Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Arbeitsgericht Köln: Klage eines Gastronomie Mitarbeiters auf rauchfreien Arbeitsplatz abgewiesen
- Hintergrund des Rechtsstreits: Rauchverbot und gesundheitliche Bedenken am Arbeitsplatz
- Eskalation am Arbeitsplatz: Verlassen des Arbeitsplatzes und Klageeinreichung
- Forderungen des Klägers vor dem Arbeitsgericht: Tabakrauch, Auftauspray und Entgelt
- Reaktion der Beklagten: Betriebliches Rauchverbot und Ablehnung der Forderungen
- Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln: Klageabweisung in erster Instanz
- Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln: Berufung des Klägers erfolglos
- Begründung des Gerichts: Bestehendes Rauchverbot und kein Anspruch auf „Spray-freien“ Arbeitsplatz
- Kosten des Verfahrens und keine Revision: Endgültigkeit des Urteils
- Bedeutung des Urteils für Betroffene: Rauchverbot am Arbeitsplatz und Grenzen des Arbeitnehmerschutzes
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Hinweise und Tipps
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer bezüglich eines rauchfreien Arbeitsplatzes?
- Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber das Rauchverbot am Arbeitsplatz nicht durchsetzt?
- Kann ich meinen Arbeitsplatz verlassen, wenn ich mich durch Tabakrauch oder andere Substanzen gesundheitlich gefährdet fühle?
- Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz?
- Welche Beweismittel sind hilfreich, um einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz geltend zu machen?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 6 SLa 73/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 05.12.2024
- Aktenzeichen: 6 SLa 73/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein 50-jähriger „Gastgewerblicher Arbeitnehmer„, seit dem 01.09.2000 bei der Beklagten beschäftigt, der eine Arbeitszeit von 102 Stunden pro Monat an drei Tagen die Woche (Mittwoch, Samstag, Sonntag) hat. Er verließ am 16.02.2022 seinen Arbeitsplatz, weil Mitarbeiter in geschlossenen Räumen geraucht hatten und er keine Abhilfe sah, woraufhin er den Betriebsrat aufsuchte. Er fordert einen Arbeitsplatz ohne Tabakrauch und „Auftauspray“ sowie Entgeltzahlung wegen vorzeitiger Betriebsschließung und Teilnahme an einer Betriebsversammlung.
- Beklagte: Ein Unternehmen, das Pizzarestaurants als Franchisenehmerin des Franchisegebers „P“ betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger verließ seinen Arbeitsplatz aufgrund von Tabakrauch durch Kollegen und suchte den Betriebsrat auf. Er fordert einen rauchfreien Arbeitsplatz und Entgelt für Zeiten, in denen der Betrieb vorzeitig geschlossen war und er an einer Betriebsversammlung teilnahm.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Gewährleistung eines Arbeitsplatzes ohne Tabakrauch und „Auftauspray“ sowie um Ansprüche auf Entgeltzahlung wegen eines frühzeitig geschlossenen Betriebes und der Teilnahme an einer Betriebsversammlung.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Arbeitsgericht Köln: Klage eines Gastronomie Mitarbeiters auf rauchfreien Arbeitsplatz abgewiesen

Das Landesarbeitsgericht Köln wies mit Urteil vom 05. Dezember 2024 die Berufung eines gastgewerblichen Arbeitnehmers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln zurück. Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber, einem Betreiber von Pizzarestaurants, die Gewährleistung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes sowie eines Arbeitsplatzes ohne die Einwirkung von Auftauspray gefordert. Zudem ging es um ausstehende Lohnzahlungen.
Hintergrund des Rechtsstreits: Rauchverbot und gesundheitliche Bedenken am Arbeitsplatz
Der 50-jährige Kläger ist seit dem Jahr 2000 bei der beklagten Restaurantkette beschäftigt. Er arbeitet regelmäßig an drei Tagen pro Woche. Auslöser des Streits waren Beschwerden des Klägers über Tabakrauch von Kollegen in den Betriebsräumen und die Verwendung von Auftauspray zum Auftauen von Pizzateig in geschlossenen Räumen. Der Kläger sah beides als gesundheitsschädlich an.
Eskalation am Arbeitsplatz: Verlassen des Arbeitsplatzes und Klageeinreichung
Die Situation eskalierte, als der Kläger am 16. Februar 2022 seinen Arbeitsplatz verließ, nachdem er das Rauchen von Kollegen gemeldet hatte und aus seiner Sicht keine Abhilfe geschaffen wurde. Er suchte daraufhin den Betriebsrat auf. Im Januar 2023 reichte er schließlich Klage beim Arbeitsgericht ein, um seine Forderungen nach einem rauchfreien und gesundheitsgerechten Arbeitsplatz durchzusetzen.
Forderungen des Klägers vor dem Arbeitsgericht: Tabakrauch, Auftauspray und Entgelt
Der Kläger beantragte vor dem Arbeitsgericht Köln, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich forderte er einen Arbeitsplatz mit gesundheitlich zuträglichen Temperaturen (diesen Punkt zog er in der Berufung aber zurück). Ein weiterer Antrag zielte darauf ab, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihn anzuweisen, gefrorenen Pizzateig mit Auftauspray in geschlossenen Räumen aufzutauen. Zudem machte er Entgeltansprüche geltend.
Reaktion der Beklagten: Betriebliches Rauchverbot und Ablehnung der Forderungen
Die Beklagte wies die Forderungen des Klägers zurück. Sie argumentierte, bereits im Januar 2022, also vor der Klage, ein betriebliches Rauchverbot in Form einer Dienstanweisung erlassen und dieses auch durch Aushänge im Betrieb kenntlich gemacht zu haben. Damit sei dem Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz bereits Genüge getan. Auch die Bedenken hinsichtlich des Auftausprays wies die Beklagte zurück.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln: Klageabweisung in erster Instanz
Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage in erster Instanz ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein, um seine Ansprüche weiterzuverfolgen. Im Berufungsverfahren standen die Forderungen nach einem rauchfreien Arbeitsplatz, dem Verbot der Anweisung zum Auftauen mit Spray und die Entgeltansprüche weiterhin im Fokus. Die anderen Punkte der ursprünglichen Klage wurden nicht weiter verfolgt.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln: Berufung des Klägers erfolglos
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung des Klägers vollständig zurück. Damit bleibt es bei der Ablehnung der Klage durch das Arbeitsgericht. Das Gericht sah offenbar keine Rechtsgrundlage für die weitergehenden Forderungen des Klägers, insbesondere nach der bereits erfolgten Einführung des Rauchverbots durch die Beklagte.
Begründung des Gerichts: Bestehendes Rauchverbot und kein Anspruch auf „Spray-freien“ Arbeitsplatz
Die detaillierte Begründung des Gerichts im Urteilstext wurde zwar ausgeblendet, die Entscheidung lässt aber darauf schließen, dass das Gericht das von der Beklagten erlassene Rauchverbot als ausreichend ansah, um den Schutz der nichtrauchenden Mitarbeiter zu gewährleisten. Bezüglich des Auftausprays dürfte das Gericht zu dem Schluss gekommen sein, dass keine unzumutbare Gesundheitsgefährdung durch die Verwendung des Sprays in der vom Arbeitgeber vorgesehenen Weise besteht oder dass der Kläger keinen Anspruch auf einen vollständig „Spray-freien“ Arbeitsplatz hat.
Kosten des Verfahrens und keine Revision: Endgültigkeit des Urteils
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied zudem, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss. Darüber hinaus wurde die Revision nicht zugelassen. Dies bedeutet, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln rechtskräftig ist und der Kläger keine weitere Möglichkeit hat, seine Forderungen vor ordentlichen Gerichten durchzusetzen, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen würden.
Bedeutung des Urteils für Betroffene: Rauchverbot am Arbeitsplatz und Grenzen des Arbeitnehmerschutzes
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln unterstreicht die Bedeutung des betrieblichen Rauchverbots als Maßnahme zum Schutz von Nichtrauchern am Arbeitsplatz. Es zeigt aber auch die Grenzen des Arbeitnehmerschutzes auf. Arbeitnehmer haben zwar einen Anspruch auf einen möglichst gefahrlosen Arbeitsplatz, dies bedeutet aber nicht zwangsläufig einen Anspruch auf einen vollständig risikofreien oder „belästigungsfreien“ Arbeitsplatz in Bezug auf alle denkbaren Einwirkungen. Gerade in der Gastronomie können bestimmte betriebsübliche Gerüche oder Substanzen (wie hier das Auftauspray) nicht vollständig vermieden werden.
Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber angemessene Maßnahmen ergreift, um Gesundheitsgefährdungen zu minimieren und die gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz einzuhalten. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Maßnahmen der Beklagten (Rauchverbot) offenbar als ausreichend an, um den Schutz des Klägers zu gewährleisten. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie sich auf bestehende Schutzmaßnahmen berufen können, aber möglicherweise nicht jeden subjektiv empfundenen Anspruch auf einen „optimalen“ Arbeitsplatz gerichtlich durchsetzen können.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber zwar einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz gewährleisten müssen, diese Pflicht jedoch als erfüllt gilt, wenn geeignete Maßnahmen wie Rauchverbote erlassen und durchgesetzt werden. Bestehende Ansprüche auf gesundheitliche Schutzmaßnahmen können nicht eingeklagt werden, wenn der Arbeitgeber bereits wirksame Vorkehrungen getroffen hat und keine anhaltenden Verstöße nachgewiesen werden können. Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln wie Auftausprays müssen Arbeitnehmer konkrete Gesundheitsgefahren belegen können, um erfolgreich ein Recht auf alternative Arbeitsbedingungen durchzusetzen.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Arbeitnehmer in der Gastronomie bei Problemen mit Arbeitsbedingungen (Rauch, Dämpfe etc.)
In der Gastronomie können Belastungen durch Rauch, Dämpfe oder andere schädliche Einflüsse auftreten. Es ist wichtig, Ihre Rechte zu kennen und zu wissen, wie Sie eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung einfordern können.
⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.
Tipp 1: Dokumentation der Belastung
Führen Sie ein detailliertes Protokoll über die Art, Häufigkeit und Intensität der Belastungen (z.B. Rauch, Dämpfe). Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Ort und die konkreten Umstände. Dies dient als Beweismittel, falls Sie Ihre Ansprüche geltend machen müssen.
⚠️ ACHTUNG: Vage Aussagen sind wenig hilfreich. Je präziser Ihre Aufzeichnungen sind, desto besser.
Tipp 2: Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen
Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, um die Probleme anzusprechen. Schildern Sie die Belastungen und fordern Sie Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Dokumentieren Sie das Gespräch (Datum, Teilnehmer, Ergebnisse).
Beispiel: Formulieren Sie Ihre Beschwerde schriftlich und bitten Sie um eine schriftliche Antwort des Arbeitgebers.
⚠️ ACHTUNG: Bleiben Sie sachlich und konstruktiv, auch wenn die Situation belastend ist.
Tipp 3: Betriebsrat einschalten
Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, informieren Sie diesen über die Situation. Der Betriebsrat hat das Recht, sich für die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen einzusetzen und kann vermittelnd wirken.
⚠️ ACHTUNG: Der Betriebsrat hat eine Schweigepflicht. Ihre Informationen werden vertraulich behandelt.
Tipp 4: Arbeitsplatz nicht eigenmächtig verlassen
Verlassen Sie Ihren Arbeitsplatz nicht eigenmächtig, es sei denn, es besteht eine akute Gesundheitsgefahr. Sprechen Sie vorher mit Ihrem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat. Andernfalls riskieren Sie eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.
Beispiel: Bei akuter Gefahr (z.B. starke Reizung der Atemwege) verlassen Sie den Arbeitsplatz und informieren Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber und den Betriebsrat.
⚠️ ACHTUNG: Eine unberechtigte Arbeitsverweigerung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Tipp 5: Rechtlichen Rat einholen
Wenn die Probleme nicht behoben werden können, suchen Sie rechtlichen Rat bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt oder einer Beratungsstelle. Diese können Ihre Rechte prüfen und Sie über weitere Schritte informieren.
⚠️ ACHTUNG: Je früher Sie sich rechtlich beraten lassen, desto besser können Ihre Interessen gewahrt werden.
✅ Checkliste: Arbeitsbedingungen verbessern
- [ ] Belastungen dokumentieren
- [ ] Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen
- [ ] Betriebsrat informieren
- [ ] Arbeitsplatz nicht eigenmächtig verlassen
- [ ] Rechtlichen Rat einholen
Benötigen Sie Hilfe?
Unklarheiten beim Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz?
In Fällen, in denen Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Bedenken im betrieblichen Umfeld konfrontiert werden – etwa im Zusammenhang mit Rauchverboten oder dem Einsatz bestimmter Arbeitsmittel – können sich Fragen zu den tatsächlichen Schutzmaßnahmen und den rechtlichen Rahmenbedingungen stellen. Ähnliche Unsicherheiten, wie sie jüngst in einem arbeitsrechtlichen Streit thematisiert wurden, machen deutlich, dass Klarheit im Umgang mit den gesetzlichen Vorgaben unabdingbar ist.
Unsere Expertise in der Analyse Ihrer individuellen Situation hilft Ihnen, den Überblick über Ihre rechtlichen Optionen zu behalten. Mit einer präzisen und sachlichen Betrachtung schaffen wir die Basis, um Ihren Fall fundiert zu beleuchten und mögliche Handlungsansätze zu identifizieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer bezüglich eines rauchfreien Arbeitsplatzes?
In Deutschland haben Arbeitnehmer das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Dieses Recht wird durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geschützt, insbesondere in § 5, der den Nichtraucherschutz regelt. Arbeitgeber sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Dazu gehört das Erlassen eines allgemeinen oder beschränkten Rauchverbots in der Arbeitsstätte.
Wichtige Aspekte:
- Nichtraucherschutz hat Vorrang: Der Schutz der Nichtraucher hat grundsätzlich Vorrang vor den Interessen der Raucher.
- Mitbestimmung des Betriebsrats: In Betrieben mit einem Betriebsrat kann dieser bei der Festlegung von Rauchverboten oder -regelungen mitbestimmen. Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden.
- Kein Anspruch auf Raucherpausen: Raucher haben keinen Anspruch auf Zigarettenpausen oder Raucherräume. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und wo geraucht werden darf.
Praktische Auswirkungen:
- Rauchen in Pausen: Während der Mittagspause können Arbeitnehmer rauchen, müssen dies jedoch außerhalb der Arbeitszeit tun und die Zeit gegebenenfalls nacharbeiten.
- Gesundheitsschutz: Ein rauchfreier Arbeitsplatz fördert die Gesundheit und Wirtschaftlichkeit des Betriebs. Passivrauchen kann zu schweren Erkrankungen führen, wie z.B. Lungenkrebs.
Für den Fall, dass der Nichtraucherschutz nicht gewährleistet wird, können Arbeitnehmer sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden, um ihre Rechte durchzusetzen.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber das Rauchverbot am Arbeitsplatz nicht durchsetzt?
Wenn Ihr Arbeitgeber das Rauchverbot am Arbeitsplatz nicht durchsetzt, gibt es mehrere Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:
1. Gespräch mit dem Arbeitgeber:
- Direktes Gespräch: Versuchen Sie zunächst, mit Ihrem Arbeitgeber oder Vorgesetzten zu sprechen. Erklären Sie die Situation und betonen Sie die Bedeutung des Nichtraucherschutzes für Ihre Gesundheit und die Ihrer Kollegen. Dies kann oft eine einfache und effektive Lösung sein.
2. Beschwerde beim Betriebsrat:
- Beteiligung des Betriebsrats: Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, können Sie sich an ihn wenden. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen und kann Druck auf den Arbeitgeber ausüben, das Rauchverbot durchzusetzen.
3. Meldung bei der zuständigen Behörde:
- Arbeitsschutzbehörde: In Deutschland können Sie sich an die zuständige Gewerbeaufsicht oder das Landesamt für Arbeitsschutz wenden, um eine Beschwerde einzureichen. Diese Behörden sind für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften zuständig, einschließlich des Nichtraucherschutzes.
4. Beschwerdeverfahren nach dem Arbeitsschutzgesetz:
- Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz: Arbeitnehmer haben ein durchsetzbares Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Wenn das Rauchverbot nicht eingehalten wird, können Sie ein Beschwerdeverfahren nach dem Arbeitsschutzgesetz einleiten, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Es ist wichtig, dass Sie sich über Ihre Rechte und die Möglichkeiten zur Durchsetzung informieren, um eine Lösung für die Situation zu finden.
Kann ich meinen Arbeitsplatz verlassen, wenn ich mich durch Tabakrauch oder andere Substanzen gesundheitlich gefährdet fühle?
Wenn Sie sich durch Tabakrauch oder andere Substanzen am Arbeitsplatz gesundheitlich gefährdet fühlen, gibt es bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen, die Sie beachten sollten.
Gesundheitsgefahr und Arbeitsschutzgesetz: Nach § 9 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) haben Arbeitnehmer das Recht, den Arbeitsplatz sofort zu verlassen, wenn eine unmittelbare erhebliche Gefahr für ihre Gesundheit besteht. Der Arbeitgeber muss Maßnahmen treffen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, und darf keine Nachteile für das Verlassen des Arbeitsplatzes verhängen, solange die Gefahr besteht.
Rechtliche Konsequenzen: Wenn Sie ohne wichtigen Grund oder ohne Genehmigung den Arbeitsplatz verlassen, kann dies zu einer Abmahnung führen. Eine Abmahnung ist eine schriftliche Rüge, die darauf abzielt, das Verhalten zu korrigieren. In schweren Fällen könnte dies auch zu einer Kündigung führen, insbesondere wenn der Arbeitnehmer wiederholt gegen die Arbeitszeitregeln verstößt.
Vorgehensweise bei Gesundheitsgefahr: Bevor Sie den Arbeitsplatz verlassen, sollten Sie andere Schritte in Betracht ziehen, wie z.B. den Arbeitgeber über die Gefahr zu informieren und gemeinsam eine Lösung zu finden. Dies kann das Anfordern von Schutzmaßnahmen oder die Unterstützung durch den Betriebsrat umfassen. Das Verlassen des Arbeitsplatzes sollte die ultima ratio sein, wenn der Arbeitgeber keine Abhilfe schafft.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz?
Der Betriebsrat spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz, insbesondere in Bezug auf die Mitbestimmung bei der betrieblichen Ordnung. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung, zu der auch Regelungen zum Rauchen gehören.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
- Rauchverbote: Der Betriebsrat muss bei der Einführung von Rauchverboten in Betriebsräumen beteiligt werden, da dies die betriebliche Ordnung betrifft.
- Gestaltung von Arbeitsplätzen: Der Betriebsrat kann sich für die Gestaltung von Arbeitsplätzen einsetzen, um sicherzustellen, dass Nichtraucher vor Passivrauch geschützt sind.
- Abwägung der Interessen: Der Betriebsrat muss die Interessen von Rauchern und Nichtrauchern abwägen und sicherstellen, dass die Rechte beider Gruppen berücksichtigt werden.
Beteiligung der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können den Betriebsrat zur Durchsetzung ihrer Rechte nutzen, indem sie sich an ihn wenden, um ihre Bedenken hinsichtlich des Nichtraucherschutzes zu äußern. Der Betriebsrat kann dann entsprechende Maßnahmen mit dem Arbeitgeber verhandeln, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerrechte geschützt werden.
Praktische Umsetzung
In der Praxis kann der Betriebsrat beispielsweise Betriebsvereinbarungen abschließen, die festlegen, wo im Betrieb geraucht werden darf und wie der Nichtraucherschutz gewährleistet wird. Zudem kann er sich für die Einrichtung von Raucherzonen einsetzen, die den Nichtraucherschutz nicht gefährden.
Welche Beweismittel sind hilfreich, um einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz geltend zu machen?
Um einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz zu stärken, sind verschiedene Beweismittel hilfreich. Diese können dazu beitragen, die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gegen Passivrauchen zu dokumentieren und zu untermauern.
Wichtige Beweismittel:
- Protokolle über Beschwerden: Dokumentieren Sie alle Beschwerden, die Sie oder Ihre Kollegen gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat geäußert haben. Diese Protokolle können zeigen, dass Sie bereits früher auf das Problem hingewiesen haben.
- Ärztliche Atteste: Ein ärztliches Attest kann belegen, dass Sie gesundheitliche Probleme haben, die durch Passivrauchen verschlimmert werden könnten. Dies kann helfen, die Notwendigkeit eines rauchfreien Arbeitsplatzes zu begründen.
- Zeugenaussagen von Kollegen: Wenn Kollegen bereit sind, Ihre Beschwerden zu bestätigen, können ihre Aussagen als zusätzliche Beweise dienen.
- Fotos oder Videos von Rauchern am Arbeitsplatz: Diese können als visuelle Beweise dienen, dass Rauchen am Arbeitsplatz stattfindet.
Dokumentation und Sicherung der Beweismittel:
- Sichern Sie alle Dokumente und Beweise sorgfältig. Dies kann in einem Ordner oder digital geschehen, um sicherzustellen, dass sie im Bedarfsfall leicht zugänglich sind.
- Halten Sie ein Tagebuch über Vorfälle: Notieren Sie sich jedes Mal, wenn Sie Passivrauchen ausgesetzt sind, einschließlich Datum, Uhrzeit und beteiligter Personen.
Beweislast:
- Die Beweislast liegt in der Regel beim Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass Sie die Notwendigkeit eines rauchfreien Arbeitsplatzes nachweisen müssen. Die genannten Beweismittel können dabei helfen, Ihre Position zu stärken.
In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, wie es in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) festgelegt ist. Arbeitgeber müssen Maßnahmen ergreifen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen.
⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Tabakrauchfreier Arbeitsplatz
Ein tabakrauchfreier Arbeitsplatz bezeichnet einen Arbeitsbereich, in dem Beschäftigte keinem Passivrauch ausgesetzt sind. Nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen treffen, um nichtrauchende Beschäftigte vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Dies bedeutet nicht zwingend ein komplettes Rauchverbot im Betrieb, sondern kann durch geeignete organisatorische oder technische Maßnahmen erfüllt werden, wie etwa die Einrichtung von Raucherzonen oder Rauchverbote in bestimmten Bereichen.
Beispiel: Ein Restaurant kann ein Rauchverbot in Küche und Personalräumen erlassen, dessen Einhaltung überwachen und Verstöße sanktionieren, ohne dass ein absolutes Rauchverbot im gesamten Betrieb bestehen muss.
Gastgewerblicher Arbeitnehmer
Ein gastgewerblicher Arbeitnehmer ist eine Person, die in einem Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes beschäftigt ist. Diese Arbeitnehmer unterliegen oft besonderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die beispielsweise in Tarifverträgen für das Gastgewerbe oder die Systemgastronomie geregelt sind. Die Tätigkeiten umfassen typischerweise Service, Küche, Reinigung oder andere Dienstleistungen in gastronomischen Einrichtungen.
Beispiel: Ein Koch in einem Pizzarestaurant, der an bestimmten Wochentagen in Schichten arbeitet und dessen Arbeitsverhältnis durch spezifische tarifvertragliche Regelungen für die Systemgastronomie geprägt ist.
Auftauspray
Auftauspray ist ein chemisches Produkt, das in der Gastronomie verwendet wird, um Lebensmittel oder Geräteoberflächen schnell von Eis zu befreien. Diese Sprays können chemische Substanzen enthalten, die bei unsachgemäßer Verwendung oder in geschlossenen Räumen gesundheitliche Risiken wie Atemwegsreizungen verursachen können. Der Einsatz solcher Arbeitsmittel unterliegt den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Beispiel: In einer Restaurantküche wird Auftauspray verwendet, um gefrorene Speisen schnell aufzutauen, wobei die entstehenden Aerosole von Mitarbeitern eingeatmet werden könnten, was zu Beschwerden führen kann.
Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, mit dem eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch ein höheres Gericht erreicht werden kann. Im Arbeitsrecht erfolgt die Berufung gegen Urteile des Arbeitsgerichts zum Landesarbeitsgericht. Nach §§ 64 ff. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) muss die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und begründet werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, dessen Klage vom Arbeitsgericht abgewiesen wurde, kann Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen, um eine Überprüfung des Urteils zu erreichen und möglicherweise doch noch einen rauchfreien Arbeitsplatz durchzusetzen.
Betriebsrat
Der Betriebsrat ist ein gewähltes Gremium, das die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Seine Rechte und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Informationsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Bei Arbeitsschutzfragen, wie der Gewährleistung eines rauchfreien Arbeitsplatzes, besitzt er nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der sich durch Tabakrauch am Arbeitsplatz beeinträchtigt fühlt, kann sich an den Betriebsrat wenden, der dann mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten aushandeln kann.
Betriebsversammlung
Eine Betriebsversammlung ist ein gesetzlich verankertes Treffen aller Arbeitnehmer eines Betriebs, das vom Betriebsrat nach § 42 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mindestens vierteljährlich einzuberufen ist. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen gilt als Arbeitszeit und ist nach § 44 BetrVG zu vergüten. Während der Versammlung werden betriebliche Angelegenheiten und Fragen aus dem Arbeitsverhältnis erörtert.
Beispiel: Ein Pizzarestaurant-Mitarbeiter nimmt an einer Betriebsversammlung teil, in der unter anderem über Arbeitsschutzmaßnahmen wie Rauchverbote diskutiert wird. Die Zeit der Teilnahme ist als Arbeitszeit zu vergüten.
Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie
Der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie ist eine kollektive Vereinbarung zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, die grundlegende Arbeitsbedingungen für Beschäftigte in der Systemgastronomie regelt. Er enthält Regelungen zu Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen und anderen generellen Beschäftigungsbedingungen. Im Gegensatz zum Entgelttarifvertrag, der die Vergütung regelt, legt der Manteltarifvertrag die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses fest.
Beispiel: Für einen Mitarbeiter in einem Franchisepizzarestaurant gelten die im Manteltarifvertrag festgelegten Arbeitszeitregelungen, die bestimmen, wie Schichtarbeit organisiert wird und welche Pausenzeiten einzuhalten sind.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Beurteilung der Arbeitsbedingungen, § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Diese Paragraphen verpflichten den Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Dies beinhaltet die Vermeidung von Gefährdungen, sowie die Umsetzung von Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte muss die Gefährdung durch Tabakrauch und Auftauspray am Arbeitsplatz beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Gesundheit des Klägers zu gewährleisten.
- Nichtraucherschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes (hier relevant: NRW Nichtraucherschutzgesetz): Diese Gesetze dienen dem Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz. Sie schreiben Rauchverbote in bestimmten Bereichen vor, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Nichtraucherschutzgesetz NRW verpflichtet die Beklagte, in den Arbeitsstätten, insbesondere im Restaurant, ein Rauchverbot durchzusetzen, um den Kläger vor Tabakrauch zu schützen.
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Diese Verordnung regelt den Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten vor chemischen Gefährdungen zu schützen. Sie fordert Maßnahmen zur Risikominimierung, Substitution gefährlicher Stoffe und geeignete Schutzmaßnahmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Wenn das verwendete Auftauspray als Gefahrstoff einzustufen ist, muss die Beklagte die Gefährdung beurteilen, Schutzmaßnahmen ergreifen und prüfen, ob ein weniger gefährliches Produkt eingesetzt werden kann, um die Exposition des Klägers zu minimieren.
- § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko: Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen kann oder der Betrieb aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, eingeschränkt wird. Der Arbeitnehmer behält seinen Vergütungsanspruch. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Schließt die Beklagte das Restaurant vorzeitig und kann der Kläger deshalb seine Arbeitsleistung nicht erbringen, befindet sie sich möglicherweise im Annahmeverzug und ist zur Lohnzahlung für die ausgefallenen Stunden verpflichtet.
- § 44 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Teilnahme an und Kosten der Betriebsversammlung: Dieser Paragraph sichert den Arbeitnehmern das Recht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen zu und bestimmt, dass die Teilnahme während der Arbeitszeit erfolgt und der Arbeitgeber die Kosten trägt. Die Teilnahme darf nicht zu einem Entgeltausfall führen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung zu vergüten, ohne dass ihm dadurch ein Entgeltausfall entsteht. Der Lohnabzug für die Teilnahme an der Betriebsversammlung wäre demnach unzulässig.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 SLa 73/24 – Urteil vom 05.12.2024
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