Eine Erzieherin in Hessen vertraute auf die Gültigkeit der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag, als ihr Arbeitgeber sie nach dreijähriger Tätigkeit plötzlich mit einer viel kürzeren Frist entließ. Doch darf sich ein Verein vor Gericht tatsächlich auf die Nichtigkeit seiner eigenen Klauseln berufen, um eine Mitarbeiterin schneller als vereinbart loszuwerden?
Übersicht:
- Was gilt bei Widersprüchen zwischen Arbeitsvertrag und Gesetz?
- Welche Gesetze regeln die Kündigungsfristen?
- Warum stritten Erzieherin und Kita-Verein?
- Warum entschied das Gericht gegen die vertragliche Frist?
- Welche Folgen hat das Urteil für Arbeitnehmer?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was passiert wenn die Kündigungsfrist im Vertrag gegen das Gesetz verstößt?
- Darf der Arbeitgeber die Unwirksamkeit seiner eigenen Vertragsklausel vor Gericht behaupten?
- Kann ich die gesetzliche Frist ablehnen wenn der Vertrag vorteilhafter ist?
- Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist automatisch bei einer unwirksamen Vereinbarung im Vertrag?
- Bekomme ich weiter Gehalt wenn die vertragliche Kündigungsfrist unwirksam ist?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 14 Sa 355/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
- Datum: 08.07.2022
- Aktenzeichen: 14 Sa 355/22
- Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzprozess
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vertragsrecht
Arbeitgeber darf gesetzliche Frist anwenden, wenn die vertragliche Kündigungsfrist die Arbeitnehmerin unzulässig benachteiligt.
- Vertragliche Kündigungsfristen unter dem gesetzlichen Mindeststandard sind rechtlich völlig unwirksam
- Bei unwirksamen Verträgen gelten automatisch die längeren Kündigungsfristen des Gesetzes
- Vereine dürfen sich auf die Unwirksamkeit berufen, auch wenn sie den Vertrag selbst erstellten
- Behauptungen über eine andere frühere Praxis des Arbeitgebers müssen Kläger konkret beweisen
- Die bloße Anwendung gesetzlicher Regeln stellt kein unfaires Verhalten des Arbeitgebers dar
Was gilt bei Widersprüchen zwischen Arbeitsvertrag und Gesetz?
Ein Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Doch oft weichen Vertragsklauseln von gesetzlichen Vorschriften ab. Ein aktueller Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht zeigt die Folgen solcher Abweichungen.

Es stritten eine Erzieherin und ihr Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Erzieherin pochte auf die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag. Diese hätte das Arbeitsverhältnis erst zum 30. September 2021 beendet. Der Arbeitgeber berief sich hingegen auf das Gesetz. Nach seiner Berechnung endete das Verhältnis bereits zum 31. Juli 2021.
Der Konflikt entstand aus einer Kündigung vom 27. Mai 2021. Der Arbeitgeber ist ein von Eltern geführter Verein. Er betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung. Die Erzieherin arbeitete dort seit dem 1. April 2015. Ihr monatliches Bruttogehalt lag bei 2.700 Euro.
Der Arbeitgeber sprach eine ordentliche Kündigung aus. Eine ordentliche Kündigung – also die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer Frist – ist der Normalfall einer Trennung. Er nannte im Kündigungsschreiben den 31. Juli 2021 als Enddatum.
Die Erzieherin akzeptierte dieses Datum nicht. Sie erhob Kündigungsschutzklage – also eine Klage zur Feststellung der Unwirksamkeit oder falschen Frist einer Kündigung – vor dem Arbeitsgericht. Der Fall landete schließlich in der Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Das Gericht musste klären, welche Frist Vorrang hat.
Welche Gesetze regeln die Kündigungsfristen?
Das deutsche Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer durch Mindeststandards. Zentral ist hierbei § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Dieser Paragraph legt die gesetzlichen Kündigungsfristen fest. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Bei einer Beschäftigungsdauer von fünf Jahren beträgt die Frist zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies ist zwingendes Recht zum Schutz des Arbeitnehmers.
Ein Arbeitsvertrag darf von diesen Regeln abweichen. Dies ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen möglich. § 622 Abs. 5 BGB erlaubt einzelvertragliche Verkürzungen nur in Ausnahmefällen. Solche Ausnahmen gelten etwa für Aushilfen oder kleine Betriebe.
Ein zentrales Prinzip ist der Günstigkeitsvergleich – also die Prüfung, ob eine vertragliche Regelung für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist als das Gesetz –. Ist die vertragliche Regelung günstiger, verdrängt sie das Gesetz (§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB im Umkehrschluss).
Verstößt eine Vertragsklausel gegen ein gesetzliches Verbot, greift § 134 BGB. Dieser Paragraph ordnet die Nichtigkeit – also die rechtliche Unwirksamkeit von Anfang an – des Rechtsgeschäfts an. Eine nichtige Klausel wird so behandelt, als existiere sie nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
In diesem Fall stand die Frage im Raum: War die vertragliche Klausel wirksam? Oder war sie wegen Verstoßes gegen gesetzliche Mindeststandards nichtig?
Warum stritten Erzieherin und Kita-Verein?
Die Positionen der Parteien lagen weit auseinander. Beide Seiten interpretierten die Rechtslage zu ihren Gunsten.
Die Erzieherin verlangte die Einhaltung des Arbeitsvertrags. Dort stand: Kündigungsfrist von „sechs Wochen zum Quartalsende“. Bei einer Kündigung am 27. Mai 2021 wäre das Quartalsende der 30. September 2021 gewesen. Dies hätte ihr zwei weitere Monate Gehalt gesichert.
Sie argumentierte, der Arbeitgeber verhalte sich treuwidrig. Treuwidrigkeit – also ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – verbietet widersprüchliches Verhalten. Sie behauptete, der Verein habe diese Klausel früher selbst genutzt. Er habe in vergleichbaren Fällen auf der Einhaltung der Quartalsfrist bestanden. Nun dürfe er sich nicht auf deren Unwirksamkeit berufen.
Der Kita-Verein verteidigte seine Kündigung zum 31. Juli 2021. Er argumentierte, die Klausel im Vertrag sei unwirksam. Sie weiche unzulässig vom Gesetz ab. Daher gelte allein die gesetzliche Frist. Da die Erzieherin über fünf Jahre beschäftigt war, betrug diese zwei Monate zum Monatsende.
Vom 27. Mai bis zum 31. Juli sind gut zwei Monate. Die gesetzliche Frist war gewahrt. Der Verein bestritt zudem, die Klausel bewusst zu seinem Vorteil eingefügt zu haben. Er sei kein professioneller Arbeitgeber. Er habe die Klausel nicht arglistig verwendet.
Auch den Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens wies der Verein zurück. Er legte Daten früherer Kündigungen vor. Diese sollten beweisen, dass er nicht auf der Quartalsfrist beharrt hatte.
Warum entschied das Gericht gegen die vertragliche Frist?
Das Hessische Landesarbeitsgericht fällte am 08.07.2022 ein klares Urteil (Az. 14 Sa 355/22). Es wies die Berufung der Erzieherin zurück. Das Arbeitsverhältnis endete rechtmäßig am 31. Juli 2021.
Der gescheiterte Günstigkeitsvergleich
Das Gericht prüfte zunächst die Wirksamkeit der Vertragsklausel. Es verglich die vertragliche Frist mit der gesetzlichen Frist.
Die vertragliche Frist betrug „sechs Wochen zum Quartalsende“. Die gesetzliche Frist nach sechs Jahren Betriebszugehörigkeit betrug „zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats“.
Auf den ersten Blick wirkt die vertragliche Frist im konkreten Fall länger. Vom 27. Mai bis 30. September (Vertrag) ist länger als bis 31. Juli (Gesetz).
Doch das Gericht prüfte die Klausel abstrakt. Eine Frist von sechs Wochen ist generell kürzer als zwei Monate. Die Bindung an das Quartalsende gleicht diesen Nachteil nicht immer aus. Eine solche Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer in vielen denkbaren Konstellationen.
Das Gericht stellte fest: Die Klausel verstößt gegen § 622 Abs. 1 und 2 BGB. Sie stellt keine zulässige Abweichung dar. Sie verkürzt die Kündigungsfrist unzulässig.
„Die im Arbeitsvertrag vereinbarte kürzere Kündigungsfrist hält den gesetzlichen Anforderungen nicht stand und ist damit gemäß § 134 BGB nichtig; folglich gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.“
Die absolute Nichtigkeit der Klausel
Die Rechtsfolge dieses Verstoßes ist eindeutig. Die Klausel ist gemäß § 134 BGB nichtig.
Wichtig ist hierbei der Begriff der absoluten Nichtigkeit. Absolute Nichtigkeit – also die Unwirksamkeit gegenüber jedermann – bedeutet, dass sich beide Parteien darauf berufen können.
Die Erzieherin meinte, die Nichtigkeit diene nur ihrem Schutz. Der Arbeitgeber dürfe daraus keinen Vorteil ziehen. Das Gericht sah das anders. Eine nichtige Klausel existiert rechtlich nicht mehr.
Es entsteht eine Lücke im Vertrag. Diese Lücke füllt das Gesetz. Es gilt § 622 Abs. 2 BGB. Die Frist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Der Arbeitgeber hat diese Frist exakt eingehalten.
Keine Treuwidrigkeit des Arbeitgebers
Ein zentraler Punkt der Berufung war der Vorwurf der Treuwidrigkeit. Die Erzieherin berief sich auf das Verbot des venire contra factum proprium.
Venire contra factum proprium – also das Verbot widersprüchlichen Verhaltens – untersagt es, sich zu früherem eigenen Tun in Widerspruch zu setzen.
Das Gericht prüfte diesen Einwand sehr genau. Es verlangte jedoch konkrete Beweise. Die Erzieherin musste darlegen, wann und wie der Verein die Klausel früher genutzt hatte.
Ihr Vortrag blieb zu vage. Sie behauptete pauschal eine frühere Praxis. Der Verein legte hingegen konkrete Daten von zwei Zeuginnen vor. Diese Daten widerlegten die Behauptung der Erzieherin.
Das Gericht lehnte daher eine Beweisaufnahme ab. Eine Zeugenvernehmung wäre hier eine unzulässige Ausforschung – eine sogenannte „fishing expedition“ – gewesen. Das Gericht erklärte hierzu:
„Vor diesem Hintergrund wäre eine weitergehende Beweisaufnahme der Klägerin nicht angeordnet worden, weil der Vortrag der Klägerin als unsubstantiiert und als Ausforschungsbeweis zu qualifizieren sei.“
Die Rolle der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Das Gericht stützte sich auf Präzedenzfälle. Es zitierte das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Besonders relevant war das Urteil des BAG vom 29. Januar 2015 (Az. 2 AZR 280/14). Dort ging es ebenfalls um Kündigungsfristen. Das BAG ließ damals offen, wann genau der Günstigkeitsvergleich anzustellen ist.
Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte klar: Der Zeitpunkt ist hier egal. Egal ob man den Vertragsschluss oder die Kündigung betrachtet, die Klausel fällt durch. Sie ist in jeder Hinsicht nachteilig für den gesetzlichen Schutzstandard.
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte diese strenge Linie zur Nichtigkeit. Das Gericht verwies auf den BGH vom 11. Januar 2017 (Az. IV ZR 340/13). Gesetzesverstöße führen zur Nichtigkeit, ohne Wenn und Aber.
Kein Schutz durch Unwissenheit
Der Verein argumentierte auch mit seiner Laien-Eigenschaft. Er sei kein Profi-Arbeitgeber. Er habe die Klausel nicht böswillig formuliert.
Das Gericht brauchte dieses Argument gar nicht zwingend für das Ergebnis. Die objektive Rechtslage reichte aus. Ob der Verein böse Absicht hatte oder nicht, änderte nichts an der Nichtigkeit. Die Klausel verstieß gegen das Gesetz. Das genügte.
Die Erzieherin konnte nicht beweisen, dass der Verein die Klausel bewusst zu ihrem Nachteil platziert hatte. Damit fehlte jede Basis für einen Schadensersatz oder Vertrauensschutz.
Welche Folgen hat das Urteil für Arbeitnehmer?
Das Urteil schafft Klarheit für ähnliche Fälle. Es bestätigt die Dominanz des Gesetzes über den Vertrag.
Das Gesetz als Auffangnetz
Die Entscheidung zeigt die Stärke des gesetzlichen Kündigungsschutzes. Arbeitnehmer können sich auf die Fristen des § 622 BGB verlassen.
Doch der Fall zeigt auch eine Tücke. Nicht immer ist das Gesetz die für den Arbeitnehmer „bessere“ Lösung im Einzelfall. Hier wollte die Erzieherin die vertragliche Frist. Sie bekam aber „nur“ die gesetzliche.
Das Gericht stellt klar: Man kann sich nicht die Rosinen herauspicken. Ist eine Klausel gesetzeswidrig, ist sie ganz weg. Man kann sie nicht punktuell für wirksam erklären, nur weil es gerade passt.
Warnung vor unwirksamen Klauseln
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen ihre Verträge prüfen. Oft stehen alte Klauseln in Verträgen, die längst unwirksam sind.
„Eine derart gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßende Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig; die Nichtigkeit ist absolut und kann von jedermann in einem einschlägigen Verfahren geltend gemacht werden.“
Dies bedeutet ein Risiko für beide Seiten. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf kurze Fristen verlassen. Der Arbeitnehmer kann sich aber auch nicht auf vorteilhafte Spezialfristen verlassen, wenn diese insgesamt rechtswidrig konstruiert sind.
Kosten und Rechtsmittel
Die Erzieherin verlor den Prozess vollständig. Sie muss die Kosten der Berufung tragen. Dies folgt aus § 97 ZPO.
Das Gericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu. Die Rechtslage sei durch die zitierten Urteile des BAG und BGH geklärt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Die Erzieherin erhält Gehalt bis zum 31. Juli 2021. Ansprüche für August und September 2021 bestehen nicht.
Der Fall lehrt eine wichtige Lektion. Ein Blick ins Gesetz lohnt sich oft mehr als der Blick in den Vertrag. § 622 BGB ist der Goldstandard für Kündigungsfristen. Abweichungen sind selten wirksam. Im Zweifel gilt das Gesetz – auch wenn es im Einzelfall wehtut.
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Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Veraltete Musterverträge aus dem Internet sind der häufigste Grund für solche teuren Rechtsstreits. Gerade kleine Vereine oder Privatpersonen kopieren Klauseln, ohne zu merken, dass der gesetzliche Mindestschutz mit der Betriebszugehörigkeit dynamisch mitwächst. So schnappt die Falle zu, wenn eine ehemals vorteilhafte Regelung plötzlich hinter den gesetzlichen Standard zurückfällt.
In der Beratung sehe ich oft den Versuch der „Rosinenpickerei“, bei der Mandanten nur die vorteilhaften Teile einer unwirksamen Klausel retten wollen. Doch das Gericht macht hier keine halben Sachen: Ist die Frist einmal gekippt, ist sie rechtlich komplett tot und wird durch das Gesetz ersetzt. Ein dynamischer Verweis auf die gesetzlichen Regelungen ist in der Praxis fast immer die sicherere Wahl.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert wenn die Kündigungsfrist im Vertrag gegen das Gesetz verstößt?
Verstößt eine vertragliche Kündigungsfrist gegen gesetzliche Mindeststandards, ist diese Klausel gemäß § 134 BGB absolut nichtig. Sie wird rechtlich so behandelt, als hätte sie niemals existiert. An ihre Stelle treten automatisch die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Das Gesetz schützt Arbeitnehmer durch zwingende Mindestfristen in § 622 BGB vor unangemessen kurzen Kündigungszeiträumen. Eine zu kurze Kündigungsfrist hält den gesetzlichen Anforderungen nicht stand und ist damit gemäß § 134 BGB nichtig. Das Recht erlaubt hier keine bloße Korrektur auf das gesetzliche Maß. Stattdessen wird die fehlerhafte Passage komplett gestrichen und durch die gesetzliche Grundfrist ersetzt. Dies gilt auch für Verträge, die weniger als die vierwöchige Grundfrist vorsehen. Die Hierarchie stellt sicher, dass Individualvereinbarungen soziale Schutzstandards niemals untergraben.
Unser Tipp: Vergleichen Sie Ihre Vertragsklausel direkt mit den Staffellungen in § 622 BGB. Suchen Sie bei Abweichungen rechtzeitige Beratung vor dem Kündigungstermin.
Darf der Arbeitgeber die Unwirksamkeit seiner eigenen Vertragsklausel vor Gericht behaupten?
Ja, der Arbeitgeber darf sich im Prozess auf die Unwirksamkeit einer von ihm selbst formulierten Klausel berufen. Eine gesetzeswidrige Bestimmung ist juristisch absolut nichtig. Sie entfaltet daher gegenüber jedermann keinerlei Rechtswirkung. Das moralische Empfinden einer Ungerechtigkeit spielt für das Gericht keine Rolle.
Die Nichtigkeit ist absolut und kann von jedermann in einem einschlägigen Verfahren geltend gemacht werden. Juristen lehnen das Argument des widersprüchlichen Verhaltens meist ab. Das bloße Verwenden einer unwirksamen Klausel stellt noch keine Arglist dar. Der Arbeitnehmer trägt zudem eine extrem hohe Beweislast. Er müsste eine bewusste Täuschung durch den Chef lückenlos nachweisen. In der Praxis ist dieser Nachweis fast unmöglich zu führen. Das objektive Recht wiegt schwerer als das vertragliche Versprechen.
Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob der Arbeitgeber die Klausel früher systematisch anders angewendet hat. Sichern Sie Beweise für eine mögliche Argumentation wegen Rechtsmissbrauchs.
Kann ich die gesetzliche Frist ablehnen wenn der Vertrag vorteilhafter ist?
Nein. Sie können sich nicht die für Sie aktuell günstigste Regelung aussuchen und sogenannte Rosinenpickerei betreiben. Gerichte prüfen eine Klausel immer abstrakt auf ihre rechtliche Zulässigkeit. Ist eine Regelung generell rechtswidrig, entfällt sie rechtlich vollständig. Sie können eine tote Klausel nicht für einen Einzelfall wiederbeleben.
Die Rechtsprechung unterscheidet strikt zwischen der konkreten Situation und einer abstrakten Prüfung. Eine Klausel, die Arbeitnehmer theoretisch benachteiligen könnte, ist unwirksam. Das Gesetz sieht dann zwingende Regelungen vor, die den Vertrag ersetzen. Im Arbeitsrecht greifen dann oft die gesetzlichen Kündigungsfristen des BGB. Selbst wenn die Vertragsfrist Ihnen heute mehr Zeit verschafft, existiert sie rechtlich nicht mehr. Man nennt dies das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Ohne wirksame Vereinbarung gilt ausschließlich der gesetzliche Standard.
Unser Tipp: Rechnen Sie nach, ob Ihre Vertragsklausel generell schlechter als die gesetzliche Frist ist. Falls ja, gilt immer das Gesetz.
Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist automatisch bei einer unwirksamen Vereinbarung im Vertrag?
Ja, die gesetzliche Frist greift bei einer unwirksamen Vertragsklausel automatisch als rechtliches Auffangnetz. Sobald eine Regelung gegen zwingendes Recht verstößt, wird sie nach § 134 BGB nichtig. An diese Stelle tritt unmittelbar die gesetzliche Regelung des § 622 BGB. Ein aktives Tätigwerden ist dafür rechtlich nicht erforderlich.
Die Unwirksamkeit führt zu einer Vertragslücke, die das Gesetz kraft eigener Geltungsmacht füllt. Diese Nichtigkeit besteht von Anfang an, also ex tunc. Es ist völlig unerheblich, ob Ihr Arbeitgeber der gesetzlichen Frist zustimmt oder nicht. Ein Urteil stellt diesen Zustand lediglich fest, es schafft ihn nicht erst. Sie müssen daher keine Klage erheben. Maßgeblich ist allein die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit gemäß § 622 Abs. 2 BGB.
Unser Tipp: Ignorieren Sie das Datum im Arbeitsvertrag und berechnen Sie Ihr Kündigungsende ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben. Dokumentieren Sie Ihre Betriebszugehörigkeit genau.
Bekomme ich weiter Gehalt wenn die vertragliche Kündigungsfrist unwirksam ist?
Nein, Sie erhalten Ihr Gehalt nur bis zum rechtlich wirksamen Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. Erweist sich die vertragliche Frist als unwirksam, gilt die kürzere gesetzliche Regelung. Damit endet Ihr Vertrag früher als gedacht. Für die Zeit nach diesem neuen Enddatum entfällt jeder Anspruch auf Gehaltszahlungen.
Juristisch betrachtet fehlt es nach dem gesetzlichen Austrittstermin an der vertraglichen Grundlage für Ihre Vergütung. Der Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, da er keine Arbeit mehr annehmen muss. Im Beispielfall entfielen Ansprüche für August und September 2021 vollständig. Ohne Beweis einer arglistigen Täuschung steht Ihnen kein Schadensersatz zu. Sie tragen das finanzielle Risiko der unwirksamen Klausel selbst.
Unser Tipp: Melden Sie sich sofort arbeitssuchend, sobald das gesetzliche Kündigungsdatum feststeht. So vermeiden Sie finanzielle Lücken beim Arbeitslosengeld durch das verfrühte Vertragsende.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 14 Sa 355/22 – Urteil vom 08.07.2022
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