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Geschäftsschädigende Äußerung – Unterlassungsanspruch

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 4 Ta 154/15, Beschluss vom 16.12.2015

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth – Kammer Hof – vom 01.10.2015, Az.: 4 Ga 9/15, abgeändert.

2. Der Streitwert für die Gebührenberechnung wird auf EUR 10.000,– festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung von dem Verfügungsbeklagten, der bei ihr vom 01.06.2006 bis 31.03.2015 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt gewesen ist, die Unterlassung bestimmter geschäftsschädigender Äußerungen gegenüber Kunden begehrt.

Das Verfahren ist durch Abschluss eines Vergleiches beigelegt, in dem sich der Verfügungsbeklagte verpflichtete, bestimmte Aussagen künftig zu unterlassen.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin, in dem diese ausgeführt hat, der Verfügungsbeklagte habe einen massiven Eingriff in ihren ausgeübten Gewerbebetrieb vorgenommen, der zum Verlust von Geschäften mindestens in Höhe von EUR 10.000,– geführt habe, hat das Erstgericht mit Beschluss vom 01.10.2015 den Streitwert des Verfahrens auf EUR 2.800,– festgesetzt und sich hierbei an dem letzten Bruttomonatseinkommen des Verfügungsbeklagten orientiert.

Gegen den ihnen am 02.10.2015 zugeleiteten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin mit dem beim Erstgericht am 13.10.2015 eingegangenen Schriftsatz vom 09.10.2015 Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, bei der Bemessung des Streitwerts sei das wirtschaftliche Interesse der Verfügungsklägerin maßgeblich und nicht der Monatsverdienst des Verfügungsbeklagten. Sie habe sich gegen geschäftsschädigende Äußerungen des Verfügungsbeklagten zur Wehr gesetzt, die dieser gegenüber bestehenden und potentiellen Kunden getätigt habe. Die streitgegenständlichen Äußerungen seien geeignet, Kunden von Geschäftsabschlüssen – insbesondere von Laufzeitverträgen – abzuhalten. Alleine der Ausfall nur eines Verkaufs eines Farbdruckersystems mit einem Laufzeitvertrages über 60 Monate führe zu einem Umsatzausfall in Höhe von EUR 10.700,–. Aus diesem Grund sei ihr wirtschaftliches Interesse mit mindestens EUR 10.000,– zu bewerten.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 06.11.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,–, denn die einfache Gebührendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gebührenstreitwert beträgt nach der Anlage 2 zum RVG EUR 357,–.

Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz3 GKG.

Den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin steht ein eigenes Beschwerderecht zu, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG.

2. Die Beschwerde ist sachlich begründet.

Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfügungsklägerin, das i.R.d. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO mit EUR 10.000,– zu bewerten ist.

Die Verfügungsklägerin verfolgt mit ihrem Antrag auf Unterlassung künftiger geschäftsschädigender Äußerungen das wirtschaftliche Interesse, hierdurch nicht bisherige Kunden mit länger laufenden Verträgen zu verlieren bzw. den Abschluss von Geschäften mit potentiellen Neukunden nicht zu gefährden. Insoweit trägt der Unterlassungsantrag vermögensrechtlichen Charakter und hat sich die Bewertung des Verfahrens an dem verfolgten wirtschaftlichen Interesse der Verfügungsklägerin zu orientieren (vgl. Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1, A, Rdz. 496).

Da der Verfügungsbeklagte davon abgehalten werden soll, die beanstandeten Äußerungen, die er nach dem Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen bereits gegenüber mehreren bisherigen Kunden abgegeben hat, künftig zu unterlassen, ist auf die wirtschaftliche Bewertung der von der Verfügungsklägerin erfolgten Schadensabwehr abzustellen. Hierfür bilden die befürchteten Umsatzausfälle einen geeigneten Ansatzpunkt aber nicht, wie vom Erstgericht befürwortet, das letzte Bruttomonatseinkommen des Verfügungsbeklagten.

Angesichts der von der Verfügungsklägerin behaupteten vorsätzlichen Vorgehensweise des Verfügungsbeklagten sprechen auch nicht Gesichtspunkte der Haftungseinschränkung des Arbeitnehmers für die Begrenzung des Streitwerts auf ein Bruttomonatseinkommen.

Ausgehend von einem Umsatzausfall bei nur einem Neukundengeschäft in Höhe von über EUR 10.700,– ist das wirtschaftliche Interesse der Verfügungsklägerin an der Schadensabwehr mit dem beantragten Wert von EUR 10.000,– angemessen berücksichtigt. Angesichts der ungewissen Zahl der gefährdeten Kundenbeziehungen, ist hier nur eine grobe Schätzung des potentiellen wirtschaftlichen Schadens möglich.

Auch das alleine mit der Rufschädigung verbundene immaterielle Interesse der Verfügungsklägerin wäre i.R.d. § 48 Abs. 2 und 3 GKG mit dem doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angemessen zu bewerten.

Da in dem einstweiligen Verfügungsverfahren die Hauptsache vorweggenommen worden ist, ist ein prozentualer Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. Tschöpe u.a., aaO, Teil 1, A, Rdz. 361, 367; LAG Nürnberg vom 12.09.2003 – 9 Ta 127/03 – LAGE Nr. 14 zu § 8 TzBfG).

III.

1. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.

2. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und keine Kostenerstattung stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.

 

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