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Gesundheitliche Eignung Polizei: Rheuma und die Prognose zur Dienstfähigkeit

Jahrelang beschwerdefrei, die Polizeibewerbung abgeschickt – und dann die Absage. Eine juvenile chronische Arthritis im Kindesalter reicht, damit die gesundheitliche Langzeitprognose zum unkalkulierbaren Risiko wird.

Bewerberin hält sich schmerzerfüllt ihr gerötetes Knie in einer Sporthalle der Polizei während einer Belastungsübung.
Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst erfordert eine positive Langzeitprognose ohne Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 S 20/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die vorläufige Zulassung ab, weil die gesundheitliche Eignung nicht sicher genug belegt ist.
  • Die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos.
  • Rezidivfreiheit belegt nur aktuelle Beschwerdefreiheit, nicht die künftige Entwicklung.
  • Der Einwand mit späterer Prüfung im Widerrufsdienst greift nicht.
  • Im Eilverfahren trägt die Antragstellerin die Glaubhaftmachungslast.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 13.05.2026
  • Aktenzeichen: 4 S 20/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Verwaltungsprozessrecht, Polizeidiensttauglichkeit
  • Streitwert: über 9.000 bis 10.000 Euro
  • Relevant für: Bewerber, Polizei, öffentliche Arbeitgeber, Beamtenrecht

Wie wird die gesundheitliche Eignung für die Polizei geprüft?

Die gesundheitliche Eignung für Beamte richtet sich nach den Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes (§ 9 BeamtStG). Angehende Polizisten müssen dabei nicht nur am Tag der Einstellung fit sein, sondern auch eine günstige Prognose für die Zukunft aufweisen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf keine Gefahr bestehen, dass sie vorzeitig dienstunfähig werden. Die sogenannte Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 regelt die spezifischen Ausschlusskriterien und listet unter Nummer 4.1.3 Krankheiten des rheumatischen Formenkreises explizit als Einstellungshindernis auf.

Diese strengen polizeiärztlichen Vorgaben führten zur gesundheitlichen Ablehnung einer Polizeianwärterin, die wegen einer juvenilen chronischen Arthritis (ICD-10 M08.3G) nicht für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei zugelassen wurde. Das bedeutet konkret: Der gehobene Dienst ist eine mittlere bis höhere Laufbahngruppe im öffentlichen Dienst, die in der Regel ein duales Studium voraussetzt und über dem mittleren, aber unter dem höheren Dienst angesiedelt ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde der Bewerberin zurück und bestätigte damit endgültig die ablehnende Entscheidung der Erstinstanz (Az.: 4 S 20/26, Beschluss vom 13.05.2026). Das Verwaltungsgericht Berlin hatte vorab am 23. März 2026 geurteilt, dass die notwendige Diensttauglichkeit für den studienmäßigen Ausbildungsstart am 1. April 2026 nicht hinreichend belegt sei. Der polizeiärztliche Dienst hatte diagnostiziert, dass die rheumatische Gelenkerkrankung unter den enormen körperlichen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes voraussichtlich wieder ausbrechen und künftige Ausfälle verursachen würde.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Im gerichtlichen Eilverfahren müssen Bewerber für den öffentlichen Dienst ihre uneingeschränkte gesundheitliche Eignung selbst glaubhaft machen. Bleibt die medizinische Langzeitprognose bei einer chronischen Erkrankung unklar, geht diese Ungewissheit zu ihren Lasten.
  2. Eine mehrjährige Beschwerdefreiheit bei einer chronischen Erkrankung reicht allein nicht aus, um die für eine Verbeamtung erforderliche positive Langzeitprognose zu belegen und einen fortschreitenden Krankheitsverlauf auszuschließen.
  3. Für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf gelten dieselben strengen Anforderungen an die gesundheitliche Langzeitprognose wie für eine spätere Verbeamtung auf Lebenszeit; eine bloß probeweise Zulassung zur Erprobung der gesundheitlichen Belastbarkeit ist rechtlich nicht vorgesehen.
Infografik: Warum bloße Beschwerdefreiheit bei einer chronischen Erkrankung für die Verbeamtung nicht ausreicht und eine belastbare positive Langzeitprognose zwingend erforderlich ist.
Beschwerdefrei? Trotzdem kann die Zulassung scheitern

Darf die Polizei Bewerber trotz Rezidivfreiheit ablehnen?

Eine aktuelle Beschwerdefreiheit garantiert noch keine lebenslange Diensttauglichkeit im Polizeidienst. Die polizeiärztliche Prognoseentscheidung verlangt vielmehr zwingend den Ausschluss eines fortschreitenden Krankheitsverlaufs. Verbleiben fundierte ärztliche und juristische Zweifel über die langfristige gesundheitliche Entwicklung, werden diese Ungewissheiten bei der staatlichen Eignungsprüfung zu Lasten der Anwärter gewichtet.

Jahrelange Beschwerdefreiheit als Argument

Bei der gerichtlichen Überprüfung ihrer Ablehnung berief sich die rheumakranke Anwärterin auf ihre beachtliche schubfreie Zeit. Seit Mai 2020 – und damit seit fast sechs Jahren – befand sie sich in einer sogenannten Rezidivfreiheit und litt nicht mehr unter akuten Rheumaschüben. Sie versuchte das Gericht davon zu überzeugen, dass diese lange Zeitspanne eine unbedenkliche Eignung belege und im Falle eines medizinischen Rückschlags Medikamente schnell wieder für einen schubfreien Zustand sorgen würden.

Gericht verlangt sichere Langzeitprognose

Die Berliner Richter stuften die lange rückfallfreie Zeitspanne jedoch nicht als belastbaren Schluss auf die Zukunft ein. Nach Einschätzung des Gerichts reichte die bloße Behauptung der Betroffenen, ein neuer Gelenkrheuma-Schub sei dauerhaft durch Medikamente beherrschbar, als Nachweis nicht aus. Obwohl eine vorgelegte ärztliche Stellungnahme ihre gegenwärtige Beschwerdefreiheit dokumentierte, fehlte jeglicher Beweis dafür, dass die Arthritis keinen voranschreitenden Verlauf nehmen werde.

Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn dann verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass ein aktuell dienstfähiger Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist oder er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu seiner Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. – so das OVG Berlin-Brandenburg

Für Bewerber mit chronischen Erkrankungen bedeutet dies: Ein Attest, das lediglich die aktuelle Beschwerdefreiheit bestätigt, reicht nicht aus. Sie müssen eine fachärztliche Stellungnahme vorlegen, die explizit die Langzeitprognose bewertet und einen fortschreitenden Krankheitsverlauf ausschließt. Nur so können Sie im Eilverfahren Ihrer Glaubhaftmachungspflicht genügen. Das bedeutet: Sie müssen dem Gericht durch geeignete Unterlagen wie ärztliche Gutachten oder eidesstattliche Versicherungen überzeugend darlegen, dass Sie gesundheitlich geeignet sind – ein aufwendiges förmliches Beweisverfahren mit Zeugen und Sachverständigen findet im Eilverfahren nicht statt.

Wer trägt die Beweislast für die gesundheitliche Eignung?

In einem juristischen Eilverfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – einem beschleunigten Verfahren, in dem das Gericht vorläufig entscheidet, weil die Sache dringend ist, etwa weil ein Ausbildungsplatz sofort besetzt werden muss – müssen Rechtssuchende ihren Anspruch selbst glaubhaft machen, was geringere Anforderungen stellt als ein vollumfänglicher Beweis. Das Gericht entscheidet dabei nur auf Grundlage der eingereichten Unterlagen, ohne eine vollständige Beweisaufnahme durchzuführen. Diese sogenannte Glaubhaftmachung umfasst auch die Darlegung, dass keinerlei medizinische Ausschlussgründe vorliegen. Komplett anders sieht die prozessuale Verteilung in einem regulären Hauptsacheverfahren aus: Dort muss der staatliche Dienstherr nachweisen, dass die gesundheitliche Langzeitprognose bei vertretbar dienstfähigen Bewerbern negativ ausfällt.

Die Wahl des Eilverfahrens wurde für die abgelehnte Kriminalpolizistin letztendlich zur unüberwindbaren Hürde bei der Durchsetzung ihres Einstellungswunsches. Weil sie im Eilantrag selbst einräumte, dass ihre langfristige medizinische Perspektive schlichtweg offenbleibe, ging diese Unklarheit zu ihren Lasten. Das Oberverwaltungsgericht wertete ein ärztliches Attest der Frau vom 14. Januar 2026 als nicht isoliert ausreichend, um die tiefgehende polizeiärztliche Risikoeinschätzung wirksam zu erschüttern. Die Richter stellten klar, dass der Vorwurf, der Amtsarzt arbeite nur mit abstrakten Risikovermutungen, die Anwärterin nicht von ihrer gesetzlichen Pflicht befreie, die Fakten für einen Anspruch auf Einstellung auf den Tisch zu legen.

Ist über eine Verbeamtung bei gesundheitlichen Zweifeln zu entscheiden, steht höchstrichterlich fest: Die materielle Beweislast (im Verfahren der Hauptsache) ist in Bezug auf die gesundheitliche Eignung geteilt. Es gereicht einem Bewerber zum Nachteil, wenn sich nicht aufklären lässt, ob er aktuell in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist. Demgegenüber trägt der Dienstherr bei einem aktuell dienstfähigen Bewerber die Beweislast für die Prognose einer negativen gesundheitlichen Entwicklung. – so das OVG Berlin-Brandenburg

Wichtig: Vermeiden Sie im Eilverfahren Aussagen, die die Sicherheit Ihrer Gesundheitsprognose relativieren. Selbst die Erwähnung, dass Ihre langfristige Entwicklung „offen“ sei, kann zur Ablehnung Ihres Antrags führen. Lassen Sie Ihre Erklärungen vorab anwaltlich prüfen.

Achtung Falle: Verfahrensart entscheidet

Der entscheidende Hebel in diesem Fall war nicht die Krankheit selbst, sondern die Wahl des Eilverfahrens. Wer über § 123 VwGO klagt, muss seine gesundheitliche Eignung selbst glaubhaft machen — inklusive einer positiven Langzeitprognose. Im regulären Hauptsacheverfahren hingegen müsste der Dienstherr beweisen, dass die Prognose negativ ausfällt. Wer bei unklarer medizinischer Lage den schnelleren Eilrechtsschutz wählt, übernimmt damit automatisch das volle Risiko verbleibender Ungewissheiten. In vielen Fällen kann ein Hauptsacheverfahren die strategisch bessere Option sein, auch wenn es länger dauert.

Kein Schonmaßstab bei Widerruf

Für die erste Stufe einer Polizeikarriere, die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, wendet der Gesetzgeber strengstens denselben ärztlichen Prognosemaßstab an wie für eine spätere Ernennung auf Probe oder auf Lebenszeit. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist die befristetste Form der Verbeamtung: Es gilt während der Ausbildung oder des Studiums und kann jederzeit widerrufen werden, während Probe und Lebenszeit zunehmend unkündbare Stellung bieten. Die geforderte langjährige Eignung muss demnach bereits zum Zeitpunkt der allerersten behördlichen Einstellung mit Blick auf die komplette Laufbahn vorliegen. Zukünftige medizinische Überprüfungen vor weiteren Karriereschritten setzen die notwendige Erstprüfung am Tag null nicht aus.

Den Vorschlag der abgewiesenen Anwärterin, ihre gesundheitlichen Hürden durch eine probeweise Studienzulassung zu umgehen, wies das Oberverwaltungsgericht aufgrund dieser Rechtslage konsequent ab. Sie forderte, zunächst einfach auf Widerruf ab dem 1. April 2026 eingestellt zu werden, damit sie ihre körperliche Belastbarkeit während des Studiums im Arbeitsalltag demonstrieren könne. Die Polizeibehörde könne sie vor der späteren Verbeamtung auf Probe ohnehin medizinisch erneut begutachten. Die Richter zerschlugen diese Theorie und urteilten, dass bereits für die Zulassung zum Studium eine ausnahmslos fehlerfreie Kriminalpolizei-Prognose nötig ist. Die Aussicht auf eine spätere Untersuchung entband die Frau nicht von den gesundheitlichen Mindestanforderungen am ersten Tag, weshalb sie nun die Kosten der erfolglosen Beschwerde in Höhe eines bemessenen Streitwertes von bis zu 10.000 Euro tragen muss. Der Streitwert ist der fiktive Geldwert, den das Gericht dem Rechtsstreit zuordnet; nach ihm richten sich die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten, die die unterlegene Seite tragen muss.

Was das OVG-Urteil für Bewerber bedeutet

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Eilverfahren endgültig entschieden. Die Entscheidung ist nicht höchstrichterlich – das heißt, sie stammt nicht von einem obersten Bundesgericht wie dem Bundesverwaltungsgericht und ist daher für Gerichte in anderen Bundesländern nicht verbindlich –, entfaltet aber Signalwirkung für alle Polizeibehörden: Bereits bei der ersten Einstellung müssen Bewerber jede chronische Erkrankung hinsichtlich der Langzeitprognose lückenlos dokumentieren. Die bloße Aussicht auf spätere Nachuntersuchungen oder eine vorübergehende Rezidivfreiheit genügt nicht.

Für Sie als Bewerber heißt das: Lassen Sie frühzeitig von einem Facharzt eine fundierte Prognose erstellen, die nicht nur den aktuellen Zustand, sondern auch die Wahrscheinlichkeit künftiger Schübe oder Krankheitsprogresse bewertet. Bei unsicherer medizinischer Ausgangslage sollten Sie statt eines Eilverfahrens das Hauptsacheverfahren anstreben, in dem die Beweislast beim Dienstherrn liegt. Warten Sie nicht bis zur letzten Minute – die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung gelten schon zum Studienbeginn.


Ablehnung wegen gesundheitlicher Nichteignung erhalten?

Die falsche Verfahrenswahl kann über Erfolg oder Misserfolg Ihres Widerspruchs entscheiden. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre medizinischen Unterlagen und prüfen, ob ein Eilverfahren oder ein Hauptsacheverfahren für Ihre Situation die besseren Erfolgsaussichten bietet. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine durchdachte Strategie, um Ihre Einstellungschancen zu wahren.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Polizeiärzte sind selten Spezialisten für chronische Nischenerkrankungen und entscheiden bei eng getakteten Terminen im Zweifel fast immer zulasten der Bewerber. Wer bei der Untersuchung nur mit einem einfachen Attest des Hausarztes aufkreuzt, hat praktisch schon verloren. Die Mediziner der Behörden arbeiten meist starre Checklisten ab, statt sich auf die individuellen Besonderheiten eines Krankheitsverlaufs einzulassen.

Ich rate Betroffenen daher, schon vor dem Termin ein detailliertes Gutachten eines renommierten Facharztes einzuholen, das die Ausschlusskriterien der Dienstvorschrift proaktiv entkräftet. Nur mit dieser medizinischen Argumentationskette lässt sich die pauschale Risikoanalyse des Amtsarztes überhaupt ins Wanken bringen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich trotz Rheuma im Ruhestadium zur Polizei zugelassen werden?

NEIN, Rheuma im Ruhestadium schließt eine polizeiliche Zulassung nicht automatisch aus, aber eine mehrjährige Beschwerdefreiheit genügt für die Eignung regelmäßig noch nicht. Die Polizei verlangt eine positive Langzeitprognose und den Ausschluss eines fortschreitenden Verlaufs.

Rechtlich zählt nicht nur der aktuelle Gesundheitszustand am Tag der Einstellung, sondern die prognostische Sicherheit bis zum Ende der Laufbahn. Bei chronischen Erkrankungen wie Rheuma kann die Behörde deshalb ablehnen, wenn unter der besonderen körperlichen Belastung des Polizeidienstes Schübe oder Folgeschäden nicht zuverlässig ausgeschlossen sind. § 9 BeamtStG verlangt die gesundheitliche Eignung, und die PDV 300 nennt rheumatische Erkrankungen als relevantes Ausschlusskriterium. Im Eilverfahren müssen Bewerber diese günstige Langzeitprognose selbst glaubhaft machen.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ein fachärztliches Gutachten ausdrücklich bescheinigt, dass Ihre konkrete Rheuma-Form langfristig stabil ist und kein relevantes Progressionsrisiko besteht. Bloße Aussagen wie „seit Jahren schmerzfrei“ oder „keine Medikamente mehr“ reichen dafür in der Regel nicht aus, weil sie die Zukunftsprognose nicht tragen.


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Wie beweise ich meine gesundheitliche Eignung trotz chronischer Erkrankung?

Sie belegen Ihre gesundheitliche Eignung bei chronischer Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten, das nicht nur den aktuellen Zustand, sondern ausdrücklich eine günstige Langzeitprognose bestätigt. Ein bloßes Hausarztattest über momentane Beschwerdefreiheit reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Im gerichtlichen Eilverfahren müssen Sie Ihre Eignung nach § 123 VwGO selbst glaubhaft machen; die Ungewissheit einer chronischen Erkrankung geht dabei zu Ihren Lasten. Deshalb braucht das Gericht Unterlagen, die medizinisch nachvollziehbar erklären, warum kein fortschreitender Verlauf und keine erhebliche Wahrscheinlichkeit späterer Dienstunfähigkeit besteht. Besonders überzeugend ist eine Stellungnahme eines Facharztes, der die Diagnose, den bisherigen Verlauf, die Therapie und die Prognose für die gesamte Laufbahn bewertet. Ein allgemeines Attest mit der Aussage „derzeit beschwerdefrei“ sagt nur etwas über den Moment, nicht über die langfristige Belastbarkeit.

Im regulären Hauptsacheverfahren ist die Rollenverteilung günstiger, weil dort grundsätzlich der Dienstherr die negative Gesundheitsprognose darlegen muss. Im Eilverfahren sollten Sie daher keine Formulierungen verwenden, die Ihre Zukunft offenlassen, sondern gezielt eine schriftliche Aussage zur dienstrechtlichen Langzeitprognose anfordern.


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Was mache ich, wenn mein Facharztgutachten der Polizei widerspricht?

ES KOMMT DARAUF AN, im Eilverfahren sollten Sie den Widerspruch nicht nur mit dem Facharztgutachten angreifen, sondern die Sache juristisch in Richtung Hauptsacheverfahren verlagern. Dort verschiebt sich die Beweislast deutlich zu Ihren Gunsten, während im Eilverfahren verbleibende Zweifel meist zu Ihren Lasten gehen.

Der Grund ist die Verfahrenslogik des § 123 VwGO: Im Eilrechtsschutz entscheidet das Gericht regelmäßig nur nach Aktenlage und ohne umfassende Beweisaufnahme mit gerichtlichen Sachverständigen. Wenn Amtsarzt und Facharzt sich widersprechen, genügt ein solcher Konflikt oft nicht, um die gesundheitliche Eignung schon vorläufig sicher festzustellen. Sie müssen deshalb die fachärztlichen Unterlagen so aufbereiten, dass sie nicht nur den aktuellen Zustand beschreiben, sondern auch die positive Langzeitprognose tragfähig begründen. Ein bloßer Vorwurf, der Amtsarzt arbeite mit bloßen Risikovermutungen, ersetzt diese Darlegung nicht.

Im Hauptsacheverfahren kann die Lage günstiger sein, weil dann der Dienstherr die negative Prognose voll beweisen muss, wenn der Bewerber aktuell dienstfähig erscheint. Bei chronischen Erkrankungen und unklaren Prognosen lohnt deshalb häufig eine separate, beamtenrechtlich belastbare Neubewertung durch einen spezialisierten Anwalt. So lässt sich klären, ob das Facharztgutachten tatsächlich ausreicht oder ob weitere Befunde nötig sind.


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Sollte ich bei unklarer Prognose lieber Hauptsacheverfahren statt Eilverfahren wählen?

Ja, bei unklarer medizinischer Prognose ist das Hauptsacheverfahren oft die strategisch bessere Wahl, weil dort der Dienstherr die gesundheitliche Nichteignung beweisen muss. Im Eilverfahren nach § 123 VwGO tragen Sie dagegen das Risiko, dass verbleibende Zweifel zu Ihren Lasten gehen.

Der Grund ist die unterschiedliche Beweislast in beiden Verfahrensarten. Im Eilverfahren müssen Sie Ihre gesundheitliche Eignung und eine günstige Langzeitprognose schnell glaubhaft machen, ohne dass das Gericht regelmäßig eine vollständige Beweisaufnahme durchführt. Bleibt bei einer chronischen Erkrankung offen, wie sich der Verlauf entwickelt, scheitert der Antrag häufig schon an dieser Ungewissheit. Im Hauptsacheverfahren ist die Lage für Bewerber günstiger, weil der Dienstherr dann darlegen und beweisen muss, dass Sie für den Dienst gesundheitlich ungeeignet sind.

Der Nachteil des Hauptsacheverfahrens liegt in der Dauer, denn der konkrete Ausbildungsstart kann dadurch verpasst werden. Diese Verzögerung kann sich aber rechtlich lohnen, wenn die medizinische Faktenlage dünn ist und Sie im Eilverfahren voraussichtlich an der offenen Prognose scheitern würden. Bei klar dokumentierter Eignung kann das Eilverfahren trotzdem sinnvoll sein, bei unsicherer Prognose sollte die Verfahrenswahl aber gezielt mit anwaltlicher Hilfe getroffen werden.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: 4 S 20/26 – Beschluss vom 13.05.2026

 


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