1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 07. Februar 2024 beendet wurde, sondern aufgrund ordentlicher Kündigung vom 07. Februar 2024 mit Ablauf des 31. März 2024 sind Ende gefunden hat.
2. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zu ½.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.716,42 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen fristgemäßen verhaltensbedingten Beendigungskündigung.
Der am … geborene und verheiratete Kläger war aufgrund Arbeitsvertrag vom 19. August 2022 (vgl. Bl.10 ff d. A.) seit dem 01. November 2022 zunächst befristet in Vollzeit mit 39 Stunden pro Woche bis zum 01. November 2023 bei dem Beklagten beschäftigt. Die Befristung wurde mit Arbeitsvertrag vom 11. April 2023 (vgl. Bl.16 ff d. A.) zum 31. Dezember 2024 verlängert. Mit Änderungsvertrag vom 12. April 2023 vereinbarten die Parteien mit Wirkung ab dem 01. Januar 2024 eine Teilzeitbeschäftigung von 19,5 Stunden pro Woche. Vereinbarter Arbeitsort ist das Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung in A-Stadt. Das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrug zuletzt 3.572,14 €.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages (vgl. Bl. 10, 13 d. A.) der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005, der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005 und die diese ändernden und ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträge in der für die Beschäftigten des Bundes – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – jeweils geltenden Fassung Anwendung. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien in § 9 des Arbeitsvertrages die Geltung der Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis des Beklagten vom 24. November 2000 in ihrer jeweils geltenden Fassung als Bestandteil des Arbeitsvertrages (vgl. Bl. 12, 14 d. A.)
Der Beklagte verfolgt den Zweck, die Wissenschaften zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch Unterhaltung von Forschungsinstituten verwirklicht. Eines dieser Institute ist das Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung. Ein besonderes Anliegen des Beklagten besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Satzung darin, Diskriminierungen jeder Art entgegenzuwirken. Der Beklagte legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit Partnern der weltweit führenden Wissenschafts- und Forschungsnation Israel. Seine Institute unterhalten mehr als 90 Kooperationen mit sechs Universitäten, dem Weizmann Institute of Science (WIS) und weiteren staatlichen Forschungseinrichtungen Israels. Viele der Kooperationen sind EU-geförderte Projekte, in denen große internationale Konsortien zusammenarbeiten. Die engen Beziehungen zwischen dem Beklagten und Israel beruhen auf einem jahrzehntelangen Austausch.
Der Kläger wuchs in einer … Familie im Libanon auf. Er studierte und arbeitete seit 1976 in Frankreich und Australien. Seine frühesten Arbeiten, die er zum Teil bis heute fortsetzt, befassen sich mit der Welt von Nationalisten, rechtsextremer Ethno-Nationalisten und Rassisten. Sein Fachgebiet ist der vergleichende Rassismus. Ferner forscht und schreibt er über soziale und anthropologische Theorien, insbesondere über die Arbeit von Pierre Bourdieu, an dessen Centre de Sociologie Europeenne er eine Postdoc-Stelle und eine Gastprofessur innehatte. Der Kläger tat sich wissenschaftlich insbesondere durch seine besondere Fähigkeit hervor, weiterführende Methoden des vergleichenden und konstruktiven Denkens zu entwickeln und leistete dadurch fundamentale methodologische Arbeit im Fach Ethnologie. Er gilt als vorbildlicher Intellektueller, der durch seine Forschungen und Theorien u.a. öffentliche Debatten über „Rassenbeziehungen“ in Australien und darüber hinaus positiv prägte. Er wird als Pionier auf dem Gebiet der vergleichenden Anthropologie von Rassismus, Nationalismus und Multikulturalismus angesehen.
Bei dem Beklagten wurde ihm die Leitung eines Projekts am Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung in A-Stadt übertragen. Er leitet und koordiniert das Buchprojekt „Repair“. Dieses Projekt ist eine wesentliche Grundlage und ein Eckpfeiler des Bestrebens um transversales Denken am Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung. Mit „Transversal Thinking“ werden Aktivitäten, die quer zu den etablierten „Wissenssilos“ liegen, beschrieben. Durch das Projekt sollen bewusst und gezielt solche Aktivitäten, die quer zu etablierten Denkschulen liegen, gefördert werden, um für wissenschaftliche und gesellschaftliche Debatten neue Impulse zu generieren.
Am 07. Oktober 2023 griffen die Terrororganisation Hamas und verbündete Gruppierungen vom Gazastreifen aus 21 Siedlungen und ein Open-Air-Musikfestival im Süden Israels unter Überwindung der Grenz- und Sperranlagen an, wobei auf israelischer Seite mehr als 1.139 Menschen, überwiegend Zivilisten, getötet, mehr als 5.400 Menschen verletzt und weitere 250 Menschen in den Gazastreifen als Geiseln entführt wurden (Zahlen aus Artikel bei Wikipedia „Terrorangriff der Hamas auf Israel 2023“).
Am 07. Oktober 2023 veröffentlichte der Kläger auf der Plattform „facebook“ folgenden Text (1. Text der Anlage B 4 – beglaubigte Übersetzung der Anlage B 4 Konvolut Bl. 149 d. A.):
07.10.2023: ..über Mauern fliegen“
[Profilbild] ….
7. Oktober 2023
Die endlose Sackgasse, die nicht enden will
Als die Zionisten Palästina besetzten und die Palästinenser Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten und unnachgiebigen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen und strengen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen und brutalen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen und rigorosen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen und unerbittlichen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen und erbitterten Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten und gefühllosen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen und erbarmungslosen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen und herzlosen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen, herzlosen und grausamen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen, herzlosen, grausamen und verrohten Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen, herzlosen, grausamen, verrohten und unmenschlichen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen, herzlosen, grausamen, verrohten, unmenschlichen und abscheulichen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen, herzlosen, grausamen, verrohten, unmenschlichen, abscheulichen und widerwärtigen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen, herzlosen, grausamen, verrohten, unmenschlichen, abscheulichen, widerwärtigen und barbarischen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie.
Und hier sind wir heute. Und die Palästinenser, wie alle kolonisierten Völker, beweisen immer noch, dass ihre Fähigkeit zum Widerstand unendlich ist. Sie graben nicht nur Tunnel. Sie können auch über Mauern fliegen.
Und die Antwort der Zionisten lautet: Wir werden es euch zeigen! Wir können auch anders! Wir werden unsere Besatzung weiter verschärfen und sie mindestens monströs, mörderisch und teuflisch machen.
Und denkt irgendjemand aus dem selbstgefälligen transnationalen Konsortium von Kolonialisten daran, zu sagen: Meinen Sie nicht, dass wir einen Ausweg aus diesem Teufelskreis finden müssen?
Nein, denn in der Tat ist das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten Teil dieses Teufelskreises, und alles, was es darin zu tun hat, ist, sich zu fügen und zu sagen: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen.
Am 16. November 2024 veröffentlichte der Kläger auf der Plattform X folgenden Kurztext (1. Text der Anlage B 1 – beglaubigte Übersetzung der Anlage B 1 Konvolut Bl. 150 d. A.):
[Profilbild] … · 16. Nov. 2023
Es gibt natürlich diejenigen unter uns, die trotz ihrer Ablehnung des zionistischen ethno-nationalistischen Projekts aus dem Komfort ihrer sozialen und geografischen Lage heraus und aufgrund ihrer pluralistischen Zugehörigkeit um die Opfer der Hamas-Morde trauern konnten. Dennoch waren wir nicht in der Lage, unsere Trauer in der Art und Weise zu teilen, in der sie von den Israelis und ihren westlichen Verbündeten betrauert wurden. Denn als das israelische Massaker an den Palästinensern das Massaker der Hamas in seinem Ausmaß und in seiner rassistischen Abwertung der Getöteten rasch in den Schatten zu stellen begann, wurde klar, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Trauer um die Toten handelte. Es handelte sich um eine suprematistische Trauer
[Bild: Gaza and the coming age of the “warrior” (Gaza und das kommende Zeitalter des “Kriegers“) – Allegra Lab] Von allegralaboratory.net
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Der Kläger veröffentlichte zu dieser Thematik auf diesen Plattformen im Nachgang weitere Post (Texte).
Am 13. November 2023 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger, Frau Prof. Dr. … und Herrn Prof. Dr. … auf Seiten des Beklagten. Über dessen konkreten Inhalt besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit.
Am 04. Februar 2024 erschien in der WELT am Sonntag der von den Autoren Dirk Banse/Martin Lutz/Uwe Müller verfasste Artikel „Professor predigt Israel-Hass“ (vgl. Bl. 93/94 u. 96 d. A.).
Mit von der Direktorin Frau Prof. Dr. … unterzeichnetem Schreiben vom 05. Februar 2024 hörte der Beklagte den bei ihm bestehenden Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Beendigungskündigung des Klägers aus wichtigem Grund, weiter zu einer hilfsweisen ordentlichen fristgemäßen Beendigungskündigung mit Wirkung zum Ablauf der tarifvertraglichen Kündigungsfrist am 31. März 2024 bzw. hilfsweise zum nächstmöglichen Termin an (vgl. Bl. 97 ff d. A.). Den Erhalt des dreiseitigen Anhörungsschreibens quittierte die Betriebsratsvorsitzende Frau … am 06. Februar 2024 (vgl. Bl. 99 d. A.). Auf dem Formular kreuzte die Betriebsratsvorsitzende an, bezüglich der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung bestehen seitens des Betriebsrates keine Einwände, unterzeichnete dies und vermerkte, dass der Betriebsrat bis zum 07. Februar 2024, 17:00 Uhr, eine Stellungnahme zum Betriebsratsbeschluss per verschlüsselter E-Mail an Frau Prof. … schicken werde (vgl. Bl. 99 d. A.).
Mit vom Geschäftsführenden Direktor des Max-Planck-Institutes für ethnologische Forschung Prof. Dr. …, dem Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft Prof. Dr. … und der Generalsekretärin der Max-Planck-Gesellschaft Dr. … unterzeichnetem Schreiben vom 07. Februar 2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit sofortiger Wirkung, vorsorglich ordentlich fristgerecht zum 31. März 2024, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. Das Schreiben enthält keine weitere Begründung, nur den Hinweis, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde und den Kündigungen zugestimmt habe (vgl. Bl. 18 d. A.).
Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger noch am selben Tage durch Einwurf in seinen Hausbriefkasten zu.
Mit seiner am 28. Februar 2024 bei dem Arbeitsgericht Halle eingereichten und dem Beklagten am 13. März 2024 zugestellten Klage (ZU Bl. 32 d.A.) wendet sich der Kläger gegen die ihm gegenüber ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 07. Februar 2024 und begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. März 2024 hinaus fortbesteht.
Zur Begründung seines Klagebegehrens trägt er vor, die Kündigungen seinen unwirksam. Es gebe keinen Kündigungsgrund. So lägen weder betriebs- noch verhaltens- oder personenbedingte Kündigungsgründe vor. Auch bestreitet er sowohl die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gem. § 626 Absatz 2 BGB, als auch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zu den Kündigungsgründen mit Nichtwissen.
Soweit der Beklagte ihm als Kündigungsgrund in seinen nach dem 07. Oktober 2023 veröffentlichten Texten und Posts Antisemitismus und Rassismus vorwerfe, treffe dies nicht zu. Er sei mit einer Jüdin verheiratet, schon daher liege ihm Antisemitismus fern. Der Beklagte hingegen liege mit seiner Einschätzung und Bewertung falsch, was ein von ihm vorgelegtes über zwanzigseitiges Expertengutachten von Prof. Neven Gordon vom 08. September 2024 (begl. Übersetzung aus dem Englischen Bl. 249 ff d. A.) belege. Dieses führe auch aus, dass die IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus mangelbehaftet und für den Einsatz an Universitäten ungeeignet sei. Darauf könne sich der Beklagte nicht stützen. Angelegt werden müsse der Maßstab der Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus, zwischenzeitlich von 350 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unterzeichnet.
Auch sei er nicht abgemahnt worden. Im Gespräch am 13. November 2023 habe der Beklagte ihn nicht implizit auf seine verschiedenen, die Politik Israels kritisierenden Beiträge angesprochen und ihn auch nicht auf die sich aus der deutschen Geschichte ergebende besondere Verantwortung aufmerksam gemacht. Vielmehr sei Anlass des Gesprächs gewesen, dass er in den sozialen Medien öffentlich kritisiert habe, dass die Juroren des Humboldt-Preises ihn „politisch“ auf der Grundlage seiner Kritik an Israel und nicht auf der Grundlage seiner wissenschaftlichen Leistungen beurteilten. Der Beklagte habe ihn im Wissen um seine politischen Positionen zum Konflikt zwischen Israel und den Palästinenser:innen für diesen Preis nominiert. Am 18. Oktober 2023 habe Prof. Dr. … eine E-Mail von der Humboldt Stiftung erhalten, die ihn zu einer Stellungnahme aufforderte, da man dem Kläger eine Nähe zur BDS-Kampagne vorwarf. Prof. Dr. … habe ihn daraufhin selbst um eine Stellungnahme gebeten. Er habe einen Entwurf formuliert und diesen an Prof. Dr. … und Prof. Dr. … übersandt. Prof. Dr. … habe daraufhin der Humboldt-Stiftung unter Verwendung des Entwurfs geantwortet. Basierend darauf habe das Komitee der Stiftung dem Beklagten mitgeteilt, dass es sich bisher nicht entscheiden könne, ob es ihm den Preis verleihen würde.
Bezüglich der Betriebsratsanhörung werde aus dem Vortrag des Beklagten nicht deutlich, welche Posts, auf die sich der Kündigungsentschluss stütze, er dem Betriebsrat vorgelegt habe.
Der Kläger stellt unter Zurücknahme des allgemeinen Feststellungsantrages den Antrag:
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.02.2024 nicht aufgelöst werden wird,
2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.02.2024 nicht aufgelöst werden wird,
Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Er ist der Ansicht, die außerordentliche Kündigung sei, ebenso wie die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung, gerechtfertigt.
Die Leistungen des Klägers als Wissenschaftler seien in dem vorliegenden Verfahren nicht zu bewerten. Ferner sei die Frage, ob und gegebenenfalls welche anderen Wissenschaftler seinen wissenschaftlichen Ansichten und den von ihm geprägten Paradigmen und Theorien nahestehen oder sie teilen oder ob der Kläger mit seinen wissenschaftlichen Ansichten über ein Alleinstellungsmerkmal verfüge, nicht entscheidungserheblich. Auch komme es nicht darauf an, ob und welche Empörung bzw. ob und welche Zustimmung die über sog. soziale Medien verbreiteten Texte des Klägers verursacht bzw. erfahren haben und ob und welche Zustimmung oder Kritik die streitgegenständliche Kündigung erfahren habe. Insoweit könne auch dahinstehen, ob es wahrscheinlich sei, dass die Kündigung des Klägers das Ansehen des Beklagten weltweit in Mitleidenschaft gezogen haben könnte.
Es sei allein entscheidend, wie die unstreitigen, vom Kläger über sog. soziale Medien nach dem Massaker der Hamas am 07. Oktober 2023 verbreiteten Texte des Klägers in ihrem konkreten Kontext unter Berücksichtigung der Aufgaben des Klägers bei dem Beklagten unter Anlegung eines rechtlichen Maßstabs zu bewerten seien.
Der Kläger mache sich die Bewertung des von ihm beauftragten „Gutachters“ zu eigen, wonach die Behauptung, dass Israel ein rassistisches „Unterfangen“ sei, als eine „empirische Beobachtung“ ausgelegt werden könne. Sowohl in der Bezeichnung eines völkerrechtlich anerkannten Staates als „rassistisches Unterfangen“ als auch in der Kennzeichnung als zionistisches ethno-nationalistisches „Projekt“ liegt ein unverhohlener Antisemitismus, da mit diesen Begrifflichkeiten die völkerrechtlich anerkannte Staatlichkeit Israels geleugnet werde.
In dem Gespräch am 13. November 2023 habe Frau Prof. … im Beisein von Herrn Prof. … dem Kläger (erneut) die besondere Rolle erläutert, die die Sicherheit des Staates Israel und seiner Bürger in Deutschland einnimmt, ihn an die Haltung des Beklagten erinnert, dessen Leitlinien auch von ihm als Mitarbeiter zu berücksichtigen sind, und ihm ihre Enttäuschung über sein Verhalten zum Ausdruck gebracht. Der Kläger sei ausdrücklich gebeten worden, in seinen Aktivitäten, einschließlich derer in den sog. sozialen Medien, den deutschen Kontext mitzudenken und die berechtigten Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Von den Posts hätten die Direktoren des Max-Planck-Instituts für ethnologische Forschung und die Generalsekretärin sowie der Präsident der Max-Planck-Gesellschaft erstmalig am 31. Januar 2024 aus Anlass eines Artikels in der WELT am Sonntag vom 4. Februar 2024 erfahren. Erst dieser Artikel sei Anlass gewesen, die auf den sog. sozialen Medien veröffentlichten Posts des Klägers zu überprüfen.
Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 05. Februar 2024, eingegangen am 06. Februar 2024, angehört worden. Diesem seien die vollständigen Unterlagen, die auch zur Gerichtsakte gereicht worden seien, übergeben worden. Der Betriebsrat habe sich dazu abschließend am 06. Februar 2024 zustimmend positioniert.
Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ebenso verwiesen, wie auf die Sitzungsprotokolle. Auf Antrag des Klägers war für die Verhandlung der Kammer eine Konferenzdolmetscherin der englischen Sprache geladen, die dem anwesenden Kläger die mündlichen Ausführungen des Gerichts, seines Prozessbevollmächtigten und der Beklagtenseite ebenso übersetzte, wie seine Erklärungen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
A) Es handelt sich um eine zulässige Klagehäufung gemäß § 260 ZPO, da der Kläger mehrere Feststellungsansprüche gegen dieselbe beklagte Partei in einer Klage verbunden hat, für alle diese Ansprüche das Arbeitsgericht Halle zuständig ist und für die Prozessart das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 ArbGG zulässig ist.
B) Außerordentliche Kündigung vom 07. Februar 2024
Die zulässige und gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG i.V.m. § 167 ZPO fristgemäß erhobene Kündigungsschutzklage ist begründet, da die außerordentliche Kündigung vom 07. Februar 2024 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat.
1) Die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung richtet sich nach § 626 Absatz 1 BGB.
Demgemäß kann das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist. Vorliegend handelt es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung, die dann gerechtfertigt ist, wenn solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Umstände vorliegen, die bei verständiger Würdigung und Abwägung der Interessen beider Parteien die Kündigung im Einzelfall und nach objektivem Maßstab als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Dabei stellen vor allem Pflichtverletzungen seitens des Arbeitnehmers derartige verhaltensbedingte Gründe dar. Hierfür ist allerdings ein Verschulden des Arbeitnehmers erforderlich, die Pflichtverletzung muss ihm also regelmäßig vorwerfbar sein (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.1992 – 2 AZR 10/92 – in BAGE 70, Seite 262 ff; LArbG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.01.2015 – 2 Sa 170/14 –, in LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 52 sowie LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2024 – 5 Sa 894/23 –, in NZA-RR 2024, Seite 351 ff). Dabei trägt der Beklagte als Arbeitgeber für das Bestehen dieses wichtigen Grundes die Darlegungs- und Beweislast.
2) Pflichtverletzung
Der Kläger hat mit seinem Verhalten gegen die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.
Der Kläger hat bereits durch seinen Text vom 07. Oktober 2024 auf der Plattform facebook und seinen Post vom 16. November 2024 auf der Plattform X einen Sachverhalt geschaffen, der ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben.
a) Nach § 241 Absatz 2 BGB ist jede Partei eines Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Er ist danach auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Durch ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Der Arbeitnehmer verstößt mit einem solchen Verhalten gegen seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Absatz 2 BGB, wenn es einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden (so BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 2 AZR 611/17 –, in Der Betrieb 2018, Seite 2440 ff Rn 44).
Der Beklagte verfolgt den Zweck, die Wissenschaften zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch Unterhaltung von Forschungsinstituten verwirklicht. Eines dieser Institute ist das Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung in A-Stadt, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers.
Hierbei handelt es sich um einen Tendenzbetrieb.
Tendenzbetriebe sind solche, die unmittelbar oder überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen und damit eine grundrechtsorientierte Zielsetzung in ihrem unternehmerischen Handeln verwirklichen (vgl. Münchener Handbuch Arbeitsrecht/Mestwerdt § 116 Rn. 9, 4. Aufl. 2018).
Die Institute und damit Betriebe des Beklagten dienen nach dem Satzungszweck des Beklagten unmittelbar einer wissenschaftlichen Bestimmung, womit der Beklagte eine grundrechtsorientierte Zielsetzung in seinem Handeln verwirklicht.
Der Kläger ist als Projektleiter für das Buchprojekt „Repair“, das eine wesentliche Grundlage und ein Eckpfeiler des Bestrebens um transversales Denken am Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung des Beklagten bildet, sogenannter Tendenzträger. Zu solchen gehören Arbeitnehmer, die wie der Kläger unmittelbar in der Lehre tätig sind, also inhaltlich auf die Tendenzverwirklichung Einfluss nehmen, und zwar insbesondere durch eigene Veröffentlichungen oder durch Vorträge und Vorlesungen. Grundsätzlich hat die Stellung als Tendenzträger Auswirkungen auf das vertragliche Pflichtengefüge. Es bestehen gesteigerte Rücksichtnahmepflichten für einen Tendenzträger. Er ist insbesondere verpflichtet, sowohl bei seiner Arbeitsleistung als auch im außerbetrieblichen Bereich nicht gegen die Tendenz, das heißt die grundsätzlichen Zielsetzungen des Unternehmens, zu verstoßen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Tendenz, insbesondere solchen, bei denen der Tendenzträger offensichtlich und erheblich gegen die der unternehmerischen Betätigung zugrunde liegenden Grundrechts- und Verfassungswerte verstößt und deshalb nicht mit einer entsprechenden Billigung seiner Handlungen und Äußerungen durch den Tendenzarbeitgeber rechnen kann, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund – auch ohne Abmahnung – in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 2 AZR 483/07 –, in Der Betrieb 2009, Seite 1544 ff Rn 35, 36).
Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag insbesondere die bei dem Beklagten aufgestellten Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 24. November 2000 in ihrer jeweils geltenden Fassung ausdrücklich zum Vertragsbestandteil (hier einschlägig Nr. 1.3 Wissenschaftliches Berufsethos: individuell – kollegial) erhoben.
Der Beklagte stellt das Existenzrecht Israels nicht in Frage und erlaubt dies auch niemand anderem in seinen Instituten. Bereits am 11. Oktober 2024 veröffentlichte der Beklagte eine Erklärung, dass man unter den eingetretenen sehr schweren Bedingungen die engen wissenschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen zu den Forschungseinrichtungen in Israel pflege und nutze, um zu helfen, wo dies möglich ist. Einem Projektleiter in einem ethnologischen Forschungsinstitut mit dem wissenschaftlichen Hintergrund, wie ihn der Kläger hat, müssen diese Vorgaben des Beklagten bekannt sein. Zudem hat der Kläger als bei dem Beklagten angestellter in der Öffentlichkeit beachteter Forscher auch bei privaten Veröffentlichungen zu berücksichtigen, dass die Forschung des Beklagten im Bewusstsein erfolgt, dass diese die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten berührt. Insbesondere die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Staat Israel sind dabei aufgrund der deutschen Geschichte von ganz herausragender Bedeutung. Als Tendenzträger oblag es dem Kläger – nicht erst seit dem 07. Oktober 2023 – in besonderem Maße, auf diese Grundsätze des Beklagten sowohl bei seiner Arbeitsleistung, aber auch im außerbetrieblichen Bereich, Rücksicht zu nehmen. Die Gefahr einer Rufschädigung des Beklagten besteht bei Missachtung dieser grundsätzlichen Einstellung des Beklagten auch bei Äußerungen im außerbetrieblichen Bereich, weil sie aufgrund seiner Tätigkeit als Leitender Institutsmitarbeiter des Beklagten mit diesem in Zusammenhang gebracht werden können, selbst wenn vom Kläger bei der Äußerung auf diese Stellung nicht hingewiesen wird. Wie der Pressebericht in der WELT am Sonntag zu seinen Äußerungen vom 04. Februar 2024 zeigt, kann schon die Verbindung des Namens des Klägers zu tendenzwidrigen Äußerungen eine konkrete Gefahr für den Ruf des Beklagten begründen.
b) Der Kläger hat diese Interessen des Beklagten bereits durch seinen Text vom 07. Oktober 2023 und seinen Post vom 16. November 2023 schwerwiegend verletzt.
Diese Äußerungen stellen keine zulässige Kritik an Handlungen des Staates Israel dar, sondern einen Angriff auf den Staat Israel als solchen, dem als „Besatzer“ und als „Projekt“ schlicht die Existenz als Völkerrechtssubjekt und damit dessen staatliche Legitimität abgesprochen wird.
Der Text „über Mauern fliegen“ beginnt mit dem Satz „Als die Zionisten Palästina besetzten …“ Damit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass die Vorfahren der heutigen Bevölkerung des Staates Israel als Besatzer ins Land kam und mit der 15-fachen Wiederholung der Aussage der ersten „Strophe“ bringt er zum Ausdruck, dass diese Menschen bis heute Besatzer sind, denn die sechzehnte Strophe beginnt „Und hier sind wir heute“. Ungeachtet des Umstandes, dass sich die 15 Strophen nur durch die weitere Aufnahme eines Adjektivs unterscheiden, mit dem das Verhalten des Staates Israel und seiner Bevölkerung gegenüber den Palästinensern in sich steigernder Abwertung charakterisiert wird, wird daraus deutlich, dass der Kläger in seinem Text keine Zäsuren einbaut, weder den Sechstagekrieg 1967 noch den Krieg von 1973, den Libanonkrieg 1982 oder die jüngeren Konflikte. Er propagiert ein durchgängiges Bild, die Zionisten als durchgehende Besatzer von ganz Palästina. Nicht nur des seit 1967 bis heute besetzten Teils, sondern auch das Gebiet des international und völkerrechtlich anerkannten Staates Israel in seinen Grenzen von 1949.
Diese Auffassung des Klägers wird mehr als deutlich bestätigt durch seinen Post vom 16. November 2023, in dem er den Staat Israel als zionistisches ethno-nationalistisches Projekt beschreibt. Die Kammer sieht insbesondere in der Verwendung und Beschreibung des Staates Israel als „Projekt“ die Leugnung der völkerrechtlich verbürgten Existenz des Staates Israel, eines völkerrechtlich anerkannten Mitglieds der Vereinten Nationen. Diese Äußerungen des Klägers sind als Kündigungsgrund geeignet.
Nach Auffassung der Kammer verletzt ein Beschäftigter des Beklagten mit dieser geäußerten Auffassung, dass es sich bei dem Staat Israel um ein „Projekt“ handelt, in dessen Zuge die geografische Region Palästina durchgehend von diesem besetzt ist, seine ihm gegenüber dem Beklagten obliegenden Rücksichtnahmepflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis in einer solch eklatanten Weise, dass ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis für diesen nicht zumutbar ist.
c) Die eingangs dokumentierten Äußerungen und die weiteren in diesem Zusammenhang vom Kläger getätigten Äußerungen sind nicht durch die Meinungsfreiheit des Klägers gedeckt.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 GG ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern gemäß Artikel 5 Absatz 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Die Verfassung gibt das Ergebnis einer solchen Abwägung nicht vor. Das gilt insbesondere dann, wenn auch auf Seiten des Arbeitgebers eine grundrechtlich geschützte Position betroffen ist. Durch Artikel 12 GG wird die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers geschützt, die durch geschäftsschädigende Äußerungen verletzt sein kann. Auch gehört § 241 Absatz 2 BGB zu den allgemeinen, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetzen. Zwischen der Meinungsfreiheit und dem beschränkenden Gesetz findet demnach eine Wechselwirkung statt. Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt, der Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden – und umgekehrt (BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 –, in NZA 2020, Seite 647 ff, Rn 95, m.w.Nw.).
Vorliegend kann sich der Beklagte nicht bloß auf die vertraglichen Pflichten des Klägers nach § 241 Absatz 2 BGB, sondern auch, das Gewicht seiner Interessen verstärkend, auf seine eigenen Grundrechte aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG, der Garantie der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre, berufen, wobei die Freiheit der Lehre nicht von der Treue zur Verfassung entbindet. Dies gibt dem Beklagten das Recht, die bei ihm im Tendenzbereich beschäftigten Personen dazu anzuhalten, bei inner- und außerbetrieblich getätigter Meinungsäußerung die Grundsätze des Beklagten in besonderem Maße zu berücksichtigen und eine Meinung, die diesen widerspricht, jedenfalls nicht so zu äußern, dass sie auf Jahre hinaus öffentlich bleibt und mit dem Beklagten in Verbindung gebracht werden kann. Der Kläger ist als Tendenzträger der Beklagten auch im Hinblick auf seine Meinungsfreiheit verpflichtet, keine Äußerungen objektiv das Existenzrecht, ja die Existenz Israels an sich, in Abrede stellenden Charakters zu verbreiten. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger subjektiv keine antisemitische Einstellung haben will. Im Hinblick auf dieses offensichtlich schutzwürdige Interesse des Beklagten wird der Kläger nicht unzulässig in seiner Meinungsfreiheit beeinträchtigt, wenn er in den Medien und der Öffentlichkeit sich mit seiner scheinbar unverrückbaren Meinung bezüglich der Staatlichkeit Israels und dessen Existenz zurückhält, anstatt dass diese über seine Posts jahrelang öffentlich sind und mit dem Beklagten in Verbindung gebracht werden können.
3) Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB
Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB muss die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Absatz 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die von der Kammer als Kündigungsgrund herangezogenen Pflichtverletzungen des Klägers erfolgten bereits am 07. Oktober und 16. November 2023. Die Kündigung erfolgte am 07. Februar 2024.
a) Die Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 2 AZR 388/07 –, in EzA § 626 BGB 2002 Nr 23, Rn 20). Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Absatz 2 Satz 1 BGB zu laufen begänne. Dies gilt allerdings nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der Beweismittel verschaffen sollen. (BAG, Urteil vom 11. Juni 2020 – 2 AZR 442/19 –, in BAGE 171, Seite 66 ff, Rn 40).
b) Der Beklagte hat sich eingelassen, die zur Kündigung Berechtigten hätten von den Posts des Klägers erst durch den Artikel in der WELT am Sonntag – Ausgabe vom 04. Februar 2024 – am 31. Januar 2024 erfahren.
Zum Ausspruch der Kündigung war nach Auffassung der Kammer Herr Prof. Dr. … als Geschäftsführender Direktor des Max-Planck-Institutes für ethnologische Forschung berechtigt, er hat den Arbeitsvertrag der Parteien vom
11. April 2023 und den Änderungsvertrag vom 12. April 2023 auf Seiten des Beklagten unterzeichnet.
c) Nach Auffassung der Kammer hatte Herr Prof. Dr. … in eigener Person spätestens seit dem Gespräch vom 13. November 2023 hinreichend Kenntnis von den die streitgegenständliche Kündigung begründenden Umständen im Verhalten bzw. in der Auffassung des Klägers über die Staatlichkeit Israels.
Laut der Einlassung des Beklagten auf Seite 9 seines Schriftsatzes vom 18. Juli 2024 (Bl. 84 d. A.) erläuterte Frau Prof. Dr. … in dem Gespräch am 13. November 2023 im Beisein von Herrn Prof. Dr. … dem Kläger erneut die besondere Rolle, die die Sicherheit des Staates Israel und seiner Bürger in Deutschland einnimmt, und erinnerte ihn an die Haltung des Beklagten, dessen Leitlinien auch von ihm als Mitarbeiter zu berücksichtigen sind, und habe ihm ihre Enttäuschung über sein Verhalten zum Ausdruck gebracht. Der Kläger sei ausdrücklich gebeten worden, in seinen Aktivitäten, einschließlich derer in den sog. sozialen Medien, den deutschen Kontext mitzudenken und die berechtigten Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Aus dieser Einlassung des Beklagten ergibt sich für die Kammer unzweifelhaft, dass man über die Aktivitäten und Äußerungen des Klägers in den sogenannten sozialen Medien informiert war. Dass sein Verhalten als den Interessen des Beklagten zuwider gerichtet wahrgenommen wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass Frau Prof. Dr. … ihre Enttäuschung über eben jenes Verhalten zum Ausdruck brachte und ihn ausdrücklich aufforderte auch den deutschen Kontext, also die besondere Rolle der Sicherheit des Staates Israel und seiner Bürger, bei seinen Aktivitäten zu beachten.
Zwar bestreitet der Kläger einen entsprechenden Gesprächsinhalt, jedoch kommt es bei der Bewertung der Kenntnis des Beklagten im Rahmen der Frist des § 626 Absatz 2 BGB auf die Einlassung des Beklagten selbst an. Hätte der Beklagte den Gesprächsinhalt, wie vom Kläger geschildert, streitlos gestellt, hätte die Frist des § 626 Absatz 2 BGB nach der Rechtsauffassung der Kammer der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht entgegengestanden.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde somit nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 07. Februar 2024 beendet.
C) Vorsorgliche fristgerechte Kündigung vom 07. Februar 2024
Die zulässige und gemäß § 4 Satz 1 KSchG i. V. m. § 167 ZPO fristgemäß erhobene Kündigungsschutzklage ist unbegründet, weil die vorsorgliche ordentliche, fristgerechte Kündigung des Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat.
Die Kündigung des Beklagten vom 07. Februar 2024 ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Absatz 2, 3 KSchG. Sie ist durch Gründe, die in dem Verhalten des Klägers liegen, bedingt, vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1 1. Alt. KSchG.
1) Pflichtverletzung
Die Ausführungen unter B 2) zu dem Vorliegen eines Kündigungsgrundes und zur Pflichtverletzung des Klägers gelten entsprechend für die vorsorglich ausgesprochene fristgerechte ordentliche Kündigung vom 07. Februar 2024 zum 31. März 2024. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf ausdrücklich Bezug.
2) Verhältnismäßigkeit der Kündigung
Die vorsorgliche fristgerechte Kündigung des Beklagten vom 07. Februar 2024 ist nicht wegen Unverhältnismäßigkeit unwirksam.
Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Absatz 2 i.V.m § 323 Absatz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 651/13 –, in BAGE 150, Seite 109 ff).
In Anwendung dieser Grundsätze war der Beklagte nicht gehalten, auf das Fehlverhalten des Klägers statt durch die Kündigung durch eine Abmahnung zu reagieren.
Der Kläger hat noch in der Verhandlung vor der Kammer eindeutig zu verstehen gegeben, dass er seine Auffassung zur Staatlichkeit bekräftige und für ihn dessen Bezeichnung als Projekt zutreffe. Er hat auch im Rahmen der geführten umfangreichen Vergleichsverhandlungen eingeräumt, dass sich seine und die Auffassung des Beklagten zu diesem Punkte nicht zur Deckung bringen lassen würden, sondern unvereinbar auseinanderliegen. Eine Abmahnung wäre in diesem Fall vollkommen verfehlt, da sich hiermit keine Änderung des Standpunktes würde herbeiführen lassen.
3) Interessenabwägung
Die weiter erforderliche umfassende Interessenabwägung geht zu Lasten des Klägers aus.
Diese ist normativ auf arbeitsvertraglich bedeutsame Umstände zu konkretisieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist stets der Grad des Verschuldens des Gekündigten, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Art, Schwere und Folgen des dem Gekündigten vorgeworfenen Verhaltens und die Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Interessenabwägung war zugunsten des Klägers dessen wissenschaftlicher Ruf ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit keine einschlägigen Texte hat verlauten lassen. Zum Nachteil des Klägers fiel seine Uneinsichtigkeit ins Gewicht. Der Kläger hat bis zuletzt seine Pflichtverletzungen nicht realisiert. Damit konnte die lnteressenabwägung angesichts der Schwere der Pflichtverletzung nicht zugunsten des Klägers ausfallen.
D) Andere als in § 1 Absatz 2 und 3 KSchG bezeichneten Unwirksamkeitsgründe gemäß § 13 Absatz 3 KSchG – Unwirksamkeit gemäß §102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG
Die vorsorgliche ordentliche Kündigung ist auch nicht wegen unterbliebener oder fehlerhafter Beteiligung des bei dem Beklagten bestehenden Betriebsrates unwirksam.
Die Kammer hegt angesichts der Einlassung des Beklagten und der Vorlage des umfassenden Anhörungsschreibens vom 05. Februar 2024 keinen Zweifel an einer ordnungsgemäßen, umfassenden Anhörung und Unterrichtung des Betriebsrats. Vor allem wurde in der Anhörung auch auf den vom Kläger auf der Plattform facebook am 07. Oktober 2023 veröffentlichten Text Bezug genommen. Es erfolgte seitens des Klägers keine schlüssige Darlegung fehlerhafter oder unvollständiger Aspekte der Anhörung.
Der Betriebsrat hat der beabsichtigten personellen Maßnahme noch am 06. Februar 2024 zugestimmt, wobei nicht ersichtlich wird, dass es sich nicht um eine abschließende Stellungnahme handeln sollte. Lediglich eine Stellungnahme zu seinem Beschluss wollte der Betriebsrat bis 17 Uhr am Folgetag verschicken. Der Beklagte hat somit seiner Pflicht nach § 102 Absatz 1 BetrVG Genüge getan.
Somit ist die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 07. Februar 2024 sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. März 2025 beendet, vgl. § 1 Absatz 1 i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Absatz 2 ArbGG i. V m. § 92 Absatz 1 ZPO. Sie folgt dem Verhältnis von Unterliegen zu Obsiegen. Da der Kläger mit seinem Begehren gegen die außerordentliche Kündigung obsiegt und hinsichtlich der vorsorglichen ordentlichen Kündigung unterlag, sind die Kosten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG i.V m. § 42 Absatz 2 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO im Urteil festgesetzt. Hierbei wurde der Kündigungsschutzantrag mit 3 Bruttomonatsentgelten á 3.572,14 € bewertet. Dem in der streitigen Verhandlung zunächst gestellten und dann zurückgenommenen allgemeinen Feststellungsantrag kommt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kein eigenständiger Gegenstandswert zu.