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Haftung eines angestellten Geschäftsführers bei Untreue und Steuerschäden

Die Haftung eines angestellten Geschäftsführers rückte ins Zentrum, nachdem ein hessischer Verein mit 1.500 Mitarbeitern durch jahrelange Zahlungen an dessen Ehefrau die Gemeinnützigkeit verlor. Obwohl tarifliche Ausschlussfristen den Chef eigentlich vor späten Forderungen schützen sollten, brachte ihn der Vorwurf des Vorsatzes in eine völlig unerwartete Beweisnot.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 16 Sa 1733/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 16.10.2023
  • Aktenzeichen: 16 Sa 1733/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren um Schadensersatz gegen Geschäftsführer
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Haftungsrecht

Geschäftsführer muss Millionenschaden ersetzen nach hohen Spenden und Scheinzahlungen an seine Ehefrau.

  • Er verletzte seine Pflichten durch ungenehmigte Zahlungen trotz schlechter Finanzlage des Vereins
  • Durch die Zahlungen verlor der Verein seine Gemeinnützigkeit und erlitt hohen Steuerschaden
  • Seine Ehefrau muss Gelder zurückgeben, da sie keine echten Arbeitsleistungen nachweisen konnte
  • Vertragliche Fristen verhindern keine Klagen bei einer absichtlichen Schädigung des Vereins
  • Der Geschäftsführer konnte keine konkreten Gegenleistungen für die hohen Geldflüsse belegen

Haftet ein angestellter Geschäftsführer persönlich für Spendenzahlungen?

Ein gemeinnütziger Verein, der sich plötzlich mit einer Steuernachzahlung von über einer halben Million Euro konfrontiert sieht, und ein Geschäftsführer, der großzügig Gelder an eine nahestehende Organisation verteilte: Dieser Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ist ein Lehrstück über die Grenzen der Macht an der Vereinsspitze. Es geht um Untreue, den Verlust der Gemeinnützigkeit und eine persönliche Haftung in Millionenhöhe.

Ein Mann im Anzug schiebt einer Frau diskret ein dickes Bündel Euro-Scheine über einen massiven Schreibtisch zu.
Geschäftsführer haften bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen persönlich für finanzielle Schäden und den Verlust der Gemeinnützigkeit. | Symbolbild: KI

Im Zentrum steht ein langjähriger Geschäftsführer, der über Jahre hinweg fast eine Million Euro an einen befreundeten Verband überwies und seiner eigenen Ehefrau üppige Honorare zahlte. Als das Finanzamt dem Arbeitgeber – einem großen eingetragenen Verein mit rund 1.500 Mitarbeitern – aufgrund dieser Vorgänge die Gemeinnützigkeit aberkannte, zog der Verein vor Gericht. Die Forderung: Der Manager soll den kompletten Schaden aus seinem Privatvermögen begleichen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht fällte am 16.10.2023 unter dem Aktenzeichen 16 Sa 1733/22 ein wegweisendes Urteil zur Haftung eines angestellten Geschäftsführers. Es bestätigte, dass Führungskräfte nicht nur für Fehler haften, sondern bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen auch nicht auf den Schutz von Ausschlussfristen vertrauen können. Der Fall demonstriert eindringlich, wie schnell das „Können“ im Außenverhältnis am „Dürfen“ im Innenverhältnis zerschellt.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Pflichten eines Vereinsgeschäftsführers?

Um die Tragweite dieses Urteils zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Strafgesetzbuch (StGB) notwendig. Ein Geschäftsführer agiert als Treuhänder fremden Vermögens. Sein Handeln wird durch den Anstellungsvertrag und die Satzung des Vereins begrenzt.

Die zentrale Norm für die zivilrechtliche Haftung ist § 280 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass jemand, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Für einen Geschäftsführer bedeutet dies konkret: Er muss die wirtschaftlichen Interessen seines Arbeitgebers wahren. Diese Pflicht zur Interessenwahrung ergibt sich ergänzend aus § 241 Abs. 2 BGB.

Noch schärfer wird das Schwert der Haftung durch das Deliktsrecht. Nach § 823 Abs. 2 BGB haftet derjenige auf Schadensersatz, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ein solches Schutzgesetz ist der Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB.

Was bedeutet Untreue im strafrechtlichen Sinne?

Der Straftatbestand der Untreue erfasst Personen, die eine ihnen eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbrauchen. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen dem „rechtlichen Können“ und dem „rechtlichen Dürfen“. Ein Geschäftsführer kann zwar formal eine Überweisung tätigen (er hat die Bankvollmacht, also das Können), darf dies aber im Innenverhältnis zum Verein oft nicht, wenn kein sachlicher Grund vorliegt (das Dürfen). Verletzt er diese Treuepflicht und entsteht dem Verein dadurch ein Vermögensnachteil, ist der Tatbestand der Untreue erfüllt.

In diesem speziellen Fall kam eine weitere Ebene hinzu: Das Gemeinnützigkeitsrecht. Gemeinnützige Vereine genießen massive steuerliche Vorteile, müssen dafür aber strenge Regeln einhalten. Ein Kernprinzip ist die Selbstlosigkeit. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (§ 55 Abgabenordnung). Wer Gelder ohne Gegenleistung an Dritte verschiebt, riskiert den Status der Gemeinnützigkeit – mit verheerenden finanziellen Folgen durch Steuernachforderungen.

Zusätzlich relevant wurde die Haftung der Ehefrau. Hier griff das Gericht auf § 826 BGB zurück. Dieser Paragraph regelt die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Wer in kollusivem Zusammenwirken – also im geheimen Einverständnis zum Nachteil Dritter – Gelder vereinnahmt, ohne eine Leistung zu erbringen, handelt sittenwidrig und macht sich schadensersatzpflichtig.

Warum eskalierte der Streit zwischen dem Verein und seinem Ex-Chef?

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits reicht bis in das Jahr 2006 zurück. Der später verklagte Manager übernahm damals die Geschäftsführung des Vereins auf Basis eines Anstellungsvertrags, der die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vereinbarte. Über Jahre schien die Zusammenarbeit reibungslos zu laufen.

Doch hinter den Kulissen flossen enorme Summen ab. Der Geschäftsführer veranlasste zwischen Dezember 2014 und Mai 2019 Zahlungen in einer Gesamthöhe von 935.500 Euro an einen anderen Verein („Verband B“). Brisantes Detail: Die Geschäftsführerin dieses begünstigten Verbandes war niemand anderes als die Ehefrau des Managers.

Zusätzlich erhielt die Ehefrau direkt vom Arbeitgeber ihres Mannes Honorare in Höhe von 220.980 Euro. Die Begründung für diese Zahlungen blieb vage. Es existierten Honorarvereinbarungen aus den Jahren 2014, 2015 und 2017, doch konkrete Leistungsnachweise fehlten in den Akten.

Die Bombe platzt durch die Betriebsprüfung

Das Kartenhaus stürzte zusammen, als das Finanzamt Frankfurt III eine Prüfung durchführte. Die Steuerprüfer stellten fest, dass den Zahlungen keine angemessenen Gegenleistungen gegenüberstanden. Das Verdikt der Behörde war vernichtend: Wegen Verstößen gegen das Gebot der Selbstlosigkeit wurde dem Verein für die Jahre 2014 bis 2017 die Gemeinnützigkeit aberkannt.

Die Konsequenz war ein Steuerbescheid über 582.977,84 Euro, den der Verein begleichen musste. Dazu kam eine Anwaltsrechnung über gut 30.000 Euro, die der Geschäftsführer freigegeben hatte, ohne dass der Verein eine entsprechende Beratungsleistung erkennen konnte.

Der Verein zog die Reißleine, trennte sich vom Geschäftsführer und forderte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main sowie später vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht Schadensersatz für alle Positionen:

  1. Rückzahlung der „Spenden“ an den Verband B (935.500 Euro).
  2. Erstattung des Steuerschadens (582.978 Euro).
  3. Rückzahlung der Honorare an die Ehefrau (220.980 Euro).
  4. Erstattung der Anwaltskosten (30.000 Euro).

Der ehemalige Geschäftsführer wehrte sich vehement. Seine Verteidigungslinie stützte sich auf eine angebliche „gelebte Kooperation“. Die Zahlungen an den Verband seiner Frau seien eigentlich Verrechnungen für Personalgestellungen gewesen. Mitarbeiter des anderen Verbandes hätten für den klagenden Verein gearbeitet. Zudem seien alle Vorgänge von Wirtschaftsprüfern testiert und dem Vorstand bekannt gewesen.

Ein weiteres zentrales Argument der Verteidigung war formaler Natur: Der Manager berief sich auf § 37 TVöD. Diese Norm sieht vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Da der Verein erst spät klagte, seien alle Ansprüche verjährt oder verfallen.

Wie begründete das Gericht die volle Haftung des Geschäftsführers?

Das Hessische Landesarbeitsgericht folgte in seinem Urteil fast vollständig der Argumentation des Vereins. Die Richter zerlegten die Verteidigungsstrategie des Managers Punkt für Punkt und sprachen dem geschädigten Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch in Gesamthöhe von über 1,5 Millionen Euro zu.

Die Analyse der „Spenden“ in Höhe von 935.500 Euro

Das Gericht prüfte zunächst die Zahlungen an den Verband B. Der Geschäftsführer hatte diese Gelder als „Zuwendungen“ oder „Spenden“ deklariert. Doch durfte er das? Das Gericht verneinte dies kategorisch. Ein Geschäftsführer ist verpflichtet, das Vermögen des Vereins zu schützen.

„Der Geschäftsführer hat die Interessen des Klägers zu wahren (§ 241 Abs. 2 BGB). […] Im Innenverhältnis ist nicht nur das rechtliche Können im Außenverhältnis, sondern das rechtliche Dürfen entscheidend.“

Besonders schwer wog für die Kammer der Blick auf die wirtschaftliche Lage des Vereins. Das Gericht stellte die Jahresergebnisse den Spenden gegenüber. In den Jahren, in denen der Verein Verluste schrieb, flossen dennoch hunderttausende Euro ab. So wies der Verein beispielsweise im Jahr 2018 einen Jahresfehlbetrag auf, überwies aber dennoch massive Summen an den Verband B. Ein solches Verhalten, so die Richter, ignoriere die Liquiditätslage des Arbeitgebers völlig und stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar.

Der Einwand des Managers, es habe sich in Wahrheit um Kostenerstattungen für ausgeliehenes Personal gehandelt, rettete ihn nicht. Hier kam die prozessuale sekundäre Darlegungslast ins Spiel.

Was ist die sekundäre Darlegungslast?

Normalerweise muss derjenige, der etwas fordert (hier der Verein), die Tatsachen beweisen. Wenn aber der Verein gar nicht wissen kann, welche Absprachen der Geschäftsführer im Detail getroffen hat, weil dieser die Vorgänge nicht dokumentiert hat, dreht sich die Last um. Der Geschäftsführer muss dann „substantiiert“ darlegen, was passiert ist.

Das Gericht verlangte vom Manager konkrete Antworten:

  • Welcher Mitarbeiter wurde wann überlassen?
  • Wie viele Stunden wurden gearbeitet?
  • Welcher Stundensatz wurde zugrunde gelegt?

Der Manager lieferte jedoch nur pauschale Behauptungen und verwies auf „Verrechnungskonten“. Das Gericht fand zudem ein verräterisches Indiz: Die Überweisungen waren fast immer „runde Summen“. Personalkostenabrechnungen sind jedoch selten glatt; sie enden meist auf krumme Cent-Beträge.

„Rationale Indizien (z. B. ‚runde Summen‘) sprechen gegen eine anlassbezogene, nachvollziehbare Abrechnung von Personalkosten.“

Da der Manager keinen detaillierten Nachweis erbringen konnte, behandelte das Gericht die Zahlungen als grundlose Schenkungen aus dem Vereinsvermögen. Da der Geschäftsführer diese selbst unterzeichnet („einverstanden“) hatte, ging das Gericht von Vorsatz aus.

Die Haftung für den Steuerschaden

Die zweite große Baustelle war der Verlust der Gemeinnützigkeit. Der Verein forderte die 582.977,84 Euro zurück, die er an das Finanzamt nachzahlen musste. Das Gericht bejahte auch hier einen Schadensersatzanspruch.

Die Kausalitätskette war für die Richter eindeutig:

  1. Der Geschäftsführer zahlte 220.980 Euro Honorar an seine Ehefrau.
  2. Das Finanzamt prüfte diese Zahlungen und fand keine Belege für eine tatsächliche Arbeitsleistung.
  3. Wegen dieser „Mittelverwendung für satzungsfremde Zwecke“ (Verstoß gegen die Selbstlosigkeit) entzog das Finanzamt die Gemeinnützigkeit.
  4. Daraus resultierte die Steuernachforderung.

Auch hier scheiterte der Manager an der Beweislast. Er konnte nicht erklären, welche konkreten Beratungsleistungen seine Ehefrau für das viele Geld erbracht hatte. Pauschale Aussagen wie „umfangreiche Arbeitsleistungen“ reichten dem Gericht nicht. Da der Manager wusste, dass er Vereinsgelder ohne Beleg an seine eigene Frau auszahlte, handelte er auch hier vorsätzlich pflichtwidrig.

Haften die Eheleute gemeinsam?

Ein besonders interessanter Aspekt des Urteils ist die Einbeziehung der Ehefrau. Sie war selbst nicht beim Verein angestellt, sondern schrieb Rechnungen als Externe. Dennoch verurteilte das Gericht sie zur gesamtschuldnerischen Rückzahlung der 220.980 Euro.

Die rechtliche Konstruktion hierfür ist § 826 BGB. Das Gericht sah ein „kollusives Zusammenwirken“. Das bedeutet, die Eheleute haben schlichtweg gemeinsame Sache gemacht, um Gelder aus dem Verein in die eigene Tasche zu leiten.

Da die Ehefrau Rechnungen stellte, ohne eine entsprechende Leistung nachweisen zu können, und ihr Mann diese Rechnungen freigab, lag eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Vereins vor. Als Gesamtschuldner haften beide nun so, dass der Verein sich aussuchen kann, von wem er das Geld fordert – bis die Summe getilgt ist.

Warum half die Ausschlussfrist des TVöD nicht?

Die wohl wichtigste juristische Weichenstellung des Urteils betrifft die Frage der Verjährung und der Ausschlussfristen. Im Arbeitsrecht sind kurze Fristen üblich. Nach § 37 TVöD verfallen Ansprüche oft schon nach sechs Monaten. Der Manager argumentierte, der Verein habe viel zu lange gewartet.

Das Gericht wischte dieses Argument vom Tisch. Es verwies auf § 37 Abs. 2 TVöD in Verbindung mit den allgemeinen Haftungsgrundsätzen.

„Die Kammer verneint den Verfall nach § 37 TVöD für die strittigen Ansprüche, soweit sie auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.“

Das Gesetz verbietet es, die Haftung für Vorsatz im Voraus zu erlassen (§ 276 Abs. 3 BGB). Eine Klausel in einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, die einen Täter schützt, der seinen Arbeitgeber absichtlich bestiehlt oder schädigt, wäre unwirksam. Da das Gericht in allen Punkten (Spenden, Ehegatten-Honorare, Anwaltskosten) von einem vorsätzlichen Handeln ausging, griff die sechsmonatige Frist nicht.

Stattdessen galt die regelmäßige Verjährungsfrist für unerlaubte Handlungen. Diese beträgt nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB bis zu zehn Jahre ab der Entstehung des Anspruchs. Da die Klage innerhalb dieses Zeitraums eingereicht wurde, musste der Manager zahlen.

Was waren die Argumente der Verteidigung im Detail?

Der Manager versuchte, sich mit dem Argument zu entlasten, der Vorstand des Vereins habe von allem gewusst und die Praxis gebilligt. Wenn das Kontrollgremium zustimmt, so die Logik, kann der Ausführende nicht haften.

Das Gericht ließ dieses Argument jedoch ins Leere laufen. Die Behauptung blieb zu unkonkret. Ein Geschäftsführer kann sich nicht pauschal darauf berufen, „der Vorstand wusste Bescheid“. Er muss darlegen:

  • Wann genau wurde der Vorstand informiert?
  • Welche Informationen lagen dem Vorstand vor?
  • Gab es einen formellen Beschluss?

Es fehlten Protokolle von Vorstandssitzungen oder schriftliche Genehmigungen. Allein die Tatsache, dass Jahresabschlüsse vom Vorstand abgezeichnet wurden, reichte dem Gericht nicht als Entlastung für versteckte, rechtswidrige Zahlungen. Ein Jahresabschluss ist eine Zusammenfassung; er legt nicht offen, dass hinter einer Position „Beratungskosten“ in Wahrheit grundlose Zahlungen an die Ehefrau stecken.

Auch der Hinweis auf die Wirtschaftsprüfer verfing nicht. Dass externe Prüfer in den Vorjahren keine Beanstandungen hatten, ist kein Freibrief. Wirtschaftsprüfer prüfen auf Basis der ihnen vorgelegten Unterlagen und Auskünfte. Wenn diese unvollständig oder irreführend sind (etwa durch verschleierte Zahlungen), schützt das „uneingeschränkte Testat“ den Geschäftsführer nicht vor der Haftung für Untreue.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil?

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde. Für den ehemaligen Geschäftsführer bedeutet dies den wirtschaftlichen Ruin. Er muss nicht nur die Hauptsumme von rund 1,55 Millionen Euro zahlen, sondern auch Zinsen seit dem Jahr 2022. Bei einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kommen hier schnell weitere fünfstellige Summen pro Jahr hinzu.

Zusätzlich trägt er die Kosten des Verfahrens fast vollständig. Bei einem Streitwert in dieser Höhe belaufen sich die Gerichts- und Anwaltskosten für zwei Instanzen auf einen hohen fünfstelligen, wenn nicht sechsstelligen Betrag.

Für die Praxis der Vereinsführung sendet das Urteil ein klares Warnsignal:

  1. Dokumentation ist Überlebenspflicht: Wer Zahlungen ohne glasklare Belege und Verträge leistet, haftet im Zweifel persönlich. Das gilt besonders bei Geschäften mit nahestehenden Personen (In-Sich-Geschäfte).
  2. Gemeinnützigkeit ist kein Selbstläufer: Der Verlust des Status durch Fehlverhalten der Geschäftsführung führt zu direkten Schadensersatzansprüchen des Vereins gegen den Manager.
  3. Vorsatz durchbricht Schutzschirme: Wer wissentlich Pflichten verletzt, kann sich weder auf Entlastung durch den Vorstand (wenn dieser nicht voll informiert war) noch auf Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag berufen.

Das Gericht machte deutlich, dass ein Geschäftsführer nicht nur ein „Ausführender“ ist, sondern eine Vermögensbetreuungspflicht hat. Er ist der Wächter über die Kasse. Wenn er zulässt, dass Gelder ohne Gegenleistung abfließen – sei es aus Gefälligkeit, familiärer Verbundenheit oder schlichter Nachlässigkeit –, dann haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen.

Die Entscheidung stärkt die Position von gemeinnützigen Organisationen, die Opfer von Misswirtschaft geworden sind. Sie zeigt aber auch, dass Aufsichtsgremien wie Vorstände oder Verwaltungsräte genau hinschauen müssen. Hätte der Vorstand früher detaillierte Belege für die hohen Zahlungen an den Partnerverband angefordert, wäre der Schaden vielleicht früher aufgefallen. So aber bleibt dem Verein nur der Versuch, den Titel gegen seinen ehemaligen Manager zu vollstrecken – in der Hoffnung, dass dort überhaupt noch Vermögen zu holen ist.

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Experten Kommentar

Das eigentliche Problem ist oft die toxische Mischung aus blindem Vertrauen und mangelnder Kontrolle durch ehrenamtliche Vorstände. Wer jahrelang schaltet und waltet, verwechselt das Vereinsvermögen irgendwann mit dem eigenen Portemonnaie. In solchen Fällen fehlt meist ein funktionierendes Vier-Augen-Prinzip, weil der Geschäftsführer die Gremien mit seiner fachlichen Dominanz schlichtweg einlullt.

Häufig zeigt sich erst in der Zwangsvollstreckung, dass der mühsam erkämpfte Titel gegen den Ex-Chef nur reiner Papierwert ist. Ich sehe regelmäßig, dass private Immobilien oder Konten längst auf Dritte übertragen wurden, bevor die Klage eintrifft. Deshalb ist ein frühzeitiger dinglicher Arrest oft die einzige Chance, um am Ende nicht auf einem Berg wertloser Urteile sitzen zu bleiben.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Geschäftsführer trotz Entlastung durch den Vorstand für Pflichtverletzungen?

Ja, der Geschäftsführer haftet persönlich weiter, wenn die Entlastung auf unvollständigen Informationen oder gezielter Täuschung beruhte. Eine pauschale Genehmigung des Jahresabschlusses schützt nicht vor Haftung für verdeckte Zahlungen. Der Vorstand kann nur wirksam entlasten, wenn er die konkreten Pflichtverletzungen zum Zeitpunkt des Beschlusses kannte.

Ein Jahresabschluss ist lediglich eine Zusammenfassung. Er legt nicht offen, dass hinter einer Position in Wahrheit grundlose Zahlungen ohne Belege stecken. Juristisch entfaltet die Entlastung nur für Tatsachen eine Sperrwirkung, die den Prüfenden vollständig bekannt waren. Ohne detaillierte Sitzungsprotokolle über konkrete Ausgaben gilt die Kenntnis des Vorstands als nicht bewiesen. In diesem Fall bleibt der Geschäftsführer für den entstandenen Schaden persönlich regresspflichtig. Das Abnicken des Abschlusses legalisiert keine Untreue.

Unser Tipp: Prüfen Sie alte Protokolle gezielt darauf, ob kritische Ausgaben explizit besprochen und schriftlich dokumentiert wurden. Nur so sichern Sie Ihre Entlastung rechtlich ab.


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Muss der Geschäftsführer Steuernachzahlungen nach Verlust der Gemeinnützigkeit privat erstatten?

Ja, der Geschäftsführer haftet persönlich für die Steuernachforderungen, wenn er durch eine Pflichtverletzung den Status der Gemeinnützigkeit schuldhaft verwirkt. Dieser finanzielle Schaden resultiert direkt aus der Missachtung des steuerrechtlichen Gebots der Selbstlosigkeit. Ein typisches Beispiel ist die Auszahlung von Geldern ohne ordnungsgemäße Belege an Dritte.

Das Gericht bewertet die resultierende Steuerlast als ersatzpflichtigen Gesamtschaden des Vereins gemäß § 280 BGB. Da die Steuerschuld erst durch das Fehlverhalten entstand, liegt ein kausaler Vermögensschaden vor. Im zugrunde liegenden Fall führte dies zu einem existenzbedrohenden Steuerbescheid über exakt 582.977,84 Euro. Hierbei genügt bereits eine fehlerhafte Mittelverwendung ohne jegliche Absicht einer Steuerhinterziehung für die Haftung. Der Manager muss diesen immensen Betrag dann aus seinem Privatvermögen an den Verein zurückzahlen.

Unser Tipp: Listen Sie sämtliche Zahlungen an nahestehende Personen lückenlos auf. Prüfen Sie diese kritisch auf Konformität mit den strengen Regeln der Gemeinnützigkeit nach § 55 AO.


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Greifen arbeitsvertragliche Verfallsfristen auch bei vorsätzlicher Schädigung des Vereins?

Nein, bei einer vorsätzlichen Schädigung greifen die kurzen arbeitsvertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen in der Regel nicht. Wer den Verein wissentlich schädigt, kann sich nicht auf formale Fristen von oft nur sechs Monaten berufen. Das Gesetz schützt die geschädigte Seite vor absichtlichen Pflichtverletzungen.

Grundlage ist § 276 Abs. 3 BGB. Diese Vorschrift verbietet es, die Haftung für Vorsatz im Voraus vertraglich zu beschränken. Im konkreten Fall wertete das Gericht das Fehlen von Belegen als vorsätzliche Untreue. Damit war die kurze Verfallsfrist nach § 37 TVöD hinfällig. Statt weniger Monate gilt nun die gesetzliche Verjährung von bis zu zehn Jahren. Wer absichtlich Gelder veruntreut, bleibt also langfristig haftbar.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Anstellungsvertrag genau auf Ausschlussklauseln. Verlassen Sie sich bei Vorwürfen wie Untreue jedoch niemals auf einen schnellen Verfall der Ansprüche.


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Muss der Ehepartner für unberechtigte Zahlungen des Vereins privat mithaften?

Ja, Ehepartner haften persönlich mit ihrem Privatvermögen, sofern sie kollusiv an der Schädigung des Vereins mitgewirkt haben. Eine automatische Mithaftung allein durch die Ehe besteht nicht. Wer jedoch Scheinrechnungen ohne reale Gegenleistung stellt, begeht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB. Hierdurch entsteht eine gesamtschuldnerische Mithaftung.

Die Haftung resultiert nicht aus einem Arbeitsvertrag, sondern direkt aus dem Deliktsrecht. Wenn ein Partner Gelder vereinnahmt und dabei bewusst mit dem Vereinsvorstand zusammenarbeitet, liegt ein kollusives Zusammenwirken vor. Juristisch handeln beide Parteien als Mittäter einer unerlaubten Handlung. Der Verein kann den vollen Schadensersatz von jedem Beteiligten einzeln fordern. Erst wenn die gesamte Summe beglichen ist, erlischt die Forderung. Der Schutz des Privatvermögens entfällt bei bewusster Geldverschleierung vollständig.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie alle geschäftlichen Transaktionen zwischen Angehörigen und dem Verein durch lückenlose Leistungsnachweise. Vermeiden Sie Zahlungen ohne nachprüfbare Gegenleistungen.


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Wer trägt die Beweislast für die Rechtmäßigkeit getätigter Vereinsausgaben?

Grundsätzlich trägt der geschädigte Verein die Beweislast für eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers. In der Praxis führt mangelnde Dokumentation jedoch zu einer gefährlichen Prozessfalle. Ohne Belege dreht das Gericht die Last um. Der Manager muss dann detailliert erklären, wofür das Geld genau verwendet wurde.

Juristen sprechen hier von der sekundären Darlegungslast. Dies bedeutet eine Pflicht zur Aufklärung, weil der Verein keinen Einblick hat. Der Verein kann undokumentierte Absprachen des Managers mit Dritten faktisch nicht kennen. Der Geschäftsführer muss daher substantiiert darlegen, was genau vereinbart wurde. Ohne schriftliche Stundennachweise oder Verträge wertet das Gericht Zahlungen oft als grundlose Schenkung. Er verliert den Prozess dann automatisch. Nur durch lückenlose Beweise der Gegenleistung lässt sich die persönliche Haftung vermeiden.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie jede Ausgabe so, dass ein fremder Dritter auch nach fünf Jahren Grund und Gegenleistung versteht. Vermeiden Sie Barzahlungen ohne Quittung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 16 Sa 1733/22 – Urteil vom 16.10.2023


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