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Großeltern als nahe Angehörige im Sinne des § 616 S 1 BGB

ArbG Aachen – Az.: 7 Ca 2748/20 – Urteil vom 17.06.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 233,33 € (i. W. zweihundertdreiunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 233,33 EUR.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Auf eine Darstellung des Tatbestands wird verzichtet gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Vergütung aus § 616 BGB.

1. Es lag ein persönliches Leistungshindernis i.S.v. § 616 S. 1. BGB vor, weil mit Frau A. eine Familienangehörige auf die Hilfe und Pflege durch den Kläger angewiesen war und ein besonderes Näheverhältnis zwischen beiden besteht.

Großeltern als nahe Angehörige im Sinne des § 616 S 1 BGB  ArbG Aachen  Az.: 7 Ca 2748/20  Urteil vom 17.06.2021  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 233,33 € (i. W. zweihundertdreiunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen.  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.  3. Streitwert: 233,33 EUR.  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.  Tatbestand  Auf eine Darstellung des Tatbestands wird verzichtet gem. § 313 a ZPO.  Entscheidungsgründe  Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Vergütung aus § 616 BGB.  1. Es lag ein persönliches Leistungshindernis i.S.v. § 616 S. 1. BGB vor, weil mit Frau A. eine Familienangehörige auf die Hilfe und Pflege durch den Kläger angewiesen war und ein besonderes Näheverhältnis zwischen beiden besteht.  a) Die Großmutter des Klägers ist eine nahe Angehörige i.S.v. § 616 S.1 BGB, da ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihnen besteht. Als nahe Angehörige i.S.d. § 616 S. 1. BGB sind Kinder, Eltern, Ehegatten und Geschwister anerkannt (vgl. BeckOK BGB/Baumgärtner, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 616 Rn. 7). Während Einigkeit besteht, dass der weitere Angehörigenbegriff des § 7 Abs. 3 PflegeZG nicht übertragen werden kann, können doch im Einzelfall auch weitere Verwandte als nahe Angehörige einzuordnen sein, jedenfalls wenn sie in den Haushalt des Arbeitnehmers integriert sind. Entscheidend ist dann, dass die Nähebeziehung so groß ist, dass dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar wird; dabei kann auf den Grad der verwandtschaftlichen Beziehung, die Schwere der Erkrankung und die aus ihr folgende Pflegebedürftigkeit abgestellt werden (vgl. BeckOK ArbR/Joussen, 60. Ed. 1.6.2021, BGB § 616 Rn. 30, der als Beispiel Onkel oder Großtante nennt; Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 616 Rn. 8; BeckOGK/Bieder, 1.2.2020, BGB § 616 Rn. 22; a.A. MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 616 Rn. 39; NK-BGB/Verena Klappstein, 4. Aufl. 2021, BGB § 616 Rn. 14). Für die Anwendbarkeit des § 161 S. 1 BGB auf die Pflege von Großeltern spricht dabei, dass es sich ebenso wie bei Geschwistern (deren Einbeziehung von der ganz herrschenden Meinung in der Literatur bejaht wird) um Verwandte zweiten Grades handelt. Der Kläger lebt im gleichen Haus wie seine Großmutter, er ist im selben Haushalt aufgewachsen und ist beispielsweise beim medizinischen Dienst der Krankenkasse als ihr Betreuer eingetragen.  b) Bei dem Sturz der Frau A. handelt es sich um ein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis. Frau A. hat sich dabei Schürfwunden und Hämatome an Nase, Stirn und Kinn sowie Verstauchungen an den Handgelenken, den Kniegelenken und an den Füßen zugezogen. Sie konnte deshalb nicht gehen, sodass sie die Hilfe des Klägers bei den Toilettengängen, dem Bringen von Essen und Getränke sowie der Wundversorgung benötigte. Der Kläger hat die Notwendigkeit der Pflege durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen.  c) Die Pflege von Frau A. konnte auch nicht durch andere Personen erfolgen. Außer dem Kläger ist kümmert sich lediglich seine Mutter um die Betreuung von Frau A., sie war jedoch in dem streitgegenständlichen Zeitraum beruflich unabkömmlich.  d) Die Anwendbarkeit des § 616 S.1 BGB ist, soweit es sich nicht um die Pflege eines erkrankten Kindes handelt, auch nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen.  2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.  3. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil die Entscheidung auf der Bewertung der konkreten Umstände eines Einzelfalles beruht.
(Symbolfoto: Lucigerma/Shutterstock.com)

a) Die Großmutter des Klägers ist eine nahe Angehörige i.S.v. § 616 S.1 BGB, da ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihnen besteht. Als nahe Angehörige i.S.d. § 616 S. 1. BGB sind Kinder, Eltern, Ehegatten und Geschwister anerkannt (vgl. BeckOK BGB/Baumgärtner, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 616 Rn. 7). Während Einigkeit besteht, dass der weitere Angehörigenbegriff des § 7 Abs. 3 PflegeZG nicht übertragen werden kann, können doch im Einzelfall auch weitere Verwandte als nahe Angehörige einzuordnen sein, jedenfalls wenn sie in den Haushalt des Arbeitnehmers integriert sind. Entscheidend ist dann, dass die Nähebeziehung so groß ist, dass dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar wird; dabei kann auf den Grad der verwandtschaftlichen Beziehung, die Schwere der Erkrankung und die aus ihr folgende Pflegebedürftigkeit abgestellt werden (vgl. BeckOK ArbR/Joussen, 60. Ed. 1.6.2021, BGB § 616 Rn. 30, der als Beispiel Onkel oder Großtante nennt; Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 616 Rn. 8; BeckOGK/Bieder, 1.2.2020, BGB § 616 Rn. 22; a.A. MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 616 Rn. 39; NK-BGB/Verena Klappstein, 4. Aufl. 2021, BGB § 616 Rn. 14). Für die Anwendbarkeit des § 161 S. 1 BGB auf die Pflege von Großeltern spricht dabei, dass es sich ebenso wie bei Geschwistern (deren Einbeziehung von der ganz herrschenden Meinung in der Literatur bejaht wird) um Verwandte zweiten Grades handelt. Der Kläger lebt im gleichen Haus wie seine Großmutter, er ist im selben Haushalt aufgewachsen und ist beispielsweise beim medizinischen Dienst der Krankenkasse als ihr Betreuer eingetragen.

b) Bei dem Sturz der Frau A. handelt es sich um ein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis. Frau A. hat sich dabei Schürfwunden und Hämatome an Nase, Stirn und Kinn sowie Verstauchungen an den Handgelenken, den Kniegelenken und an den Füßen zugezogen. Sie konnte deshalb nicht gehen, sodass sie die Hilfe des Klägers bei den Toilettengängen, dem Bringen von Essen und Getränke sowie der Wundversorgung benötigte. Der Kläger hat die Notwendigkeit der Pflege durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen.

c) Die Pflege von Frau A. konnte auch nicht durch andere Personen erfolgen. Außer dem Kläger ist kümmert sich lediglich seine Mutter um die Betreuung von Frau A., sie war jedoch in dem streitgegenständlichen Zeitraum beruflich unabkömmlich.

d) Die Anwendbarkeit des § 616 S.1 BGB ist, soweit es sich nicht um die Pflege eines erkrankten Kindes handelt, auch nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

3. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil die Entscheidung auf der Bewertung der konkreten Umstände eines Einzelfalles beruht.

 

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