Skip to content

Gewinnrente – Kürzung bei Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 19 Sa 1791/09, Urteil vom 23.02.2010

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.05.2009 – 48 Ca 21006/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Kürzung einer neben der satzungsgemäßen Stammrente aus Überschüssen der beklagten Pensionskasse finanzierten Gewinnrente in Form eines versicherungsmathematischen Abschlags in Höhe von 15,48 % oder 83,47 € monatlich bei Inanspruchnahme der vorzeitigen, flexiblen Altersgrenze nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Der am …1950 geborene Kläger ist seit dem 01.11.1973 bei der V. E. Berlin AG & Co KG und deren Rechtsvorgängerin, der B. AG, als Betriebsingenieur tätig. Ihm wurde auf der Basis eines damaligen Konzerntarifvertrages arbeitsvertraglich eine betriebliche Altersversorgung über die Beklagte, eine Pensionskasse gem. § 118 b Abs. 3 VAG zugesagt. Der Kläger erhielt jährlich eine Mitgliedsbescheinigung, die eine Stammrente und eine Gewinnrente auswies. Auf die Satzungsbestimmungen der Beklagten vom 30.01.2008, vgl. Bl. 147 ff. d. A., wird Bezug genommen.

Gewinnrente - Kürzung bei Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente
Symbolfoto: onephoto/Bigstock

Die Beklagte, die bis zum Jahre 2000 Überschüsse erwirtschaftete, beschloss zuletzt am 18.06.2001 durch ihre ordentliche Vertreterversammlung die Erhöhung der beitragsfreien Anwartschaften auf Gewinnrenten um 2,8 % und die Gewährung von zusätzlichen Anwartschaften auf Gewinnrenten, basierend auf einem einmaligen Betrag in Höhe von 2,09 % der für den Versicherten insgesamt gezahlten Mitgliederbeiträge. Auf die Anlage B2 und B3, Bl. 174 – 177 d. A. wird Bezug genommen.

Erstmals mit technischem Geschäftsplan der Beklagten vom 17.12.2003, der am 05.12.2003 von der Bundesanstalt für F. (BaFin) genehmigt worden ist, wurde auf der Basis eines versicherungsmathematischen Abschlags, auf dessen Berechnung in der Anlage B4 (Bl. 178 und 179 d. A.) Bezuge genommen wird, eine Kürzung der Gewinnrente wegen Inanspruchnahme von vorzeitiger Altersrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres vorgenommen.

Der Kläger schloss mit seiner Arbeitgeberin am 23.12.2003 einen Altersteilzeitvertrag ab, nach dem das Arbeitsverhältnis am 31.12.2010 beendet wird. Am 11.12.2003 erhielt der Kläger von seiner Arbeitgeberin eine unverbindliche PK-Berechnung, vgl. dazu Bl. 14 d. A., ohne gekürzte Gewinnrente und erfuhr im November 2007 von der Beklagten, dass seine Gewinnrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gekürzt werde.

Mit seiner am 18.12.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte seine Gewinnrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht kürzen darf. Mit Urteil vom 27.05.2009 hat das Arbeitsgericht Berlin seine Klage abgewiesen. Für den weiteren erstinstanzlichen Tatbestand sowie die Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 70 – 79 d. A.).

Gegen das ihm am 29.07.2009 zugestellte Urteil hat er am 14.08.2009 Berufung eingelegt und diese am 29.10.2009 nach entsprechender Fristverlängerung gegenüber dem Landesarbeitsgericht begründet.

Er wendet sich aus Rechtsgründen gegen die angefochtene Entscheidung und beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte die Gewinnrente des Klägers bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze (Ausscheiden zum 31.12.2010 nach Vollendung des 60. Lebensjahres) nicht kürzen darf.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls mit Rechtsausführungen.

Wegen des weiteren Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Erklärungen im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2011 eine ungekürzte Gewinnrente zu gewähren.

1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Dem Antrag des Klägers fehlt nicht das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

1.1. Wie das Arbeitsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ausnahmsweise dann einzelne Pflichten eines einheitlichen Rechtsverhältnisses Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn lediglich diese zwischen den Parteien im Streit stehen. Hier geht es dem Kläger ausschließlich um die Berechtigung der Beklagten, seine Gewinnrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen, wenn er nach Beendigung des Altersteilzeitvertrages mit seiner Arbeitgeberin am 01.01.2011 mit Vollendung seines 60. Lebensjahres den vorgezogenen Beginn seines Anspruchs auf Altersruhegeld geltend machen wird.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger auch nicht auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Feststellungsklage nämlich auch unter diesem Gesichtspunkt dann zulässig, wenn sie eine sachgemäße einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen geeignet ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur BAG vom 24.06.1998 – 3 AZR 288/97, E 89, 180 und öfter).

So liegt es hier. Der Kläger befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufung noch in seiner Anwartschaftszeit. Die konkrete Berechnung und damit die Bezifferung eines Leistungsantrages kann sich bis zum Beginn seines vorgezogenen Altersruhegeldes und seiner Inanspruchnahme der hier streitigen Gewinnrente noch verändern. Mithin ist ein Feststellungsantrag wie vorliegend prozesswirtschaftlich.

1.2. Der Antrag des Klägers bedarf der Auslegung. Er begehrt ausweislich seiner Antragsbegründung und des sich daran anlehnenden Antragswortlauts die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Gewinnrente auch bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze nach Vollendung des 60. Lebensjahres ungekürzt zu gewähren. Insoweit ist der derzeitige versicherungsmathematische Abschlag in Höhe von 15,48 % oder monatlich 83,47 € zwischen den Parteien im Streit. Dabei geht es dem Kläger nicht um die richtige Berechnung des versicherungsmathematischen Abschlages oder die richtige Berechnung des monatlichen Abzugsbetrages, sondern es geht ihm um die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, die Gewinnrente auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme ungekürzt auszuzahlen. Mit diesem Inhalt ist der gestellte Antrag zulässig.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf ungekürzte Auszahlung der Gewinnrente im Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes.

2.1. Aus der Satzung der Beklagten vom 30.01.2008 ergibt sich ein solcher Anspruch nicht.

Zwar kann auch eine Pensionskasse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht sich anschließt, Gegner direkter Ansprüche des Versorgungsberechtigten gem. § 1 b Abs. 3 BetrAVG sein (BAG vom 18.11.2008 – 3 AZR 970/06 – AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Pensionskassen). Allerdings müssen Pensionskassen nur solche Leistungen erbringen, zu denen sie sich in ihrer Satzung verpflichtet haben. Die Satzung der Beklagten normiert einen solchen Anspruch auf Gewinnrente nicht.

Aus dem hier insoweit allein einschlägigen § 33 der Satzung ergibt sich lediglich, dass aus Überschüssen, die die Beklagte hier unstreitig lediglich bis zum Jahre 2000 erwirtschaftet hat, zunächst eine Verlustrücklage zu bilden ist. Ein sich weiter ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen. Diese Rückstellung ist zu Gunsten der Versicherten und der Versorgungsempfänger zur Erhöhung der Leistungen oder zur Erweiterung der Leistungen oder für beide Zwecke zu verwenden, wie in § 33 Nr. 3 der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Im Übrigen trifft die Vertreterversammlung die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen und ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung sowohl der Arbeitgeberin des Klägers als auch der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.

Hier ist ausweislich der von der Beklagten spätestens in der Berufung eingereichten Urkunden festzustellen, dass die Verwendung des letzten Überschusses aus dem Jahr 2000 letztmalig durch Beschluss der Vertreterversammlung am 18.06.2001 entsprechend der Berechnungen in Anlage B2 zur Erhöhung der beitragsfreien Anwartschaften auf Gewinnrenten und zur Gewährung von zusätzlichen Anwartschaften auf Gewinnrenten in der dort näher bezeichneten Höhe geregelt worden ist. Die Umrechnung dieser Einmalbeträge in konkret zu zahlende Gewinnrenten wurde durch den aktuellen Technischen Geschäftsplan der Beklagten am 17.12.2003 festgelegt; dieser ist ausweislich des Schreibens der BaFin am 05.12.2003 genehmigt worden (vgl. Bl. 181 und 182 d. A.).

Danach steht für das Berufungsgericht fest, dass der Kläger einen mitgliedschaftsrechtlich vermittelten Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Gewinnrente lediglich in Höhe eines versicherungsmathematisch unstreitig errechneten Abschlags in Höhe von derzeit 15,48 % oder in Höhe einer monatlichen Reduzierung seines Gewinnrentenanspruchs von 83,47 € derzeit hat.

2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Pensionskasse im Grundsatz nur Leistungen erbringen, zu denen sie sich in ihrer Satzung verpflichtet hat. Das folgt aus dem für Pensionskassen maßgeblichen Versicherungsprinzip und aus der Finanzierung durch Beiträge (BAG vom 22.03.2004 – 3 AZR 279/03, AP Nr. 28 zu § 1 BetrVG Berechnung und vom 18.11.2008 – 3 AZR 970/06 a. a. O.). Auch aus der Satzung der Beklagten ergibt sich wie im vergleichbaren Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2008 zugrunde lag, kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Gewinnrente.

Die Mitglieder der Beklagten, so auch der Kläger, haben gem. § 33 Nr. 3 der Satzung lediglich einen Anspruch darauf, dass die Überschüsse, soweit sie nicht der Rücklage zuzuführen sind oder der Beitragsrückerstattung dienen, zur Erhöhung ihrer Leistungen oder zur Erweiterung ihrer Leistungen oder für beide Zwecke verwendet werden. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch kein Anspruch auf eine Gewinnrente, sondern lediglich auf ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Überschüsse.

Vorliegend hat jedoch die Beklagte durch ihr oberstes Vertretungsorgan, die Vertreterversammlung, eine Gewinnrente aus den bis zum Jahre 2000 erzielten Überschüssen auch für den Kläger festgelegt. Dies ergibt sich aus den Auszügen des Geschäftsberichts für das Jahre 2000 und dem Beschluss der ordentlichen Vertreterversammlung am 18.06.2001. Im Übrigen ist dem Kläger jährlich eine Mitgliedsbescheinigung unstreitig ausgestellt worden, die eine Stammrente und eine Gewinnrente enthielt.

Danach war die Beklagte verpflichtet, an den Kläger eine ungekürzte Gewinnrente entsprechend ihrer versicherungsmathematischen Berechnungen und den Beschlüssen ihrer Vertreterversammlung auszuzahlen, wenn er das 63. Lebensjahr vollenden würde und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllte.

2.3. Die Beklagte war jedoch satzungsrechtlich berechtigt, erstmals mit ihrem aktuellen Technischen Geschäftsplan vom 17.12.2003, der durch das BaFin am 05.12.2003 genehmigt worden ist, einen versicherungsmathematischen Abschlag in der streitgegenständlichen Höhe für die vorzeitige Inanspruchnahme der Leistung auf Gewinnrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres festzulegen.

Die Verwendung des erwirtschafteten Überschusses durfte die Beklagte im Rahmen der Grenzen von § 33 ihrer Satzung regeln. Dementsprechend war die Beklagte auch berechtigt, die Auszahlungsbedingungen für diese Gewinnrente satzungskonform zu regeln, ggf. zu ändern, soweit sie übergeordnete Rechtssätze und den notwendigen Vertrauensschutz ihrer Mitglieder, also auch des Klägers, beachtete.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Berücksichtigung des versicherungsmathematischen Abschlags bei der Auszahlung der Gewinnrente im Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes rechtlich nicht zu beanstanden.

2.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht sich anschließt, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichung der festen Altersgrenze ohne Inanspruchnahme einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Betrieb ausscheidet. Dabei wird die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt (Urteil vom 17.09.2008 – 3 AZR 1061/06, EzA § 2 BetrAVG Nr. 31 m. w. N.).

Vorliegend hat die Beklagte die Gewinnanteile in eine Gewinnrente umgerechnet und dem Kläger zugesagt. Unstreitig war die volle Gewinnrente dem Kläger lediglich bei Erreichen der Vollendung des 63. Lebensjahres versprochen worden. Mithin war die Beklagte berechtigt, mit ihrem aktuellen Technischen Geschäftsplan vom 17.12.2003 die Gewinnrente ratierlich um die Jahre zu kürzen, die der Kläger nicht mit Anwartschaften belegte, weil er mit Vollendung bereits des 60. Lebensjahres ausscheiden würde. Der versicherungsmathematische Abschlag von zurzeit 15,48 % oder der monatliche Minderungsbetrag von zurzeit 83,47 € ist rechnerisch zwischen den Parteien nicht im Streit. Tatsächlich liegt auch eine Störung des Äquivalenzverhältnisses im Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner Arbeitgeberin vor, weil er vorzeitig ausscheidet. Dies ist nach der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch für die Berechnung des Abschlags von entscheidender Bedeutung.

2.3.2. Im Übrigen ist, darauf hat auch das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung und die Beklagte in der Berufung hingewiesen, die Gewinnrente wertungsmäßig, soweit es um Eingriffe in Anwartschaften geht, nicht mit dem durch die Beklagte gewährten Stammrecht auf die Zahlung einer Betriebsrente gleichzustellen. Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten drei-stufigen Schema zur Kontrolle verschlechternder und ablösender, ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers entstandener rentenrechtlicher Neuregelungen (vgl. dazu BAG 08.12.1981 – 3 ABR 53/80, E 36, 327; vom 22.05.1990 – 3 AZR 128/89 E 65, 157 und vom 11.05.1999 – 3 AZR 21/98, E 91, 310 und öfter) bedarf die Beklagte vorliegend zur anteiligen Kürzung der Gewinnrente nur sachlich-proportionaler Gründe. Die versicherungsmathematische Kürzung stellt solche sachlich-proportionalen Gründe dar. Wie die Beklagte im Einzelnen ausgeführt und der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, war die Änderung notwendig geworden, da den Mitgliedern, den Arbeitnehmern der Arbeitgeberin des Klägers ab 1990 die Möglichkeit gegeben wurde, vorzeitig in Ruhestand zu treten. Mit entsprechender zeitlicher Verzögerung, die daraus resultierte, dass die Beklagte erst Jahre später mit Fällen der vorgezogenen Altersrente konfrontiert wurde, durfte sie mithin auf die veränderte Inanspruchnahme der Gewinnrente reagieren und versicherungsmathematische Abschläge wegen der Störung des zugrunde liegenden Äquivalenzverhältnisses einführen.

2.4. Die Angriffe des Klägers dagegen in der Berufung tragen nicht.

Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die vorgenommene Abschlagsregelung für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Gewinnrente nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, der in Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich verankert ist. Auch verstößt die Regelung im Technischen Geschäftsplan von 2003 nicht gegen diesen Gleichheitssatz.

Entgegen der klägerischen Ansicht ist vorliegend die Änderung durch den Technischen Geschäftsplan nicht nach seiner Entscheidung zur Begründung eines Altersteilzeitvertrages mit seiner Arbeitgeberin erfolgt. Ausweislich der von der Beklagten eingereichten Urkunden ist die Änderung am 17.12.2003 nach Genehmigung vom 05.12.2003 erfolgt. Ausweislich des Altersteilzeitvertrages hat der Kläger einen solchen jedoch erst am 23.12.2003, also danach abgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er sich auch nicht auf die unverbindliche PK-Berechnung seiner Arbeitgeberin berufen, die ihm vor Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages mitgeteilt worden sein soll. Denn diese Mitteilung ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Etwaige Ansprüche aus der Mitteilung, deren Richtigkeit die Beklagte von Anfang an in Abrede gestellt hat, treffen die Arbeitgeberin des Klägers, nicht die Beklagte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung, wie sich schon aus der fett gedruckten Überschrift ergibt, lediglich unverbindlich ist und demzufolge schon grundsätzlich keine Rechtsverpflichtungen auslöst.

Die Kürzung der Gewinnrente ist auch nicht deswegen unwirksam, weil der Kläger von der Regelung im Technischen Geschäftsplan 2003 nicht in Kenntnis gesetzt worden ist.

Gem. § 35 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ist der Jahresabschluss den Mitgliedern durch Rundschreiben bekannt zu geben. Ansonsten erfolgen Bekanntmachungen durch Aushang am Schwarzen Brett in den Betrieben und Dienststellen der Arbeitgeberin des Klägers.

Aus welchen Gründen die Beklagte verpflichtet gewesen sein soll, den Technischen Geschäftsplan dem Kläger mit seinen Änderungen und Inhalten zur Kenntnis zu geben, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Die beklagte Pensionskasse ist verpflichtet, ihre Satzungsbestimmungen und die übergeordneten gesetzlichen Vorschriften, denen sie unterliegt, einzuhalten. Mit Ausnahme der Regelung in § 35 obliegt der Beklagten keine Informationspflicht gegenüber dem Kläger in dem von ihm begehrten Umfang. Sonstige Informationspflichten der Beklagten, die den Anspruch des Klägers wegen ihrer Verletzung durch die Beklagte begründen könnten, hat der Kläger nicht genannt. Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch Änderungen von Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherten nicht nur dann wirksam, wenn der Versicherte in die Lage versetzt wird, von der Änderung Kenntnis zu nehmen, wie der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.01.2006 – 3 AZR 583/04, Rn. 37, AP Nr. 1 zu § 313 BGB behauptet. Denn ausweislich dieser Entscheidung ging es lediglich um die Frage, ob der Widerruf einer Gesamtzusage auf betriebliche Altersversorgung dem Kläger zugegangen war und ob auf einen solchen Zugang verzichtet werden kann. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Gesamtzusage auf betriebliche Altersversorgung der Arbeitgeberin des Klägers, sondern um die Frage von Inhalt und Umfang der Informationspflichten der beklagten Pensionskasse.

Schließlich liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch kein unerlaubter Eingriff in seine erdiente Rente vor, denn die Beklagte hat nicht nachträglich die Gewinnrente gekürzt und daher in erdiente Anwartschaften des Klägers eingegriffen. Vorliegend war die Beklagte – wie ausgeführt – jedenfalls zur Kürzung aus sachlich-proportionalen Gründen berechtigt. Dass solche vorliegen, wurde bereits ausgeführt.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich sein Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Gewinnrente auch nicht aus einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des bei seiner Arbeitgeberin installierten Betriebsrates.

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Arbeitgeberin des Klägers, wie er wohl konkludent vorträgt, überhaupt ein Betriebsrat besteht und ob dieser, wie der Kläger ins Blaue hinein vorträgt, nicht beteiligt worden ist. Dabei kann zu Gunsten des Klägers von einem grundsätzlich bestehenden Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ausgegangen werden. Die Beklagte ist unstreitig eine Sozialeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift.

Der Kläger hat indessen weder vorgetragen, inwieweit der Betriebsrat bei seiner Arbeitgeberin an der Errichtung der Pensionskasse, ihrer Verwaltung und der Aufstellung ihrer Leistungspläne und Technischen Geschäftspläne beteiligt worden ist. Er hat nicht einmal vorgetragen, auf welcher arbeitsrechtlichen Grundlage sein Betriebsrentenversprechen erfolgt ist. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt, dass das Pensionsversprechen wohl arbeitsvertraglich erfolgt sei und die Beklagte ursprünglich auf der Rechtsgrundlage einer Vereinbarung in einem Konzerntarifvertrag der Arbeitgeberin bzw. der früheren Arbeitgeberin der Beklagten errichtet worden sei. Mithin fehlt es an jeglichem detaillierten Sachvortrag dazu, ob vorliegend überhaupt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Satz 1 Eingangssatz BetrVG besteht und auf welche konkreten Gegenstände sich dieses Mitbestimmungsrecht beziehen sollte. Mithin kann auch das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen treffen.

Darüber hinaus hat die Beklagte mehrfach in erster Instanz vorgetragen, dass an ihr nicht nur die frühere Arbeitgeberin und heutige Arbeitgeberin des Klägers, sondern auch andere Unternehmen beteiligt seien und daher Mitglieder aus verschiedenen Unternehmen an ihr beteiligt seien. Dies hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Da die Beklagte ein juristisch selbständiges Unternehmen ist, ist schon fraglich, inwieweit die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bei nur einem Mitgliedsunternehmen Auswirkungen auf die Gestaltung des Leistungsplanes haben soll. Bedürfte jede Änderung des Technischen Geschäftsplanes der Beklagten der Zustimmung der jeweils beteiligten Betriebsräte der jeweils beteiligten Unternehmen, dürfte die Beklagte schon verwaltungstechnisch kaum in der Lage sein, ihren Geschäften nachzugehen. Es ist für das Berufungsgericht nicht einmal erkennbar, dass Änderungen der Satzung der Beklagten Beteiligungsrechte der jeweiligen Betriebsräte, hier des Betriebsrates bei der Arbeitgeberin des Klägers, eröffnen würden. Erst recht kann dies nicht der Fall sein, wenn es lediglich um die Gestaltung des jeweils aktuellen Technischen Geschäftsplanes geht. Auf diesem aus dem Jahre 2003 beruht aber die hier streitige Anrechnungsregelung.

Aus der vom Kläger benannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.1988 – 3 AZR 168/86, E 58, 156 ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil es dort lediglich um einen Ruhegeldanspruch des dortigen Klägers im Rahmen einer von der dortigen Beklagten gegründeten Unterstützungseinrichtung ihrer Firma ging. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Pensionskasse, an der unstreitig nicht nur die Arbeitgeberin des Klägers, sondern auch andere Unternehmen beteiligt sind.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; ihr kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Eine Abweichung von divergenzfähigen Entscheidungen ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!