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Gleicher Stundenlohn für geringfügig Beschäftigte wie Vollzeitbeschäftigte

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – auch beim Stundenlohn im Minijob. Geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf denselben Lohn wie ihre Kollegen und Kolleginnen in Vollzeit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, nachdem ein Rettungsdienstleister seinen Mitarbeitern unterschiedliche Stundensätze zahlen wollte.

Minijobber haben somit Anspruch auf denselben Lohn wie eine in derselben Firma beschäftigte Vollzeitkraft, sofern sie die gleiche Qualifikation und identische Tätigkeit haben. Arbeitgeber dürfen geringfügig Beschäftigten also keine Abstriche beim Stundenlohn machen, da dies diskriminierend wirkt und gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstößt. So etwas wie einen Maximallohn gibt es bei Minijobs im Umkehrschluss nicht

Gleiche Arbeit – gleicher Lohn.

Gleicher Stundenlohn für Teilzeitkräft
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte (Symbolfoto: PhotographyByMK/Shutterstock.com)

Diese Maxime sollte doch genau genommen für jeden Arbeitgeber in Deutschland gelten, doch bedauerlicherweise sieht die gängige Praxis ein wenig anders aus. Gerade im Vergleich der Teilzeit– sowie auch Vollzeitkräfte gibt es einen gravierenden Unterschied, obgleich doch alle Arbeitnehmer die gleiche Arbeit verrichten. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr jedoch eine Entscheidung gefällt, von welcher insbesondere die Minijobber sowie auch Teilzeitkräfte sehr stark profitieren können.

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben Teilzeitkräfte sowie auch Minijobber einen Anspruch darauf, für die gleiche Arbeit auch einen gleichen Arbeitslohn zu erhalten. Die gängige Praxis, dass Teilzeitkräfte sowie auch Minijobber im Vergleich zu Vollzeitkräften schlechter bezahlt werden, ist laut BAG so nicht rechtmäßig.

Anspruch auch für Teilzeitkräfte gegeben

Das BAG hat ein Urteil gesprochen, in welchem vornehmlich die Teilzeitkräfte sowie Minijobber ausdrücklich berücksichtigt wurden. Hierbei handelt es sich um eben jene Arbeitskräfte, welche in der gängigen Praxis einen geringeren Lohn als Vollzeitkräfte erhalten. Die meisten Arbeitgeber begründen diesen Umstand damit, dass mit Vollzeitkräften der Arbeitsbetrieb in dem Unternehmen erheblich besser geplant werden kann.

Diese Argumentation ist jedoch aus Sicht des BAG nicht nachvollziehbar und dementsprechend auch nicht rechtmäßig. Mit seinem Urteil vom 18.01.2023 (Aktenzeichen 5 AZR 108/22) berücksichtigte das BAG auch diejenigen Minijobber, welche im Hinblick auf die Arbeitszeit dem Umfang sowie der Lage nach den Weisungen des Arbeitgebers nicht direkt unterliegen. Der Arbeitgeber hat zwar die Möglichkeit, im Hinblick auf den Umfang sowie auch die Lage der Arbeitszeit bei diesen Arbeitnehmern entsprechende Wünsche anzumelden, allerdings müssen diese Arbeitnehmer den Wünschen nicht vollumfänglich nachkommen.

Sollten die Minijobber im Hinblick auf die Qualifikation sowie der reinen Arbeitstätigkeit vergleichbar mit Vollzeitkräften sein, so dürfen die Minijobber im Vergleich zu den Vollzeitkräften keinen geringeren Arbeitslohn erhalten. Dies entschied das BAG, wobei sich die Entscheidung ausschließlich auf den Stundenlohn der Arbeitnehmer bezieht.

Die Klage eines Rettungsassistenten

Das BAG musste entscheiden, weil ein Arbeitnehmer geklagt hatte. Der Mann, der als Rettungssanitäter auf der Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei seinem Arbeitgeber tätig ist, führt im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit Notfallrettungen sowie auch Krankentransporte durch. Der Arbeitgeber des Mannes beschäftigt hauptsächlich „hauptamtlich“ tätige Rettungsassistenten auf der Basis von Teilzeit sowie auch Vollzeit. Die Stundenvergütung beträgt 17 EUR brutto, allerdings ist die Stundenvergütung von „nebenamtlich“ tätigen Arbeitnehmern auf 12 EUR brutto begrenzt. In dieses Segment fiel der Arbeitnehmer, der daraufhin eine Klage einreichte.

Der Arbeitnehmer konnte Wunschtermine bei dem Arbeitgeber anmelden

Der Arbeitgeber als Beklagter hat im Zuge der Schichtplanung die nebenamtlich tätigen Rettungsassistenten ausdrücklich nicht einseitig in den Dienstbetrieb eingeteilt. Vielmehr war es den nebenamtlichen Rettungsassistenten möglich, für die entsprechend durchzuführenden Einsätze Wunschtermine zu benennen. Diese Wunschtermine versuchte der Beklagte auch stets zu berücksichtigen. Es wurde dabei jedoch deutlich gemacht, dass ein entsprechender Anspruch der Arbeitnehmer auf die Wunschtermine nicht gegeben ist. In der gängigen Praxis wurden diesen nebenamtlichen Rettungsassistenten vielmehr die freien Dienstschichten mitgeteilt, mit der Bitte, die Dienste auch kurzfristig zu übernehmen. Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers sah eine monatliche Durchschnittsarbeitszeit von 16 Stunden vor, wobei die Klausel enthalten ist, dass der Arbeitnehmer auch zusätzliche Stunden ableisten konnte und dass der Arbeitnehmer sich aktiv darum bemühen muss, die entsprechenden Schichten zu besetzen.

Durch geringeren Stundenlohn werden Minijobber benachteiligt

Der Kläger verlangte im Zuge der Klage von dem Beklagten eine Zusatzvergütung, welche sich auf 3.285,88 EUR brutto belief und sich auf den Zeitraum 01.2020 bis 04.2021 bezieht. Als Klagebegründung gab der Kläger an, dass durch die geringere Stundenvergütung der Minijobber eine Benachteiligung im Vergleich zu den hauptamtlichen Arbeitnehmern gegeben sei, da der Arbeitgeber nun einmal eine Teilzeitregelung für Arbeitnehmer ausdrücklich anbiete. Die Vergütungsdifferenz jedoch wurde von dem Beklagten als sachlich gerechtfertigt angesehen, da durch die hauptamtlichen Arbeitnehmer eine höhere Planungssicherheit gegeben sei und es deshalb auch einen geringeren Planungsaufwand geben würde. Aus diesem Grund heraus würden die hauptamtlichen Arbeitnehmer auch angemessener vergütet als die Teilzeitarbeitnehmer, die ja lediglich nebenamtlich tätig seien. Überdies haben die hauptamtlichen Arbeitnehmer auch die vertragliche Verpflichtung, auf Weisung des Arbeitgebers bestimmte Dienste abzuleisten.

Der Kläger verlor die erste Instanz

In der ersten Instanz, die vor dem Arbeitsgericht München stattfand, unterlag der Kläger mit seinem Ansinnen. Daraufhin wurde das Rechtsmittel eingelegt und der Fall wurde von dem Landesarbeitsgericht (LAG) München verhandelt. Diese Instanz gab der Berufung des Klägers recht und änderte das Urteil der Vorinstanz dahin gehend, dass der Beklagte die von dem Kläger geforderte Vergütungsdifferenz zu zahlen hat (Urteil vom 19.01.2022, Aktenzeichen 10 Sa 582/21).

Letzte Entscheidung vom BAG

Gegen das Urteil des LAG München legte der Beklagte das Rechtsmittel der Revision ein, sodass der Fall schlussendlich vor dem BAG landete. Das BAG gab dem LAG München jedoch recht und folgte der Ansicht, dass der Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 1 TzBfG (Teilzeit- sowie Befristungsgesetz) die Teilzeitarbeitnehmer bzw. nebenamtlich auf geringfügiger Basis beschäftigten Arbeitnehmer durch den geringeren Stundenlohn benachteilige, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben sei. Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass auch die Minijobber sowie nebenamtlichen Rettungsassistenten, ebenso wie die hauptamtlichen Rettungsassistenten, eine identische Qualifizierung aufweisen würden und zudem auch die gleiche Arbeitstätigkeit ausüben. Alleinig aus dem Umstand des erhöhten Planungsaufwandes für den Arbeitgeber würde sich noch keine Begründung ergeben, welche den geringeren Stundenlohn für die Minijobber rechtfertige. Der Arbeitgeber konnte dementsprechend vor dem BAG nicht glaubhaft beweisen, dass der Planungsaufwand unter Berücksichtigung der „24/7 Dienstplanung“ alleinig durch die Minijobber erheblich höher sei.

Freie Arbeitszeitgestaltung ist irrelevant

Das BAG unterstrich, dass der Arbeitgeber sehr wohl Planungssicherheit habe. Selbst dann, wenn etwas Gegenteiliges unterstellt wird, ist die Planungssicherheit des Arbeitgebers ohnehin nicht vollständig frei. Vielmehr unterliegt die Planung der Dienstschichten des Arbeitgebers den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, sodass diesbezüglich ohnehin gesetzliche Grenzen gesetzt sind. Diese Grenzen beziehen sich dabei auf die Arbeitszeitdauer sowie auch die Ruhepausenregelungen. Dementsprechend wäre es die Verpflichtung des Arbeitgebers, die nebenamtlichen Arbeitnehmer als Einsatzreserve anzusehen.

Der Umstand, dass die nebenamtlichen Arbeitnehmer frei in der Arbeitszeitgestaltung sind, ist für den Umstand der Dienstplanung absolut irrelevant. Der Arbeitgeber hat bei seiner bisherigen Sichtweise den Umstand außer Acht gelassen, dass die nebenamtlichen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Zuweisung der Wunschdienste haben und dementsprechend weder den Zeitaufwand noch die Lage der Dienste verbindlich beeinflussen können. Auch die Argumentation des Arbeitgebers, dass die hauptamtlichen Rettungsassistenten den Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Schichten Folge leisten müssen, ist laut BAG nicht als Rechtfertigung des höheren Stundenlohnes zulässig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Es darf an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, dass es zu dieser Thematik seitens des BAG lediglich Pressemitteilungen gab. Die vollständige Begründung des Urteils ist aktuell noch nicht bekannt und muss dementsprechend abgewartet werden. Es ist jedoch bereits ersichtlich, welche rechtliche Auffassung das BAG vertritt und dass dementsprechend die geringere Stundenvergütung für Minijobber im Vergleich zu Vollzeitkräften eine Diskriminierung darstellt. Das Urteil an sich hat jedoch Signalwirkung für den Arbeitsmarkt, auf dem die Minijobber in vielen Unternehmen eine immer größere Rolle spielen. Zahllose Unternehmen stellten Minijobber alleinig unter der Voraussetzung ein, dass durch diesen Personenkreis als Arbeitnehmer Personalkosten eingespart werden können.

Dass die Minijobber jedoch eine identische Tätigkeit wie die Vollzeitarbeitskräfte ausüben und dass diese geringere Vergütung dementsprechend eine Diskriminierung darstellt, wird bei den Unternehmen gern außer Acht gelassen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Sichtweise, welcher das BAG mit seinem Urteil nunmehr jedoch einen Riegel vorgeschoben hat.

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