Vergütung von Fortbildungsstunden: Rechtslage für Teilzeitkräfte
In der Arbeitswelt stellt sich häufig die Frage, inwieweit die Teilnahme an Fortbildungen als reguläre Arbeitszeit zu betrachten ist und dementsprechend vergütet werden muss. Dies betrifft insbesondere die Gutschreibung von Arbeitsstunden, die während solcher Weiterbildungsmaßnahmen anfallen. Die Kernproblematik dreht sich um die Abgrenzung zwischen beruflicher Weiterentwicklung und der regulären Arbeitsleistung, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Dabei spielen sowohl tarifvertragliche Regelungen als auch individuelle Dienstvereinbarungen eine wesentliche Rolle. Sie definieren, unter welchen Umständen und in welchem Umfang eine Dienstbefreiung für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gewährt wird und wie diese zu vergüten ist. Insbesondere für Teilzeitkräfte kann diese Thematik zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, wenn es um die Gleichbehandlung im Vergleich zu Vollzeitkräften geht. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und eine Entscheidung getroffen, die für die Praxis des Arbeitsrechts von Bedeutung ist.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 1422/15 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass Fortbildungszeiten nur dann als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn dies in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung festgelegt ist und ein überwiegendes betriebliches Interesse besteht.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
- Klage abgewiesen: Das Gericht hat die Klage des Ergotherapeuten auf Gutschreibung zusätzlicher Arbeitsstunden wegen Teilnahme an Fortbildungen abgewiesen.
- Kein Anspruch auf volle Vergütung: Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine vollständige Anrechnung der Fortbildungszeit als Arbeitszeit.
- Dienstvereinbarung maßgeblich: Die Anrechnung von Fortbildungszeiten richtet sich nach der bestehenden Dienstvereinbarung.
- Begrenzte Dienstbefreiung: Die Dienstvereinbarung sieht eine Dienstbefreiung für bis zu drei Arbeitstage vor, wenn ein betriebliches Interesse an der Fortbildung besteht.
- Keine Benachteiligung von Teilzeitkräften: Die Regelung der Dienstvereinbarung führt nicht zu einer Benachteiligung von Teilzeitkräften im Vergleich zu Vollzeitkräften.
- Eigenbeitrag des Beschäftigten: Ein möglicher Eigenbeitrag in Form von Arbeitszeit kann durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt werden.
- Keine überwiegende betriebliche Veranlassung: Die Fortbildungen wurden nicht überwiegend aus betrieblichem Interesse angeordnet.
- Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Übersicht:
Fortbildungen im Fokus: Arbeitszeit oder nicht?
Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob die Teilnahme an Fortbildungen für einen Ergotherapeuten, der in Teilzeit beschäftigt ist, als Arbeitszeit angerechnet und entsprechend vergütet werden muss. Der Kläger, seit dem 1. November 2012 mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden bei der Beklagten beschäftigt, nahm an mehreren Fortbildungen teil, die seine Fachkompetenz in den Bereichen Orthopädie/Neurologie und Akutgeriatrie/Neurologie erweitern sollten. Die Beklagte vergütete jedoch nur einen Teil der dafür aufgewendeten Zeit. Der Kläger sieht in der Nichtanrechnung der gesamten Fortbildungszeit einen Verstoß gegen den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der besagt, dass vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten sind.
Tarifvertrag vs. Dienstvereinbarung: Ein rechtliches Dilemma
Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall liegt in der Interpretation und Anwendung des TVöD in Verbindung mit der Dienstvereinbarung der Beklagten. Die Beklagte argumentiert, dass gemäß dieser Vereinbarung Mitarbeiter für Fortbildungen, die wünschenswert sind und für die ein betriebliches Interesse besteht, Anspruch auf Dienstbefreiung für bis zu drei Arbeitstage haben. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Fortbildungen nicht von ihr veranlasst oder angeordnet wurden und daher der Kläger keinen Anspruch auf eine vollständige Anrechnung als Arbeitszeit habe.
Arbeitsgericht Nürnberg: Entscheidung mit Konsequenzen
Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Klage ab und folgte damit der Argumentation der Beklagten. Das Gericht stellte fest, dass die Dienstvereinbarung der Beklagten eine Qualifizierungsvereinbarung im Sinne des TVöD darstellt und für alle Mitarbeiter gilt. Es wurde entschieden, dass die Regelung der Dienstvereinbarung auch auf den Kläger anwendbar ist und nicht zu einer Benachteiligung von Teilzeitkräften führt. Die Anwendung der Dienstvereinbarung führte dazu, dass der Kläger für die Teilnahme an den Fortbildungen nur bis zu drei Arbeitstage als Arbeitszeit gutgeschrieben bekam, was der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht, die er sonst geleistet hätte.
Bedeutung des Urteils für die Arbeitszeitvergütung
Die Entscheidung des Gerichts berücksichtigt auch die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens der Fortbildungen. Das Gericht betonte, dass die Regelung in der Dienstvereinbarung sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte gilt und bei letzteren zu keiner ungerechten Behandlung führt. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Annahme, dass die Fortbildungen zwar im betrieblichen Interesse, aber nicht auf Anweisung der Beklagten erfolgten, und dass der Kläger für die über die Dienstbefreiung hinausgehende Zeit keinen Anspruch auf Vergütung hat.
Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst, die an Fortbildungen teilnehmen. Es stellt klar, dass die Anrechnung von Fortbildungszeiten als Arbeitszeit von den Bestimmungen der jeweiligen Dienstvereinbarung abhängt und dass eine pauschale Anrechnung aller Fortbildungsstunden als Arbeitszeit nicht zwingend ist.
Das Fazit des Urteils unterstreicht die Bedeutung von Dienstvereinbarungen und deren Konformität mit Tarifverträgen. Es zeigt auf, dass individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die konkreten Umstände der Fortbildungsteilnahme entscheidend sind, um zu bestimmen, ob und in welchem Umfang Fortbildungszeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was regelt § 5 TVöD bezüglich der Anrechnung von Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit?
Gemäß § 5 Abs. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) gelten Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit. Dies bedeutet, dass die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung selbst als Arbeitszeit angerechnet wird. Wenn die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme kürzer ist als die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit, wird als Arbeitszeit die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit angerechnet.
Die Fahrzeit zum und vom Ort der Qualifizierungsmaßnahme gilt jedoch grundsätzlich nicht als Arbeitszeit und kann daher nicht als Überstunden angerechnet werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Beschäftigte Arbeitszeit als eigenen Kostenbeitrag einbringt. In einem solchen Fall ist der entsprechende Zeitanteil an der Qualifizierungsmaßnahme nicht als Arbeitszeit zu werten. Der Beschäftigte kann hier gegebenenfalls auf sein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 10 TVöD zurückgreifen, falls ein Arbeitszeitkonto per Dienst- oder Betriebsvereinbarung eingerichtet wurde.
Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen gemäß § 5 Abs. 8 TVöD Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
Bei Teilzeitkräften ist zu beachten, dass die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung als Arbeitszeit angerechnet wird. Wenn diese länger als die vereinbarte – reduzierte – Arbeitszeit dauert, ist die darüber hinausgehende Zeit als Mehrarbeit zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist gemäß § 5 Abs. 6 TVöD der Arbeitgeber verpflichtet, während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme dem Beschäftigten weiterhin das arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsentgelt zu zahlen.
Das vorliegende Urteil
Arbeitsgericht Nürnberg – Az.: 6 Ca 1422/15 – Endurteil vom 20.11.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.073,80 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenständlich ist ein Anspruch des Klägers auf Gutschreibung von Arbeitsstunden wegen der Teilnahme an Fortbildungen, hilfsweise auf entsprechende Arbeitszeitvergütung.
Der Kläger ist seit 01.11.2012 bei der Beklagten als Ergotherapeut mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden bei einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Der Kläger nahm vom 13.10.2014 bis 17.10.2014 an einer Fortbildung zur Erweiterung der Fachkompetenz Orthopädie/Neurologie mit einem Gesamtzeitaufwand von 38,00 Stunden teil, für die die Beklagte nur 3 Tage á 5 Stunden vergütet hat. Ferner hat er an einer weiteren Fortbildung vom 05.09.2014 bis 06.09.2014 zur Erweiterung der Fachkompetenz Akutgeriatrie/Neurologie mit einem Gesamtzeitaufwand von 18,00 Stunden teilgenommen, für die die Beklagte dem Kläger weder Arbeitszeit vergütet noch eine Arbeitsbefreiung gewährt hat. Vom 23.03.2015 bis zum 27.04.2015 nahm der Kläger an einer Fortbildung zum N.A.P. Therapeuten mit einem Gesamtzeitaufwand von 39,5 Stunden teil, für die Beklagte nur 10 Stunden als Arbeitszeit gutgeschrieben und gleichzeitig 15 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto abgezogen hat.
Nach Ansicht des Klägers ergibt sich der klageweise geltend gemachte Anspruch aus § 5 TVöD, wonach vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten sind. Diese Regelung finde sowohl für Vollzeit als auch für Teilzeitkräfte Anwendung. Vorliegend sei ihm als Teilzeitkraft die gesamte Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen als tatsächliche Arbeitszeit anzurechnen bzw. dementsprechend zu vergüten Der Kläger beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 41 Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, hilfsweise 580,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2015 an den Kläger zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 29,5 Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, hilfsweise 493,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung zur Regelung der Personalentwicklung vom 03.11.2009, wo unter Ziffer 5.1 a) geregelt ist, dass für eine Fortbildungsmaßnahme, die wünschenswert ist und für die ein betriebliches Interesse besteht, jeder Mitarbeiter in Anlehnung an den TV-Ärzte/VKA Anspruch auf Dienstbefreiung bei einer 5-Tage-Woche bis zu 3 Arbeitstagen hat, sofern im Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen vereinbart sind. Die Fußnote 3 zu dieser Bestimmung führt aus „d.h. der Mitarbeiter erhält die Zeit als Arbeitszeit gutgeschrieben, die er während der Maßnahme ansonsten leisten müsste.“
Nach Auffassung des Klägers kann der Beschäftigte gem. § 5 Abs. 5 TVöD zwar einen Eigenbeitrag in Zeit leisten, der durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt wird. Die Beklage habe mit ihm aber keine Qualifizierungsvereinbarung im Sinne einer individualrechtlichen Vereinbarung getroffen. Ein Eingriff durch Betriebsvereinbarung in das Arbeitszeitkonto sei unzulässig. Gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG dürfe ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Regelung in Ziff. 5.1 der Dienstvereinbarung/ Betriebsvereinbarung führe zu einer Benachteiligung von Teilzeitkräften. Im Übrigen gelte für den Kläger nicht der TV-Ärzte/VKA, sondern vielmehr der TVöD. Ziff. 5.1 a der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung sei daher auf ihn nicht anwendbar. Zumindest hätte die Beklagte ihm nach seiner Ansicht die Fortbildungsstunden an den Tagen, an denen er regulär gearbeitet hätte, in vollem Umfang vergüten müssen. Der Kläger verweist darauf, dass es keine Fortbildungsveranstaltungen gebe, welche in Teilzeit wahrgenommen werden könnten. Auch sei er gezwungen, die Seminare vollumfänglich bis zum Ende durchzuführen. Ansonsten bekomme er nicht das erforderliche Zertifikat. Er habe sämtliche streitgegenständlichen Fortbildungen bei der Beklagten zur Genehmigung vorgelegt und die Genehmigung auch jeweils erhalten. Die Teilnahme an den Fortbildungen habe auch im überwiegenden Interesse der Beklagten gelegen.
Die Beklagte erwidert, dass sich aus den Genehmigungen unschwer erkennen lasse, dass eine Arbeitszeitanrechnung über die tägliche Soll-Arbeitszeit hinaus nicht in Frage komme. Zeitgutschriften stünden dem Kläger daher nur im Rahmen der genehmigten Dienstbefreiung zu. Dieser Sachverhalt führe auch zu keiner Schlechterstellung der Teilzeitkräfte oder des Klägers, da Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte insoweit nicht vergleichbar seien. Der Kläger sie zu keinem Zeitpunkt von Seiten der Beklagten aufgefordert worden, an den Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
Der Kläger trägt vor, dass bei den Genehmigungen der Fortbildungen keine Maßgaben zur eingeschränkten Bezahlung gemacht worden seien, zumal Maßgaben wie „VS“ oder „DB 3“, die ihm als Abkürzungen unbekannt seien, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam seien.
Die Beklagte verweist darauf, dass der Kläger schon eine Vielzahl von Fortbildungen durchgeführt und entsprechende Anträge gestellt habe sowie zu keinem Zeitpunkt die erteilten Genehmigungen beanstandet habe.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen hierzu sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Sowohl die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen (§ 2 Abs. 1. Ziff. 3 a) ArbGG) als auch die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Nürnberg (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 ZPO) sind gegeben.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten Haupt- und Hilfsansprüche nicht zu.
Die Ansprüche ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 5 Abs. 6 TVöD. Danach gelten zwar Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass der Beschäftigte gemäß § 5 Abs. 5 S. 4 vereinbarungsgemäß Arbeitszeit als Eigenbeitrag einbringt (Beck’scher Online-Kommentar TVöD, § 5 Rn. 17). Ein möglicher Eigenbeitrag gemäß § 5 Abs. 5 S. 2 TVöD wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt, wobei die Betriebsparteien gemäß § 5 Abs. 5 S. 3 TVöD gehalten sind, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. Eine solche Qualifizierungsvereinbarung stellt die Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung zur Regelung der Personalentwicklung vom 03.11.2009 zwischen den Betriebsparteien der Beklagten dar, die für alle Mitarbeiter der Beklagten gilt. Ziffer 5.1 a) dieser Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung findet auch auf den Kläger Anwendung, da dort ein über den TVöD hinausgehender Anspruch auf Dienstbefreiung für Fortbildungen für alle Mitarbeiter lediglich in Anlehnung an den TV-Ärzte/VKA, nicht aber unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages vereinbart wird. Unstreitig sind die streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahmen von der Beklagten nicht veranlasst oder angeordnet worden. Zum Vorliegen eines überwiegenden betrieblichen Interesses hat der Kläger nach entsprechendem Bestreiten durch die Beklagte nicht weiter substantiiert vorgetragen bzw. Beweis angetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Fortbildungen im Sinne der Ziff. 5.1 a) der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung wünschenswert waren und dafür auch ein betriebliches Interesses bestand. Daher hat der Kläger lediglich Anspruch auf Dienstbefreiung bis zu drei Arbeitstagen, wobei er nach der erläuternden Fußnote 3 die Zeit als Arbeitszeit gutgeschrieben erhält, die er während der Maßnahme ansonsten hätte leisten müssen. Genau dies ist entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Genehmigungen und dem Vortrag des Klägers erfolgt. Für die Fortbildungsreise vom 13.10.2014 bis zum 18.10.2014 wurden dem Kläger nach seinem Vortrag 3 Arbeitstage á 5 Arbeitsstunden vergütet. Dies entspricht der Maßgabe „DB 3“ in der Genehmigung vom 11.09.2014. Damit wird eindeutig erkennbar eine Dienstbefreiung für 3 Arbeitstage erteilt, was dem Kläger aufgrund vorangegangener Genehmigungen für Fortbildungsreisen auch bekannt gewesen sein muss. Auch liegt darin keine allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unterworfen wäre, sondern eine konkrete Einzelfallentscheidung. Für die Fortbildungsreise vom 04.09.2014 bis zum 06.09.2014 besteht gem. Ziff. 5.1 a) kein weiterer Dienstbefreiungsanspruch, da die maximale Anspruchsdauer von 3 Arbeitstagen im Jahr 2014 aufgebraucht ist. Für die Fortbildungsreise vom 23.03.2015 bis zum 27.04.2015 hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm insoweit noch ein über die von der Beklagten berücksichtige Arbeitszeit hinausgehender Anspruch auf Dienstbefreiung zugestanden hat. Die Regelung in Ziff. 5.1 a) der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung benachteiligt den Kläger auch nicht als Teilzeitbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Regelung gilt sowohl für Teilzeitals auch für Vollzeitbeschäftigte und führt bei letzteren bei einer über die tarifvertragliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche hinausgehenden Fortbildungsmaßnahmen ebenfalls zu einer Begrenzung des Anspruchs auf Dienstbefreiung. Die Regelung steht auch in Einklang mit der Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG, wonach einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Der Umfang der Dienstbefreiung entspricht dem Anteil der Arbeitszeit des Klägers an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
IV.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte gem. §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO in Höhe des Wertes der geltend gemachten Ansprüche.
V.
Umstände, welche die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG begründet hätten, sind nicht gegeben.
