Skip to content

Gutschrift von Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto bei Fehlzeiten

LAG Hamburg, Az.: 1 Sa 49/13

Urteil vom 06.03.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2013 – 14 Ca 188/13 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 171,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 95 Hundertstel der Kosten des Verfahrens, die Beklagte fünf Hundertstel.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Gutschrift von Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto bei Fehlzeiten
Symbolfoto: Labunskiy K./Bigstock

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Stunden auf einem Arbeitszeitkonto, die Zahlung von Entgelt sowie über die Berechnung der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgelts.

Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27. August 2001/04. September 2001 (Anlage K 1 zur Klagschrift, Bl. 6-8 d.A.) seit dem 20. August 2001 als Betonpumpenmaschinist beschäftigt. Für seine Tätigkeit ist er der Betonpumpe 84 der Beklagten zugeordnet. Der Arbeitsvertrag verweist unter dem Stichpunkt „Aufgabenbereich“ für die Vergütung auf die Lohngruppe 1 für Facharbeiter sowie die Sondervergütungen des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Sand-, Kies-, Mörtel- und Transportbetonindustrie in Norddeutschland vom 01.05.1997. Die monatliche Vergütung des Klägers betrug im Jahre 2012 durchschnittlich € 2.865,03.

Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (im Folgenden: IG BAU). Die Beklagte schloss mit der IG BAU mehrere Firmentarifverträge, zuletzt einen Firmentarifvertrag am 22. August 2011 (Anlage B 1 – Bl. 70-72 d.A.), der in seinem § 3 für Betonpumpenmaschinisten einen Stundenlohn von € 13,97 vorsah. Dieser Firmentarifvertrag endete nach seinem § 5 mit Ablauf des 30. Juni 2012, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. In der Folge schloss die Beklagte keine Firmentarifverträge mehr ab.

Seit November 2012 ist die Beklagte Mitglied des vero-Verbands der Bau- und Rohstoffindustrie e.V. (im Folgenden: vero-Verband). Dieser Verband hatte bereits im Juni 2005 mit der IG BAU den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Sand-, Kies-, Mörtel- und Transportbetonindustrie in Nordwestdeutschland abgeschlossen (im Folgenden: MTV; Anlage K 2 zur Klagschrift, Bl. 10-32 d.A.). Im Jahr 2012 vereinbarten der vero-Verband und die IG BAU außerdem Flächen-Lohntarifverträge für die Sand-, Kies-, Mörtel-, Recycling-Baustoff- und Transportbetonindustrie für Nordwestdeutschland, u.a. am 18. September 2012 für Hamburg (im Folgenden: LTV Hamburg; Anlage K 3 zur Klagschrift, Bl. 33 f. d.A.).

Der MTV sieht in § 3 II unter anderem vor, dass durch Betriebsvereinbarung die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit auch im Durchschnitt eines Verteilzeitraums von bis zu 12 Monaten erreicht werden kann. In diesen Fällen ist für die Arbeitnehmer im Bereich Nord ein verstetigtes, tarifliches Monatseinkommen von 173 Tarifstunden vorgesehen, wobei Urlaubstage und entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage mit jeweils 8 Stunden zu berücksichtigen sind. Nach § 3 III des MTV ist für Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit außerdem die Führung eines Arbeitszeitkontos unter Ausweis des Stundensaldos für jeden Monat vorgeschrieben, wobei Urlaubstage und entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage wiederum mit jeweils 8 Stunden zu berücksichtigen sind.

In § 8 Nr. 3 des MTV ist für den Bereich Nord sodann geregelt, dass bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung mit 8 Stunden täglich abgegolten werden. Weiter heißt es dort wörtlich: „Dabei ist für die gewerblichen Arbeitnehmer der vereinbarte Stundenlohn mit Ausnahme freiwilliger betrieblicher Zulagen und für die Angestellten 1/173 des vereinbarten Gehaltes mit Ausnahme des zusätzlich für die Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes für die Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes maßgeblich.“

§ 6 III des MTV trägt die Überschrift „Sondervergütung für Arbeitnehmer in Transportbetonwerken“ und legt fest, dass Betonpumpenmaschinisten eine Zulage von 8% zum Tarifstundenlohn erhalten.

Nach § 25 des MTV verfallen Ansprüche, die in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Der LTV Hamburg legt in § 2 die Lohnhöhe für die einzelnen Lohngruppen des MTV auszugsweise wie folgt fest:

„ – Lohngruppe 1 – Facharbeiter 13,32 €

– […]

Kraftfahrer, die selbständig Reparaturen ausführen, sowie Betriebshandwerker, Baggerführer, Schrapperführer, Kranführer, Maschinisten und Lokführer erhalten eine Zulage von 7% auf den Stundenlohn.

– […]

– Sonderlohngruppe 6

Pumpenmaschinisten für den Tag des Pumpeneinsatzes 14,39 €“

Für den Betrieb der Beklagten besteht außerdem eine Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit vom 2. März 2009 (im Folgenden: BV; Anlage K 4 zur Klagschrift, Bl. 35-38 d.A.). Ziffer 4.2 der BV trifft u.a. folgende Regelung: „Ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto darf nur für die in der Präambel genannten Zwecke in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres genutzt werden, es sei denn der AN beantragt schriftlich die Entnahme von Stunden des Stundenkontos (siehe Pkt. 2.2). Werden die monatlichen Sollstunden im vorgenannten Zeitraum durch den Arbeitnehmer nicht erreicht, wird die Differenz der monatlichen Sollstunden zu den monatlichen Ist-Stunden aus dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers entnommen. Dies gilt gemäß § 3 Abs. III.1 des MTV vom 23. Juni 2005 nicht für entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage.“

Der Kläger war am 7. Januar 2013 sowie vom 21. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Die Entgeltfortzahlung leistete die Beklagte auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von € 13,32. Bei einem Bruttostundenlohn von € 14,03 hätte der Kläger für den Monat Februar 2013 € 171,20 mehr erhalten.

Für die Zeit vom 21. bis 28. Januar 2013 belastete die Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers mit 48 Stunden. Für den 21. und 22. Januar 2013 war der Kläger aus witterungsbedingten Gründen bereits am 18. Januar 2013 nicht zum Dienst eingeteilt worden. Im Zeitraum vom 23. bis 28. Januar 2013 wurde an der Pumpe 84 ebenfalls wegen witterungsbedingt niedrigem Arbeitsanfall nicht gearbeitet; an dieser Pumpe wurde an diesen Tagen auch kein anderer Arbeitnehmer der Beklagten eingesetzt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte sein Arbeitszeitkonto für die Zeit vom 21. bis 28. Januar 2013 zu Unrecht mit 48 Stunden belastet habe. Dieses Vorgehen verstoße gegen Ziffer 4.2 der BV und gegen § 3 III MTV. Insbesondere sehe Ziffer 4.2 der BV als speziellere Regelung vor, dass es auf die Monokausalität der Erkrankung für den Arbeitsausfall nicht ankomme. Die Belastung des Arbeitszeitkontos sei deshalb rückgängig zu machen und für die Zukunft festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, derartige Belastungen im Falle entgeltfortzahlungspflichtiger Krankheitstage vorzunehmen.

Außerdem sei die Beklagte für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsentgelt zu Unrecht von einer „Grundvergütung“ von € 13,32 ausgegangen. Sie hätte stattdessen die Gesamtvergütung in Höhe von € 14,39 zugrunde legen müssen. Dem Kläger stünden daher für insgesamt 24 Arbeitstage (7. Januar 2013 sowie 29. Januar 2013 bis 28. Februar 2013) zu 8 Stunden jeweils € 1,07 Vergütungsdifferenz pro Stunde, insgesamt € 205,44 brutto zu.

Einer Kürzung der Entgeltfortzahlung stünde auch die langjährige Praxis der Beklagten entgegen, die Gesamtvergütung fortzuzahlen. Diese Praxis sei Grundlage einer betrieblichen Übung, die als günstigere Regelung gem. § 4 Abs. 3 TVG wirksam sei.

Der Kläger hat nach teilweiser Neuformulierung seiner Anträge zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 48 Stunden gutzuschreiben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 205,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2013 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte bei Zusammentreffen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und witterungsbedingt fehlender Einsetzbarkeit des Kläger in den grundsätzlich entgeltfortzahlungspflichtigen Zeiträumen des § 3 Abs. 1 EFZG nicht berechtigt ist, die ausgefallene Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu belasten,

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie auch des Urlaubsentgeltes neben dem Stundenlohn für Facharbeiter nach Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für die Sand-, Kies-, Mörtel-, und Transportbetonbetriebe für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 18. September 2012 in Höhe von derzeit € 13,32 brutto auch die Sondervergütung für Betonpumpenmaschinisten gemäß Sonderlohngruppe 6 des genannten Tarifvertrages in Höhe von derzeit € 1,07 brutto zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie für Fälle von Urlaub und (entgeltfortzahlungspflichtiger) Arbeitsunfähigkeit zu Recht einen Stundenlohn von € 13,32 zugrunde gelegt habe.

Das folge zunächst daraus, dass nach dem Wortlaut von § 2 des LTV Hamburg die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sonderlohngruppe 6 vorliegen müssen, damit die höhere Vergütung von € 14,39 geschuldet wird. Diese sei nur maßgeblich am Tag des Pumpeneinsatzes. Im Fall von Urlaub und (entgeltfortzahlungspflichtiger) Arbeitsunfähigkeit erfolge an den jeweiligen Tagen aber kein solcher tatsächlicher Pumpeneinsatz.

Die vom Kläger benannte Regelung des § 6 III MTV finde auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung, da es sich bei der Beklagten um kein Transportbetonwerk handele, was für die Anwendbarkeit dieser Regelung ausweislich ihrer Überschrift erforderlich sei.

Ein entsprechender Anspruch auf eine tarifliche Vergütung in Höhe von € 14,39 für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergebe sich auch nicht aus § 8 Nr. 3 des MTV für die Region Nord. Zum einen sei für Krankheitsfälle § 3 II des MTV die speziellere Regelung. Zum anderen sei nach § 8 Nr. 3 des MTV lediglich der vereinbarte Stundenlohn mit Ausnahme freiwilliger betrieblicher Zulagen in Ansatz zu bringen. Der vereinbarte Stundenlohn im Sinne dieser Norm sei im Fall des Klägers derjenige der Lohngruppe 1 (€ 13,32). Der in der Sonderlohngruppe 6 festgelegte Stundenlohn (€ 14,39) sei dagegen nicht zugrunde zu legen. Zum einen fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Sonderlohngruppe, weil der Kläger während seiner Krankheit nicht tatsächlich an der Pumpe eingesetzt worden sei. Zum anderen handele es sich bei der Sonderlohngruppe 6 des LTV Hamburg nicht um eine „echte“ Lohngruppe, sondern der Sache nach um eine Zulagenregelung in Höhe der Differenz zur Lohngruppe 1. Nur wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sonderlohngruppe 6 – der tatsächliche Pumpeneinsatz – vorlägen, sei eine Zulage von € 1,07 zu leisten. Für diese Auslegung spreche, dass anders als in den übrigen Lohn- und Sonderlohngruppen des LTV Hamburg nicht an allgemeine Merkmale angeknüpft werde, sondern der höhere Betrag nach der Sonderlohngruppe 6 ausschließlich für Tage des tatsächlichen Pumpeneinsatzes maßgeblich sei. Der Zulagencharakter der Sonderlohngruppe 6 ergebe sich außerdem im Vergleich zur Regelung in § 6 III des MTV. Diese Vorschrift beinhalte eine ausdrückliche Zulagenregelung für Transportbetonwerke. Sie sei direkt nicht einschlägig, weil die Beklagte kein Transportbetonwerk, sondern ein reines Dienstleistungsunternehmen sei. Im LTV Hamburg hätten die Tarifvertragspartien dagegen mit § 2 eine gegenüber § 6 III des MTV speziellere Vorschrift geschaffen. Die Lohnhöhe der Sonderlohngruppe 6 entspreche nämlich genau demjenigen Betrag, der sich aus Lohngruppe 1 zuzüglich des in § 6 III. des MTV vorgesehenen Zuschlags von 8% ergebe. § 2 des LTV Hamburg knüpfe als speziellere Regelung zwar nicht mehr an die Transportbetonwerkseigenschaft an, treffe aber immer noch eine Zulagenregelung und mache abweichend von § 6 III des MTV den tatsächlichen Pumpeneinsatz zur Voraussetzung der Zulage.

Soweit sich der Kläger für die Entgeltfortzahlung in Höhe von € 14,39 brutto pro Stunde auf die Grundsätze einer betrieblichen Übung berufe, sei sein Vortrag bislang unsubstantiiert.

Die Beklagte schulde dem Kläger auch keine Gutschrift von 48 Arbeitszeitkontenstunden. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung gewesen sei. Dies sei im Zeitraum vom 21. bis 28. Januar 2013 nicht der Fall gewesen. Wäre der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen, hätte der Kläger ohnehin in diesem Zeitraum nicht gearbeitet. Aus diesem Grund sei der Arbeitsausfall nicht kausal auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zurückzuführen.

In Bezug auf die Feststellungsanträge sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar.

Die Beklagte hat sich außerdem auf die Ausschlussfristen des § 25 MTV berufen.

Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 hat das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Zum Anspruch auf Gutschrift von 48 Arbeitszeitstunden hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 21. bis 28. Januar 2013 aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht in den Dienstplan eingetragen worden ist. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Da es sich bei dem genannten Zeitraum somit nicht um entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage handele, sei auch Ziffer 4.2 der BV nicht einschlägig. Den Zahlungsanspruch des Klägers hat das Arbeitsgericht für die streitgegenständlichen Tage im Januar 2013 verneint, weil er bereits verfallen sei. Im Übrigen hat es zum einen darauf abgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderlohngruppe 6 des LTV Hamburg im Fall der Erkrankung nicht erfüllt seien. Bei der Sonderlohngruppe 6 handele es sich der Sache nach um eine Zulagenregelung und nicht um vereinbarte Vergütung i.S.d. § 8 Nr. 3 des MTV für den Bereich Nord. Andernfalls müsste der Arbeitgeber den Betriebsrat für jeden Wechsel in der tatsächlichen Tätigkeit als Pumpenmaschinist neu beteiligen, weil es sich in all diesen Fällen um eine Umgruppierung handelte. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 137 bis 153 d.A. verwiesen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 11. November 2013 zugestellt wurde, hat er mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013, der am 10. Dezember 2013 beim Landesarbeitsgericht einging, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom Montag, dem 13. Januar 2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, begründet.

Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Er meint, der im Krankheitsfall zu zahlende, „vereinbarte Stundenlohn“ im Sinne des § 8 Nr. 3 des MTV für den Bereich Nord erfasse auch die Sonderlohngruppe 6 des LTV Hamburg, die von den Tarifparteien gerade nicht als Zulage bezeichnet worden sei. Dass eine Entgeltfortzahlungspflicht auch bei witterungsbedingter Nichteinsetzbarkeit bestehe, folge aus Ziffer 4.2 der BV, die andernfalls keinen Sinn ergebe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2013 – 14 Ca 188/13 – abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 48 Stunden gutzuschreiben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 171,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2013 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte beim Zusammentreffen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und witterungsbedingt fehlender Einsetzbarkeit des Kläger nicht berechtigt ist, die ausgefallene Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu belasten, wenn dem Kläger bei Vorhandensein witterungsbedingter Einsetzbarkeit für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlungsansprüche nach § 3 Abs. 1 EFZG zugestanden hätten, sowie

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie auch des Urlaubsentgeltes neben dem Stundenlohn für Facharbeiter nach Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für die Sand-, Kies-, Mörtel-, und Transportbetonbetriebe für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 18. September 2012 in Höhe von derzeit € 13,32 brutto auch die Sondervergütung für Betonpumpenmaschinisten gemäß Sonderlohngruppe 6 des genannten Tarifvertrages in Höhe von derzeit € 1,07 brutto zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der „vereinbarte Stundenlohn“ im Sinne des § 8 Nr. 3 des MTV für den Bereich Nord erfasse die Sonderlohngruppe 6 des LTV Hamburg nicht, weil es sich bei dieser um eine Zulagenregelung im Sinne des § 6 III MTV handele. Dass diese Zulage nicht der „vereinbarte Stundenlohn“ sei, ergebe auch der Umkehrschluss zum Abschnitt in § 8 Nr. 3 des MTV betreffend den Bereich NRW, wo die Zulage nach § 6 III des MTV explizit einbezogen werde. Dass eine Entgeltfortzahlungspflicht nur bei Monokausalität der Erkrankung für den Arbeitsausfall bestehe, folge aus § 3 Abs. 1 EFZG; diese Voraussetzung sei sowohl in § 8 Nr. 3 des MTV als auch in Ziffer 4.2 der BV gemeint, wenn dort der Begriff „entgeltfortzahlungspflichtig“ verwendet werde.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.

I.

Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe b ArbGG statthaft. Sie ist zulässig, weil sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet wurde, §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 11. November 2013 zugestellt, die Berufung innerhalb eines Monats am 10. Dezember 2013 eingelegt. Die am 13. Januar 2014, einem Montag, eingegangene Begründung wahrt die Zweimonatsfrist gem. §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 525 S. 1, 222 Abs. 1 ZPO, 193 BGB.

II.

Die Berufung des Klägers ist überwiegend unbegründet, da die Klage im Umfang der Berufungseinlegung zulässig, aber überwiegend unbegründet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Stundengutschrift. Allerdings steht ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz in Höhe von € 171,20 brutto nebst Zinsen zu.

1) Der Klagantrag zu 1 ist zulässig, aber unbegründet.

a) Mit dem Klagantrag verlangt der Kläger eine hinreichend bestimmte Leistung von der Beklagten. Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Klagantrages sind nicht ersichtlich.

b) Der Kläger hat gegen die Beklagte nicht den geltend gemachten Anspruch auf Gutschrift von 48 Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum vom 21. Januar 2014 bis 28. Januar 2014.

aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 EFZG. Denn § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist (BAG v. 28.1.2004, 5 AZR 58/03, AP Nr. 21 zu § 3 EntgeltFG, juris Rn. 90; v. 25.2.2004, 5 AZR 179/03, EzA Nr. 12 zu § 3 EntgeltfortzG; v. 24.3.2004, 5 AZR 355/03, AP Nr. 22 zu § 3 EntgeltFG, juris Rn. 27; aus der Lit. ErfK-Reinhard, 14. Aufl. 2014, § 3 EFZG Rn. 14 m.w.N). Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits auf Grund anderer Ursachen entfallen. Ohne die Arbeitsunfähigkeit hätte der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch gehabt haben müssen. Einem Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG steht es entgegen, wenn andere reale Ursachen gegeben sind, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind (BAG v. 4.12.2002, 5 AZR 494/01, AP Nr. 17 zu § 3 EntgeltFG, juris Rn. 17).

Im Zeitraum vom 21. bis 28. Januar 2013 konnte der Kläger auch aus witterungsbedingten Gründen nicht eingesetzt werden. Aus diesem Grund wurde er bereits vor seiner Erkrankung im Dienstplan für den 21. und 22. Januar 2013 nicht eingetragen. Dass der witterungsbedingt niedrigere Arbeitsanfall auch in den Tagen vom 23. bis 28. Januar 2013 (mit) ursächlich für die Arbeitsverhinderung des Klägers war, zeigt sich daran, dass in diesem Zeitraum an der Pumpe 84 nicht gearbeitet und auch kein anderer Arbeitnehmer der Beklagten eingesetzt wurde. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, scheidet ein Anspruch auf Stundengutschrift des Klägers für diesen Zeitraum deshalb aus, weil der Kläger andernfalls in dieser Zeit besser stünde als ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer.

b) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 3 III des MTV oder aus Ziffer 4.2 der BV. Diese Vorschriften haben ausweislich ihres Wortlauts jeweils zur Voraussetzung, dass es sich um entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage handelt, also die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG erfüllt sind. Das ist jedoch nicht der Fall.

Anders als der Kläger meint, ist Satz 3 in Ziffer 4.2 der BV auch nicht zu entnehmen, dass es im Fall der Erkrankung eines Arbeitnehmers nicht mehr darauf ankommen soll, dass allein die Erkrankung für den Arbeitsausfall maßgeblich ist. Dafür spricht nur auf den ersten Blick, dass sich die BV ihrem Anwendungsbereich nach ausschließlich mit Fällen witterungsbedingter Nichteinsetzbarkeit beschäftigt. Daraus lässt sich nämlich nicht folgern, dass Ziffer 4.2 in ihrem Satz 3 den Fall regelt, dass neben die witterungsbedingte Nichteinsetzbarkeit als weiterer Grund für den Arbeitsausfall eine Erkrankung trete, und für diesen Fall der Doppelkausalität konstitutiv eine Entgeltfortzahlungspflicht statuiert. Diese Auslegung hätte zur Folge, dass die BV in diesem Punkt gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG teilnichtig wäre, weil sie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und damit eine Arbeitsbedingung betrifft, die in § 3 III des MTV bereits geregelt wird; insoweit würde die BV auch die in § 3 III des MTV enthaltene Öffnungsklausel i.S.d. § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG für die Vereinbarung einer verstetigten Arbeitszeit im Rahmen der Führung eines Arbeitszeitkontos überschreiten. Dass dies von den Betriebspartnern gerade nicht gewollt ist, zeigt auch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 3 III des MTV in Ziffer 4.2 der BV. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Ziffer 4.2 der BV vielmehr als deklaratorischer Hinweis darauf zu verstehen, dass die BV entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage nicht erfasst.

2) Der Klagantrag zu 2 ist zulässig und begründet.

a) Der Kläger verlangt mit diesem Klagantrag eine hinreichend bestimmte Leistung, nämlich die Zahlung von Geld. Hinreichend bestimmt ist auch der Zinsantrag, obwohl sich aus ihm selbst nicht die Höhe des verlangten Zinses ergibt. Durch den Bezug auf den Basiszinssatz ist es möglich, den Zinssatz in ausreichender Weise zu bestimmen. Dieser Satz wird regelmäßig öffentlich bekannt gegeben. Ein Antrag muss nicht möglichst bestimmt, sondern hinreichend bestimmt sein. Dass die Schuldnerin, die die Zinsen durch mangelnde Zahlung veranlasst hat, dadurch mehr belastet wird als durch eine Angabe in Prozentpunkten, ist unerheblich (BAG, 1.10.2002, 9 AZR 215/01, AP Nr. 37 zu § 253 ZPO, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 157).

b) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von insgesamt € 171,20 brutto aus § 8 Nr. 3 des MTV für die Region Nord i.V.m. § 2 des LTV Hamburg.

aa) § 8 Nr. 3 des MTV für die Region Nord und § 2 des LTV Hamburg finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 TVG Anwendung.

bb) Die Regelung zur Lohnhöhe in § 2 des LTV Hamburg vom 18. September 2012 geht im Arbeitsverhältnis der Parteien der Regelung zur Lohnhöhe in § 3 des Firmentarifvertrags der Beklagten vom 22. August 2011 vor. Der LTV Hamburg ist insoweit eine andere Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG. Er wurde nach Ablauf des Firmentarifvertrags und Eintritt der Nachwirkung seiner Regelungen am 30. Juni 2012 abgeschlossen und findet im Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem Beitritt der Beklagten zum vero-Verband im November 2012 Anwendung.

cc) Der Höhe nach hat der Kläger aus § 8 Nr. 3 des MTV für die Region Nord einen Anspruch auf Zahlung eines Stundenlohns nach der Sonderlohngruppe 6 des § 2 LTV Hamburg in Höhe von derzeit € 14,39.

aaa) Nach § 8 Nr. 3 des MTV für die Region Nord ist für gewerbliche Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit der vereinbarte Stundenlohn mit Ausnahme freiwilliger betrieblicher Zulagen maßgeblich. Die Sonderlohngruppe 6 des § 2 LTV Hamburg regelt für den Kläger den vereinbarten Stundenlohn und ist keine Zulage i.S.d. § 8 Nr. 3 des MTV.

(1) Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages sind die für Gesetze und nicht die für Verträge maßgebenden Auslegungsgrundsätze anzuwenden. Der gewollte Inhalt einer Tarifnorm muss damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bandesarbeitsgerichts auch im Wortlaut einen für Dritte erkennbaren Ausdruck gefunden haben; auf den Willen der unmittelbar Beteiligten, also der an den Tarifverhandlungen beteiligten Kommissionsmitglieder, kommt es nicht an (vgl. etwa BAG v. 30.9.1971, AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung, juris Rn. 18; aus der Lit. ErfK-Franzen, a.a.O., § 1 TVG Rn. 92 m.w.N.).

Entscheidend ist damit zum einen, dass § 8 Nr. 3 des MTV nur auf Zulagen abstellt, die freiwillig und betrieblich sind. Die Vergütung nach der Sonderlohngruppe 6 erfolgt dagegen zur Erfüllung einer Pflicht aus einem Flächen-Lohntarifvertrag. Zum anderen wird in § 2 des LTV Hamburg die höhere Vergütung für Pumpeneinsätze nicht als Zulage, sondern ausdrücklich als „Sonderlohngruppe“ bezeichnet. Gegen die Einordnung als Zulage spricht weiter, dass die höhere Vergütung – anders als nach § 6 III. des MTV – nicht als prozentuale Erhöhung gegenüber einer anderen Lohngruppe berechnet, sondern pauschal mit € 14,39 ausgewiesen wird.

Dagegen lässt sich nicht anführen, dass die Differenz zwischen Lohngruppe 1 und Sonderlohngruppe 6 in § 2 des LTV Hamburg exakt 8% beträgt und dieser Anteil der Sondervergütung in § 6 III des MTV entspricht. Denn § 2 des LTV Hamburg weicht auch im Übrigen von § 6 III des MTV ab, indem andere Tatbestandsvoraussetzungen aufgestellt werden, nämlich das Erfordernis des tatsächlichen Einsatzes und der Verzicht auf die betriebliche Eingrenzung auf Transportbetonwerke. Wenn die Tarifvertragsparteien in diesen wesentlichen Punkten für den LTV Hamburg von § 6 III des MTV abgewichen sind und eine speziellere Regelung geschaffen haben, lässt sich allein die prozentual übereinstimmende Erhöhung gegenüber der Lohngruppe 1 nicht als Beleg dafür ansehen, dass auch die Sonderlohngruppe 6 entgegen dem ausdrücklich gewählten Wortlaut des LTV eine Zulagenregelung darstellen soll. Vielmehr spricht die andere Behandlung des Betrages und seine „Einarbeitung“ in eine Sonderlohngruppe gerade dafür, dass es sich bei ihm nach dem LTV Hamburg gerade nicht um eine Zulage handeln soll.

Praktikabilitätsgründe sprechen nicht für eine andere Beurteilung der Sonderlohngruppe 6, soweit diese das Erfordernis des tatsächlichen Einsatzes an einer Pumpe als Voraussetzung vorsieht. Für die Frage der Mitbestimmung des Betriebsrats im Rahmen der Eingruppierung ist es nämlich unproblematisch, wenn der Kläger grundsätzlich in die Sonderlohngruppe 6 eingruppiert wird, die Vergütung nach Sonderlohngruppe 6 aber nur für diejenigen Tage erhält, an denen er an einer Betonpumpe eingesetzt wird, im Übrigen aber nach Lohngruppe 1 vergütet wird. Diese abstrakte Regelung macht es gerade nicht erforderlich, ihn in Abhängigkeit von seiner jeweiligen tatsächlichen Tätigkeit taggenau umzugruppieren, zumal der Kläger im Betrieb der Beklagten ohnehin ausschließlich an der Betonpumpe eingesetzt wurde.

Auch aus dem Vergleich zum Abschnitt für den Bereich NRW in § 8 Nr. 3 des MTV ergibt sich nicht, dass es sich um eine Zulage handelt. Dort mögen die Tarifvertragsparteien eine Veranlassung dazu gesehen haben, die Zulage nach § 6 III des MTV explizit mit einzubeziehen. Doch lässt sich daraus kein Umkehrschluss für die Regelung zum Bereich Nord ziehen. Die deutlich komplexere Berechnung der Entgeltfortzahlung für den Bereich NRW weicht nämlich erheblich von derjenigen für den Bereich Nord ab. Während Letztere an den „vereinbarten Stundenlohn“ anknüpft, stellt Erstere auf einen Anteil des Gesamtbruttoverdienstes der letzten 12 Monate unter Außerachtlassung genau bezeichneter Gehaltsbestandteile ab. Ein einfacher Umkehrschluss zwischen zwei derart verschieden ausgestalteten Regelungen ist nicht möglich.

(2) Für die Bezahlung des Entgelts nach der Sonderlohngruppe 6 kommt es im Krankheitsfall nicht auf die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung an einer Betonpumpe gem. § 2 des LTV Hamburg an. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien in diesem Punkt vom Entgeltausfallprinzip und von den Grundsätzen des § 4 EFZG abweichen wollten (vgl. insoweit auch BAG v. 24.3.2010, 10 AZR 58/09, Rn 25, NZA 2010, 958, 960). Entscheidend für die Entgeltfortzahlung ist danach das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit zustehende Arbeitsentgelt. Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge (vgl. BAG v. 14.1.2009, 5 AZR 89/08, DB 2009, 909 f.; 24.3.2010, 10 AZR 58/09, NZA 2010, 958, 960, Rn. 25 u. 29; aus der Lit. etwa ErfK-Reinhard, a.a.O., § 4 EFZG Rn. 11 m.w.N.). Wenn bereits Erschwerniszuschläge als Gegenleistung für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung fortzuzahlen sind (vgl. dazu ErfK-Reinhard, a.a.O., § 4 EFZG Rn. 12 m.w.N.), muss dies erst Recht für die erhöhte Vergütung nach einer Sonderlohngruppe gelten.

bbb) § 3 II des MTV ist in der Frage der Höhe der Entgeltfortzahlung nicht spezieller und damit vorrangig anzuwenden. Die Vorschrift regelt lediglich die Anzahl der in das Arbeitszeitkonto aufzunehmenden Stunden, trifft zur Lohnhöhe jedoch – anders als § 8 Nr. 3 des MTV – keinerlei Aussage.

dd) Für den Monat Februar 2013 ergibt sich nach insoweit übereinstimmendem Vortrag der Parteien eine Vergütungsdifferenz zwischen der Entlohnung nach Lohngruppe 1 und derjenigen nach Sonderlohngruppe 6 in Höhe von insgesamt € 171,20 brutto.

ee) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von € 171,20 folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3) Der Klagantrag zu 3 ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Klagantrag ist zulässig. Für ihn sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Zöller-Greger, § 256, Rdnr. 3). Vorliegend geht es darum, ob die Beklagte das Arbeitszeitkonto bei witterungsbedingtem Ausfall von Arbeit belasten darf, wenn der Kläger arbeitsunfähig krank ist. Damit geht es um den Inhalt einer Regelung im Arbeitsverhältnis, die zwischen den Parteien streitig ist. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlich ist. Es besteht ein rechtliches und wirtschaftliches Bedürfnis des Klägers die streitige Frage zu klären, damit das Arbeitsverhältnis zukünftig entsprechend dem zutreffenden Inhalt der Regelung abgewickelt werden kann.

b) Der Klagantrag ist unbegründet. Es wird auf die Ausführungen zum Klagantrag zu 1 verwiesen.

4) Der Klagantrag zu 4 ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

a) Für die Zulässigkeit des Klagantrages wird auf die Ausführungen zum Klagantrag zu 3 verwiesen, die entsprechend für den Klagantrag zu 4 gelten.

b) Der Klagantrag ist unbegründet. Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Kläger in jedem Fall der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Vergütung nach der Sonderlohngruppe 6 hat. Voraussetzung dafür wäre, dass der Kläger als Betonpumpenmaschinist eingesetzt worden wäre, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre. Dafür spricht zwar nach dem bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Beklagte den Kläger in vertraglich zulässiger Weise auch an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen kann. Würde der Kläger während eines solchen Einsatzes arbeitsunfähig krank, könnte er keine Bezahlung nach der Sonderlohngruppe 6 verlangen. Aus diesem Grunde kann nicht festgestellt werden, dass er in jedem Fall der Arbeitsunfähigkeit nach der Sonderlohngruppe 6 zu vergüten wäre. Entsprechendes gilt nach § 15 MTV für das Urlaubsentgelt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

Die Revision ist für die Beklagte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Für den Kläger ist keine Rechtsmittel gegeben, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind, soweit seine Berufung keinen Erfolg hatte.

Beschluss vom 12. Juni 2014

Das Urteil vom 6. März 2014 wird dahingehend berichtigt, dass

1) auf dem ersten Blatt des Urteils das Verkündungsdatum richtig „6. März 2014“ lautet,

2) auf Bl. 14/15 der erste Absatz unter II richtig lautet:

„Die Berufung des Klägers ist überwiegend unbegründet, da die Klage im Umfang der Berufungseinlegung zulässig, aber überwiegend unbegründet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Stundengutschrift. Allerdings steht ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz in Höhe von € 171,20 brutto nebst Zinsen zu.“

Gründe

Die Berichtigung erfolgt nach § 319 Abs. 1 ZPO.

Zu Ziffer 1: Nach dem aus dem Urteil erkennbaren zeitlichen Ablauf ist es offensichtlich, dass das Urteil nicht schon am 6. März 2013 verkündet worden sein kann, weil das angegriffene Urteil vom 11. Oktober 2013 stammt.

Zu Ziffer 2: Aus den Ausführungen zur Zulässigkeit der Anträge zu 3 und 4 auf Bl. 20 und 21 des Urteils folgt, dass der letzte Satz des ersten Absatzes auf Bl. 15 offensichtlich unrichtig ist.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, weil das Gericht die Rechtsbeschwerde nicht zulässt. Nach § 78 Satz 2 ArbGG hat dieses zu geschehen, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 ArbGG gegeben sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, weil dieses vom Gesetz nicht vorgesehen ist.]

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!