Ein Arbeitnehmer forderte nach Jahren der Nichtzahlung von seinem Arbeitgeber eine vertraglich zugesagte Gratifikation und Urlaubsgeld zurück, obwohl die Vereinbarung einen Freiwilligkeitsvorbehalt enthielt. Trotz dieser augenscheinlich klaren Vereinbarung musste das Unternehmen einen hohen Betrag nachzahlen.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Kann ein Arbeitnehmer trotz Freiwilligkeitsvorbehalten und langer Nichtzahlung weiter auf Gratifikation und Urlaubsgeld bestehen?
- Was war die Ausgangssituation dieses Arbeitsrechtsstreits?
- Wie beeinflusste die Kurzarbeit das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche des Arbeitnehmers?
- Welche Forderungen stellte der Arbeitnehmer vor Gericht?
- Wie verteidigte sich die Arbeitgeberin gegen die Ansprüche des Arbeitnehmers?
- Wie entschied das Arbeitsgericht Trier in der ersten Instanz?
- Wie entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in der Berufung?
- Warum sprach das Gericht die Gratifikation trotz Freiwilligkeitsvorbehalt zu?
- Warum wurde das Urlaubsgeld zugesprochen, aber in gekürzter Form?
- Warum musste die Arbeitgeberin die Arbeitszeitnachweise herausgeben?
- Warum wurden dem Arbeitnehmer zusätzliche Urlaubstage gutgeschrieben?
- Warum scheiterte der Anspruch des Arbeitnehmers auf weiteres Kurzarbeitergeld?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ein Arbeitgeber vertraglich zugesagte Sonderzahlungen einfach einstellen, selbst wenn diese als „freiwillig“ oder „widerrufbar“ bezeichnet wurden?
- Welche Rolle spielt das Transparenzgebot bei der Gestaltung von Klauseln in Arbeitsverträgen?
- Führt das jahrelange Schweigen oder die Hinnahme einer Nichtleistung durch den Arbeitnehmer automatisch zum Verlust von vertraglich zugesagten Ansprüchen?
- Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld von Arbeitnehmern aus?
- Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Einsicht in ihre Arbeitszeitnachweise oder andere personenbezogene Daten beim Arbeitgeber?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 134/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Mitarbeiter forderte von seinem Arbeitgeber nachträglich Sonderzahlungen wie Gratifikation und Urlaubsgeld. Diese Leistungen waren im Arbeitsvertrag zwar zugesagt, aber auch als „freiwillig“ oder „widerrufbar“ bezeichnet und über Jahre nicht gezahlt worden.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Mitarbeiter auf vertraglich zugesagte Sonderzahlungen bestehen, auch wenn diese als „freiwillig“ bezeichnet oder jahrelang nicht gezahlt wurden?
- Die Antwort: Ja. Gerichte halten widersprüchliche Klauseln im Arbeitsvertrag oft für unwirksam. Auch jahrelanges Schweigen des Mitarbeiters bedeutet in der Regel keinen Verzicht auf vereinbarte Ansprüche.
- Die Bedeutung: Widersprüchliche Formulierungen in Arbeitsverträgen sind oft ungültig und begründen trotz allem einen Anspruch. Ein Mitarbeiter verliert vertraglich zugesagte Leistungen nicht automatisch, nur weil er sie über längere Zeit nicht erhalten hat.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 24.07.2023
- Aktenzeichen: 3 Sa 134/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schuldrecht, Datenschutzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis seit 2001 besteht. Er forderte die Zahlung von Gratifikationen und Urlaubsgeld, weiteres Kurzarbeitergeld, die Aushändigung von Arbeitszeitnachweisen und die Gutschrift von Urlaubstagen.
- Beklagte: Ein Arbeitgeber. Sie lehnte die Forderungen des Arbeitnehmers ab und berief sich auf Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte, Verfallfristen und Verzicht des Klägers.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer forderte vertraglich zugesagte Leistungen wie Gratifikationen und Urlaubsgeld, die sein Arbeitgeber seit Jahren nicht mehr zahlte. Er klagte auch auf korrektes Kurzarbeitergeld, Arbeitszeitnachweise und weitere Urlaubstage.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Durfte der Arbeitnehmer vertraglich zugesagte Zahlungen wie eine Gratifikation und Urlaubsgeld einfordern, obwohl sein alter Arbeitsvertrag diese als freiwillig oder widerrufbar bezeichnete und sie lange nicht gezahlt wurden? Außerdem, wie wirken sich Kurzarbeit auf Urlaub und Urlaubsgeld aus und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kopien seiner Arbeitszeitdaten?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Arbeitgebers wurde teilweise zurückgewiesen; die Klage auf weiteres Kurzarbeitergeld wurde abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Vertragsklauseln, die eine Leistung zusagen und gleichzeitig einen Freiwilligkeits- oder intransparenten Widerrufsvorbehalt enthalten, sind unwirksam, und Schweigen des Arbeitnehmers stellt in der Regel keinen Verzicht auf vertragliche Ansprüche dar.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Arbeitnehmer erhält die Gratifikationen und das Urlaubsgeld (letzteres anteilig gekürzt wegen Kurzarbeit), Kopien seiner Arbeitszeitnachweise und gutgeschriebene Urlaubstage, bekommt jedoch kein weiteres Kurzarbeitergeld; der Arbeitgeber muss die Prozesskosten tragen.
Der Fall vor Gericht
Kann ein Arbeitnehmer trotz Freiwilligkeitsvorbehalten und langer Nichtzahlung weiter auf Gratifikation und Urlaubsgeld bestehen?
Ja, ein Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen trotz Klauseln im Arbeitsvertrag, die Leistungen als „freiwillig“ bezeichnen oder Widerrufsrechte vorsehen, sowie trotz langjähriger Nichtzahlung auf vertraglich zugesagte Gratifikationen und zusätzliches Urlaubsgeld bestehen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat am 24. Juli 2023 (Az.: 3 Sa 134/22) entschieden, dass solche widersprüchlichen Vertragsklauseln oft unwirksam sind und die bloße Hinnahme einer Nichtzahlung durch den Arbeitnehmer über Jahre hinweg nicht automatisch als Verzicht oder konkludente Vertragsänderung gilt.
Was war die Ausgangssituation dieses Arbeitsrechtsstreits?

Ein Arbeitnehmer, der seit Juli 2001 bei einem Unternehmen in einer norddeutschen Großstadt beschäftigt war, sah sich mit der Situation konfrontiert, dass ihm seit Jahren vertraglich zugesagte Sonderzahlungen vorenthalten wurden. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag von 2001 enthielt mehrere zentrale Bestimmungen, die später zum Kern des Streits wurden. Dazu gehörten Regelungen zur jährlichen Gratifikation und zum zusätzlichen Urlaubsgeld.
Die Bestimmung zur Gratifikation besagte, der Arbeitnehmer „erhält am Ende des jeweiligen Jahres eine Gratifikation in Höhe eines Monatslohns“. Direkt im nächsten Satz folgte jedoch der Zusatz: „Diese Zuwendung ist eine freiwillige Leistung, auf die auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch besteht.“ Die Arbeitgeberin hatte diese Gratifikation bereits seit dem Jahr 2008 nicht mehr gezahlt.
Ähnlich verhielt es sich mit dem zusätzlichen Urlaubsgeld: Der Vertrag formulierte, der Arbeitnehmer „erhält ein zusätzliches freiwilliges, jederzeit widerrufbares Urlaubsgeld in Höhe von 50% vom Tariflohn“. Dieses Urlaubsgeld war zuletzt im Jahr 2016 gezahlt worden.
Des Weiteren enthielt der Arbeitsvertrag eine Verfallfrist in § 14, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht und im Falle der Ablehnung binnen eines Monats eingeklagt werden mussten. Für die Vergütung galt, dass diese am 10. des Folgemonats fällig wurde. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug 40 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von 17,83 EUR brutto.
Wie beeinflusste die Kurzarbeit das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche des Arbeitnehmers?
Im März 2020 führte die Arbeitgeberin Kurzarbeit ein und traf dazu eine Vereinbarung mit ihren Mitarbeitern, die die Fortgeltung der bestehenden Arbeitsverträge vorsah. Das bedeutet, dass die grundsätzlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag weiterhin Gültigkeit hatten, auch wenn die tatsächliche Arbeitszeit reduziert wurde und der Arbeitnehmer statt des vollen Lohns teilweise Kurzarbeitergeld erhielt. Die Vergütung des Arbeitnehmers war aufgrund von Stundenlohn und Zulagen variabel. In seinen Abrechnungen wurden ab März 2020 „Ausfallstunden“ vermerkt und Kurzarbeitergeld abgerechnet.
In den Jahren 2020 und 2021 kürzte die Arbeitgeberin die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers aufgrund der Kurzarbeit. Das bedeutet, der Arbeitnehmer erhielt nicht mehr die vollen 30 Urlaubstage pro Jahr, sondern weniger. Dies wiederum wirkte sich auch auf das an den Urlaubsantritt gekoppelte Urlaubsgeld aus. Darüber hinaus war der Arbeitnehmer im Juli 2021 arbeitsunfähig erkrankt, und seine Entgeltfortzahlung wurde von der Arbeitgeberin auf der Basis der Kurzarbeit abgerechnet, was zu einer Kürzung führte. Dieser Punkt war jedoch später nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Welche Forderungen stellte der Arbeitnehmer vor Gericht?
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass er trotz der jahrelangen Nichtzahlung und der Freiwilligkeitsklauseln einen vertraglichen Anspruch auf die Gratifikation und das zusätzliche Urlaubsgeld hatte. Er meinte, die Berechnungen seines Kurzarbeitergeldes seien fehlerhaft gewesen, woraus sich monatliche Differenzen zu seinen Ungunsten ergeben hätten.
Deshalb beantragte der Arbeitnehmer in der ersten Instanz, vor dem Arbeitsgericht Trier, mehrere Zahlungen und Handlungen der Arbeitgeberin:
- Gratifikation: Die Zahlung von rund 12.338 EUR brutto nebst Zinsen für die Jahre 2017 bis 2020.
- Urlaubsgeld: Die Zahlung von rund 8.558 EUR brutto nebst Zinsen.
- Arbeitszeitkonto: Die Aushändigung von Kopien seines Arbeitszeiterfassungskontos für den Zeitraum März bis September 2021.
- Kurzarbeitergeld: Die Zahlung von rund 431 EUR netto als weiteres Kurzarbeitergeld für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021.
- Urlaubstage: Die Gutschrift von 6,25 zusätzlichen Urlaubstagen für das Jahr 2022.
Weitere Anträge bezüglich einer Gratifikation für 2021 und vermögenswirksamer Leistungen waren entweder abgetrennt oder nicht Gegenstand der späteren Berufung.
Wie verteidigte sich die Arbeitgeberin gegen die Ansprüche des Arbeitnehmers?
Die Arbeitgeberin wollte die Klage abweisen lassen und berief sich dabei auf verschiedene Argumente:
- Verfallfrist: Sie machte geltend, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche, insbesondere die älteren, nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten zweimonatigen Verfallfrist aus § 14 des Arbeitsvertrags schriftlich geltend gemacht und dann innerhalb eines Monats eingeklagt hatte.
- Freiwilligkeit der Gratifikation: Die Gratifikation sei laut § 6 des Arbeitsvertrags eine „freiwillige Leistung“, auf die selbst nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch bestehe. Außerdem sei sie bereits seit 2008 nicht mehr gezahlt worden. Der Freiwilligkeitsvorbehalt sei wirksam, da er vor der sogenannten Schuldrechtsreform von 2002 vereinbart wurde. Sie argumentierte zudem, dass die widerspruchslose Hinnahme der Nichtzahlung über fast 15 Jahre eine stillschweigende Vertragsänderung – im Juristenjargon: eine konkludente Vertragsänderung – darstelle. Das bedeutet, der Arbeitnehmer habe durch sein Verhalten dem Wegfall der Gratifikation zugestimmt.
- Wegfall des Urlaubsgeldes: Die Arbeitgeberin behauptete, die gesamte Belegschaft habe 2017 auf das Urlaubsgeld verzichtet. Dies sei geschehen, weil das Unternehmen von seinem Widerrufsrecht aus wirtschaftlichen Zwängen Gebrauch gemacht habe – also eine zugesagte Leistung unter bestimmten Bedingungen zurücknehmen durfte. Die Mitarbeiter hätten dies zur Sicherung ihrer Arbeitsplätze akzeptiert.
- Aushändigung der Arbeitszeitnachweise: Für die Herausgabe der Arbeitszeitnachweise fehle dem Arbeitnehmer ein Rechtsschutzbedürfnis, also ein berechtigtes Interesse, den Staat zur Durchsetzung dieses Anspruches einzuschalten. Auch sei die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), konkret Art. 15, keine geeignete Grundlage für diesen Zweck.
- Kurzarbeitergeld: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf weiteres Kurzarbeitergeld sei nicht nachvollziehbar begründet worden.
- Urlaubsansprüche: Die Kürzung der Urlaubsansprüche aufgrund der Kurzarbeit sei rechtmäßig erfolgt. Dies hätte dann auch eine Reduzierung des Urlaubsgeldes zur Folge.
Wie entschied das Arbeitsgericht Trier in der ersten Instanz?
Das Arbeitsgericht Trier gab dem Arbeitnehmer weitgehend recht. Durch sein Urteil vom 14. April 2022 verurteilte es die Arbeitgeberin zur Zahlung der Gratifikationen, des Urlaubsgeldes (teilweise), des weiteren Kurzarbeitergeldes, zur Herausgabe der Arbeitszeitkonten und zur Gutschrift von 1,25 Urlaubstagen.
Die Arbeitgeberin war mit diesem Urteil nicht einverstanden und legte Berufung ein. Das bedeutet, sie zog den Fall vor die nächsthöhere Instanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Die Berufung richtete sich dabei nicht gegen die erstinstanzliche Verurteilung hinsichtlich der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und der vermögenswirksamen Leistungen.
Im Berufungsverfahren wiederholte und vertiefte die Arbeitgeberin ihre bereits vor dem Arbeitsgericht vorgebrachten Argumente. Der Arbeitnehmer beantragte die Zurückweisung der Berufung und verteidigte das erstinstanzliche Urteil. Er bestritt die Behauptungen der Arbeitgeberin zu einer angeblichen Vertragsänderung oder einem Verzicht und verwies auf die Schriftformklausel in seinem Arbeitsvertrag, die besagte, dass Änderungen nur schriftlich gültig sind. Für die Urlaubstage legte er im Berufungsverfahren eine genauere Begründung vor.
Wie entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in der Berufung?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz traf am 24. Juli 2023 folgende Entscheidungen:
- Hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes: Das Gericht hob das Urteil des Arbeitsgerichts Trier auf und wies die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung weiteren Kurzarbeitergeldes ab.
- Im Übrigen: Die weitergehende Berufung der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen. Das bedeutet, das Landesarbeitsgericht bestätigte die erstinstanzlichen Urteile zur Gratifikation, zum Urlaubsgeld (in gekürzter Form), zur Aushändigung der Arbeitszeitkonten und zur Gutschrift der Urlaubstage.
- Kosten: Die Arbeitgeberin musste die Kosten beider Rechtszüge tragen.
- Revision: Eine Revision, also der Gang in die höchste Instanz (Bundesarbeitsgericht), wurde nicht zugelassen.
Warum sprach das Gericht die Gratifikation trotz Freiwilligkeitsvorbehalt zu?
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gratifikation ergab sich aus § 6 des Arbeitsvertrages. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel, die einerseits die Zahlung einer Gratifikation zusagt („Der Arbeitnehmer erhält…“) und andererseits einen Freiwilligkeitsvorbehalt enthält („Diese Zuwendung ist eine freiwillige Leistung, auf die auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch besteht“), widersprüchlich und damit intransparent ist. Intransparent bedeutet, dass die Klausel für den durchschnittlichen Arbeitnehmer nicht klar und verständlich ist, weil sie eine Erwartung weckt und diese sofort wieder zerstört.
Solche widersprüchlichen Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – also vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmen für viele Verträge verwendet – benachteiligen den Vertragspartner unangemessen. Das Gesetz, genauer gesagt § 307 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), verlangt Transparenz. Und die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) besagt: Wenn eine AGB-Klausel nicht eindeutig ist, geht das zu Lasten desjenigen, der sie formuliert hat (hier: der Arbeitgeberin).
Das Gericht erklärte, dass diese AGB-Kontrolle auch für Arbeitsverträge gilt, die vor der sogenannten Schuldrechtsreform im Jahr 2002 geschlossen wurden, da es sich um sogenannte Dauerschuldverhältnisse handelt, die auch nach 2002 weiterliefen. Die unwirksame Formulierung, die den Rechtsanspruch ausschließt, fällt ersatzlos weg. Der Arbeitgeberin blieb somit die Verpflichtung zur Zahlung der Gratifikation.
Das Gericht verwarf auch die Argumente der Arbeitgeberin, dass die langjährige Nichtzahlung oder das Schweigen des Arbeitnehmers eine konkludente Vertragsänderung – also eine stillschweigende Änderung des Vertrags durch das Verhalten der Parteien – oder einen Verzicht darstelle. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass Schweigen des Arbeitnehmers in der Regel keine Zustimmung zu einer für ihn nachteiligen Vertragsänderung bedeutet. Hinzu kam hier, dass der Arbeitsvertrag eine Schriftformklausel enthielt, die besagte, dass Änderungen des Vertrags nur schriftlich gültig sind. Diese Klausel verhinderte, dass eine Änderung einfach durch stillschweigende Hinnahme oder mündliche Absprachen zustande kam. Auch eine angebliche „gegenläufige betriebliche Übung“ – also eine betriebsinterne Gewohnheit, die das Gegenteil des Vertrags besagt – kann einen vertraglich vereinbarten Anspruch nicht beseitigen.
Schließlich wies das Gericht auch die Einrede der Arbeitgeberin bezüglich der Verjährung für das Jahr 2017 zurück. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Da die Gratifikation am 10. Januar 2018 fällig wurde und die Klage im Oktober 2021 eingereicht wurde, war der Anspruch nicht verjährt. Auch die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten (§ 14) wurde vom Gericht als zu kurz und damit als unwirksam angesehen, da arbeitsvertragliche Ausschlussfristen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung mindestens drei Monate betragen müssen, um wirksam zu sein (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Warum wurde das Urlaubsgeld zugesprochen, aber in gekürzter Form?
Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld folgte ebenfalls aus dem Arbeitsvertrag (§ 8 Ziffer 3). Auch hier befand das Gericht die Klausel als widersprüchlich und intransparent, da sie einerseits die Zahlung zusagte („erhält“) und gleichzeitig als „freiwillig und jederzeit widerrufbar“ bezeichnete. Der Freiwilligkeitsvorbehalt fiel ersatzlos weg.
Der Widerrufsvorbehalt selbst war ebenfalls unwirksam. Ein Widerrufsvorbehalt muss transparent sein, das bedeutet, der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, unter welchen genauen Voraussetzungen die Leistung widerrufen werden kann. Eine zu allgemein gefasste Klausel ist nicht ausreichend. Wie bei der Gratifikation sah das Gericht auch hier keinen wirksamen Verzicht durch eine Mitarbeiterversammlung oder eine konkludente Vertragsänderung.
Das Urlaubsgeld war laut Arbeitsvertrag an den „Urlaubsantritt“ geknüpft. Das bedeutet, es dient dem Erholungszweck des Urlaubs und hängt direkt von der Anzahl der Urlaubstage ab – man spricht hier von Akzessorietät. Da die Arbeitgeberin die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Kurzarbeit rechtmäßig kürzen durfte (was vom Bundesarbeitsgericht bestätigt wurde), reduzierte sich der Anspruch auf das Urlaubsgeld entsprechend. Das Arbeitsgericht Trier hatte diese Kürzung bereits berücksichtigt, und das Landesarbeitsgericht bestätigte diese korrigierte Berechnung.
Warum musste die Arbeitgeberin die Arbeitszeitnachweise herausgeben?
Der Arbeitnehmer hatte einen Anspruch auf Aushändigung von Kopien seines elektronischen Arbeitszeiterfassungskontos. Das Gericht stützte diesen Anspruch auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), genauer gesagt auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Diese Vorschrift gibt jedem Menschen das Recht, eine Kopie seiner personenbezogenen Daten zu erhalten, die von einem Unternehmen verarbeitet werden. Arbeitszeitdaten gelten als personenbezogene Daten. Das Gericht stellte klar, dass für diesen Anspruch kein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist. Es muss also kein besonderer Grund vorliegen, um diese Daten anzufordern; der reine Wunsch nach Einsichtnahme genügt.
Warum wurden dem Arbeitnehmer zusätzliche Urlaubstage gutgeschrieben?
Der Antrag des Arbeitnehmers auf Gutschrift von zusätzlichen Urlaubstagen war ebenfalls zulässig. Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihre Urlaubs- und Arbeitszeitkonten korrekt geführt werden. Obwohl die Arbeitgeberin die Urlaubstage des Arbeitnehmers wegen der Kurzarbeit anteilig kürzen durfte – da Kurzarbeit die tatsächliche Arbeitspflicht reduziert und damit auch den Urlaubsanspruch mindert – hatte das Arbeitsgericht die genaue Kürzung auf Basis der Lohnabrechnungen und der Rechtsprechung vorgenommen. Im Berufungsverfahren hatte der Arbeitnehmer seine Begründung für die beanspruchten Urlaubstage nochmals genau dargelegt. Da die Arbeitgeberin auf diese erneute, nachvollziehbare Darlegung nicht mehr substantiiert erwiderte, galten die Ausführungen des Arbeitnehmers als zugestanden. Das Gericht bestätigte somit die Gutschrift von 1,25 Urlaubstagen.
Warum scheiterte der Anspruch des Arbeitnehmers auf weiteres Kurzarbeitergeld?
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung von zusätzlichem Kurzarbeitergeld wurde vom Landesarbeitsgericht abgewiesen. Der Grund dafür war, dass die Klage des Arbeitnehmers in diesem Punkt unschlüssig war. Das bedeutet, der Arbeitnehmer hatte seine Forderung nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar begründet. Für die Berechnung von Kurzarbeitergeld müssen bestimmte Parameter, wie das sogenannte Soll-Entgelt (was der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit verdient hätte) und das Ist-Entgelt (was er tatsächlich verdient hat), genau dargelegt werden.
Der Arbeitnehmer hatte seine Berechnung auf eine Weise vorgenommen, die nicht den offiziellen Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit entsprach. Er hatte beispielsweise Ausfallstunden einfach mit seinem Stundenlohn multipliziert, was nicht der korrekten Methode zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes entspricht. Auch die Berechnung des Arbeitsgerichts in der ersten Instanz war für das Landesarbeitsgericht nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft. Obwohl das Gericht den Arbeitnehmer im Berufungsverfahren auf diese Mängel hingewiesen hatte, wurde sein Vorbringen insoweit nicht ergänzt. Daher konnte das Gericht dem Anspruch nicht stattgeben.
Die Urteilslogik
Arbeitsverträge müssen Klarheit schaffen, denn Arbeitnehmer verlieren vertraglich zugesagte Ansprüche nicht leichtfertig.
- Transparente Vertragsbedingungen: Das Gesetz fordert von Arbeitgebern klare und verständliche Vertragsklauseln.
Klauseln, die Leistungen zusagen, aber gleichzeitig deren Rechtsanspruch ausschließen oder widersprüchliche Widerrufsvorbehalte enthalten, sind unwirksam, weil sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und intransparent formulieren. - Kein stillschweigender Verzicht auf Rechte: Schweigen gilt nicht als Zustimmung zu nachteiligen Änderungen.
Ein Arbeitnehmer verliert vertragliche Ansprüche nicht und stimmt einer Vertragsänderung nicht stillschweigend zu, indem er über Jahre hinweg eine Nichtzahlung hinnimmt, besonders wenn der Arbeitsvertrag eine Schriftformklausel für Änderungen vorsieht. - Angemessene Ausschlussfristen: Ansprüche müssen nicht überstürzt geltend gemacht werden.
Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die Arbeitnehmer zwingen, ihre Ansprüche innerhalb von weniger als drei Monaten geltend zu machen, sind unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen kurzhalten.
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung klarer vertraglicher Gestaltung und wie das Recht Arbeitnehmeransprüche gegen Intransparenz und einseitige Änderungen schützt.
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Das Urteil in der Praxis
Für jeden, der dachte, jahrelanges Schweigen des Arbeitnehmers sei gleichbedeutend mit einem Verzicht, hält dieses Urteil eine schmerzhafte Lektion bereit. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz macht unmissverständlich klar: Widersprüchliche Klauseln in Arbeitsverträgen, die einerseits Leistungen zusagen und andererseits Freiwilligkeit behaupten, sind tickende Zeitbomben – und explodieren selbst bei Altverträgen gnadenlos. Entgegen vieler Annahmen schützt auch die bloße Hinnahme einer Nichtzahlung über Jahre hinweg Unternehmen nicht vor nachträglichen Forderungen, denn Schweigen des Arbeitnehmers ist in aller Regel keine Zustimmung zur Schlechterstellung. Dieses Urteil ist ein dringender Appell an Arbeitgeber, ihre Verträge knallhart zu prüfen und die Taktik des Aussitzens endlich ad acta zu legen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein Arbeitgeber vertraglich zugesagte Sonderzahlungen einfach einstellen, selbst wenn diese als „freiwillig“ oder „widerrufbar“ bezeichnet wurden?
Nein, ein Arbeitgeber kann vertraglich zugesagte Sonderzahlungen nicht immer einfach einstellen, selbst wenn der Vertrag sie als „freiwillig“ oder „jederzeit widerrufbar“ bezeichnet. Solche Klauseln können unter Umständen unwirksam sein.
Stellen Sie sich vor, jemand verspricht Ihnen feierlich eine Torte zum Geburtstag („Sie erhalten eine Torte“), schreibt aber direkt daneben in Klammern „Diese Torte ist ein Geschenk, auf das Sie keinen Anspruch haben“. Das erzeugt Verwirrung. Juristisch gesehen ist eine solche doppeldeutige Formulierung, die eine Zusage macht und sie gleichzeitig wieder entzieht, oft nicht zulässig.
Der Grund dafür ist, dass Vertragsklauseln im Arbeitsrecht klar und verständlich sein müssen (Transparenzgebot). Wenn eine Klausel einerseits eine Leistung wie eine Gratifikation oder ein Urlaubsgeld zusagt („erhält“) und sie andererseits als „freiwillig“ oder „ohne Rechtsanspruch“ deklariert, ist sie widersprüchlich und damit intransparent. Solche intransparenten Klauseln sind unwirksam, auch wenn der Arbeitsvertrag schon länger besteht. Der „freiwillig“- oder „widerrufbar“-Teil fällt dann weg, und der Anspruch auf die zugesagte Zahlung bleibt bestehen.
Auch ein Widerrufsvorbehalt muss transparent sein und die genauen Gründe nennen, unter denen die Zahlung entzogen werden kann; sonst ist er ebenfalls unwirksam. Ein stillschweigendes Hinnehmen einer Nichtzahlung über Jahre hinweg führt zudem nicht automatisch zu einem Verzicht oder einer stillschweigenden Vertragsänderung.
Diese Rechtsgrundsätze schützen die Interessen von Arbeitnehmern vor unklar formulierten Vertragsbedingungen und sichern zugesagte Leistungen ab.
Welche Rolle spielt das Transparenzgebot bei der Gestaltung von Klauseln in Arbeitsverträgen?
Das Transparenzgebot spielt eine entscheidende Rolle, indem es vorschreibt, dass Klauseln in Arbeitsverträgen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, klar und verständlich formuliert sein müssen. Solche Klauseln müssen präzise über die Rechte und Pflichten informieren, um den Arbeitnehmer nicht zu täuschen.
Man kann sich das Transparenzgebot wie die klaren Regeln eines Spiels vorstellen: Jeder Spieler muss genau wissen, was erlaubt ist und was nicht, damit das Spiel fair bleibt und niemand überrascht wird.
Dies bedeutet, dass vorformulierte Vertragsbedingungen eindeutig sein müssen. Eine Klausel ist intransparent, wenn sie beispielsweise eine Leistung zusagt, diese aber gleichzeitig als „freiwillig“ oder „widerrufbar“ deklariert, weil sie eine Erwartung weckt und diese sofort wieder zunichtemacht. Ist eine Klausel intransparent oder widersprüchlich, wird sie unwirksam. Die sogenannte Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) besagt dann, dass alle Zweifel bei der Auslegung einer solchen AGB-Klausel zu Lasten desjenigen gehen, der sie verwendet hat – in der Regel des Arbeitgebers. Diese Regelungen gelten auch für ältere Arbeitsverträge, da es sich um langfristige Vertragsbeziehungen handelt, die fortlaufend der AGB-Kontrolle unterliegen.
Diese Regelung schützt das Vertrauen der Arbeitnehmer in die von ihnen unterzeichneten Vereinbarungen und sorgt für Fairness im Arbeitsverhältnis.
Führt das jahrelange Schweigen oder die Hinnahme einer Nichtleistung durch den Arbeitnehmer automatisch zum Verlust von vertraglich zugesagten Ansprüchen?
Nein, das jahrelange Schweigen oder die Hinnahme einer Nichtleistung durch den Arbeitnehmer führt grundsätzlich nicht automatisch zum Verlust vertraglich zugesagter Ansprüche. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass die bloße Untätigkeit eines Arbeitnehmers in der Regel nicht als stillschweigende Zustimmung zu einer für ihn nachteiligen Vertragsänderung oder als Verzicht auf bestehende Rechte anzusehen ist.
Stellen Sie sich vor, Sie haben mit einem Dienstleister einen Vertrag über eine regelmäßige Leistung zu einem festen Preis. Wenn der Dienstleister plötzlich nicht mehr wie vereinbart liefert und Sie dies zunächst hinnehmen, bedeutet das nicht, dass Sie damit automatisch auf Ihren Anspruch auf die Leistung oder den vereinbarten Preis verzichten. Der ursprüngliche Vertrag bleibt bestehen, solange keine klare und aktive Änderung erfolgt.
Der Grundsatz im Arbeitsrecht ist, dass ein Verzicht auf Ansprüche oder eine stillschweigende Vertragsänderung durch bloßes Schweigen des Arbeitnehmers nur unter sehr hohen Hürden angenommen wird. Besonders wenn der Arbeitsvertrag eine sogenannte Schriftformklausel enthält, die besagt, dass Änderungen nur schriftlich gültig sind, kann eine Änderung nicht einfach durch stillschweigende Hinnahme oder mündliche Absprachen zustande kommen. Auch eine „gegenläufige betriebliche Übung“ – eine abweichende Gewohnheit im Betrieb – beseitigt einen vertraglich vereinbarten Anspruch nicht ohne Weiteres.
Diese strenge Auslegung schützt Arbeitnehmer davor, unbeabsichtigt Rechte zu verlieren, und sorgt für Rechtsklarheit in Arbeitsverhältnissen.
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld von Arbeitnehmern aus?
Bei Kurzarbeit kann sich der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers und das damit verbundene Urlaubsgeld verringern.
Stellen Sie sich den Urlaubsanspruch wie ein Guthaben vor, das man durch seine Arbeitsleistung erwirbt. Wenn die Arbeitspflicht durch Kurzarbeit reduziert wird, dann verringert sich auch die „Guthabenerzeugung“ für den Urlaub entsprechend.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Reduziert die Kurzarbeit die tatsächliche Arbeitspflicht, mindert dies folgerichtig auch den Urlaubsanspruch. Arbeitgeber dürfen Urlaubstage aufgrund von Kurzarbeit rechtmäßig kürzen.
Ist das Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag an den Urlaubsantritt oder die Anzahl der Urlaubstage gekoppelt – man spricht dann von Akzessorietät –, so reduziert sich auch der Anspruch auf dieses Urlaubsgeld, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der Kurzarbeit gekürzt wird.
Diese Regelung sorgt dafür, dass der Urlaubsanspruch und die daran gekoppelten Leistungen im Einklang mit der tatsächlich bestehenden Arbeitspflicht stehen.
Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Einsicht in ihre Arbeitszeitnachweise oder andere personenbezogene Daten beim Arbeitgeber?
Ja, Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht, Kopien ihrer Arbeitszeitnachweise und anderer personenbezogener Daten vom Arbeitgeber zu erhalten. Dieses Recht wird durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begründet.
Man kann dies mit dem Recht vergleichen, jederzeit eine Kopie seiner eigenen Kontoauszüge von der Bank anzufordern; es bedarf keines besonderen Grundes oder einer speziellen Begründung, um diese Informationen einzusehen.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 15 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese wichtige Vorschrift räumt jedem Menschen das umfassende Recht ein, eine Kopie seiner personenbezogenen Daten zu erhalten, die ein Unternehmen über ihn verarbeitet. Arbeitszeitdaten gelten dabei explizit als solche personenbezogenen Daten.
Für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist kein gesondertes „Rechtsschutzbedürfnis“ erforderlich. Dies bedeutet, dass der reine Wunsch des Arbeitnehmers, die Daten einzusehen oder eine Kopie davon zu erhalten, völlig ausreicht.
Diese Regelung soll die notwendige Transparenz und die effektive Kontrolle von Personen über ihre eigenen Daten sicherstellen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Akzessorietät
Akzessorietät bedeutet, dass der Anspruch auf eine Leistung direkt von der Existenz oder dem Umfang eines anderen Anspruchs abhängt, wie eine Kette, bei der ein Glied das nächste stützt. Der Zweck dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass bestimmte Zusatzleistungen nur dann gewährt werden, wenn die Hauptleistung, an die sie gekoppelt sind, auch tatsächlich besteht oder erbracht wird.
Beispiel: Da der urlaubsanspruch des arbeitnehmers wegen kurzarbeit rechtmäßig gekürzt wurde, reduzierte sich das an den urlaubsantritt gekoppelte urlaubsgeld entsprechend, weil dessen höhe akzessorisch zum urlaub ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet, anstatt sie jedes Mal neu auszuhandeln. Ihr Zweck ist es, Verträge zu standardisieren und den Geschäftsverkehr zu vereinfachen, aber sie unterliegen einer besonderen rechtlichen Kontrolle, um die Vertragspartner vor einseitiger Benachteiligung zu schützen.
Beispiel: Das gericht prüfte die vertragsklauseln zur gratifikation und zum urlaubsgeld als agb und stellte fest, dass sie intransparent und damit unwirksam waren, da sie vorformulierte bedingungen der arbeitgeberin waren.
Freiwilligkeitsvorbehalt
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, die eine Leistung als „freiwillig“ deklariert, um klarzustellen, dass selbst nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch darauf entsteht. Der ursprüngliche Zweck solcher Vorbehalte war es, Arbeitgebern die Flexibilität zu geben, Leistungen ohne die Begründung eines dauerhaften Anspruchs zu gewähren; oft sind sie jedoch aufgrund von Widersprüchlichkeit unwirksam.
Beispiel: Die arbeitgeberin berief sich auf den freiwilligkeitsvorbehalt für die gratifikation, der besagte, dass sie eine „freiwillige leistung“ sei, obwohl das gericht ihn als widersprüchlich und unwirksam ansah.
Konkludente Vertragsänderung
Eine konkludente Vertragsänderung liegt vor, wenn Vertragsparteien einen Vertrag stillschweigend durch ihr Verhalten ändern, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart oder schriftlich festgehalten wird. Der Zweck ist es, Anpassungen an geänderte Umstände im Vertragsverhältnis zu ermöglichen, ohne jedes Mal einen neuen Vertrag aufsetzen zu müssen; dies setzt aber voraus, dass das Verhalten beider Seiten eindeutig auf eine Änderung schließen lässt.
Beispiel: Die arbeitgeberin argumentierte, die jahrelange widerspruchslose hinnahme der nichtzahlung der gratifikation stelle eine konkludente vertragsänderung dar, was das gericht jedoch aufgrund der schriftformklausel ablehnte.
Transparenzgebot
Das Transparenzgebot ist ein rechtliches Prinzip, das verlangt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar, verständlich und eindeutig formuliert sein müssen. Sein Zweck ist es, den Vertragspartner vor überraschenden oder undurchsichtigen Regelungen zu schützen und sicherzustellen, dass er seine Rechte und Pflichten eindeutig erkennen kann.
Beispiel: Das gericht stellte fest, dass die klauseln zur gratifikation und zum urlaubsgeld gegen das transparenzgebot verstießen, weil sie einerseits eine zahlung zusagten und diese gleichzeitig als freiwillig bezeichneten, was sie widersprüchlich machte.
Unschlüssig (Klage)
Eine Klage ist unschlüssig, wenn die vom Kläger vorgetragenen Fakten – selbst wenn sie als wahr angenommen werden – rechtlich nicht ausreichen, um den beantragten Anspruch zu begründen. Dies hat den Zweck, das Gericht nicht mit Klagen zu beschäftigen, die schon anhand der eigenen Darlegung des Klägers keinen Erfolg haben können, und fordert vom Kläger eine präzise Begründung seiner Forderung.
Beispiel: Der anspruch des arbeitnehmers auf weiteres kurzarbeitergeld scheiterte, weil die klage in diesem punkt unschlüssig war und er seine berechnung nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt hatte.
Widerrufsvorbehalt
Ein Widerrufsvorbehalt ist eine Klausel in einem Vertrag, die einer Partei das Recht einräumt, eine zugesagte Leistung unter bestimmten Bedingungen wieder zurückzunehmen oder einzustellen. Sein Zweck ist es, dem Arbeitgeber Flexibilität in der Gewährung von Leistungen zu ermöglichen, wobei solche Vorbehalte transparent sein und die genauen Voraussetzungen des Widerrufs klar benennen müssen, um wirksam zu sein.
Beispiel: Die arbeitgeberin behauptete, sie habe das urlaubsgeld aufgrund eines widerrufsvorbehalts zurückgenommen, doch das gericht befand diese klausel als unwirksam, weil sie nicht transparent genug war.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Intransparente Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 305c Abs. 2 BGB)
Vertragsbedingungen, die nicht klar und verständlich formuliert sind oder sich widersprechen, sind unwirksam und gehen zu Lasten der Partei, die sie erstellt hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Arbeitsvertragsklauseln, die einerseits Sonderzahlungen zusagten und sie andererseits als „freiwillig“ oder „jederzeit widerrufbar“ bezeichneten, waren widersprüchlich und damit unwirksam. Dies führte dazu, dass der Arbeitnehmer trotz der sogenannten Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte einen Anspruch auf Gratifikation und Urlaubsgeld hatte.
- Unwirksamkeit zu kurzer Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Arbeitsvertragliche Fristen, innerhalb derer Arbeitnehmer ihre Ansprüche geltend machen müssen, dürfen sie nicht unangemessen benachteiligen und müssen in der Regel mindestens drei Monate betragen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die arbeitsvertragliche Verfallfrist von zwei Monaten, die vorschrieb, dass Ansprüche schnell schriftlich geltend gemacht und eingeklagt werden müssen, wurde als zu kurz und damit als unwirksam angesehen. Dies ermöglichte dem Arbeitnehmer, seine Ansprüche auf Gratifikation und Urlaubsgeld auch für weiter zurückliegende Jahre erfolgreich geltend zu machen, da sie nicht durch diese Frist verfielen.
- Konkludente Vertragsänderung und die Bedeutung von Schweigen im Arbeitsrecht (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Im Arbeitsrecht führt das bloße Schweigen eines Arbeitnehmers oder die Hinnahme einer Situation in der Regel nicht zu einer stillschweigenden Änderung des Arbeitsvertrages zu seinen Ungunsten oder zu einem Verzicht auf bestehende Rechte.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Arbeitgeberin die Gratifikation über Jahre nicht gezahlt hatte, wertete das Gericht das Schweigen und die Hinnahme durch den Arbeitnehmer nicht als stillschweigende Zustimmung zu einer Vertragsänderung oder als Verzicht auf seine Ansprüche, insbesondere auch wegen der im Vertrag vereinbarten Schriftformklausel für Änderungen.
- Recht auf Auskunft und Kopie personenbezogener Daten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO)
Jede Person hat das Recht, von einem Unternehmen eine Kopie der über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten, ohne dafür einen besonderen Grund angeben zu müssen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitnehmer hatte einen klaren Anspruch auf Aushändigung von Kopien seines elektronischen Arbeitszeiterfassungskontos, da diese Daten als personenbezogen gelten und kein gesondertes berechtigtes Interesse für die Anforderung nachgewiesen werden musste.
- Anforderungen an die Begründung von Klageansprüchen (Substantiierungspflicht) (Prozessrechtlicher Grundsatz)
Wer vor Gericht eine Zahlung oder Leistung fordert, muss seinen Anspruch so konkret und nachvollziehbar begründen, dass das Gericht ihn prüfen und der Gegner sich verteidigen kann.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf weiteres Kurzarbeitergeld scheiterte, weil er die Berechnung seiner Forderung nicht ausreichend nachvollziehbar und den offiziellen Vorgaben entsprechend dargelegt hatte, obwohl das Gericht ihn darauf hingewiesen hatte.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 134/22 – Urteil vom 24.07.2023
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