen.

Lohnrückstand: So fordern Sie Ihr Geld richtig ein

Berechnen Sie sofort Ihren tatsächlichen Stundenlohn. Liegt dieser vertraglich über dem gesetzlichen Mindestlohn, konzentrieren Sie Ihre rechtlichen Schritte ausschließlich auf das Unternehmen oder die Insolvenztabelle. Sehen Sie in diesem Fall von einer Privatklage gegen die Geschäftsführung ab, da diese laut LAG Thüringen keine Erfolgsaussichten hat und für Sie zusätzliche Prozesskosten verursacht.

Lohnrückstand oder Insolvenz? Jetzt Ihre Ansprüche sichern

Ob Mindestlohnverstoß oder ausstehende Gehälter in der Krise – die Hürden für eine persönliche Haftung der Geschäftsführung sind rechtlich komplex und an strikte Voraussetzungen gebunden. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre individuellen Lohnforderungen und unterstützt Sie bei der rechtssicheren Durchsetzung gegenüber dem Arbeitgeber oder im Insolvenzverfahren. Wir wahren Ihre Fristen und stellen sicher, dass Sie keine finanziellen Ansprüche durch formale Fehler verlieren.

Jetzt rechtliche Situation prüfen lassen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Wenn eine Firma pleitegeht und Gehälter ausbleiben, richtet sich die Wut der Belegschaft fast immer sofort gegen die Geschäftsführung. Oft wollen Betroffene den Chef dann aus purer Frustration persönlich drankriegen, besonders wenn dieser scheinbar unbeirrt seinen bisherigen Lebensstandard hält. Doch der Versuch, die schützende Rechtsform juristisch zu durchlöchern, endet meist als teurer Bumerang. Lassen Sie sich in dieser hitzigen Phase nicht von Rachegedanken leiten, die am Ende nur zusätzliches Geld für Gerichtskosten verschlingen. Haken Sie die emotionale Privatklage ab und bündeln Sie Ihre Energie für die schnelle Beschaffung von Ersatzleistungen. Wer bei der Arbeitsagentur sofort lückenlose Stundenzettel vorlegt, hat die rettende Überweisung oft erstaunlich schnell auf dem Konto.

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Chef privat, wenn mein vertraglicher Lohn nur knapp über dem Mindestlohn liegt?

NEIN. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers scheidet aus, sobald Ihr vertraglich vereinbarter Bruttostundenlohn die gesetzliche Mindestlohngrenze überschreitet. In diesem Fall liegt kein Verstoß gegen den spezifischen Schutzzweck des Mindestlohngesetzes vor, da dieses lediglich vor einer unangemessen niedrigen Bezahlung schützen soll. Eine persönliche Haftung über § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) setzt zwingend voraus, dass der Geschäftsführer gegen ein Gesetz verstößt, welches den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers bezweckt. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt zwar als ein solches Schutzgesetz, bewahrt Sie jedoch rechtlich ausschließlich vor einer Vergütung unterhalb der gesetzlich festgelegten Lohnuntergrenze. Liegt Ihr vertraglicher Anspruch über dieser Grenze, greift der Schutzzweck des Gesetzes nicht mehr, selbst wenn die Zahlung aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers vollständig ausbleibt. In einer solchen Situation bleibt Ihre Lohnforderung eine rein vertragliche Verpflichtung der Firma, für die das Management nicht mit dem privaten Vermögen einstehen muss. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht nur dann, wenn der tatsächlich gezahlte Lohn rechnerisch unter die gesetzliche Mindestlohngrenze fällt. In diesem speziellen Fall kann eine deliktische Durchgriffshaftung der verantwortlichen Geschäftsführer zur Erstattung der Differenzbeträge rechtlich begründbar sein.

zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich den Chef persönlich verklagen, wenn die Firma pleite, aber er privat wohlhabend ist?

NEIN. Der private Reichtum eines Geschäftsführers begründet keine persönliche Haftung für ausstehende Löhne, da zwischen dem Firmenvermögen und dem Privatbesitz der Leitung eine strikte rechtliche Trennung besteht. Gläubiger müssen ihre Ansprüche grundsätzlich gegen die Gesellschaft richten und können im Regelfall nicht direkt auf das Privatvermögen der handelnden Personen zugreifen. Die rechtliche Trennung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Geschäftsführern verhindert, dass Manager automatisch mit ihrem privaten Eigentum für die Verbindlichkeiten des zahlungsunfähigen Unternehmens einstehen müssen. Nach der aktuellen Rechtsprechung besitzen Geschäftsführer keine sogenannte Garantenstellung, die sie persönlich zur Sicherstellung der Lohnzahlungen bei einer wirtschaftlichen Schieflage gegenüber der Belegschaft verpflichtet. Eine persönliche Haftung gemäß § 823 BGB würde zudem voraussetzen, dass die Leitung gegen ein spezifisches Schutzgesetz verstoßen hat, welches explizit die finanziellen Interessen der einzelnen Arbeitnehmer absichert. Da das Mindestlohngesetz lediglich die angemessene Höhe der Vergütung regelt und keinen generellen Schutzschirm vor einem vollständigen Lohnausfall durch Insolvenz bietet, bleibt eine Privatklage meist erfolglos. Eine persönliche Haftung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Geschäftsführer die Insolvenz vorsätzlich verschleppt oder durch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung das Firmenvermögen gezielt zum Nachteil der Gläubiger geschmälert hat.

zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich meine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, wenn ich bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid habe?

JA, auch mit einem bereits erwirkten gerichtlichen Mahnbescheid müssen Sie Ihre Forderungen zwingend formell zur Insolvenztabelle beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. Ein Titel allein führt nach der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr zu einer direkten Auszahlung oder einer bevorzugten Behandlung durch den Gerichtsvollzieher. Sobald das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wurde, tritt das gesetzliche Verbot der Einzelzwangsvollstreckung gemäß § 89 der Insolvenzordnung unmittelbar in Kraft. Das Ziel des Verfahrens besteht darin, alle Gläubiger gleichmäßig aus der vorhandenen Masse zu befriedigen, anstatt einzelnen Personen einen zeitlichen Vorteil bei der Beitreibung zu gewähren. Ihr Mahnbescheid dient in dieser Phase lediglich als Nachweis für den Bestand sowie die Höhe Ihrer Forderung, was das Prüfungsverfahren durch den Insolvenzverwalter erheblich erleichtert. Da der Verwalter die Tabelle als alleinige Grundlage für die spätere Ausschüttung der Quote nutzt, bleiben nicht angemeldete Forderungen bei der finalen Verteilung vollständig unberücksichtigt. Ein Vorteil Ihres Titels zeigt sich, falls der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger die Forderung im offiziellen Prüfungstermin wider Erwarten bestreiten sollte. In diesem Fall muss der Bestreitende aktiv gegen den Titel vorgehen, während ohne Mahnbescheid der Gläubiger selbst die Beweislast für den Anspruch tragen müsste.

zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn ich die wichtige Frist für das Insolvenzgeld bereits verpasst habe?

Haben Sie die Frist für das Insolvenzgeld verpasst, sollten Sie Ihre Forderungen sofort zur Insolvenztabelle anmelden und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung prüfen. Nach dem Verstreichen der gesetzlichen Ausschlussfrist stellt die Anmeldung zur Insolvenztabelle die einzige verbleibende Option zur rechtlichen Sicherung Ihrer Lohnansprüche dar. So wahren Sie Ihre verbleibende Chance auf eine spätere Quote aus der Konkursmasse. Die zweimonatige Frist für den Antrag auf Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit ist eine strikte Ausschlussfrist, deren Versäumen zum automatischen Erlöschen des Anspruchs auf die staatliche Lohnersatzleistung führt. Eine nachträgliche Bearbeitung ist nur möglich, wenn Sie die Verspätung nicht selbst verschuldet haben, etwa aufgrund einer schweren Erkrankung oder fehlender Kenntnis vom Insolvenzereignis trotz gebotener Sorgfalt. In solchen Härtefällen kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X den Weg für die Auszahlung des Geldes doch noch ebnen. Parallel dazu dient die Anmeldung zur Insolvenztabelle dazu, Ihre Ansprüche gegen den Arbeitgeber im laufenden Verfahren rechtlich zu fixieren, auch wenn hier oft nur geringe Beträge ausgezahlt werden. Da eine persönliche Haftung der Geschäftsführung bei reinem Lohnverlust durch Insolvenz meist ausscheidet, ist diese formale Anmeldung für Ihre rechtliche Position unerlässlich. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer kommt als Ausnahmefall nur in Betracht, wenn der gezahlte Lohn rechnerisch unter der gesetzlichen Mindestlohngrenze lag. Bei einem vollständigen Lohnausfall aufgrund von Zahlungsunfähigkeit greift dieser Schutzmechanismus hingegen nicht, sodass Sie auf die insolvenzrechtlichen Verfahren angewiesen bleiben.

zurück zur FAQ Übersicht

Haftet der Geschäftsführer mir gegenüber persönlich, wenn er meine Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat?

JA, Geschäftsführer haften im Falle nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung persönlich mit ihrem Privatvermögen für die daraus resultierenden Schäden. Während reine Lohnausfälle im Normalfall nur das Unternehmen als Vertragspartner treffen, löst das Vorenthalten von Sozialbeiträgen eine direkte deliktische Durchgriffshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB aus. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Strafgesetzbuch, welches das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen in § 266a StGB unter Strafe stellt und als Schutzgesetz zugunsten der versicherten Arbeitnehmer fungiert. Durch diesen strafrechtlichen Verstoß wird die zivilrechtliche Hürde zur persönlichen Inanspruchnahme der Geschäftsführung überwunden, da diese die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abführung der Beitragsanteile trägt. Dieser Anspruch richtet sich unmittelbar gegen die Privatperson des Managers und bleibt selbst dann bestehen, wenn das betroffene Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Betroffene sollten zur Beweissicherung einen aktuellen Versicherungsverlauf bei ihrer Krankenkasse anfordern, um lückenhafte Beitragszahlungen für künftige Haftungsansprüche rechtssicher dokumentieren zu können. Diese persönliche Haftung erstreckt sich rechtlich primär auf die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile, während bei den Arbeitgeberanteilen meist die Sozialversicherungsträger selbst als Gläubiger auftreten und direkte Forderungen gegen die verantwortlichen Organe geltend machen.

zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 5 Sa 21/22 – Urteil vom 03.05.2022

 
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.